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E-2284/2007

E-2284/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, ver­liess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. April 2003 und gelangte am 7. April 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge­such stellte. Für die Dauer des Asylver­fahrens wurde er dem Kan­ton C._______ zugewiesen. Am 8. April 2003 wurde er in der Empfangs­stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) summa­risch und am 15. April 2003 vom BFM eingehend zu seinen Aus­reise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Befragungen trug er im Wesent­lichen Folgendes vor: [Zwangsrekrutation; Eintritt und Tätigkeiten in der LTTE; Austritt aus der LTTE]. Wenige Tage später sei er des­halb von den LTTE bei seinem Vater, welcher von den LTTE-Mitgliedern ge­schla­gen und bedroht worden sei, in B._______ gesucht worden, und auch in Colombo hätten sich zwei Angehörige der LTTE nach ihm erkun­digt. Aus Angst vor den LTTE sowie vor einer Verfolgung des sri-lanki­schen Staates habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, seinen Hei­matstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. April 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl­gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Der ehemalige Rechtsvertreter focht mit Eingabe vom 14. Mai 2003 an die dama­lige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) namens und im Auf­trag des Beschwerdeführers die Verfügung des BFF an und bean­tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord­nen; allenfalls sei das Verfahren zwecks vollständiger Sachverhalts­abklärung an die Vorin­stanz zurückzuweisen. In verfahrens­rechtlicher Hinsicht sei die unent­geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses zu verzichten. Im Übri­gen seien die Akten des Verfah­rens [Geschwisterteil] und [Ehepartner des Geschwisterteils] des Beschwerdeführers beizu­ziehen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein ab­trünni­ges, nicht unbedeutendes LTTE-[Mitglied], was er auch im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt habe. Er habe für die LTTE [Tätigkeit]. Zudem sei davon auszugehen, dass er als wichtiges Mitglied des LTTE-(...) dem Befehl, die Bü­ros in B._______ zu räumen und sich nach Vanni zu begeben, nicht Folge geleis­tet habe, sondern sich von den LTTE abgesetzt habe. Im Falle sei­ner Rückkehr sei er einem landesweiten, erheblichen Risiko ausge­setzt; da­bei könne er insbesondere nicht mit dem Schutz der sri-lanki­schen Behör­den rechnen, weil er von diesen Verfolgungshandlungen be­fürchten müsse. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Kopie der Geburtsurkunde vom (...) 2003, eingeschweisste Farbkopie seiner LTTE-Identitätskarte (Nr. (...)), Zulassungsbestätigung für die politische Arbeit für die LTTE vom (...), diverse Fotos mit dem Beschwerdeführer in Uniform, unter anderem an der Seite von LTTE-Führer Prabhakaran, Begleitbrief des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) 2003. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 hielt die ARK fest, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhe­bung eines Kostenvor­schusses gutgeheissen und die Verfahrensakten [Geschwisterteil] so­wie [Ehepartner des Geschwisterteils] antragsgemäss beigezogen würden. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 beantragte das BFF die Ab­weisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erhebli­chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes des Bundesamtes zu rechtfertigen vermöchten. Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt nach seiner Tätigkeit bei den LTTE ge­fragt worden sei, gehe aus den Protokollen lediglich hervor, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert und als unfreiwilliger Kämpfer für die Organisa­tion tätig gewesen sei. [Tätigkeiten]. Daraus könne aber - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmit­teleingabe - nicht geschlossen werden, bei ihm handle es sich um ein wichtiges, exponiertes LTTE-Mitglied. Auch die nachträglich beige­brachte Fotographie, auf welcher der Beschwerdeführer mit dem Führer der LTTE Prabhakaran abgebildet sei, sei als Beweismittel für die geltend gemachte wichtige Stellung innerhalb der LTTE nicht geeignet, zumal be­kanntlich solche Fotographien manipulierbar seien. F. In der Replik vom 11. August 2003 führte der ehemalige Rechtsvertreter aus, es sei er­staunlich, dass sich das BFF trotz Vielzahl der Beweismittel und konkre­ter Hinweise auf eine exponierte (...) Tätigkeit des Be­schwerdeführers nicht dazu entschlossen habe, eine ergänzende An­hö­rung durchzuführen. Die Sachverhaltsermittlung des BFF bleibe da­mit unvollständig und genüge dem Untersuchungsgrundsatz nicht. Der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied innerhalb des LTTE-(...) an (...) diverser von den LTTE verübter Attentate beteiligt gewesen. Dabei handle es sich um [schwere Anschläge auf zivile Ziele]. Die Aufgabe des Beschwerdeführers habe darin bestanden, [Tätigkeiten]. Aufgrund seiner langen (...)-Dienstzeit kenne er sowohl Struktur als auch Beteiligte der LTTE und müsse daher seit seiner Flucht mit Racheakten seitens der LTTE rechnen. Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Asylgewährung zu­rück, hielt jedoch an den Anträgen auf Aner­kennung der Flüchtlingseigen­schaft sowie Gewährung der vorläufigen Auf­nahme fest. G. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 25. August 2003 beantragte das BFF weiterhin die Abweisung der Beschwerde, zumal mit der Sachver­haltsergänzung und den eingereichten Beweismittel die gelten­d ge­machten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft darge­tan worden seien. H. Der ehemalige Rechtsvertreter führte mit Stellungnahme vom 3. Septem­ber 2003 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Vielzahl der eingereichten Beweismittel - durch­aus glaub­haft erschienen. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 an die ARK führte der ehemalige Rechtsver­treter aus, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Befehls­verweigerungen und der Ausstieg eines LTTE-[Mit­glieds] aus der Organisa­tion schwerwiegende Folgen nach sich ziehen wür­den. Des Weiteren machte er auf das Urteil der ARK vom (...) aufmerksam, mit wel­chem [Ehepartner des Geschwisterteils] des Be­schwerdeführers - aufgrund der von der ARK als glaubhaft erachteten LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers und aus diesem Grunde erlittenen [Gewaltakt] - Asyl gewährt wurde. J. Mit Eingabe vom 7. September 2004 an die ARK reichte der ehemalige Rechtsvertre­ter einen Brief vom Vater des Beschwerdeführers ein, in wel­chem ausgeführt werde, dass sich Ende Juli 2004 Mitglieder des LTTE-(...) nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hät­ten. K. Die ARK hiess mit Urteil vom 30. Januar 2006 die gegen die vorinstanzli­che Verfügung vom 16. April 2003 erhobene Beschwerde des Beschwerde­führers vom 14. Mai 2003 gut, hob die betreffende Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte die ARK aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig respektive unzutreffend festgestellt wor­den sei. L. Im wieder aufgenommenen Asylverfahren gelangte der ehemalige Rechts­vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. April 2006 an das BFM und reichte folgende Dokumente zu den Ak­ten: Berichte vom (...) 2005 sowie vom (...) 2006 von Dr. C._______, Assistenzärztin, Bericht von Dr. med. D._______ vom (...) 2005, radiologischer Untersuchungsbericht von Dr. med. E._______ vom (...) 2005. Dem Begleitschreiben ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um dokumen­tierte Nachwirkungen einer im Jahr (...) erlittenen Schussverlet­zung sowie einer anderen Verletzung handle, welche sich nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer wie­der akut verschärft hätten. Die Ursachen der Verletzungen würden indes nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den fluchtauslösenden Ereignis­sen stehen, es handle sich vielmehr um weiter zurückliegende Er­eignisse, welche der Be­schwerdeführer in den Befragungen nur summa­risch angesprochen habe. M. Der ehemalige Rechtsvertreter führte in der Eingabe vom 28. November 2006 an das BFM aus, dass zwar der Asylausschluss, jedoch nicht der Aus­schluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft gerecht­fertigt sei. Vorliegend komme im Hinblick auf einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft lediglich Art. 1F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Frage, handle es sich doch bei den fraglichen Beteiligungen des Beschwer­deführers zumin­dest um "relative politische Delikte". Der Aus­schluss von der Flücht­lingseigenschaft gemäss Art. 1F Bst. a FK sei auf Per­sonen ausgerichtet, welche in der Lage seien, die politischen Zielsetzun­gen der Organisation mitzuprägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer zu erkennen gege­ben habe, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert und zum (...) ab­kommandiert wor­den sei. Somit sei er ein reiner Befehlsempfänger gewe­sen, welcher die Taktik der LTTE in keiner Weise selbst bestimmt oder ge­wählt habe. Da­bei sei er zwar im Jahre (...) als [Tätigkeit] [an den] Attentaten auf zivile Ziele beteiligt gewesen. Seine Beteiligung be­schränke sich indes auf [Tätigkeit]. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch dar­auf hingewie­sen, dass er sich im Jahre (...) - sobald sich die Möglich­keit geboten habe - von den LTTE abgesetzt habe. Dies zeige, dass er in den LTTE nicht in eige­ner Überzeugung und aus freiem Willen ge­handelt habe. Die hohe Schwelle zur Annahme eines Ausschlussgrun­des nach Art. 1F Bst. a FK sei somit vorliegend nicht erreicht. Der Asylaus­schluss als Sanktionie­rung sei dem Profil des Beschwerdeführers angemessen; ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft sei dagegen nicht verhältnismässig. Schliess­lich sei - wie bereits im vorangehenden Verfahren dargelegt worden sei - der Beschwerdeführer von sich aus be­reit, die Konsequenzen - den Asyl­ausschluss - seiner (...) Betei­ligung an den Anschlägen der LTTE zu tragen. N. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet am 26. Februar 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, werde jedoch in­folge Vor­liegens des Ausschlussgrundes von Art. 1F Bst. b FK von der Flücht­lingseigenschaft ausgeschlossen. Die Wegwei­sung werde je­doch zur Zeit wegen Unzulässigkeit (drohende von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten [EMRK, SR 0.101] verbotene Strafe oder Behandlung) nicht vollzo­gen, und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge­scho­ben. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird - so­weit urteils­rele­vant - in den Erwägungen eingegangen. O. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. März 2007 (Datum Post­stempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ziffer 1 der angefoch­tenen Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli­chen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Ver­zicht auf Er­hebung eines Kostenvorschusses ersucht. P. Mit Verfügung vom 10. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verweis auf das Sicherheitskonto des Be­schwerdeführers ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlas­sung ein. Q. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. R. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. S. Das BFM stellte mit Verfügung vom (...) 2009 fest, dass die vorläu­fige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung seit (...) 2009 wegen Vorliegens eines schwerwiegen­den persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän­der (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erloschen ist. T. Mit Verfügung vom (...) 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsge­richt den Beschwerdeführer innert Frist um Mitteilung, ob er an der Be­schwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft) festhalte oder diese allenfalls zurückziehe. Bei ungenutzter Frist zur Stellungnahme gehe das Gericht vom Festhalten an den Rechtsbegehren aus und führe das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fort. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be­urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM vertrat in seiner Verfügung vom 21. Februar 2007 die Auffas­sung, dass aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführer begrün­dete Furcht habe, asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG in seinem Heimatland ausgesetzt zu werden. Allerdings greife im vorliegen­den Fall der Ausschlussgrund von Art. 1F Bst. b FK, weshalb der Beschwer­deführer von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei. Zur Begrün­dung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, dass ge­mäss Praxis der Schweizerischen Asylbehörden unter den im vorliegen­den Fall im Vordergrund stehenden Art. 1F Bst. b FK nicht nur eigenhän­dig begangenen Taten fallen würden, vielmehr sei dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn eine Person aufgrund einer spezifischen Aufgabenvertei­lung Mittäter, wenn sie wegen ihrer vorgesetzten Funktion für derartige Taten als direkt und persönlich mitverantwortlich zu erachten oder wenn sie angesichts ihrer hohen hierarchischen Position innerhalb ei­ner Organisation aufgrund ihres mitbestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwortlich zu machen sei, weil sie in der Lage gewe­sen sei, die Zielsetzung der Organisation mitzuprägen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18, EMARK 2002 Nr. 9 sowie EMARK 1999 Nr. 11). Ferner seien gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes und der Schweizerischen Asylbehörden unter die Bestimmung von Art. 1F Bst. b FK nicht nur im enge­ren Sinne rein gemeinrechtliche Straftaten, sondern unter bestimm­ten Voraussetzungen auch in einem politischen Kontext verübte Strafta­ten, bei denen der gemeinstrafrechtliche Gehalt einer Tat ein allfälliges politi­sches Moment klarerweise überwiege, zu subsumieren. Eine Straftat sei demgegenüber als relativ politisches Delikt zu qualifizieren, wenn die Handlung nicht aus persönlichen Gründen oder zum persönlichen Vorteil er­folge, sondern nach den Umständen, namentlich nach den Beweggrün­den und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter habe, welcher anzunehmen sei, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate erfolge oder wenn sie verübt worden sei, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschliessenden Staates zu entziehen. Zwischen solchen Taten und den angestrebten Zie­len müsse eine direkte und klare Beziehung bestehen (vgl. BGE 106 Ib 309 und BGE 110 lb 285 sowie EMARK 1993 Nr. 8). Indessen hätten das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch seine Tat verletzten frem­den Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis zu stehen; die Tat müsse angesichts der damit verfolgten Ziele mindestens einigermas­sen verständlich erscheinen. Gravierende, direkt gegen Leib und Leben ge­richtete Straftaten seien demgemäss nur dann als relativ politische De­likte zu betrachten, wenn die Handlungen das einzige Mittel seien, um die im Spiel stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das ge­setzte po­litische Ziel zu erreichen, was unter anderem im Rahmen eines of­fenen bewaffneten Konfliktes der Fall sein könne (vgl. BGE 106 Ib 309). Die LTTE würden zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffne­ten Kampfes notorischerweise massive Gewaltakte begehen, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, die offen­kundig in kei­nem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politi­schen Zielen stehen würden. Der Beschwerdeführer habe in­nerhalb des LTTE-(...) eine Kaderstellung bekleidet, sich in dieser Funk­tion an (...) diverser von den LTTE verübter Atten­tate [auf zivile Ziele] -, bei welchen zahlreiche Men­schen ums Leben gekommen seien, beteiligt und damit die schwerwie­gen­den Ta­ten der LTTE objektiv mit­getragen. Seine Aufgabe habe darin be­stan­den, [Tätigkeiten]. Im Übrigen kenne er durch seine lange (...)-Dienst­zeit Struktu­ren und Beteiligte der Attentate. Eine gesamthafte Würdigung all die­ser seit (...) ausgeübter Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des LTTE-(...) ergebe klarerweise eine direkte Mitverantwortung des Be­schwerdeführers für die durch die LTTE im Laufe der Jahre verüb­ten zahl­reichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete, und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. Dieser Befund gelte unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in­nerlich mit der Vorgehensweise der LTTE in allen Tei­len einverstanden gewesen sei oder nicht. Zudem habe er durch sei­nen Tatbeitrag auch sub­jektiv zumindest in Kauf genommen, die LTTE durch sein Tun mit zu un­terstützen. Angesicht dessen sei von sowohl objek­tiv überaus schwerwie­genden Taten als auch von einem subjektiv schweren Verschul­den des Beschwerdeführers auszugehen. Auch eine diesbezügli­che Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit sei­ner Taten und seiner subjektiven Schuld einerseits, unter Berücksichti­gung mögli­cher Schuldminderungsgründe, sowie seinem Schutzinteresse vor einer ihm drohenden Verfolgung in seinem Heimatstaat andererseits, vermöge vorliegend zu keinem anderen Resultat zu führen (vgl. EMARK 1993 Nr. 8). Eine Anwendung von Art. 1F Bst. b FK sei deshalb auch un­ter diesem Aspekt als angemessen zu erachten. Der Beschwerdeführer er­fülle dem­nach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG; in­folge des Vor­liegens der Ausschlussgrundes von Art. 1F Bst. b FK sei der Beschwer­deführer jedoch von der Flüchtlingseigen­schaft auszuschlies­sen.

E. 3.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegen­gehalten, dem Beschwerdeführer seien die tragischen Auswirkungen der in Frage stehenden Anschläge durch die LTTE zwar sehr wohl bewusst und er bereue diese Taten. Trotzdem würde seine Rolle innerhalb des LTTE-(...) und der Grad der Verantwortung für diese Taten zur Diskussion stehen (dazu werde auf die Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 28. November 2006 verwiesen). Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft (im Gegensatz zum Asylausschluss) im Sinne von Art. 1F FK auf Personen ausgerichtet, welche "in der Lage waren, die politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen" (EMARK 2002 Nr. 9 S. 79 sowie EMARK 1999 Nr. 11 S. 80 f., EMARK 2006 Nr. 29 S. 314 u.a.m.). Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen nicht zu: Er sei, wie bereits in der Beschwerdeergänzung vom 11. August 2003 dargelegt worden sei, im Jahre (...) gegen seinen Willen von den LTTE zwangsrekrutiert und sei anschliessend zum (...) abkommandiert worden. Dafür, dass er keine Kaderposition in der LTTE innegehabt habe, spreche die Tatsache, dass er zwar Leute habe befehligen, die von ihm erarbeiteten Rapporte jedoch stets seinem Leiter habe vorlegen müssen; somit sei er selber bloss reiner Befehlsempfänger gewesen; dies sei der Konstellation von EMARK 1999 Nr. 11 S. 82 ähnlich, wo die Beschwerde gutgeheissen worden sei. Zudem lasse sich aufgrund der Tatsache, dass er die inneren Strukturen des LTTE-(...) kenne, was sich lediglich durch die jahrelange Tätigkeit ergeben habe, nicht einfach darauf schliessen, dass er eine Kaderfunktion ausgeübt habe. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass er keineswegs derart im Zentrum der Macht gestanden sei (vgl. EMARK 1999 Nr. 11 S. 81 f.), dass er auf die Taktik der LTTE einen mitbestimmenden Einfluss habe nehmen können. Seit (...) sei er zwar als [Tätigkeit] (...) an (...) Attentaten auf zivile Ziele beteiligt gewesen, die Beteiligung beschränke sich aber auf [Tätigkeit]. Dafür, dass er in seiner Tätigkeit für die LTTE nicht in eigener Überzeugung und aus freiem Willen gehandelt habe, spreche ferner die bereits in der Beschwerdeergänzung erwähnte Rüge von seinem Leiter in Bezug auf seine nicht zur Zufriedenheit der LTTE ausgeführten Tätigkeiten sowie die angebliche Tatsache, dass er sich im Jahre (...), sobald sich ihm die Möglichkeit geboten habe, von den LTTE abgesetzt habe. Dass er die verheerenden Konsequenzen seiner Tätigkeit für den LTTE-(...) in Kauf genommen habe beziehungsweise habe nehmen müssen, habe mehr mit den internen Zwängen der LTTE-Struktur, denen man sich kaum entziehen könne, als mit fahrlässiger Gleichgültigkeit oder gar Befürwortung zu tun. Daher könne ihm kein schweres Verschulden angelastet werden. Aus den genannten Gründen könne ihm keine unmittelbare Mitverantwortung für die Taten der LTTE zur Last gelegt werden. Die hohe Schwelle zur Annahme eines Ausschlussgrundes nach Art. 1F FK sei insofern nicht erreicht. Der Beschwerdeführer habe folglich glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka von den LTTE verfolgt werde und erfülle somit die Flüchtlingsgeigenschaft.

E. 4.1 Praxisgemäss, und in Übereinstimmung mit entsprechenden Richtli­nien des United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] (vgl. BVGE 2010/44 E.5.2 sowie BVGE 2010/43 E. 5.3.2.1), ist der Ein­schluss der Flüchtlingseigenschaft gemeinhin vor dem Aus­schluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen. Eine Aus­nahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich gemäss UNHCR allerdings, wenn An­klage vor einem inter­natio­nalen Strafgericht erhoben wurde, of­fensichtliche Beweise vorlie­gen, dass die asylsuchende Person in ein besonders schweres Verbre­chen - wie na­mentlich im Sinne von bedeutenden Fällen nach Art. 1F Bst. c FK - invol­viert ist oder die Frage des Ausschlusses den Gegens­tand des Rechts­mittelverfahrens bildet (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Auslegung der Ausschlussklauseln Art. 1F Bst. a-c FK vom 4. Septem­ber 2003 [UNHCR-Richtlinien], Ziff. 31.). Das Bun­desverwaltungsge­richt hat sich dem Grundsatz "inclusion be­fore exclu­sion" und der genannten Betrachtungsweise grundsätzlich angeschlossen (vgl. namentlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 7772/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.8.2 sowie E 2190/2010 vom 25. August 2010 E.4.4.2). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 21. Februar 2007 bereits festge­stellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Folglich erübri­gen sich weitere Ausfüh­rungen hierzu.

E. 4.2 Die Vorinstanz erachtete indessen den Ausschlussgrund von Art. 1F Bst. b FK als gegeben, weshalb es den Beschwerdeführer von der an sich bestehenden Flüchtlingseigenschaft ausschloss und dessen Asylge­such ablehnte. In der angefochtenen Verfügung ging das BFM von der - vom Beschwerdeführer selber nicht bestrittenen - Beteiligung an diversen Anschlägen (...) aus, welche als besonders schwere Verbrechen des gemei­nen Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren seien.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 1F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonven­tion nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Ver­dacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Zufluchtlandes begangen haben, bevor sie dort als Flücht­ling aufgenommen worden sind. UNHCR führt hierzu erläuternd aus, die begangenen ungeheuerlichen Ta­ten müs­sten so verabscheuungs­würdig sein, dass die Personen - auch wenn sie be­grün­dete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen ha­ben - nicht würdig sind, internationalen Rechtsschutz nach der Flüchtlings­konvention zu erhal­ten. Es ist allerdings nicht jeder Straftäter von der Flüchtlingseigen­schaft auszuschliessen, sondern nur derjenige, der sich schwerer und unan­nehmbarer Handlungen schuldig gemacht hat (vgl. UNHCR "Ausle­gung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge" zum UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft ge­mäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flücht­linge, Genf 1979, Neuauflage: 2003, vom April 2007 [Auslegung von Arti­kel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch], Ziff. 41; UNHCR, Background Note on the Applica­tion of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention re­lating to the Status of Refugees [UNHCR Background Note], Ziff. 38 ff.). Art. 1F Bst. b FK, welcher - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvari­anten von Art. 1F FK - in Anbet­racht der schwerwiegen­den Folgen, die ein Ausschluss für die betreffende Person hat, restriktiv aus­zulegen ist (vgl. Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 38), schliesst mithin Per­sonen vom Flüchtlingsstatus aus, die sich der legi­timen strafrechtli­chen Verfolgung wegen schwerer nichtpolitischer Verbrechen entziehen wollen, und zwar auch dann, wenn sie an sich die nö­tigen Voraussetzun­gen für den Flüchtlingsstatus erfüllen. Einerseits trägt diese Be­stimmung offensichtlich dem legitimen Anliegen der Staaten Rechnung, ihre Bürger zu schützen, andererseits garantieren die zahlrei­chen Vorbedingun­gen, die in diese Bestimmung aufgenommen worden sind, dass der Schutz von Flüchtlingen, die weniger schwere Straftaten ver­übt ha­ben, weiter gewährleistet ist (vgl. Auslegung von Artikel 1 des Ab­kommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 44).

E. 4.3.2 Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen eine nichtpolitische oder eine politi­sche Straftat darstellt, hält sich das Bundesverwaltungsgericht an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Auslieferungs­recht (vgl. insbesondere BGE 106 Ib 297). Dabei ist in ers­ter Linie zu beachten, um was für ein Verbrechen es sich handelt und wel­cher Zweck mit der Straftat ver­folgt wurde. Bei der Begehung eines politi­schen Deliktes muss ein enger und di­rekter kausaler Zusammen­hang zwi­schen dem begangenen Verbre­chen und dem angeblich politi­schen Zweck und Ziel des Verbre­chens beste­hen. Bei der Straftat soll auch das po­litische Element dasje­nige nach gemeinem Recht überwie­gen. Dies ist nicht der Fall, wenn die be­gan­genen Straftaten in grobem Miss­verhältnis zu dem angeblich erstreb­ten Ziel stehen. Wird die Straftat be­sonders grau­sam begangen, ist es schwer, ihren politischen Charakter zu akzeptieren. Der politischen Cha­rak­ter ist insbesondere dann anzuneh­men, wenn mit dem Delikt über­wie­gend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Ge­samtkontext des Ein­zelfalles verhältnismäs­sig er­scheint (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 15; vgl. auch die zu­treffenden Aus­führun­gen in der angefochtenen Verfü­gung). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politi­schen Charak­ter, so ist die Straftat als relativ politisches De­likt zu bezeichnen, bei wel­chem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat ver­letz­ten Rechtsgüter in einem angemessenen Ver­hältnis stehen müs­sen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solch relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Hand­lun­gen das einzige Mittel sind, um die im Spiele stehenden, elementa­ren Inte­ressen zu wahren und das gesetzte politi­sche Ziel zu errei­chen (vgl. BGE 106 Ib 309, BGE 110 1b 285, EMARK 1993 Nr. 8). Terroristische Straftaten sind in aller Regel nicht als politische Delikte zu werten (vgl. UNHCR-Richtlinien Ziff. 15; UNHCR Background Note Ziff. 41 und 79 ff.).

E. 4.3.3 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlich­keit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die Anwendung von Art. 1F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe Führungspersonen in Orga­nisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlun­gen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 u. E 6.3 mit weiteren Hinweisen; EMARK 1999 Nr. 11; vgl. die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwort­lich­keit in UNHCR-Richtlinien, Ziff. 18 ff.). In Anbetracht der Tragweite ei­nes Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist je­doch von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verant­wortlichkeit Abstand zu nehmen (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 19; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008).

E. 4.3.4 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass ef­fektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die An­wen­dung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre Verhältnis­mässig­keit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwä­gung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen. Lässt sich im Rahmen einer sol­chen Güterabwä­gung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohen­den Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerf­lichkeit sei­nes Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als gerin­ger erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszu­schliessen (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 24 sowie die weiterhin zutref­fende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a und das Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Ok­tober 2008).

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer schwerer und unannehmbarer Handlungen schul­dig gemacht hat. Wie von ihm unbestritten, war er an diversen seit (...) von der LTTE verübten Anschlägen (...), bei welchen zahlreiche Men­schen ums Le­ben gekommen sind, betei­ligt. Zur Umsetzung ihrer politischen Ziele, nämlich die Erlangung der Unabhän­gigkeit des Nordens und Ostens Sri Lankas, beging die LTTE im Laufe der Jahre notorischerweise massive Gewaltakte, bei wel­chen es sich - wie die Vorinstanz richtig festhielt - im Kern um gemeinstrafrechtli­che, ge­gen Leib und Leben von Zivilpersonen gerichtete Delikte handelt. Diese durch die Organisation zu verantwortenden Taten sind als terroristi­sche Handlungen und folglich als gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizie­ren. Demnach ist den verübten Anschlägen durch die LTTE ein po­li­tischer Charak­ter abzusprechen, zumal die Gewaltakte offenkundig in keinem an­gemessenen Verhältnis zu den damit angestrebten politischen Zielen der Organisation stehen. Der Umstand, dass die Schweiz die LTTE offi­ziell nicht zur terroristischen Organisa­tion im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetz­buchs vom 21. Dezem­ber 1937 (StGB, SR 311.0) erklärt hat, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in die­ser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren, ändert nichts an der Be­urteilung, dass der terroristische Aspekt der oben beschriebenen De­likte der LTTE nicht in Abrede zu stellen ist, sondern besagt einzig, dass nicht bereits die Zugehörigkeit zur LTTE an sich einen Straftatbestand er­füllt. Der Argumentation des ehemaligen Rechtsvertreters, vorliegend komme al­lein Art. 1F Bst. a FK im Hinblick auf einen Aus­schluss des Beschwerde­führers von der Flüchtlingseigenschaft in Frage, weil es sich bei den fragli­chen Beteiligungen des Be­schwerdeführers - wenn über­haupt - um relative politische Delikte handle, kann somit nicht gefolgt wer­den.

E. 4.5 Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - von ei­ner Ver­antwortlichkeit des Be­schwer­deführers als Mittäter für die von den LTTE begange­nen Gewaltakte (...) in den Jahren (...) aus, an denen er durch seine Handlung direkt beteiligt war. Es erachtet es als zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer auf­grund seiner spezifischen Aufgabenverteilung - [konkrete Tätigkeiten] - sowie dem ihm dadurch zukommenden mitbestimmenden Ein­fluss auf die Art der Verübung der Anschläge und die Zielsetzungen der Organisation die folgenden verübten und von ihm unbestrittenen Atten­tate der LTTE anrechnen lassen muss: [Aufzählung der Attentate]. Zum Einwand, sein Beitrag habe sich lediglich auf [Tätigkeit] beschränkt, er habe - selbst wenn er Leute habe befehligen müssen - die von ihm erarbei­teten Rapporte stets sei­nem Vorgesetzten vorle­gen müssen und sei somit selber lediglich Befehlsempfänger gewesen (...), gilt es Fol­gendes anzumerken: Als allgemein anerkanntes Rechtsprinzip gilt, dass das Handeln auf Befehl nicht von der Verantwor­tung entbindet. Die­ser Grundsatz liegt auch völkerrechtlichen Regelungen zentral zu Grunde (vgl. insbesondere Art. 33 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1). Die Verteidi­gung des Handelns auf Befehl kommt nur in Betracht, wenn eine Person rechtlich verpflichtet war, dem Be­fehl nachzukommen, von dessen Geset­zeswidrigkeit keine Kenntnis hatte und der Befehl an sich nicht offensicht­lich rechtswidrig war (vgl. UNHCR-Richtlinien Ziff. 21 ff.). Vorliegend ist keine dieser Voraussetzun­gen offensichtlich erfüllt. Auch die Vorbringen, er habe die verhee­renden Konsequenzen seiner Tätigkeit für [LTTE] aufgrund interner Zwänge der LTTE-Struk­tur - er sei zwangsrekrutiert worden, habe sich im Jahre (...), sobald sich ihm die Gelegen­heit geboten habe, jedoch von den LTTE abgesetzt - in Kauf nehmen müssen, vermögen die vorste­hen­den Erwägungen nicht umzustossen. Ob der Beschwerdeführer dabei eine hoch­rangigen Führungsposition inne­hatte, kann offengelassen werden, da er aufgrund sei­ner Tatbeiträge und Einflussnahme auf das Vor­gehen der Organisation für die von den LTTE begangenen obgenann­ten Delikte als di­rekt und persönlich mitverantwortlich zu erachten ist. Angesichts der hinreichenden Möglichkeit einer differenzierten Zurech­nung der Verantwortlichkeit sowie seiner direkten Einflussnahme auf die (...)-Handlungen der LTTE ist die indi­viduelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die ihm zur Last gelegten gemeinrechtlichen De­likte zu bejahen.

E. 4.6 Schliesslich ist die An­wen­dung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre Verhältnis­mässigkeit hin zu überprüfen. Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung zu Recht fest, auch eine Güterabwä­gung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Taten des Be­schwerdeführers und seiner subjektiven Schuld einerseits sowie sei­nem Schutzinteresse vor einer allenfalls drohenden Verfolgung im Heimat­staat andererseits vermöge zu keinem anderen Resultat als zu dem des Aus­schlusses von der Flüchtlingseigenschaft zu führen (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Be­schwerdeführer zwar seine Reue kundgetan und von seinen kriminellen Akti­vitäten Abstand genommen respektive sich von den LTTE abgewandt hat, er jedoch seine Taten bis dato nicht sühnen musste. Immerhin kann festgehalten werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer­deführer eine poten­zielle Gefahr für die Schweizerische Bevölke­rung darstellt. Zudem liegen die Taten bereits Jahre zurück und bis dato hat der Be­schwerdeführer in der Schweiz in keiner Form zu Kla­gen Anlass gege­ben. Allerdings gilt es festzuhalten, dass der Umstand, dass die Taten be­reits mehrere Jahre zurückliegen, die Schwere der begange­nen Verbrechen - die Attentate haben zahlreiche Menschenleben gefor­dert - nicht aufzuwiegen vermag. Im Übrigen würde die Verfolgungsverjährung für die Taten (...) noch nicht grei­fen (vgl. als Richtwert für die Verjährung Art. 97 StGB). Überdies erscheint der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vom BFM vor­läufig aufgenommen wurde und inzwischen über eine Aufenthalts­bewilligung verfügt (vgl. Bst. S) und der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft daher nicht die Rückschaffung in das Heimat­land zur Folge hat, verhältnismäs­sig. Die dem Beschwerdeführer möglicherweise drohende Verfolgung sei­tens der sri-lankischen Behörden wird allenfalls im Rahmen einer Prüfung der Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung respektive einer allfälligen erneu­ten Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu berücksichti­gen sein. Schliesslich sind all­fällige Schuldminderungsgründe nicht ersichtlich, da we­der das Al­ter noch der Tatbeitrag respektive die Form der Teilnahme als Gründe in Betracht kommen. Nach dem Gesagten erscheint das Schutzinteresse des Beschwerdefüh­rers vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Ver­werflichkeit seiner Verbrechen und seiner subjektiven Schuld geringer. Eine An­wendung von Art. 1F Bst. b FK und folglich ein Ausschluss vom An­wendungsbereich der Konvention ist demnach auch unter dem Gesichts­punkt der Verhältnismässigkeit als angemessen zu erachten.

E. 4.7 Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und in Würdigung der Gesamtumstände geht das Bundesver­waltungsgericht davon aus, dass hinsichtlich der An­wendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hielt zu Recht und mit treffender Begründung fest, dass die (...) in den Jahren (...) began­gen gemeinrechtlichen De­likte der LTTE, für welche der Beschwerdeführer Mitverantwortung trägt, ei­nen Ausschluss im Sinne der FK begründen. Das Schutzin­teresse des Be­schwerdefüh­rers ist dabei - wie die Vorin­stanz richtig aus­führte - ge­rin­ger ein­zustu­fen als die Verwerflichkeit der begangenen Ta­ten. Aus dem Ge­sagten er­gibt sich folglich, dass ein Ausschlussgrund nach Art. 1F Bst. b FK vor­liegt. Der Be­schwerdeführer ist daher von der Flüchtlingseigen­schaft, wel­che er zwar er­füllt, auszuschliessen und mithin nicht als Flücht­ling an­zuerken­nen.

E. 5 Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2009 fest, dass die vorläu­fige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung seit (...) 2009 wegen Vorliegens eines schwerwiegen­den persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erloschen ist. Demnach kann eine Erörte­rung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise des Bestehens von Vollzugshindernissen unterbleiben.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 10. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verweis auf das Sicherheitskonto des Be­schwerdefüh­rers ab. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung dieser Pra­xis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter ande­rem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leis­ten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Son­derabgabe ersetzt. Diese dient gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1 AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen" und kann daher nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Nach dem Gesagten ist die Disposi­tivziffer 1 der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2007 aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise gutgeheis­sen, nach­dem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einrei­chung nicht aussichtslos waren und sich in den Akten keine Hinweise dar­auf finden, dass der Beschwerdeführer nicht bedürf­tig ist. Es sind da­her keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2284/2007 Urteil vom 21. Juli 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, ver­liess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. April 2003 und gelangte am 7. April 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge­such stellte. Für die Dauer des Asylver­fahrens wurde er dem Kan­ton C._______ zugewiesen. Am 8. April 2003 wurde er in der Empfangs­stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) summa­risch und am 15. April 2003 vom BFM eingehend zu seinen Aus­reise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Befragungen trug er im Wesent­lichen Folgendes vor: [Zwangsrekrutation; Eintritt und Tätigkeiten in der LTTE; Austritt aus der LTTE]. Wenige Tage später sei er des­halb von den LTTE bei seinem Vater, welcher von den LTTE-Mitgliedern ge­schla­gen und bedroht worden sei, in B._______ gesucht worden, und auch in Colombo hätten sich zwei Angehörige der LTTE nach ihm erkun­digt. Aus Angst vor den LTTE sowie vor einer Verfolgung des sri-lanki­schen Staates habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, seinen Hei­matstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. April 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl­gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Der ehemalige Rechtsvertreter focht mit Eingabe vom 14. Mai 2003 an die dama­lige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) namens und im Auf­trag des Beschwerdeführers die Verfügung des BFF an und bean­tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord­nen; allenfalls sei das Verfahren zwecks vollständiger Sachverhalts­abklärung an die Vorin­stanz zurückzuweisen. In verfahrens­rechtlicher Hinsicht sei die unent­geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses zu verzichten. Im Übri­gen seien die Akten des Verfah­rens [Geschwisterteil] und [Ehepartner des Geschwisterteils] des Beschwerdeführers beizu­ziehen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein ab­trünni­ges, nicht unbedeutendes LTTE-[Mitglied], was er auch im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt habe. Er habe für die LTTE [Tätigkeit]. Zudem sei davon auszugehen, dass er als wichtiges Mitglied des LTTE-(...) dem Befehl, die Bü­ros in B._______ zu räumen und sich nach Vanni zu begeben, nicht Folge geleis­tet habe, sondern sich von den LTTE abgesetzt habe. Im Falle sei­ner Rückkehr sei er einem landesweiten, erheblichen Risiko ausge­setzt; da­bei könne er insbesondere nicht mit dem Schutz der sri-lanki­schen Behör­den rechnen, weil er von diesen Verfolgungshandlungen be­fürchten müsse. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Kopie der Geburtsurkunde vom (...) 2003, eingeschweisste Farbkopie seiner LTTE-Identitätskarte (Nr. (...)), Zulassungsbestätigung für die politische Arbeit für die LTTE vom (...), diverse Fotos mit dem Beschwerdeführer in Uniform, unter anderem an der Seite von LTTE-Führer Prabhakaran, Begleitbrief des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) 2003. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 hielt die ARK fest, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhe­bung eines Kostenvor­schusses gutgeheissen und die Verfahrensakten [Geschwisterteil] so­wie [Ehepartner des Geschwisterteils] antragsgemäss beigezogen würden. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 beantragte das BFF die Ab­weisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erhebli­chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes des Bundesamtes zu rechtfertigen vermöchten. Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt nach seiner Tätigkeit bei den LTTE ge­fragt worden sei, gehe aus den Protokollen lediglich hervor, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert und als unfreiwilliger Kämpfer für die Organisa­tion tätig gewesen sei. [Tätigkeiten]. Daraus könne aber - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmit­teleingabe - nicht geschlossen werden, bei ihm handle es sich um ein wichtiges, exponiertes LTTE-Mitglied. Auch die nachträglich beige­brachte Fotographie, auf welcher der Beschwerdeführer mit dem Führer der LTTE Prabhakaran abgebildet sei, sei als Beweismittel für die geltend gemachte wichtige Stellung innerhalb der LTTE nicht geeignet, zumal be­kanntlich solche Fotographien manipulierbar seien. F. In der Replik vom 11. August 2003 führte der ehemalige Rechtsvertreter aus, es sei er­staunlich, dass sich das BFF trotz Vielzahl der Beweismittel und konkre­ter Hinweise auf eine exponierte (...) Tätigkeit des Be­schwerdeführers nicht dazu entschlossen habe, eine ergänzende An­hö­rung durchzuführen. Die Sachverhaltsermittlung des BFF bleibe da­mit unvollständig und genüge dem Untersuchungsgrundsatz nicht. Der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied innerhalb des LTTE-(...) an (...) diverser von den LTTE verübter Attentate beteiligt gewesen. Dabei handle es sich um [schwere Anschläge auf zivile Ziele]. Die Aufgabe des Beschwerdeführers habe darin bestanden, [Tätigkeiten]. Aufgrund seiner langen (...)-Dienstzeit kenne er sowohl Struktur als auch Beteiligte der LTTE und müsse daher seit seiner Flucht mit Racheakten seitens der LTTE rechnen. Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Asylgewährung zu­rück, hielt jedoch an den Anträgen auf Aner­kennung der Flüchtlingseigen­schaft sowie Gewährung der vorläufigen Auf­nahme fest. G. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 25. August 2003 beantragte das BFF weiterhin die Abweisung der Beschwerde, zumal mit der Sachver­haltsergänzung und den eingereichten Beweismittel die gelten­d ge­machten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft darge­tan worden seien. H. Der ehemalige Rechtsvertreter führte mit Stellungnahme vom 3. Septem­ber 2003 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Vielzahl der eingereichten Beweismittel - durch­aus glaub­haft erschienen. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 an die ARK führte der ehemalige Rechtsver­treter aus, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Befehls­verweigerungen und der Ausstieg eines LTTE-[Mit­glieds] aus der Organisa­tion schwerwiegende Folgen nach sich ziehen wür­den. Des Weiteren machte er auf das Urteil der ARK vom (...) aufmerksam, mit wel­chem [Ehepartner des Geschwisterteils] des Be­schwerdeführers - aufgrund der von der ARK als glaubhaft erachteten LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers und aus diesem Grunde erlittenen [Gewaltakt] - Asyl gewährt wurde. J. Mit Eingabe vom 7. September 2004 an die ARK reichte der ehemalige Rechtsvertre­ter einen Brief vom Vater des Beschwerdeführers ein, in wel­chem ausgeführt werde, dass sich Ende Juli 2004 Mitglieder des LTTE-(...) nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hät­ten. K. Die ARK hiess mit Urteil vom 30. Januar 2006 die gegen die vorinstanzli­che Verfügung vom 16. April 2003 erhobene Beschwerde des Beschwerde­führers vom 14. Mai 2003 gut, hob die betreffende Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte die ARK aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig respektive unzutreffend festgestellt wor­den sei. L. Im wieder aufgenommenen Asylverfahren gelangte der ehemalige Rechts­vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. April 2006 an das BFM und reichte folgende Dokumente zu den Ak­ten: Berichte vom (...) 2005 sowie vom (...) 2006 von Dr. C._______, Assistenzärztin, Bericht von Dr. med. D._______ vom (...) 2005, radiologischer Untersuchungsbericht von Dr. med. E._______ vom (...) 2005. Dem Begleitschreiben ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um dokumen­tierte Nachwirkungen einer im Jahr (...) erlittenen Schussverlet­zung sowie einer anderen Verletzung handle, welche sich nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer wie­der akut verschärft hätten. Die Ursachen der Verletzungen würden indes nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den fluchtauslösenden Ereignis­sen stehen, es handle sich vielmehr um weiter zurückliegende Er­eignisse, welche der Be­schwerdeführer in den Befragungen nur summa­risch angesprochen habe. M. Der ehemalige Rechtsvertreter führte in der Eingabe vom 28. November 2006 an das BFM aus, dass zwar der Asylausschluss, jedoch nicht der Aus­schluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft gerecht­fertigt sei. Vorliegend komme im Hinblick auf einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft lediglich Art. 1F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Frage, handle es sich doch bei den fraglichen Beteiligungen des Beschwer­deführers zumin­dest um "relative politische Delikte". Der Aus­schluss von der Flücht­lingseigenschaft gemäss Art. 1F Bst. a FK sei auf Per­sonen ausgerichtet, welche in der Lage seien, die politischen Zielsetzun­gen der Organisation mitzuprägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer zu erkennen gege­ben habe, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert und zum (...) ab­kommandiert wor­den sei. Somit sei er ein reiner Befehlsempfänger gewe­sen, welcher die Taktik der LTTE in keiner Weise selbst bestimmt oder ge­wählt habe. Da­bei sei er zwar im Jahre (...) als [Tätigkeit] [an den] Attentaten auf zivile Ziele beteiligt gewesen. Seine Beteiligung be­schränke sich indes auf [Tätigkeit]. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch dar­auf hingewie­sen, dass er sich im Jahre (...) - sobald sich die Möglich­keit geboten habe - von den LTTE abgesetzt habe. Dies zeige, dass er in den LTTE nicht in eige­ner Überzeugung und aus freiem Willen ge­handelt habe. Die hohe Schwelle zur Annahme eines Ausschlussgrun­des nach Art. 1F Bst. a FK sei somit vorliegend nicht erreicht. Der Asylaus­schluss als Sanktionie­rung sei dem Profil des Beschwerdeführers angemessen; ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft sei dagegen nicht verhältnismässig. Schliess­lich sei - wie bereits im vorangehenden Verfahren dargelegt worden sei - der Beschwerdeführer von sich aus be­reit, die Konsequenzen - den Asyl­ausschluss - seiner (...) Betei­ligung an den Anschlägen der LTTE zu tragen. N. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet am 26. Februar 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, werde jedoch in­folge Vor­liegens des Ausschlussgrundes von Art. 1F Bst. b FK von der Flücht­lingseigenschaft ausgeschlossen. Die Wegwei­sung werde je­doch zur Zeit wegen Unzulässigkeit (drohende von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten [EMRK, SR 0.101] verbotene Strafe oder Behandlung) nicht vollzo­gen, und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge­scho­ben. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird - so­weit urteils­rele­vant - in den Erwägungen eingegangen. O. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. März 2007 (Datum Post­stempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ziffer 1 der angefoch­tenen Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli­chen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Ver­zicht auf Er­hebung eines Kostenvorschusses ersucht. P. Mit Verfügung vom 10. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verweis auf das Sicherheitskonto des Be­schwerdeführers ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlas­sung ein. Q. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. R. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. S. Das BFM stellte mit Verfügung vom (...) 2009 fest, dass die vorläu­fige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung seit (...) 2009 wegen Vorliegens eines schwerwiegen­den persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän­der (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erloschen ist. T. Mit Verfügung vom (...) 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsge­richt den Beschwerdeführer innert Frist um Mitteilung, ob er an der Be­schwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft) festhalte oder diese allenfalls zurückziehe. Bei ungenutzter Frist zur Stellungnahme gehe das Gericht vom Festhalten an den Rechtsbegehren aus und führe das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fort. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be­urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM vertrat in seiner Verfügung vom 21. Februar 2007 die Auffas­sung, dass aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführer begrün­dete Furcht habe, asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG in seinem Heimatland ausgesetzt zu werden. Allerdings greife im vorliegen­den Fall der Ausschlussgrund von Art. 1F Bst. b FK, weshalb der Beschwer­deführer von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei. Zur Begrün­dung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, dass ge­mäss Praxis der Schweizerischen Asylbehörden unter den im vorliegen­den Fall im Vordergrund stehenden Art. 1F Bst. b FK nicht nur eigenhän­dig begangenen Taten fallen würden, vielmehr sei dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn eine Person aufgrund einer spezifischen Aufgabenvertei­lung Mittäter, wenn sie wegen ihrer vorgesetzten Funktion für derartige Taten als direkt und persönlich mitverantwortlich zu erachten oder wenn sie angesichts ihrer hohen hierarchischen Position innerhalb ei­ner Organisation aufgrund ihres mitbestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwortlich zu machen sei, weil sie in der Lage gewe­sen sei, die Zielsetzung der Organisation mitzuprägen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18, EMARK 2002 Nr. 9 sowie EMARK 1999 Nr. 11). Ferner seien gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes und der Schweizerischen Asylbehörden unter die Bestimmung von Art. 1F Bst. b FK nicht nur im enge­ren Sinne rein gemeinrechtliche Straftaten, sondern unter bestimm­ten Voraussetzungen auch in einem politischen Kontext verübte Strafta­ten, bei denen der gemeinstrafrechtliche Gehalt einer Tat ein allfälliges politi­sches Moment klarerweise überwiege, zu subsumieren. Eine Straftat sei demgegenüber als relativ politisches Delikt zu qualifizieren, wenn die Handlung nicht aus persönlichen Gründen oder zum persönlichen Vorteil er­folge, sondern nach den Umständen, namentlich nach den Beweggrün­den und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter habe, welcher anzunehmen sei, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate erfolge oder wenn sie verübt worden sei, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschliessenden Staates zu entziehen. Zwischen solchen Taten und den angestrebten Zie­len müsse eine direkte und klare Beziehung bestehen (vgl. BGE 106 Ib 309 und BGE 110 lb 285 sowie EMARK 1993 Nr. 8). Indessen hätten das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch seine Tat verletzten frem­den Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis zu stehen; die Tat müsse angesichts der damit verfolgten Ziele mindestens einigermas­sen verständlich erscheinen. Gravierende, direkt gegen Leib und Leben ge­richtete Straftaten seien demgemäss nur dann als relativ politische De­likte zu betrachten, wenn die Handlungen das einzige Mittel seien, um die im Spiel stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das ge­setzte po­litische Ziel zu erreichen, was unter anderem im Rahmen eines of­fenen bewaffneten Konfliktes der Fall sein könne (vgl. BGE 106 Ib 309). Die LTTE würden zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffne­ten Kampfes notorischerweise massive Gewaltakte begehen, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, die offen­kundig in kei­nem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politi­schen Zielen stehen würden. Der Beschwerdeführer habe in­nerhalb des LTTE-(...) eine Kaderstellung bekleidet, sich in dieser Funk­tion an (...) diverser von den LTTE verübter Atten­tate [auf zivile Ziele] -, bei welchen zahlreiche Men­schen ums Leben gekommen seien, beteiligt und damit die schwerwie­gen­den Ta­ten der LTTE objektiv mit­getragen. Seine Aufgabe habe darin be­stan­den, [Tätigkeiten]. Im Übrigen kenne er durch seine lange (...)-Dienst­zeit Struktu­ren und Beteiligte der Attentate. Eine gesamthafte Würdigung all die­ser seit (...) ausgeübter Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des LTTE-(...) ergebe klarerweise eine direkte Mitverantwortung des Be­schwerdeführers für die durch die LTTE im Laufe der Jahre verüb­ten zahl­reichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete, und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. Dieser Befund gelte unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in­nerlich mit der Vorgehensweise der LTTE in allen Tei­len einverstanden gewesen sei oder nicht. Zudem habe er durch sei­nen Tatbeitrag auch sub­jektiv zumindest in Kauf genommen, die LTTE durch sein Tun mit zu un­terstützen. Angesicht dessen sei von sowohl objek­tiv überaus schwerwie­genden Taten als auch von einem subjektiv schweren Verschul­den des Beschwerdeführers auszugehen. Auch eine diesbezügli­che Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit sei­ner Taten und seiner subjektiven Schuld einerseits, unter Berücksichti­gung mögli­cher Schuldminderungsgründe, sowie seinem Schutzinteresse vor einer ihm drohenden Verfolgung in seinem Heimatstaat andererseits, vermöge vorliegend zu keinem anderen Resultat zu führen (vgl. EMARK 1993 Nr. 8). Eine Anwendung von Art. 1F Bst. b FK sei deshalb auch un­ter diesem Aspekt als angemessen zu erachten. Der Beschwerdeführer er­fülle dem­nach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG; in­folge des Vor­liegens der Ausschlussgrundes von Art. 1F Bst. b FK sei der Beschwer­deführer jedoch von der Flüchtlingseigen­schaft auszuschlies­sen. 3.2. Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegen­gehalten, dem Beschwerdeführer seien die tragischen Auswirkungen der in Frage stehenden Anschläge durch die LTTE zwar sehr wohl bewusst und er bereue diese Taten. Trotzdem würde seine Rolle innerhalb des LTTE-(...) und der Grad der Verantwortung für diese Taten zur Diskussion stehen (dazu werde auf die Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 28. November 2006 verwiesen). Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft (im Gegensatz zum Asylausschluss) im Sinne von Art. 1F FK auf Personen ausgerichtet, welche "in der Lage waren, die politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen" (EMARK 2002 Nr. 9 S. 79 sowie EMARK 1999 Nr. 11 S. 80 f., EMARK 2006 Nr. 29 S. 314 u.a.m.). Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen nicht zu: Er sei, wie bereits in der Beschwerdeergänzung vom 11. August 2003 dargelegt worden sei, im Jahre (...) gegen seinen Willen von den LTTE zwangsrekrutiert und sei anschliessend zum (...) abkommandiert worden. Dafür, dass er keine Kaderposition in der LTTE innegehabt habe, spreche die Tatsache, dass er zwar Leute habe befehligen, die von ihm erarbeiteten Rapporte jedoch stets seinem Leiter habe vorlegen müssen; somit sei er selber bloss reiner Befehlsempfänger gewesen; dies sei der Konstellation von EMARK 1999 Nr. 11 S. 82 ähnlich, wo die Beschwerde gutgeheissen worden sei. Zudem lasse sich aufgrund der Tatsache, dass er die inneren Strukturen des LTTE-(...) kenne, was sich lediglich durch die jahrelange Tätigkeit ergeben habe, nicht einfach darauf schliessen, dass er eine Kaderfunktion ausgeübt habe. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass er keineswegs derart im Zentrum der Macht gestanden sei (vgl. EMARK 1999 Nr. 11 S. 81 f.), dass er auf die Taktik der LTTE einen mitbestimmenden Einfluss habe nehmen können. Seit (...) sei er zwar als [Tätigkeit] (...) an (...) Attentaten auf zivile Ziele beteiligt gewesen, die Beteiligung beschränke sich aber auf [Tätigkeit]. Dafür, dass er in seiner Tätigkeit für die LTTE nicht in eigener Überzeugung und aus freiem Willen gehandelt habe, spreche ferner die bereits in der Beschwerdeergänzung erwähnte Rüge von seinem Leiter in Bezug auf seine nicht zur Zufriedenheit der LTTE ausgeführten Tätigkeiten sowie die angebliche Tatsache, dass er sich im Jahre (...), sobald sich ihm die Möglichkeit geboten habe, von den LTTE abgesetzt habe. Dass er die verheerenden Konsequenzen seiner Tätigkeit für den LTTE-(...) in Kauf genommen habe beziehungsweise habe nehmen müssen, habe mehr mit den internen Zwängen der LTTE-Struktur, denen man sich kaum entziehen könne, als mit fahrlässiger Gleichgültigkeit oder gar Befürwortung zu tun. Daher könne ihm kein schweres Verschulden angelastet werden. Aus den genannten Gründen könne ihm keine unmittelbare Mitverantwortung für die Taten der LTTE zur Last gelegt werden. Die hohe Schwelle zur Annahme eines Ausschlussgrundes nach Art. 1F FK sei insofern nicht erreicht. Der Beschwerdeführer habe folglich glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka von den LTTE verfolgt werde und erfülle somit die Flüchtlingsgeigenschaft. 4. 4.1. Praxisgemäss, und in Übereinstimmung mit entsprechenden Richtli­nien des United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] (vgl. BVGE 2010/44 E.5.2 sowie BVGE 2010/43 E. 5.3.2.1), ist der Ein­schluss der Flüchtlingseigenschaft gemeinhin vor dem Aus­schluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen. Eine Aus­nahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich gemäss UNHCR allerdings, wenn An­klage vor einem inter­natio­nalen Strafgericht erhoben wurde, of­fensichtliche Beweise vorlie­gen, dass die asylsuchende Person in ein besonders schweres Verbre­chen - wie na­mentlich im Sinne von bedeutenden Fällen nach Art. 1F Bst. c FK - invol­viert ist oder die Frage des Ausschlusses den Gegens­tand des Rechts­mittelverfahrens bildet (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Auslegung der Ausschlussklauseln Art. 1F Bst. a-c FK vom 4. Septem­ber 2003 [UNHCR-Richtlinien], Ziff. 31.). Das Bun­desverwaltungsge­richt hat sich dem Grundsatz "inclusion be­fore exclu­sion" und der genannten Betrachtungsweise grundsätzlich angeschlossen (vgl. namentlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 7772/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.8.2 sowie E 2190/2010 vom 25. August 2010 E.4.4.2). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 21. Februar 2007 bereits festge­stellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Folglich erübri­gen sich weitere Ausfüh­rungen hierzu. 4.2. Die Vorinstanz erachtete indessen den Ausschlussgrund von Art. 1F Bst. b FK als gegeben, weshalb es den Beschwerdeführer von der an sich bestehenden Flüchtlingseigenschaft ausschloss und dessen Asylge­such ablehnte. In der angefochtenen Verfügung ging das BFM von der - vom Beschwerdeführer selber nicht bestrittenen - Beteiligung an diversen Anschlägen (...) aus, welche als besonders schwere Verbrechen des gemei­nen Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren seien. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 1F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonven­tion nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Ver­dacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Zufluchtlandes begangen haben, bevor sie dort als Flücht­ling aufgenommen worden sind. UNHCR führt hierzu erläuternd aus, die begangenen ungeheuerlichen Ta­ten müs­sten so verabscheuungs­würdig sein, dass die Personen - auch wenn sie be­grün­dete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen ha­ben - nicht würdig sind, internationalen Rechtsschutz nach der Flüchtlings­konvention zu erhal­ten. Es ist allerdings nicht jeder Straftäter von der Flüchtlingseigen­schaft auszuschliessen, sondern nur derjenige, der sich schwerer und unan­nehmbarer Handlungen schuldig gemacht hat (vgl. UNHCR "Ausle­gung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge" zum UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft ge­mäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flücht­linge, Genf 1979, Neuauflage: 2003, vom April 2007 [Auslegung von Arti­kel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch], Ziff. 41; UNHCR, Background Note on the Applica­tion of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention re­lating to the Status of Refugees [UNHCR Background Note], Ziff. 38 ff.). Art. 1F Bst. b FK, welcher - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvari­anten von Art. 1F FK - in Anbet­racht der schwerwiegen­den Folgen, die ein Ausschluss für die betreffende Person hat, restriktiv aus­zulegen ist (vgl. Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 38), schliesst mithin Per­sonen vom Flüchtlingsstatus aus, die sich der legi­timen strafrechtli­chen Verfolgung wegen schwerer nichtpolitischer Verbrechen entziehen wollen, und zwar auch dann, wenn sie an sich die nö­tigen Voraussetzun­gen für den Flüchtlingsstatus erfüllen. Einerseits trägt diese Be­stimmung offensichtlich dem legitimen Anliegen der Staaten Rechnung, ihre Bürger zu schützen, andererseits garantieren die zahlrei­chen Vorbedingun­gen, die in diese Bestimmung aufgenommen worden sind, dass der Schutz von Flüchtlingen, die weniger schwere Straftaten ver­übt ha­ben, weiter gewährleistet ist (vgl. Auslegung von Artikel 1 des Ab­kommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 44). 4.3.2. Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen eine nichtpolitische oder eine politi­sche Straftat darstellt, hält sich das Bundesverwaltungsgericht an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Auslieferungs­recht (vgl. insbesondere BGE 106 Ib 297). Dabei ist in ers­ter Linie zu beachten, um was für ein Verbrechen es sich handelt und wel­cher Zweck mit der Straftat ver­folgt wurde. Bei der Begehung eines politi­schen Deliktes muss ein enger und di­rekter kausaler Zusammen­hang zwi­schen dem begangenen Verbre­chen und dem angeblich politi­schen Zweck und Ziel des Verbre­chens beste­hen. Bei der Straftat soll auch das po­litische Element dasje­nige nach gemeinem Recht überwie­gen. Dies ist nicht der Fall, wenn die be­gan­genen Straftaten in grobem Miss­verhältnis zu dem angeblich erstreb­ten Ziel stehen. Wird die Straftat be­sonders grau­sam begangen, ist es schwer, ihren politischen Charakter zu akzeptieren. Der politischen Cha­rak­ter ist insbesondere dann anzuneh­men, wenn mit dem Delikt über­wie­gend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Ge­samtkontext des Ein­zelfalles verhältnismäs­sig er­scheint (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 15; vgl. auch die zu­treffenden Aus­führun­gen in der angefochtenen Verfü­gung). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politi­schen Charak­ter, so ist die Straftat als relativ politisches De­likt zu bezeichnen, bei wel­chem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat ver­letz­ten Rechtsgüter in einem angemessenen Ver­hältnis stehen müs­sen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solch relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Hand­lun­gen das einzige Mittel sind, um die im Spiele stehenden, elementa­ren Inte­ressen zu wahren und das gesetzte politi­sche Ziel zu errei­chen (vgl. BGE 106 Ib 309, BGE 110 1b 285, EMARK 1993 Nr. 8). Terroristische Straftaten sind in aller Regel nicht als politische Delikte zu werten (vgl. UNHCR-Richtlinien Ziff. 15; UNHCR Background Note Ziff. 41 und 79 ff.). 4.3.3. Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlich­keit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die Anwendung von Art. 1F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe Führungspersonen in Orga­nisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlun­gen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 u. E 6.3 mit weiteren Hinweisen; EMARK 1999 Nr. 11; vgl. die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwort­lich­keit in UNHCR-Richtlinien, Ziff. 18 ff.). In Anbetracht der Tragweite ei­nes Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist je­doch von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verant­wortlichkeit Abstand zu nehmen (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 19; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008). 4.3.4. Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass ef­fektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die An­wen­dung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre Verhältnis­mässig­keit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwä­gung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen. Lässt sich im Rahmen einer sol­chen Güterabwä­gung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohen­den Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerf­lichkeit sei­nes Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als gerin­ger erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszu­schliessen (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 24 sowie die weiterhin zutref­fende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a und das Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Ok­tober 2008). 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer schwerer und unannehmbarer Handlungen schul­dig gemacht hat. Wie von ihm unbestritten, war er an diversen seit (...) von der LTTE verübten Anschlägen (...), bei welchen zahlreiche Men­schen ums Le­ben gekommen sind, betei­ligt. Zur Umsetzung ihrer politischen Ziele, nämlich die Erlangung der Unabhän­gigkeit des Nordens und Ostens Sri Lankas, beging die LTTE im Laufe der Jahre notorischerweise massive Gewaltakte, bei wel­chen es sich - wie die Vorinstanz richtig festhielt - im Kern um gemeinstrafrechtli­che, ge­gen Leib und Leben von Zivilpersonen gerichtete Delikte handelt. Diese durch die Organisation zu verantwortenden Taten sind als terroristi­sche Handlungen und folglich als gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizie­ren. Demnach ist den verübten Anschlägen durch die LTTE ein po­li­tischer Charak­ter abzusprechen, zumal die Gewaltakte offenkundig in keinem an­gemessenen Verhältnis zu den damit angestrebten politischen Zielen der Organisation stehen. Der Umstand, dass die Schweiz die LTTE offi­ziell nicht zur terroristischen Organisa­tion im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetz­buchs vom 21. Dezem­ber 1937 (StGB, SR 311.0) erklärt hat, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in die­ser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren, ändert nichts an der Be­urteilung, dass der terroristische Aspekt der oben beschriebenen De­likte der LTTE nicht in Abrede zu stellen ist, sondern besagt einzig, dass nicht bereits die Zugehörigkeit zur LTTE an sich einen Straftatbestand er­füllt. Der Argumentation des ehemaligen Rechtsvertreters, vorliegend komme al­lein Art. 1F Bst. a FK im Hinblick auf einen Aus­schluss des Beschwerde­führers von der Flüchtlingseigenschaft in Frage, weil es sich bei den fragli­chen Beteiligungen des Be­schwerdeführers - wenn über­haupt - um relative politische Delikte handle, kann somit nicht gefolgt wer­den. 4.5. Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - von ei­ner Ver­antwortlichkeit des Be­schwer­deführers als Mittäter für die von den LTTE begange­nen Gewaltakte (...) in den Jahren (...) aus, an denen er durch seine Handlung direkt beteiligt war. Es erachtet es als zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer auf­grund seiner spezifischen Aufgabenverteilung - [konkrete Tätigkeiten] - sowie dem ihm dadurch zukommenden mitbestimmenden Ein­fluss auf die Art der Verübung der Anschläge und die Zielsetzungen der Organisation die folgenden verübten und von ihm unbestrittenen Atten­tate der LTTE anrechnen lassen muss: [Aufzählung der Attentate]. Zum Einwand, sein Beitrag habe sich lediglich auf [Tätigkeit] beschränkt, er habe - selbst wenn er Leute habe befehligen müssen - die von ihm erarbei­teten Rapporte stets sei­nem Vorgesetzten vorle­gen müssen und sei somit selber lediglich Befehlsempfänger gewesen (...), gilt es Fol­gendes anzumerken: Als allgemein anerkanntes Rechtsprinzip gilt, dass das Handeln auf Befehl nicht von der Verantwor­tung entbindet. Die­ser Grundsatz liegt auch völkerrechtlichen Regelungen zentral zu Grunde (vgl. insbesondere Art. 33 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1). Die Verteidi­gung des Handelns auf Befehl kommt nur in Betracht, wenn eine Person rechtlich verpflichtet war, dem Be­fehl nachzukommen, von dessen Geset­zeswidrigkeit keine Kenntnis hatte und der Befehl an sich nicht offensicht­lich rechtswidrig war (vgl. UNHCR-Richtlinien Ziff. 21 ff.). Vorliegend ist keine dieser Voraussetzun­gen offensichtlich erfüllt. Auch die Vorbringen, er habe die verhee­renden Konsequenzen seiner Tätigkeit für [LTTE] aufgrund interner Zwänge der LTTE-Struk­tur - er sei zwangsrekrutiert worden, habe sich im Jahre (...), sobald sich ihm die Gelegen­heit geboten habe, jedoch von den LTTE abgesetzt - in Kauf nehmen müssen, vermögen die vorste­hen­den Erwägungen nicht umzustossen. Ob der Beschwerdeführer dabei eine hoch­rangigen Führungsposition inne­hatte, kann offengelassen werden, da er aufgrund sei­ner Tatbeiträge und Einflussnahme auf das Vor­gehen der Organisation für die von den LTTE begangenen obgenann­ten Delikte als di­rekt und persönlich mitverantwortlich zu erachten ist. Angesichts der hinreichenden Möglichkeit einer differenzierten Zurech­nung der Verantwortlichkeit sowie seiner direkten Einflussnahme auf die (...)-Handlungen der LTTE ist die indi­viduelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die ihm zur Last gelegten gemeinrechtlichen De­likte zu bejahen. 4.6. Schliesslich ist die An­wen­dung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre Verhältnis­mässigkeit hin zu überprüfen. Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung zu Recht fest, auch eine Güterabwä­gung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Taten des Be­schwerdeführers und seiner subjektiven Schuld einerseits sowie sei­nem Schutzinteresse vor einer allenfalls drohenden Verfolgung im Heimat­staat andererseits vermöge zu keinem anderen Resultat als zu dem des Aus­schlusses von der Flüchtlingseigenschaft zu führen (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Be­schwerdeführer zwar seine Reue kundgetan und von seinen kriminellen Akti­vitäten Abstand genommen respektive sich von den LTTE abgewandt hat, er jedoch seine Taten bis dato nicht sühnen musste. Immerhin kann festgehalten werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer­deführer eine poten­zielle Gefahr für die Schweizerische Bevölke­rung darstellt. Zudem liegen die Taten bereits Jahre zurück und bis dato hat der Be­schwerdeführer in der Schweiz in keiner Form zu Kla­gen Anlass gege­ben. Allerdings gilt es festzuhalten, dass der Umstand, dass die Taten be­reits mehrere Jahre zurückliegen, die Schwere der begange­nen Verbrechen - die Attentate haben zahlreiche Menschenleben gefor­dert - nicht aufzuwiegen vermag. Im Übrigen würde die Verfolgungsverjährung für die Taten (...) noch nicht grei­fen (vgl. als Richtwert für die Verjährung Art. 97 StGB). Überdies erscheint der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vom BFM vor­läufig aufgenommen wurde und inzwischen über eine Aufenthalts­bewilligung verfügt (vgl. Bst. S) und der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft daher nicht die Rückschaffung in das Heimat­land zur Folge hat, verhältnismäs­sig. Die dem Beschwerdeführer möglicherweise drohende Verfolgung sei­tens der sri-lankischen Behörden wird allenfalls im Rahmen einer Prüfung der Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung respektive einer allfälligen erneu­ten Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu berücksichti­gen sein. Schliesslich sind all­fällige Schuldminderungsgründe nicht ersichtlich, da we­der das Al­ter noch der Tatbeitrag respektive die Form der Teilnahme als Gründe in Betracht kommen. Nach dem Gesagten erscheint das Schutzinteresse des Beschwerdefüh­rers vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Ver­werflichkeit seiner Verbrechen und seiner subjektiven Schuld geringer. Eine An­wendung von Art. 1F Bst. b FK und folglich ein Ausschluss vom An­wendungsbereich der Konvention ist demnach auch unter dem Gesichts­punkt der Verhältnismässigkeit als angemessen zu erachten. 4.7. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und in Würdigung der Gesamtumstände geht das Bundesver­waltungsgericht davon aus, dass hinsichtlich der An­wendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hielt zu Recht und mit treffender Begründung fest, dass die (...) in den Jahren (...) began­gen gemeinrechtlichen De­likte der LTTE, für welche der Beschwerdeführer Mitverantwortung trägt, ei­nen Ausschluss im Sinne der FK begründen. Das Schutzin­teresse des Be­schwerdefüh­rers ist dabei - wie die Vorin­stanz richtig aus­führte - ge­rin­ger ein­zustu­fen als die Verwerflichkeit der begangenen Ta­ten. Aus dem Ge­sagten er­gibt sich folglich, dass ein Ausschlussgrund nach Art. 1F Bst. b FK vor­liegt. Der Be­schwerdeführer ist daher von der Flüchtlingseigen­schaft, wel­che er zwar er­füllt, auszuschliessen und mithin nicht als Flücht­ling an­zuerken­nen.

5. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2009 fest, dass die vorläu­fige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung seit (...) 2009 wegen Vorliegens eines schwerwiegen­den persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erloschen ist. Demnach kann eine Erörte­rung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise des Bestehens von Vollzugshindernissen unterbleiben.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 10. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verweis auf das Sicherheitskonto des Be­schwerdefüh­rers ab. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung dieser Pra­xis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter ande­rem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leis­ten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Son­derabgabe ersetzt. Diese dient gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1 AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen" und kann daher nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Nach dem Gesagten ist die Disposi­tivziffer 1 der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2007 aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise gutgeheis­sen, nach­dem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einrei­chung nicht aussichtslos waren und sich in den Akten keine Hinweise dar­auf finden, dass der Beschwerdeführer nicht bedürf­tig ist. Es sind da­her keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: