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E-2284/2019

E-2284/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Anhörung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 und der Anhörung vom 17. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2013 politisch für die TNA (Tamil National Alliance) engagiert, indem er Plakate der Präsidentschaftskandidaten aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Dabei habe er B._______, einen rehabilitierten Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), kennengelernt, mit dem er in der Folge freundschaftlich verbunden gewesen sei. Im Rahmen einer Befragung vom 25. September 2015 durch das CID (Criminal Investigation Department) sei er unter Misshandlungen eingehend zu B._______., zu seinem eigenen Engagement für die TNA und zum beschlagnahmten Grundstück seiner Eltern befragt worden. 2014 habe er Probleme mit der Armee gehabt, weil diese das Land seiner Eltern beschlagnahmt und benutzt hätten, worüber sie sich mit einem Brief an die Gemeinde beklagt hätten. Infolgedessen habe das Grundbuchamt seine Eltern in einem Schreiben vom 20. Mai 2014 dazu aufgefordert, das Grundstück der Armee zu übertragen. Diese hätten sich geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen, worauf das Grundstück am 19. Dezember 2014 vom Gemeindevorsteher offiziell freigegeben worden sei. Nach seiner Freilassung am nächsten Tag sei er nach C._______ geflüchtet und schliesslich am 24. Oktober 2015 illegal aus Sri Lanka ausgereist. Im April 2018 sei der Vater des Beschwerdeführers nach dem Verbleib seines Sohnes befragt und erst nach Intervention eines Anwalts freigelassen worden. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine sri-lankische Identitätskarte, eine Wahlliste der Gemeindewahlen von 2013 mit ihm als Parteilosen, ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an die Gemeinde vom 15. Januar 2014, ein Schreiben des Grundbuchamtes bezüglich der Überschreibung der Eltern an die Armee vom 20. Mai 2014, ein Antwortschreiben der Eltern an das Grundbuchamt vom 29. Mai 2014, und ein Schreiben der Gemeinde bezüglich der Freigabe des Grundstücks der Eltern vom 19. Dezember 2014 ein. B. Mit Entscheid vom 5. April 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und dir Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 31. Mai 2019 erhoben, welcher in der Folge fristgerecht einging.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einen zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal zu einer Befragung durch das CID mitgenommen worden, was mangels erforderlicher Intensität keine Asylrelevanz entfalte. Aus demselben Grund stellten die Probleme mit den sri-lankischen Behörden hinsichtlich des Grundstücks der Eltern keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen näher einzugehen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, dass der Grundsatz des Rückschiebungsverbots gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat sprechen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe. Das SEM habe die Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht umfassend beurteilt. Sie habe verkannt, dass dessen politisches Engagement sowie die Grundstücksrückeroberung und die damit verbundene Festnahme kumulierte Risikofaktoren darstellten. In Sri Lanka sei der sogenannte Landraub durch die sri-lankische Armee ein heikles Thema. Immer wieder komme es deswegen zu grossen Demonstrationen und Verhaftungen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Personen, welche sich gegen die Armeeführung aufgelehnt hätten, spurlos verschwunden wären. Dieses Risiko bestehe auch beim Beschwerdeführer, bei welchem verschiedene Risikofaktoren vorhanden seien (Aktivitäten für die TNA, Verbindung zu einem rehabilitierten LTTE-Mitglied sowie Widerstand gegen die Armee). Die Festnahme des Vaters bestätige, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werde. Im Zusammenhang mit Personen mit LTTE-Verbindung beziehungsweise TNA sei vorliegend auf die Erwägung E.8.5.3 im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer auch aktuell Verfolgung ausgesetzt. Erschwerend komme hinzu, dass zurzeit die Notstandsverordnung gelte. Unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung würden auch unschuldige Aktivisten und Studenten verhaftet.

E. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe. Das SEM habe die Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht umfassend beurteilt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Situation von tamilischen Rückkehrenden nach Sri Lanka festgehalten, dass im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (u.a. Verbindung zur LTTE). Eine solche notwendige Prüfung der genannten Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung hat das SEM, obwohl vorliegend vorhanden (Tätigkeiten für die TNA, Verbindung zu einem rehabilitierten LTTE-Mitglied, Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Grundstücksrückeroberung durch sri-lankische Armee) in keiner Weise (auch nicht implizit) vorgenommen. Vielmehr blieb das genannte Referenzurteil gänzlich unerwähnt, womit das SEM den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht in grober Weise verletzt hat. Ohnehin hat es unterlassen, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei der Ausreise im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen.

E. 6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend stellt insbesondere die gänzliche Nichtberücksichtigung des nach gefestigter Rechtsprechung für die individuelle Beurteilung der Gefährdungssituation rückkehrender Tamilen massgeblichen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 einen augenscheinlichen und schwerwiegenden Mangel dar. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, offensichtliche Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

E. 6.3 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen und dabei insbesondere bei seiner erneuten Entscheidung die notwendige Prüfung der Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorzunehmen.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- rückerstattet.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 5. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- rückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2284/2019 Urteil vom 22. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Anhörung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 und der Anhörung vom 17. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2013 politisch für die TNA (Tamil National Alliance) engagiert, indem er Plakate der Präsidentschaftskandidaten aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Dabei habe er B._______, einen rehabilitierten Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), kennengelernt, mit dem er in der Folge freundschaftlich verbunden gewesen sei. Im Rahmen einer Befragung vom 25. September 2015 durch das CID (Criminal Investigation Department) sei er unter Misshandlungen eingehend zu B._______., zu seinem eigenen Engagement für die TNA und zum beschlagnahmten Grundstück seiner Eltern befragt worden. 2014 habe er Probleme mit der Armee gehabt, weil diese das Land seiner Eltern beschlagnahmt und benutzt hätten, worüber sie sich mit einem Brief an die Gemeinde beklagt hätten. Infolgedessen habe das Grundbuchamt seine Eltern in einem Schreiben vom 20. Mai 2014 dazu aufgefordert, das Grundstück der Armee zu übertragen. Diese hätten sich geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen, worauf das Grundstück am 19. Dezember 2014 vom Gemeindevorsteher offiziell freigegeben worden sei. Nach seiner Freilassung am nächsten Tag sei er nach C._______ geflüchtet und schliesslich am 24. Oktober 2015 illegal aus Sri Lanka ausgereist. Im April 2018 sei der Vater des Beschwerdeführers nach dem Verbleib seines Sohnes befragt und erst nach Intervention eines Anwalts freigelassen worden. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine sri-lankische Identitätskarte, eine Wahlliste der Gemeindewahlen von 2013 mit ihm als Parteilosen, ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an die Gemeinde vom 15. Januar 2014, ein Schreiben des Grundbuchamtes bezüglich der Überschreibung der Eltern an die Armee vom 20. Mai 2014, ein Antwortschreiben der Eltern an das Grundbuchamt vom 29. Mai 2014, und ein Schreiben der Gemeinde bezüglich der Freigabe des Grundstücks der Eltern vom 19. Dezember 2014 ein. B. Mit Entscheid vom 5. April 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und dir Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 31. Mai 2019 erhoben, welcher in der Folge fristgerecht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einen zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal zu einer Befragung durch das CID mitgenommen worden, was mangels erforderlicher Intensität keine Asylrelevanz entfalte. Aus demselben Grund stellten die Probleme mit den sri-lankischen Behörden hinsichtlich des Grundstücks der Eltern keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen näher einzugehen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, dass der Grundsatz des Rückschiebungsverbots gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat sprechen. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe. Das SEM habe die Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht umfassend beurteilt. Sie habe verkannt, dass dessen politisches Engagement sowie die Grundstücksrückeroberung und die damit verbundene Festnahme kumulierte Risikofaktoren darstellten. In Sri Lanka sei der sogenannte Landraub durch die sri-lankische Armee ein heikles Thema. Immer wieder komme es deswegen zu grossen Demonstrationen und Verhaftungen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Personen, welche sich gegen die Armeeführung aufgelehnt hätten, spurlos verschwunden wären. Dieses Risiko bestehe auch beim Beschwerdeführer, bei welchem verschiedene Risikofaktoren vorhanden seien (Aktivitäten für die TNA, Verbindung zu einem rehabilitierten LTTE-Mitglied sowie Widerstand gegen die Armee). Die Festnahme des Vaters bestätige, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werde. Im Zusammenhang mit Personen mit LTTE-Verbindung beziehungsweise TNA sei vorliegend auf die Erwägung E.8.5.3 im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer auch aktuell Verfolgung ausgesetzt. Erschwerend komme hinzu, dass zurzeit die Notstandsverordnung gelte. Unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung würden auch unschuldige Aktivisten und Studenten verhaftet. 6. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe. Das SEM habe die Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht umfassend beurteilt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Situation von tamilischen Rückkehrenden nach Sri Lanka festgehalten, dass im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (u.a. Verbindung zur LTTE). Eine solche notwendige Prüfung der genannten Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung hat das SEM, obwohl vorliegend vorhanden (Tätigkeiten für die TNA, Verbindung zu einem rehabilitierten LTTE-Mitglied, Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Grundstücksrückeroberung durch sri-lankische Armee) in keiner Weise (auch nicht implizit) vorgenommen. Vielmehr blieb das genannte Referenzurteil gänzlich unerwähnt, womit das SEM den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht in grober Weise verletzt hat. Ohnehin hat es unterlassen, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei der Ausreise im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend stellt insbesondere die gänzliche Nichtberücksichtigung des nach gefestigter Rechtsprechung für die individuelle Beurteilung der Gefährdungssituation rückkehrender Tamilen massgeblichen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 einen augenscheinlichen und schwerwiegenden Mangel dar. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, offensichtliche Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 6.3 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen und dabei insbesondere bei seiner erneuten Entscheidung die notwendige Prüfung der Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorzunehmen.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- rückerstattet. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 5. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- rückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: