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E-6740/2019

E-6740/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2016 und der Anhörung vom 26. September 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna. Zuletzt habe er mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in C._______ - ebenfalls im Distrikt Jaffna - gelebt. Die Schule habe er im Jahr (...) mit dem O-Level abgeschlossen. In der Folge habe er im Jahr (...) begonnen, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Aufgaben zu verrichten. Er habe beispielsweise Flugblätter und Essen verteilt und an Propaganda-Anlässen teilgenommen. Daneben habe er geholfen, in Altersheimen und Waisenhäusern der LTTE die Insassen zu betreuen. In einem der Heime habe er seine zukünftige Frau kennengelernt. Nach der Heirat am (...) habe er ein Dreiradtaxi und einen Van gekauft, mit welchen er Fahrten für die Bewegung getätigt habe. Zudem sei er als Informant eingesetzt worden, wobei er über die Situation in Jaffna hätte informieren müssen. Nach der Geburt seines ersten Sohnes sei er im Jahr 2007 für ungefähr ein Jahr nach D._______ gegangen, um sich von der Bewegung zu distanzieren. Dort habe er als (...) gearbeitet. Nach seiner Rückkehr (...) 2007 respektive im Jahr 2008 - wobei die Einreise völlig problemlos vonstattengegangen sei - habe er erneut für die LTTE gearbeitet. Später habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt und Personen transportiert. Daneben habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Im (...) 2016 habe er anlässlich eines Fussballturniers rein zufällig einen alten Bekannten, welcher mit ihm einst für die LTTE tätig gewesen sei, getroffen. Etwa zehn Tage nach diesem Treffen hätten Beamte des Criminal Investigation Department (CID) respektive unbekannte Personen bei ihm zuhause nach ihm gesucht. Er habe zu diesem Zeitpunkt gearbeitet und sei nicht zuhause gewesen. In der Folge sei weitere Male bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden, er sei jedoch jeweils nicht anwesend gewesen. Man habe ihn zudem für Befragungen vorgeladen. Aus Angst festgenommen und in ein Rehabilitationszentrum gebracht zu werden, habe er sich versteckt. In E._______ habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, welcher seine Ausreise organisiert habe. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka mit seinem echten Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen und sei mit dem Flugzeug nach F._______ gereist. Nach weiteren Zwischenlandungen sei er nach Europa gelangt. Mit dem Zug und einem Taxi sei er am 14. Oktober 2016 schliesslich in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei er wiederholt bei seinen Eltern und Schwiegereltern gesucht worden. Bei einem dieser Besuche habe man seiner (...) auf den Hinterkopf geschlagen, wobei sie ums Leben gekommen sei. A.b Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juni 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Asylgründe. Darin führte er aus, von (...) bis (...) behauptungsweise LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Ab dem Jahr (...) sei er vom CID zuhause in unregelmässigen Abständen gesucht worden. Da er sich in einer anderen Ortschaft versteckt habe, sei er nie in Kontakt mit den Beamten gekommen; seine Frau und sein Vater seien jedoch bedroht und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Es sei auch zu Hausdurchsuchungen gekommen. Ab dem Jahr (...) hätten die Besuche des CID abgenommen und er sei wieder zu seiner Familie zurückgekehrt. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. Darüber hinaus reichte er Kopien seines Passes, seines Ehescheins, seines Geburtsregisterauszugs, der Geburtsregisterauszüge seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie der Identitätskarte seiner Ehefrau zu den Akten. Als Beweismittel reichte er zudem einen Zeitungsartikel zum Vorfall betreffend seine (...) ein. Mit der Eingabe vom 21. Juni 2017 reichte er eine von der Polizei rapportierte Zeugenaussage seines Vaters sowie eine Bestätigung eines Parlamentsmitglieds zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. November 2019 - eröffnet am 19. November 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 20. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist.

E. 5.1 Ihren Entscheid begründete die Vorinstanz im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese seien unsubstanziiert und insgesamt nicht überzeugend ausgefallen. Obschon er mehrfach zur detaillierten Erzählung seiner Asylgründe aufgefordert worden sei, habe er sich knapp ausgedrückt und sich auf die Schilderung äusserst unsubstanziierter und pauschal gehaltener Handlungsabfolgen beschränkt. Fragen nach weiteren Asylgründen habe er mit den gleichen vagen Wiederholungen beantwortet. Dasselbe Erzählverhalten habe er fortgesetzt, als man ihn aufgefordert habe, im Detail von den Vorfällen nach dem Treffen mit seinem Bekannten auf dem Fussballplatz zu berichten. Seine Erzählung erwecke nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Weitere Fragen zu den angeblichen Hausbesuchen habe er durchwegs knapp und mit pauschal gehaltenen Angaben beantwortet. Er sei nicht in der Lage gewesen, ausführlich und in persönlicher Weise darüber zu berichten. Ähnlich vage und einsilbig seien seine Aussagen zum Grund der angeblichen Behördenbesuche nach ihm ausgefallen. Beispielsweise bleibe unklar, weshalb die sri-lankischen Behörden erst (...) Jahre nach seinen Tätigkeiten für die LTTE auf ihn hätten aufmerksam werden sollen. Seine oberflächliche Erklärung, wonach ein Bekannter ihn im Nachgang zu einer Begegnung nach einem Fussballspiel verraten habe, weswegen er gesucht werde und befürchten müsse, eine Spritze zu erhalten, überzeuge nicht. Insgesamt wiesen seine Aussagen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Person ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Im Übrigen seien auch die Besuche von maskierten Männern bei seiner Familie nach seiner Ausreise aufgrund seiner äusserst pauschalen und vagen Aussagen unglaubhaft, zumal wie ausgeführt nicht davon auszugehen sei, dass er in Sri Lanka eine gesuchte Person sei. Gleiches gelte für den Vorfall, wonach seine (...) bei einem dieser Hausbesuche getötet worden sei. Es sei ihm somit nicht gelungen, ein im Zeitpunkt der Ausreise bestehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8, 9.1) hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, zumal er nach Kriegsende noch rund sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt habe. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Eine Gefährdung seiner Person könne deshalb nicht abgeleitet werden. Es bestehe demnach kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe äusserte sich der Beschwerdeführer zunächst zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Seine Erzählweise könne zugegebenermassen nicht als ausschweifend bezeichnet werden, was aber im Umkehrschluss nicht zu einer substanzlosen und erlebnisarmen Erzählung umzudeuten sei. Er habe seine Arbeit bei den LTTE während der Kriegszeit konkret geschildert und seine Tätigkeiten als Informant strukturiert erläutert sowie die Ereignisse räumlich und zeitlich verknüpft. Das Treffen mit seinem Bekannten habe er zutreffend geschildert und seine Aussagen im Laufe der weiteren Anhörung konkretisiert. Unter Berücksichtigung, dass er bei den geschilderten Hausbesuchen persönlich nicht anwesend gewesen sei, erschienen seine diesbezüglichen Schilderungen ausreichend substanziiert und kohärent. Dasselbe gelte betreffend den Tod der (...) im (...) 2018. Demzufolge seien seine Vorbringen als glaubhaft zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei von seinem Bekannten an die sri-lankischen Behörden verraten worden. Da er Informant der LTTE gewesen sei, bestehe seitens des sri-lankischen Staats ein Verfolgungsinteresse an seiner Person. Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei daher auch objektiv begründet. Diese Gefährdung gelte umso mehr seit dem Regierungswechsel im November 2019. Es sei anzunehmen, dass der Rajapaksa-Clan vermehrt gegen zurückgeschaffte, abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohten.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als zu wenig begründet und damit als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen, zumal sich diese im Wesentlichen in nicht stichhaltigen Gegenbehauptungen betreffend die vorinstanzliche Würdigung seiner Sachverhaltsvorbringen erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer schilderte seine Asylgründe im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eindeutig widersprüchlich und inkonsistent. So erwähnte er anlässlich der BzP die mit schriftlicher Ergänzung seiner Asylgründe vom 21. Juni 2017 (vgl. vorinstanzliche Akten A14) geltend gemachte hartnäckige Suche des CID nach ihm ab dem Jahr (...) und die damit einhergehende Bedrohung seiner Familienangehörigen nicht. In seiner Eingabe führte er überdies aus, dass er all diese Asylgründe an der Anhörung ausführen werde. Aus nicht ersichtlichen Gründen erwähnte er diesen zentralen Sachverhaltsaspekt an der Anhörung dann aber nicht. Es ergeben sich auch weder aus dem Protokoll der BzP noch demjenigen der Anhörung entsprechende Hinweise, welche auf die in der erwähnten Eingabe angeführten Geschehnisse hindeuten würden. Vielmehr lässt sich die Beschreibung, wonach er ab dem Jahr (...) immerzu in unregelmässigen Abständen zuhause vom CID gesucht worden sei, sich währenddessen in einer anderen Ortschaft versteckt habe und erst im Jahr (...) zu seiner Familie zurückgekehrt sei, nicht mit seiner Schilderung in Einklang bringen, wonach er (...) 2007 respektive im Jahr 2008 (vgl. A20, F28f. resp. F48 ff.) nach seiner Rückkehr aus D._______ in C._______ wieder bei seiner Familie gelebt und gearbeitet habe (vgl. A20, F30, F54, F58). Auf die Frage des SEM, wie er im Jahr 2007 - trotz seiner angeblichen Verbindungen zu den LTTE - gänzlich problemlos nach D._______ habe ausreisen und später auch problemlos wieder einreisen können, antwortete er lapidar, dass «die anderen» nichts über seine Verbindung zu den LTTE gewusst hätten (vgl. A20, F131 und F137). Dass die Behörden im Jahr 2016 sodann plötzlich auf ihn aufmerksam geworden seien, begründete er damit, dass sein Bekannter ihn an die Behörden verraten habe (vgl. A20, F123, F127; Beschwerdeeingabe S. 6 Ziff. 5). Damit ergibt sich aus den Befragungsprotokollen nicht, dass er bereits vor dem Jahr 2016 ins Visier der Behörden geraten geschweige denn von ihnen gesucht worden wäre. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer verneinte sowohl an der BzP als auch der Anhörung ausdrücklich, vor dem Jahr 2016 Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A7, Ziff. 7.01; A20, F79). Im Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer seinen angeblich knapp einjährigen Aufenthalt in D._______ anlässlich der BzP nicht. Er gab vielmehr ausdrücklich an, vorher nie im Ausland gewesen zu sein oder jemals - abgesehen von seinen Anträgen auf der Schweizer Botschaft in Colombo - ein Visum beantragt oder erhalten zu haben (vgl. A7, Ziff. 2.04 und 2.05). Zudem führte er an der BzP aus, dass die CID-Beamten seit dem (...) 2016 die ersten vier Tage täglich und drei Tage später nochmals gekommen seien (vgl. A7, Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er an der Anhörung zu Protokoll, dass die Beamten «sicher 25-30 Male, oder über 30 Male» zuhause nach ihm gesucht hätten (vgl. A20, F115). Darauf angesprochen erklärte er diesen Widerspruch damit, dass er an der BzP nur kurz habe berichten dürfen, weshalb er nicht alles genau habe schildern können (vgl. A20, F144). Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal die Befragung mit einer Dauer von 90 Minuten (vgl. A7, Ziff. 9.03) einerseits ohne Zeitdruck erfolgte und andererseits seine Gesuchsgründe vergleichsweise ausführlich erhoben wurden (vgl. A7, Ziff. 7.01). Es wäre ihm zudem ohne Weiteres möglich gewesen, bei der entsprechenden Frage die angebliche Gesamtzahl CID-Besuche zu erwähnen oder zumindest auf mehr Besuche hinzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies mehr Zeit hätte beanspruchen sollen. Damit sind bereits erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten in zentralen Punkten festzustellen. Vor diesem Hintergrund sind die hierzu eingereichten Beweismittel - die angeblich vom Vater im (...) aufgegebene Anzeige bei der Polizei sowie das Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds - nicht geeignet, den vorgebrachten Sachverhalt zu untermauern, zumal ihnen aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit (Anzeige) respektive dem Charakter eines Gefälligkeitsschreibens (Bestätigungsschreiben) ein äusserst geringer Beweiswert zukommt.

E. 6.3 Im Weiteren müssen die Schilderungen des Beschwerdeführers als auffallend unsubstanziiert, eindimensional und pauschal bezeichnet werden. Trotz mehrfacher Nachfragen war er nicht in der Lage, seine Schilderungen zu konkretisieren und mit Realkennzeichen zu versehen; seine Antworten waren zusätzlich mehrfach ausweichend (vgl. bspw. A20, F65 ff., F70ff., F80 ff., F84, F86 ff., F91 f., F99 ff., F132f., F142 f.). Dies trifft auch auf seine Schilderungen zu seiner angeblichen Tätigkeit bei den LTTE zu, womit an der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft / Anhängerschaft / Unterstützung erhebliche Zweifel anzubringen sind. Zur weiteren Begründung kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Gericht nichts anzufügen hat. Mit seinen knappen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb seine - ohnehin schon widerspruchsbehafteten - Vorbringen substanziiert beziehungsweise glaubhaft sein sollten.

E. 6.4 Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er - nachdem er jahrelang problemlos in Sri Lanka gelebt habe - im Nachgang zu einem Fussballspiel 2016 plötzlich behördlich behelligt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Die entsprechenden Schilderungen erschöpfen sich in auffallend substanzlosen Angaben und in reinen Allgemeinplätzen. Vor dem Hintergrund, dass dieses angebliche Zusammentreffen mit einem ehemaligen Kollegen quasi der zentrale Moment darstellen soll, der seine behaupteten Probleme mit den Behörden überhaupt erst ausgelöst haben soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Zusammentreffen und die genauen Umstände dieser Begegnung kaum substanziell auszuführen vermochte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht in der Hauptsache nur hervor, dass er und sein Kollege sich 2016 angeblich an einem Fussballspiel rein zufällig getroffen und kurz über Belanglosigkeiten gesprochen und zusammen eine Glacé gegessen hätten beziehungsweise dass er sich an das genaue Datum dieses Zusammentreffens gar nicht mehr entsinnen könne (vgl. A20, F58, F89 -94, F123). Angesichts der zentralen Bedeutung, die der Beschwerdeführer diesem Ereignis beimisst, wäre indes zu erwarten gewesen, dass er sich den örtlichen, zeitlichen und sonstigen Umständen dieses Zusammentreffend detailliert erinnern und somit substanzielle Angaben hierzu machen kann. Das behauptete Zusammentreffen ist daher ebenfalls als nicht glaubhaft einzustufen.

E. 6.5 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des ReferenzurteilsE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 2) verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der für unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründe ist nicht davon auszugehen, ihm drohten im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer problemlos möglich war, Sri Lanka mit seinem echten Reisepass per Flugzeug zu verlassen beziehungsweise wieder einzureisen (vgl. A20, F53, F15 ff.; A7, Ziff. 2.04). Vor diesem Hintergrund ist kaum davon auszugehen, dass er in einer "Stop-List" eingetragen ist. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermögen auch die bloss schwach risikobegründenden Faktoren (tamilische Ethnie, längere Landesabwesenheit, Aufenthalt und Asylgesuch in der Schweiz) nichts zu ändern. Zudem weist er keine Narben am Körper auf. Auch im Sinne einer Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn nicht erkennen. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.

E. 6.6 Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Weiter sei trotz der im April 2019 verübten Anschläge und des daraufhin ausgerufenen Notstands nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Ferner lägen keine individuellen Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Seinen Aussagen zufolge lebten seine Frau und seine Kinder nach wie vor in C._______. Seine Eltern und seine jüngere Schwester befänden sich in G._______, ebenfalls im Distrikt Jaffna. Weitere Verwandte (Tanten) lebten ebenfalls noch in Sri Lanka. Demnach verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, dass ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Unter Berücksichtigung seiner schulischen Ausbildung und seiner Berufserfahrung als (...) sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer hielt dem auf Beschwerdeebene entgegen, dass er bei einer Rückkehr gezwungen wäre, im Versteckten zu leben. Zudem habe er seine Ausreise durch den Verkauf seines Vans finanziert, welcher vor seiner Ausreise seine Haupteinnahmequelle gewesen sei. Er würde sich daher wohl kaum eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Überdies sei davon auszugehen, dass sich seine psychische Verfassung im Falle einer Rückkehr in bedeutender Weise verschlechtern würde, so dass er konkret gefährdet wäre.

E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. und BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 8.6.2 In individueller Hinsicht spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da seine Asylgründe wie aufgeführt für unglaubhaft befunden wurden, ist nicht davon auszugehen, dass er - wie von ihm behauptet - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka versteckt leben müsste. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er verfügt über eine abgeschlossene schulische Ausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) sowie in anderen Bereichen (bspw. als [...]). Auch wenn er zur Finanzierung seiner Ausreise seinen Van verkauft haben sollte, ist ihm dennoch zuzumuten, sich bei einer Rückkehr anderweitig eine Arbeit zu suchen um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die in der Beschwerdeeingabe erwähnten mentalen Beeinträchtigungen sind weder aktenkundig noch im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers substanziiert oder belegt worden (vgl. auch A20, F4 f.). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6740/2019 Urteil vom 19. August 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2016 und der Anhörung vom 26. September 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna. Zuletzt habe er mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in C._______ - ebenfalls im Distrikt Jaffna - gelebt. Die Schule habe er im Jahr (...) mit dem O-Level abgeschlossen. In der Folge habe er im Jahr (...) begonnen, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Aufgaben zu verrichten. Er habe beispielsweise Flugblätter und Essen verteilt und an Propaganda-Anlässen teilgenommen. Daneben habe er geholfen, in Altersheimen und Waisenhäusern der LTTE die Insassen zu betreuen. In einem der Heime habe er seine zukünftige Frau kennengelernt. Nach der Heirat am (...) habe er ein Dreiradtaxi und einen Van gekauft, mit welchen er Fahrten für die Bewegung getätigt habe. Zudem sei er als Informant eingesetzt worden, wobei er über die Situation in Jaffna hätte informieren müssen. Nach der Geburt seines ersten Sohnes sei er im Jahr 2007 für ungefähr ein Jahr nach D._______ gegangen, um sich von der Bewegung zu distanzieren. Dort habe er als (...) gearbeitet. Nach seiner Rückkehr (...) 2007 respektive im Jahr 2008 - wobei die Einreise völlig problemlos vonstattengegangen sei - habe er erneut für die LTTE gearbeitet. Später habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt und Personen transportiert. Daneben habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Im (...) 2016 habe er anlässlich eines Fussballturniers rein zufällig einen alten Bekannten, welcher mit ihm einst für die LTTE tätig gewesen sei, getroffen. Etwa zehn Tage nach diesem Treffen hätten Beamte des Criminal Investigation Department (CID) respektive unbekannte Personen bei ihm zuhause nach ihm gesucht. Er habe zu diesem Zeitpunkt gearbeitet und sei nicht zuhause gewesen. In der Folge sei weitere Male bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden, er sei jedoch jeweils nicht anwesend gewesen. Man habe ihn zudem für Befragungen vorgeladen. Aus Angst festgenommen und in ein Rehabilitationszentrum gebracht zu werden, habe er sich versteckt. In E._______ habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, welcher seine Ausreise organisiert habe. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka mit seinem echten Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen und sei mit dem Flugzeug nach F._______ gereist. Nach weiteren Zwischenlandungen sei er nach Europa gelangt. Mit dem Zug und einem Taxi sei er am 14. Oktober 2016 schliesslich in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei er wiederholt bei seinen Eltern und Schwiegereltern gesucht worden. Bei einem dieser Besuche habe man seiner (...) auf den Hinterkopf geschlagen, wobei sie ums Leben gekommen sei. A.b Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juni 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Asylgründe. Darin führte er aus, von (...) bis (...) behauptungsweise LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Ab dem Jahr (...) sei er vom CID zuhause in unregelmässigen Abständen gesucht worden. Da er sich in einer anderen Ortschaft versteckt habe, sei er nie in Kontakt mit den Beamten gekommen; seine Frau und sein Vater seien jedoch bedroht und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Es sei auch zu Hausdurchsuchungen gekommen. Ab dem Jahr (...) hätten die Besuche des CID abgenommen und er sei wieder zu seiner Familie zurückgekehrt. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. Darüber hinaus reichte er Kopien seines Passes, seines Ehescheins, seines Geburtsregisterauszugs, der Geburtsregisterauszüge seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie der Identitätskarte seiner Ehefrau zu den Akten. Als Beweismittel reichte er zudem einen Zeitungsartikel zum Vorfall betreffend seine (...) ein. Mit der Eingabe vom 21. Juni 2017 reichte er eine von der Polizei rapportierte Zeugenaussage seines Vaters sowie eine Bestätigung eines Parlamentsmitglieds zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. November 2019 - eröffnet am 19. November 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 20. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 5. 5.1 Ihren Entscheid begründete die Vorinstanz im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese seien unsubstanziiert und insgesamt nicht überzeugend ausgefallen. Obschon er mehrfach zur detaillierten Erzählung seiner Asylgründe aufgefordert worden sei, habe er sich knapp ausgedrückt und sich auf die Schilderung äusserst unsubstanziierter und pauschal gehaltener Handlungsabfolgen beschränkt. Fragen nach weiteren Asylgründen habe er mit den gleichen vagen Wiederholungen beantwortet. Dasselbe Erzählverhalten habe er fortgesetzt, als man ihn aufgefordert habe, im Detail von den Vorfällen nach dem Treffen mit seinem Bekannten auf dem Fussballplatz zu berichten. Seine Erzählung erwecke nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Weitere Fragen zu den angeblichen Hausbesuchen habe er durchwegs knapp und mit pauschal gehaltenen Angaben beantwortet. Er sei nicht in der Lage gewesen, ausführlich und in persönlicher Weise darüber zu berichten. Ähnlich vage und einsilbig seien seine Aussagen zum Grund der angeblichen Behördenbesuche nach ihm ausgefallen. Beispielsweise bleibe unklar, weshalb die sri-lankischen Behörden erst (...) Jahre nach seinen Tätigkeiten für die LTTE auf ihn hätten aufmerksam werden sollen. Seine oberflächliche Erklärung, wonach ein Bekannter ihn im Nachgang zu einer Begegnung nach einem Fussballspiel verraten habe, weswegen er gesucht werde und befürchten müsse, eine Spritze zu erhalten, überzeuge nicht. Insgesamt wiesen seine Aussagen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Person ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Im Übrigen seien auch die Besuche von maskierten Männern bei seiner Familie nach seiner Ausreise aufgrund seiner äusserst pauschalen und vagen Aussagen unglaubhaft, zumal wie ausgeführt nicht davon auszugehen sei, dass er in Sri Lanka eine gesuchte Person sei. Gleiches gelte für den Vorfall, wonach seine (...) bei einem dieser Hausbesuche getötet worden sei. Es sei ihm somit nicht gelungen, ein im Zeitpunkt der Ausreise bestehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8, 9.1) hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, zumal er nach Kriegsende noch rund sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt habe. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Eine Gefährdung seiner Person könne deshalb nicht abgeleitet werden. Es bestehe demnach kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe äusserte sich der Beschwerdeführer zunächst zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Seine Erzählweise könne zugegebenermassen nicht als ausschweifend bezeichnet werden, was aber im Umkehrschluss nicht zu einer substanzlosen und erlebnisarmen Erzählung umzudeuten sei. Er habe seine Arbeit bei den LTTE während der Kriegszeit konkret geschildert und seine Tätigkeiten als Informant strukturiert erläutert sowie die Ereignisse räumlich und zeitlich verknüpft. Das Treffen mit seinem Bekannten habe er zutreffend geschildert und seine Aussagen im Laufe der weiteren Anhörung konkretisiert. Unter Berücksichtigung, dass er bei den geschilderten Hausbesuchen persönlich nicht anwesend gewesen sei, erschienen seine diesbezüglichen Schilderungen ausreichend substanziiert und kohärent. Dasselbe gelte betreffend den Tod der (...) im (...) 2018. Demzufolge seien seine Vorbringen als glaubhaft zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei von seinem Bekannten an die sri-lankischen Behörden verraten worden. Da er Informant der LTTE gewesen sei, bestehe seitens des sri-lankischen Staats ein Verfolgungsinteresse an seiner Person. Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei daher auch objektiv begründet. Diese Gefährdung gelte umso mehr seit dem Regierungswechsel im November 2019. Es sei anzunehmen, dass der Rajapaksa-Clan vermehrt gegen zurückgeschaffte, abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als zu wenig begründet und damit als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen, zumal sich diese im Wesentlichen in nicht stichhaltigen Gegenbehauptungen betreffend die vorinstanzliche Würdigung seiner Sachverhaltsvorbringen erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer schilderte seine Asylgründe im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eindeutig widersprüchlich und inkonsistent. So erwähnte er anlässlich der BzP die mit schriftlicher Ergänzung seiner Asylgründe vom 21. Juni 2017 (vgl. vorinstanzliche Akten A14) geltend gemachte hartnäckige Suche des CID nach ihm ab dem Jahr (...) und die damit einhergehende Bedrohung seiner Familienangehörigen nicht. In seiner Eingabe führte er überdies aus, dass er all diese Asylgründe an der Anhörung ausführen werde. Aus nicht ersichtlichen Gründen erwähnte er diesen zentralen Sachverhaltsaspekt an der Anhörung dann aber nicht. Es ergeben sich auch weder aus dem Protokoll der BzP noch demjenigen der Anhörung entsprechende Hinweise, welche auf die in der erwähnten Eingabe angeführten Geschehnisse hindeuten würden. Vielmehr lässt sich die Beschreibung, wonach er ab dem Jahr (...) immerzu in unregelmässigen Abständen zuhause vom CID gesucht worden sei, sich währenddessen in einer anderen Ortschaft versteckt habe und erst im Jahr (...) zu seiner Familie zurückgekehrt sei, nicht mit seiner Schilderung in Einklang bringen, wonach er (...) 2007 respektive im Jahr 2008 (vgl. A20, F28f. resp. F48 ff.) nach seiner Rückkehr aus D._______ in C._______ wieder bei seiner Familie gelebt und gearbeitet habe (vgl. A20, F30, F54, F58). Auf die Frage des SEM, wie er im Jahr 2007 - trotz seiner angeblichen Verbindungen zu den LTTE - gänzlich problemlos nach D._______ habe ausreisen und später auch problemlos wieder einreisen können, antwortete er lapidar, dass «die anderen» nichts über seine Verbindung zu den LTTE gewusst hätten (vgl. A20, F131 und F137). Dass die Behörden im Jahr 2016 sodann plötzlich auf ihn aufmerksam geworden seien, begründete er damit, dass sein Bekannter ihn an die Behörden verraten habe (vgl. A20, F123, F127; Beschwerdeeingabe S. 6 Ziff. 5). Damit ergibt sich aus den Befragungsprotokollen nicht, dass er bereits vor dem Jahr 2016 ins Visier der Behörden geraten geschweige denn von ihnen gesucht worden wäre. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer verneinte sowohl an der BzP als auch der Anhörung ausdrücklich, vor dem Jahr 2016 Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A7, Ziff. 7.01; A20, F79). Im Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer seinen angeblich knapp einjährigen Aufenthalt in D._______ anlässlich der BzP nicht. Er gab vielmehr ausdrücklich an, vorher nie im Ausland gewesen zu sein oder jemals - abgesehen von seinen Anträgen auf der Schweizer Botschaft in Colombo - ein Visum beantragt oder erhalten zu haben (vgl. A7, Ziff. 2.04 und 2.05). Zudem führte er an der BzP aus, dass die CID-Beamten seit dem (...) 2016 die ersten vier Tage täglich und drei Tage später nochmals gekommen seien (vgl. A7, Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er an der Anhörung zu Protokoll, dass die Beamten «sicher 25-30 Male, oder über 30 Male» zuhause nach ihm gesucht hätten (vgl. A20, F115). Darauf angesprochen erklärte er diesen Widerspruch damit, dass er an der BzP nur kurz habe berichten dürfen, weshalb er nicht alles genau habe schildern können (vgl. A20, F144). Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal die Befragung mit einer Dauer von 90 Minuten (vgl. A7, Ziff. 9.03) einerseits ohne Zeitdruck erfolgte und andererseits seine Gesuchsgründe vergleichsweise ausführlich erhoben wurden (vgl. A7, Ziff. 7.01). Es wäre ihm zudem ohne Weiteres möglich gewesen, bei der entsprechenden Frage die angebliche Gesamtzahl CID-Besuche zu erwähnen oder zumindest auf mehr Besuche hinzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies mehr Zeit hätte beanspruchen sollen. Damit sind bereits erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten in zentralen Punkten festzustellen. Vor diesem Hintergrund sind die hierzu eingereichten Beweismittel - die angeblich vom Vater im (...) aufgegebene Anzeige bei der Polizei sowie das Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds - nicht geeignet, den vorgebrachten Sachverhalt zu untermauern, zumal ihnen aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit (Anzeige) respektive dem Charakter eines Gefälligkeitsschreibens (Bestätigungsschreiben) ein äusserst geringer Beweiswert zukommt. 6.3 Im Weiteren müssen die Schilderungen des Beschwerdeführers als auffallend unsubstanziiert, eindimensional und pauschal bezeichnet werden. Trotz mehrfacher Nachfragen war er nicht in der Lage, seine Schilderungen zu konkretisieren und mit Realkennzeichen zu versehen; seine Antworten waren zusätzlich mehrfach ausweichend (vgl. bspw. A20, F65 ff., F70ff., F80 ff., F84, F86 ff., F91 f., F99 ff., F132f., F142 f.). Dies trifft auch auf seine Schilderungen zu seiner angeblichen Tätigkeit bei den LTTE zu, womit an der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft / Anhängerschaft / Unterstützung erhebliche Zweifel anzubringen sind. Zur weiteren Begründung kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Gericht nichts anzufügen hat. Mit seinen knappen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb seine - ohnehin schon widerspruchsbehafteten - Vorbringen substanziiert beziehungsweise glaubhaft sein sollten. 6.4 Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er - nachdem er jahrelang problemlos in Sri Lanka gelebt habe - im Nachgang zu einem Fussballspiel 2016 plötzlich behördlich behelligt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Die entsprechenden Schilderungen erschöpfen sich in auffallend substanzlosen Angaben und in reinen Allgemeinplätzen. Vor dem Hintergrund, dass dieses angebliche Zusammentreffen mit einem ehemaligen Kollegen quasi der zentrale Moment darstellen soll, der seine behaupteten Probleme mit den Behörden überhaupt erst ausgelöst haben soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Zusammentreffen und die genauen Umstände dieser Begegnung kaum substanziell auszuführen vermochte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht in der Hauptsache nur hervor, dass er und sein Kollege sich 2016 angeblich an einem Fussballspiel rein zufällig getroffen und kurz über Belanglosigkeiten gesprochen und zusammen eine Glacé gegessen hätten beziehungsweise dass er sich an das genaue Datum dieses Zusammentreffens gar nicht mehr entsinnen könne (vgl. A20, F58, F89 -94, F123). Angesichts der zentralen Bedeutung, die der Beschwerdeführer diesem Ereignis beimisst, wäre indes zu erwarten gewesen, dass er sich den örtlichen, zeitlichen und sonstigen Umständen dieses Zusammentreffend detailliert erinnern und somit substanzielle Angaben hierzu machen kann. Das behauptete Zusammentreffen ist daher ebenfalls als nicht glaubhaft einzustufen. 6.5 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des ReferenzurteilsE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 2) verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der für unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründe ist nicht davon auszugehen, ihm drohten im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer problemlos möglich war, Sri Lanka mit seinem echten Reisepass per Flugzeug zu verlassen beziehungsweise wieder einzureisen (vgl. A20, F53, F15 ff.; A7, Ziff. 2.04). Vor diesem Hintergrund ist kaum davon auszugehen, dass er in einer "Stop-List" eingetragen ist. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermögen auch die bloss schwach risikobegründenden Faktoren (tamilische Ethnie, längere Landesabwesenheit, Aufenthalt und Asylgesuch in der Schweiz) nichts zu ändern. Zudem weist er keine Narben am Körper auf. Auch im Sinne einer Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn nicht erkennen. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 6.6 Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Weiter sei trotz der im April 2019 verübten Anschläge und des daraufhin ausgerufenen Notstands nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Ferner lägen keine individuellen Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Seinen Aussagen zufolge lebten seine Frau und seine Kinder nach wie vor in C._______. Seine Eltern und seine jüngere Schwester befänden sich in G._______, ebenfalls im Distrikt Jaffna. Weitere Verwandte (Tanten) lebten ebenfalls noch in Sri Lanka. Demnach verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, dass ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Unter Berücksichtigung seiner schulischen Ausbildung und seiner Berufserfahrung als (...) sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. 8.4 Der Beschwerdeführer hielt dem auf Beschwerdeebene entgegen, dass er bei einer Rückkehr gezwungen wäre, im Versteckten zu leben. Zudem habe er seine Ausreise durch den Verkauf seines Vans finanziert, welcher vor seiner Ausreise seine Haupteinnahmequelle gewesen sei. Er würde sich daher wohl kaum eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Überdies sei davon auszugehen, dass sich seine psychische Verfassung im Falle einer Rückkehr in bedeutender Weise verschlechtern würde, so dass er konkret gefährdet wäre. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. und BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.6.2 In individueller Hinsicht spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da seine Asylgründe wie aufgeführt für unglaubhaft befunden wurden, ist nicht davon auszugehen, dass er - wie von ihm behauptet - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka versteckt leben müsste. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er verfügt über eine abgeschlossene schulische Ausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) sowie in anderen Bereichen (bspw. als [...]). Auch wenn er zur Finanzierung seiner Ausreise seinen Van verkauft haben sollte, ist ihm dennoch zuzumuten, sich bei einer Rückkehr anderweitig eine Arbeit zu suchen um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die in der Beschwerdeeingabe erwähnten mentalen Beeinträchtigungen sind weder aktenkundig noch im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers substanziiert oder belegt worden (vgl. auch A20, F4 f.). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: