Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 31. Dezember 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Die Beschwerdeführerin reiste mit dem gemeinsamen Kind am 12. März 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Am 10. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerde- führers statt. Im Rahmen seiner Anhörung am 10. Mai 2022 gab er zu sei- nen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in Tiflis gelebt. Im Jahr 2005 sei ein Betrunkener in den Hof eingedrungen und habe den Familienhund, der dort am Schlafen gewesen sei, getötet. Sein Vater habe den Betrunkenen konfrontiert. Es sei dann zu einer Prügelei gekommen, wobei sein Vater gewürgt worden sei. Sein Vater habe zur Selbstverteidi- gung die Waffe geholt und auf den Eindringling geschossen. Dieser sei ge- storben. Sein Vater habe in der Folge eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst. Die Familie des Verstorbenen gehöre der Ethnie der Mtiuliu an. Sie verfolge ihn seit 2018, um Rache zu nehmen. Ihm sei auf verschiedenen Wegen zu verstehen gegeben worden, dass sie nicht damit aufhören würden, bis die Rache ausgeführt sei. Insgesamt habe es drei Vorfälle gegeben. Einmal sei er entführt und heftig zusammengeschlagen worden. Weiter sei er ein- mal in D._______ und einmal in E._______ zusammengeschlagen wor- den. Der erste Vorfall habe 2018, der zweite 2019 und der dritte Vorfall 2021 stattgefunden. Er habe die drei Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet, da dies keinen Sinn gehabt hätte – die Familie, welche sich an ihm rächen wolle, würde viele Leute kennen und habe mehr Einfluss in der Gesell- schaft als er. Weiter habe die Familie Beziehungen zum Staat und den Si- cherheitsbehörden. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, er habe insbesondere Probleme mit der Leber und der Lunge, weswegen er dringend auf ärztliche Hilfe angewie- sen sei. Auch nehme er in der Schweiz aufgrund seiner Drogenprobleme an einem Methadonprogramm teil. Schliesslich habe er noch Probleme mit seinem Schlüsselbein. Die Beschwerdeführerin, deren Personalienaufnahme am 17. März 2022 erfolgte, wurde ebenfalls am 10. Mai 2022 zu ihren Asylgründen angehört. Sie bestätigte im Wesentlichen die Probleme im Heimatstaat. Betreffend ihren Mann führte sie aus, dass er sich mehrfach an die Polizei gewandt habe, diese ihm aber nicht habe helfen können und wollen. Sie leide an
E-2389/2022 Seite 3 Kopfschmerzen, hohem Blutdruck und Nierenproblemen. Die Situation mit ihrem Ehemann belaste sie psychisch sehr. Vor ihrer Ausreise sei sie des- halb auch in Behandlung gewesen. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführen- den medizinische Datenblätter betreffend interne Arztbesuche im BAZ vom 1., 10. und 15. März 2022 ein. C. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am
17. Mai 2022 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte am folgenden Tag eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 – eröffnet am selben Tag – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM führte zur Begrün- dung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden würden eine Bedro- hung durch Dritte geltend machen, die nicht asylrelevant sei, da der geor- gische Staat schutzfähig und schutzwillig sei, auch wenn er nicht vollstän- dig gegen alle Übergriffe schützen könne. Es sei davon auszugehen, dass der georgische Staat grundsätzlich nach seinen Möglichkeiten strafrechtli- che Ermittlungen durchführe und Straftaten ahnde. Zudem gebe es bei Nichttätigwerden vor Ort auch Möglichkeiten für die Beschwerdeführen- den, sich durch Menschenrechtsorganisationen unterstützen zu lassen. Die geltend gemachten medizinischen Probleme seien in Georgien grund- sätzlich behandelbar und diese Behandlung sei faktisch auch zugänglich, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklä- rungen verzichtet werden könne, da diese nicht geeignet wären, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 27. Mai 2022 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2022 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei, es sei der Ent- scheid des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid im Wegweisungspunkt abzuändern, sodass die Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach
E-2389/2022 Seite 4 Georgien derzeit ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht bean- tragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive eines Verzichts auf einen Kostenvorschuss. Im Weiteren ersuchten sie um den Beizug sämtli- cher Verfahrensakten sowie die Eröffnung eines Schriftenwechsels. F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 wurde der Eingang der Beschwerde be- stätigt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2389/2022 Seite 5
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der entsprechende Antrag auf Einräumung eines Replik-Rechtes ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 4.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der ver- folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Okto- ber 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Ver- folgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) eine Wegweisung in einen sicheren
E-2389/2022 Seite 6 Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.
E. 4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Eine Verfolgung wegen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden tragen vor, aufgrund einer Auseinandersetzung im Jahr 2005 zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und einem betrun- kenen Eindringling, bei der letzterer zu Tode kam, von der Familie des Ge- töteten seit dem Jahr 2018 im Rahmen der „Blutrache“ verfolgt zu werden. Darin ist aber keine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zu sehen. Vorliegend handelt es sich um eine Auseinandersetzung im pri- vaten Bereich ohne Anknüpfung an die genannten Merkmale.
E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden eine ausserhalb der Rechtsordnung Georgiens stehende Vergeltung durch die Familie des Getöteten befürch- ten, müssen sie sich an die staatlichen Behörden wenden und um deren Schutz nachsuchen. Im Rahmen einer sogenannten Blutrache verübte Ka- pitaldelikte sind auch in Georgien als Mord strafbar, gleiches gilt auch für Bedrohungen oder Körperverletzungsdelikte. Die Beschwerdeführenden sind daher gehalten, sich unter den Schutz des georgischen Staates zu stellen. Auch die Volksgruppe der Mtiuli, welcher die Familie des Getöteten angehören sollen, steht nicht ausserhalb der georgischen Rechtsordnung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der georgische Staat nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig wäre. Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht im konkreten Fall, zumal die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung hierzu komplett unterschiedliche Angaben gemacht haben. So trug die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Mann mehrmals an die Po- lizei gewendet habe, die Polizei sich aber um die Angelegenheit nicht rich- tig gekümmert habe, weshalb er auf weitere Meldungen verzichtet hätte (vgl. SEM-act. […]-39/7, F23-31). Demgegenüber trug der Beschwerdefüh- rer vor, die drei Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet zu haben, weil es von vornherein aussichtslos gewesen wäre (vgl. SEM-act. […]-41/11, F15, F28-39). Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der Vo- rinstanz denn auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen. Die erwähnten Benachteiligungen sind nicht geeignet, die für den verfol- gungssicheren Staat Georgien geltende Regelvermutung der relativen Ver- folgungssicherheit umzustossen. Die Beschwerdeführenden sind gehal- ten, in ihrem Heimatland die Hilfe und Unterstützung der dortigen schutz- willigen und schutzbereiten Behörden in Anspruch nehmen. Solange sie
E-2389/2022 Seite 7 dies nicht zumindest versucht haben, können sie nicht damit durchdringen, in einem anderen Land Schutz zu benötigen, ist doch das Flüchtlingsrecht lediglich subsidiärer Natur.
E. 4.6 Demzufolge hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher eine Auseinandersetzung zur Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen unterbleiben.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhalts- punkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 6.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf ihren Gesundheitszustand berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK – soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend – der Zuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
E. 6.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, dass in Georgien die notwendige medizinische Behandlung und ein Sozi- alhilfeprogramm zur Verfügung stünden, womit eine menschenwürdige Existenz auch im konkreten Fall gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe seine medizinischen Probleme bereits in Georgien behandeln lassen und habe weiterhin Zugang zu dieser medizinischen Versorgung. Er leide an einer Hepatitis C Erkrankung. Seit 2015 gebe es ein staatliches Pro- gramm und alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C hätten Zugang zu diesem. Hinsichtlich der Behandlung seiner Drogensucht bestünde in Georgien seit der Einführung der Drogenersatztherapie 2005 ebenfalls ein staatliches Programm, welches seither kontinuierlich ausgebaut werde. In- sofern seien seine gesundheitlichen Beschwerden in Georgien sowohl be- handelbar als auch für ihn faktisch zugänglich. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, dass sie an Kopfschmer- zen, hohen Blutdruck und Nierenproblemen leide. Ausserdem habe sie drei Fehlgeburten erlitten. Die Situation mit ihrem Ehemann belaste sie psy- chisch sehr. Vor ihrer Ausreise sei sie auch in ärztlicher Behandlung gewe- sen. Aufgrund der Aktenlage und der Natur der Beschwerden könne in an- tizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizini- schen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet seien, den Aus- gang des Verfahrens zu ändern. Schliesslich sei auch die Behandlung von psychiatrischer Erkrankungen in Georgien möglich und gewährleistet.
E. 6.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. In der Beschwerde werden keine neuen Umstände vorgetragen, welche an den Erwägungen des SEM etwas zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt und mit aktuellen Quellen belegt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Für die Behandlung von psychischen Problemen in Ge- orgien besteht sodann ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgern und Bürgerinnen of- fensteht und kostenlos ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2301/2020 vom
3. Januar 2022 E. 8.3.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerenden haben beide angegeben, in Georgien bereits in medizinischer Behandlung gewesen zu
E-2389/2022 Seite 9 sein (vgl. SEM-act. A41/11, F9-F13; SEM-act. A39/7, F22). Es ist anzuneh- men, dass die Beschwerdeführerenden die Behandlung, falls nötig, wie- deraufnehmen können.
E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig, da auch die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen stellt, offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. bspw. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.) Sie machen denn auch nicht geltend, ihnen drohe bei einer allfälligen Rückkehr durch die Ausschaffung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – ein reales Risiko, einer ernsten, raschen und unwiederbringli- chen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebens- erwartung führen würden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien
E. 7.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 7.2 Das SEM hielt hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation in Georgien fest, beide Beschwerdeführenden würden über eine gute Ausbildung verfügen und seien trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden bis zu ihrer Ausreise beruflich tätig gewesen. Sie seien damit über die Runden gekommen und hätten Sozialhilfeleistungen beziehen können. Weiter sei ihren Aussagen zu entnehmen, dass sie auf Unterstützungen aus dem familiären Umfeld zurückgreifen könnten. Aus den Akten würden sich entsprechend weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Georgien als unzumutbar erscheinen lassen würde. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsyIG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Wie bereits festgehalten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimtatsaat Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung haben.
E. 7.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Die Vorinstanz zu Recht den Sachverhalt, insbesondere auch den medizinischen, als erstellt angesehen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt. Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls in Bezug auf das noch minderjährige Kind der Beschwerdeführenden, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
E-2389/2022 Seite 8
E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 7. 7.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu- mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.2 Das SEM hielt hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation in Georgien fest, beide Beschwerdeführenden würden über eine gute Ausbildung ver- fügen und seien trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden bis zu ihrer Aus- reise beruflich tätig gewesen. Sie seien damit über die Runden gekommen und hätten Sozialhilfeleistungen beziehen können. Weiter sei ihren Aussa- gen zu entnehmen, dass sie auf Unterstützungen aus dem familiären Um- feld zurückgreifen könnten. Aus den Akten würden sich entsprechend we- der individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Georgien als unzumutbar erscheinen lassen würde. Es stehe den Be- schwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle me- dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsyIG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Wie bereits festgehalten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden im Heimtatsaat Zugang zur notwendigen medizinischen Behand- lung haben.
E-2389/2022 Seite 10 7.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Die Vorinstanz zu Recht den Sachverhalt, insbesondere auch den medizini- schen, als erstellt angesehen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festgestellt. Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Diese Einschätzung gilt auch unter Be- rücksichtigung des Kindeswohls in Bezug auf das noch minderjährige Kind der Beschwerdeführenden, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie- gend zumutbar ist. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimat- staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reise- pässe verfügen. 7.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist abzuweisen, da die vorlie- gende Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2389/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2389/2022 Urteil vom 15. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 31. Dezember 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Die Beschwerdeführerin reiste mit dem gemeinsamen Kind am 12. März 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Am 10. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen seiner Anhörung am 10. Mai 2022 gab er zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in Tiflis gelebt. Im Jahr 2005 sei ein Betrunkener in den Hof eingedrungen und habe den Familienhund, der dort am Schlafen gewesen sei, getötet. Sein Vater habe den Betrunkenen konfrontiert. Es sei dann zu einer Prügelei gekommen, wobei sein Vater gewürgt worden sei. Sein Vater habe zur Selbstverteidigung die Waffe geholt und auf den Eindringling geschossen. Dieser sei gestorben. Sein Vater habe in der Folge eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst. Die Familie des Verstorbenen gehöre der Ethnie der Mtiuliu an. Sie verfolge ihn seit 2018, um Rache zu nehmen. Ihm sei auf verschiedenen Wegen zu verstehen gegeben worden, dass sie nicht damit aufhören würden, bis die Rache ausgeführt sei. Insgesamt habe es drei Vorfälle gegeben. Einmal sei er entführt und heftig zusammengeschlagen worden. Weiter sei er einmal in D._______ und einmal in E._______ zusammengeschlagen worden. Der erste Vorfall habe 2018, der zweite 2019 und der dritte Vorfall 2021 stattgefunden. Er habe die drei Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet, da dies keinen Sinn gehabt hätte - die Familie, welche sich an ihm rächen wolle, würde viele Leute kennen und habe mehr Einfluss in der Gesellschaft als er. Weiter habe die Familie Beziehungen zum Staat und den Sicherheitsbehörden. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, er habe insbesondere Probleme mit der Leber und der Lunge, weswegen er dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen sei. Auch nehme er in der Schweiz aufgrund seiner Drogenprobleme an einem Methadonprogramm teil. Schliesslich habe er noch Probleme mit seinem Schlüsselbein. Die Beschwerdeführerin, deren Personalienaufnahme am 17. März 2022 erfolgte, wurde ebenfalls am 10. Mai 2022 zu ihren Asylgründen angehört. Sie bestätigte im Wesentlichen die Probleme im Heimatstaat. Betreffend ihren Mann führte sie aus, dass er sich mehrfach an die Polizei gewandt habe, diese ihm aber nicht habe helfen können und wollen. Sie leide an Kopfschmerzen, hohem Blutdruck und Nierenproblemen. Die Situation mit ihrem Ehemann belaste sie psychisch sehr. Vor ihrer Ausreise sei sie deshalb auch in Behandlung gewesen. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden medizinische Datenblätter betreffend interne Arztbesuche im BAZ vom 1., 10. und 15. März 2022 ein. C. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 17. Mai 2022 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte am folgenden Tag eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 - eröffnet am selben Tag - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden würden eine Bedrohung durch Dritte geltend machen, die nicht asylrelevant sei, da der georgische Staat schutzfähig und schutzwillig sei, auch wenn er nicht vollständig gegen alle Übergriffe schützen könne. Es sei davon auszugehen, dass der georgische Staat grundsätzlich nach seinen Möglichkeiten strafrechtliche Ermittlungen durchführe und Straftaten ahnde. Zudem gebe es bei Nichttätigwerden vor Ort auch Möglichkeiten für die Beschwerdeführenden, sich durch Menschenrechtsorganisationen unterstützen zu lassen. Die geltend gemachten medizinischen Probleme seien in Georgien grundsätzlich behandelbar und diese Behandlung sei faktisch auch zugänglich, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden könne, da diese nicht geeignet wären, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 27. Mai 2022 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid im Wegweisungspunkt abzuändern, sodass die Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Georgien derzeit ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive eines Verzichts auf einen Kostenvorschuss. Im Weiteren ersuchten sie um den Beizug sämtlicher Verfahrensakten sowie die Eröffnung eines Schriftenwechsels. F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der entsprechende Antrag auf Einräumung eines Replik-Rechtes ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Eine Verfolgung wegen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden tragen vor, aufgrund einer Auseinandersetzung im Jahr 2005 zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und einem betrunkenen Eindringling, bei der letzterer zu Tode kam, von der Familie des Getöteten seit dem Jahr 2018 im Rahmen der "Blutrache" verfolgt zu werden. Darin ist aber keine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zu sehen. Vorliegend handelt es sich um eine Auseinandersetzung im privaten Bereich ohne Anknüpfung an die genannten Merkmale. 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden eine ausserhalb der Rechtsordnung Georgiens stehende Vergeltung durch die Familie des Getöteten befürchten, müssen sie sich an die staatlichen Behörden wenden und um deren Schutz nachsuchen. Im Rahmen einer sogenannten Blutrache verübte Kapitaldelikte sind auch in Georgien als Mord strafbar, gleiches gilt auch für Bedrohungen oder Körperverletzungsdelikte. Die Beschwerdeführenden sind daher gehalten, sich unter den Schutz des georgischen Staates zu stellen. Auch die Volksgruppe der Mtiuli, welcher die Familie des Getöteten angehören sollen, steht nicht ausserhalb der georgischen Rechtsordnung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der georgische Staat nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig wäre. Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht im konkreten Fall, zumal die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung hierzu komplett unterschiedliche Angaben gemacht haben. So trug die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Mann mehrmals an die Polizei gewendet habe, die Polizei sich aber um die Angelegenheit nicht richtig gekümmert habe, weshalb er auf weitere Meldungen verzichtet hätte (vgl. SEM-act. [...]-39/7, F23-31). Demgegenüber trug der Beschwerdeführer vor, die drei Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet zu haben, weil es von vornherein aussichtslos gewesen wäre (vgl. SEM-act. [...]-41/11, F15, F28-39). Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der Vorinstanz denn auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen. Die erwähnten Benachteiligungen sind nicht geeignet, die für den verfolgungssicheren Staat Georgien geltende Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Die Beschwerdeführenden sind gehalten, in ihrem Heimatland die Hilfe und Unterstützung der dortigen schutzwilligen und schutzbereiten Behörden in Anspruch nehmen. Solange sie dies nicht zumindest versucht haben, können sie nicht damit durchdringen, in einem anderen Land Schutz zu benötigen, ist doch das Flüchtlingsrecht lediglich subsidiärer Natur. 4.6 Demzufolge hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher eine Auseinandersetzung zur Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen unterbleiben. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 6.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf ihren Gesundheitszustand berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. 6.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, dass in Georgien die notwendige medizinische Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung stünden, womit eine menschenwürdige Existenz auch im konkreten Fall gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe seine medizinischen Probleme bereits in Georgien behandeln lassen und habe weiterhin Zugang zu dieser medizinischen Versorgung. Er leide an einer Hepatitis C Erkrankung. Seit 2015 gebe es ein staatliches Programm und alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C hätten Zugang zu diesem. Hinsichtlich der Behandlung seiner Drogensucht bestünde in Georgien seit der Einführung der Drogenersatztherapie 2005 ebenfalls ein staatliches Programm, welches seither kontinuierlich ausgebaut werde. Insofern seien seine gesundheitlichen Beschwerden in Georgien sowohl behandelbar als auch für ihn faktisch zugänglich. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, dass sie an Kopfschmerzen, hohen Blutdruck und Nierenproblemen leide. Ausserdem habe sie drei Fehlgeburten erlitten. Die Situation mit ihrem Ehemann belaste sie psychisch sehr. Vor ihrer Ausreise sei sie auch in ärztlicher Behandlung gewesen. Aufgrund der Aktenlage und der Natur der Beschwerden könne in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet seien, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Schliesslich sei auch die Behandlung von psychiatrischer Erkrankungen in Georgien möglich und gewährleistet. 6.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. In der Beschwerde werden keine neuen Umstände vorgetragen, welche an den Erwägungen des SEM etwas zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt und mit aktuellen Quellen belegt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Für die Behandlung von psychischen Problemen in Georgien besteht sodann ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgern und Bürgerinnen offensteht und kostenlos ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 E. 8.3.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerenden haben beide angegeben, in Georgien bereits in medizinischer Behandlung gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A41/11, F9-F13; SEM-act. A39/7, F22). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerenden die Behandlung, falls nötig, wiederaufnehmen können. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig, da auch die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen stellt, offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. bspw. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.) Sie machen denn auch nicht geltend, ihnen drohe bei einer allfälligen Rückkehr durch die Ausschaffung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - ein reales Risiko, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 7. 7.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.2 Das SEM hielt hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation in Georgien fest, beide Beschwerdeführenden würden über eine gute Ausbildung verfügen und seien trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden bis zu ihrer Ausreise beruflich tätig gewesen. Sie seien damit über die Runden gekommen und hätten Sozialhilfeleistungen beziehen können. Weiter sei ihren Aussagen zu entnehmen, dass sie auf Unterstützungen aus dem familiären Umfeld zurückgreifen könnten. Aus den Akten würden sich entsprechend weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Georgien als unzumutbar erscheinen lassen würde. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsyIG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Wie bereits festgehalten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimtatsaat Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung haben. 7.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Die Vorinstanz zu Recht den Sachverhalt, insbesondere auch den medizinischen, als erstellt angesehen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt. Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls in Bezug auf das noch minderjährige Kind der Beschwerdeführenden, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen. 7.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: