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E-2302/2018

E-2302/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig zu sein. B. Ein am 16. Januar 2018 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktyloskopierungen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 in Bulgarien, am 16. November 2017 in Ungarn und am 7. Januar 2018 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. C. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM am 19. Januar 2018 einen Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 22. Januar 2018 durchgeführte Analyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von "19 Jahren oder älter". D. Am 1. Februar 2018 erhob das SEM im EVZ C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur Person BzP ). Der Beschwerdeführer führte dabei unter anderem aus, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er (...) Jahre alt sei. Dies würde sich aus seiner Tazkira (afghanisches Identitätsdokument) ergeben. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar (...) erfasst. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Bulgariens, Ungarns oder Österreichs aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, äusserte er sich dahingehend, dass Flüchtlinge in Bulgarien und Ungarn schlecht behandelt würden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. Ebenfalls wolle er nicht nach Österreich. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2018 eine Kopie seiner Tazkira zu den vorinstanzlichen Akten. Danach soll er im Jahr (...) (gemäss afghanischem Kalender: [...]) (...) Jahre alt gewesen sei. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässes Ersuchen um Berichtigung seiner Personalien im ZEMIS entgegen. F. Mit Verfügung vom 6. Februar, eröffnet am 8. Februar 2016, lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS ab. G. Am 12. Februar 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. H. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er mit dem im ZEMIS erfassten Geburtsdatum nicht einverstanden sei und ersuchte erneut um eine entsprechende Berichtigung. I. Das Ersuchen des SEM vom 12. Februar 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO lehnten die österreichischen Behörden am 21. Februar 2018 ab, wobei sie unter Beilage eines Schreibens der ungarischen Behörden darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz erhalten habe. J. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend seinen subsidiären Schutzstatus in Ungarn. Es teilte ihm mit, dass die Dublin-III-VO keine Anwendung finde, das SEM aber beabsichtige, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. K. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 28. Februar 2018 gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rückübernahme des Beschwerdeführers. L. Am 1. März 2018 hiessen die ungarischen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM gut. M. Mit Eingabe vom 9. März 2018 leitete das SEM das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2018 (vgl. vorstehend Bst. H) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. N. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (E-1454/2018) bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. O. Mit Eingaben vom 26. März 2018 und 4. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Akteneinsicht, wobei letztere Eingabe durch den dazumal vom Beschwerdeführer bevollmächtigen Rechtsvertreter eingereicht wurde. P. Mit Verfügung vom 5. April 2018, eröffnet am 16. April 2018, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Q. Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde. R. Mit Eingabe vom 20. April 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. April 2018 und die Anweisung des SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Überprüfung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei er zum Nachweis seiner Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht stellte, bei Bedarf eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer E-2302/2018 registriert. S. Mit Verfügung vom 23. April 2018 ordnete das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 65 VwVG im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzugsstopp an. T. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden demnach nicht Gegenstand eines angefochtenen Nichteintretensentscheides.

E. 2.4 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 3.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids fest, der Bundesrat habe Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Abklärungen habe der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz erhalten, wobei sich Ungarn am 1. März 2018 zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt habe. Angesichts seines in Ungarn bestehenden subsidiären Schutzes würden zwar Anzeichen dafür vorliegen, dass die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) vorliegen würden. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheides Ungarn zuständig, womit der Beschwerdeführer in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse nachweisen könne. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr nach Ungarn, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Sodann sei die geltend gemachte Minderjährigkeit unerheblich. Diese würde zwar im Dublin-Verfahren ein mögliches Zuständigkeitskriterium darstellen. Vorliegend sei das Dublin-Verfahren aber bereits am 23. Februar 2018 beendet worden, so dass der Beschwerdeführer daraus keine Rechte ableiten könne. Ohnehin sei aber von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin sprechen. Der Vollzug sei schliesslich möglich und praktisch durchführbar, zumal die entsprechende Zustimmung Ungarns vorliege.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen fest, eine Wegweisung nach Ungarn sei nicht zumutbar, weil dort ein Asylsystem herrsche, welches gegen die Menschenrechte verstosse. Dies gelte auch bezüglich Personen, welche in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten. Die Situation der Flüchtlinge in Ungarn verschlechtere sich zunehmend, weshalb die Europäischen Staaten keine Asylsuchenden nach Ungarn wegweisen würden. Seine geltend gemachten Asylgründe seien in Ungarn nicht eingehend geprüft worden. Nachdem er subsidiären Schutz erhalten habe, habe er das Flüchtlingslager, in welchem er sich bis dahin aufgehalten habe, verlassen müssen, ohne dass er Informationen beispielsweise darüber erhalten habe, an wen er sich wenden müsse, um finanzielle Unterstützung zu erhalten. Nachdem in Ungarn kein "richtiges" Asylverfahren durchgeführt worden sei, müsse er befürchten, dass Ungarn ihm den vorübergehend gewährten Schutz wieder entziehen und ihn nach Afghanistan ausweisen würde. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass das SEM von einem falschen Alter ausgegangen sei. Er sei noch minderjährig, weshalb das SEM verpflichtet gewesen wäre, genauere Abklärungen hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten in Ungarn vorzunehmen. Er habe seine Minderjährigkeit durch die Einreichung einer Kopie seiner Tazkira belegt. Hinzu komme, dass sein Alter von einem Arzt bereits in Ungarn festgestellt worden sei. Dieser habe seine Knochen, seine Zähne und weitere Merkmale untersucht. Aufgrund dieser Untersuchungen sei er von den ungarischen - und im Übrigen auch von den österreichischen und den serbischen - Behörden als Minderjähriger registriert worden.

E. 5.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ist festzustellen, dass nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt. Mithin ist die Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat also nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 SR 142.311 ).

E. 5.2 Im zur selben Zeit und im selben Spruchkörper ergangenen Urteil im Verfahren E-1454/2018 wird in Erwägung 7 einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und weshalb es ihm nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Darauf kann hier vollständig verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war das SEM daher nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen oder die im Asylverfahren für Minderjährige zum Tragen kommenden Massnahmen, wie beispielweise die Beiordnung einer Vertrauensperson, zu ergreifen.

E. 6 Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht; im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet. Es ist sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn über einen subsidiären Schutzstatus verfügt, und die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 1. März 2018 zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind demnach grundsätzlich erfüllt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Ungarn einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

E. 8.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Sie hat ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1). Zwar steht das ungarische Asylsystem, insbesondere was den Zugang zum Verfahren und die Ausgestaltung des Verfahrens anbelangt, in der Kritik. Dies betrifft jedoch insbesondere die Situation Asylsuchender in Ungarn sowie die Weigerung Ungarns, sich an der kontingentierten Umverteilung von Flüchtlingen innerhalb der Dublin-Staaten zu beteiligen. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter anderem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geführt (<http://europa.eu/rapid/press-release_IP-175023_de.- htm> [abgerufen am 27. April 2018]). Dieses Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Ungarns, die auf Personen mit subsidiärem Schutz Anwendung finden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ungarn an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 21 Schutz vor Zurückweisung , Art. 22 Information , Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfeleistungen], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 Wohnraum ). Die Erfahrungen des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Ungarn lassen sich somit nicht auf die Situation projizieren, die er als Begünstigter subsidiären Schutzes bei einer Rückkehr in Ungarn erwartet. Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden wird, ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Konkretes geltend gemacht, was in Bezug auf seine persönliche Situation zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Es handelt sich bei ihm sodann um einen alleinstehenden, volljährigen und - soweit sich aus den Akten ergibt - gesunden Mann. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Ungarn als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung, zu Bildung, zu Sozialhilfeleistungen, zu Wohnraum und zu medizinischer Versorgung sein. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und seine Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die ungarischen Behörden einer Rücknahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.

E. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM demnach zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch - unbesehen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2302/2018 Urteil vom 9. Mai 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig zu sein. B. Ein am 16. Januar 2018 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktyloskopierungen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 in Bulgarien, am 16. November 2017 in Ungarn und am 7. Januar 2018 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. C. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM am 19. Januar 2018 einen Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 22. Januar 2018 durchgeführte Analyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von "19 Jahren oder älter". D. Am 1. Februar 2018 erhob das SEM im EVZ C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur Person BzP ). Der Beschwerdeführer führte dabei unter anderem aus, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er (...) Jahre alt sei. Dies würde sich aus seiner Tazkira (afghanisches Identitätsdokument) ergeben. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar (...) erfasst. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Bulgariens, Ungarns oder Österreichs aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, äusserte er sich dahingehend, dass Flüchtlinge in Bulgarien und Ungarn schlecht behandelt würden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. Ebenfalls wolle er nicht nach Österreich. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2018 eine Kopie seiner Tazkira zu den vorinstanzlichen Akten. Danach soll er im Jahr (...) (gemäss afghanischem Kalender: [...]) (...) Jahre alt gewesen sei. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässes Ersuchen um Berichtigung seiner Personalien im ZEMIS entgegen. F. Mit Verfügung vom 6. Februar, eröffnet am 8. Februar 2016, lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS ab. G. Am 12. Februar 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. H. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er mit dem im ZEMIS erfassten Geburtsdatum nicht einverstanden sei und ersuchte erneut um eine entsprechende Berichtigung. I. Das Ersuchen des SEM vom 12. Februar 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO lehnten die österreichischen Behörden am 21. Februar 2018 ab, wobei sie unter Beilage eines Schreibens der ungarischen Behörden darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz erhalten habe. J. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend seinen subsidiären Schutzstatus in Ungarn. Es teilte ihm mit, dass die Dublin-III-VO keine Anwendung finde, das SEM aber beabsichtige, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. K. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 28. Februar 2018 gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rückübernahme des Beschwerdeführers. L. Am 1. März 2018 hiessen die ungarischen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM gut. M. Mit Eingabe vom 9. März 2018 leitete das SEM das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2018 (vgl. vorstehend Bst. H) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. N. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (E-1454/2018) bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. O. Mit Eingaben vom 26. März 2018 und 4. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Akteneinsicht, wobei letztere Eingabe durch den dazumal vom Beschwerdeführer bevollmächtigen Rechtsvertreter eingereicht wurde. P. Mit Verfügung vom 5. April 2018, eröffnet am 16. April 2018, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Q. Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde. R. Mit Eingabe vom 20. April 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. April 2018 und die Anweisung des SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Überprüfung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei er zum Nachweis seiner Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht stellte, bei Bedarf eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer E-2302/2018 registriert. S. Mit Verfügung vom 23. April 2018 ordnete das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 65 VwVG im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzugsstopp an. T. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden demnach nicht Gegenstand eines angefochtenen Nichteintretensentscheides. 2.4 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 3.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids fest, der Bundesrat habe Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Abklärungen habe der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz erhalten, wobei sich Ungarn am 1. März 2018 zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt habe. Angesichts seines in Ungarn bestehenden subsidiären Schutzes würden zwar Anzeichen dafür vorliegen, dass die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) vorliegen würden. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheides Ungarn zuständig, womit der Beschwerdeführer in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse nachweisen könne. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr nach Ungarn, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Sodann sei die geltend gemachte Minderjährigkeit unerheblich. Diese würde zwar im Dublin-Verfahren ein mögliches Zuständigkeitskriterium darstellen. Vorliegend sei das Dublin-Verfahren aber bereits am 23. Februar 2018 beendet worden, so dass der Beschwerdeführer daraus keine Rechte ableiten könne. Ohnehin sei aber von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin sprechen. Der Vollzug sei schliesslich möglich und praktisch durchführbar, zumal die entsprechende Zustimmung Ungarns vorliege. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen fest, eine Wegweisung nach Ungarn sei nicht zumutbar, weil dort ein Asylsystem herrsche, welches gegen die Menschenrechte verstosse. Dies gelte auch bezüglich Personen, welche in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten. Die Situation der Flüchtlinge in Ungarn verschlechtere sich zunehmend, weshalb die Europäischen Staaten keine Asylsuchenden nach Ungarn wegweisen würden. Seine geltend gemachten Asylgründe seien in Ungarn nicht eingehend geprüft worden. Nachdem er subsidiären Schutz erhalten habe, habe er das Flüchtlingslager, in welchem er sich bis dahin aufgehalten habe, verlassen müssen, ohne dass er Informationen beispielsweise darüber erhalten habe, an wen er sich wenden müsse, um finanzielle Unterstützung zu erhalten. Nachdem in Ungarn kein "richtiges" Asylverfahren durchgeführt worden sei, müsse er befürchten, dass Ungarn ihm den vorübergehend gewährten Schutz wieder entziehen und ihn nach Afghanistan ausweisen würde. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass das SEM von einem falschen Alter ausgegangen sei. Er sei noch minderjährig, weshalb das SEM verpflichtet gewesen wäre, genauere Abklärungen hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten in Ungarn vorzunehmen. Er habe seine Minderjährigkeit durch die Einreichung einer Kopie seiner Tazkira belegt. Hinzu komme, dass sein Alter von einem Arzt bereits in Ungarn festgestellt worden sei. Dieser habe seine Knochen, seine Zähne und weitere Merkmale untersucht. Aufgrund dieser Untersuchungen sei er von den ungarischen - und im Übrigen auch von den österreichischen und den serbischen - Behörden als Minderjähriger registriert worden. 5. 5.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ist festzustellen, dass nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt. Mithin ist die Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat also nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 SR 142.311 ). 5.2 Im zur selben Zeit und im selben Spruchkörper ergangenen Urteil im Verfahren E-1454/2018 wird in Erwägung 7 einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und weshalb es ihm nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Darauf kann hier vollständig verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war das SEM daher nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen oder die im Asylverfahren für Minderjährige zum Tragen kommenden Massnahmen, wie beispielweise die Beiordnung einer Vertrauensperson, zu ergreifen.

6. Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht; im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet. Es ist sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn über einen subsidiären Schutzstatus verfügt, und die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 1. März 2018 zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind demnach grundsätzlich erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Ungarn einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. 8.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Sie hat ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1). Zwar steht das ungarische Asylsystem, insbesondere was den Zugang zum Verfahren und die Ausgestaltung des Verfahrens anbelangt, in der Kritik. Dies betrifft jedoch insbesondere die Situation Asylsuchender in Ungarn sowie die Weigerung Ungarns, sich an der kontingentierten Umverteilung von Flüchtlingen innerhalb der Dublin-Staaten zu beteiligen. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter anderem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geführt ( [abgerufen am 27. April 2018]). Dieses Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Ungarns, die auf Personen mit subsidiärem Schutz Anwendung finden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ungarn an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 21 Schutz vor Zurückweisung , Art. 22 Information , Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfeleistungen], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 Wohnraum ). Die Erfahrungen des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Ungarn lassen sich somit nicht auf die Situation projizieren, die er als Begünstigter subsidiären Schutzes bei einer Rückkehr in Ungarn erwartet. Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden wird, ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Konkretes geltend gemacht, was in Bezug auf seine persönliche Situation zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Es handelt sich bei ihm sodann um einen alleinstehenden, volljährigen und - soweit sich aus den Akten ergibt - gesunden Mann. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Ungarn als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung, zu Bildung, zu Sozialhilfeleistungen, zu Wohnraum und zu medizinischer Versorgung sein. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und seine Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die ungarischen Behörden einer Rücknahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM demnach zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch - unbesehen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj