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D-7304/2016

D-7304/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 18. Juni 2009 wurde er summarisch zu seiner Person (BzP) und am 5. November 2009 vertieft zu seinen Asylgründen befragt. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seiner Geburt bis im Mai 2009 in B._______ gemeinsam mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt habe. Im Jahr 2002 sei sein Vater, welcher Polizeichef gewesen sei, verstorben. Er habe das College in B._______ besucht und sei bei der Firma (...) angestellt gewesen, wo er als "Marketing Director" und Qualitätskontrolleur gearbeitet habe. Sein Bruder hätte im Jahr 2002 eine Anstellung bei der Polizei bekommen sollen. Damit dieser die Stelle wirklich erhalte, habe der Beschwerdeführer einem Politiker namens C._______ Geld übergeben, damit dieser D._______, einen anderen Politiker, besteche. Trotz dieses Bestechungsgeldes habe sein Bruder die Anstellung jedoch nicht erhalten. Zu dieser Zeit sei in Bangladesch die BNP (Bangladesh Nationalist Party) an der Macht gewesen, und der Beschwerdeführer sei Mitglied bei der Partei Jubo-Dal (Jugendpartei der BNP) gewesen. Wegen des bezahlten Geldes und der Nichtanstellung seines Bruders sei es am 2. Juni 2003 im Parteibüro zum Streit mit diesen beiden Politikern gekommen. Am folgenden Tag sei der Beschwerdeführer auf dem Weg ins Büro von Zivilpolizisten festgenommen und während eines Tages im Büro des Polizeivizechefs festgehalten worden. Einen Tag später habe er erfahren, dass er und ein anderer Mann wegen Mordes, illegalen Waffenbesitzes und Drogenbesitzes angezeigt worden seien. Er habe 11 Tage lang auf dem Polizeiposten bleiben müssen, wo er gefoltert worden sei. Zudem sei er dazu angehalten worden, ein falsches Geständnis abzulegen und einen von einem Terroristen begangenen Mord an einen Polizeioffizier zuzugeben. Danach habe er dreieinhalb Monate im Gefängnis verbracht. Seine Familie habe während seiner Haft Geld bezahlt, damit er nicht mehr geschlagen werde. Gegen Kaution sei er schliesslich freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich mit dem damaligen Minister des (...) getroffen. Dieser habe aber gegen die beiden anderen Politiker nichts unternehmen können. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss an seine Haft ungefähr dreimal monatlich vor Gericht erscheinen müssen. Abgesehen davon sei es nach seiner Haftentlassung bis zum 1. April 2009 zu keinen Problemen gekommen. Im Verlauf der Parlamentswahlen von 2009 habe er sich intensiv für die BNP engagiert. Am 1. April 2009, nach der Machtübernahme durch die Awami League, sei er bei sich zuhause von der (...) wieder festgenommen und informiert worden, dass er in einem sogenannten "Crossfire" (jemand werde absichtlich erschossen mit dem Vorwand, er habe angeblich versucht, aus der Haft zu fliehen) getötet werden solle. Er sei dann gegen Abend wieder freigelassen worden. Ausser ihm seien damals vier weitere Personen beschuldigt worden, wovon zwei durch die RAB erschossen worden seien, wie er durch die Zeitung erfahren habe. Ein Beamter habe Nachforschungen angestellt, ob der Beschwerdeführer diese Taten tatsächlich begangen habe. Jene hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht angezeigt und beschuldigt worden sei. Dieser Beamte habe ihm darauf zur Flucht geraten. Die Urteile in den Strafverfahren stünden zum heutigen Zeitpunkt noch aus. Er sei an keinem der ihm vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen und lediglich aufgrund seiner politischen Betätigung in diese Angelegenheit verwickelt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine schriftliche Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der BNP, ein Schreiben der (...) vom 18. Juni 2009, Kopien eines Ausweises der (...), eines "Nationality und Character Certificate", einer Todesbescheinigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom (...), eines Dokuments "release order" vom 23. August 2003, des Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers sowie von Zeitungsartikeln mit Übersetzung und eine Originalzeitung aus Bangladesch zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. März 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. April 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei von der Wegweisung Abstand zu nehmen und er sei vorläufig aufzunehmen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen. Als Beweismittel (teilweise mit der Beschwerdeschrift, teilweise in einer späteren Eingabe vom 26. Mai 2013) reichte der Beschwerdeführer eine Todesbescheinigung seines früheren Anwalts in Bangladesch, einen Strafregisterauszug, ein Dokument "release order" vom 23. August 2003, einen Haftbefehl vom 17. Juni 2003, ein Dokument "Bail Order", drei Dokumente "Charge Sheet" vom 24. Juni 2003, vom 28. Juni 2003 und vom 28. August 2005, zwei schriftliche Zeugenaussagen vom 7. Juni 2003, Kopien verschiedener Identitätsdokumente des Beschwerdeführers und von Familienmitgliedern, verschiedene Rechnungen, die Kopie eines "Pension book" sowie die Kopie eines Totenscheins den Vater des Beschwerdeführers betreffend vom (...) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 hob das BFM seine Verfügung vom 15. März 2013 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. E. Mit Urteil D-2204/2013 vom 10. Oktober 2013 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Bangladesch unter Beilage einiger der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel um Abklärung verschiedener Fragen betreffend den Beschwerdeführer, seine politischen Aktivitäten und die in Bangladesch hängigen Strafverfahren. G. Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte die Schweizerische Botschaft in Bangladesch dem SEM unter Beilage eines Abklärungsberichts mit, die in Auftrag gegebene Abklärung habe ergeben, dass der grösste Teil der überprüften Dokumente und der Zeitungsartikel echt sei, nicht jedoch das Haftentlassungsdokument "Release Order" und das Bestätigungsschreiben der BNP. Die in diesem Bestätigungsschreiben angegebene Adresse (...) habe nicht aufgefunden werden können. Die Haftentlassung habe sich als nicht authentisch erwiesen, da dem das Dokument ausstellende (...) in diesem Verfahren keine Entscheidkompetenz zukomme. Hingegen seien gegen den Beschwerdeführer drei Strafverfahren in Bangladesch hängig. Ob es sich beim Beschwerdeführer allerdings wirklich um eine kriminelle Person handle oder ob er aus politischen Gründen fälschlicherweise beschuldigt worden sei, lasse sich jedoch nicht ohne weiteres feststellen. Auf den ersten Blick weise nichts auf eine politisch motivierte Anschuldigung hin. Der von der Botschaft beauftragte Vertrauensanwalt habe dazu ausgeführt, dass aufgrund der konsultierten Prozessakten keine abschliessende Einschätzung dazu gegeben werden könne. Im Umfeld des Beschwerdeführers habe lediglich ein uninteressierter Zeuge befragt werden können, welcher angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nie politisch aktiv gewesen sei und die Polizei nie nach ihm gesucht habe. Letztere Aussage könne jedoch aufgrund der festgestellten Echtheit der Gerichtsakten nicht stimmen. Die Familie des Beschwerdeführers habe versucht, die Befragung zu stören und Antworten zu verhindern. Gemäss dem befragten Zeugen sei der Vater des Beschwerdeführers im (...) tätig gewesen. H. Am 12. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Bangladesch Stellung zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 31. August 2016 nahm der Beschwerdeführer nach erstreckter Frist zum Abklärungsergebnis Stellung und brachte vor, dass die Ausführungen im Bericht an sich zutreffen würden. Jedoch seien die Hintergründe der Strafverfahren nicht aufgedeckt worden, da sich die einzig hierzu befragte Auskunftsperson zu den politischen Vorgängen nicht habe äussern wollen. Das Bestätigungsschreiben der BNP sei gemäss der untersuchenden Person nicht authentisch, jedoch hätte korrekterweise im Abklärungsbericht festgehalten werden müssen, dass das Schreiben nicht habe verifiziert werden können, da die damalige Regierung, die Awami League, das Büro der (...) aufgebrochen und zerstört habe. Das Parteikomitee, welches die Bestätigung ausgestellt habe, existiere heute nicht mehr. Sein früherer Anwalt in Bangladesch sei zwischenzeitlich verstorben und ein anderer Anwalt habe seinen Fall übernommen. Ohne Haftentlassungspapiere hätte er gar nicht aus dem Gefängnis freikommen können. Der (...) habe zwar keine Rechtsprechungskompetenz, insofern treffe die Aussage der abklärenden Person zu. Trotzdem habe dieses Gericht ihn in den Verfahren wegen Mord und Drogenhandel freigelassen. Im Verfahren wegen illegalen Waffenbesitzes habe ihn das Gericht erst nach einem Treffen mit seinem Anwalt entlassen. Dieser habe erreichen können, dass (...) seine Freilassung gegen eine Geldsumme nicht storniert habe und er das Gefängnis habe verlassen können. Von seiner ursprünglichen Festnahme existiere kein Dokument. Gemäss der Polizei sei einer seiner Mitangeklagten, welcher zwischenzeitlich verstorben sei, in demselben Raum festgenommen worden, in welchem der Polizist getötet worden sei. Der Beschwerdeführer hingegen sei nach Polizeiangaben nicht in diesem Raum verhaftet worden. Weiter seien bei diesem Anlass keine Waffen entdeckt worden, nur verschiedene Kugeln, wovon keine von ihm gestammt hätten. Er selbst habe keine Waffe auf sich getragen. Dies alles zeige auf, dass er unmöglich in den Mord an den Polizisten verwickelt sein könne. Bekräftigt werde seine Unschuld dadurch, dass die anderen Angeklagten und auch der im Strafverfahren befragte Zeuge bei ihren Geständnissen seinen Namen nicht erwähnt hätten, was bedeute, dass er nicht am Ort des Geschehens festgenommen worden sei. Nach Erhalt des Abklärungsberichts habe er seine Familie angerufen und von seiner Schwester erfahren, dass der befragte Nachbar, der Sohn einer befreundeten Familie, bei der Befragung gelogen habe, um den Beschwerdeführer zu schützen. Seine Schwester habe den Nachbarn zu vorsichtigen Aussagen bewegen wollen, da sie geglaubt habe, die abklärende Person komme von der Polizei. Schliesslich hätte die Aussage, sein Vater sei im "government service" tätig gewesen, präzisiert werden müssen, da sein Vater in Wahrheit Polizeioffizier gewesen sei, wobei die Polizei jedoch auch zum "government service" gehöre. Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Dokuments "Petition of Mahmudus Sobhan to BFM", welches er angeblich bereits im Jahr 2015 beim SEM eingereicht habe, ein Schreiben seines neuen Anwalts in Bangladesch "To whom ist may concern" vom 29. Januar 2015, fünf Kopien von Fotografien des Beschwerdeführers, zwei Kopien eines Personenwagens sowie mehrere Arztberichte zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 9. September 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. K. Nach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2016 einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 30. September 2016 zu den Akten der Vorinstanz. L. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 (eröffnet am 25. Oktober 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. M. Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, allenfalls sei ihm nicht nur wie erfolgt wegen der Folgen eines Unfalls, sondern aufgrund von Unzumutbarkeit der Rückkehr wegen eines hängigen Strafverfahrens die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien zweier Fotografien von zwei Gebäuden zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 29. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. P. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (vorab per Telefax) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste Asyl des Kantons F._______ vom 20. Dezember 2016 zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. R. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. S. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. T. Nach zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. U. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, eine Duplik einzureichen. V. Mit Schreiben vom 24. März 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. W. Mit Schreiben vom 28. August 2017 informierte die Kanzlei des Rechtsbeistands das Gericht über dessen Ableben und das Erlöschen des Vertretungsverhältnisses zum Beschwerdeführer.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der E. 7.2 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2016 aus, die Botschaftsabklärungen vor Ort hätten zwar keine Hinweise darauf ergeben, dass das vorgebrachte Gerichtsverfahren und die Haft nicht tatsächlich stattgefunden hätten. Hingegen könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er Mitglied bei der BNP gewesen sei. Gemäss dem Abklärungsbericht könne die eingereichte Bestätigung über seine angebliche Mitgliedschaft nicht als echt bezeichnet werden. Das Büro in G._______ und der Absender des Schreibens existierten nicht und die Adresse (...) könne nicht gültig sein. Die in seiner ehemaligen Wohnumgebung befragten Personen hätten zudem angegeben, dass er nie politisch aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, dass die damalige Regierung mit der Polizei das Parteibüro aufgebrochen und zerstört habe; wann dies geschehen sein soll, habe er jedoch nicht angegeben. Angesichts der sonst detaillierten und ausführlichen Schilderung erscheine diese Auslassung in diesem Punkt als Strukturbruch. Zudem könnten seine Familienangehörigen nicht als objektive Auskunftspersonen gelten, weshalb deren Schilderungen kaum Beweiswert zukomme. Schliesslich sei das Bestätigungsschreiben der BNP undatiert und könne im zeitlichen Ablauf nicht eingeordnet werden. In den Befragungen habe der Beschwerdeführer mehrfach erwähnt, er sei einfaches BNP-Mitglied gewesen. Auf welche Weise und wann er für diese Partei aktiv gewesen sein wolle, habe er jedoch nicht erwähnt. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien vage und nicht geprägt durch irgendwelche persönlichen Erlebnisse. So habe er beispielsweise angegeben, sich an den letzten Wahlen wieder voll für die Partei engagiert zu haben, dies jedoch nicht präzisiert. Auf die Frage nach seiner Funktion bei der Partei habe er lediglich angegeben, Mitglied bei der BNP beziehungsweise (...) gewesen zu sein. Auf die wiederholte Frage habe er geantwortet, keine Funktion gehabt zu haben, sondern einfaches Mitglied gewesen zu sein. Zur Partei BNP habe er lediglich allgemein bekannte Umstände sowie die politische Ereignisse in jener Zeit genannt. Gleichzeitig wolle der Beschwerdeführer Kontakt und direkten Zugang zu einflussreichen ranghohen Parteifunktionären und Regierungsmitgliedern gehabt haben. Angesichts dessen, dass die BNP die zweitgrösste Partei in Bangladesch sei und entsprechend viele Parteimitglieder habe, erscheine es unwahrscheinlich, dass ein angeblich einfaches Parteimitglied ohne weiteres direkten Zugang zu derart ranghohen Parteifunktionären habe. Die entsprechenden Schilderungen würden demnach in offensichtlicher Weise der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Schliesslich fänden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche, wie beispielsweise die beiden Aussagen, am Tag vor seiner angeblichen Verhaftung sei er mit seinem Parteikollegen ins Parteibüro gegangen beziehungsweise er sei mit Freunden dahin gegangen. Aufgrund dessen sei diese Aussage als unglaubhaft zu bewerten, woran auch nichts zu ändern vermöge, dass jenes Ereignis bei der Befragung bereits sechs Jahre zurückgelegen habe. Zudem habe er D._______ mehrmals als (...) bezeichnet bei der BzP, hingegen bei der Anhörung als (...). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer direkten Zugang zu dieser Person und anderen Persönlichkeiten gehabt haben wolle, erscheine nicht nachvollziehbar, dass er dessen Funktion bei beiden Befragungen unterschiedlich angegeben habe. Das Vorbringen, D._______ bestochen zu haben und deswegen mit ihm in Streit geraten zu sein, erscheine deshalb unglaubhaft. Auch dass der Beschwerdeführer befürchtet habe, in einem "Crossfire" durch die RAB ums Leben zu kommen, sei als unglaubhaft zu erachten, da der Beschwerdeführer den entsprechenden Tötungsbefehl nur bei der BzP, nicht hingegen bei der Anhörung erwähnt habe. Dies stelle einen zentralen Widerspruch dar, weshalb das Vorbringen unglaubhaft sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Mitglied bei der BNP gewesen zu sein, sei kausale Grundlage für sein Vorbringen, sich vor einer politisch motivierten Tötung gefürchtet zu haben. Da jenes Vorbringen aus den eben aufgeführten Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft sei, sei seinen asylrelevanten Vorbringen die Grundlage entzogen. Aus diesem Grund müsse offen bleiben, welches die wahren Gründe und Ursachen für die Gerichtsverfahren und die Verhaftungen beziehungsweise Haft gewesen seien. Die eingereichte Zeitung sei gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft echt. Der Beschwerdeführer sei auf der Titelseite abgebildet, und dem Artikel sei zu entnehmen, dass er und eine weitere Person verhaftet worden seien, während zwei andere hätten entkommen können. Der Zeitungsbericht und die als echt anerkannten Gerichtsakten legten den Verdacht nahe, dass den gegen ihn anhängig gemachte Verfahren strafrechtliche Delikte zugrunde liegen würden. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Bangladesch kein rechtsstaatliches Verfahren erhalten werde. So stünden die unteren Gerichte unter Kontrolle des Supreme Court und die höchsten Gerichte seien gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für ihre Unabhängigkeit bekannt (BVGer E-2297/2015 vom 25. Mai 2015 E. 3.2).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer setzte dem in seiner Beschwerde entgegen, dass es sich bei der Bestätigung der BNP um ein Originaldokument handle. Die Qualifikation dieses Dokuments als unecht sei erfolgt, weil die abklärende Person davon ausgegangen sei, dass ein BNP-Büro in G._______ nicht existiert habe und weil eine vor Ort befragte Person eine Involvierung in politische Vorgänge verneint habe. Dass sich die befragte Person hingegen nicht zu seinem politischen Engagement geäussert habe, gehe zu einem wesentlichen Teil auf Äusserungen seiner Schwester und deren Befürchtungen, es sei die Polizei oder die RAB gewesen, welche eine Befragung hätten durchführen wollen, zurück. Er beantrage deswegen eine nochmalige Befragung des Nachbarn. Die fragliche Liegenschaft des damaligen BNP-Büros sei zwischenzeitlich abgerissen und das Grundstück neu überbaut worden. Auf dem einen der zwei gemeinsam mit der Beschwerde eingereichten Fotografien sei der Eingang zu einer Apotheke zu sehen, deren Inhaber diejenige Person sei, welche das Bestätigungsschreiben der BNP ausgestellt habe. Entgegen den Ausführungen des SEM habe der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Aufbrechung und Zerstörung der Liegenschaft in G._______, soweit er danach gefragt worden sei, sehr wohl angegeben und mehrmals geschildert; damit liege kein Strukturbruch vor. Die Aussagen seiner Angehörigen seien, auch wenn Familienangehörige wohl naturgemäss stets möglichst helfen wollten, vorliegend zu berücksichtigen. Dass er unter anderem Angaben gemacht habe, welche einem grösseren Kreis von Einheimischen bekannt gewesen sein dürften, bedeute nicht, dass er seine besondere Bedrohung und Gefährdung nicht aus eigenem Erleben habe glaubhaft machen können. Seine Schilderungen seien durchwegs durch persönliche Erlebnisse geprägt gewesen. Als BNP-Mitglied habe er keine offizielle oder beschreibbare dauernde Parteifunktion gehabt. Dass er als einfaches Parteimitglied Zugang zu ranghohen politischen Persönlichkeiten gehabt habe, sei kein Widerspruch, da sein Vater ein höherer Beamter gewesen sei und D._______ von seiner Familie ein zweckgebundenes Darlehen erhalten habe, welches dieser jedoch nicht dem Zweck entsprechend verwendet habe. Die Kontakte seines Vaters zu gewissen Regierungskreisen könne durch eine Befragung seiner Familie überprüft werden. Auch dass er einmal von einem Parteigenossen und ein anderes Mal von mehreren Freunden gesprochen habe, welche mit ihm ins Parteibüro gegangen seien, stelle, falls nicht ein Übersetzungsfehler vorliege, keinen Widerspruch dar, da bei einer mündlichen Äusserung niemals dieselbe Genauigkeit erreicht werden könne wie auf dem schriftlichen Weg. Weiter habe er die Funktionen von D._______ nicht unterschiedlich beschrieben. Da dieser "Minister of Home Affairs" und einige Zeit offenbar "acting Minister of Home Affairs" gewesen sei, habe der Übersetzer den Unterschied der Positionen in Abgrenzung zum "acting Minister" mit "Vizeminister" bezeichnet. Auch bei wörtlichem Verständnis der übersetzten Antworten sei kein Widerspruch auszumachen, da für den Übersetzer der Minister in der Zeit, zu welcher er nicht "acting Minister" gewesen sei, einfach eine Person in der Stellung des "Vize-Ministers" gewesen sei. Ferner lägen auch zu der angedrohten Erschiessung durch die RAB keine unterschiedlichen Angaben vor. In der späteren Befragung sei seine Antwort weder anders noch unbestimmt gewesen, sondern die Fragen seien anders gestellt worden. Die drei hängigen Strafverfahren gegen ihn seien nach wie vor hängig, und für diese könne es keinen anderen als einen politischen Grund geben. In diesen Verfahren habe er keine Parteirechte, Gerichtsverfahren würden weitgehend ohne Rechtsgewährleistung ablaufen, und Haft bedeute immer noch Folter. Schliesslich sei er nicht nur aus gesundheitlichen Gründen vorläufig aufzunehmen, sondern ebenfalls bis zur Einstellung der in Bangladesch hängigen Verfahren.

E. 4.3 Nebst Wiederholungen von Aussagen in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer in seiner Replik aus, dass das SEM - abgesehen von der Befragung eines früheren Nachbarn - keine Nachforschungen über seine politische Vergangenheit angestellt habe. Dass eine unbekannte Person unangemeldet Fragen über die politischen Aktivitäten eines im Ausland lebenden früheren Nachbarn stelle, müsse vor allem in Staaten wie Bangladesch den Befragten ängstigen und zu äusserster Zurückhaltung bewegen. Das Verschweigen allfällig dem Nachbar bekannter früherer politischer Aktivitäten sei aus Sicht des Nachbarn dessen einzige Möglichkeit gewesen, sein eigenes Risiko zu minimieren. Er beantrage Abklärungen bei politisch versierten Gewährspersonen darüber, ob er und die gemäss dem Abklärungsbericht angeklagten Personen seinerzeit zum Umfeld der BNP gehört hätten und ob derzeit die Awami League alleinige Machthaberin in Bangladesch gewesen sei. Auch erscheine eine Abklärung bei den Anklagebehörden oder gar beim Gericht davon durchführbar, ob es in den Strafverfahren um Opfer oder Täter mit bekanntem politischen Hintergrund gehe. Was das ehemalige Partei-Gebäude betreffe, so befinde sich in diesem heute ein Club, der "(...)". Auch diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer weitere Abklärungen vor Ort des fotografierten Standortes und des an diesem Standort sich ehemalig befindlichen Gebäudes durch die Schweizerischen Behörden.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Hingegen dürfen sich Vorbringen nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall kann als erwiesen erachtet werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch wegen verschiedener Straftaten angeklagt und deswegen inhaftiert wurde. So ist dem Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft vom 12. April 2016, auf welchen die Vorinstanz unter anderem ihren ablehnenden Asylentscheid abstützte, zusammengefasst zu entnehmen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten und der Botschaft zur Abklärung vorgelegten Dokumente, abgesehen von der Bestätigung der BNP und der Haftentlassung, als echt zu bezeichnen sind. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Strafverfahren in Bangladesch sind tatsächlich hängig, und die Erkenntnisse der durch die abklärende Person vorgenommene Akteneinsicht in die Strafakten decken sich mit den im Asyl- und Beschwerdeverfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers. Es handelt sich dabei um Strafverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes, Mordes und Drogenbesitzes, und es wurden entsprechende Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer erlassen. Das Verfahren wegen illegalen Waffenbesitzes ist seit dem 5. August 2003 beim (...) hängig. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Anklage vom 5. Juni 2003 bis am 23. August 2003 in Haft und wurde am 23. August 2003 gegen Kaution entlassen. Am 7. Juni 2010 erging ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, und in den Jahren 2015 und 2016 sind Termine für Zeugenbefragungen angesetzt worden. Im Verfahren wegen Mordes wurde der Beschwerdeführer am 4. Juni 2003 verhaftet; am 10. Mai 2010 erging ein Haftbefehl gegen ihn. In den Jahren 2015 und 2016 wurden zwei Prozesstage festgelegt. Das Verfahren wegen Drogenbesitzes wurde am 26. April 2006 an den (...) übergeben.

E. 5.3.1 Das SEM stützte seine Schlussfolgerung, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, einerseits auf die Einschätzung der abklärenden Person im Bericht der Schweizerischen Botschaft und andererseits auf in den Befragungsprotokollen enthaltene vermeintliche Ungereimtheiten, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erfolgte die Qualifikation der Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft grösstenteils zu Unrecht.

E. 5.3.2 Die Feststellung im Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft, der Beschwerdeführer sei in keine politischen Aktivitäten verwickelt gewesen, beruht auf einer Zeugenaussage sowie einer in B._______ nicht aufgefundenen Adresse. Der Aussage des befragten Nachbarn kann jedoch, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, keinerlei oder wenn überhaupt, nur geringer Beweiswert zukommen, da jener in derselben Zeugenbefragung nachweislich wahrheitswidrig angegeben hat, der Beschwerdeführer sei nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen. Folgerichtig ist auch den anderen Teilen der Aussage dieses offenbar nicht glaubwürdigen Zeugen mit Vorsicht zu begegnen. Des Weiteren erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Nachbar habe zu seinem eigenen Schutz falsche Angaben gemacht, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert und inhaftiert wurde, äusserst plausibel. So dürften diese Anklagen und Inhaftierungen dem Nachbarn bekannt gewesen sein, weshalb die Zurückhaltung der dem Nachbarn unbekannten abklärenden Person gegenüber und insbesondere das Verschweigen der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers die naheliegende Konsequenz davon sein dürfte.

E. 5.3.3 Gleichermassen spricht auch die Tatsache, dass die abklärende Person im genannten Stadtteil von Dhaka, (...), kein Parteibüro der Jugendpartei Jubo-Dal hat auffinden können, angesichts der politischen Verhältnisse in Bangladesch zu jener Zeit nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Bei einer näheren Betrachtung der Ereignisse in Dhaka in den Jahren 2014 und 2015 ist nicht auszuschliessen, dass das Parteibüro, welches dem Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der BNP schriftlich bestätigte, zwischenzeitlich geschlossen beziehungsweise das entsprechende Gebäude abgerissen wurde. Nach ihrem Wahlsieg Ende 2008 hat die Awami League im Januar 2009 die vom Militär kontrollierte Übergangsregierung übernommen. Die Wahlen im Jahr 2014, bei denen diese Partei den Grossteil der Parlamentssitze gewann, gelten als die Gewalttätigsten der Geschichte, es wurden Anschläge mit Granaten, Brandanschläge und Personenangriffe verübt und zahlreiche Wahllokale sowie Hunderte von anderen Gebäuden attackiert. Im April 2015 kam es schliesslich anlässlich der von der Opposition boykottierten Stadtratswahlen in B._______ zur Besetzung von Wahllokalen durch Anhänger der Awami League (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer D-3778/2013 E. 8.4.3 und 8.4.5 m.w.H.). Ob das entsprechende ehemalige Bürogebäude tatsächlich bestanden hat oder nicht, und ob es für die abklärende Person nicht auffindbar gewesen ist, weil es abgerissen und neu aufgebaut wurde, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Vorinstanz diesen Aspekt aus eben erwähnten Gründen zu Unrecht als Indiz, welches gegen eine tatsächlich erfolgte politische Betätigung des Beschwerdeführers spricht, angeführt hat.

E. 5.3.4 Des Weiteren ist hervorzuheben, dass das Bestätigungsschreiben der BNP weder durch die Vorinstanz noch durch die Schweizerische Botschaft einer Echtheits- beziehungsweise Fälschungsprüfung unterzogen wurde. Die abklärende Person hat ausschliesslich aus dem Umstand, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Gebäude nicht auffindbar war und der befragte ehemalige Nachbar des Beschwerdeführers angab, der Beschwerdeführer sei politisch nicht aktiv gewesen, geschlossen, beim Bestätigungsschreiben der BNP handle es sich um ein nicht authentisches Dokument. Hingegen hält der Abklärungsbericht explizit fest, es lasse sich nicht einfach feststellen, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine kriminelle Person handle oder ob er aus politischen Gründen fälschlicherweise beschuldigt worden sei. Zwar fällt bei einer näheren Betrachtung des Dokuments auf, dass es hinsichtlich der Schrift, des Aufbaus des Textes und weiterer formaler Aspekte einem anderen als Beweismittel eingereichten Dokument (das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben der "[...]" vom 18. Juni 2009) in auffallender Weise gleicht. Solche Ähnlichkeiten zwischen (im Übrigen ohnehin leicht als Fälschung erhältlichen) Dokumenten sprechen grundsätzlich eher gegen die Authentizität eines Beweismittels. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann die Echtheit dieses Bestätigungsschreibens jedoch offen gelassen werden.

E. 5.3.5 Nebst dem Bestätigungsschreiben der BNP wurde auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Haftentlassungsdokument "release order" von der abklärenden Person als nicht authentisch eingestuft. Zwar erscheint diese Einschätzung insofern nachvollziehbar, als dass der auf dem Dokument als Aussteller abgedruckte "(...)" in diesem Verfahren gemäss dem zur Abklärung hinzugezogenen Vertrauensanwalt keine Kompetenz für eine Haftentlassung innehat. Allerdings wurde der Beschwerdeführer dennoch, wie er zu Recht einwendet, aus der Haft entlassen, womit sich sein diesbezügliches Vorbringen - eine Entlassung aus dem (...) - bei einer Konsultation der Verfahrensakten als wahr erwiesen hat. Zudem korrespondiert die im Dokument enthaltene Verfahrensnummer mit der von der abklärenden Person aufgefundenen Verfahrensnummer in den Strafakten des Verfahrens wegen illegalen Drogenbesitzes. Das Haftentlassungsdokument wurde aber nachweislich lange vor der Erstellung des Abklärungsberichts eingereicht, womit ein Nachdruck des Dokuments mit einer (dem Beschwerdeführer durch das Asylverfahren bekannten) korrespondierenden Verfahrensnummer ausgeschlossen werden kann. Da vorliegend von der Vorinstanz ohnehin nicht die hängigen Strafverfahren, sondern die politische Bestätigung des Beschwerdeführers angezweifelt wurden, kann letztendlich offen gelassen werden, durch welche Stelle eine (mit Sicherheit erfolgte) Haftentlassung ausgestellt worden ist.

E. 5.3.6 Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, wann genau das Parteibüro aufgebrochen worden sei, kann angesichts der damaligen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers, aufgrund welcher er von solchen Vorgängen keine Kenntnis haben kann, ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Zwar führte die Vorinstanz korrekt aus, dass sich den Befragungsprotokollen nicht viele und auch keine detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers über seine Funktion bei der BNP entnehmen lassen. Allerdings wurde der Beschwerdeführer, wie eine Konsultation der entsprechenden Protokoll-Textstellen ergibt, auch nicht weiter nach seinen genauen Aufgaben gefragt (SEM-Akte A1 Ziff. 15 S. 9, A29 F10, F14, F20, F34f.). Nur weil er (in beiden Anhörungen übereinstimmend) angegeben hat, einfaches Mitglied bei der BNP beziehungsweise deren Jugendpartei Jubo-Dal von (...) gewesen zu sein, kann daraus nicht geschlossen werden, dass es sich um eine unsubstanziierte und somit um eine unglaubhafte Angabe handelt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer, nachdem er angegeben hat, sich nach den Wahlen wieder voll für die Partei engagiert zu haben und dass die Awami League eine Liste habe erstellen lassen mit Namen von Personen, welche in den entsprechenden Gebieten politisch aktiv seien, nicht um nähere Erklärungen gebeten. Dementsprechend kann ihm nicht vorgehalten werden, sein politisches Engagement nicht (von sich aus) erklärt zu haben (vgl. A29 F20). Ein Strukturbruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers ist folglich nicht erkennbar.

E. 5.3.7 Als wenig stichhaltig erachtet das Gericht das von der Vorinstanz angeführte Argument, es sei unwahrscheinlich, dass ein angeblich einfaches Parteimitglied ohne weiteres direkten Zugang zu derart ranghohen Parteifunktionären habe. In diesem Zusammenhang unterschlägt das SEM den Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Regierungsangestellter (gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen ein hoher Polizeibeamter, vgl. Sachverhalt A) gewesen ist (vgl. Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft, B16 S. 5). Gewisse Kontakte der Familie des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selber zu hochrangigen Personen in der Politik erscheinen unter Berücksichtigung dieses Umstands zumindest nicht unplausibel. Angesichts dessen erscheint es nicht angezeigt, die Glaubhaftigkeit von solchen Kontakten einseitig von der "allgemeinen Erfahrung" abhängig zu machen, gemäss welcher Kontakte von einfachen Parteimitgliedern zu ranghohen Politikern unüblich seien.

E. 5.3.8 Ferner erweist sich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Tötungsbefehl der RAB nur bei der BzP, nicht hingegen bei der Anhörung erwähnt, weshalb die Befürchtung des Beschwerdeführers, in einem "Crossfire" ums Leben zu kommen, unglaubhaft sei, als aktenwidrig. So gab der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen einheitlich an, der RAB-Beamte habe den Befehl erhalten, ihn in einem "Crossfire" zu erschiessen (A1 15. S. 8) beziehungsweise die Regierung habe beschlossen, dass alle, die des Mordes an Polizisten beschuldigt worden seien, in einem "Crossfire" umgebracht würden (A29 F14). Was die vorgehaltenen Abweichungen in den numerischen Angaben zu den ihn ins Parteibüro begleitenden Personen betrifft, so wendet der Beschwerdeführer ein, das SEM greife hier lediglich marginale Unterschiede heraus und gewichte diese im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu stark. Dass der Beschwerdeführer einerseits mit "einem Parteikollegen" (A1 15. S. 7), andererseits mit "seinen Freunden" (A29 F10) ins Parteibüro gegangen sei, kann allenfalls mit einer ungenauen Übersetzung erklärt werden. Bei dieser in der Gesamtbetrachtung kleinen Abweichung in den beiden sehr umfangreichen und ansonsten in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen zudem dem Umstand gebührend Rechnung zu tragen, dass die beiden Befragungen des Beschwerdeführers sechs beziehungsweise sechseinhalb Jahre nach dem betreffenden Ereignis stattgefunden haben. Auch in Bezug auf die nicht deckungsgleiche Bezeichnung des Politikers D._______, welcher gemäss den Anhörungsprotokollen mehrmals als "Vizeminister" bezeichnet wurde (A1 15. S. 7), hingegen bei der Anhörung als "Home Minister" (A29 F10), erweisen sich die Abweichungen bei einer Konsultation der betreffenden Protokollstellen als im Rahmen des Tolerierbaren. So war D._______, wie übrigens erstaunlicherweise auch die Vorinstanz im Widerspruch zu ihrer daran anschliessenden Schlussfolgerung in ihrer Verfügung festhielt, sowohl (...) ([...]) als auch (...) ([...]) (https://www.cia.gov/library/publications/resources/world-leaders-1/BG.html, zuletzt abgerufen am 31. Oktober 2018). Somit entsprechen beide Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit. Somit kann auch von den beiden nicht deckungsgleichen in den Befragungsprotokollen festgehaltenen Ausdrücken für die Funktion von D._______ nichts abgeleitet werden, was gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Bestechungsversuchs spricht.

E. 5.3.9 Eine vertiefte Aktenprüfung führt somit zum Ergebnis, dass die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht oder nur in einem Ausmass bestehen, welches allein nicht ausreicht, um daraus die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen abzuleiten. Den herabgesetzten Beweisanforderungen im Asylverfahren hat die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, dass die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft sei, gründet auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Deutlich für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht vorliegend, dass sich, abgesehen vom Bestätigungsschreiben der BNP und dem Haftentlassungsdokument "release order", im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und auch seine Aussagen als authentisch beziehungsweise wahr erwiesen haben. Die Vorgänge um den Bestechungsversuch und seine beiden Inhaftierungen hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen in einer übereinstimmenden Art und Weise einheitlich vorgetragen. Im Zusammenhang mit dem Bestechungsversuch ist überdies darauf hinzuweisen, dass D._______ einem Bericht einer englischen Zeitung zufolge in verschiedene Vorfälle betreffend Preismanipulationen, Korruption und Geldunterschlagung verwickelt gewesen sein soll (The Daily Star: From Casio to arms, 30. Januar 2014, https://www.thedailystar.net/from-casio-to-arms-9079, abgerufen am 31. Oktober 2018). Nach den Wahlen im Jahr 2009 soll er von der Anti-Korruptions-Kommission wegen Vermögensunterschlagung angeklagt worden sein (a.a.o.). Im Jahr 2014 sei er schliesslich wegen Waffenschmuggels zum Tode verurteilt worden (Frankfurter Allgemeine: Früherer Minister zum Tode verurteilt, 30. Januar 2014, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/bangladesch-frueherer-minister-zum-tode-verurteilt-12776819.html, abgerufen am 31. Oktober 2018). Aufgrund dieser Ausführungen und der vom Gericht festgestellten Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen zu seinen politischen Tätigkeiten mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 5.4 Zusammenfassend wird festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt als glaubhaft zu erachten ist. Zu prüfen ist demnach im Folgenden die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen.

E. 6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatstaat bildet keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Gegebenenfalls kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts aber eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv deutlich erschwert wird (sog. Politmalus). Eine solche Erschwerung der Lage ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.).

E. 6.2 Im Jahr 2004 wurde durch die damals sich an der Macht befindende BNP die "Rapid Action Battalion" (RAB) als Anti-Terror-Spezialeinheit gegründet. Zweck der Gründung dieser Einheit war, mutmassliche Terroristen aus dem Weg zu räumen (vgl. anstelle vieler "We Don't Have Him", Secret Detentions and Enforced Disappearances in Bangladesh, Human rights watch, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/bangladesh0717_web_0.pdf, S. 11, abgerufen am 31. Oktober 2018). Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen werden in Bangladesch schon seit vielen Jahren Personen aussergerichtlich durch sogenannte "Crossfires" der RAB beseitigt, und obwohl die Awami-League angegeben hat, solche extralegalen Tötungen nach ihrer Machtübernahme abschaffen zu wollen, verschwanden gemäss Berichten vom Human Rights Watch seither dennoch über 200 Menschen durch einen Einsatz der RAB (ebd., m.w.H.; "Bangladesh: Broken Promises from Government to Halt RAB Killings," Human Rights Watch news release, May 10, 2011, https://www.hrw.org/news/2011/05/10/bangladesh-broken-promises-government-halt-rab-killings, abgerufen am 31. Oktober 2018). Allerdings weisen diese Quellen auch darauf hin, dass es sich bei dem Phänomen, dass auf diese Weise auch politische Gegner aus dem Weg geräumt werden, um eine neueres, seit dem Jahr 2013 auftretendes handelt.

E. 6.3 Das Gericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie er vorbrachte - im Jahr 2003 aufgrund eines von ihm zurückgeforderten Geldbetrags nach einem Bestechungsversuch an einen Politiker inhaftiert und verschiedener schwerwiegender Straftaten angeklagt wurde. Nachdem er nach einer über dreimonatigen Inhaftierung gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen wurde, musste er sich in den nächsten Jahren den Behörden zur Verfügung halten. Im April 2009 wurde er erneut festgenommen in der Absicht, ihn durch ein "Crossfire" durch die RAB erschiessen zu lassen. Allerdings ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass keine dieser Verfolgungsmassnahmen, das heisst weder die Verhaftung im Jahr 2003 wegen ihm zur Last gelegter Straftaten noch die angedrohte extralegale Tötung, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten oder seiner entsprechenden politischen Anschauung erfolgte. Für eine solche gezielt gegen den Beschwerdeführer als politisch unliebsame Person gerichtete Verfolgung fehlt es vorliegend an einem herausragenden politischen Profil. Einerseits kann der Beschwerdeführer als Mitglied der BNP im Jahr 2003 nicht aufgrund seiner politischen Anschauung festgenommen oder Opfer eines politischen Komplotts gewesen sein, zumal zu dieser Zeit in Bangladesch die BNP den Regierungsvorsitz hatte. Die Aktenlage lässt vielmehr ausschliesslich den Schluss zu, dass diese Verhaftung aufgrund des von ihm zurückgeforderten Bestechungsgeldes erfolgt sein muss, da die entsprechend involvierten Personen dieser Forderung nicht stattgeben und weder die verlangte Leistung erbringen noch das Bestechungsgeld zurückerstatten wollten. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2009 vom RAB hat beseitigt werden sollen, lassen sich zwar nicht abschliessend klären. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als "gewöhnliches" Parteimitglied, wie er sich selbst bezeichnete (vgl. SEM-Akten A1 Ziff. 15 S. 9, A29 F10, F14, F20, F34f.), keine Persönlichkeit darstellte, welche das Interesse der zu diesem Zeitpunkt sich an der Macht befindlichen Gegenpartei zu wecken vermochte, ihn aufgrund seiner politischen Anschauungen als politischen Gegner aus dem Weg zu räumen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, dass die Regierung beschlossen habe, dass alle, die des Mordes an Polizisten beschuldigt worden seien, in einem "Crossfire" umgebracht würden (A29 F14). Das Motiv dieser Verfolgung war somit offenbar weder politischer Art noch eines anderen der in Art. 3 AsylG genannten Motive.

E. 6.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten untergeschoben wurden, um ihn wegen äusserer oder innerer Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen zu verfolgen. Mangels eines asylrechtlichen Motivs liegt demnach kein Politmalus vor, weswegen die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht als asylrechtlich relevant zu erachten ist. Das SEM hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Da der Beschwerdeführer zwar Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen konnte, diese jedoch nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG beruhen, wären seine erlittenen Nachteile und eine damit verbundene Verletzung von völkerrechtlichen Normen unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug jedoch bereits als unzumutbar erachtet und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Zulässigkeit.

E. 7.2 Gleich verhält es sich mit den Antrag des Beschwerdeführers, allenfalls sei ihm nicht nur wie erfolgt wegen der Folgen eines Unfalls, sondern aufgrund von Unzumutbarkeit der Rückkehr wegen eines hängigen Strafverfahrens die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aufgrund der bereits verfügten vorläufigen Aufnahme ist auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 7.3 Sollte die vorläufige Aufnahme dereinst aufgehoben werden, steht dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei sowohl die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und im Ergebnis auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Instruktionsrichter sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Somit ist diesem grundsätzlich zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Mit Schreiben vom 28. August 2017 informierte die Kanzlei des Rechtsbeistands das Gericht über dessen Ableben und das Erlöschen des Vertretungsverhältnisses zum Beschwerdeführer. Ein entsprechendes Honorar ist demnach zugunsten des Nachlasses des verstorbenen Rechtsbeistands zu entrichten. Der ehemalige Rechtsbeistand reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ist ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zugunsten des Nachlasses des amtlichen Rechtsbeistands ist ein Honorar von Fr. 1'200.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7304/2016 Urteil vom 20. November 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 18. Juni 2009 wurde er summarisch zu seiner Person (BzP) und am 5. November 2009 vertieft zu seinen Asylgründen befragt. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seiner Geburt bis im Mai 2009 in B._______ gemeinsam mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt habe. Im Jahr 2002 sei sein Vater, welcher Polizeichef gewesen sei, verstorben. Er habe das College in B._______ besucht und sei bei der Firma (...) angestellt gewesen, wo er als "Marketing Director" und Qualitätskontrolleur gearbeitet habe. Sein Bruder hätte im Jahr 2002 eine Anstellung bei der Polizei bekommen sollen. Damit dieser die Stelle wirklich erhalte, habe der Beschwerdeführer einem Politiker namens C._______ Geld übergeben, damit dieser D._______, einen anderen Politiker, besteche. Trotz dieses Bestechungsgeldes habe sein Bruder die Anstellung jedoch nicht erhalten. Zu dieser Zeit sei in Bangladesch die BNP (Bangladesh Nationalist Party) an der Macht gewesen, und der Beschwerdeführer sei Mitglied bei der Partei Jubo-Dal (Jugendpartei der BNP) gewesen. Wegen des bezahlten Geldes und der Nichtanstellung seines Bruders sei es am 2. Juni 2003 im Parteibüro zum Streit mit diesen beiden Politikern gekommen. Am folgenden Tag sei der Beschwerdeführer auf dem Weg ins Büro von Zivilpolizisten festgenommen und während eines Tages im Büro des Polizeivizechefs festgehalten worden. Einen Tag später habe er erfahren, dass er und ein anderer Mann wegen Mordes, illegalen Waffenbesitzes und Drogenbesitzes angezeigt worden seien. Er habe 11 Tage lang auf dem Polizeiposten bleiben müssen, wo er gefoltert worden sei. Zudem sei er dazu angehalten worden, ein falsches Geständnis abzulegen und einen von einem Terroristen begangenen Mord an einen Polizeioffizier zuzugeben. Danach habe er dreieinhalb Monate im Gefängnis verbracht. Seine Familie habe während seiner Haft Geld bezahlt, damit er nicht mehr geschlagen werde. Gegen Kaution sei er schliesslich freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich mit dem damaligen Minister des (...) getroffen. Dieser habe aber gegen die beiden anderen Politiker nichts unternehmen können. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss an seine Haft ungefähr dreimal monatlich vor Gericht erscheinen müssen. Abgesehen davon sei es nach seiner Haftentlassung bis zum 1. April 2009 zu keinen Problemen gekommen. Im Verlauf der Parlamentswahlen von 2009 habe er sich intensiv für die BNP engagiert. Am 1. April 2009, nach der Machtübernahme durch die Awami League, sei er bei sich zuhause von der (...) wieder festgenommen und informiert worden, dass er in einem sogenannten "Crossfire" (jemand werde absichtlich erschossen mit dem Vorwand, er habe angeblich versucht, aus der Haft zu fliehen) getötet werden solle. Er sei dann gegen Abend wieder freigelassen worden. Ausser ihm seien damals vier weitere Personen beschuldigt worden, wovon zwei durch die RAB erschossen worden seien, wie er durch die Zeitung erfahren habe. Ein Beamter habe Nachforschungen angestellt, ob der Beschwerdeführer diese Taten tatsächlich begangen habe. Jene hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht angezeigt und beschuldigt worden sei. Dieser Beamte habe ihm darauf zur Flucht geraten. Die Urteile in den Strafverfahren stünden zum heutigen Zeitpunkt noch aus. Er sei an keinem der ihm vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen und lediglich aufgrund seiner politischen Betätigung in diese Angelegenheit verwickelt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine schriftliche Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der BNP, ein Schreiben der (...) vom 18. Juni 2009, Kopien eines Ausweises der (...), eines "Nationality und Character Certificate", einer Todesbescheinigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom (...), eines Dokuments "release order" vom 23. August 2003, des Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers sowie von Zeitungsartikeln mit Übersetzung und eine Originalzeitung aus Bangladesch zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. März 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. April 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei von der Wegweisung Abstand zu nehmen und er sei vorläufig aufzunehmen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen. Als Beweismittel (teilweise mit der Beschwerdeschrift, teilweise in einer späteren Eingabe vom 26. Mai 2013) reichte der Beschwerdeführer eine Todesbescheinigung seines früheren Anwalts in Bangladesch, einen Strafregisterauszug, ein Dokument "release order" vom 23. August 2003, einen Haftbefehl vom 17. Juni 2003, ein Dokument "Bail Order", drei Dokumente "Charge Sheet" vom 24. Juni 2003, vom 28. Juni 2003 und vom 28. August 2005, zwei schriftliche Zeugenaussagen vom 7. Juni 2003, Kopien verschiedener Identitätsdokumente des Beschwerdeführers und von Familienmitgliedern, verschiedene Rechnungen, die Kopie eines "Pension book" sowie die Kopie eines Totenscheins den Vater des Beschwerdeführers betreffend vom (...) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 hob das BFM seine Verfügung vom 15. März 2013 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. E. Mit Urteil D-2204/2013 vom 10. Oktober 2013 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Bangladesch unter Beilage einiger der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel um Abklärung verschiedener Fragen betreffend den Beschwerdeführer, seine politischen Aktivitäten und die in Bangladesch hängigen Strafverfahren. G. Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte die Schweizerische Botschaft in Bangladesch dem SEM unter Beilage eines Abklärungsberichts mit, die in Auftrag gegebene Abklärung habe ergeben, dass der grösste Teil der überprüften Dokumente und der Zeitungsartikel echt sei, nicht jedoch das Haftentlassungsdokument "Release Order" und das Bestätigungsschreiben der BNP. Die in diesem Bestätigungsschreiben angegebene Adresse (...) habe nicht aufgefunden werden können. Die Haftentlassung habe sich als nicht authentisch erwiesen, da dem das Dokument ausstellende (...) in diesem Verfahren keine Entscheidkompetenz zukomme. Hingegen seien gegen den Beschwerdeführer drei Strafverfahren in Bangladesch hängig. Ob es sich beim Beschwerdeführer allerdings wirklich um eine kriminelle Person handle oder ob er aus politischen Gründen fälschlicherweise beschuldigt worden sei, lasse sich jedoch nicht ohne weiteres feststellen. Auf den ersten Blick weise nichts auf eine politisch motivierte Anschuldigung hin. Der von der Botschaft beauftragte Vertrauensanwalt habe dazu ausgeführt, dass aufgrund der konsultierten Prozessakten keine abschliessende Einschätzung dazu gegeben werden könne. Im Umfeld des Beschwerdeführers habe lediglich ein uninteressierter Zeuge befragt werden können, welcher angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nie politisch aktiv gewesen sei und die Polizei nie nach ihm gesucht habe. Letztere Aussage könne jedoch aufgrund der festgestellten Echtheit der Gerichtsakten nicht stimmen. Die Familie des Beschwerdeführers habe versucht, die Befragung zu stören und Antworten zu verhindern. Gemäss dem befragten Zeugen sei der Vater des Beschwerdeführers im (...) tätig gewesen. H. Am 12. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Bangladesch Stellung zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 31. August 2016 nahm der Beschwerdeführer nach erstreckter Frist zum Abklärungsergebnis Stellung und brachte vor, dass die Ausführungen im Bericht an sich zutreffen würden. Jedoch seien die Hintergründe der Strafverfahren nicht aufgedeckt worden, da sich die einzig hierzu befragte Auskunftsperson zu den politischen Vorgängen nicht habe äussern wollen. Das Bestätigungsschreiben der BNP sei gemäss der untersuchenden Person nicht authentisch, jedoch hätte korrekterweise im Abklärungsbericht festgehalten werden müssen, dass das Schreiben nicht habe verifiziert werden können, da die damalige Regierung, die Awami League, das Büro der (...) aufgebrochen und zerstört habe. Das Parteikomitee, welches die Bestätigung ausgestellt habe, existiere heute nicht mehr. Sein früherer Anwalt in Bangladesch sei zwischenzeitlich verstorben und ein anderer Anwalt habe seinen Fall übernommen. Ohne Haftentlassungspapiere hätte er gar nicht aus dem Gefängnis freikommen können. Der (...) habe zwar keine Rechtsprechungskompetenz, insofern treffe die Aussage der abklärenden Person zu. Trotzdem habe dieses Gericht ihn in den Verfahren wegen Mord und Drogenhandel freigelassen. Im Verfahren wegen illegalen Waffenbesitzes habe ihn das Gericht erst nach einem Treffen mit seinem Anwalt entlassen. Dieser habe erreichen können, dass (...) seine Freilassung gegen eine Geldsumme nicht storniert habe und er das Gefängnis habe verlassen können. Von seiner ursprünglichen Festnahme existiere kein Dokument. Gemäss der Polizei sei einer seiner Mitangeklagten, welcher zwischenzeitlich verstorben sei, in demselben Raum festgenommen worden, in welchem der Polizist getötet worden sei. Der Beschwerdeführer hingegen sei nach Polizeiangaben nicht in diesem Raum verhaftet worden. Weiter seien bei diesem Anlass keine Waffen entdeckt worden, nur verschiedene Kugeln, wovon keine von ihm gestammt hätten. Er selbst habe keine Waffe auf sich getragen. Dies alles zeige auf, dass er unmöglich in den Mord an den Polizisten verwickelt sein könne. Bekräftigt werde seine Unschuld dadurch, dass die anderen Angeklagten und auch der im Strafverfahren befragte Zeuge bei ihren Geständnissen seinen Namen nicht erwähnt hätten, was bedeute, dass er nicht am Ort des Geschehens festgenommen worden sei. Nach Erhalt des Abklärungsberichts habe er seine Familie angerufen und von seiner Schwester erfahren, dass der befragte Nachbar, der Sohn einer befreundeten Familie, bei der Befragung gelogen habe, um den Beschwerdeführer zu schützen. Seine Schwester habe den Nachbarn zu vorsichtigen Aussagen bewegen wollen, da sie geglaubt habe, die abklärende Person komme von der Polizei. Schliesslich hätte die Aussage, sein Vater sei im "government service" tätig gewesen, präzisiert werden müssen, da sein Vater in Wahrheit Polizeioffizier gewesen sei, wobei die Polizei jedoch auch zum "government service" gehöre. Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Dokuments "Petition of Mahmudus Sobhan to BFM", welches er angeblich bereits im Jahr 2015 beim SEM eingereicht habe, ein Schreiben seines neuen Anwalts in Bangladesch "To whom ist may concern" vom 29. Januar 2015, fünf Kopien von Fotografien des Beschwerdeführers, zwei Kopien eines Personenwagens sowie mehrere Arztberichte zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 9. September 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. K. Nach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2016 einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 30. September 2016 zu den Akten der Vorinstanz. L. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 (eröffnet am 25. Oktober 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. M. Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, allenfalls sei ihm nicht nur wie erfolgt wegen der Folgen eines Unfalls, sondern aufgrund von Unzumutbarkeit der Rückkehr wegen eines hängigen Strafverfahrens die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien zweier Fotografien von zwei Gebäuden zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 29. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. P. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (vorab per Telefax) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste Asyl des Kantons F._______ vom 20. Dezember 2016 zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. R. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. S. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. T. Nach zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. U. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, eine Duplik einzureichen. V. Mit Schreiben vom 24. März 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. W. Mit Schreiben vom 28. August 2017 informierte die Kanzlei des Rechtsbeistands das Gericht über dessen Ableben und das Erlöschen des Vertretungsverhältnisses zum Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der E. 7.2 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2016 aus, die Botschaftsabklärungen vor Ort hätten zwar keine Hinweise darauf ergeben, dass das vorgebrachte Gerichtsverfahren und die Haft nicht tatsächlich stattgefunden hätten. Hingegen könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er Mitglied bei der BNP gewesen sei. Gemäss dem Abklärungsbericht könne die eingereichte Bestätigung über seine angebliche Mitgliedschaft nicht als echt bezeichnet werden. Das Büro in G._______ und der Absender des Schreibens existierten nicht und die Adresse (...) könne nicht gültig sein. Die in seiner ehemaligen Wohnumgebung befragten Personen hätten zudem angegeben, dass er nie politisch aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, dass die damalige Regierung mit der Polizei das Parteibüro aufgebrochen und zerstört habe; wann dies geschehen sein soll, habe er jedoch nicht angegeben. Angesichts der sonst detaillierten und ausführlichen Schilderung erscheine diese Auslassung in diesem Punkt als Strukturbruch. Zudem könnten seine Familienangehörigen nicht als objektive Auskunftspersonen gelten, weshalb deren Schilderungen kaum Beweiswert zukomme. Schliesslich sei das Bestätigungsschreiben der BNP undatiert und könne im zeitlichen Ablauf nicht eingeordnet werden. In den Befragungen habe der Beschwerdeführer mehrfach erwähnt, er sei einfaches BNP-Mitglied gewesen. Auf welche Weise und wann er für diese Partei aktiv gewesen sein wolle, habe er jedoch nicht erwähnt. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien vage und nicht geprägt durch irgendwelche persönlichen Erlebnisse. So habe er beispielsweise angegeben, sich an den letzten Wahlen wieder voll für die Partei engagiert zu haben, dies jedoch nicht präzisiert. Auf die Frage nach seiner Funktion bei der Partei habe er lediglich angegeben, Mitglied bei der BNP beziehungsweise (...) gewesen zu sein. Auf die wiederholte Frage habe er geantwortet, keine Funktion gehabt zu haben, sondern einfaches Mitglied gewesen zu sein. Zur Partei BNP habe er lediglich allgemein bekannte Umstände sowie die politische Ereignisse in jener Zeit genannt. Gleichzeitig wolle der Beschwerdeführer Kontakt und direkten Zugang zu einflussreichen ranghohen Parteifunktionären und Regierungsmitgliedern gehabt haben. Angesichts dessen, dass die BNP die zweitgrösste Partei in Bangladesch sei und entsprechend viele Parteimitglieder habe, erscheine es unwahrscheinlich, dass ein angeblich einfaches Parteimitglied ohne weiteres direkten Zugang zu derart ranghohen Parteifunktionären habe. Die entsprechenden Schilderungen würden demnach in offensichtlicher Weise der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Schliesslich fänden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche, wie beispielsweise die beiden Aussagen, am Tag vor seiner angeblichen Verhaftung sei er mit seinem Parteikollegen ins Parteibüro gegangen beziehungsweise er sei mit Freunden dahin gegangen. Aufgrund dessen sei diese Aussage als unglaubhaft zu bewerten, woran auch nichts zu ändern vermöge, dass jenes Ereignis bei der Befragung bereits sechs Jahre zurückgelegen habe. Zudem habe er D._______ mehrmals als (...) bezeichnet bei der BzP, hingegen bei der Anhörung als (...). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer direkten Zugang zu dieser Person und anderen Persönlichkeiten gehabt haben wolle, erscheine nicht nachvollziehbar, dass er dessen Funktion bei beiden Befragungen unterschiedlich angegeben habe. Das Vorbringen, D._______ bestochen zu haben und deswegen mit ihm in Streit geraten zu sein, erscheine deshalb unglaubhaft. Auch dass der Beschwerdeführer befürchtet habe, in einem "Crossfire" durch die RAB ums Leben zu kommen, sei als unglaubhaft zu erachten, da der Beschwerdeführer den entsprechenden Tötungsbefehl nur bei der BzP, nicht hingegen bei der Anhörung erwähnt habe. Dies stelle einen zentralen Widerspruch dar, weshalb das Vorbringen unglaubhaft sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Mitglied bei der BNP gewesen zu sein, sei kausale Grundlage für sein Vorbringen, sich vor einer politisch motivierten Tötung gefürchtet zu haben. Da jenes Vorbringen aus den eben aufgeführten Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft sei, sei seinen asylrelevanten Vorbringen die Grundlage entzogen. Aus diesem Grund müsse offen bleiben, welches die wahren Gründe und Ursachen für die Gerichtsverfahren und die Verhaftungen beziehungsweise Haft gewesen seien. Die eingereichte Zeitung sei gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft echt. Der Beschwerdeführer sei auf der Titelseite abgebildet, und dem Artikel sei zu entnehmen, dass er und eine weitere Person verhaftet worden seien, während zwei andere hätten entkommen können. Der Zeitungsbericht und die als echt anerkannten Gerichtsakten legten den Verdacht nahe, dass den gegen ihn anhängig gemachte Verfahren strafrechtliche Delikte zugrunde liegen würden. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Bangladesch kein rechtsstaatliches Verfahren erhalten werde. So stünden die unteren Gerichte unter Kontrolle des Supreme Court und die höchsten Gerichte seien gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für ihre Unabhängigkeit bekannt (BVGer E-2297/2015 vom 25. Mai 2015 E. 3.2). 4.2 Der Beschwerdeführer setzte dem in seiner Beschwerde entgegen, dass es sich bei der Bestätigung der BNP um ein Originaldokument handle. Die Qualifikation dieses Dokuments als unecht sei erfolgt, weil die abklärende Person davon ausgegangen sei, dass ein BNP-Büro in G._______ nicht existiert habe und weil eine vor Ort befragte Person eine Involvierung in politische Vorgänge verneint habe. Dass sich die befragte Person hingegen nicht zu seinem politischen Engagement geäussert habe, gehe zu einem wesentlichen Teil auf Äusserungen seiner Schwester und deren Befürchtungen, es sei die Polizei oder die RAB gewesen, welche eine Befragung hätten durchführen wollen, zurück. Er beantrage deswegen eine nochmalige Befragung des Nachbarn. Die fragliche Liegenschaft des damaligen BNP-Büros sei zwischenzeitlich abgerissen und das Grundstück neu überbaut worden. Auf dem einen der zwei gemeinsam mit der Beschwerde eingereichten Fotografien sei der Eingang zu einer Apotheke zu sehen, deren Inhaber diejenige Person sei, welche das Bestätigungsschreiben der BNP ausgestellt habe. Entgegen den Ausführungen des SEM habe der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Aufbrechung und Zerstörung der Liegenschaft in G._______, soweit er danach gefragt worden sei, sehr wohl angegeben und mehrmals geschildert; damit liege kein Strukturbruch vor. Die Aussagen seiner Angehörigen seien, auch wenn Familienangehörige wohl naturgemäss stets möglichst helfen wollten, vorliegend zu berücksichtigen. Dass er unter anderem Angaben gemacht habe, welche einem grösseren Kreis von Einheimischen bekannt gewesen sein dürften, bedeute nicht, dass er seine besondere Bedrohung und Gefährdung nicht aus eigenem Erleben habe glaubhaft machen können. Seine Schilderungen seien durchwegs durch persönliche Erlebnisse geprägt gewesen. Als BNP-Mitglied habe er keine offizielle oder beschreibbare dauernde Parteifunktion gehabt. Dass er als einfaches Parteimitglied Zugang zu ranghohen politischen Persönlichkeiten gehabt habe, sei kein Widerspruch, da sein Vater ein höherer Beamter gewesen sei und D._______ von seiner Familie ein zweckgebundenes Darlehen erhalten habe, welches dieser jedoch nicht dem Zweck entsprechend verwendet habe. Die Kontakte seines Vaters zu gewissen Regierungskreisen könne durch eine Befragung seiner Familie überprüft werden. Auch dass er einmal von einem Parteigenossen und ein anderes Mal von mehreren Freunden gesprochen habe, welche mit ihm ins Parteibüro gegangen seien, stelle, falls nicht ein Übersetzungsfehler vorliege, keinen Widerspruch dar, da bei einer mündlichen Äusserung niemals dieselbe Genauigkeit erreicht werden könne wie auf dem schriftlichen Weg. Weiter habe er die Funktionen von D._______ nicht unterschiedlich beschrieben. Da dieser "Minister of Home Affairs" und einige Zeit offenbar "acting Minister of Home Affairs" gewesen sei, habe der Übersetzer den Unterschied der Positionen in Abgrenzung zum "acting Minister" mit "Vizeminister" bezeichnet. Auch bei wörtlichem Verständnis der übersetzten Antworten sei kein Widerspruch auszumachen, da für den Übersetzer der Minister in der Zeit, zu welcher er nicht "acting Minister" gewesen sei, einfach eine Person in der Stellung des "Vize-Ministers" gewesen sei. Ferner lägen auch zu der angedrohten Erschiessung durch die RAB keine unterschiedlichen Angaben vor. In der späteren Befragung sei seine Antwort weder anders noch unbestimmt gewesen, sondern die Fragen seien anders gestellt worden. Die drei hängigen Strafverfahren gegen ihn seien nach wie vor hängig, und für diese könne es keinen anderen als einen politischen Grund geben. In diesen Verfahren habe er keine Parteirechte, Gerichtsverfahren würden weitgehend ohne Rechtsgewährleistung ablaufen, und Haft bedeute immer noch Folter. Schliesslich sei er nicht nur aus gesundheitlichen Gründen vorläufig aufzunehmen, sondern ebenfalls bis zur Einstellung der in Bangladesch hängigen Verfahren. 4.3 Nebst Wiederholungen von Aussagen in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer in seiner Replik aus, dass das SEM - abgesehen von der Befragung eines früheren Nachbarn - keine Nachforschungen über seine politische Vergangenheit angestellt habe. Dass eine unbekannte Person unangemeldet Fragen über die politischen Aktivitäten eines im Ausland lebenden früheren Nachbarn stelle, müsse vor allem in Staaten wie Bangladesch den Befragten ängstigen und zu äusserster Zurückhaltung bewegen. Das Verschweigen allfällig dem Nachbar bekannter früherer politischer Aktivitäten sei aus Sicht des Nachbarn dessen einzige Möglichkeit gewesen, sein eigenes Risiko zu minimieren. Er beantrage Abklärungen bei politisch versierten Gewährspersonen darüber, ob er und die gemäss dem Abklärungsbericht angeklagten Personen seinerzeit zum Umfeld der BNP gehört hätten und ob derzeit die Awami League alleinige Machthaberin in Bangladesch gewesen sei. Auch erscheine eine Abklärung bei den Anklagebehörden oder gar beim Gericht davon durchführbar, ob es in den Strafverfahren um Opfer oder Täter mit bekanntem politischen Hintergrund gehe. Was das ehemalige Partei-Gebäude betreffe, so befinde sich in diesem heute ein Club, der "(...)". Auch diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer weitere Abklärungen vor Ort des fotografierten Standortes und des an diesem Standort sich ehemalig befindlichen Gebäudes durch die Schweizerischen Behörden. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Hingegen dürfen sich Vorbringen nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.2 Im vorliegenden Fall kann als erwiesen erachtet werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch wegen verschiedener Straftaten angeklagt und deswegen inhaftiert wurde. So ist dem Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft vom 12. April 2016, auf welchen die Vorinstanz unter anderem ihren ablehnenden Asylentscheid abstützte, zusammengefasst zu entnehmen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten und der Botschaft zur Abklärung vorgelegten Dokumente, abgesehen von der Bestätigung der BNP und der Haftentlassung, als echt zu bezeichnen sind. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Strafverfahren in Bangladesch sind tatsächlich hängig, und die Erkenntnisse der durch die abklärende Person vorgenommene Akteneinsicht in die Strafakten decken sich mit den im Asyl- und Beschwerdeverfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers. Es handelt sich dabei um Strafverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes, Mordes und Drogenbesitzes, und es wurden entsprechende Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer erlassen. Das Verfahren wegen illegalen Waffenbesitzes ist seit dem 5. August 2003 beim (...) hängig. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Anklage vom 5. Juni 2003 bis am 23. August 2003 in Haft und wurde am 23. August 2003 gegen Kaution entlassen. Am 7. Juni 2010 erging ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, und in den Jahren 2015 und 2016 sind Termine für Zeugenbefragungen angesetzt worden. Im Verfahren wegen Mordes wurde der Beschwerdeführer am 4. Juni 2003 verhaftet; am 10. Mai 2010 erging ein Haftbefehl gegen ihn. In den Jahren 2015 und 2016 wurden zwei Prozesstage festgelegt. Das Verfahren wegen Drogenbesitzes wurde am 26. April 2006 an den (...) übergeben. 5.3 5.3.1 Das SEM stützte seine Schlussfolgerung, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, einerseits auf die Einschätzung der abklärenden Person im Bericht der Schweizerischen Botschaft und andererseits auf in den Befragungsprotokollen enthaltene vermeintliche Ungereimtheiten, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erfolgte die Qualifikation der Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft grösstenteils zu Unrecht. 5.3.2 Die Feststellung im Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft, der Beschwerdeführer sei in keine politischen Aktivitäten verwickelt gewesen, beruht auf einer Zeugenaussage sowie einer in B._______ nicht aufgefundenen Adresse. Der Aussage des befragten Nachbarn kann jedoch, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, keinerlei oder wenn überhaupt, nur geringer Beweiswert zukommen, da jener in derselben Zeugenbefragung nachweislich wahrheitswidrig angegeben hat, der Beschwerdeführer sei nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen. Folgerichtig ist auch den anderen Teilen der Aussage dieses offenbar nicht glaubwürdigen Zeugen mit Vorsicht zu begegnen. Des Weiteren erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Nachbar habe zu seinem eigenen Schutz falsche Angaben gemacht, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert und inhaftiert wurde, äusserst plausibel. So dürften diese Anklagen und Inhaftierungen dem Nachbarn bekannt gewesen sein, weshalb die Zurückhaltung der dem Nachbarn unbekannten abklärenden Person gegenüber und insbesondere das Verschweigen der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers die naheliegende Konsequenz davon sein dürfte. 5.3.3 Gleichermassen spricht auch die Tatsache, dass die abklärende Person im genannten Stadtteil von Dhaka, (...), kein Parteibüro der Jugendpartei Jubo-Dal hat auffinden können, angesichts der politischen Verhältnisse in Bangladesch zu jener Zeit nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Bei einer näheren Betrachtung der Ereignisse in Dhaka in den Jahren 2014 und 2015 ist nicht auszuschliessen, dass das Parteibüro, welches dem Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der BNP schriftlich bestätigte, zwischenzeitlich geschlossen beziehungsweise das entsprechende Gebäude abgerissen wurde. Nach ihrem Wahlsieg Ende 2008 hat die Awami League im Januar 2009 die vom Militär kontrollierte Übergangsregierung übernommen. Die Wahlen im Jahr 2014, bei denen diese Partei den Grossteil der Parlamentssitze gewann, gelten als die Gewalttätigsten der Geschichte, es wurden Anschläge mit Granaten, Brandanschläge und Personenangriffe verübt und zahlreiche Wahllokale sowie Hunderte von anderen Gebäuden attackiert. Im April 2015 kam es schliesslich anlässlich der von der Opposition boykottierten Stadtratswahlen in B._______ zur Besetzung von Wahllokalen durch Anhänger der Awami League (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer D-3778/2013 E. 8.4.3 und 8.4.5 m.w.H.). Ob das entsprechende ehemalige Bürogebäude tatsächlich bestanden hat oder nicht, und ob es für die abklärende Person nicht auffindbar gewesen ist, weil es abgerissen und neu aufgebaut wurde, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Vorinstanz diesen Aspekt aus eben erwähnten Gründen zu Unrecht als Indiz, welches gegen eine tatsächlich erfolgte politische Betätigung des Beschwerdeführers spricht, angeführt hat. 5.3.4 Des Weiteren ist hervorzuheben, dass das Bestätigungsschreiben der BNP weder durch die Vorinstanz noch durch die Schweizerische Botschaft einer Echtheits- beziehungsweise Fälschungsprüfung unterzogen wurde. Die abklärende Person hat ausschliesslich aus dem Umstand, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Gebäude nicht auffindbar war und der befragte ehemalige Nachbar des Beschwerdeführers angab, der Beschwerdeführer sei politisch nicht aktiv gewesen, geschlossen, beim Bestätigungsschreiben der BNP handle es sich um ein nicht authentisches Dokument. Hingegen hält der Abklärungsbericht explizit fest, es lasse sich nicht einfach feststellen, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine kriminelle Person handle oder ob er aus politischen Gründen fälschlicherweise beschuldigt worden sei. Zwar fällt bei einer näheren Betrachtung des Dokuments auf, dass es hinsichtlich der Schrift, des Aufbaus des Textes und weiterer formaler Aspekte einem anderen als Beweismittel eingereichten Dokument (das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben der "[...]" vom 18. Juni 2009) in auffallender Weise gleicht. Solche Ähnlichkeiten zwischen (im Übrigen ohnehin leicht als Fälschung erhältlichen) Dokumenten sprechen grundsätzlich eher gegen die Authentizität eines Beweismittels. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann die Echtheit dieses Bestätigungsschreibens jedoch offen gelassen werden. 5.3.5 Nebst dem Bestätigungsschreiben der BNP wurde auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Haftentlassungsdokument "release order" von der abklärenden Person als nicht authentisch eingestuft. Zwar erscheint diese Einschätzung insofern nachvollziehbar, als dass der auf dem Dokument als Aussteller abgedruckte "(...)" in diesem Verfahren gemäss dem zur Abklärung hinzugezogenen Vertrauensanwalt keine Kompetenz für eine Haftentlassung innehat. Allerdings wurde der Beschwerdeführer dennoch, wie er zu Recht einwendet, aus der Haft entlassen, womit sich sein diesbezügliches Vorbringen - eine Entlassung aus dem (...) - bei einer Konsultation der Verfahrensakten als wahr erwiesen hat. Zudem korrespondiert die im Dokument enthaltene Verfahrensnummer mit der von der abklärenden Person aufgefundenen Verfahrensnummer in den Strafakten des Verfahrens wegen illegalen Drogenbesitzes. Das Haftentlassungsdokument wurde aber nachweislich lange vor der Erstellung des Abklärungsberichts eingereicht, womit ein Nachdruck des Dokuments mit einer (dem Beschwerdeführer durch das Asylverfahren bekannten) korrespondierenden Verfahrensnummer ausgeschlossen werden kann. Da vorliegend von der Vorinstanz ohnehin nicht die hängigen Strafverfahren, sondern die politische Bestätigung des Beschwerdeführers angezweifelt wurden, kann letztendlich offen gelassen werden, durch welche Stelle eine (mit Sicherheit erfolgte) Haftentlassung ausgestellt worden ist. 5.3.6 Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, wann genau das Parteibüro aufgebrochen worden sei, kann angesichts der damaligen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers, aufgrund welcher er von solchen Vorgängen keine Kenntnis haben kann, ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Zwar führte die Vorinstanz korrekt aus, dass sich den Befragungsprotokollen nicht viele und auch keine detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers über seine Funktion bei der BNP entnehmen lassen. Allerdings wurde der Beschwerdeführer, wie eine Konsultation der entsprechenden Protokoll-Textstellen ergibt, auch nicht weiter nach seinen genauen Aufgaben gefragt (SEM-Akte A1 Ziff. 15 S. 9, A29 F10, F14, F20, F34f.). Nur weil er (in beiden Anhörungen übereinstimmend) angegeben hat, einfaches Mitglied bei der BNP beziehungsweise deren Jugendpartei Jubo-Dal von (...) gewesen zu sein, kann daraus nicht geschlossen werden, dass es sich um eine unsubstanziierte und somit um eine unglaubhafte Angabe handelt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer, nachdem er angegeben hat, sich nach den Wahlen wieder voll für die Partei engagiert zu haben und dass die Awami League eine Liste habe erstellen lassen mit Namen von Personen, welche in den entsprechenden Gebieten politisch aktiv seien, nicht um nähere Erklärungen gebeten. Dementsprechend kann ihm nicht vorgehalten werden, sein politisches Engagement nicht (von sich aus) erklärt zu haben (vgl. A29 F20). Ein Strukturbruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers ist folglich nicht erkennbar. 5.3.7 Als wenig stichhaltig erachtet das Gericht das von der Vorinstanz angeführte Argument, es sei unwahrscheinlich, dass ein angeblich einfaches Parteimitglied ohne weiteres direkten Zugang zu derart ranghohen Parteifunktionären habe. In diesem Zusammenhang unterschlägt das SEM den Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Regierungsangestellter (gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen ein hoher Polizeibeamter, vgl. Sachverhalt A) gewesen ist (vgl. Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft, B16 S. 5). Gewisse Kontakte der Familie des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selber zu hochrangigen Personen in der Politik erscheinen unter Berücksichtigung dieses Umstands zumindest nicht unplausibel. Angesichts dessen erscheint es nicht angezeigt, die Glaubhaftigkeit von solchen Kontakten einseitig von der "allgemeinen Erfahrung" abhängig zu machen, gemäss welcher Kontakte von einfachen Parteimitgliedern zu ranghohen Politikern unüblich seien. 5.3.8 Ferner erweist sich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Tötungsbefehl der RAB nur bei der BzP, nicht hingegen bei der Anhörung erwähnt, weshalb die Befürchtung des Beschwerdeführers, in einem "Crossfire" ums Leben zu kommen, unglaubhaft sei, als aktenwidrig. So gab der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen einheitlich an, der RAB-Beamte habe den Befehl erhalten, ihn in einem "Crossfire" zu erschiessen (A1 15. S. 8) beziehungsweise die Regierung habe beschlossen, dass alle, die des Mordes an Polizisten beschuldigt worden seien, in einem "Crossfire" umgebracht würden (A29 F14). Was die vorgehaltenen Abweichungen in den numerischen Angaben zu den ihn ins Parteibüro begleitenden Personen betrifft, so wendet der Beschwerdeführer ein, das SEM greife hier lediglich marginale Unterschiede heraus und gewichte diese im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu stark. Dass der Beschwerdeführer einerseits mit "einem Parteikollegen" (A1 15. S. 7), andererseits mit "seinen Freunden" (A29 F10) ins Parteibüro gegangen sei, kann allenfalls mit einer ungenauen Übersetzung erklärt werden. Bei dieser in der Gesamtbetrachtung kleinen Abweichung in den beiden sehr umfangreichen und ansonsten in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen zudem dem Umstand gebührend Rechnung zu tragen, dass die beiden Befragungen des Beschwerdeführers sechs beziehungsweise sechseinhalb Jahre nach dem betreffenden Ereignis stattgefunden haben. Auch in Bezug auf die nicht deckungsgleiche Bezeichnung des Politikers D._______, welcher gemäss den Anhörungsprotokollen mehrmals als "Vizeminister" bezeichnet wurde (A1 15. S. 7), hingegen bei der Anhörung als "Home Minister" (A29 F10), erweisen sich die Abweichungen bei einer Konsultation der betreffenden Protokollstellen als im Rahmen des Tolerierbaren. So war D._______, wie übrigens erstaunlicherweise auch die Vorinstanz im Widerspruch zu ihrer daran anschliessenden Schlussfolgerung in ihrer Verfügung festhielt, sowohl (...) ([...]) als auch (...) ([...]) (https://www.cia.gov/library/publications/resources/world-leaders-1/BG.html, zuletzt abgerufen am 31. Oktober 2018). Somit entsprechen beide Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit. Somit kann auch von den beiden nicht deckungsgleichen in den Befragungsprotokollen festgehaltenen Ausdrücken für die Funktion von D._______ nichts abgeleitet werden, was gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Bestechungsversuchs spricht. 5.3.9 Eine vertiefte Aktenprüfung führt somit zum Ergebnis, dass die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht oder nur in einem Ausmass bestehen, welches allein nicht ausreicht, um daraus die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen abzuleiten. Den herabgesetzten Beweisanforderungen im Asylverfahren hat die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, dass die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft sei, gründet auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Deutlich für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht vorliegend, dass sich, abgesehen vom Bestätigungsschreiben der BNP und dem Haftentlassungsdokument "release order", im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und auch seine Aussagen als authentisch beziehungsweise wahr erwiesen haben. Die Vorgänge um den Bestechungsversuch und seine beiden Inhaftierungen hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen in einer übereinstimmenden Art und Weise einheitlich vorgetragen. Im Zusammenhang mit dem Bestechungsversuch ist überdies darauf hinzuweisen, dass D._______ einem Bericht einer englischen Zeitung zufolge in verschiedene Vorfälle betreffend Preismanipulationen, Korruption und Geldunterschlagung verwickelt gewesen sein soll (The Daily Star: From Casio to arms, 30. Januar 2014, https://www.thedailystar.net/from-casio-to-arms-9079, abgerufen am 31. Oktober 2018). Nach den Wahlen im Jahr 2009 soll er von der Anti-Korruptions-Kommission wegen Vermögensunterschlagung angeklagt worden sein (a.a.o.). Im Jahr 2014 sei er schliesslich wegen Waffenschmuggels zum Tode verurteilt worden (Frankfurter Allgemeine: Früherer Minister zum Tode verurteilt, 30. Januar 2014, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/bangladesch-frueherer-minister-zum-tode-verurteilt-12776819.html, abgerufen am 31. Oktober 2018). Aufgrund dieser Ausführungen und der vom Gericht festgestellten Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen zu seinen politischen Tätigkeiten mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 5.4 Zusammenfassend wird festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt als glaubhaft zu erachten ist. Zu prüfen ist demnach im Folgenden die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen. 6. 6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatstaat bildet keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Gegebenenfalls kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts aber eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv deutlich erschwert wird (sog. Politmalus). Eine solche Erschwerung der Lage ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.). 6.2 Im Jahr 2004 wurde durch die damals sich an der Macht befindende BNP die "Rapid Action Battalion" (RAB) als Anti-Terror-Spezialeinheit gegründet. Zweck der Gründung dieser Einheit war, mutmassliche Terroristen aus dem Weg zu räumen (vgl. anstelle vieler "We Don't Have Him", Secret Detentions and Enforced Disappearances in Bangladesh, Human rights watch, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/bangladesh0717_web_0.pdf, S. 11, abgerufen am 31. Oktober 2018). Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen werden in Bangladesch schon seit vielen Jahren Personen aussergerichtlich durch sogenannte "Crossfires" der RAB beseitigt, und obwohl die Awami-League angegeben hat, solche extralegalen Tötungen nach ihrer Machtübernahme abschaffen zu wollen, verschwanden gemäss Berichten vom Human Rights Watch seither dennoch über 200 Menschen durch einen Einsatz der RAB (ebd., m.w.H.; "Bangladesh: Broken Promises from Government to Halt RAB Killings," Human Rights Watch news release, May 10, 2011, https://www.hrw.org/news/2011/05/10/bangladesh-broken-promises-government-halt-rab-killings, abgerufen am 31. Oktober 2018). Allerdings weisen diese Quellen auch darauf hin, dass es sich bei dem Phänomen, dass auf diese Weise auch politische Gegner aus dem Weg geräumt werden, um eine neueres, seit dem Jahr 2013 auftretendes handelt. 6.3 Das Gericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie er vorbrachte - im Jahr 2003 aufgrund eines von ihm zurückgeforderten Geldbetrags nach einem Bestechungsversuch an einen Politiker inhaftiert und verschiedener schwerwiegender Straftaten angeklagt wurde. Nachdem er nach einer über dreimonatigen Inhaftierung gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen wurde, musste er sich in den nächsten Jahren den Behörden zur Verfügung halten. Im April 2009 wurde er erneut festgenommen in der Absicht, ihn durch ein "Crossfire" durch die RAB erschiessen zu lassen. Allerdings ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass keine dieser Verfolgungsmassnahmen, das heisst weder die Verhaftung im Jahr 2003 wegen ihm zur Last gelegter Straftaten noch die angedrohte extralegale Tötung, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten oder seiner entsprechenden politischen Anschauung erfolgte. Für eine solche gezielt gegen den Beschwerdeführer als politisch unliebsame Person gerichtete Verfolgung fehlt es vorliegend an einem herausragenden politischen Profil. Einerseits kann der Beschwerdeführer als Mitglied der BNP im Jahr 2003 nicht aufgrund seiner politischen Anschauung festgenommen oder Opfer eines politischen Komplotts gewesen sein, zumal zu dieser Zeit in Bangladesch die BNP den Regierungsvorsitz hatte. Die Aktenlage lässt vielmehr ausschliesslich den Schluss zu, dass diese Verhaftung aufgrund des von ihm zurückgeforderten Bestechungsgeldes erfolgt sein muss, da die entsprechend involvierten Personen dieser Forderung nicht stattgeben und weder die verlangte Leistung erbringen noch das Bestechungsgeld zurückerstatten wollten. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2009 vom RAB hat beseitigt werden sollen, lassen sich zwar nicht abschliessend klären. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als "gewöhnliches" Parteimitglied, wie er sich selbst bezeichnete (vgl. SEM-Akten A1 Ziff. 15 S. 9, A29 F10, F14, F20, F34f.), keine Persönlichkeit darstellte, welche das Interesse der zu diesem Zeitpunkt sich an der Macht befindlichen Gegenpartei zu wecken vermochte, ihn aufgrund seiner politischen Anschauungen als politischen Gegner aus dem Weg zu räumen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, dass die Regierung beschlossen habe, dass alle, die des Mordes an Polizisten beschuldigt worden seien, in einem "Crossfire" umgebracht würden (A29 F14). Das Motiv dieser Verfolgung war somit offenbar weder politischer Art noch eines anderen der in Art. 3 AsylG genannten Motive. 6.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten untergeschoben wurden, um ihn wegen äusserer oder innerer Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen zu verfolgen. Mangels eines asylrechtlichen Motivs liegt demnach kein Politmalus vor, weswegen die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht als asylrechtlich relevant zu erachten ist. Das SEM hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Da der Beschwerdeführer zwar Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen konnte, diese jedoch nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG beruhen, wären seine erlittenen Nachteile und eine damit verbundene Verletzung von völkerrechtlichen Normen unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug jedoch bereits als unzumutbar erachtet und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Zulässigkeit. 7.2 Gleich verhält es sich mit den Antrag des Beschwerdeführers, allenfalls sei ihm nicht nur wie erfolgt wegen der Folgen eines Unfalls, sondern aufgrund von Unzumutbarkeit der Rückkehr wegen eines hängigen Strafverfahrens die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aufgrund der bereits verfügten vorläufigen Aufnahme ist auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 7.3 Sollte die vorläufige Aufnahme dereinst aufgehoben werden, steht dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei sowohl die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und im Ergebnis auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Instruktionsrichter sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Somit ist diesem grundsätzlich zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Mit Schreiben vom 28. August 2017 informierte die Kanzlei des Rechtsbeistands das Gericht über dessen Ableben und das Erlöschen des Vertretungsverhältnisses zum Beschwerdeführer. Ein entsprechendes Honorar ist demnach zugunsten des Nachlasses des verstorbenen Rechtsbeistands zu entrichten. Der ehemalige Rechtsbeistand reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ist ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zugunsten des Nachlasses des amtlichen Rechtsbeistands ist ein Honorar von Fr. 1'200.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: