opencaselaw.ch

E-2322/2015

E-2322/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______, Provinz al-Hasaka - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren Kindern Ende Jahr 2013 oder Neujahr 2014 und reisten über die Türkei mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Einreisevisum auf dem Luftweg am 27. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 11. Juni 2014 um Asyl nachsuchten. Am 23. Juni 2014 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 17. Oktober 2014 folgten die Anhörungen der Beschwerdeführenden durch das vormals zuständige Bundesamt für Migration (BFM). Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei von 1991 bis 2000 für die Yekiti-Partei aktiv gewesen und habe sich im kulturellen Bereich engagiert. Er sei deshalb zusammen mit seinem ebenfalls politisch aktiven Cousin von den syrischen Behörden festgenommen und für 46 Tage inhaftiert worden. Nach seiner Haftentlassung sei er von einem Richter in I._______ freigesprochen worden. Im Jahre 2004 habe er während der damaligen Unruhen erneut Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Indessen machte er deswegen keine Konsequenzen geltend. Im Jahre 2011 sei er als vormaliger Ajnabi eingebürgert worden und besitze seither die syrische Staatsbürgerschaft. Nach Ausbruch der Revolution habe er im Frühjahr 2012 an Demonstrationen in G._______ teilgenommen, worauf er von den syrischen Sicherheitskräften zwei- respektive dreimal zu Hause gesucht worden sei. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen und habe sich in der Folge versteckt. Er habe bis Ende 2012/Anfang 2013 weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Nachdem er in die Türkei ausgereist und seine Familie nachgekommen sei, hätten sie zusammen bei einem Freund in Mersin gewohnt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie sei wegen des Bürgerkriegs in Syrien und der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten ein syrisches Familienbüchlein, ihre Identitätskarten und Reisepässe zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. März 2015 - eröffnet am 16. März 2015 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Kanton Solothurn wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten, es sei in die Akten A11/2 und A17/2 (interner VA-Antrag) Einsicht zu gewähren; eventualiter sei zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen; es sei ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei die Verfügung des SEM vom 12. März 2015 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, eventualiter sei die Verfügung vom 12. März 2015 aufzuheben und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung vom 12. März 2015 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und eine Bescheinigung betreffend Sozialhilfeabhängigkeit in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 wurden das Gesuch um Akteneinsicht in die Akten A11/2 und A17/2 abgewiesen und die Anträge betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gutgeheissen. Zudem wurden die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. E. Am 29. April 2015 wurden eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekiti), Vertretung der Partei in Europa, vom (...) 2015 und zwei Fotos, aufgenommen an einer Demonstration in J._______, als Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. G. Am (...) wurde das Kind F._______ geboren. H. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf mehrere Berichte zur Situation in Syrien um Überweisung der Beschwerdeakten an die Vorinstanz zwecks Vernehmlassung.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Das am (...) 2016 geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 1.5 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Auf die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren [5]) sowie auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - ist nicht einzutreten, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdeeingabe (vgl. S. 30) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden festzustellen". Aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 12. März 2015 im Wesentlichen damit, es bestünden am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behördensuche erhebliche Zweifel. Seine Vorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, der Logik zuwiderlaufend und teilweise unsubstanziiert ausgefallen. Es bestünde eine Diskrepanz in Bezug auf den Detailgrad der Ezählungen zwischen Aussagen zu den Ereignissen im Jahr 2000 respektive 2004 und jenen im Jahr 2012. Er habe die Inhaftierung erlebnisgeprägt schildern können, habe sich aber zu sämtlichen Fragen zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen im Rahmen der Revolution oberflächlich, pauschal und teilweise abweichend geäussert. Dadurch entstehe der Verdacht, als hätte er die jüngeren Ereignisse nicht persönlich erlebt. Dies werde durch seine widersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Folgen seiner Demonstrationsteilnahmen erhärtet. Es sei unglaubhaft, dass er von Mai 2012 bis Dezember 2012 sowohl versteckt als auch wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen habe. Weiter habe er zu seiner Ausreise und derjenigen seiner Familie widersprüchliche Angaben gemacht, welche er auf Vorhalt hin nicht habe auflösen können. Dadurch dränge sich die Vermutung auf, er habe bei der Bundesanhörung den Sachverhalt insofern angepasst, um eine akute persönliche Bedrohungssituation geltend machen zu können. Aufgrund der diametralen Unterschiede in seinen Aussagen seien diese unglaubhaft und die geltend gemachte behördliche Suche nicht das fluchtauslösende Ereignis. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei durch die Angaben bei der Bundesanhörung, wonach ihn seine Familie in der Türkei besucht und danach wieder alleine nach Syrien zurückgekehrt sei, beeinträchtigt. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers von 46 Tagen im Jahre 2000 sei asylrechtlich nicht relevant, da jener Vorfall abgeschlossen und der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme im Rahmen der Qamishli-Unruhen im Jahre 2004 seien diese ohne persönliche Konsequenzen für ihn geblieben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese Ereignisse in absehbarer Zukunft zu einer konkreten Gefährdung führen könnten. Im Weiteren fehle es diesem Vorbringen auch am zeitlichen Kausalzusammenhang. Schliesslich gebe es keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund des Bürgerkriegs respektive hätten sich ihre Aussagen auf allgemeine Geschehnisse bezogen oder seien als unglaubhaft bezeichnet worden.

E. 4.2 Demgegenüber werden in der Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Insbesondere habe die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Das SEM habe es unterlassen, Einsicht in den internen VA-Antrag zu gewähren. Es sei in einem anderen Verfahren Einsicht in diesen VA-Antrag gewährt worden. Weiter sei das SEM bezüglich der Akte A11 (internes Email zu Verfahrensverschmelzung) seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden nach Gewährung der Einsicht in die erwähnten Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihnen sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Zudem habe das SEM in Verletzung der Begründungspflicht bei den Argumenten für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen, wodurch keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das SEM Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe. Sodann habe es mit keinem Wort gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführenden seit fast einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut integriert seien. Das SEM habe bei der Feststellung der Unzumutbarkeit auch die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden nicht gewürdigt. Sodann habe das SEM nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Inhaftierung im Jahre 2000 in massivster Weise gefoltert worden sei. Es lasse zudem unerwähnt, dass die gesamte Familie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten den Behörden bekannt sei und ein Cousin habe fliehen müssen, wobei übergangen worden sei, dass der Beschwerdeführer anstelle dieses Cousins verhaftet worden sei. Betreffend den politisch aktiven Cousin, dessen Asylgesuch weiterhin hängig sei (N [...]), sei dessen Dossier beizuziehen. Weiter habe das SEM die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt. Aus diesen Gründen habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt. Zudem hätte das SEM zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Überdies seien bei der Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2014 schwerwiegende Kommunikationsprobleme aufgetreten, was von der Hilfswerksvertretung vermerkt worden sei. Es sei zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung und Protokollierung gekommen. Schliesslich habe es lediglich eine 15-minütige Pause gegeben und eine Mittagspause sei ausgelassen worden. Ferner habe das SEM an bestimmten Stellen keine klärenden Fragen gestellt. Es habe damit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Wie bereits erwähnt, habe es auch unterlassen, eine konkrete Einzelfallwürdigung betreffend die Unzumutbarkeit vorzunehmen. Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung müsse den Beschwerdeführenden weiterhin der Status als vorläufig Aufgenommene zuerkannt werden. Sodann habe die Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs derjenigen der Unzumutbarkeit vorzugehen, was von den schweizerischen Asylbehörden zwingend zu beachten sei. In diesem Zusammenhang sei von zentraler Bedeutung, dass die Beschwerdeführenden durch das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht schlechter gestellt werden dürften, und es sei zu gewährleisten, dass der ihnen aufgrund der vorläufigen Aufnahme zugesprochene Status auch während des Beschwerdeverfahrens und bei einer allfälligen Kassation der angefochtenen Verfügung beibehalten werde. Die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme sei ungeachtet der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids zu gewährleisten. In materieller Hinsicht weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz an der Inhaftierung von 2004 nicht zweifle, indessen an der aktuellen Verfolgungssituation. Es sei willkürlich, die unter Verletzung der Abklärungspflicht zustande gekommenen Aussagen des Beschwerdeführers dazu zu verwenden, die angebliche Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen zu behaupten. Das SEM habe den Beschwerdeführer nicht zur Klärung aufgefordert. Es habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Demonstrationsteilnahmen zu Unrecht als oberflächlich, pauschal und abweichend bezeichnet und daraus einen Widerspruch konstruiert. Weiter habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar geschildert, dass er sich versteckt und dennoch an den Demonstrationen teilgenommen habe. Die Ausführungen zur Ausreise und den Reisen zwischen Syrien und der Türkei seien nachvollziehbar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen politischen Profils, seiner Ethnie und seiner massiven Vorverfolgung begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die Vorinstanz habe die Verfolgung von 2000 und 2004 zu Unrecht als nicht kausal für die Ausreise bezeichnet. Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen wird auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hingewiesen, gemäss dem bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich als Regimegegner identifiziert worden. Das UNHCR habe in seinem Update von Oktober 2014 auf die dramatische Verschlechterung der Situation in Syrien seit Oktober 2013 hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Inhaftierung im Jahre 2004 den Behörden bekannt und durch seine politische Gesinnung als Regimegegner identifiziert worden. Dabei wird auf einzelne Punkte in den erwähnten Berichten des UNHCR hingewiesen. Aus diesen könne geschlossen werden, dass bei den meisten Asylgesuchstellern aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden könne. Das SEM habe diese Einschätzungen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Syrien dem Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe als kurdischer Regimekritiker, als Anhänger der Yekiti-Partei und engagierter Aktivist für die kurdischen Anliegen die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung überschritten. Hinsichtlich der von islamistischen Gruppierungen ausgehenden Gefährdung würden die Beschwerdeführenden als Kurden ein primäres Feindbild bilden und deshalb gezielt verfolgt werden. Die brutale Herrschaft des IS in den von ihr kontrollierten Gebieten könne zahlreichen Berichten entnommen werden. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihres längeren Aufenthaltes im Westen zusätzlich gefährdet. Es sei von einer gezielten Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien auszugehen. Dabei wird dazu auf die Urteile D-7234/2013 und D-7233/2013 verwiesen. Schliesslich müssten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer ausführlichen Befragung rechnen und würden wegen Verdachts auf oppositionelle Exilaktivitäten dem Geheimdienst überstellt. In diesem Zusammenhang wird um Beizug verschiedener Asylverfahren ersucht, aus denen hervorgehe, dass die syrischen Behörden sehr wohl an Informationen von exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland interessiert seien. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen geäussert. Zudem verkenne sie die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Syrien.

E. 4.3 In der am 29. April 2015 eingereichten Bescheinigung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien - Yekiti vom (...) 2015 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer Freund der Yekiti-Partei sei und er bei einer eventuellen Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr geraten würde. Zudem sei der Beschwerdeführer auf den gleichzeitig eingereichten Fotos als Teilnehmer einer Demonstration in J._______ abgebildet.

E. 4.4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 wird auf die aktuellsten Entwicklungen in Syrien hingewiesen, welche aktuellen Berichten verschiedener Organisation und Medien entnommen werden könnten, und um Überweisung der Akten an die Vorinstanz zwecks Vernehmlassung ersucht. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien und seiner oppositionellen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

E. 5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 28; Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 m.w.H.). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der Entscheid der Vor-instanz auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien. Das SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid zwar nicht mit der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführenden auseinander. Indessen hat es die von ihnen angeführten Benachteiligungen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Weiter ist hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift erwähnten politisch aktiven Cousins des Beschwerdeführers (N [...]) festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den aktuellen Verfolgungsgründen diesen Cousin nicht erwähnt haben. Deshalb konnte die Vorinstanz auf einen Beizug jener Asylverfahrensakten verzichten. Aus demselben Grund kann im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt darauf verzichtet werden.

E. 5.1.2 Soweit in der Beschwerdeschrift weiter gerügt wird, anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2014 seien schwerwiegende Kommunikationsprobleme aufgetreten, welche von der Hilfswerksvertretung vermerkt worden seien, ist dazu festzuhalten, dass dem diesbezüglichen Beiblatt zwar entnommen werden kann, dass der Dolmetscher häufig Mühe gehabt habe, vollständige Sätze zu formulieren und diese manchmal unklar gewesen seien. Der Dolmetscher habe einmal vom Sachbearbeiter unterbrochen werden müssen, weil er mit dem Gesuchsteller diskutiert habe, ohne dies zu übersetzen. Gestützt auf diese Feststellungen der Hilfswerksvertretung kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, die Aussagen des Beschwerdeführers seien falsch übersetzt worden, was eine erneute Befragung notwendig gemacht hätte. Jedenfalls sind die nachfolgend zu bestätigenden Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf eine unvollständige oder falsche Übersetzung zurückzuführen. Auch der auf Beschwerdeebene erwähnte Umstand, wonach die Anhörung des Beschwerdeführers lediglich von einer 15-minütigen Pause unterbrochen worden sei, was die Qualität der Anhörung und die Rückübersetzung beeinträchtigt habe, lässt nicht darauf schliessen, dass es bei der von 9.35 bis 13.10 Uhr dauernden Befragung zu einer Qualitätseinbusse gekommen sei. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen wiederholt Gelegenheit gegeben, ihre Ausführungen zu präzisieren. Insgesamt lag der Vor-instanz somit für die Entscheidfindung eine genügende Grundlage vor.

E. 5.1.3 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, wonach ihnen in gewisse Akten nicht Einsicht gewährt worden sei, wurde dieser Antrag mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 abgewiesen. Soweit sie ferner eine Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht darin sehen, als die Vorinstanz die Akte A11 als "internes Email zu Verschmelzungsantrag" bezeichnet habe, wurde dazu in der Zwischenverfügung ausgeführt, dass es sich dabei um eine administrative Angelegenheit und damit um eine interne Akte handle. Aus dieser Bezeichnung ist ihnen jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen.

E. 5.1.4 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation - die den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse im Jahre 2000 respektive 2004 und jene im Jahr 2012, dessen Teilnahme an Demonstrationen Ende 2012, die Fluchtumstände in die Türkei, die Benachteiligungen aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien - als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu erachten sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Soweit in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich unter anderem gerügt wird, die Vorinstanz habe unerwähnt gelassen, dass der Beschwerdeführer stellvertretend für seinen Cousin verhaftet und von den Regimevertretern erniedrigt worden sei, ist festzustellen, dass es sich dabei um die Ereignisse aus dem Jahre 2000 respektive 2004 gehandelt hat, die von der Vorinstanz als asylrechtlich irrelevant bezeichnet worden sind. Dass der Beschwerdeführer wegen seines Cousins später noch Probleme gehabt hätte, erwähnte er im Zusammenhang mit der angeblichen späteren Verfolgungssituation jedoch nicht mehr. Daher ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 5.1.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die darin angerufenen Beweismittel sowie die Eingabe vom 31. Januar 2017 vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 6.1 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von der Unsubstanziiertheit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die aktuelle Verfolgung ausgegangen sei, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die schon einige Jahre zurückliegenden Ereignisse in den Jahren 2000 und 2004 genau zu schildern vermochte (vgl. Akte A13 S. 4 ff.), währenddem er die vorgebrachten Probleme wegen Teilnahme an Demonstrationen ab Frühjahr 2012 unsubstanziiert und widersprüchlich dargestellt hat. Er wurde entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht sehr wohl zur Klärung seiner ungenauen Aussagen aufgefordert (vgl. Akte A13 S. 5 ff.). Dabei war er kaum in der Lage, die Geschehnisse, welche sich in den Monaten vor seiner Ausreise zugetragen hätten, einigermassen einzuordnen und zeitlich nachvollziehbar zu schildern (vgl. Akte A13 S. 5 ff. und S. 9). Auch kann seinem Einwand, wonach es nicht widersprüchlich sei, dass er sich von Mai 2012 bis Dezember 2012 versteckt und dennoch an Demonstrationen teilgenommen habe, nicht gefolgt werden, zumal ihn die Behörden deswegen doch gesucht haben sollen und es nicht dabei bewendet hätten, ihn bloss zu Hause zu suchen. Abgesehen davon vermag er aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz die Ereignisse von 2000 und 2004 nicht angezweifelt habe, nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner späteren Vorbringen abzuleiten. Im Weiteren tragen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zur Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen wegen Teilnahme an Demonstrationen bei. So vermochte sie auf verschiedene Fragen zu den Umständen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen ihres Ehemannes nur rudimentäre Angaben zu machen oder zu antworten, sie könne sich nicht erinnern respektive sie habe ein schlechtes Gedächtnis.(vgl. Akte A14 S. 3 ff.). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt, die den Schluss zulassen, dass nicht eine behördliche Suche zur Ausreise der Beschwerdeführenden geführt hat. So machte der Beschwerdeführer in der BzP geltend, er sei zusammen mit seiner Familie Ende 2013 oder Anfang 2014 gemeinsam aus Syrien ausgereist (vgl. Akte A4 S. 7). Zuvor gab er an, nach seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Jahre 2011 zu Hause gewesen zu sein und Syrien dann Ende 2013/Anfang 2014 verlassen zu haben (S. 4). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er sei Anfang 2013 alleine in die Türkei ausgereist, um den Lebensunterhalt seiner Familie in Syrien finanzieren zu können (vgl. A13 S. 7). Dabei sei er jeden zweiten Monat heimlich nach Syrien gereist, um seine Familie zu sehen. Seine Frau und seine Kinder seien später - als die Situation auch für sie prekär geworden sei - selbständig zu ihm in die Türkei gereist (S. 8). Der Beschwerdeführer vermochte diesen Widerspruch auf Vorhalt nicht aufzulösen (S. 9). Dies gelingt den Beschwerdeführenden auch nicht mit dem auf Beschwerdeebene gemachten Erklärungsversuch, wonach ihre diesbezüglichen Ausführungen nachvollziehbar seien.

E. 6.2 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden mit der Rüge, wonach die Vorinstanz die Verfolgungen von 2000 und 2004 zu Unrecht als nicht kausal für die Ausreise bezeichnet habe, nicht durchzudringen. So machte der Beschwerdeführer nämlich geltend, er sei im Anschluss an die wegen kultureller Aktivitäten bei der Yekiti-Partei und wegen seines politisch aktiven Cousins erfolgte 46-tägige Inhaftierung im Jahre 2000 durch das Gericht freigesprochen worden. Weiter machte er im Zusammenhang mit den Unruhen in Qamishli im Jahre 2004 keine behördlichen Konsequenzen geltend (vgl. Akte A13 S. 6). Diese Vorkommnisse lagen im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits rund zehn Jahre zurück. Deshalb können diese nicht mehr als ausschlaggebend für die Ausreise angesehen werden, weshalb sie als asylrechtlich unbeachtlich erscheinen, zumal wie hievor dargelegt, der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, wegen Teilnahme an regimekritischer Demonstrationen im Visier der syrischen Behörden gestanden oder deswegen asylrechtlich relevante Nachteile erlitten zu haben. Die damaligen Ereignisse erfüllen damit den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 e. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1 m.w.H.).

E. 6.3 Im Weiteren ist bezüglich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Kollektivverfolgung, denen die Kurden in Syrien ausgesetzt sein sollen, vorab auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E.5 je m.w.H.). Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgericht etwa das Urteil D-5717/2014 vom 10. März 2016). Die kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden genügt daher nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf islamistische Gruppierungen, insbesondere den IS (Islamischer Staat). Diese gehen gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität vor, weshalb allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden kann. Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

E. 6.4 Nachdem hievor die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft respektive als asylrechtlich nicht relevant einzustufen waren, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären.

E. 6.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 6.5.2 Die Beschwerdeführenden befürchten, aufgrund der Anhängerschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti-Partei und seinem Engagement für die kurdischen Anliegen sowie ihres längeren Aufenthalts im Westen bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Angesichts dieser konstanten - auch heute noch geltenden - Rechtsprechung besteht keine Veranlassung, dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, es seien die auf Seite 27 aufgeführten Asylakten in acht anderen Verfahren beizuziehen, stattzugeben. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

E. 6.5.3 Auf Beschwerdeebene wurden eine Bestätigung der Yekiti-Partei vom (...) 2015 sowie zwei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Demonstration in J._______ abgebildet sei, zu den Akten gereicht. Wie in den vorangegangenen Erwägungen ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen (vgl. E. 6.4). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der hievor erwähnten Beweismittel und seiner diesbezüglichen Angaben drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Jedenfalls gibt er nicht an, innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien keine exponierte Kaderstelle innezuhaben. Vielmehr hat er wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an einer oder mehreren Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie gegen die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es sind den Akten denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er überhaupt für eine exilpolitische Partei tätig ist oder war, zumal er in der Bestätigung der Yekiti-Partei lediglich als Freund der Partei bezeichnet wird. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Schliesslich vermag auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Falle nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 22. April 2015 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde - am 8. Mai 2015 reichten sie eine Fürsorgebestätigung ein - und aktuell weiterhin von der Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2322/2015 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______, Provinz al-Hasaka - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren Kindern Ende Jahr 2013 oder Neujahr 2014 und reisten über die Türkei mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Einreisevisum auf dem Luftweg am 27. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 11. Juni 2014 um Asyl nachsuchten. Am 23. Juni 2014 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 17. Oktober 2014 folgten die Anhörungen der Beschwerdeführenden durch das vormals zuständige Bundesamt für Migration (BFM). Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei von 1991 bis 2000 für die Yekiti-Partei aktiv gewesen und habe sich im kulturellen Bereich engagiert. Er sei deshalb zusammen mit seinem ebenfalls politisch aktiven Cousin von den syrischen Behörden festgenommen und für 46 Tage inhaftiert worden. Nach seiner Haftentlassung sei er von einem Richter in I._______ freigesprochen worden. Im Jahre 2004 habe er während der damaligen Unruhen erneut Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Indessen machte er deswegen keine Konsequenzen geltend. Im Jahre 2011 sei er als vormaliger Ajnabi eingebürgert worden und besitze seither die syrische Staatsbürgerschaft. Nach Ausbruch der Revolution habe er im Frühjahr 2012 an Demonstrationen in G._______ teilgenommen, worauf er von den syrischen Sicherheitskräften zwei- respektive dreimal zu Hause gesucht worden sei. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen und habe sich in der Folge versteckt. Er habe bis Ende 2012/Anfang 2013 weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Nachdem er in die Türkei ausgereist und seine Familie nachgekommen sei, hätten sie zusammen bei einem Freund in Mersin gewohnt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie sei wegen des Bürgerkriegs in Syrien und der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten ein syrisches Familienbüchlein, ihre Identitätskarten und Reisepässe zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. März 2015 - eröffnet am 16. März 2015 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Kanton Solothurn wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten, es sei in die Akten A11/2 und A17/2 (interner VA-Antrag) Einsicht zu gewähren; eventualiter sei zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen; es sei ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei die Verfügung des SEM vom 12. März 2015 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, eventualiter sei die Verfügung vom 12. März 2015 aufzuheben und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung vom 12. März 2015 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und eine Bescheinigung betreffend Sozialhilfeabhängigkeit in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 wurden das Gesuch um Akteneinsicht in die Akten A11/2 und A17/2 abgewiesen und die Anträge betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gutgeheissen. Zudem wurden die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. E. Am 29. April 2015 wurden eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekiti), Vertretung der Partei in Europa, vom (...) 2015 und zwei Fotos, aufgenommen an einer Demonstration in J._______, als Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. G. Am (...) wurde das Kind F._______ geboren. H. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf mehrere Berichte zur Situation in Syrien um Überweisung der Beschwerdeakten an die Vorinstanz zwecks Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.4 Das am (...) 2016 geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.5 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Auf die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren [5]) sowie auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - ist nicht einzutreten, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdeeingabe (vgl. S. 30) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden festzustellen". Aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 12. März 2015 im Wesentlichen damit, es bestünden am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behördensuche erhebliche Zweifel. Seine Vorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, der Logik zuwiderlaufend und teilweise unsubstanziiert ausgefallen. Es bestünde eine Diskrepanz in Bezug auf den Detailgrad der Ezählungen zwischen Aussagen zu den Ereignissen im Jahr 2000 respektive 2004 und jenen im Jahr 2012. Er habe die Inhaftierung erlebnisgeprägt schildern können, habe sich aber zu sämtlichen Fragen zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen im Rahmen der Revolution oberflächlich, pauschal und teilweise abweichend geäussert. Dadurch entstehe der Verdacht, als hätte er die jüngeren Ereignisse nicht persönlich erlebt. Dies werde durch seine widersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Folgen seiner Demonstrationsteilnahmen erhärtet. Es sei unglaubhaft, dass er von Mai 2012 bis Dezember 2012 sowohl versteckt als auch wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen habe. Weiter habe er zu seiner Ausreise und derjenigen seiner Familie widersprüchliche Angaben gemacht, welche er auf Vorhalt hin nicht habe auflösen können. Dadurch dränge sich die Vermutung auf, er habe bei der Bundesanhörung den Sachverhalt insofern angepasst, um eine akute persönliche Bedrohungssituation geltend machen zu können. Aufgrund der diametralen Unterschiede in seinen Aussagen seien diese unglaubhaft und die geltend gemachte behördliche Suche nicht das fluchtauslösende Ereignis. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei durch die Angaben bei der Bundesanhörung, wonach ihn seine Familie in der Türkei besucht und danach wieder alleine nach Syrien zurückgekehrt sei, beeinträchtigt. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers von 46 Tagen im Jahre 2000 sei asylrechtlich nicht relevant, da jener Vorfall abgeschlossen und der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme im Rahmen der Qamishli-Unruhen im Jahre 2004 seien diese ohne persönliche Konsequenzen für ihn geblieben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese Ereignisse in absehbarer Zukunft zu einer konkreten Gefährdung führen könnten. Im Weiteren fehle es diesem Vorbringen auch am zeitlichen Kausalzusammenhang. Schliesslich gebe es keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund des Bürgerkriegs respektive hätten sich ihre Aussagen auf allgemeine Geschehnisse bezogen oder seien als unglaubhaft bezeichnet worden. 4.2 Demgegenüber werden in der Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Insbesondere habe die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Das SEM habe es unterlassen, Einsicht in den internen VA-Antrag zu gewähren. Es sei in einem anderen Verfahren Einsicht in diesen VA-Antrag gewährt worden. Weiter sei das SEM bezüglich der Akte A11 (internes Email zu Verfahrensverschmelzung) seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden nach Gewährung der Einsicht in die erwähnten Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihnen sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Zudem habe das SEM in Verletzung der Begründungspflicht bei den Argumenten für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen, wodurch keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das SEM Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe. Sodann habe es mit keinem Wort gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführenden seit fast einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut integriert seien. Das SEM habe bei der Feststellung der Unzumutbarkeit auch die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden nicht gewürdigt. Sodann habe das SEM nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Inhaftierung im Jahre 2000 in massivster Weise gefoltert worden sei. Es lasse zudem unerwähnt, dass die gesamte Familie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten den Behörden bekannt sei und ein Cousin habe fliehen müssen, wobei übergangen worden sei, dass der Beschwerdeführer anstelle dieses Cousins verhaftet worden sei. Betreffend den politisch aktiven Cousin, dessen Asylgesuch weiterhin hängig sei (N [...]), sei dessen Dossier beizuziehen. Weiter habe das SEM die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt. Aus diesen Gründen habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt. Zudem hätte das SEM zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Überdies seien bei der Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2014 schwerwiegende Kommunikationsprobleme aufgetreten, was von der Hilfswerksvertretung vermerkt worden sei. Es sei zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung und Protokollierung gekommen. Schliesslich habe es lediglich eine 15-minütige Pause gegeben und eine Mittagspause sei ausgelassen worden. Ferner habe das SEM an bestimmten Stellen keine klärenden Fragen gestellt. Es habe damit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Wie bereits erwähnt, habe es auch unterlassen, eine konkrete Einzelfallwürdigung betreffend die Unzumutbarkeit vorzunehmen. Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung müsse den Beschwerdeführenden weiterhin der Status als vorläufig Aufgenommene zuerkannt werden. Sodann habe die Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs derjenigen der Unzumutbarkeit vorzugehen, was von den schweizerischen Asylbehörden zwingend zu beachten sei. In diesem Zusammenhang sei von zentraler Bedeutung, dass die Beschwerdeführenden durch das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht schlechter gestellt werden dürften, und es sei zu gewährleisten, dass der ihnen aufgrund der vorläufigen Aufnahme zugesprochene Status auch während des Beschwerdeverfahrens und bei einer allfälligen Kassation der angefochtenen Verfügung beibehalten werde. Die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme sei ungeachtet der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids zu gewährleisten. In materieller Hinsicht weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz an der Inhaftierung von 2004 nicht zweifle, indessen an der aktuellen Verfolgungssituation. Es sei willkürlich, die unter Verletzung der Abklärungspflicht zustande gekommenen Aussagen des Beschwerdeführers dazu zu verwenden, die angebliche Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen zu behaupten. Das SEM habe den Beschwerdeführer nicht zur Klärung aufgefordert. Es habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Demonstrationsteilnahmen zu Unrecht als oberflächlich, pauschal und abweichend bezeichnet und daraus einen Widerspruch konstruiert. Weiter habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar geschildert, dass er sich versteckt und dennoch an den Demonstrationen teilgenommen habe. Die Ausführungen zur Ausreise und den Reisen zwischen Syrien und der Türkei seien nachvollziehbar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen politischen Profils, seiner Ethnie und seiner massiven Vorverfolgung begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die Vorinstanz habe die Verfolgung von 2000 und 2004 zu Unrecht als nicht kausal für die Ausreise bezeichnet. Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen wird auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hingewiesen, gemäss dem bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich als Regimegegner identifiziert worden. Das UNHCR habe in seinem Update von Oktober 2014 auf die dramatische Verschlechterung der Situation in Syrien seit Oktober 2013 hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Inhaftierung im Jahre 2004 den Behörden bekannt und durch seine politische Gesinnung als Regimegegner identifiziert worden. Dabei wird auf einzelne Punkte in den erwähnten Berichten des UNHCR hingewiesen. Aus diesen könne geschlossen werden, dass bei den meisten Asylgesuchstellern aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden könne. Das SEM habe diese Einschätzungen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Syrien dem Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe als kurdischer Regimekritiker, als Anhänger der Yekiti-Partei und engagierter Aktivist für die kurdischen Anliegen die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung überschritten. Hinsichtlich der von islamistischen Gruppierungen ausgehenden Gefährdung würden die Beschwerdeführenden als Kurden ein primäres Feindbild bilden und deshalb gezielt verfolgt werden. Die brutale Herrschaft des IS in den von ihr kontrollierten Gebieten könne zahlreichen Berichten entnommen werden. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihres längeren Aufenthaltes im Westen zusätzlich gefährdet. Es sei von einer gezielten Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien auszugehen. Dabei wird dazu auf die Urteile D-7234/2013 und D-7233/2013 verwiesen. Schliesslich müssten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer ausführlichen Befragung rechnen und würden wegen Verdachts auf oppositionelle Exilaktivitäten dem Geheimdienst überstellt. In diesem Zusammenhang wird um Beizug verschiedener Asylverfahren ersucht, aus denen hervorgehe, dass die syrischen Behörden sehr wohl an Informationen von exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland interessiert seien. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen geäussert. Zudem verkenne sie die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Syrien. 4.3 In der am 29. April 2015 eingereichten Bescheinigung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien - Yekiti vom (...) 2015 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer Freund der Yekiti-Partei sei und er bei einer eventuellen Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr geraten würde. Zudem sei der Beschwerdeführer auf den gleichzeitig eingereichten Fotos als Teilnehmer einer Demonstration in J._______ abgebildet. 4.4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 wird auf die aktuellsten Entwicklungen in Syrien hingewiesen, welche aktuellen Berichten verschiedener Organisation und Medien entnommen werden könnten, und um Überweisung der Akten an die Vorinstanz zwecks Vernehmlassung ersucht. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien und seiner oppositionellen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 28; Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 m.w.H.). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der Entscheid der Vor-instanz auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien. Das SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid zwar nicht mit der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführenden auseinander. Indessen hat es die von ihnen angeführten Benachteiligungen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Weiter ist hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift erwähnten politisch aktiven Cousins des Beschwerdeführers (N [...]) festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den aktuellen Verfolgungsgründen diesen Cousin nicht erwähnt haben. Deshalb konnte die Vorinstanz auf einen Beizug jener Asylverfahrensakten verzichten. Aus demselben Grund kann im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt darauf verzichtet werden. 5.1.2 Soweit in der Beschwerdeschrift weiter gerügt wird, anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2014 seien schwerwiegende Kommunikationsprobleme aufgetreten, welche von der Hilfswerksvertretung vermerkt worden seien, ist dazu festzuhalten, dass dem diesbezüglichen Beiblatt zwar entnommen werden kann, dass der Dolmetscher häufig Mühe gehabt habe, vollständige Sätze zu formulieren und diese manchmal unklar gewesen seien. Der Dolmetscher habe einmal vom Sachbearbeiter unterbrochen werden müssen, weil er mit dem Gesuchsteller diskutiert habe, ohne dies zu übersetzen. Gestützt auf diese Feststellungen der Hilfswerksvertretung kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, die Aussagen des Beschwerdeführers seien falsch übersetzt worden, was eine erneute Befragung notwendig gemacht hätte. Jedenfalls sind die nachfolgend zu bestätigenden Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf eine unvollständige oder falsche Übersetzung zurückzuführen. Auch der auf Beschwerdeebene erwähnte Umstand, wonach die Anhörung des Beschwerdeführers lediglich von einer 15-minütigen Pause unterbrochen worden sei, was die Qualität der Anhörung und die Rückübersetzung beeinträchtigt habe, lässt nicht darauf schliessen, dass es bei der von 9.35 bis 13.10 Uhr dauernden Befragung zu einer Qualitätseinbusse gekommen sei. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen wiederholt Gelegenheit gegeben, ihre Ausführungen zu präzisieren. Insgesamt lag der Vor-instanz somit für die Entscheidfindung eine genügende Grundlage vor. 5.1.3 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, wonach ihnen in gewisse Akten nicht Einsicht gewährt worden sei, wurde dieser Antrag mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 abgewiesen. Soweit sie ferner eine Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht darin sehen, als die Vorinstanz die Akte A11 als "internes Email zu Verschmelzungsantrag" bezeichnet habe, wurde dazu in der Zwischenverfügung ausgeführt, dass es sich dabei um eine administrative Angelegenheit und damit um eine interne Akte handle. Aus dieser Bezeichnung ist ihnen jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen. 5.1.4 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation - die den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse im Jahre 2000 respektive 2004 und jene im Jahr 2012, dessen Teilnahme an Demonstrationen Ende 2012, die Fluchtumstände in die Türkei, die Benachteiligungen aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien - als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu erachten sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Soweit in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich unter anderem gerügt wird, die Vorinstanz habe unerwähnt gelassen, dass der Beschwerdeführer stellvertretend für seinen Cousin verhaftet und von den Regimevertretern erniedrigt worden sei, ist festzustellen, dass es sich dabei um die Ereignisse aus dem Jahre 2000 respektive 2004 gehandelt hat, die von der Vorinstanz als asylrechtlich irrelevant bezeichnet worden sind. Dass der Beschwerdeführer wegen seines Cousins später noch Probleme gehabt hätte, erwähnte er im Zusammenhang mit der angeblichen späteren Verfolgungssituation jedoch nicht mehr. Daher ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 5.1.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

6. In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die darin angerufenen Beweismittel sowie die Eingabe vom 31. Januar 2017 vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.1 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von der Unsubstanziiertheit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die aktuelle Verfolgung ausgegangen sei, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die schon einige Jahre zurückliegenden Ereignisse in den Jahren 2000 und 2004 genau zu schildern vermochte (vgl. Akte A13 S. 4 ff.), währenddem er die vorgebrachten Probleme wegen Teilnahme an Demonstrationen ab Frühjahr 2012 unsubstanziiert und widersprüchlich dargestellt hat. Er wurde entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht sehr wohl zur Klärung seiner ungenauen Aussagen aufgefordert (vgl. Akte A13 S. 5 ff.). Dabei war er kaum in der Lage, die Geschehnisse, welche sich in den Monaten vor seiner Ausreise zugetragen hätten, einigermassen einzuordnen und zeitlich nachvollziehbar zu schildern (vgl. Akte A13 S. 5 ff. und S. 9). Auch kann seinem Einwand, wonach es nicht widersprüchlich sei, dass er sich von Mai 2012 bis Dezember 2012 versteckt und dennoch an Demonstrationen teilgenommen habe, nicht gefolgt werden, zumal ihn die Behörden deswegen doch gesucht haben sollen und es nicht dabei bewendet hätten, ihn bloss zu Hause zu suchen. Abgesehen davon vermag er aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz die Ereignisse von 2000 und 2004 nicht angezweifelt habe, nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner späteren Vorbringen abzuleiten. Im Weiteren tragen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zur Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen wegen Teilnahme an Demonstrationen bei. So vermochte sie auf verschiedene Fragen zu den Umständen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen ihres Ehemannes nur rudimentäre Angaben zu machen oder zu antworten, sie könne sich nicht erinnern respektive sie habe ein schlechtes Gedächtnis.(vgl. Akte A14 S. 3 ff.). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt, die den Schluss zulassen, dass nicht eine behördliche Suche zur Ausreise der Beschwerdeführenden geführt hat. So machte der Beschwerdeführer in der BzP geltend, er sei zusammen mit seiner Familie Ende 2013 oder Anfang 2014 gemeinsam aus Syrien ausgereist (vgl. Akte A4 S. 7). Zuvor gab er an, nach seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Jahre 2011 zu Hause gewesen zu sein und Syrien dann Ende 2013/Anfang 2014 verlassen zu haben (S. 4). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er sei Anfang 2013 alleine in die Türkei ausgereist, um den Lebensunterhalt seiner Familie in Syrien finanzieren zu können (vgl. A13 S. 7). Dabei sei er jeden zweiten Monat heimlich nach Syrien gereist, um seine Familie zu sehen. Seine Frau und seine Kinder seien später - als die Situation auch für sie prekär geworden sei - selbständig zu ihm in die Türkei gereist (S. 8). Der Beschwerdeführer vermochte diesen Widerspruch auf Vorhalt nicht aufzulösen (S. 9). Dies gelingt den Beschwerdeführenden auch nicht mit dem auf Beschwerdeebene gemachten Erklärungsversuch, wonach ihre diesbezüglichen Ausführungen nachvollziehbar seien. 6.2 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden mit der Rüge, wonach die Vorinstanz die Verfolgungen von 2000 und 2004 zu Unrecht als nicht kausal für die Ausreise bezeichnet habe, nicht durchzudringen. So machte der Beschwerdeführer nämlich geltend, er sei im Anschluss an die wegen kultureller Aktivitäten bei der Yekiti-Partei und wegen seines politisch aktiven Cousins erfolgte 46-tägige Inhaftierung im Jahre 2000 durch das Gericht freigesprochen worden. Weiter machte er im Zusammenhang mit den Unruhen in Qamishli im Jahre 2004 keine behördlichen Konsequenzen geltend (vgl. Akte A13 S. 6). Diese Vorkommnisse lagen im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits rund zehn Jahre zurück. Deshalb können diese nicht mehr als ausschlaggebend für die Ausreise angesehen werden, weshalb sie als asylrechtlich unbeachtlich erscheinen, zumal wie hievor dargelegt, der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, wegen Teilnahme an regimekritischer Demonstrationen im Visier der syrischen Behörden gestanden oder deswegen asylrechtlich relevante Nachteile erlitten zu haben. Die damaligen Ereignisse erfüllen damit den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 e. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1 m.w.H.). 6.3 Im Weiteren ist bezüglich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Kollektivverfolgung, denen die Kurden in Syrien ausgesetzt sein sollen, vorab auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E.5 je m.w.H.). Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgericht etwa das Urteil D-5717/2014 vom 10. März 2016). Die kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden genügt daher nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf islamistische Gruppierungen, insbesondere den IS (Islamischer Staat). Diese gehen gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität vor, weshalb allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden kann. Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 6.4 Nachdem hievor die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft respektive als asylrechtlich nicht relevant einzustufen waren, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. 6.5 6.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 6.5.2 Die Beschwerdeführenden befürchten, aufgrund der Anhängerschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti-Partei und seinem Engagement für die kurdischen Anliegen sowie ihres längeren Aufenthalts im Westen bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Angesichts dieser konstanten - auch heute noch geltenden - Rechtsprechung besteht keine Veranlassung, dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, es seien die auf Seite 27 aufgeführten Asylakten in acht anderen Verfahren beizuziehen, stattzugeben. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. 6.5.3 Auf Beschwerdeebene wurden eine Bestätigung der Yekiti-Partei vom (...) 2015 sowie zwei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Demonstration in J._______ abgebildet sei, zu den Akten gereicht. Wie in den vorangegangenen Erwägungen ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen (vgl. E. 6.4). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der hievor erwähnten Beweismittel und seiner diesbezüglichen Angaben drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Jedenfalls gibt er nicht an, innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien keine exponierte Kaderstelle innezuhaben. Vielmehr hat er wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an einer oder mehreren Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie gegen die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es sind den Akten denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er überhaupt für eine exilpolitische Partei tätig ist oder war, zumal er in der Bestätigung der Yekiti-Partei lediglich als Freund der Partei bezeichnet wird. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Schliesslich vermag auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Falle nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 22. April 2015 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde - am 8. Mai 2015 reichten sie eine Fürsorgebestätigung ein - und aktuell weiterhin von der Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: