Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ reisten am (...) Oktober 2014 zusammen mit ihren Söhnen (bzw. Brüdern) C._______ (N [...]) und D._______ (N [...]) mit Visa legal in die Schweiz ein und suchten am 6. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 17. November 2014 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 20. November 2014 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 25. November 2014 (Beschwerdeführerin) die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG, (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei beim (...)ministerium als (...) angestellt gewesen. Nachdem die Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) in B._______ die Zivilverwaltung übernommen habe, habe sie ihn ab Ende 2012 oder Anfang 2013 immer wieder zwangsweise aufgeboten, um (...) zu reparieren, welche in den Kämpfen zwischen den Bürgerkriegsparteien zerstört worden seien, und um sonstige (...) Pannen zu beheben. Es sei ihm mit einer Gefängnisstrafe gedroht worden, wenn er diese Aufträge nicht ausführe. Die Situation sei für ihn aufgrund der durch die PYD ausgesprochenen Drohungen und der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen sehr belastend gewesen, und er habe um sein Leben gefürchtet. Am (...) 2013 sei seine Tochter von Islamisten entführt worden. Es sei seiner Familie nach mehreren Monaten gelungen, mit den Entführern Kontakt aufzunehmen, und am (...) 2014 sei die Tochter schliesslich freigelassen worden, nachdem er den Entführern ein hohes Lösegeld bezahlt gehabt habe. Hierauf hätten sie sich, auch wegen des schlechten Gesundheitszustands seiner Tochter und seiner Ehefrau, zur Ausreise entschlossen. Sein Sohn C._______ sei vom Militärdienst desertiert, und er (Beschwerdeführer) gehe davon aus, dass deswegen die gesamte Familie von den Behörden zum Tod verurteilt würde, falls sie ihrer habhaft würden. Den jüngeren Sohn D._______ hätten sowohl die PYD als auch die Regierungskräfte rekrutieren wollen. Am (...) März 2014 seien sie in die Türkei ausgereist, von wo aus sie legal mit Visa in die Schweiz gereist seien. B.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns und betonte, dass die ganze Familie, insbesondere ihr Ehemann und die Söhne C._______ und D._______, einem grossen Druck ausgesetzt gewesen sei. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätspapieren einen Berufsausweis und ein berufliches Zeugnis des Beschwerdeführers sowie den Beleg für einen Geldtransfer vom (...) 2013 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 (eröffnet am 12. März 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Schilderungen des Beschwerdeführers dazu, wie er von den PYD zur Arbeit gezwungen worden sei, seien sehr vage und wenig konkret ausgefallen, und er vermöge den gegen ihn angeblich ausgeübten Zwang nicht plausibel darzustellen. Es falle auf, dass er im Gegensatz dazu die Lösegeldübergabe und Befreiung seiner Tochter äusserst detailliert dargestellt habe. Die geltend gemachte Verfolgung durch die PYD sei demnach gemäss Art. 7 AsylG als unglaubhaft zu erachten. Bei der Entführung der Tochter handle es sich nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung und zudem hätten sie nach der Befreiung der Tochter keinen weiteren Kontakt mit den Entführern gehabt. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylrelevant. Der Sohn C._______ sei zu einem Zeitpunkt desertiert, als die Beschwerdeführenden sich bereits in der Türkei aufgehalten hätten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden gebe es in Syrien keine Sippenhaft. Der blosse Umstand, Familienangehöriger eines Deserteurs zu sein, reiche nach Erkenntnissen des Staatssekretariats nicht aus, um durch das syrische Regime verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführenden hätten somit keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Desertion ihres Sohnes C._______. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie nicht tauglich seien, den asylrelevanten Sachverhalt zu erhellen.
E. 6 Die Beschwerdeführenden argumentierten zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst, hinsichtlich der Furcht vor Reflexverfolgung wegen der Desertion ihrer Söhne sei zu beachten, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Danish Immigration Service in ihren Lageanalysen Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus Syrien als besonders gefährdete Personen eingestuft hätten. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die Gefährdung von Familienangehörigen eritreischer Deserteure anerkannt und habe in seinem Urteil D 5553/2013 vom 18. Februar 2015 die Verfolgungssituation von syrischen Deserteuren als in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht der eritreischen Situation entsprechend qualifiziert. Auch syrische Wehrdienstverweigerer und Deserteure seien von einer unverhältnismässig hohen, politisch motivierten Bestrafung bedroht, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Als natürliche Konsequenz aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass auch Familienangehörige von Deserteuren und Refraktären von flüchtlingsrechtlicher Verfolgung betroffen seien. Die Annahme, das syrische Regime würde Wehrdienstverweigerer registrieren, nach ihnen fahnden und sie im Falle eines Zugriffes foltern oder aussergerichtlich exekutieren, deren Angehörige aber unbehelligt lassen, mache wenig Sinn und widerspreche den gerichtsnotorischen Erkenntnissen zum Vorgehen des syrischen Regimes im Umgang mit Oppositionellen. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr nach Syrien verhaftet und zum Verbleib ihres Sohnes verhört würden, und dass sie im Rahmen dieses Verhörs der Folter und anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Repressalien der PYD gegen ihn zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet und den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe auf Aufforderung hin mehrere Situationen, in welchen er zu Arbeiten gezwungen worden sei sowie die Konsequenz seiner anfänglichen Weigerung, diese zu verrichten, anschaulich und detailliert geschildert, und er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er derart unter Druck gesetzt worden sei. Beide Beschwerdeführenden hätten die Umstände dieser Repressalien übereinstimmend geschildert und darauf hingewiesen, dass eine Person aus ihrem Umfeld wegen Arbeitsverweigerung inhaftiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden aufgrund der exponierten Stellung des Beschwerdeführers in der Elektrizitätsversorgung seine Flucht als feindlich gesinnten, politisch motivierten Akt auffassen würden und er deshalb von dieser Seite ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden erst durch ihre Ausreise aus Syrien entstanden sei, sei ihnen wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann somit gemäss der Rechtsprechung des Gerichts die Situation in Syrien nicht mit derjenigen in Eritrea verglichen werden.
E. 7.2 Vorliegend weisen weder die Beschwerdeführenden noch ihre Söhne C._______ und D._______ ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Die nicht weiter substanziierte Behauptung der Beschwerdeführenden, alle Angehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern würden vom syrischen Regime zum Tode verurteilt, ist nach Erkenntnissen des Gerichts nicht zutreffend. Den von den Beschwerdeführenden zitierten Berichten über die Situation in Syrien, in welchen Angehörige von Deserteuren und Refraktären als Risikogruppe genannt werden, kann nicht entnommen werden, dass diese Personenkategorie mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass zu rechnen hätte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Sohn C._______ vom SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 Asyl gewährt wurde, liegen somit aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der Desertion beziehungsweise Wehrdienstverweigerung ihrer beiden Söhne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
E. 7.3 Die Repressalien der PYD gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erscheinen plausibel und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden sind durchaus detailliert, lebensnah und weitgehend widerspruchsfrei, weshalb sie entgegen der Einschätzung der Vorinstanz gemäss dem Massstab von Art. 7 AsylG einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. Hingegen fehlt es auch diesen Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz, da den geschilderten Behelligungen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrundliegt und es ihnen wohl auch an einer flüchtlingsrechtlich hinreichenden Intensität fehlt. Den Aussagen der Beschwerdeführenden lässt sich weder eine ernsthafte Gefährdung von Leib und Leben noch eine begründete Furcht vor Inhaftierung entnehmen. Eine andere Einschätzung vermag auch der Hinweis auf einen inhaftierten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen, zumal jener gemäss Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund des Bedarfs nach Fachkräften bereits nach wenigen Tagen wieder freigelassen wurde (vgl. A 19 S. 13 f.).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - angesichts zweier ähnlich gelagerter Verfahren der Familie - für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2289/2015 Urteil vom 29. April 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ reisten am (...) Oktober 2014 zusammen mit ihren Söhnen (bzw. Brüdern) C._______ (N [...]) und D._______ (N [...]) mit Visa legal in die Schweiz ein und suchten am 6. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 17. November 2014 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 20. November 2014 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 25. November 2014 (Beschwerdeführerin) die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG, (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei beim (...)ministerium als (...) angestellt gewesen. Nachdem die Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) in B._______ die Zivilverwaltung übernommen habe, habe sie ihn ab Ende 2012 oder Anfang 2013 immer wieder zwangsweise aufgeboten, um (...) zu reparieren, welche in den Kämpfen zwischen den Bürgerkriegsparteien zerstört worden seien, und um sonstige (...) Pannen zu beheben. Es sei ihm mit einer Gefängnisstrafe gedroht worden, wenn er diese Aufträge nicht ausführe. Die Situation sei für ihn aufgrund der durch die PYD ausgesprochenen Drohungen und der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen sehr belastend gewesen, und er habe um sein Leben gefürchtet. Am (...) 2013 sei seine Tochter von Islamisten entführt worden. Es sei seiner Familie nach mehreren Monaten gelungen, mit den Entführern Kontakt aufzunehmen, und am (...) 2014 sei die Tochter schliesslich freigelassen worden, nachdem er den Entführern ein hohes Lösegeld bezahlt gehabt habe. Hierauf hätten sie sich, auch wegen des schlechten Gesundheitszustands seiner Tochter und seiner Ehefrau, zur Ausreise entschlossen. Sein Sohn C._______ sei vom Militärdienst desertiert, und er (Beschwerdeführer) gehe davon aus, dass deswegen die gesamte Familie von den Behörden zum Tod verurteilt würde, falls sie ihrer habhaft würden. Den jüngeren Sohn D._______ hätten sowohl die PYD als auch die Regierungskräfte rekrutieren wollen. Am (...) März 2014 seien sie in die Türkei ausgereist, von wo aus sie legal mit Visa in die Schweiz gereist seien. B.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns und betonte, dass die ganze Familie, insbesondere ihr Ehemann und die Söhne C._______ und D._______, einem grossen Druck ausgesetzt gewesen sei. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätspapieren einen Berufsausweis und ein berufliches Zeugnis des Beschwerdeführers sowie den Beleg für einen Geldtransfer vom (...) 2013 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 (eröffnet am 12. März 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Schilderungen des Beschwerdeführers dazu, wie er von den PYD zur Arbeit gezwungen worden sei, seien sehr vage und wenig konkret ausgefallen, und er vermöge den gegen ihn angeblich ausgeübten Zwang nicht plausibel darzustellen. Es falle auf, dass er im Gegensatz dazu die Lösegeldübergabe und Befreiung seiner Tochter äusserst detailliert dargestellt habe. Die geltend gemachte Verfolgung durch die PYD sei demnach gemäss Art. 7 AsylG als unglaubhaft zu erachten. Bei der Entführung der Tochter handle es sich nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung und zudem hätten sie nach der Befreiung der Tochter keinen weiteren Kontakt mit den Entführern gehabt. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylrelevant. Der Sohn C._______ sei zu einem Zeitpunkt desertiert, als die Beschwerdeführenden sich bereits in der Türkei aufgehalten hätten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden gebe es in Syrien keine Sippenhaft. Der blosse Umstand, Familienangehöriger eines Deserteurs zu sein, reiche nach Erkenntnissen des Staatssekretariats nicht aus, um durch das syrische Regime verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführenden hätten somit keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Desertion ihres Sohnes C._______. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie nicht tauglich seien, den asylrelevanten Sachverhalt zu erhellen.
6. Die Beschwerdeführenden argumentierten zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst, hinsichtlich der Furcht vor Reflexverfolgung wegen der Desertion ihrer Söhne sei zu beachten, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Danish Immigration Service in ihren Lageanalysen Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus Syrien als besonders gefährdete Personen eingestuft hätten. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die Gefährdung von Familienangehörigen eritreischer Deserteure anerkannt und habe in seinem Urteil D 5553/2013 vom 18. Februar 2015 die Verfolgungssituation von syrischen Deserteuren als in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht der eritreischen Situation entsprechend qualifiziert. Auch syrische Wehrdienstverweigerer und Deserteure seien von einer unverhältnismässig hohen, politisch motivierten Bestrafung bedroht, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Als natürliche Konsequenz aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass auch Familienangehörige von Deserteuren und Refraktären von flüchtlingsrechtlicher Verfolgung betroffen seien. Die Annahme, das syrische Regime würde Wehrdienstverweigerer registrieren, nach ihnen fahnden und sie im Falle eines Zugriffes foltern oder aussergerichtlich exekutieren, deren Angehörige aber unbehelligt lassen, mache wenig Sinn und widerspreche den gerichtsnotorischen Erkenntnissen zum Vorgehen des syrischen Regimes im Umgang mit Oppositionellen. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr nach Syrien verhaftet und zum Verbleib ihres Sohnes verhört würden, und dass sie im Rahmen dieses Verhörs der Folter und anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Repressalien der PYD gegen ihn zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet und den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe auf Aufforderung hin mehrere Situationen, in welchen er zu Arbeiten gezwungen worden sei sowie die Konsequenz seiner anfänglichen Weigerung, diese zu verrichten, anschaulich und detailliert geschildert, und er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er derart unter Druck gesetzt worden sei. Beide Beschwerdeführenden hätten die Umstände dieser Repressalien übereinstimmend geschildert und darauf hingewiesen, dass eine Person aus ihrem Umfeld wegen Arbeitsverweigerung inhaftiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden aufgrund der exponierten Stellung des Beschwerdeführers in der Elektrizitätsversorgung seine Flucht als feindlich gesinnten, politisch motivierten Akt auffassen würden und er deshalb von dieser Seite ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden erst durch ihre Ausreise aus Syrien entstanden sei, sei ihnen wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann somit gemäss der Rechtsprechung des Gerichts die Situation in Syrien nicht mit derjenigen in Eritrea verglichen werden. 7.2 Vorliegend weisen weder die Beschwerdeführenden noch ihre Söhne C._______ und D._______ ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Die nicht weiter substanziierte Behauptung der Beschwerdeführenden, alle Angehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern würden vom syrischen Regime zum Tode verurteilt, ist nach Erkenntnissen des Gerichts nicht zutreffend. Den von den Beschwerdeführenden zitierten Berichten über die Situation in Syrien, in welchen Angehörige von Deserteuren und Refraktären als Risikogruppe genannt werden, kann nicht entnommen werden, dass diese Personenkategorie mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass zu rechnen hätte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Sohn C._______ vom SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 Asyl gewährt wurde, liegen somit aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der Desertion beziehungsweise Wehrdienstverweigerung ihrer beiden Söhne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. 7.3 Die Repressalien der PYD gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erscheinen plausibel und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden sind durchaus detailliert, lebensnah und weitgehend widerspruchsfrei, weshalb sie entgegen der Einschätzung der Vorinstanz gemäss dem Massstab von Art. 7 AsylG einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. Hingegen fehlt es auch diesen Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz, da den geschilderten Behelligungen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrundliegt und es ihnen wohl auch an einer flüchtlingsrechtlich hinreichenden Intensität fehlt. Den Aussagen der Beschwerdeführenden lässt sich weder eine ernsthafte Gefährdung von Leib und Leben noch eine begründete Furcht vor Inhaftierung entnehmen. Eine andere Einschätzung vermag auch der Hinweis auf einen inhaftierten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen, zumal jener gemäss Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund des Bedarfs nach Fachkräften bereits nach wenigen Tagen wieder freigelassen wurde (vgl. A 19 S. 13 f.). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - angesichts zweier ähnlich gelagerter Verfahren der Familie - für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain