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E-2392/2021

E-2392/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am (...). August 2020 um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 3. September 2020 (Akten Vorinstanz 1073761-9/10, nachfolgend A9), der ersten Anhörung vom 11. Dezember 2020 (Akten Vorinstanz 1073761-32/15, nachfolgend A32) sowie der ergänzenden Anhörung vom 25. März 2021 (Akten Vorinstanz 1073761-48/12, nachfolgend A48) führte er im Wesentlichen folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren und ethnischer (...). Er habe in Algerien (...) Berufsschulen besucht und abgeschlossen. Er wisse selbst nicht, weshalb er im Jahr (...) Algerien verlassen habe. Er habe nach einer Reise einfach in Europa bleiben wollen. Als er im (...) zurück nach Algerien gegangen sei, sei er eine Beziehung mit der Tochter einer hochsituierten und mächtigen Familie mit Kontakten zum Militär eingegangen. Als er zurück nach C._______ habe gehen wollen, hätten seine Freundin und ihre Familie ihm vorgeworfen, sie ausgenutzt und ihre Ehre verletzt zu haben, weshalb sie seinen Tod gewollt hätten. Auch seine Familie sei bedroht und in ihrem beruflichen Alltag behindert worden. (...) sei sogar entlassen worden. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, da der algerische Staat aufgrund der Macht und des Einflusses der Familie weder schutzfähig noch schutzwiIlig sei. In C._______ sei er in Kontakt mit Leuten gekommen, die ihn später aufgrund von Geldforderungen verfolgt hätten. Bekannte seiner Ex-Freundin aus Algerien hätten ihn gefunden und bedroht, weshalb er C._______ verlassen habe und am (...) Mai 2020 in die Schweiz gereist sei. Seine Ehefrau, die (...) Staatsangehörige D._______ ([...]), habe er am (...) in E._______ religiös geheiratet. Sie lebe bei ihren Eltern in E._______ und sei schwanger. Beweismittel reichte der Beschwerdeführer keine zu den Akten. B. Am 14. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 19. April 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2021 (Versand Gefängnis 17. Mai 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Der Beschwerde legte er einen Auszug eines Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts (...) betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. April 2021 eröffnet, welche am 20. April 2021 das Mandatsverhältnis beendet hat. Die 30-tägige Beschwerdefrist endete am 19. Mai 2021. Abklärungen mit dem Regionalgefängnis F._______ haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift am 17. Mai 2021 der Gefängnisleitung zum Versand übergeben hat. Diese hat das Schreiben gleichentags zur Prüfung an das Regionalgericht (...) weitergeleitet. Dass Letzteres die Rechtsmitteleingabe erst am 20. Mai 2021 versandte (Eingang BVGer: 21. Mai 2021) kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Beschwerde ist folglich als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden nicht darauf hindeuten, dass begründeter Anlass zur Annahme bestehe, ihm drohten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Die verbalen Drohungen der Familie seiner Ex-Freundin stünden in Zusammenhang mit einem Ereignis, welches über (...) Jahre zurückliege. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihm während des damaligen Aufenthalts in Algerien etwas zugestossen beziehungsweise angetan worden wäre. Gemäss seinen Angaben habe er damals Algerien unabhängig von den Drohungen verlassen wollen. Letztere seien ihm überdies ausschliesslich als verbale Äusserungen zugetragen worden, wobei er angegeben habe, keinen direkten Kontakt zu Familienangehörigen des Mädchens gehabt zu haben. Des Weiteren sei seine Familie in Algerien nach einer gewissen Zeit in Ruhe gelassen worden. Die geltend gemachten Drohungen während seines Aufenthalts in C._______ seien wenig überzeugend. Da auch dort kein konkreter Kontakt mit der Familie seiner Ex-Freundin stattgefunden habe und dieses Vorbringen sich zudem auf Geschehnisse in einem Drittstaat beziehen würde, könne auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Zudem sei er selbst nicht sicher gewesen, ob ihm die Familie des Mädchens auch tatsächlich etwas angetan hätte. Ausserdem stellten die dargelegten Vorfälle Übergriffe beziehungsweise Drohungen durch Dritte dar und würden vom algerischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die pauschale Behauptung, die Polizei- und Justizorgane würden durch die Familie der Ex-Freundin beeinflusst, überzeuge nicht, zumal er die algerischen Behörden nie um Schutz ersucht habe. Es sei dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, überzeugend darzulegen, weshalb der algerische Staat ihm den erforderlichen Schutz verweigert hätte oder es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, diesen einzufordern.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer - neben der Wiederholung seiner Vorbringen - geltend, er habe Dokumente, die seine Situation beweisen könnten, auf diese habe er aber aufgrund seiner Inhaftierung keinen Zugriff. Durch die Nennung des Namens der Familie, die ihn bedrohe, sei er noch gefährdeter als zuvor.

E. 6.1 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stark in Zweifel zu ziehen sind. So hat er sich widersprüchlich zu seinen Aufenthaltsorten geäussert und die Rückkehr nach Algerien im Jahr (...) erst erwähnt, als er auf seine Asylgründe angesprochen wurde (vgl. A32 F101 ff., vgl. auch A9 Ziff. 5.03, A32 F15 ff.). Er hat sogar erklärt, seine Adresse in Algerien nicht mehr zu kennen, da er vor (...) Jahren ausgereist sei (vgl. A9 Ziff. 2.01). Ausserdem widerspricht die geltend gemachte Verfolgung in Zusammenhang mit seiner Ex-Freundin klar der Sachverhaltsdarstellung in seinem Schreiben vom 26. November 2020. Dort hatte er ausgeführt, die Streitigkeiten mit der Familie gingen bis zu seinem Grossvater zurück und hätten mit Landstreitigkeiten begonnen (vgl. Akten Vorinstanz 1073761-29/4, S. 2). Seine Vorbringen sind auch in sich nicht stimmig. Er behauptet einerseits, er habe nach C._______ zurückkehren wollen und deshalb Probleme bekommen (vgl. A48 F26, F35). Andererseits habe er erst nach den Drohungen gegen seine Familie den Entschluss zur Ausreise gefasst (vgl. A48 F30). Ausserdem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie seiner Ex-Freundin ihn jeweils vorwarnen sollte, wenn sie ihm tatsächlich etwas antun wollte (vgl. A48 F55 f.). Dessen ungeachtet liegt - wie im Folgenden dargelegt - der Verfolgung auch bei Wahrunterstellung kein asylrelevantes Motiv zugrunde und es ist bei Verfolgung durch Dritte von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der algerischen Behörden auszugehen, weshalb sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen erübrigen.

E. 6.2 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. So liegt den vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde, namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, er sei nun noch stärker gefährdet, weil er den Namen der Familie genannt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vertraulich behandelt werden, weshalb die Nennung der Namen seiner angeblichen Verfolger nicht zu einer Akzentuierung seiner Gefährdung führt. Soweit er in der Beschwerdeschrift geltend macht, aufgrund der Inhaftierung keine Dokumente vorlegen zu können, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er anlässlich der ersten beiden Befragungen - in Freiheit - keinerlei Dokumente eingereicht hat und auch an der erweiterten Anhörung zu Protokoll gab, er wolle keine weiteren Unterlagen einbringen (vgl. A48 F3). Seiner Ehefrau wäre es im Übrigen möglich gewesen, dem Beschwerdeführer weitere Dokumente zukommen zu lassen, wenn er solche hätte einreichen wollen. Schliesslich kann nach den Erkenntnissen des Gerichts mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich als schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 26. Mai 2021, sowie Urteil BVGer D-1785/2020 vom 25. Mai 2020 E. 9.1.6, m.w.H.). Mangels Schutzsuche vermag der Beschwerdeführer den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der algerischen Behörden nicht in Frage zu stellen. Daran vermag auch der hohe Bekanntheitsgrad der Familie seiner Ex-Freundin nichts zu ändern. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein sollte, den algerischen Staat um Schutz zu ersuchen. Auch in der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert angezweifelt. Die Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, führt zufolge der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. Die geltend gemachten Probleme in C._______ sind nicht relevant, zumal sie in einem Drittstaat aufgetreten sind und der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückkehren kann.

E. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Es sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine Familie ist offensichtlich wohlhabend, zumal sie es sich leisten kann, mehrmals jährlich nach Europa zu reisen und der Vater des Beschwerdeführers in C._______ offenbar mehrere Wohnungen besitzt, die er vermietet (vgl. A32 F43 f., F46, vgl. auch A32 F117). Der Beschwerdeführer selbst verfügt über eine gute Ausbildung und Diplome der (...) (vgl. A32 F55 ff.). In Europa hat er diverse Arbeitserfahrungen gesammelt (vgl. A32 F60). Er verfügt ausserdem mit seinen Eltern und seinen vielen Geschwistern in Algerien über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A32 F47 ff.), welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Seiner offenbar schwangeren Ehefrau ist es unbenommen, den Beschwerdeführer nach Algerien zu begleiten oder sich um eine Familienzusammenführung in C._______ zu bemühen.

E. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2392/2021 Urteil vom 2. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, c/o Regionalgefängnis (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am (...). August 2020 um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 3. September 2020 (Akten Vorinstanz 1073761-9/10, nachfolgend A9), der ersten Anhörung vom 11. Dezember 2020 (Akten Vorinstanz 1073761-32/15, nachfolgend A32) sowie der ergänzenden Anhörung vom 25. März 2021 (Akten Vorinstanz 1073761-48/12, nachfolgend A48) führte er im Wesentlichen folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren und ethnischer (...). Er habe in Algerien (...) Berufsschulen besucht und abgeschlossen. Er wisse selbst nicht, weshalb er im Jahr (...) Algerien verlassen habe. Er habe nach einer Reise einfach in Europa bleiben wollen. Als er im (...) zurück nach Algerien gegangen sei, sei er eine Beziehung mit der Tochter einer hochsituierten und mächtigen Familie mit Kontakten zum Militär eingegangen. Als er zurück nach C._______ habe gehen wollen, hätten seine Freundin und ihre Familie ihm vorgeworfen, sie ausgenutzt und ihre Ehre verletzt zu haben, weshalb sie seinen Tod gewollt hätten. Auch seine Familie sei bedroht und in ihrem beruflichen Alltag behindert worden. (...) sei sogar entlassen worden. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, da der algerische Staat aufgrund der Macht und des Einflusses der Familie weder schutzfähig noch schutzwiIlig sei. In C._______ sei er in Kontakt mit Leuten gekommen, die ihn später aufgrund von Geldforderungen verfolgt hätten. Bekannte seiner Ex-Freundin aus Algerien hätten ihn gefunden und bedroht, weshalb er C._______ verlassen habe und am (...) Mai 2020 in die Schweiz gereist sei. Seine Ehefrau, die (...) Staatsangehörige D._______ ([...]), habe er am (...) in E._______ religiös geheiratet. Sie lebe bei ihren Eltern in E._______ und sei schwanger. Beweismittel reichte der Beschwerdeführer keine zu den Akten. B. Am 14. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 19. April 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2021 (Versand Gefängnis 17. Mai 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Der Beschwerde legte er einen Auszug eines Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts (...) betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. April 2021 eröffnet, welche am 20. April 2021 das Mandatsverhältnis beendet hat. Die 30-tägige Beschwerdefrist endete am 19. Mai 2021. Abklärungen mit dem Regionalgefängnis F._______ haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift am 17. Mai 2021 der Gefängnisleitung zum Versand übergeben hat. Diese hat das Schreiben gleichentags zur Prüfung an das Regionalgericht (...) weitergeleitet. Dass Letzteres die Rechtsmitteleingabe erst am 20. Mai 2021 versandte (Eingang BVGer: 21. Mai 2021) kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Beschwerde ist folglich als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden nicht darauf hindeuten, dass begründeter Anlass zur Annahme bestehe, ihm drohten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Die verbalen Drohungen der Familie seiner Ex-Freundin stünden in Zusammenhang mit einem Ereignis, welches über (...) Jahre zurückliege. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihm während des damaligen Aufenthalts in Algerien etwas zugestossen beziehungsweise angetan worden wäre. Gemäss seinen Angaben habe er damals Algerien unabhängig von den Drohungen verlassen wollen. Letztere seien ihm überdies ausschliesslich als verbale Äusserungen zugetragen worden, wobei er angegeben habe, keinen direkten Kontakt zu Familienangehörigen des Mädchens gehabt zu haben. Des Weiteren sei seine Familie in Algerien nach einer gewissen Zeit in Ruhe gelassen worden. Die geltend gemachten Drohungen während seines Aufenthalts in C._______ seien wenig überzeugend. Da auch dort kein konkreter Kontakt mit der Familie seiner Ex-Freundin stattgefunden habe und dieses Vorbringen sich zudem auf Geschehnisse in einem Drittstaat beziehen würde, könne auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Zudem sei er selbst nicht sicher gewesen, ob ihm die Familie des Mädchens auch tatsächlich etwas angetan hätte. Ausserdem stellten die dargelegten Vorfälle Übergriffe beziehungsweise Drohungen durch Dritte dar und würden vom algerischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die pauschale Behauptung, die Polizei- und Justizorgane würden durch die Familie der Ex-Freundin beeinflusst, überzeuge nicht, zumal er die algerischen Behörden nie um Schutz ersucht habe. Es sei dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, überzeugend darzulegen, weshalb der algerische Staat ihm den erforderlichen Schutz verweigert hätte oder es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, diesen einzufordern. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer - neben der Wiederholung seiner Vorbringen - geltend, er habe Dokumente, die seine Situation beweisen könnten, auf diese habe er aber aufgrund seiner Inhaftierung keinen Zugriff. Durch die Nennung des Namens der Familie, die ihn bedrohe, sei er noch gefährdeter als zuvor. 6. 6.1 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stark in Zweifel zu ziehen sind. So hat er sich widersprüchlich zu seinen Aufenthaltsorten geäussert und die Rückkehr nach Algerien im Jahr (...) erst erwähnt, als er auf seine Asylgründe angesprochen wurde (vgl. A32 F101 ff., vgl. auch A9 Ziff. 5.03, A32 F15 ff.). Er hat sogar erklärt, seine Adresse in Algerien nicht mehr zu kennen, da er vor (...) Jahren ausgereist sei (vgl. A9 Ziff. 2.01). Ausserdem widerspricht die geltend gemachte Verfolgung in Zusammenhang mit seiner Ex-Freundin klar der Sachverhaltsdarstellung in seinem Schreiben vom 26. November 2020. Dort hatte er ausgeführt, die Streitigkeiten mit der Familie gingen bis zu seinem Grossvater zurück und hätten mit Landstreitigkeiten begonnen (vgl. Akten Vorinstanz 1073761-29/4, S. 2). Seine Vorbringen sind auch in sich nicht stimmig. Er behauptet einerseits, er habe nach C._______ zurückkehren wollen und deshalb Probleme bekommen (vgl. A48 F26, F35). Andererseits habe er erst nach den Drohungen gegen seine Familie den Entschluss zur Ausreise gefasst (vgl. A48 F30). Ausserdem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie seiner Ex-Freundin ihn jeweils vorwarnen sollte, wenn sie ihm tatsächlich etwas antun wollte (vgl. A48 F55 f.). Dessen ungeachtet liegt - wie im Folgenden dargelegt - der Verfolgung auch bei Wahrunterstellung kein asylrelevantes Motiv zugrunde und es ist bei Verfolgung durch Dritte von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der algerischen Behörden auszugehen, weshalb sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen erübrigen. 6.2 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. So liegt den vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde, namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, er sei nun noch stärker gefährdet, weil er den Namen der Familie genannt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vertraulich behandelt werden, weshalb die Nennung der Namen seiner angeblichen Verfolger nicht zu einer Akzentuierung seiner Gefährdung führt. Soweit er in der Beschwerdeschrift geltend macht, aufgrund der Inhaftierung keine Dokumente vorlegen zu können, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er anlässlich der ersten beiden Befragungen - in Freiheit - keinerlei Dokumente eingereicht hat und auch an der erweiterten Anhörung zu Protokoll gab, er wolle keine weiteren Unterlagen einbringen (vgl. A48 F3). Seiner Ehefrau wäre es im Übrigen möglich gewesen, dem Beschwerdeführer weitere Dokumente zukommen zu lassen, wenn er solche hätte einreichen wollen. Schliesslich kann nach den Erkenntnissen des Gerichts mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich als schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 26. Mai 2021, sowie Urteil BVGer D-1785/2020 vom 25. Mai 2020 E. 9.1.6, m.w.H.). Mangels Schutzsuche vermag der Beschwerdeführer den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der algerischen Behörden nicht in Frage zu stellen. Daran vermag auch der hohe Bekanntheitsgrad der Familie seiner Ex-Freundin nichts zu ändern. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein sollte, den algerischen Staat um Schutz zu ersuchen. Auch in der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert angezweifelt. Die Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, führt zufolge der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. Die geltend gemachten Probleme in C._______ sind nicht relevant, zumal sie in einem Drittstaat aufgetreten sind und der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückkehren kann. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Es sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine Familie ist offensichtlich wohlhabend, zumal sie es sich leisten kann, mehrmals jährlich nach Europa zu reisen und der Vater des Beschwerdeführers in C._______ offenbar mehrere Wohnungen besitzt, die er vermietet (vgl. A32 F43 f., F46, vgl. auch A32 F117). Der Beschwerdeführer selbst verfügt über eine gute Ausbildung und Diplome der (...) (vgl. A32 F55 ff.). In Europa hat er diverse Arbeitserfahrungen gesammelt (vgl. A32 F60). Er verfügt ausserdem mit seinen Eltern und seinen vielen Geschwistern in Algerien über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A32 F47 ff.), welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Seiner offenbar schwangeren Ehefrau ist es unbenommen, den Beschwerdeführer nach Algerien zu begleiten oder sich um eine Familienzusammenführung in C._______ zu bemühen. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: