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E-2297/2015

E-2297/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zwischen dem 1. und 3. Januar 2015 Bangladesch. Er gelangte via Indien, Pakistan und die Türkei am 17. Februar 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 24. Februar 2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 9. März 2015 hörte die Vorinstanz ihn einlässlich zu den Ausreisegründen an. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein. Im Rahmen des Asylgesuchs machte er geltend, seit 2005 Sympathisant der Partei Jubo-Dol, der Jugendpartei der Bangladesh Nationalist Party [BNP], zu sein. Er sei deshalb seit einigen Jahren, namentlich seit 2011, vermehrt Opfer von Übergriffen der Angehörigen der gegnerischen Awami-League-Partei (AL) geworden. Ihm seien von den erlittenen Schlägen einige Narben geblieben. Am 24. Dezember 2014 hätten 20 bis 25 Personen sein Haus angegriffen. Er vermute, dass auch diese Angreifer Angehörige der AL gewesen seien. Mutmasslich seien diese von seinem Nachbarn, D._______, einem Führer der AL, dazu angestiftet worden. Mit D._______ habe er seit 2009 diverse Probleme. Nach dem Angriff sei er nicht zur Polizei gegangen, weil er sich davon nichts versprochen habe. Er habe sich und seine Familie in Sicherheit gebracht. Frau und Kinder seien bei den Schwiegereltern untergebracht und wohlauf. B. Mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet am 24. März 2015 -verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Am 7. April 2015 trafen beim SEM via E-Mail diverse Unterlagen ein, darunter Kopien einer notariellen Bestätigung, einer Bestätigung der bengalischen Staatszugehörigkeit sowie eines Heirats- und eines Geburtsscheins. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 9. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter wurde um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme respektive die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz ersucht. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Verbeiständung). Der Beschwerde lag die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. E. Am 24. April 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 12. Mai 2015 (Eingang Gericht) teilte das SEM mit, der Beschwerdeführer habe am 6. Mai 2015 erklärt, er heisse nicht A._______ sondern B._______.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Was die Beschwerde dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. 3.1 Der Beschwerdeführer konnte sich in beiden Befragungen frei zu seinen Asylgründen äussern und hat die Protokolle nach Rückübersetzung vorbehaltlos bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit unterzeichnet, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen nach den Rückübersetzungen selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Seiner Mentalität wurde genügend Rechnung getragen. Weiter ist sein Vorhalt sachfremd, wonach die Vorinstanz ungeachtet der aktuellen Landessituation entschieden habe. 3.2 Einerseits ist festzustellen, dass die geschilderten Angriffe - vorausgesetzt, diese hätten sich tatsächlich ereignet, was aber nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft ist (s. Ziff. 3.3) - als Übergriffe von Dritten zu werten, die von den bengalischen Behörden auf Anzeige hin geahndet werden. Daran ändern die Behauptungen nichts, wonach er sich von einem Gang zur Polizei nichts verspreche. Er hätte sich bei Untätigkeit der Behörden an die nächst höhere Instanz wenden können, denn die höchsten Gerichte von Bangladesch sind für ihre Unabhängigkeit bekannt. Weiter hätte er sich durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung den lokal oder regional bedingten Übergriffen seines Nachbarn und der örtlichen AL-Angehörigen entziehen können, denn die BNP mit einem geschätzten Wähleranteil von mindestens einem Drittel (2001: 41%; 2008 33%; 2014: Wahlboykott) ist nicht in allen Gebieten gleich stark vertreten und von der AL bedrängt. Weiter erachtet er den Aufenthalt seiner Familienangehörigen bei den Schwiegereltern als sicher. 3.3 Anderseits ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die zentralen Asylangaben - ungeachtet der unbestrittenen unstimmigen Daten - vage, widersprüchlich, unplausibel und damit nicht glaubhaft ausgefallen sind. Am Beispiel des Umfanges der Parteizugehörigkeit lässt sich dies verdeutlichen: So gibt er in der BzP an, während der langjährigen (inhaltlosen) Sympathie nie für seine Partei etwas getan zu haben (SEM-Akten A4 S. 11). In der Anhörung besteht er indessen darauf, vorübergehend Parteisekretär der Jubo-Dol, mithin der Jugendpartei der BNP, gewesen zu sein, somit auch sogenannter Worker. Als Funktionär soll er verantwortlich gewesen sein für die Durchführung der Demonstrationen und für die Kommunikation (SEM-Akten A8 S. 2 und 6). Allerdings zeigte er sich bereits überfordert, Fragen zum Parteiprogramm und nach den Zielen und Tätigkeiten mit Blick auf die gegnerische AL plausibel zu beantworten. Seiner Meinung nach habe das Programm lediglich darin bestanden, Frieden respektive keine Schlägereien und keine Streitereien anzustreben. Die mangelhaften Kenntnisse über politische Sachzusammenhänge, der Umstand seiner Lese- und Schreibunfähigkeit sowie die schemenhafte vage Argumentationsweise dokumentieren, dass seine Angaben - namentlich bezüglich seiner angeblichen Funktion als Par-teisekretär - auf blossen Konstrukten basieren. Es ist mithin davon auszugehen, dass seine Narben andere Entstehungsgründe haben als die von ihm erklärten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich kein anderer Schluss. Schliesslich sind Nachteile, die auf allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat beruhen, keine asylbeachtlichen Verfolgungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling ist. Die Vorinstanz hat dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch die geltend gemachten individuellen Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Bangladesch als unzumutbar erscheinen. In Bangladesch herrscht seit Jahren ein Machtkampf zwischen den beiden politischen Hauptkontrahenten - der AL und der BNP (inkl. der Jamaat-e Islami- und weiterer Oppositionsparteien). Am 5. Januar 2015 hat die Opposition zu einem Generalstreik aufgerufen. Als Reaktion hat die Regierung mutmassliche Rädelsführer - darunter politische Führungspersönlichkeiten - und Straftäter (insbesondere Brandstifter, Teilnehmende an Verkehrsblockaden) verhaften, Verkehrswege öffnen und Infrastruktur schützen lassen. Nicht alle Landesteile und damit nicht die gesamte Bevölkerung Bangladeschs waren in demselben Masse von den Auseinandersetzungen betroffen. Die Armee hat - wie in früheren Jahren auch - nicht ins Geschehen eingegriffen. Den Medienberichten ist zu entnehmen, dass die obersten Gerichte funktionieren und sich der Klagen Betroffener annehmen. An Stelle des ursprünglich landesweit vorgesehenen Generalstreiks sind mittlerweile vereinzelte lokale oder regionale Aktionen getreten. Bei dieser Sachlage kann nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation flächendeckender, allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Die primäre Auswirkung der sich hinhaltenden Krise auf den Alltag eines unbescholtenen, politisch desinteressierten bengalischen Bürgers der Provinz E._______ besteht darin, dass sich für diesen die Güter des täglichen Lebens verteuert haben. Die persönliche Sicherheit - selbst wenn der Beschwerdeführer ein (inhaltsloser) Sympathisant einer Unterpartei der BNP gewesen wäre - ist deswegen nicht beeinträchtigt. Der Rückkehr des Beschwerdeführers stehen keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen, zumal er nicht plausibel darlegen konnte, je in einer Oppositionspartei aktiv gewesen zu sein, geschweige denn deswegen im Fokus der AL gestanden zu haben. Er macht in seiner Beschwerdeschrift keine weiteren Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug geltend, auch keinen medizinischen, obschon er noch in der BzP behauptet hatte, er leide an erheblichen (...) (SEM-Akten A14 S. 12), die er jedoch nicht belegen konnte. Er findet im Heimatland mit seiner (...) und weiteren Anverwandten und Bekannten ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz (vgl. Akten SEM-Akten A13 S. 5) vor. Seine Wohnsituation kann damit als gesichert gelten. Angesichts seiner langjährigen Erfahrungen als (...) ist davon auszugehen, dass er sich im bengalischen Arbeitsmarkt wieder integrieren kann. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2297/2015 Urteil vom 26. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______alias B._______, geboren (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zwischen dem 1. und 3. Januar 2015 Bangladesch. Er gelangte via Indien, Pakistan und die Türkei am 17. Februar 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 24. Februar 2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 9. März 2015 hörte die Vorinstanz ihn einlässlich zu den Ausreisegründen an. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein. Im Rahmen des Asylgesuchs machte er geltend, seit 2005 Sympathisant der Partei Jubo-Dol, der Jugendpartei der Bangladesh Nationalist Party [BNP], zu sein. Er sei deshalb seit einigen Jahren, namentlich seit 2011, vermehrt Opfer von Übergriffen der Angehörigen der gegnerischen Awami-League-Partei (AL) geworden. Ihm seien von den erlittenen Schlägen einige Narben geblieben. Am 24. Dezember 2014 hätten 20 bis 25 Personen sein Haus angegriffen. Er vermute, dass auch diese Angreifer Angehörige der AL gewesen seien. Mutmasslich seien diese von seinem Nachbarn, D._______, einem Führer der AL, dazu angestiftet worden. Mit D._______ habe er seit 2009 diverse Probleme. Nach dem Angriff sei er nicht zur Polizei gegangen, weil er sich davon nichts versprochen habe. Er habe sich und seine Familie in Sicherheit gebracht. Frau und Kinder seien bei den Schwiegereltern untergebracht und wohlauf. B. Mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet am 24. März 2015 -verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Am 7. April 2015 trafen beim SEM via E-Mail diverse Unterlagen ein, darunter Kopien einer notariellen Bestätigung, einer Bestätigung der bengalischen Staatszugehörigkeit sowie eines Heirats- und eines Geburtsscheins. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 9. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter wurde um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme respektive die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz ersucht. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Verbeiständung). Der Beschwerde lag die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. E. Am 24. April 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 12. Mai 2015 (Eingang Gericht) teilte das SEM mit, der Beschwerdeführer habe am 6. Mai 2015 erklärt, er heisse nicht A._______ sondern B._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Was die Beschwerde dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. 3.1 Der Beschwerdeführer konnte sich in beiden Befragungen frei zu seinen Asylgründen äussern und hat die Protokolle nach Rückübersetzung vorbehaltlos bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit unterzeichnet, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen nach den Rückübersetzungen selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Seiner Mentalität wurde genügend Rechnung getragen. Weiter ist sein Vorhalt sachfremd, wonach die Vorinstanz ungeachtet der aktuellen Landessituation entschieden habe. 3.2 Einerseits ist festzustellen, dass die geschilderten Angriffe - vorausgesetzt, diese hätten sich tatsächlich ereignet, was aber nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft ist (s. Ziff. 3.3) - als Übergriffe von Dritten zu werten, die von den bengalischen Behörden auf Anzeige hin geahndet werden. Daran ändern die Behauptungen nichts, wonach er sich von einem Gang zur Polizei nichts verspreche. Er hätte sich bei Untätigkeit der Behörden an die nächst höhere Instanz wenden können, denn die höchsten Gerichte von Bangladesch sind für ihre Unabhängigkeit bekannt. Weiter hätte er sich durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung den lokal oder regional bedingten Übergriffen seines Nachbarn und der örtlichen AL-Angehörigen entziehen können, denn die BNP mit einem geschätzten Wähleranteil von mindestens einem Drittel (2001: 41%; 2008 33%; 2014: Wahlboykott) ist nicht in allen Gebieten gleich stark vertreten und von der AL bedrängt. Weiter erachtet er den Aufenthalt seiner Familienangehörigen bei den Schwiegereltern als sicher. 3.3 Anderseits ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die zentralen Asylangaben - ungeachtet der unbestrittenen unstimmigen Daten - vage, widersprüchlich, unplausibel und damit nicht glaubhaft ausgefallen sind. Am Beispiel des Umfanges der Parteizugehörigkeit lässt sich dies verdeutlichen: So gibt er in der BzP an, während der langjährigen (inhaltlosen) Sympathie nie für seine Partei etwas getan zu haben (SEM-Akten A4 S. 11). In der Anhörung besteht er indessen darauf, vorübergehend Parteisekretär der Jubo-Dol, mithin der Jugendpartei der BNP, gewesen zu sein, somit auch sogenannter Worker. Als Funktionär soll er verantwortlich gewesen sein für die Durchführung der Demonstrationen und für die Kommunikation (SEM-Akten A8 S. 2 und 6). Allerdings zeigte er sich bereits überfordert, Fragen zum Parteiprogramm und nach den Zielen und Tätigkeiten mit Blick auf die gegnerische AL plausibel zu beantworten. Seiner Meinung nach habe das Programm lediglich darin bestanden, Frieden respektive keine Schlägereien und keine Streitereien anzustreben. Die mangelhaften Kenntnisse über politische Sachzusammenhänge, der Umstand seiner Lese- und Schreibunfähigkeit sowie die schemenhafte vage Argumentationsweise dokumentieren, dass seine Angaben - namentlich bezüglich seiner angeblichen Funktion als Par-teisekretär - auf blossen Konstrukten basieren. Es ist mithin davon auszugehen, dass seine Narben andere Entstehungsgründe haben als die von ihm erklärten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich kein anderer Schluss. Schliesslich sind Nachteile, die auf allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat beruhen, keine asylbeachtlichen Verfolgungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling ist. Die Vorinstanz hat dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch die geltend gemachten individuellen Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Bangladesch als unzumutbar erscheinen. In Bangladesch herrscht seit Jahren ein Machtkampf zwischen den beiden politischen Hauptkontrahenten - der AL und der BNP (inkl. der Jamaat-e Islami- und weiterer Oppositionsparteien). Am 5. Januar 2015 hat die Opposition zu einem Generalstreik aufgerufen. Als Reaktion hat die Regierung mutmassliche Rädelsführer - darunter politische Führungspersönlichkeiten - und Straftäter (insbesondere Brandstifter, Teilnehmende an Verkehrsblockaden) verhaften, Verkehrswege öffnen und Infrastruktur schützen lassen. Nicht alle Landesteile und damit nicht die gesamte Bevölkerung Bangladeschs waren in demselben Masse von den Auseinandersetzungen betroffen. Die Armee hat - wie in früheren Jahren auch - nicht ins Geschehen eingegriffen. Den Medienberichten ist zu entnehmen, dass die obersten Gerichte funktionieren und sich der Klagen Betroffener annehmen. An Stelle des ursprünglich landesweit vorgesehenen Generalstreiks sind mittlerweile vereinzelte lokale oder regionale Aktionen getreten. Bei dieser Sachlage kann nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation flächendeckender, allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Die primäre Auswirkung der sich hinhaltenden Krise auf den Alltag eines unbescholtenen, politisch desinteressierten bengalischen Bürgers der Provinz E._______ besteht darin, dass sich für diesen die Güter des täglichen Lebens verteuert haben. Die persönliche Sicherheit - selbst wenn der Beschwerdeführer ein (inhaltsloser) Sympathisant einer Unterpartei der BNP gewesen wäre - ist deswegen nicht beeinträchtigt. Der Rückkehr des Beschwerdeführers stehen keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen, zumal er nicht plausibel darlegen konnte, je in einer Oppositionspartei aktiv gewesen zu sein, geschweige denn deswegen im Fokus der AL gestanden zu haben. Er macht in seiner Beschwerdeschrift keine weiteren Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug geltend, auch keinen medizinischen, obschon er noch in der BzP behauptet hatte, er leide an erheblichen (...) (SEM-Akten A14 S. 12), die er jedoch nicht belegen konnte. Er findet im Heimatland mit seiner (...) und weiteren Anverwandten und Bekannten ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz (vgl. Akten SEM-Akten A13 S. 5) vor. Seine Wohnsituation kann damit als gesichert gelten. Angesichts seiner langjährigen Erfahrungen als (...) ist davon auszugehen, dass er sich im bengalischen Arbeitsmarkt wieder integrieren kann. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: