Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen.
B.
B.a Am 31. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und am 15. Januar 2019 sowie am 1. April 2019 zu seinen Asylgründen angehört.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Provinz West-Aserbaidschan. Nach dem Abbruch des Gymnasiums habe er zunächst während viereinhalb Jahren in einem (...) gearbeitet, bevor er einen eigenen Laden für (...) eröffnet habe. Er sei seit dem Jahr 2014 verheiratet, wobei seine Frau noch immer in D._______ bei seiner Familie lebe.
Er sei vom mächtigen und staatsnahen Mangur- (resp. Mangor) Stamm beschuldigt worden, ein Verhältnis mit einer Frau zu haben, der er ein (...) verkauft habe. In der Folge seien die Vitrinen seines Geschäftes eingeschlagen, auf die Autos der Familie und gar auf ihn geschossen worden. Zwei Anzeigen und ein Gerichtsverfahren am (...) 2018 hätten nichts gebracht, obschon er habe beweisen können, die Frau lediglich als Kundin zu kennen. Als am (...) 2018 auf ihn geschossen worden sei, habe er fortan vorübergehend in E._______ gelebt. Dort habe er sich an Kundgebungen beteiligt, weshalb er danach bei sich zuhause in D._______ festgenommen und zum Ettelaat (iranischer Geheimdienst) gebracht worden sei. Man habe ihn immer wieder befragt, auch zu seinen Problemen mit dem Mangur-Stamm. In Gewahrsam sei er misshandelt worden (Schläge, Toilettenentzug, sexuelle Belästigung auf dem Weg zur Dusche). Nach (...) Tagen sei er freigekommen, nachdem sein Vater (...) als Kaution hinterlegt habe. Ihm werde die Unterstützung kurdischer Parteien, die Gefährdung der nationalen Sicherheit, die Verteilung von Flugblättern und die Beleidigung Khomeinis und der schiitischen Religion vorgeworfen, was er unter Folter mit seiner Unterschrift habe bestätigen müssen. Nach der Entlassung sei ihm beschieden worden, D._______ nicht zu verlassen und man habe ihn täglich telefonisch nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Am (...) 2018 habe man ihn telefonisch aufgefordert, sich innerhalb von 48 Stunden beim Ettelaat zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe stattdessen in derselben Nacht die von seinem Vater organisierte Ausreise mit Hilfe eines Schleppers angetreten.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und das Familienbüchlein (jeweils im Original), Kopien seines Militärdienstausweises, der Heiratsurkunde, der Identitätskarte seiner Frau, eines Dokuments bezüglich der Beschlagnahmung der (...) seines Vaters vom (...) 2018, zwei Anzeigen zu Vorfällen vom (...) 2018 sowie diverse Videos bezüglich der geschilderten Vorfälle ein.
C. Am 21. Januar 2019 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu und verfügte tags darauf die Zuteilung in den Kanton.
D. Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 3. April 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus.
E. Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 1. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die vormalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud es das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Asylentscheid fest.
G.b Mit Replik vom 15. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde vollumfänglich fest.
H.
H.a Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, sein Vater sei am (...) 2020 von Männern in Zivilkleidung mitgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts. Zum anderen habe er in der Schweiz an einer Veranstaltung mit Anhängern der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK-I) sowie an Demonstrationen in F._______ und G._______ teilgenommen. Zudem halte sich sein Verfolger mittlerweile in H._______ auf und habe herausgefunden, dass er sich in der Schweiz befinde, weshalb er befürchte, dass dieser ihm etwas antun werde.
H.b Mit Eingabe vom 4. August 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei der Polizei in I._______ eine Anzeige gegen seinen Verfolger erstattet, zudem sei sein Vater am (...) 2020 aus dem Gefängnis nach Hause entlassen worden; er sei über ihn ausgefragt und unter Druck gesetzt worden. Als Beweismittel lagen der Eingabe ein USB-Stick - enthaltend diverse Videos und Fotos - bei.
I. Mit Eingabe vom 9. November 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der DPK-I vom 3. November 2020 ein, worin in englischer Sprache bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ein Sympathisant («symphatizer») der Partei sei und den Iran aufgrund der Unterdrückung durch die iranischen Behörden habe verlassen müssen. Darüber hinaus machte er geltend, die Partei bereits im Iran unterstützt zu haben und in der Schweiz regelmässig für die Partei zu spenden sowie in den sozialen Medien in deren Interesse aktiv zu sein.
II.
J. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region J._______ zugewiesen.
K.
K.a Die Beschwerdeführerin wurde am 22. September 2021 zu ihren Personalien befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Erstbefragung vom 22. Oktober 2021, der Anhörung vom 12. November 2021 sowie der ergänzenden Anhörung vom 18. Januar 2022 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Provinz West-Aserbaidschan. Im Jahr 2014 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet und sei fortan Hausfrau gewesen. Ihr Mann habe Probleme mit dem Mangor-Stamm gehabt, da er einer Frau aus diesem Stamm ein (...) verkauft habe und anschliessend von deren Familie beschuldigt worden sei, ein Verhältnis mit dieser Frau gehabt zu haben. Die Familie habe das Geschäft ihres Ehemannes verwüstet und auf ihr Haus geschossen. Aus Angst habe sie ihr Kind verloren. Weder eine Anzeige noch eine Gerichtsverhandlung hätten den Streit beendet, weshalb ihr Ehemann im Jahr 2018/2019 aus dem Iran ausgereist sei. Nach dessen Ausreise habe sich das Gerücht verbreitet, dass sie sich geschieden hätten. Sie sei bei ihren Schwiegereltern, respektive nach deren Trennung bei ihrem Schwiegervater, wohnhaft geblieben. Einen Monat nach der Ausreise ihres Ehemannes habe der Mangor-Stamm mehrfach - zuletzt im (...) 2021 - telefonisch gedroht, Rache an ihr zu nehmen. Aus Angst vor Übergriffen habe sie sich nicht allein aus dem Haus gewagt. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sie zudem zwei Cousins belästigt und eines Tages im Frühling 2019 (...). Anschliessend hätten sie ihr mit Rufschädigung gedroht, sollte sie jemandem davon erzählen, weshalb sie sich nur ihrer Mutter anvertraut habe. Am (...) 2020 sei der Schwiegervater wegen der exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemannes vom Ettelaat für (...) Tage in Gewahrsam genommen worden. Er sei über den Beschwerdeführer befragt und aufgefordert worden, ihn dazu zu bringen, seine politischen Aktivitäten in der Schweiz einzustellen. Danach habe der Ettelaat den Schwiegervater einige Male angerufen und Auskunft über den Beschwerdeführer verlangt. Als Bekannte ihres Ehemannes aus dem Iran ausgereist seien, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei ebenfalls mitgereist. Am (...) 2021 habe sie den Iran illegal verlassen und sich ihn die Türkei begeben, von wo sie weiter in die Schweiz gereist sei. Sie und ihr Ehemann hätten Angst, da sich sein Verfolger in H._______ aufhalte und nach ihm suche.
K.b Die Beschwerdeführerin reichte Kopien ihrer Identitätskarte, ihrer iranischen Geburtsurkunde (Shenasnameh) und ihres Trauscheins ein.
L. Am 16. November 2021 verfügte das SEM die Zuteilung der Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren und wies sie dem Kanton zu.
M. Mit Verfügung vom 7. September 2022 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus.
N. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
Ihr sei vollumfängliche Einsicht in die Akten 14/1, 31/2, 32/2, 33/2 sowie in sämtliche beigezogenen Akten des Ehemannes zu gewähren, anschliessend sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
O. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
P. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Akteneinsichtsgesuch hiess es teilweise gut und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin erwägungsgemäss Einsicht in die Akten 31/2, 32/2 und 33/2 zu gewähren. Darüber hinaus wies es die Beschwerdeführerin an, innert Frist eine schriftliche Einwilligungserklärung für die Einsicht in die Akten ihres Ehemannes beim SEM einzureichen und dem Gericht eine Kopie zukommen zu lassen und wies das SEM an, nach Erhalt der Einwilligungserklärung über das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Akten ihres Ehemannes zu befinden und dem Gericht eine Kopie zuzustellen. Schliesslich gewährte es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
Q.
Q.a Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Beilagen der Akten 41/2 und 42/1 und um Erstreckung der Frist um 15 Tage nach Zustellung der Akten.
Q.b Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin Fotos von ihr und ihrem Ehemann anlässlich einer Demonstration sowie Ausdrucke aus Instagram und zwei Onlineartikel ein.
Q.c Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin an, sich hinsichtlich der Einsichtnahme in die von ihrem Ehemann beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel direkt an ihren Ehemann zu wenden, und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Q.d Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein, welcher Screenshots eines Überwachungsvideos beilagen.
R. Mit Eingaben vom 26. Mai 2023 und 19. September 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihren exilpolitischen Aktivitäten sowie der Situation im Iran und reichte diverse Fotos von Demonstrationsteilnahmen, drei Ausdrucke von Onlineartikeln zur Situation im Iran sowie eigenen Angaben zufolge Screenshots aus einem TV-Beitrag eines kurdischen Senders ein.
III.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2023 entliess das Bundesverwaltungsgericht nach vorgängiger Instruktion die vormalige amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers (Frau Michèle Künzi) aus ihrem Mandat und ordnete ihm antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei.
T. Mit Eingaben vom 6. März 2023, 26. Mai 2023, 19. September 2023 und 23. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Aktivitäten ein (u.a. Fotos und ein Video betreffend die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen der DPK-I, Screenshots eines Instagram-Profils sowie eines TV-Berichts eines kurdischen Senders).
U. Am 9. August 2024 informierte die Vorinstanz das Gericht über eine neue Aktennotiz betreffend ein Treffen von Vertretern der DPK-I Schweiz und dem SEM, anlässlich dessen dem SEM von der DPK-I Ausweiskopien von in deren Augen besonders aktiven/gefährdeten Mitgliedern - darunter auch der Beschwerdeführer - übergeben worden seien.
V. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Gerichtsdokument aus D._______, welches der Vater des Beschwerdeführers am [...] 2024 erhalten habe, sowie Fotos von Demonstrations- resp. Veranstaltungsteilnahmen).
W. Mit Schreiben vom 18. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen aktuellen Entscheid des SEM um erneute Vernehmlassung der Vorinstanz.
X. Mit separaten Verfügungen vom 16. Oktober 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, in beiden Beschwerdeverfahren eine (koordinierte) Vernehmlassung respektive Duplik einzureichen.
Y. Am 4. November 2025 reichte die Vorinstanz im Verfahren E-4559/2022 eine Vernehmlassung ein. Im Verfahren E-2327/2020 wurde infolge eines administrativen Fehlers seitens der Vorinstanz keine Vernehmlassung eingereicht, weshalb das Gericht mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 das SEM erneut einlud, innert Frist eine zweite Vernehmlassung respektive Duplik einzureichen.
Z. Nach mehrfach erstreckter Frist reichte das SEM am 14. April 2026 eine Vernehmlassung ein. Darin wies es darauf hin, dass aufgrund eines Entscheidstopps infolge des Krieges im Iran eine Stellungnahme derzeit nicht angezeigt sei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Beschwerdeverfahren E-2327/2020 gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG bzw. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Die Beschwerdeführerin ist rund drei Jahre nach dem Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist. Zu diesem Zeitpunkt hat die Vorinstanz bereits über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden und seine Beschwerde war am Bundesverwaltungsgericht hängig. Da sich die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers grösstenteils auf eine Reflexverfolgung beruft, womit es sich um einen weitestgehend zusammenhängenden Sachverhalt handelt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und beide Beschwerdeverfahren zu kassieren sind, sind die Beschwerdeverfahren E-2327/2020 und E-4559/2022 zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die beiden Verfügungen zu entscheiden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - vorliegend um solche Beschwerden, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026; vgl. i.c. auch Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 14. April 2026).
E. 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
E. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026, E. 6.1.; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-243/2025 vom 26. Mai 2026, E. 5.1.; D-377/2026 vom 22. Mai 2026, E. 5.1.; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026, E. 5.1.).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7).
E. 7.2 Die Beschwerden sind vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird. Die Verfügungen des SEM vom 31. März 2020 und 7. September 2022 sind dementsprechend aufzuheben und die Sachen im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften (insb. auch zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des exilpolitischen Engagements sowie des politischen Profils der Beschwerdeführenden), weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit (erneut) - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran - zu befassen haben wird.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 8.2.1 Die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Frau Michèle Künzi, reichte mit der Beschwerde vom 1. Mai 2020 eine Honorarnote ein, worin sie einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- geltend machte. Dies erscheint insgesamt als überhöht, zumal der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Vollmacht und der Honorarnote praxisgemäss nicht vergütet wird und die Beschwerde nicht zwingend notwendige Wiederholungen des Sachverhalts enthält; entsprechend ist der zeitliche Aufwand im Hinblick auf die Beschwerdeeinreichung um zwei Stunden zu kürzen. Hinzu kommt indes der Aufwand für die weiteren Eingaben bis zum Mandatswechsel (insb. Replik vom 15. Juni 2020 sowie die Beweismitteleingaben vom 22. Juli 2020, 4. August 2020, 9. November 2020 und 5. Januar 2023), wofür weitere eineinhalb Stunden zu veranschlagen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der entschädigungspflichtige Aufwand der vormaligen Rechtsvertreterin ist daher gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Total Fr. 2'423.25 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu beziffern.
E. 8.2.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter, welcher am 6. Januar 2023 vom Beschwerdeführer bevollmächtigt wurde, hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten betreffend das Verfahren E-2327/2020 aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 377.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu beziffern sind.
E. 8.2.3 Betreffend das Verfahren E-4559/2022 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter ebenfalls keine Kostennote ein, weshalb auch hier die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 2'908.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu beziffern sind.
E. 8.3 Nach dem Ausgeführten ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'709.30 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird.
- Die Verfügungen des SEM vom 31. März 2020 und 7. September 2022 werden aufgehoben und die Sachen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'709.30 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2327/2020, E-4559/2022 Urteil vom 22. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...),Beschwerdeführer (E-2327/2020), B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin (E-4559/2022), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 31. März 2020 und
7. September 2022. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. B.a Am 31. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und am 15. Januar 2019 sowie am 1. April 2019 zu seinen Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Provinz West-Aserbaidschan. Nach dem Abbruch des Gymnasiums habe er zunächst während viereinhalb Jahren in einem (...) gearbeitet, bevor er einen eigenen Laden für (...) eröffnet habe. Er sei seit dem Jahr 2014 verheiratet, wobei seine Frau noch immer in D._______ bei seiner Familie lebe. Er sei vom mächtigen und staatsnahen Mangur- (resp. Mangor) Stamm beschuldigt worden, ein Verhältnis mit einer Frau zu haben, der er ein (...) verkauft habe. In der Folge seien die Vitrinen seines Geschäftes eingeschlagen, auf die Autos der Familie und gar auf ihn geschossen worden. Zwei Anzeigen und ein Gerichtsverfahren am (...) 2018 hätten nichts gebracht, obschon er habe beweisen können, die Frau lediglich als Kundin zu kennen. Als am (...) 2018 auf ihn geschossen worden sei, habe er fortan vorübergehend in E._______ gelebt. Dort habe er sich an Kundgebungen beteiligt, weshalb er danach bei sich zuhause in D._______ festgenommen und zum Ettelaat (iranischer Geheimdienst) gebracht worden sei. Man habe ihn immer wieder befragt, auch zu seinen Problemen mit dem Mangur-Stamm. In Gewahrsam sei er misshandelt worden (Schläge, Toilettenentzug, sexuelle Belästigung auf dem Weg zur Dusche). Nach (...) Tagen sei er freigekommen, nachdem sein Vater (...) als Kaution hinterlegt habe. Ihm werde die Unterstützung kurdischer Parteien, die Gefährdung der nationalen Sicherheit, die Verteilung von Flugblättern und die Beleidigung Khomeinis und der schiitischen Religion vorgeworfen, was er unter Folter mit seiner Unterschrift habe bestätigen müssen. Nach der Entlassung sei ihm beschieden worden, D._______ nicht zu verlassen und man habe ihn täglich telefonisch nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Am (...) 2018 habe man ihn telefonisch aufgefordert, sich innerhalb von 48 Stunden beim Ettelaat zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe stattdessen in derselben Nacht die von seinem Vater organisierte Ausreise mit Hilfe eines Schleppers angetreten. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und das Familienbüchlein (jeweils im Original), Kopien seines Militärdienstausweises, der Heiratsurkunde, der Identitätskarte seiner Frau, eines Dokuments bezüglich der Beschlagnahmung der (...) seines Vaters vom (...) 2018, zwei Anzeigen zu Vorfällen vom (...) 2018 sowie diverse Videos bezüglich der geschilderten Vorfälle ein. C. Am 21. Januar 2019 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu und verfügte tags darauf die Zuteilung in den Kanton. D. Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 3. April 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 1. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die vormalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud es das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Asylentscheid fest. G.b Mit Replik vom 15. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde vollumfänglich fest. H. H.a Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, sein Vater sei am (...) 2020 von Männern in Zivilkleidung mitgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts. Zum anderen habe er in der Schweiz an einer Veranstaltung mit Anhängern der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK-I) sowie an Demonstrationen in F._______ und G._______ teilgenommen. Zudem halte sich sein Verfolger mittlerweile in H._______ auf und habe herausgefunden, dass er sich in der Schweiz befinde, weshalb er befürchte, dass dieser ihm etwas antun werde. H.b Mit Eingabe vom 4. August 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei der Polizei in I._______ eine Anzeige gegen seinen Verfolger erstattet, zudem sei sein Vater am (...) 2020 aus dem Gefängnis nach Hause entlassen worden; er sei über ihn ausgefragt und unter Druck gesetzt worden. Als Beweismittel lagen der Eingabe ein USB-Stick - enthaltend diverse Videos und Fotos - bei. I. Mit Eingabe vom 9. November 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der DPK-I vom 3. November 2020 ein, worin in englischer Sprache bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ein Sympathisant («symphatizer») der Partei sei und den Iran aufgrund der Unterdrückung durch die iranischen Behörden habe verlassen müssen. Darüber hinaus machte er geltend, die Partei bereits im Iran unterstützt zu haben und in der Schweiz regelmässig für die Partei zu spenden sowie in den sozialen Medien in deren Interesse aktiv zu sein. II. J. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region J._______ zugewiesen. K. K.a Die Beschwerdeführerin wurde am 22. September 2021 zu ihren Personalien befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Erstbefragung vom 22. Oktober 2021, der Anhörung vom 12. November 2021 sowie der ergänzenden Anhörung vom 18. Januar 2022 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Provinz West-Aserbaidschan. Im Jahr 2014 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet und sei fortan Hausfrau gewesen. Ihr Mann habe Probleme mit dem Mangor-Stamm gehabt, da er einer Frau aus diesem Stamm ein (...) verkauft habe und anschliessend von deren Familie beschuldigt worden sei, ein Verhältnis mit dieser Frau gehabt zu haben. Die Familie habe das Geschäft ihres Ehemannes verwüstet und auf ihr Haus geschossen. Aus Angst habe sie ihr Kind verloren. Weder eine Anzeige noch eine Gerichtsverhandlung hätten den Streit beendet, weshalb ihr Ehemann im Jahr 2018/2019 aus dem Iran ausgereist sei. Nach dessen Ausreise habe sich das Gerücht verbreitet, dass sie sich geschieden hätten. Sie sei bei ihren Schwiegereltern, respektive nach deren Trennung bei ihrem Schwiegervater, wohnhaft geblieben. Einen Monat nach der Ausreise ihres Ehemannes habe der Mangor-Stamm mehrfach - zuletzt im (...) 2021 - telefonisch gedroht, Rache an ihr zu nehmen. Aus Angst vor Übergriffen habe sie sich nicht allein aus dem Haus gewagt. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sie zudem zwei Cousins belästigt und eines Tages im Frühling 2019 (...). Anschliessend hätten sie ihr mit Rufschädigung gedroht, sollte sie jemandem davon erzählen, weshalb sie sich nur ihrer Mutter anvertraut habe. Am (...) 2020 sei der Schwiegervater wegen der exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemannes vom Ettelaat für (...) Tage in Gewahrsam genommen worden. Er sei über den Beschwerdeführer befragt und aufgefordert worden, ihn dazu zu bringen, seine politischen Aktivitäten in der Schweiz einzustellen. Danach habe der Ettelaat den Schwiegervater einige Male angerufen und Auskunft über den Beschwerdeführer verlangt. Als Bekannte ihres Ehemannes aus dem Iran ausgereist seien, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei ebenfalls mitgereist. Am (...) 2021 habe sie den Iran illegal verlassen und sich ihn die Türkei begeben, von wo sie weiter in die Schweiz gereist sei. Sie und ihr Ehemann hätten Angst, da sich sein Verfolger in H._______ aufhalte und nach ihm suche. K.b Die Beschwerdeführerin reichte Kopien ihrer Identitätskarte, ihrer iranischen Geburtsurkunde (Shenasnameh) und ihres Trauscheins ein. L. Am 16. November 2021 verfügte das SEM die Zuteilung der Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren und wies sie dem Kanton zu. M. Mit Verfügung vom 7. September 2022 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus. N. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Ihr sei vollumfängliche Einsicht in die Akten 14/1, 31/2, 32/2, 33/2 sowie in sämtliche beigezogenen Akten des Ehemannes zu gewähren, anschliessend sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. O. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. P. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Akteneinsichtsgesuch hiess es teilweise gut und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin erwägungsgemäss Einsicht in die Akten 31/2, 32/2 und 33/2 zu gewähren. Darüber hinaus wies es die Beschwerdeführerin an, innert Frist eine schriftliche Einwilligungserklärung für die Einsicht in die Akten ihres Ehemannes beim SEM einzureichen und dem Gericht eine Kopie zukommen zu lassen und wies das SEM an, nach Erhalt der Einwilligungserklärung über das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Akten ihres Ehemannes zu befinden und dem Gericht eine Kopie zuzustellen. Schliesslich gewährte es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Q. Q.a Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Beilagen der Akten 41/2 und 42/1 und um Erstreckung der Frist um 15 Tage nach Zustellung der Akten. Q.b Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin Fotos von ihr und ihrem Ehemann anlässlich einer Demonstration sowie Ausdrucke aus Instagram und zwei Onlineartikel ein. Q.c Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin an, sich hinsichtlich der Einsichtnahme in die von ihrem Ehemann beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel direkt an ihren Ehemann zu wenden, und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Q.d Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein, welcher Screenshots eines Überwachungsvideos beilagen. R. Mit Eingaben vom 26. Mai 2023 und 19. September 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihren exilpolitischen Aktivitäten sowie der Situation im Iran und reichte diverse Fotos von Demonstrationsteilnahmen, drei Ausdrucke von Onlineartikeln zur Situation im Iran sowie eigenen Angaben zufolge Screenshots aus einem TV-Beitrag eines kurdischen Senders ein. III. S. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2023 entliess das Bundesverwaltungsgericht nach vorgängiger Instruktion die vormalige amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers (Frau Michèle Künzi) aus ihrem Mandat und ordnete ihm antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei. T. Mit Eingaben vom 6. März 2023, 26. Mai 2023, 19. September 2023 und 23. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Aktivitäten ein (u.a. Fotos und ein Video betreffend die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen der DPK-I, Screenshots eines Instagram-Profils sowie eines TV-Berichts eines kurdischen Senders). U. Am 9. August 2024 informierte die Vorinstanz das Gericht über eine neue Aktennotiz betreffend ein Treffen von Vertretern der DPK-I Schweiz und dem SEM, anlässlich dessen dem SEM von der DPK-I Ausweiskopien von in deren Augen besonders aktiven/gefährdeten Mitgliedern - darunter auch der Beschwerdeführer - übergeben worden seien. V. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Gerichtsdokument aus D._______, welches der Vater des Beschwerdeführers am [...] 2024 erhalten habe, sowie Fotos von Demonstrations- resp. Veranstaltungsteilnahmen). W. Mit Schreiben vom 18. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen aktuellen Entscheid des SEM um erneute Vernehmlassung der Vorinstanz. X. Mit separaten Verfügungen vom 16. Oktober 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, in beiden Beschwerdeverfahren eine (koordinierte) Vernehmlassung respektive Duplik einzureichen. Y. Am 4. November 2025 reichte die Vorinstanz im Verfahren E-4559/2022 eine Vernehmlassung ein. Im Verfahren E-2327/2020 wurde infolge eines administrativen Fehlers seitens der Vorinstanz keine Vernehmlassung eingereicht, weshalb das Gericht mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 das SEM erneut einlud, innert Frist eine zweite Vernehmlassung respektive Duplik einzureichen. Z. Nach mehrfach erstreckter Frist reichte das SEM am 14. April 2026 eine Vernehmlassung ein. Darin wies es darauf hin, dass aufgrund eines Entscheidstopps infolge des Krieges im Iran eine Stellungnahme derzeit nicht angezeigt sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Beschwerdeverfahren E-2327/2020 gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG bzw. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Die Beschwerdeführerin ist rund drei Jahre nach dem Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist. Zu diesem Zeitpunkt hat die Vorinstanz bereits über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden und seine Beschwerde war am Bundesverwaltungsgericht hängig. Da sich die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers grösstenteils auf eine Reflexverfolgung beruft, womit es sich um einen weitestgehend zusammenhängenden Sachverhalt handelt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und beide Beschwerdeverfahren zu kassieren sind, sind die Beschwerdeverfahren E-2327/2020 und E-4559/2022 zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die beiden Verfügungen zu entscheiden.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - vorliegend um solche Beschwerden, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026; vgl. i.c. auch Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 14. April 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026, E. 6.1.; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026, E. 5.1.; D-243/2025 vom 26. Mai 2026, E. 5.1.; D-377/2026 vom 22. Mai 2026, E. 5.1.; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026, E. 5.1.). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7). 7.2 Die Beschwerden sind vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird. Die Verfügungen des SEM vom 31. März 2020 und 7. September 2022 sind dementsprechend aufzuheben und die Sachen im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften (insb. auch zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des exilpolitischen Engagements sowie des politischen Profils der Beschwerdeführenden), weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit (erneut) - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran - zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.2.1 Die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Frau Michèle Künzi, reichte mit der Beschwerde vom 1. Mai 2020 eine Honorarnote ein, worin sie einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- geltend machte. Dies erscheint insgesamt als überhöht, zumal der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Vollmacht und der Honorarnote praxisgemäss nicht vergütet wird und die Beschwerde nicht zwingend notwendige Wiederholungen des Sachverhalts enthält; entsprechend ist der zeitliche Aufwand im Hinblick auf die Beschwerdeeinreichung um zwei Stunden zu kürzen. Hinzu kommt indes der Aufwand für die weiteren Eingaben bis zum Mandatswechsel (insb. Replik vom 15. Juni 2020 sowie die Beweismitteleingaben vom 22. Juli 2020, 4. August 2020, 9. November 2020 und 5. Januar 2023), wofür weitere eineinhalb Stunden zu veranschlagen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der entschädigungspflichtige Aufwand der vormaligen Rechtsvertreterin ist daher gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Total Fr. 2'423.25 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu beziffern. 8.2.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter, welcher am 6. Januar 2023 vom Beschwerdeführer bevollmächtigt wurde, hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten betreffend das Verfahren E-2327/2020 aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 377.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu beziffern sind. 8.2.3 Betreffend das Verfahren E-4559/2022 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter ebenfalls keine Kostennote ein, weshalb auch hier die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 2'908.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu beziffern sind. 8.3 Nach dem Ausgeführten ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'709.30 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird.
2. Die Verfügungen des SEM vom 31. März 2020 und 7. September 2022 werden aufgehoben und die Sachen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'709.30 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: