Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. April 2003 und gelangte am 7. April 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 8. April 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) summarisch und am 15. April 2003 vom BFM eingehend zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Befragungen trug er im Wesentlichen Folgendes vor: [Zwangsrekrutation; Eintritt und Tätigkeiten in der LTTE; Austritt aus der LTTE]. Wenige Tage später sei er deshalb von den LTTE bei seinem Vater, welcher von den LTTE-Mitgliedern geschlagen und bedroht worden sei, in B._______ gesucht worden, und auch in Colombo hätten sich zwei Angehörige der LTTE nach ihm erkundigt. Aus Angst vor den LTTE sowie vor einer Verfolgung des sri-lankischen Staates habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. April 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Der ehemalige Rechtsvertreter focht mit Eingabe vom 14. Mai 2003 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Verfügung des BFF an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; allenfalls sei das Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Übrigen seien die Akten des Verfahrens [Geschwisterteil] und [Ehepartner des Geschwisterteils] des Beschwerdeführers beizuziehen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein abtrünniges, nicht unbedeutendes LTTE-[Mitglied], was er auch im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt habe. Er habe für die LTTE [Tätigkeit]. Zudem sei davon auszugehen, dass er als wichtiges Mitglied des LTTE-(...) dem Befehl, die Büros in B._______ zu räumen und sich nach Vanni zu begeben, nicht Folge geleistet habe, sondern sich von den LTTE abgesetzt habe. Im Falle seiner Rückkehr sei er einem landesweiten, erheblichen Risiko ausgesetzt; dabei könne er insbesondere nicht mit dem Schutz der sri-lankischen Behörden rechnen, weil er von diesen Verfolgungshandlungen befürchten müsse. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Kopie der Geburtsurkunde vom (...) 2003, eingeschweisste Farbkopie seiner LTTE-Identitätskarte (Nr. (...)), Zulassungsbestätigung für die politische Arbeit für die LTTE vom (...), diverse Fotos mit dem Beschwerdeführer in Uniform, unter anderem an der Seite von LTTE-Führer Prabhakaran, Begleitbrief des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) 2003. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 hielt die ARK fest, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Verfahrensakten [Geschwisterteil] sowie [Ehepartner des Geschwisterteils] antragsgemäss beigezogen würden. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes des Bundesamtes zu rechtfertigen vermöchten. Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt nach seiner Tätigkeit bei den LTTE gefragt worden sei, gehe aus den Protokollen lediglich hervor, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert und als unfreiwilliger Kämpfer für die Organisation tätig gewesen sei. [Tätigkeiten]. Daraus könne aber - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe - nicht geschlossen werden, bei ihm handle es sich um ein wichtiges, exponiertes LTTE-Mitglied. Auch die nachträglich beigebrachte Fotographie, auf welcher der Beschwerdeführer mit dem Führer der LTTE Prabhakaran abgebildet sei, sei als Beweismittel für die geltend gemachte wichtige Stellung innerhalb der LTTE nicht geeignet, zumal bekanntlich solche Fotographien manipulierbar seien. F. In der Replik vom 11. August 2003 führte der ehemalige Rechtsvertreter aus, es sei erstaunlich, dass sich das BFF trotz Vielzahl der Beweismittel und konkreter Hinweise auf eine exponierte (...) Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht dazu entschlossen habe, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Die Sachverhaltsermittlung des BFF bleibe damit unvollständig und genüge dem Untersuchungsgrundsatz nicht. Der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied innerhalb des LTTE-(...) an (...) diverser von den LTTE verübter Attentate beteiligt gewesen. Dabei handle es sich um [schwere Anschläge auf zivile Ziele]. Die Aufgabe des Beschwerdeführers habe darin bestanden, [Tätigkeiten]. Aufgrund seiner langen (...)-Dienstzeit kenne er sowohl Struktur als auch Beteiligte der LTTE und müsse daher seit seiner Flucht mit Racheakten seitens der LTTE rechnen. Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Asylgewährung zurück, hielt jedoch an den Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung der vorläufigen Aufnahme fest. G. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 25. August 2003 beantragte das BFF weiterhin die Abweisung der Beschwerde, zumal mit der Sachverhaltsergänzung und den eingereichten Beweismittel die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargetan worden seien. H. Der ehemalige Rechtsvertreter führte mit Stellungnahme vom 3. September 2003 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Vielzahl der eingereichten Beweismittel - durchaus glaubhaft erschienen. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 an die ARK führte der ehemalige Rechtsvertreter aus, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Befehlsverweigerungen und der Ausstieg eines LTTE-[Mitglieds] aus der Organisation schwerwiegende Folgen nach sich ziehen würden. Des Weiteren machte er auf das Urteil der ARK vom (...) aufmerksam, mit welchem [Ehepartner des Geschwisterteils] des Beschwerdeführers - aufgrund der von der ARK als glaubhaft erachteten LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers und aus diesem Grunde erlittenen [Gewaltakt] - Asyl gewährt wurde. J. Mit Eingabe vom 7. September 2004 an die ARK reichte der ehemalige Rechtsvertreter einen Brief vom Vater des Beschwerdeführers ein, in welchem ausgeführt werde, dass sich Ende Juli 2004 Mitglieder des LTTE-(...) nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten. K. Die ARK hiess mit Urteil vom 30. Januar 2006 die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2003 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2003 gut, hob die betreffende Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte die ARK aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig respektive unzutreffend festgestellt worden sei. L. Im wieder aufgenommenen Asylverfahren gelangte der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. April 2006 an das BFM und reichte folgende Dokumente zu den Akten: Berichte vom (...) 2005 sowie vom (...) 2006 von Dr. C._______, Assistenzärztin, Bericht von Dr. med. D._______ vom (...) 2005, radiologischer Untersuchungsbericht von Dr. med. E._______ vom (...) 2005. Dem Begleitschreiben ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um dokumentierte Nachwirkungen einer im Jahr (...) erlittenen Schussverletzung sowie einer anderen Verletzung handle, welche sich nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer wieder akut verschärft hätten. Die Ursachen der Verletzungen würden indes nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den fluchtauslösenden Ereignissen stehen, es handle sich vielmehr um weiter zurückliegende Ereignisse, welche der Beschwerdeführer in den Befragungen nur summarisch angesprochen habe. M. Der ehemalige Rechtsvertreter führte in der Eingabe vom 28. November 2006 an das BFM aus, dass zwar der Asylausschluss, jedoch nicht der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft gerechtfertigt sei. Vorliegend komme im Hinblick auf einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft lediglich Art. 1F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Frage, handle es sich doch bei den fraglichen Beteiligungen des Beschwerdeführers zumindest um "relative politische Delikte". Der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1F Bst. a FK sei auf Personen ausgerichtet, welche in der Lage seien, die politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben habe, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert und zum (...) abkommandiert worden sei. Somit sei er ein reiner Befehlsempfänger gewesen, welcher die Taktik der LTTE in keiner Weise selbst bestimmt oder gewählt habe. Dabei sei er zwar im Jahre (...) als [Tätigkeit] [an den] Attentaten auf zivile Ziele beteiligt gewesen. Seine Beteiligung beschränke sich indes auf [Tätigkeit]. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass er sich im Jahre (...) - sobald sich die Möglichkeit geboten habe - von den LTTE abgesetzt habe. Dies zeige, dass er in den LTTE nicht in eigener Überzeugung und aus freiem Willen gehandelt habe. Die hohe Schwelle zur Annahme eines Ausschlussgrundes nach Art. 1F Bst. a FK sei somit vorliegend nicht erreicht. Der Asylausschluss als Sanktionierung sei dem Profil des Beschwerdeführers angemessen; ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft sei dagegen nicht verhältnismässig. Schliesslich sei - wie bereits im vorangehenden Verfahren dargelegt worden sei - der Beschwerdeführer von sich aus bereit, die Konsequenzen - den Asylausschluss - seiner (...) Beteiligung an den Anschlägen der LTTE zu tragen. N. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet am 26. Februar 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, werde jedoch infolge Vorliegens des Ausschlussgrundes von Art. 1F Bst. b FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Die Wegweisung werde jedoch zur Zeit wegen Unzulässigkeit (drohende von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verbotene Strafe oder Behandlung) nicht vollzogen, und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. O. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. März 2007 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. P. Mit Verfügung vom 10. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verweis auf das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Q. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. R. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. S. Das BFM stellte mit Verfügung vom (...) 2009 fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seit (...) 2009 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erloschen ist. T. Mit Verfügung vom (...) 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer innert Frist um Mitteilung, ob er an der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft) festhalte oder diese allenfalls zurückziehe. Bei ungenutzter Frist zur Stellungnahme gehe das Gericht vom Festhalten an den Rechtsbegehren aus und führe das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fort. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das BFM vertrat in seiner Verfügung vom 21. Februar 2007 die Auffassung, dass aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG in seinem Heimatland ausgesetzt zu werden. Allerdings greife im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund von Art. 1F Bst. b FK, weshalb der Beschwerdeführer von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, dass gemäss Praxis der Schweizerischen Asylbehörden unter den im vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden Art. 1F Bst. b FK nicht nur eigenhändig begangenen Taten fallen würden, vielmehr sei dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn eine Person aufgrund einer spezifischen Aufgabenverteilung Mittäter, wenn sie wegen ihrer vorgesetzten Funktion für derartige Taten als direkt und persönlich mitverantwortlich zu erachten oder wenn sie angesichts ihrer hohen hierarchischen Position innerhalb einer Organisation aufgrund ihres mitbestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwortlich zu machen sei, weil sie in der Lage gewesen sei, die Zielsetzung der Organisation mitzuprägen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18, EMARK 2002 Nr. 9 sowie EMARK 1999 Nr. 11). Ferner seien gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes und der Schweizerischen Asylbehörden unter die Bestimmung von Art. 1F Bst. b FK nicht nur im engeren Sinne rein gemeinrechtliche Straftaten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem politischen Kontext verübte Straftaten, bei denen der gemeinstrafrechtliche Gehalt einer Tat ein allfälliges politisches Moment klarerweise überwiege, zu subsumieren. Eine Straftat sei demgegenüber als relativ politisches Delikt zu qualifizieren, wenn die Handlung nicht aus persönlichen Gründen oder zum persönlichen Vorteil erfolge, sondern nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter habe, welcher anzunehmen sei, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate erfolge oder wenn sie verübt worden sei, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschliessenden Staates zu entziehen. Zwischen solchen Taten und den angestrebten Zielen müsse eine direkte und klare Beziehung bestehen (vgl. BGE 106 Ib 309 und BGE 110 lb 285 sowie EMARK 1993 Nr. 8). Indessen hätten das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch seine Tat verletzten fremden Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis zu stehen; die Tat müsse angesichts der damit verfolgten Ziele mindestens einigermassen verständlich erscheinen. Gravierende, direkt gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten seien demgemäss nur dann als relativ politische Delikte zu betrachten, wenn die Handlungen das einzige Mittel seien, um die im Spiel stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen, was unter anderem im Rahmen eines offenen bewaffneten Konfliktes der Fall sein könne (vgl. BGE 106 Ib 309). Die LTTE würden zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffneten Kampfes notorischerweise massive Gewaltakte begehen, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, die offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen stehen würden. Der Beschwerdeführer habe innerhalb des LTTE-(...) eine Kaderstellung bekleidet, sich in dieser Funktion an (...) diverser von den LTTE verübter Attentate [auf zivile Ziele] -, bei welchen zahlreiche Menschen ums Leben gekommen seien, beteiligt und damit die schwerwiegenden Taten der LTTE objektiv mitgetragen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, [Tätigkeiten]. Im Übrigen kenne er durch seine lange (...)-Dienstzeit Strukturen und Beteiligte der Attentate. Eine gesamthafte Würdigung all dieser seit (...) ausgeübter Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des LTTE-(...) ergebe klarerweise eine direkte Mitverantwortung des Beschwerdeführers für die durch die LTTE im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete, und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. Dieser Befund gelte unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer innerlich mit der Vorgehensweise der LTTE in allen Teilen einverstanden gewesen sei oder nicht. Zudem habe er durch seinen Tatbeitrag auch subjektiv zumindest in Kauf genommen, die LTTE durch sein Tun mit zu unterstützen. Angesicht dessen sei von sowohl objektiv überaus schwerwiegenden Taten als auch von einem subjektiv schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Auch eine diesbezügliche Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit seiner Taten und seiner subjektiven Schuld einerseits, unter Berücksichtigung möglicher Schuldminderungsgründe, sowie seinem Schutzinteresse vor einer ihm drohenden Verfolgung in seinem Heimatstaat andererseits, vermöge vorliegend zu keinem anderen Resultat zu führen (vgl. EMARK 1993 Nr. 8). Eine Anwendung von Art. 1F Bst. b FK sei deshalb auch unter diesem Aspekt als angemessen zu erachten. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG; infolge des Vorliegens der Ausschlussgrundes von Art. 1F Bst. b FK sei der Beschwerdeführer jedoch von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen.
E. 3.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, dem Beschwerdeführer seien die tragischen Auswirkungen der in Frage stehenden Anschläge durch die LTTE zwar sehr wohl bewusst und er bereue diese Taten. Trotzdem würde seine Rolle innerhalb des LTTE-(...) und der Grad der Verantwortung für diese Taten zur Diskussion stehen (dazu werde auf die Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 28. November 2006 verwiesen). Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft (im Gegensatz zum Asylausschluss) im Sinne von Art. 1F FK auf Personen ausgerichtet, welche "in der Lage waren, die politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen" (EMARK 2002 Nr. 9 S. 79 sowie EMARK 1999 Nr. 11 S. 80 f., EMARK 2006 Nr. 29 S. 314 u.a.m.). Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen nicht zu: Er sei, wie bereits in der Beschwerdeergänzung vom 11. August 2003 dargelegt worden sei, im Jahre (...) gegen seinen Willen von den LTTE zwangsrekrutiert und sei anschliessend zum (...) abkommandiert worden. Dafür, dass er keine Kaderposition in der LTTE innegehabt habe, spreche die Tatsache, dass er zwar Leute habe befehligen, die von ihm erarbeiteten Rapporte jedoch stets seinem Leiter habe vorlegen müssen; somit sei er selber bloss reiner Befehlsempfänger gewesen; dies sei der Konstellation von EMARK 1999 Nr. 11 S. 82 ähnlich, wo die Beschwerde gutgeheissen worden sei. Zudem lasse sich aufgrund der Tatsache, dass er die inneren Strukturen des LTTE-(...) kenne, was sich lediglich durch die jahrelange Tätigkeit ergeben habe, nicht einfach darauf schliessen, dass er eine Kaderfunktion ausgeübt habe. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass er keineswegs derart im Zentrum der Macht gestanden sei (vgl. EMARK 1999 Nr. 11 S. 81 f.), dass er auf die Taktik der LTTE einen mitbestimmenden Einfluss habe nehmen können. Seit (...) sei er zwar als [Tätigkeit] (...) an (...) Attentaten auf zivile Ziele beteiligt gewesen, die Beteiligung beschränke sich aber auf [Tätigkeit]. Dafür, dass er in seiner Tätigkeit für die LTTE nicht in eigener Überzeugung und aus freiem Willen gehandelt habe, spreche ferner die bereits in der Beschwerdeergänzung erwähnte Rüge von seinem Leiter in Bezug auf seine nicht zur Zufriedenheit der LTTE ausgeführten Tätigkeiten sowie die angebliche Tatsache, dass er sich im Jahre (...), sobald sich ihm die Möglichkeit geboten habe, von den LTTE abgesetzt habe. Dass er die verheerenden Konsequenzen seiner Tätigkeit für den LTTE-(...) in Kauf genommen habe beziehungsweise habe nehmen müssen, habe mehr mit den internen Zwängen der LTTE-Struktur, denen man sich kaum entziehen könne, als mit fahrlässiger Gleichgültigkeit oder gar Befürwortung zu tun. Daher könne ihm kein schweres Verschulden angelastet werden. Aus den genannten Gründen könne ihm keine unmittelbare Mitverantwortung für die Taten der LTTE zur Last gelegt werden. Die hohe Schwelle zur Annahme eines Ausschlussgrundes nach Art. 1F FK sei insofern nicht erreicht. Der Beschwerdeführer habe folglich glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka von den LTTE verfolgt werde und erfülle somit die Flüchtlingsgeigenschaft.
E. 4.1 Praxisgemäss, und in Übereinstimmung mit entsprechenden Richtlinien des United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] (vgl. BVGE 2010/44 E.5.2 sowie BVGE 2010/43 E. 5.3.2.1), ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft gemeinhin vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich gemäss UNHCR allerdings, wenn Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben wurde, offensichtliche Beweise vorliegen, dass die asylsuchende Person in ein besonders schweres Verbrechen - wie namentlich im Sinne von bedeutenden Fällen nach Art. 1F Bst. c FK - involviert ist oder die Frage des Ausschlusses den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Auslegung der Ausschlussklauseln Art. 1F Bst. a-c FK vom 4. September 2003 [UNHCR-Richtlinien], Ziff. 31.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem Grundsatz "inclusion before exclusion" und der genannten Betrachtungsweise grundsätzlich angeschlossen (vgl. namentlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 7772/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.8.2 sowie E 2190/2010 vom 25. August 2010 E.4.4.2). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 21. Februar 2007 bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
E. 4.2 Die Vorinstanz erachtete indessen den Ausschlussgrund von Art. 1F Bst. b FK als gegeben, weshalb es den Beschwerdeführer von der an sich bestehenden Flüchtlingseigenschaft ausschloss und dessen Asylgesuch ablehnte. In der angefochtenen Verfügung ging das BFM von der - vom Beschwerdeführer selber nicht bestrittenen - Beteiligung an diversen Anschlägen (...) aus, welche als besonders schwere Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren seien.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 1F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Zufluchtlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. UNHCR führt hierzu erläuternd aus, die begangenen ungeheuerlichen Taten müssten so verabscheuungswürdig sein, dass die Personen - auch wenn sie begründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen haben - nicht würdig sind, internationalen Rechtsschutz nach der Flüchtlingskonvention zu erhalten. Es ist allerdings nicht jeder Straftäter von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen, sondern nur derjenige, der sich schwerer und unannehmbarer Handlungen schuldig gemacht hat (vgl. UNHCR "Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge" zum UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003, vom April 2007 [Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch], Ziff. 41; UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees [UNHCR Background Note], Ziff. 38 ff.). Art. 1F Bst. b FK, welcher - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1F FK - in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Ausschluss für die betreffende Person hat, restriktiv auszulegen ist (vgl. Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 38), schliesst mithin Personen vom Flüchtlingsstatus aus, die sich der legitimen strafrechtlichen Verfolgung wegen schwerer nichtpolitischer Verbrechen entziehen wollen, und zwar auch dann, wenn sie an sich die nötigen Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus erfüllen. Einerseits trägt diese Bestimmung offensichtlich dem legitimen Anliegen der Staaten Rechnung, ihre Bürger zu schützen, andererseits garantieren die zahlreichen Vorbedingungen, die in diese Bestimmung aufgenommen worden sind, dass der Schutz von Flüchtlingen, die weniger schwere Straftaten verübt haben, weiter gewährleistet ist (vgl. Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 44).
E. 4.3.2 Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen eine nichtpolitische oder eine politische Straftat darstellt, hält sich das Bundesverwaltungsgericht an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Auslieferungsrecht (vgl. insbesondere BGE 106 Ib 297). Dabei ist in erster Linie zu beachten, um was für ein Verbrechen es sich handelt und welcher Zweck mit der Straftat verfolgt wurde. Bei der Begehung eines politischen Deliktes muss ein enger und direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem begangenen Verbrechen und dem angeblich politischen Zweck und Ziel des Verbrechens bestehen. Bei der Straftat soll auch das politische Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegen. Dies ist nicht der Fall, wenn die begangenen Straftaten in grobem Missverhältnis zu dem angeblich erstrebten Ziel stehen. Wird die Straftat besonders grausam begangen, ist es schwer, ihren politischen Charakter zu akzeptieren. Der politischen Charakter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt überwiegend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 15; vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solch relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die im Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. BGE 106 Ib 309, BGE 110 1b 285, EMARK 1993 Nr. 8). Terroristische Straftaten sind in aller Regel nicht als politische Delikte zu werten (vgl. UNHCR-Richtlinien Ziff. 15; UNHCR Background Note Ziff. 41 und 79 ff.).
E. 4.3.3 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die Anwendung von Art. 1F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 u. E 6.3 mit weiteren Hinweisen; EMARK 1999 Nr. 11; vgl. die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwortlichkeit in UNHCR-Richtlinien, Ziff. 18 ff.). In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist jedoch von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 19; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008).
E. 4.3.4 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen. Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 24 sowie die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008).
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer schwerer und unannehmbarer Handlungen schuldig gemacht hat. Wie von ihm unbestritten, war er an diversen seit (...) von der LTTE verübten Anschlägen (...), bei welchen zahlreiche Menschen ums Leben gekommen sind, beteiligt. Zur Umsetzung ihrer politischen Ziele, nämlich die Erlangung der Unabhängigkeit des Nordens und Ostens Sri Lankas, beging die LTTE im Laufe der Jahre notorischerweise massive Gewaltakte, bei welchen es sich - wie die Vorinstanz richtig festhielt - im Kern um gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben von Zivilpersonen gerichtete Delikte handelt. Diese durch die Organisation zu verantwortenden Taten sind als terroristische Handlungen und folglich als gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Demnach ist den verübten Anschlägen durch die LTTE ein politischer Charakter abzusprechen, zumal die Gewaltakte offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit angestrebten politischen Zielen der Organisation stehen. Der Umstand, dass die Schweiz die LTTE offiziell nicht zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erklärt hat, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren, ändert nichts an der Beurteilung, dass der terroristische Aspekt der oben beschriebenen Delikte der LTTE nicht in Abrede zu stellen ist, sondern besagt einzig, dass nicht bereits die Zugehörigkeit zur LTTE an sich einen Straftatbestand erfüllt. Der Argumentation des ehemaligen Rechtsvertreters, vorliegend komme allein Art. 1F Bst. a FK im Hinblick auf einen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft in Frage, weil es sich bei den fraglichen Beteiligungen des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - um relative politische Delikte handle, kann somit nicht gefolgt werden.
E. 4.5 Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - von einer Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Mittäter für die von den LTTE begangenen Gewaltakte (...) in den Jahren (...) aus, an denen er durch seine Handlung direkt beteiligt war. Es erachtet es als zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen Aufgabenverteilung - [konkrete Tätigkeiten] - sowie dem ihm dadurch zukommenden mitbestimmenden Einfluss auf die Art der Verübung der Anschläge und die Zielsetzungen der Organisation die folgenden verübten und von ihm unbestrittenen Attentate der LTTE anrechnen lassen muss: [Aufzählung der Attentate]. Zum Einwand, sein Beitrag habe sich lediglich auf [Tätigkeit] beschränkt, er habe - selbst wenn er Leute habe befehligen müssen - die von ihm erarbeiteten Rapporte stets seinem Vorgesetzten vorlegen müssen und sei somit selber lediglich Befehlsempfänger gewesen (...), gilt es Folgendes anzumerken: Als allgemein anerkanntes Rechtsprinzip gilt, dass das Handeln auf Befehl nicht von der Verantwortung entbindet. Dieser Grundsatz liegt auch völkerrechtlichen Regelungen zentral zu Grunde (vgl. insbesondere Art. 33 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1). Die Verteidigung des Handelns auf Befehl kommt nur in Betracht, wenn eine Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, von dessen Gesetzeswidrigkeit keine Kenntnis hatte und der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war (vgl. UNHCR-Richtlinien Ziff. 21 ff.). Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen offensichtlich erfüllt. Auch die Vorbringen, er habe die verheerenden Konsequenzen seiner Tätigkeit für [LTTE] aufgrund interner Zwänge der LTTE-Struktur - er sei zwangsrekrutiert worden, habe sich im Jahre (...), sobald sich ihm die Gelegenheit geboten habe, jedoch von den LTTE abgesetzt - in Kauf nehmen müssen, vermögen die vorstehenden Erwägungen nicht umzustossen. Ob der Beschwerdeführer dabei eine hochrangigen Führungsposition innehatte, kann offengelassen werden, da er aufgrund seiner Tatbeiträge und Einflussnahme auf das Vorgehen der Organisation für die von den LTTE begangenen obgenannten Delikte als direkt und persönlich mitverantwortlich zu erachten ist. Angesichts der hinreichenden Möglichkeit einer differenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit sowie seiner direkten Einflussnahme auf die (...)-Handlungen der LTTE ist die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die ihm zur Last gelegten gemeinrechtlichen Delikte zu bejahen.
E. 4.6 Schliesslich ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung zu Recht fest, auch eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Taten des Beschwerdeführers und seiner subjektiven Schuld einerseits sowie seinem Schutzinteresse vor einer allenfalls drohenden Verfolgung im Heimatstaat andererseits vermöge zu keinem anderen Resultat als zu dem des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zu führen (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar seine Reue kundgetan und von seinen kriminellen Aktivitäten Abstand genommen respektive sich von den LTTE abgewandt hat, er jedoch seine Taten bis dato nicht sühnen musste. Immerhin kann festgehalten werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine potenzielle Gefahr für die Schweizerische Bevölkerung darstellt. Zudem liegen die Taten bereits Jahre zurück und bis dato hat der Beschwerdeführer in der Schweiz in keiner Form zu Klagen Anlass gegeben. Allerdings gilt es festzuhalten, dass der Umstand, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen, die Schwere der begangenen Verbrechen - die Attentate haben zahlreiche Menschenleben gefordert - nicht aufzuwiegen vermag. Im Übrigen würde die Verfolgungsverjährung für die Taten (...) noch nicht greifen (vgl. als Richtwert für die Verjährung Art. 97 StGB). Überdies erscheint der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vom BFM vorläufig aufgenommen wurde und inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Bst. S) und der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft daher nicht die Rückschaffung in das Heimatland zur Folge hat, verhältnismässig. Die dem Beschwerdeführer möglicherweise drohende Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden wird allenfalls im Rahmen einer Prüfung der Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung respektive einer allfälligen erneuten Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu berücksichtigen sein. Schliesslich sind allfällige Schuldminderungsgründe nicht ersichtlich, da weder das Alter noch der Tatbeitrag respektive die Form der Teilnahme als Gründe in Betracht kommen. Nach dem Gesagten erscheint das Schutzinteresse des Beschwerdeführers vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seiner Verbrechen und seiner subjektiven Schuld geringer. Eine Anwendung von Art. 1F Bst. b FK und folglich ein Ausschluss vom Anwendungsbereich der Konvention ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als angemessen zu erachten.
E. 4.7 Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und in Würdigung der Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hielt zu Recht und mit treffender Begründung fest, dass die (...) in den Jahren (...) begangen gemeinrechtlichen Delikte der LTTE, für welche der Beschwerdeführer Mitverantwortung trägt, einen Ausschluss im Sinne der FK begründen. Das Schutzinteresse des Beschwerdeführers ist dabei - wie die Vorinstanz richtig ausführte - geringer einzustufen als die Verwerflichkeit der begangenen Taten. Aus dem Gesagten ergibt sich folglich, dass ein Ausschlussgrund nach Art. 1F Bst. b FK vorliegt. Der Beschwerdeführer ist daher von der Flüchtlingseigenschaft, welche er zwar erfüllt, auszuschliessen und mithin nicht als Flüchtling anzuerkennen.
E. 5 Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2009 fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seit (...) 2009 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erloschen ist. Demnach kann eine Erörterung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise des Bestehens von Vollzugshindernissen unterbleiben.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 10. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verweis auf das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1 AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen" und kann daher nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Nach dem Gesagten ist die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2007 aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise gutgeheissen, nachdem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2284/2007 Urteil vom 21. Juli 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. April 2003 und gelangte am 7. April 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 8. April 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) summarisch und am 15. April 2003 vom BFM eingehend zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Befragungen trug er im Wesentlichen Folgendes vor: [Zwangsrekrutation; Eintritt und Tätigkeiten in der LTTE; Austritt aus der LTTE]. Wenige Tage später sei er deshalb von den LTTE bei seinem Vater, welcher von den LTTE-Mitgliedern geschlagen und bedroht worden sei, in B._______ gesucht worden, und auch in Colombo hätten sich zwei Angehörige der LTTE nach ihm erkundigt. Aus Angst vor den LTTE sowie vor einer Verfolgung des sri-lankischen Staates habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. April 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Der ehemalige Rechtsvertreter focht mit Eingabe vom 14. Mai 2003 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Verfügung des BFF an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; allenfalls sei das Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Übrigen seien die Akten des Verfahrens [Geschwisterteil] und [Ehepartner des Geschwisterteils] des Beschwerdeführers beizuziehen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein abtrünniges, nicht unbedeutendes LTTE-[Mitglied], was er auch im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt habe. Er habe für die LTTE [Tätigkeit]. Zudem sei davon auszugehen, dass er als wichtiges Mitglied des LTTE-(...) dem Befehl, die Büros in B._______ zu räumen und sich nach Vanni zu begeben, nicht Folge geleistet habe, sondern sich von den LTTE abgesetzt habe. Im Falle seiner Rückkehr sei er einem landesweiten, erheblichen Risiko ausgesetzt; dabei könne er insbesondere nicht mit dem Schutz der sri-lankischen Behörden rechnen, weil er von diesen Verfolgungshandlungen befürchten müsse. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Kopie der Geburtsurkunde vom (...) 2003, eingeschweisste Farbkopie seiner LTTE-Identitätskarte (Nr. (...)), Zulassungsbestätigung für die politische Arbeit für die LTTE vom (...), diverse Fotos mit dem Beschwerdeführer in Uniform, unter anderem an der Seite von LTTE-Führer Prabhakaran, Begleitbrief des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) 2003. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 hielt die ARK fest, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Verfahrensakten [Geschwisterteil] sowie [Ehepartner des Geschwisterteils] antragsgemäss beigezogen würden. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes des Bundesamtes zu rechtfertigen vermöchten. Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt nach seiner Tätigkeit bei den LTTE gefragt worden sei, gehe aus den Protokollen lediglich hervor, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert und als unfreiwilliger Kämpfer für die Organisation tätig gewesen sei. [Tätigkeiten]. Daraus könne aber - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe - nicht geschlossen werden, bei ihm handle es sich um ein wichtiges, exponiertes LTTE-Mitglied. Auch die nachträglich beigebrachte Fotographie, auf welcher der Beschwerdeführer mit dem Führer der LTTE Prabhakaran abgebildet sei, sei als Beweismittel für die geltend gemachte wichtige Stellung innerhalb der LTTE nicht geeignet, zumal bekanntlich solche Fotographien manipulierbar seien. F. In der Replik vom 11. August 2003 führte der ehemalige Rechtsvertreter aus, es sei erstaunlich, dass sich das BFF trotz Vielzahl der Beweismittel und konkreter Hinweise auf eine exponierte (...) Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht dazu entschlossen habe, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Die Sachverhaltsermittlung des BFF bleibe damit unvollständig und genüge dem Untersuchungsgrundsatz nicht. Der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied innerhalb des LTTE-(...) an (...) diverser von den LTTE verübter Attentate beteiligt gewesen. Dabei handle es sich um [schwere Anschläge auf zivile Ziele]. Die Aufgabe des Beschwerdeführers habe darin bestanden, [Tätigkeiten]. Aufgrund seiner langen (...)-Dienstzeit kenne er sowohl Struktur als auch Beteiligte der LTTE und müsse daher seit seiner Flucht mit Racheakten seitens der LTTE rechnen. Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Asylgewährung zurück, hielt jedoch an den Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung der vorläufigen Aufnahme fest. G. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 25. August 2003 beantragte das BFF weiterhin die Abweisung der Beschwerde, zumal mit der Sachverhaltsergänzung und den eingereichten Beweismittel die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargetan worden seien. H. Der ehemalige Rechtsvertreter führte mit Stellungnahme vom 3. September 2003 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Vielzahl der eingereichten Beweismittel - durchaus glaubhaft erschienen. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 an die ARK führte der ehemalige Rechtsvertreter aus, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Befehlsverweigerungen und der Ausstieg eines LTTE-[Mitglieds] aus der Organisation schwerwiegende Folgen nach sich ziehen würden. Des Weiteren machte er auf das Urteil der ARK vom (...) aufmerksam, mit welchem [Ehepartner des Geschwisterteils] des Beschwerdeführers - aufgrund der von der ARK als glaubhaft erachteten LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers und aus diesem Grunde erlittenen [Gewaltakt] - Asyl gewährt wurde. J. Mit Eingabe vom 7. September 2004 an die ARK reichte der ehemalige Rechtsvertreter einen Brief vom Vater des Beschwerdeführers ein, in welchem ausgeführt werde, dass sich Ende Juli 2004 Mitglieder des LTTE-(...) nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten. K. Die ARK hiess mit Urteil vom 30. Januar 2006 die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2003 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2003 gut, hob die betreffende Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte die ARK aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig respektive unzutreffend festgestellt worden sei. L. Im wieder aufgenommenen Asylverfahren gelangte der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. April 2006 an das BFM und reichte folgende Dokumente zu den Akten: Berichte vom (...) 2005 sowie vom (...) 2006 von Dr. C._______, Assistenzärztin, Bericht von Dr. med. D._______ vom (...) 2005, radiologischer Untersuchungsbericht von Dr. med. E._______ vom (...) 2005. Dem Begleitschreiben ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um dokumentierte Nachwirkungen einer im Jahr (...) erlittenen Schussverletzung sowie einer anderen Verletzung handle, welche sich nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer wieder akut verschärft hätten. Die Ursachen der Verletzungen würden indes nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den fluchtauslösenden Ereignissen stehen, es handle sich vielmehr um weiter zurückliegende Ereignisse, welche der Beschwerdeführer in den Befragungen nur summarisch angesprochen habe. M. Der ehemalige Rechtsvertreter führte in der Eingabe vom 28. November 2006 an das BFM aus, dass zwar der Asylausschluss, jedoch nicht der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft gerechtfertigt sei. Vorliegend komme im Hinblick auf einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft lediglich Art. 1F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Frage, handle es sich doch bei den fraglichen Beteiligungen des Beschwerdeführers zumindest um "relative politische Delikte". Der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1F Bst. a FK sei auf Personen ausgerichtet, welche in der Lage seien, die politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben habe, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert und zum (...) abkommandiert worden sei. Somit sei er ein reiner Befehlsempfänger gewesen, welcher die Taktik der LTTE in keiner Weise selbst bestimmt oder gewählt habe. Dabei sei er zwar im Jahre (...) als [Tätigkeit] [an den] Attentaten auf zivile Ziele beteiligt gewesen. Seine Beteiligung beschränke sich indes auf [Tätigkeit]. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass er sich im Jahre (...) - sobald sich die Möglichkeit geboten habe - von den LTTE abgesetzt habe. Dies zeige, dass er in den LTTE nicht in eigener Überzeugung und aus freiem Willen gehandelt habe. Die hohe Schwelle zur Annahme eines Ausschlussgrundes nach Art. 1F Bst. a FK sei somit vorliegend nicht erreicht. Der Asylausschluss als Sanktionierung sei dem Profil des Beschwerdeführers angemessen; ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft sei dagegen nicht verhältnismässig. Schliesslich sei - wie bereits im vorangehenden Verfahren dargelegt worden sei - der Beschwerdeführer von sich aus bereit, die Konsequenzen - den Asylausschluss - seiner (...) Beteiligung an den Anschlägen der LTTE zu tragen. N. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet am 26. Februar 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, werde jedoch infolge Vorliegens des Ausschlussgrundes von Art. 1F Bst. b FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Die Wegweisung werde jedoch zur Zeit wegen Unzulässigkeit (drohende von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verbotene Strafe oder Behandlung) nicht vollzogen, und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. O. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. März 2007 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. P. Mit Verfügung vom 10. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verweis auf das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Q. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. R. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. S. Das BFM stellte mit Verfügung vom (...) 2009 fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seit (...) 2009 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erloschen ist. T. Mit Verfügung vom (...) 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer innert Frist um Mitteilung, ob er an der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft) festhalte oder diese allenfalls zurückziehe. Bei ungenutzter Frist zur Stellungnahme gehe das Gericht vom Festhalten an den Rechtsbegehren aus und führe das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fort. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM vertrat in seiner Verfügung vom 21. Februar 2007 die Auffassung, dass aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG in seinem Heimatland ausgesetzt zu werden. Allerdings greife im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund von Art. 1F Bst. b FK, weshalb der Beschwerdeführer von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, dass gemäss Praxis der Schweizerischen Asylbehörden unter den im vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden Art. 1F Bst. b FK nicht nur eigenhändig begangenen Taten fallen würden, vielmehr sei dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn eine Person aufgrund einer spezifischen Aufgabenverteilung Mittäter, wenn sie wegen ihrer vorgesetzten Funktion für derartige Taten als direkt und persönlich mitverantwortlich zu erachten oder wenn sie angesichts ihrer hohen hierarchischen Position innerhalb einer Organisation aufgrund ihres mitbestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwortlich zu machen sei, weil sie in der Lage gewesen sei, die Zielsetzung der Organisation mitzuprägen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18, EMARK 2002 Nr. 9 sowie EMARK 1999 Nr. 11). Ferner seien gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes und der Schweizerischen Asylbehörden unter die Bestimmung von Art. 1F Bst. b FK nicht nur im engeren Sinne rein gemeinrechtliche Straftaten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem politischen Kontext verübte Straftaten, bei denen der gemeinstrafrechtliche Gehalt einer Tat ein allfälliges politisches Moment klarerweise überwiege, zu subsumieren. Eine Straftat sei demgegenüber als relativ politisches Delikt zu qualifizieren, wenn die Handlung nicht aus persönlichen Gründen oder zum persönlichen Vorteil erfolge, sondern nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter habe, welcher anzunehmen sei, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate erfolge oder wenn sie verübt worden sei, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschliessenden Staates zu entziehen. Zwischen solchen Taten und den angestrebten Zielen müsse eine direkte und klare Beziehung bestehen (vgl. BGE 106 Ib 309 und BGE 110 lb 285 sowie EMARK 1993 Nr. 8). Indessen hätten das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch seine Tat verletzten fremden Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis zu stehen; die Tat müsse angesichts der damit verfolgten Ziele mindestens einigermassen verständlich erscheinen. Gravierende, direkt gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten seien demgemäss nur dann als relativ politische Delikte zu betrachten, wenn die Handlungen das einzige Mittel seien, um die im Spiel stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen, was unter anderem im Rahmen eines offenen bewaffneten Konfliktes der Fall sein könne (vgl. BGE 106 Ib 309). Die LTTE würden zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffneten Kampfes notorischerweise massive Gewaltakte begehen, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, die offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen stehen würden. Der Beschwerdeführer habe innerhalb des LTTE-(...) eine Kaderstellung bekleidet, sich in dieser Funktion an (...) diverser von den LTTE verübter Attentate [auf zivile Ziele] -, bei welchen zahlreiche Menschen ums Leben gekommen seien, beteiligt und damit die schwerwiegenden Taten der LTTE objektiv mitgetragen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, [Tätigkeiten]. Im Übrigen kenne er durch seine lange (...)-Dienstzeit Strukturen und Beteiligte der Attentate. Eine gesamthafte Würdigung all dieser seit (...) ausgeübter Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des LTTE-(...) ergebe klarerweise eine direkte Mitverantwortung des Beschwerdeführers für die durch die LTTE im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete, und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. Dieser Befund gelte unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer innerlich mit der Vorgehensweise der LTTE in allen Teilen einverstanden gewesen sei oder nicht. Zudem habe er durch seinen Tatbeitrag auch subjektiv zumindest in Kauf genommen, die LTTE durch sein Tun mit zu unterstützen. Angesicht dessen sei von sowohl objektiv überaus schwerwiegenden Taten als auch von einem subjektiv schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Auch eine diesbezügliche Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit seiner Taten und seiner subjektiven Schuld einerseits, unter Berücksichtigung möglicher Schuldminderungsgründe, sowie seinem Schutzinteresse vor einer ihm drohenden Verfolgung in seinem Heimatstaat andererseits, vermöge vorliegend zu keinem anderen Resultat zu führen (vgl. EMARK 1993 Nr. 8). Eine Anwendung von Art. 1F Bst. b FK sei deshalb auch unter diesem Aspekt als angemessen zu erachten. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG; infolge des Vorliegens der Ausschlussgrundes von Art. 1F Bst. b FK sei der Beschwerdeführer jedoch von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. 3.2. Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, dem Beschwerdeführer seien die tragischen Auswirkungen der in Frage stehenden Anschläge durch die LTTE zwar sehr wohl bewusst und er bereue diese Taten. Trotzdem würde seine Rolle innerhalb des LTTE-(...) und der Grad der Verantwortung für diese Taten zur Diskussion stehen (dazu werde auf die Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 28. November 2006 verwiesen). Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft (im Gegensatz zum Asylausschluss) im Sinne von Art. 1F FK auf Personen ausgerichtet, welche "in der Lage waren, die politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen" (EMARK 2002 Nr. 9 S. 79 sowie EMARK 1999 Nr. 11 S. 80 f., EMARK 2006 Nr. 29 S. 314 u.a.m.). Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen nicht zu: Er sei, wie bereits in der Beschwerdeergänzung vom 11. August 2003 dargelegt worden sei, im Jahre (...) gegen seinen Willen von den LTTE zwangsrekrutiert und sei anschliessend zum (...) abkommandiert worden. Dafür, dass er keine Kaderposition in der LTTE innegehabt habe, spreche die Tatsache, dass er zwar Leute habe befehligen, die von ihm erarbeiteten Rapporte jedoch stets seinem Leiter habe vorlegen müssen; somit sei er selber bloss reiner Befehlsempfänger gewesen; dies sei der Konstellation von EMARK 1999 Nr. 11 S. 82 ähnlich, wo die Beschwerde gutgeheissen worden sei. Zudem lasse sich aufgrund der Tatsache, dass er die inneren Strukturen des LTTE-(...) kenne, was sich lediglich durch die jahrelange Tätigkeit ergeben habe, nicht einfach darauf schliessen, dass er eine Kaderfunktion ausgeübt habe. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass er keineswegs derart im Zentrum der Macht gestanden sei (vgl. EMARK 1999 Nr. 11 S. 81 f.), dass er auf die Taktik der LTTE einen mitbestimmenden Einfluss habe nehmen können. Seit (...) sei er zwar als [Tätigkeit] (...) an (...) Attentaten auf zivile Ziele beteiligt gewesen, die Beteiligung beschränke sich aber auf [Tätigkeit]. Dafür, dass er in seiner Tätigkeit für die LTTE nicht in eigener Überzeugung und aus freiem Willen gehandelt habe, spreche ferner die bereits in der Beschwerdeergänzung erwähnte Rüge von seinem Leiter in Bezug auf seine nicht zur Zufriedenheit der LTTE ausgeführten Tätigkeiten sowie die angebliche Tatsache, dass er sich im Jahre (...), sobald sich ihm die Möglichkeit geboten habe, von den LTTE abgesetzt habe. Dass er die verheerenden Konsequenzen seiner Tätigkeit für den LTTE-(...) in Kauf genommen habe beziehungsweise habe nehmen müssen, habe mehr mit den internen Zwängen der LTTE-Struktur, denen man sich kaum entziehen könne, als mit fahrlässiger Gleichgültigkeit oder gar Befürwortung zu tun. Daher könne ihm kein schweres Verschulden angelastet werden. Aus den genannten Gründen könne ihm keine unmittelbare Mitverantwortung für die Taten der LTTE zur Last gelegt werden. Die hohe Schwelle zur Annahme eines Ausschlussgrundes nach Art. 1F FK sei insofern nicht erreicht. Der Beschwerdeführer habe folglich glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka von den LTTE verfolgt werde und erfülle somit die Flüchtlingsgeigenschaft. 4. 4.1. Praxisgemäss, und in Übereinstimmung mit entsprechenden Richtlinien des United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] (vgl. BVGE 2010/44 E.5.2 sowie BVGE 2010/43 E. 5.3.2.1), ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft gemeinhin vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich gemäss UNHCR allerdings, wenn Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben wurde, offensichtliche Beweise vorliegen, dass die asylsuchende Person in ein besonders schweres Verbrechen - wie namentlich im Sinne von bedeutenden Fällen nach Art. 1F Bst. c FK - involviert ist oder die Frage des Ausschlusses den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Auslegung der Ausschlussklauseln Art. 1F Bst. a-c FK vom 4. September 2003 [UNHCR-Richtlinien], Ziff. 31.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem Grundsatz "inclusion before exclusion" und der genannten Betrachtungsweise grundsätzlich angeschlossen (vgl. namentlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 7772/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.8.2 sowie E 2190/2010 vom 25. August 2010 E.4.4.2). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 21. Februar 2007 bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 4.2. Die Vorinstanz erachtete indessen den Ausschlussgrund von Art. 1F Bst. b FK als gegeben, weshalb es den Beschwerdeführer von der an sich bestehenden Flüchtlingseigenschaft ausschloss und dessen Asylgesuch ablehnte. In der angefochtenen Verfügung ging das BFM von der - vom Beschwerdeführer selber nicht bestrittenen - Beteiligung an diversen Anschlägen (...) aus, welche als besonders schwere Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren seien. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 1F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Zufluchtlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. UNHCR führt hierzu erläuternd aus, die begangenen ungeheuerlichen Taten müssten so verabscheuungswürdig sein, dass die Personen - auch wenn sie begründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen haben - nicht würdig sind, internationalen Rechtsschutz nach der Flüchtlingskonvention zu erhalten. Es ist allerdings nicht jeder Straftäter von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen, sondern nur derjenige, der sich schwerer und unannehmbarer Handlungen schuldig gemacht hat (vgl. UNHCR "Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge" zum UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003, vom April 2007 [Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch], Ziff. 41; UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees [UNHCR Background Note], Ziff. 38 ff.). Art. 1F Bst. b FK, welcher - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1F FK - in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Ausschluss für die betreffende Person hat, restriktiv auszulegen ist (vgl. Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 38), schliesst mithin Personen vom Flüchtlingsstatus aus, die sich der legitimen strafrechtlichen Verfolgung wegen schwerer nichtpolitischer Verbrechen entziehen wollen, und zwar auch dann, wenn sie an sich die nötigen Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus erfüllen. Einerseits trägt diese Bestimmung offensichtlich dem legitimen Anliegen der Staaten Rechnung, ihre Bürger zu schützen, andererseits garantieren die zahlreichen Vorbedingungen, die in diese Bestimmung aufgenommen worden sind, dass der Schutz von Flüchtlingen, die weniger schwere Straftaten verübt haben, weiter gewährleistet ist (vgl. Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 44). 4.3.2. Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen eine nichtpolitische oder eine politische Straftat darstellt, hält sich das Bundesverwaltungsgericht an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Auslieferungsrecht (vgl. insbesondere BGE 106 Ib 297). Dabei ist in erster Linie zu beachten, um was für ein Verbrechen es sich handelt und welcher Zweck mit der Straftat verfolgt wurde. Bei der Begehung eines politischen Deliktes muss ein enger und direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem begangenen Verbrechen und dem angeblich politischen Zweck und Ziel des Verbrechens bestehen. Bei der Straftat soll auch das politische Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegen. Dies ist nicht der Fall, wenn die begangenen Straftaten in grobem Missverhältnis zu dem angeblich erstrebten Ziel stehen. Wird die Straftat besonders grausam begangen, ist es schwer, ihren politischen Charakter zu akzeptieren. Der politischen Charakter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt überwiegend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 15; vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solch relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die im Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. BGE 106 Ib 309, BGE 110 1b 285, EMARK 1993 Nr. 8). Terroristische Straftaten sind in aller Regel nicht als politische Delikte zu werten (vgl. UNHCR-Richtlinien Ziff. 15; UNHCR Background Note Ziff. 41 und 79 ff.). 4.3.3. Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die Anwendung von Art. 1F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 u. E 6.3 mit weiteren Hinweisen; EMARK 1999 Nr. 11; vgl. die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwortlichkeit in UNHCR-Richtlinien, Ziff. 18 ff.). In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist jedoch von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 19; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008). 4.3.4. Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen. Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 24 sowie die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008). 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer schwerer und unannehmbarer Handlungen schuldig gemacht hat. Wie von ihm unbestritten, war er an diversen seit (...) von der LTTE verübten Anschlägen (...), bei welchen zahlreiche Menschen ums Leben gekommen sind, beteiligt. Zur Umsetzung ihrer politischen Ziele, nämlich die Erlangung der Unabhängigkeit des Nordens und Ostens Sri Lankas, beging die LTTE im Laufe der Jahre notorischerweise massive Gewaltakte, bei welchen es sich - wie die Vorinstanz richtig festhielt - im Kern um gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben von Zivilpersonen gerichtete Delikte handelt. Diese durch die Organisation zu verantwortenden Taten sind als terroristische Handlungen und folglich als gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Demnach ist den verübten Anschlägen durch die LTTE ein politischer Charakter abzusprechen, zumal die Gewaltakte offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit angestrebten politischen Zielen der Organisation stehen. Der Umstand, dass die Schweiz die LTTE offiziell nicht zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erklärt hat, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren, ändert nichts an der Beurteilung, dass der terroristische Aspekt der oben beschriebenen Delikte der LTTE nicht in Abrede zu stellen ist, sondern besagt einzig, dass nicht bereits die Zugehörigkeit zur LTTE an sich einen Straftatbestand erfüllt. Der Argumentation des ehemaligen Rechtsvertreters, vorliegend komme allein Art. 1F Bst. a FK im Hinblick auf einen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft in Frage, weil es sich bei den fraglichen Beteiligungen des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - um relative politische Delikte handle, kann somit nicht gefolgt werden. 4.5. Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - von einer Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Mittäter für die von den LTTE begangenen Gewaltakte (...) in den Jahren (...) aus, an denen er durch seine Handlung direkt beteiligt war. Es erachtet es als zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen Aufgabenverteilung - [konkrete Tätigkeiten] - sowie dem ihm dadurch zukommenden mitbestimmenden Einfluss auf die Art der Verübung der Anschläge und die Zielsetzungen der Organisation die folgenden verübten und von ihm unbestrittenen Attentate der LTTE anrechnen lassen muss: [Aufzählung der Attentate]. Zum Einwand, sein Beitrag habe sich lediglich auf [Tätigkeit] beschränkt, er habe - selbst wenn er Leute habe befehligen müssen - die von ihm erarbeiteten Rapporte stets seinem Vorgesetzten vorlegen müssen und sei somit selber lediglich Befehlsempfänger gewesen (...), gilt es Folgendes anzumerken: Als allgemein anerkanntes Rechtsprinzip gilt, dass das Handeln auf Befehl nicht von der Verantwortung entbindet. Dieser Grundsatz liegt auch völkerrechtlichen Regelungen zentral zu Grunde (vgl. insbesondere Art. 33 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1). Die Verteidigung des Handelns auf Befehl kommt nur in Betracht, wenn eine Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, von dessen Gesetzeswidrigkeit keine Kenntnis hatte und der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war (vgl. UNHCR-Richtlinien Ziff. 21 ff.). Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen offensichtlich erfüllt. Auch die Vorbringen, er habe die verheerenden Konsequenzen seiner Tätigkeit für [LTTE] aufgrund interner Zwänge der LTTE-Struktur - er sei zwangsrekrutiert worden, habe sich im Jahre (...), sobald sich ihm die Gelegenheit geboten habe, jedoch von den LTTE abgesetzt - in Kauf nehmen müssen, vermögen die vorstehenden Erwägungen nicht umzustossen. Ob der Beschwerdeführer dabei eine hochrangigen Führungsposition innehatte, kann offengelassen werden, da er aufgrund seiner Tatbeiträge und Einflussnahme auf das Vorgehen der Organisation für die von den LTTE begangenen obgenannten Delikte als direkt und persönlich mitverantwortlich zu erachten ist. Angesichts der hinreichenden Möglichkeit einer differenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit sowie seiner direkten Einflussnahme auf die (...)-Handlungen der LTTE ist die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die ihm zur Last gelegten gemeinrechtlichen Delikte zu bejahen. 4.6. Schliesslich ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung zu Recht fest, auch eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Taten des Beschwerdeführers und seiner subjektiven Schuld einerseits sowie seinem Schutzinteresse vor einer allenfalls drohenden Verfolgung im Heimatstaat andererseits vermöge zu keinem anderen Resultat als zu dem des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zu führen (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar seine Reue kundgetan und von seinen kriminellen Aktivitäten Abstand genommen respektive sich von den LTTE abgewandt hat, er jedoch seine Taten bis dato nicht sühnen musste. Immerhin kann festgehalten werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine potenzielle Gefahr für die Schweizerische Bevölkerung darstellt. Zudem liegen die Taten bereits Jahre zurück und bis dato hat der Beschwerdeführer in der Schweiz in keiner Form zu Klagen Anlass gegeben. Allerdings gilt es festzuhalten, dass der Umstand, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen, die Schwere der begangenen Verbrechen - die Attentate haben zahlreiche Menschenleben gefordert - nicht aufzuwiegen vermag. Im Übrigen würde die Verfolgungsverjährung für die Taten (...) noch nicht greifen (vgl. als Richtwert für die Verjährung Art. 97 StGB). Überdies erscheint der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vom BFM vorläufig aufgenommen wurde und inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Bst. S) und der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft daher nicht die Rückschaffung in das Heimatland zur Folge hat, verhältnismässig. Die dem Beschwerdeführer möglicherweise drohende Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden wird allenfalls im Rahmen einer Prüfung der Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung respektive einer allfälligen erneuten Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu berücksichtigen sein. Schliesslich sind allfällige Schuldminderungsgründe nicht ersichtlich, da weder das Alter noch der Tatbeitrag respektive die Form der Teilnahme als Gründe in Betracht kommen. Nach dem Gesagten erscheint das Schutzinteresse des Beschwerdeführers vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seiner Verbrechen und seiner subjektiven Schuld geringer. Eine Anwendung von Art. 1F Bst. b FK und folglich ein Ausschluss vom Anwendungsbereich der Konvention ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als angemessen zu erachten. 4.7. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und in Würdigung der Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hielt zu Recht und mit treffender Begründung fest, dass die (...) in den Jahren (...) begangen gemeinrechtlichen Delikte der LTTE, für welche der Beschwerdeführer Mitverantwortung trägt, einen Ausschluss im Sinne der FK begründen. Das Schutzinteresse des Beschwerdeführers ist dabei - wie die Vorinstanz richtig ausführte - geringer einzustufen als die Verwerflichkeit der begangenen Taten. Aus dem Gesagten ergibt sich folglich, dass ein Ausschlussgrund nach Art. 1F Bst. b FK vorliegt. Der Beschwerdeführer ist daher von der Flüchtlingseigenschaft, welche er zwar erfüllt, auszuschliessen und mithin nicht als Flüchtling anzuerkennen.
5. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2009 fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seit (...) 2009 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erloschen ist. Demnach kann eine Erörterung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise des Bestehens von Vollzugshindernissen unterbleiben.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 10. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verweis auf das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1 AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen" und kann daher nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Nach dem Gesagten ist die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2007 aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise gutgeheissen, nachdem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: