Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 22. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 26. Februar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 29. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er das A-Level absolviert und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Im Jahr 1996 sei er wegen des Krieges nach C._______, Distrikt Mullaitivu, gezogen. Dort habe er 2001 auch seine Ehefrau kennengelernt und geheiratet. Er sei nicht Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, habe aber für deren Versorgungsorganisation im Distrikt Mullaitivu gearbeitet und in der letzten Kriegsphase helfen müssen, Verletzte zu transportieren. Anfang 2009 sei er bei einer Bombenexplosion schwer an den Beinen verletzt worden. Nach mehreren Verlegungen infolge der Kriegshandlungen sei er schliesslich aus einem Spital in D._______ geflohen, da er in ein anderes Spital unter Kontrolle des Militärs hätte verlegt werden sollen. Er habe sich dann bei einer (...) seiner Ehefrau versteckt. Im Herbst 2011 seien Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zweimal zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten gefragt, wie er nach D._______ gelangt sei, ihn geschlagen und bemerkt, er sei wohl ein höherer LTTE-Offizier. Beim zweiten Mal hätten sie ihn mitnehmen wollen, seine Frau sei aber weinend und schreiend dazwischen gegangen. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er nach Colombo und Anfang 2013 dann nach E._______ geflüchtet. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe es lange gedauert, bis er Anfang 2016 nach Europa habe reisen können. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich nahm es ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-428/2019 vom 12. November 2019 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. Zur Begründung hielt es fest, aufgrund der erst auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen, der Beschwerdeführer wie auch seine Frau seien Mitglieder der LTTE gewesen, sowie der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel, namentlich ein Video der Hochzeit, bei welcher hochrangige LTTE-Mitglieder anwesend gewesen seien, deuteten auf effektiv enge Beziehungen zu LTTE-Kadern hin. Seine genaue Funktion sowie die seiner Frau seien weiterhin nicht offengelegt. Der Sachverhalt betreffend seine tatsächliche Rolle bei den LTTE, seine Beziehung zu den ranghohen LTTE-Funktionären sowie die Tätigkeiten seiner Frau sei insgesamt nicht rechtsgenüglich festgestellt. Das SEM habe den Beschwerdeführer erneut anzuhören und allfällige weitere Abklärungen zur vollständigen Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. D. Am 22. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1996 auf der Flucht von F._______ ins Vanni-Gebiet von seinen Familienangehörigen getrennt worden. Ohne Erwerbsmöglichkeiten und auf sich alleine gestellt habe er sich den LTTE angeschlossen. Nach seiner Grund- und Waffenausbildung in G._______ sei er dem Geheimdienst der LTTE (Tiger Organisation Security lntelligence Service, TOSIS) zugeteilt worden. Die Heirat mit seiner Frau im Jahr 2001, welche ebenfalls Mitglied bei den LTTE gewesen sei und in einem Büro gearbeitet habe, sei von den LTTE arrangiert worden. Da sein Vater nicht mehr gelebt habe, habe H._______ (Chef des Geheimdienstes) die Vaterrolle übernommen und als Trauzeuge fungiert. Neben diesem hätten an der Hochzeit weitere hochrangige Kadermitglieder der LTTE teilgenommen, namentlich I._______ (stellvertretender Chef des Geheimdienstes), J._______ (Polizeichef der LTTE) sowie K._______ (Chef des Ausbildungszentrums des Geheimdienstes) und L._______, die beide in der Hierarchie nach I._______ als Stellvertreter fungiert hätten. Im Geheimdienst der LTTE habe er sowohl im Innendienst unter M._______ als auch im Aussendienst unter H._______ gearbeitet. Er sei unter dem Namen «N._______» bekannt gewesen, habe politischen Unterricht erteilt und in den verschiedenen Ausbildungszentren LTTE-Mitglieder in nachrichtendienstlichen Belangen ausgebildet. Daneben sei er auch im aktiven Dienst gewesen und habe an Überwachungen mitgewirkt. Er habe Berichte von anderen Mitarbeitenden kontrolliert und dann an H._______ weitergeleitet. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass seine Tätigkeit für die LTTE eine wichtige Arbeit gewesen sei. Konkret sei er an der Überwachung von O._______ (Anführer der Eelam People's Democratic Party, EPDP) und von mutmasslichen Spitzeln beteiligt gewesen. An weitere konkrete Überwachungsaktivitäten könne er sich nicht erinnern. Ziel sei es gewesen, die Sicherheit der von den LTTE kontrollierten Gebiete zu gewährleisten und alles respektive jeden anzugreifen, der diese gefährde, etwa Armeeangehörige und Verräter der Zivilgesellschaft, zu denen auch Anführer anderer Bewegungen zu zählen seien. In der Schlussphase des Krieges, etwa ab Ende 2008, habe er - wie bei der ersten Anhörung erwähnt - beim Transport von Verletzten geholfen, sei schwer an den Beinen verletzt und in diverse Spitäler verlegt worden, schliesslich nach P._______, wo seine Frau ihn wiedergefunden habe. Gemeinsam seien sie zu den Stellungen der Armee gelangt. Seine Frau sei in ein Rehabilitierungslager gebracht worden, er in das Spital in D._______. Da Verletzte von dort in ein Spital unter Regierungskontrolle verlegt worden seien, sei er geflohen und habe sich bis etwa im Oktober 2011 in einem Privathaus, welches von TELO-Mitgliedern (Tamil Eelam Liberation Organisation) bewohnt worden sei, versteckt. Seine Frau sei während des Rehabilitierungsprogramms in ein Spital gebracht worden, von wo aus ihr die Flucht gelungen sei. Sie habe ebenfalls in dem Privathaus Unterschlupf gefunden. Irgendjemand habe ihn verraten, weshalb - wie ebenfalls bereits in der ersten Anhörung vorgebracht - CID-Leute zweimal gekommen seien, ihn befragt und geschlagen hätten. Nachdem beim zweiten Mal seine Frau gegen seine Mitnahme interveniert habe und ihm gesagt worden sei, er würde später mit einem Fahrzeug abgeholt, habe er sich in Colombo versteckt und sei Anfang 2013 in Richtung E._______ ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine sri-lankische Identitätskarte im Original, einen Geburtsregisterauszug, seine Heiratsurkunde, ein Foto seiner Ehefrau in Uniform und einen USB-Stick mit Videoaufnahmen von der Hochzeit ein. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 - eröffnet am 22. Juni 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Zur Hauptsache beantragte er, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylpunktes an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien, und bekanntzugeben, wie diese ausgewählt worden seien. Bei einem Eingriff in die Auswahl der Gerichtspersonen habe das Gericht die angewandten objektiven Kriterien bekannt zu geben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Länderinformationen sowie zur ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten. G. Am 23. Juli 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Spruchgremium setze sich - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - aus ihr sowie den Richtern Grégory Sauder und Walter Lang zusammen, während Teresia Gordzielik als Gerichtsschreiberin mitwirke. Weiter forderte sie ihn unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, und wies ihn darauf hin, dass ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten begründet inklusive der erforderlichen Belege innert derselben Frist zu stellen sei. I. Mit Schreiben vom 11. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Unterstützungsbestätigung in Kopie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Am 12. August 2020 reichte er das Original nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der Nachreichung weiterer Beweismittel verwies sie auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium mitgeteilt. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems zunächst erstmals am 23. Juli 2020 generierte Spruchkörper durch die Kanzlei am 28. Juli 2020 auf der Position des Drittrichters aufgrund des kurz bevorstehenden Abteilungswechsels des vormals bestimmten Richters beziehungsweise aufgrund der Verfahrenssprache (Deutsch) neu generiert und in der Folge mit der genannten Zwischenverfügung mitgeteilt wurde. Das vorliegende Urteil ergeht nunmehr infolge einer längeren Abwesenheit des Zweitrichters unter Mitwirkung von dessen zum voraus bestimmten Vertreter William Waeber sowie neu unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber Martin Scheyli, da die ursprünglich vorgesehene Gerichtsschreiberin das Bundesverwaltungsgericht inzwischen verlassen hat. Hinsichtlich des Antrags, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser nicht um eine das konkrete Verfahren betreffende Akte im Sinne von Art. 26. Abs. 1 VWVG handelt, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und folglich das Asylgesuch abgelehnt. Der Rechtsvertreter geht in der Beschwerdebegründung offenbar irrtümlicherweise von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das SEM aus und wendet sich in seiner Argumentation im Wesentlichen gegen eine vermeintliche Feststellung der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 53 AsylG). Da in den Beschwerdeanträgen indes die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) begehrt wird, ist im Folgenden auf beides einzugehen und sind die Beschwerdevorbringen bei der Überprüfung des Ausschlusses aus der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Beschwerdeführers sinngemäss heranzuziehen.
E. 6 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es in seinem Entscheid nicht klar formulierte, welcher Tatbeitrag zu welchen Straftaten ihm konkret vorgeworfen werde, und Letztere nicht anhand ihrer subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale prüfte. Ebenso habe es unterlassen, Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und Schuldmilderungsgründe zu berücksichtigen. Soweit das Gericht den Entscheid nicht kassiere, werde - nach Angabe der vorzuwerfenden Straftaten - um Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme betreffend diese Aspekte ersucht. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dass es dabei zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangt ist, bewirkt noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigte als der Beschwerdeführer. Schliesslich versetzte die Begründung der Vorinstanz - namentlich zu den ihm zur Last gelegten Straftaten und deren Voraussetzungen sowie allfälligen Strafausschlussgründen - den Beschwerdeführer in die Lage, diese in seiner umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme ist ebenfalls abzuweisen. Ergänzend sei dazu erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Instruktion ausdrücklich auf Art. 32 Abs 2 VwVG hingewiesen wurde.
E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter den Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, indem es implizit annahm, bei den LTTE handle es sich um eine kriminelle oder terroristische Organisation, und sie nicht als kriegsführende Partei einstufte. Gegebenenfalls sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Länderinformationen zur (völker-)rechtlichen Qualifikation der LTTE einzuräumen. Der relevante Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten. Dass der Beschwerdeführer daraus andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt, weshalb auch der Antrag auf Fristsetzung zur Einreichung von Länderinformationen abzuweisen ist.
E. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.3 Gemäss Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen BVGE 2011/29 E. 8 und 9 sowie BVGE 2013/36 E. 5.2). Diese Ausschlussbestimmung ist ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149 [nachfolgend: UNHCR, Handbuch]).
E. 7.3.1 Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten Kapitalverbrechen und besonders schwerwiegende Verbrechen wie beispielsweise Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Handbuch, a.a.O., Ziff. 155; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 14 [nachfolgend: UNHCR, Richtlinien]; UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 40 [nachfolgend: UNHCR, Background Notes]).
E. 7.3.2 Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt werden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR, Handbuch, a.a.O., Ziff. 152; UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Ziff. 15; UNHCR, Background Notes, a.a.O., Ziff. 41). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solche relativ politischen Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die auf dem Spiel stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. BGE 106 Ib 307; 110 1b 285; BVGE 2011/29 E. 8.3.3.1).
E. 7.3.3 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Im Allgemeinen liegt sie vor, wenn eine Person die Tathandlung begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Dabei kann es genügen, wenn sie einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen Vorschub geleistet hat (vgl. UNHCR, Richtlinien, a.a.O. Ziff. 18; BVGE 2011/29 E. 8.1.5).
E. 7.3.4 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Ergibt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist er vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.1.4 m.w.H.).
E. 7.3.5 Bezüglich des Beweismassstabes genügt praxisgemäss das Vorliegen «ernsthafter Gründe» für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes. Es geht folglich nicht darum, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers konkret zu prüfen. Vielmehr ist nach ernsthaften Gründen für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes zu fragen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente, während eine blosse Mutmassung nicht ausreichend ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.1.5).
E. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei aber wegen Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 1 F Bst. b FK davon auszuschliessen. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er in die Vorbereitung mindestens eines, angesichts seiner langjährigen Tätigkeit beim Geheimdienst überwiegend wahrscheinlich auch mehrerer Anschläge namentlich auf O._______ beteiligt gewesen. Aufgrund der vorliegenden Akten sei weiter davon auszugehen, dass er innerhalb des Geheimdienstes der LTTE eine hohe Funktion eingenommen habe. So sei er im Jahr 1996 dem Geheimdienst zugeteilt worden und habe sich dort durch seine disziplinierte Art profilieren und weitere Aufgaben übernehmen können. So sei er auch in die Professionalisierung des Geheimdienstes involviert gewesen und seinen Aufgaben mit grossem Eifer nachgegangen (mit Hinweis auf A42 F25). Offenbar sei er bereits im Jahr 2001 in seiner Funktion bei den LTTE soweit aufgestiegen und habe derart enge Beziehungen zum eigentlichen Führungskader gehabt, dass an seiner Hochzeit neben H._______, welcher nichts weniger als sein Trauzeuge gewesen sei, die eigentliche Führung des Geheimdienstes und auch der Chef der LTTE-Polizei anwesend gewesen seien. Er habe überdies selbst angegeben, seine Tätigkeit im Geheimdienst sei nicht irgendeine Tätigkeit gewesen; es sei allgemein bekannt gewesen, dass er wichtige Aufgaben erfüllt habe (mit Hinweis auf A42 F25, F47, F75). Schliesslich spreche auch der Umstand, dass er Q._______ persönlich an Sitzungen mit den wichtigsten Mitgliedern des Geheimdienstes getroffen habe (mit Hinweis auf A42 F84 f.), dafür, dass er im Geheimdienst eine weitaus bedeutendere Stellung eingenommen habe, als von ihm im Rahmen der Anhörung offengelegt. Mithin sei davon auszugehen, dass er über den Umfang seiner Tätigkeiten und Kompetenzen im Geheimdienst hinwegzutäuschen versuche. Dass er keine weiteren konkreten Überwachungsaktivitäten zu nennen vermocht habe oder durcheinander gewesen sei (mit Hinweis auf A42 F91 f.), sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Angesichts der bekannten Vorgehensweise der LTTE, Attentate und Selbstmordanschläge gegen militärische Ziele, wichtige Punkte der Infrastruktur und hochrangige Politiker, Militärangehörige sowie andere Verantwortungsträger, einschliesslich tamilischer Konkurrenten oder Kritiker, zu begehen, der zwölfjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Geheimdienst und seiner unglaubhaften Angaben zu seiner angeblich nur untergeordneten Funktion bestünden stichhaltige Gründe dafür, dass er sich im Rahmen seiner Position beim Geheimdienst der LTTE Kapitalverbrechen wie Verschleppung, schwere Körperverletzung, Folter oder Mord gegen die genannten Personengruppen habe zuschulden kommen lassen respektive eine direkte Mitverantwortung für die im Verlaufe der Jahre von den LTTE verübten Anschläge trage. Diese erfüllten auch die Anforderungen an den Beweismassstab der «ernsthaften Gründe». Da die Anschläge nicht direkt als gegen den Staat oder dessen grundlegende Einrichtungen gerichtete Angriffe zu qualifizieren seien, handle es sich nicht um absolut politische Delikte. Sie stünden aber offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten politischen Ziel, weshalb sie ebenso wenig als relativ politische Delikte zu erachten seien. Vielmehr stellten sie als terroristische Handlungen gemeinrechtliche Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK dar. Dass die Schweiz die LTTE offiziell nicht zur terroristischen Organisation erklärt habe, ändere nichts an der Beurteilung, dass diverse ihrer Anschläge einen terroristischen Aspekt aufwiesen, sondern besage einzig, dass nicht bereits die Mitgliedschaft für sich einen Straftatbestand erfülle (mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-2284/2007 vom 21. Juli 2011 E 4.4). Sodann bringe der Beschwerdeführer zwar vor, die Anschläge seien nicht gestützt auf einen, sondern auf vier, fünf Berichte beschlossen worden; er selber habe nie eine Waffe getragen und gekämpft, sondern nur nach bestem Wissen und Gewissen Informationen weitergegeben (mit Hinweis auf A42 F41, F48). Auch könne der Geheimdienst nicht für alle Tätigkeiten der LTTE verantwortlich gemacht werden. Gleichwohl hätten gemäss ständiger Praxis Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begingen oder solche in Kauf nähmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt gewesen seien. In casu sei davon auszugehen, dass er mittelbar an der Begehung mehrerer Kapitalverbrechen mitgewirkt und mitbestimmenden Einfluss auf das Vorgehen des Geheimdienstes gehabt habe, weshalb er eine hohe individuelle Verantwortlichkeit für die ihm zur Last gelegten Delikte trage. Die Anwendung der Ausschlussklausel sei vorliegend auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben im Jahr 1996 freiwillig, aus Frust über die Vertreibung und da er keine Arbeit gefunden habe (mit Hinweis auf A42 F20), den LTTE angeschlossen und bis zu seiner Verwundung Anfang 2009 für deren Geheimdienst gearbeitet. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass er sich den Zielen der LTTE sowie der von ihnen gewählten Mittel, einschliesslich der unzähligen Anschläge, verpflichtet gefühlt habe (mit Hinweis auf A42 F48 f., F57 f.). Durch seinen individuellen Tatbeitrag habe er diese subjektiv zumindest in Kauf genommen. Es sei demnach von sowohl objektiv schwerwiegenden Taten als auch von einem subjektiv schweren Verschulden auszugehen. Seinen Angaben sei auch keine Distanzierung oder kritische Auseinandersetzung zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen könnte, er empfinde Reue oder nehme von seinen Aktivitäten Abstand (mit Hinweis auf A42 F59 f., F67). Immerhin lägen seine Taten lange zurück und es sei nicht davon auszugehen, dass er für die Schweizer Bevölkerung eine potenzielle Gefahr darstelle, zumal den Akten kein strafrechtliches Verhalten seit seiner Einreise zu entnehmen sei. Dies vermöge jedoch nicht den Umstand aufzuwiegen, dass durch die Attentate zahlreiche Menschen ihr Leben verloren hätten. Aufgrund des in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Rückschiebeverbots sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, weshalb der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft auch nicht die Rückschaffung nach Sri Lanka zur Folge habe. Schliesslich seien keine Schuldminderungsgründe ersichtlich, da weder das Alter des Beschwerdeführers noch sein Tatbeitrag oder die Form seiner Teilnahme als Gründe dafür in Betracht kämen und den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Unzurechnungsfähigkeit zu entnehmen seien.
E. 8.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, im angefochtenen Entscheid fänden sich keine Anhaltspunkte, betreffend welcher konkreten Aktivitäten ihm welche konkreten Verbrechen vorgeworfen würden. Ebenso fehle eine juristisch korrekte Prüfung der ihm zur Last gelegten Straftaten (bezogen auf den objektiven und subjektiven Tatbestand, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe). Das SEM unterstelle ihm aktenwidrig und ohne jegliche Beweise eine Kaderposition bei den LTTE, eine tragende Entscheidungsgewalt beim Geheimdienst und eine direkte Involvierung in den Anschlag gegen O._______. Diese habe er weder geltend gemacht, noch liessen sie sich aus seinen Aussagen ableiten. Vielmehr habe er angegeben, als Lehrer gearbeitet und darüber hinaus nur Informationen weitergeleitet zu haben (mit Hinweis auf A42 F57), was mit der Position und Entscheidungsgewalt eines Kaders nicht vereinbar sei. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und nie eine Waffe gegen andere Menschen eingesetzt. Weiter sei eine Hochzeit für LTTE-Kader ein wichtiges Ereignis gewesen. Die Übernahme der Funktion des Trauzeugen durch einen Vorgesetzten bei Tod des Familienoberhaupts sei traditionsgemäss erfolgt und eher ein symbolischer Akt gewesen, als ein Ausdruck enger Verbundenheit. Er habe Q._______ auch nicht persönlich getroffen, sondern sei bei zwei Sitzungen mit ihm nur zugegen gewesen. Dabei habe es sich bloss um Weiterbildungen gehandelt, an denen er passiv habe teilnehmen müssen. Bei seinen Angaben betreffend die Anschläge auf O._______ seien seine Tätigkeiten für den Geheimdienst nicht klar von jenen des Dienstes im Allgemeinen getrennt worden (mit Hinweis auf A42 F91), was sicher auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen sei. Die befragende Person habe in der Anhörung sehr detaillierte Nachfragen gestellt, nicht aber in diesem offensichtlich entscheidenden Punkt. Soweit das SEM annehme, er habe «mittelbar an der Begehung von mehreren Kapitalverbrechen mitgewirkt», seien wie bereits erwähnt weder die Tat noch sein Tatbeitrag konkretisiert worden. Auch sei unklar, was mit «mittelbar» gemeint sei; eine mittelbare Täterschaft könne auf ihn offensichtlich nicht zutreffen. Seine nur untergeordnete Tätigkeit für die LTTE als Lehrer im Nachrichtendienst und bei der Informationsbeschaffung könne auch keine besonders verwerfliche Handlung darstellen. Eine solche sei nur beim Vorwurf konkreter Kriegsverletzungen oder Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung angenommen werden. Weiter lasse das SEM ausser Acht, dass er nicht freiwillig den LTTE beigetreten sei, sondern sich in einer Notlage befunden habe und der Anschluss an die Bewegung der einzige Ausweg gewesen sei. Auch habe er sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten nicht freiwillig, sondern im Auftrag der LTTE und damit unter Zwang begangen. Bei Befehlsverweigerung hätte er mit einer harten Bestrafung rechnen müssen. Er habe somit einen Rechtfertigungsgrund. Nachdem das SEM ihm keine konkreten Tathandlungen vorwerfen könne, impliziere es im Grund und entgegen der einschlägigen Sachlage, dass es sich bei den LTTE um eine kriminelle oder terroristische Organisation handle und sich jedes Mitglied der LTTE innerhalb des Geheimdienstes solcher Handlungen schuldig gemacht habe. Gemäss den relevanten Länderinformationen und geltenden Normen des Völkerrechts - welche näher erläutert wurden - handle es sich bei den LTTE dagegen um eine Kriegspartei, deren Handlungen nur insofern verwerflich seien, als dass sie humanitäres Völkerrecht verletzten. Der vom SEM angelegte Beweismassstab der «ernsthaften Gründe» verletze das Prinzip der Unschuldsvermutung. Dessen Argumentation basiere nach dem zuvor Gesagten lediglich auf Mutmassungen. In seinem Fall kämen mehrere Schuldausschliessungsgründe in Betracht. Schliesslich erweise sich der Ausschluss von der Asylgewährung (recte: Flüchtlingseigenschaft) in Anbetracht seiner Rekrutierung aus einer Notlage, seiner tatsächlichen Tätigkeiten für die LTTE und deren weites Zurückliegen sowie unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Nachteile, namentlich des erschwerten Familiennachzugs, als unverhältnismässig.
E. 9.1 Zunächst ist gemäss dem Prinzip «inclusion before exclusion» (vgl. BVGE 2011/29 E. 6) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
E. 9.2 Das SEM hat in seinem Entscheid in zutreffender Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine LTTE-Mitgliedschaft und Tätigkeit im Geheimdienst von 1996 bis anfangs 2009 glaubhaft darlegen konnte. Dabei erachtet es auch das Gericht unter Berücksichtigung seiner einlässlichen Angaben und des vorgelegten Hochzeitsvideos als überwiegend wahrscheinlich, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit engen Kontakt mit hohen LTTE-Kadermitgliedern unterhielt und selbst im Geheimdienst eine Kaderfunktion innehatte. Seine Aussagen in der Anhörung wie auch in der Beschwerdeschrift, wonach ihm nur eine untergeordnete Rolle als Lehrer und bei der Informationsbeschaffung zugekommen sei, sind mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Dies gilt ebenso für seine Beschwerdevorbringen zum Kontakt mit den hohen LTTE-Kadern, einschliesslich dem Führer der LTTE, Q._______, sowie zur Trauzeugenrolle von H._______. Weiter überzeugt der Beschwerdeführer nicht mit seinen Einwänden auf Beschwerdeebene betreffend seine Involvierung in einen oder mehrere Anschläge auf O._______. Dem Anhörungsprotokoll sind weder Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten noch Unklarheiten darüber zu entnehmen, dass sich die Frage konkret auf eine allfällige Beteiligung des Beschwerdeführers an Geheimdienstaktivitäten bezog (vgl. A42 F91). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei darüber hinaus auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Funktion des Beschwerdeführers im Geheimdienst verwiesen (vgl. oben E. 8.1).
E. 9.3 Ferner ist davon auszugehen, dass er anfangs 2009 bei einem Bombenangriff schwer verletzt wurde, nach einigen Monaten in verschiedenen Spitälern die Flucht ergriff und sich bis etwa im Oktober 2011 versteckte, ohne ein Rehabilitierungsprogramm zu durchlaufen. Im Weiteren versteckte er sich nach zwei Besuchen von CID-Beamten, bei denen er befragt und geschlagen wurde, in Colombo, bis ihm im Jahr 2013 die Ausreise nach E._______ gelang.
E. 9.4 Nach dem Gesagten ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Somit erfüllt er grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
E. 10.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Flüchtlingseigenschaft durch das SEM zu Recht erfolgte.
E. 10.2 Das SEM führte mit überzeugender Begründung aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit im Geheimdienst einen massgeblichen Tatbeitrag zur Ausschaltung namentlich von «Verrätern» geleistet hat und sich damit Delikte wie Verschleppung, schwere Körperverletzung, Folter oder Mord hat zuschulden kommen lassen beziehungsweise eine Mitverantwortung dafür trägt. So gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, er sei neben seiner Tätigkeit als Ausbilder auch im aktiven Dienst gewesen und habe an Überwachungen mitgewirkt, nachrichtendienstliche Berichte von anderen Mitarbeitenden kontrolliert und dann an H._______ weitergeleitet. Ziel seiner Aktivitäten ist es nach eigenen Angaben gewesen, die Sicherheit der von den LTTE kontrollierten Gebiete zu gewährleisten und alles respektive jeden - in Form von Anschlägen oder Attentaten - anzugreifen, der diese gefährde, etwa Armeeangehörige und Verräter der Zivilgesellschaft, zu denen auch Anführer anderer Bewegungen wie O._______ gehörten (vgl. zu allem A42 F33 ff.). Der Einwand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe nur Informationen kontrolliert und weitergegeben, ohne Einfluss auf die Begehung von Attentaten zu haben, deckt sich dabei schon nicht mit den Angaben zu seiner herausgehobenen Stellung im Geheimdienst, zu seinen selbst als wichtig bezeichneten Aktivitäten und konkret zur aktiven Informationsbeschaffung. Ohnehin vermögen seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift wie auch der Hinweis darauf, er habe nie eine Waffe getragen oder an Kampfhandlungen teilgenommen, nicht zu überzeugen. Die Aus-schlusstatbestände verlangen nämlich gerade keine eigentliche Täterschaft hinsichtlich der Haupttat, sondern lassen eine Beteiligung genügen. Darunter ist auch das Vorschubleisten zur Tatbegehung wie die Informationsbeschaffung und -weitergabe für die Vorbereitung von Anschlägen zu subsumieren. Damit liegen ernsthafte Gründe für Annahme vor, dass der Beschwerdeführer an Delikten wie Körperverletzung, Tötung und Freiheitsberaubung mitgewirkt hat, bei denen es sich zweifellos um schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen gehen die Beschwerdevorbringen, welche sich mit der Frage der zur Last gelegten Straftaten und des konkreten Tatbeitrags befassen, ins Leere. Überdies ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung von Ausschlussgründen praxisgemäss gerade nicht den im Strafrecht geltenden Massstab heranzieht (vgl. zum Beweismassstab E. 7.3.5). Die Kritik an dem vom Gericht angelegten Beweismassstab und an einer fehlenden «juristisch korrekten Prüfung» der Strafbarkeit des Beschwerdeführers geht damit fehl.
E. 10.3 Des Weiteren handelt es sich bei den vorgeworfenen Straftaten nicht um Delikte mit vorwiegend politischem Charakter. Zwar weisen sie eine politische Komponente auf, welche jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu den verletzten Rechtsgütern steht. Wie oben erwähnt (vgl. E. 7.3.2) kann bei schweren, gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten nur dann von einem relativ politischen Delikt gesprochen werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel darstellen würden, um die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen zu wahren (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.3.3.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, nur Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung könnten besonders verwerfliche Handlungen darstellen, ist zurückzuweisen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Tötung von an Kampfhandlungen direkt teilnehmenden Personen gemäss humanitärem Völkerrecht grundsätzlich erlaubt ist, während die Tötung von Personen, welche nicht direkt an den Kämpfen teilnehmen, worunter auch «Verräter» zu subsumieren sind, grundsätzlich unzulässig ist (vgl. etwa den gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen [Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, SR 0.518.12; Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, SR 0.518.23; Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen, SR 0.518.42; Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, SR 0.518.51]). In diesem Sinne ist auch der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, dass Anschläge der LTTE wie etwa gegen «Verräter» - ungeachtet ihrer rechtlichen Einstufung - einen terroristischen Charakter aufweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen, bei den LTTE handle es sich um eine Kriegspartei.
E. 10.4 Ebenfalls zu bejahen ist die persönliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Dazu kann bereits auf die Ausführungen zum Tatbeitrag in E. 10.2 verwiesen werden, wonach das Vorschubleisten zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen genügt. Anknüpfend an seine herausgehobene Funktion beim Geheimdienst der LTTE ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in wesentlichem Masse zur Durchführung der Attentate namentlich gegen «Verräter» wie O._______ beigetragen hat oder jedenfalls die Verantwortung für solche Taten zu tragen hat. Immerhin wird aus seinen Aussagen ersichtlich, dass er sich der Konsequenzen seiner Aktivitäten zur Beschaffung, Prüfung und Übermittlung von Informationen zu als gefährlich für die LTTE eingestuften Personen bewusst war und diese in Kauf nahm. Hinweise darauf, dass er die Taten lediglich unter Zwang begangen hat, sind entgegen der Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind den Akten überdies keine Anhaltspunkte für etwaige Schuldminderungs- oder Schuldausschlussgründe zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift um Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme zu diesen Aspekten ersuchte, wurde er im Rahmen des Instruktionsverfahrens auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. Bis zum heutigen Tag erfolgten jedoch keine weiteren Ausführungen dazu, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 10.5 Schliesslich sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit vollumfänglich zu stützen und gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diesen auf Beschwerdeebene stichhaltige Argumente entgegenzusetzen. Namentlich hat das SEM die besondere Situation, in welcher der Beschwerdeführer sich den LTTE anschloss, ebenso wie den Umstand berücksichtigt, dass seine Aktivitäten für die Bewegung weit zurückliegen. Mit der Vorinstanz können diese die besondere Verwerflichkeit von Attentaten namentlich gegen «Verräter» aber in keiner Weise aufwiegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 EMRK) vor der Gefahr einer Verfolgung im Heimatstaat geschützt wird, wie dies auch das SEM festgehalten und verfügt hat. Der Einwand des erschwerten Familiennachzugs erweist sich in diesem Zusammenhang als unbeachtlich, tangiert Letzterer doch nicht die bei der Prüfung von Ausschlussgründen allein interessierende Abwägung des Schutzinteresses des Beschwerdeführers vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland einerseits und der Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld andererseits.
E. 10.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Kadertätigkeit im Geheimdienst der LTTE die Ausschlussbestimmung von Art. 1 F Bst. b FK erfüllt. Damit erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, er sei von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen, als zutreffend.
E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 11.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend hat das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, weshalb die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3711/2020 Urteil vom 31. August 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 22. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 26. Februar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 29. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er das A-Level absolviert und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Im Jahr 1996 sei er wegen des Krieges nach C._______, Distrikt Mullaitivu, gezogen. Dort habe er 2001 auch seine Ehefrau kennengelernt und geheiratet. Er sei nicht Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, habe aber für deren Versorgungsorganisation im Distrikt Mullaitivu gearbeitet und in der letzten Kriegsphase helfen müssen, Verletzte zu transportieren. Anfang 2009 sei er bei einer Bombenexplosion schwer an den Beinen verletzt worden. Nach mehreren Verlegungen infolge der Kriegshandlungen sei er schliesslich aus einem Spital in D._______ geflohen, da er in ein anderes Spital unter Kontrolle des Militärs hätte verlegt werden sollen. Er habe sich dann bei einer (...) seiner Ehefrau versteckt. Im Herbst 2011 seien Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zweimal zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten gefragt, wie er nach D._______ gelangt sei, ihn geschlagen und bemerkt, er sei wohl ein höherer LTTE-Offizier. Beim zweiten Mal hätten sie ihn mitnehmen wollen, seine Frau sei aber weinend und schreiend dazwischen gegangen. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er nach Colombo und Anfang 2013 dann nach E._______ geflüchtet. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe es lange gedauert, bis er Anfang 2016 nach Europa habe reisen können. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich nahm es ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-428/2019 vom 12. November 2019 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. Zur Begründung hielt es fest, aufgrund der erst auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen, der Beschwerdeführer wie auch seine Frau seien Mitglieder der LTTE gewesen, sowie der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel, namentlich ein Video der Hochzeit, bei welcher hochrangige LTTE-Mitglieder anwesend gewesen seien, deuteten auf effektiv enge Beziehungen zu LTTE-Kadern hin. Seine genaue Funktion sowie die seiner Frau seien weiterhin nicht offengelegt. Der Sachverhalt betreffend seine tatsächliche Rolle bei den LTTE, seine Beziehung zu den ranghohen LTTE-Funktionären sowie die Tätigkeiten seiner Frau sei insgesamt nicht rechtsgenüglich festgestellt. Das SEM habe den Beschwerdeführer erneut anzuhören und allfällige weitere Abklärungen zur vollständigen Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. D. Am 22. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1996 auf der Flucht von F._______ ins Vanni-Gebiet von seinen Familienangehörigen getrennt worden. Ohne Erwerbsmöglichkeiten und auf sich alleine gestellt habe er sich den LTTE angeschlossen. Nach seiner Grund- und Waffenausbildung in G._______ sei er dem Geheimdienst der LTTE (Tiger Organisation Security lntelligence Service, TOSIS) zugeteilt worden. Die Heirat mit seiner Frau im Jahr 2001, welche ebenfalls Mitglied bei den LTTE gewesen sei und in einem Büro gearbeitet habe, sei von den LTTE arrangiert worden. Da sein Vater nicht mehr gelebt habe, habe H._______ (Chef des Geheimdienstes) die Vaterrolle übernommen und als Trauzeuge fungiert. Neben diesem hätten an der Hochzeit weitere hochrangige Kadermitglieder der LTTE teilgenommen, namentlich I._______ (stellvertretender Chef des Geheimdienstes), J._______ (Polizeichef der LTTE) sowie K._______ (Chef des Ausbildungszentrums des Geheimdienstes) und L._______, die beide in der Hierarchie nach I._______ als Stellvertreter fungiert hätten. Im Geheimdienst der LTTE habe er sowohl im Innendienst unter M._______ als auch im Aussendienst unter H._______ gearbeitet. Er sei unter dem Namen «N._______» bekannt gewesen, habe politischen Unterricht erteilt und in den verschiedenen Ausbildungszentren LTTE-Mitglieder in nachrichtendienstlichen Belangen ausgebildet. Daneben sei er auch im aktiven Dienst gewesen und habe an Überwachungen mitgewirkt. Er habe Berichte von anderen Mitarbeitenden kontrolliert und dann an H._______ weitergeleitet. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass seine Tätigkeit für die LTTE eine wichtige Arbeit gewesen sei. Konkret sei er an der Überwachung von O._______ (Anführer der Eelam People's Democratic Party, EPDP) und von mutmasslichen Spitzeln beteiligt gewesen. An weitere konkrete Überwachungsaktivitäten könne er sich nicht erinnern. Ziel sei es gewesen, die Sicherheit der von den LTTE kontrollierten Gebiete zu gewährleisten und alles respektive jeden anzugreifen, der diese gefährde, etwa Armeeangehörige und Verräter der Zivilgesellschaft, zu denen auch Anführer anderer Bewegungen zu zählen seien. In der Schlussphase des Krieges, etwa ab Ende 2008, habe er - wie bei der ersten Anhörung erwähnt - beim Transport von Verletzten geholfen, sei schwer an den Beinen verletzt und in diverse Spitäler verlegt worden, schliesslich nach P._______, wo seine Frau ihn wiedergefunden habe. Gemeinsam seien sie zu den Stellungen der Armee gelangt. Seine Frau sei in ein Rehabilitierungslager gebracht worden, er in das Spital in D._______. Da Verletzte von dort in ein Spital unter Regierungskontrolle verlegt worden seien, sei er geflohen und habe sich bis etwa im Oktober 2011 in einem Privathaus, welches von TELO-Mitgliedern (Tamil Eelam Liberation Organisation) bewohnt worden sei, versteckt. Seine Frau sei während des Rehabilitierungsprogramms in ein Spital gebracht worden, von wo aus ihr die Flucht gelungen sei. Sie habe ebenfalls in dem Privathaus Unterschlupf gefunden. Irgendjemand habe ihn verraten, weshalb - wie ebenfalls bereits in der ersten Anhörung vorgebracht - CID-Leute zweimal gekommen seien, ihn befragt und geschlagen hätten. Nachdem beim zweiten Mal seine Frau gegen seine Mitnahme interveniert habe und ihm gesagt worden sei, er würde später mit einem Fahrzeug abgeholt, habe er sich in Colombo versteckt und sei Anfang 2013 in Richtung E._______ ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine sri-lankische Identitätskarte im Original, einen Geburtsregisterauszug, seine Heiratsurkunde, ein Foto seiner Ehefrau in Uniform und einen USB-Stick mit Videoaufnahmen von der Hochzeit ein. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 - eröffnet am 22. Juni 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Zur Hauptsache beantragte er, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylpunktes an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien, und bekanntzugeben, wie diese ausgewählt worden seien. Bei einem Eingriff in die Auswahl der Gerichtspersonen habe das Gericht die angewandten objektiven Kriterien bekannt zu geben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Länderinformationen sowie zur ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten. G. Am 23. Juli 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Spruchgremium setze sich - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - aus ihr sowie den Richtern Grégory Sauder und Walter Lang zusammen, während Teresia Gordzielik als Gerichtsschreiberin mitwirke. Weiter forderte sie ihn unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, und wies ihn darauf hin, dass ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten begründet inklusive der erforderlichen Belege innert derselben Frist zu stellen sei. I. Mit Schreiben vom 11. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Unterstützungsbestätigung in Kopie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Am 12. August 2020 reichte er das Original nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der Nachreichung weiterer Beweismittel verwies sie auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium mitgeteilt. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems zunächst erstmals am 23. Juli 2020 generierte Spruchkörper durch die Kanzlei am 28. Juli 2020 auf der Position des Drittrichters aufgrund des kurz bevorstehenden Abteilungswechsels des vormals bestimmten Richters beziehungsweise aufgrund der Verfahrenssprache (Deutsch) neu generiert und in der Folge mit der genannten Zwischenverfügung mitgeteilt wurde. Das vorliegende Urteil ergeht nunmehr infolge einer längeren Abwesenheit des Zweitrichters unter Mitwirkung von dessen zum voraus bestimmten Vertreter William Waeber sowie neu unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber Martin Scheyli, da die ursprünglich vorgesehene Gerichtsschreiberin das Bundesverwaltungsgericht inzwischen verlassen hat. Hinsichtlich des Antrags, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser nicht um eine das konkrete Verfahren betreffende Akte im Sinne von Art. 26. Abs. 1 VWVG handelt, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
5. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und folglich das Asylgesuch abgelehnt. Der Rechtsvertreter geht in der Beschwerdebegründung offenbar irrtümlicherweise von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das SEM aus und wendet sich in seiner Argumentation im Wesentlichen gegen eine vermeintliche Feststellung der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 53 AsylG). Da in den Beschwerdeanträgen indes die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) begehrt wird, ist im Folgenden auf beides einzugehen und sind die Beschwerdevorbringen bei der Überprüfung des Ausschlusses aus der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Beschwerdeführers sinngemäss heranzuziehen.
6. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es in seinem Entscheid nicht klar formulierte, welcher Tatbeitrag zu welchen Straftaten ihm konkret vorgeworfen werde, und Letztere nicht anhand ihrer subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale prüfte. Ebenso habe es unterlassen, Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und Schuldmilderungsgründe zu berücksichtigen. Soweit das Gericht den Entscheid nicht kassiere, werde - nach Angabe der vorzuwerfenden Straftaten - um Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme betreffend diese Aspekte ersucht. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dass es dabei zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangt ist, bewirkt noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigte als der Beschwerdeführer. Schliesslich versetzte die Begründung der Vorinstanz - namentlich zu den ihm zur Last gelegten Straftaten und deren Voraussetzungen sowie allfälligen Strafausschlussgründen - den Beschwerdeführer in die Lage, diese in seiner umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme ist ebenfalls abzuweisen. Ergänzend sei dazu erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Instruktion ausdrücklich auf Art. 32 Abs 2 VwVG hingewiesen wurde. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter den Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, indem es implizit annahm, bei den LTTE handle es sich um eine kriminelle oder terroristische Organisation, und sie nicht als kriegsführende Partei einstufte. Gegebenenfalls sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Länderinformationen zur (völker-)rechtlichen Qualifikation der LTTE einzuräumen. Der relevante Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten. Dass der Beschwerdeführer daraus andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt, weshalb auch der Antrag auf Fristsetzung zur Einreichung von Länderinformationen abzuweisen ist. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7.3 Gemäss Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen BVGE 2011/29 E. 8 und 9 sowie BVGE 2013/36 E. 5.2). Diese Ausschlussbestimmung ist ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149 [nachfolgend: UNHCR, Handbuch]). 7.3.1 Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten Kapitalverbrechen und besonders schwerwiegende Verbrechen wie beispielsweise Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Handbuch, a.a.O., Ziff. 155; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 14 [nachfolgend: UNHCR, Richtlinien]; UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 40 [nachfolgend: UNHCR, Background Notes]). 7.3.2 Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt werden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR, Handbuch, a.a.O., Ziff. 152; UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Ziff. 15; UNHCR, Background Notes, a.a.O., Ziff. 41). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solche relativ politischen Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die auf dem Spiel stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. BGE 106 Ib 307; 110 1b 285; BVGE 2011/29 E. 8.3.3.1). 7.3.3 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Im Allgemeinen liegt sie vor, wenn eine Person die Tathandlung begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Dabei kann es genügen, wenn sie einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen Vorschub geleistet hat (vgl. UNHCR, Richtlinien, a.a.O. Ziff. 18; BVGE 2011/29 E. 8.1.5). 7.3.4 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Ergibt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist er vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.1.4 m.w.H.). 7.3.5 Bezüglich des Beweismassstabes genügt praxisgemäss das Vorliegen «ernsthafter Gründe» für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes. Es geht folglich nicht darum, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers konkret zu prüfen. Vielmehr ist nach ernsthaften Gründen für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes zu fragen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente, während eine blosse Mutmassung nicht ausreichend ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.1.5). 8. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei aber wegen Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 1 F Bst. b FK davon auszuschliessen. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er in die Vorbereitung mindestens eines, angesichts seiner langjährigen Tätigkeit beim Geheimdienst überwiegend wahrscheinlich auch mehrerer Anschläge namentlich auf O._______ beteiligt gewesen. Aufgrund der vorliegenden Akten sei weiter davon auszugehen, dass er innerhalb des Geheimdienstes der LTTE eine hohe Funktion eingenommen habe. So sei er im Jahr 1996 dem Geheimdienst zugeteilt worden und habe sich dort durch seine disziplinierte Art profilieren und weitere Aufgaben übernehmen können. So sei er auch in die Professionalisierung des Geheimdienstes involviert gewesen und seinen Aufgaben mit grossem Eifer nachgegangen (mit Hinweis auf A42 F25). Offenbar sei er bereits im Jahr 2001 in seiner Funktion bei den LTTE soweit aufgestiegen und habe derart enge Beziehungen zum eigentlichen Führungskader gehabt, dass an seiner Hochzeit neben H._______, welcher nichts weniger als sein Trauzeuge gewesen sei, die eigentliche Führung des Geheimdienstes und auch der Chef der LTTE-Polizei anwesend gewesen seien. Er habe überdies selbst angegeben, seine Tätigkeit im Geheimdienst sei nicht irgendeine Tätigkeit gewesen; es sei allgemein bekannt gewesen, dass er wichtige Aufgaben erfüllt habe (mit Hinweis auf A42 F25, F47, F75). Schliesslich spreche auch der Umstand, dass er Q._______ persönlich an Sitzungen mit den wichtigsten Mitgliedern des Geheimdienstes getroffen habe (mit Hinweis auf A42 F84 f.), dafür, dass er im Geheimdienst eine weitaus bedeutendere Stellung eingenommen habe, als von ihm im Rahmen der Anhörung offengelegt. Mithin sei davon auszugehen, dass er über den Umfang seiner Tätigkeiten und Kompetenzen im Geheimdienst hinwegzutäuschen versuche. Dass er keine weiteren konkreten Überwachungsaktivitäten zu nennen vermocht habe oder durcheinander gewesen sei (mit Hinweis auf A42 F91 f.), sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Angesichts der bekannten Vorgehensweise der LTTE, Attentate und Selbstmordanschläge gegen militärische Ziele, wichtige Punkte der Infrastruktur und hochrangige Politiker, Militärangehörige sowie andere Verantwortungsträger, einschliesslich tamilischer Konkurrenten oder Kritiker, zu begehen, der zwölfjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Geheimdienst und seiner unglaubhaften Angaben zu seiner angeblich nur untergeordneten Funktion bestünden stichhaltige Gründe dafür, dass er sich im Rahmen seiner Position beim Geheimdienst der LTTE Kapitalverbrechen wie Verschleppung, schwere Körperverletzung, Folter oder Mord gegen die genannten Personengruppen habe zuschulden kommen lassen respektive eine direkte Mitverantwortung für die im Verlaufe der Jahre von den LTTE verübten Anschläge trage. Diese erfüllten auch die Anforderungen an den Beweismassstab der «ernsthaften Gründe». Da die Anschläge nicht direkt als gegen den Staat oder dessen grundlegende Einrichtungen gerichtete Angriffe zu qualifizieren seien, handle es sich nicht um absolut politische Delikte. Sie stünden aber offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten politischen Ziel, weshalb sie ebenso wenig als relativ politische Delikte zu erachten seien. Vielmehr stellten sie als terroristische Handlungen gemeinrechtliche Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK dar. Dass die Schweiz die LTTE offiziell nicht zur terroristischen Organisation erklärt habe, ändere nichts an der Beurteilung, dass diverse ihrer Anschläge einen terroristischen Aspekt aufwiesen, sondern besage einzig, dass nicht bereits die Mitgliedschaft für sich einen Straftatbestand erfülle (mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-2284/2007 vom 21. Juli 2011 E 4.4). Sodann bringe der Beschwerdeführer zwar vor, die Anschläge seien nicht gestützt auf einen, sondern auf vier, fünf Berichte beschlossen worden; er selber habe nie eine Waffe getragen und gekämpft, sondern nur nach bestem Wissen und Gewissen Informationen weitergegeben (mit Hinweis auf A42 F41, F48). Auch könne der Geheimdienst nicht für alle Tätigkeiten der LTTE verantwortlich gemacht werden. Gleichwohl hätten gemäss ständiger Praxis Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begingen oder solche in Kauf nähmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt gewesen seien. In casu sei davon auszugehen, dass er mittelbar an der Begehung mehrerer Kapitalverbrechen mitgewirkt und mitbestimmenden Einfluss auf das Vorgehen des Geheimdienstes gehabt habe, weshalb er eine hohe individuelle Verantwortlichkeit für die ihm zur Last gelegten Delikte trage. Die Anwendung der Ausschlussklausel sei vorliegend auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben im Jahr 1996 freiwillig, aus Frust über die Vertreibung und da er keine Arbeit gefunden habe (mit Hinweis auf A42 F20), den LTTE angeschlossen und bis zu seiner Verwundung Anfang 2009 für deren Geheimdienst gearbeitet. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass er sich den Zielen der LTTE sowie der von ihnen gewählten Mittel, einschliesslich der unzähligen Anschläge, verpflichtet gefühlt habe (mit Hinweis auf A42 F48 f., F57 f.). Durch seinen individuellen Tatbeitrag habe er diese subjektiv zumindest in Kauf genommen. Es sei demnach von sowohl objektiv schwerwiegenden Taten als auch von einem subjektiv schweren Verschulden auszugehen. Seinen Angaben sei auch keine Distanzierung oder kritische Auseinandersetzung zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen könnte, er empfinde Reue oder nehme von seinen Aktivitäten Abstand (mit Hinweis auf A42 F59 f., F67). Immerhin lägen seine Taten lange zurück und es sei nicht davon auszugehen, dass er für die Schweizer Bevölkerung eine potenzielle Gefahr darstelle, zumal den Akten kein strafrechtliches Verhalten seit seiner Einreise zu entnehmen sei. Dies vermöge jedoch nicht den Umstand aufzuwiegen, dass durch die Attentate zahlreiche Menschen ihr Leben verloren hätten. Aufgrund des in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Rückschiebeverbots sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, weshalb der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft auch nicht die Rückschaffung nach Sri Lanka zur Folge habe. Schliesslich seien keine Schuldminderungsgründe ersichtlich, da weder das Alter des Beschwerdeführers noch sein Tatbeitrag oder die Form seiner Teilnahme als Gründe dafür in Betracht kämen und den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Unzurechnungsfähigkeit zu entnehmen seien. 8.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, im angefochtenen Entscheid fänden sich keine Anhaltspunkte, betreffend welcher konkreten Aktivitäten ihm welche konkreten Verbrechen vorgeworfen würden. Ebenso fehle eine juristisch korrekte Prüfung der ihm zur Last gelegten Straftaten (bezogen auf den objektiven und subjektiven Tatbestand, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe). Das SEM unterstelle ihm aktenwidrig und ohne jegliche Beweise eine Kaderposition bei den LTTE, eine tragende Entscheidungsgewalt beim Geheimdienst und eine direkte Involvierung in den Anschlag gegen O._______. Diese habe er weder geltend gemacht, noch liessen sie sich aus seinen Aussagen ableiten. Vielmehr habe er angegeben, als Lehrer gearbeitet und darüber hinaus nur Informationen weitergeleitet zu haben (mit Hinweis auf A42 F57), was mit der Position und Entscheidungsgewalt eines Kaders nicht vereinbar sei. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und nie eine Waffe gegen andere Menschen eingesetzt. Weiter sei eine Hochzeit für LTTE-Kader ein wichtiges Ereignis gewesen. Die Übernahme der Funktion des Trauzeugen durch einen Vorgesetzten bei Tod des Familienoberhaupts sei traditionsgemäss erfolgt und eher ein symbolischer Akt gewesen, als ein Ausdruck enger Verbundenheit. Er habe Q._______ auch nicht persönlich getroffen, sondern sei bei zwei Sitzungen mit ihm nur zugegen gewesen. Dabei habe es sich bloss um Weiterbildungen gehandelt, an denen er passiv habe teilnehmen müssen. Bei seinen Angaben betreffend die Anschläge auf O._______ seien seine Tätigkeiten für den Geheimdienst nicht klar von jenen des Dienstes im Allgemeinen getrennt worden (mit Hinweis auf A42 F91), was sicher auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen sei. Die befragende Person habe in der Anhörung sehr detaillierte Nachfragen gestellt, nicht aber in diesem offensichtlich entscheidenden Punkt. Soweit das SEM annehme, er habe «mittelbar an der Begehung von mehreren Kapitalverbrechen mitgewirkt», seien wie bereits erwähnt weder die Tat noch sein Tatbeitrag konkretisiert worden. Auch sei unklar, was mit «mittelbar» gemeint sei; eine mittelbare Täterschaft könne auf ihn offensichtlich nicht zutreffen. Seine nur untergeordnete Tätigkeit für die LTTE als Lehrer im Nachrichtendienst und bei der Informationsbeschaffung könne auch keine besonders verwerfliche Handlung darstellen. Eine solche sei nur beim Vorwurf konkreter Kriegsverletzungen oder Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung angenommen werden. Weiter lasse das SEM ausser Acht, dass er nicht freiwillig den LTTE beigetreten sei, sondern sich in einer Notlage befunden habe und der Anschluss an die Bewegung der einzige Ausweg gewesen sei. Auch habe er sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten nicht freiwillig, sondern im Auftrag der LTTE und damit unter Zwang begangen. Bei Befehlsverweigerung hätte er mit einer harten Bestrafung rechnen müssen. Er habe somit einen Rechtfertigungsgrund. Nachdem das SEM ihm keine konkreten Tathandlungen vorwerfen könne, impliziere es im Grund und entgegen der einschlägigen Sachlage, dass es sich bei den LTTE um eine kriminelle oder terroristische Organisation handle und sich jedes Mitglied der LTTE innerhalb des Geheimdienstes solcher Handlungen schuldig gemacht habe. Gemäss den relevanten Länderinformationen und geltenden Normen des Völkerrechts - welche näher erläutert wurden - handle es sich bei den LTTE dagegen um eine Kriegspartei, deren Handlungen nur insofern verwerflich seien, als dass sie humanitäres Völkerrecht verletzten. Der vom SEM angelegte Beweismassstab der «ernsthaften Gründe» verletze das Prinzip der Unschuldsvermutung. Dessen Argumentation basiere nach dem zuvor Gesagten lediglich auf Mutmassungen. In seinem Fall kämen mehrere Schuldausschliessungsgründe in Betracht. Schliesslich erweise sich der Ausschluss von der Asylgewährung (recte: Flüchtlingseigenschaft) in Anbetracht seiner Rekrutierung aus einer Notlage, seiner tatsächlichen Tätigkeiten für die LTTE und deren weites Zurückliegen sowie unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Nachteile, namentlich des erschwerten Familiennachzugs, als unverhältnismässig. 9. 9.1 Zunächst ist gemäss dem Prinzip «inclusion before exclusion» (vgl. BVGE 2011/29 E. 6) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 9.2 Das SEM hat in seinem Entscheid in zutreffender Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine LTTE-Mitgliedschaft und Tätigkeit im Geheimdienst von 1996 bis anfangs 2009 glaubhaft darlegen konnte. Dabei erachtet es auch das Gericht unter Berücksichtigung seiner einlässlichen Angaben und des vorgelegten Hochzeitsvideos als überwiegend wahrscheinlich, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit engen Kontakt mit hohen LTTE-Kadermitgliedern unterhielt und selbst im Geheimdienst eine Kaderfunktion innehatte. Seine Aussagen in der Anhörung wie auch in der Beschwerdeschrift, wonach ihm nur eine untergeordnete Rolle als Lehrer und bei der Informationsbeschaffung zugekommen sei, sind mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Dies gilt ebenso für seine Beschwerdevorbringen zum Kontakt mit den hohen LTTE-Kadern, einschliesslich dem Führer der LTTE, Q._______, sowie zur Trauzeugenrolle von H._______. Weiter überzeugt der Beschwerdeführer nicht mit seinen Einwänden auf Beschwerdeebene betreffend seine Involvierung in einen oder mehrere Anschläge auf O._______. Dem Anhörungsprotokoll sind weder Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten noch Unklarheiten darüber zu entnehmen, dass sich die Frage konkret auf eine allfällige Beteiligung des Beschwerdeführers an Geheimdienstaktivitäten bezog (vgl. A42 F91). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei darüber hinaus auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Funktion des Beschwerdeführers im Geheimdienst verwiesen (vgl. oben E. 8.1). 9.3 Ferner ist davon auszugehen, dass er anfangs 2009 bei einem Bombenangriff schwer verletzt wurde, nach einigen Monaten in verschiedenen Spitälern die Flucht ergriff und sich bis etwa im Oktober 2011 versteckte, ohne ein Rehabilitierungsprogramm zu durchlaufen. Im Weiteren versteckte er sich nach zwei Besuchen von CID-Beamten, bei denen er befragt und geschlagen wurde, in Colombo, bis ihm im Jahr 2013 die Ausreise nach E._______ gelang. 9.4 Nach dem Gesagten ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Somit erfüllt er grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 10. 10.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Flüchtlingseigenschaft durch das SEM zu Recht erfolgte. 10.2 Das SEM führte mit überzeugender Begründung aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit im Geheimdienst einen massgeblichen Tatbeitrag zur Ausschaltung namentlich von «Verrätern» geleistet hat und sich damit Delikte wie Verschleppung, schwere Körperverletzung, Folter oder Mord hat zuschulden kommen lassen beziehungsweise eine Mitverantwortung dafür trägt. So gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, er sei neben seiner Tätigkeit als Ausbilder auch im aktiven Dienst gewesen und habe an Überwachungen mitgewirkt, nachrichtendienstliche Berichte von anderen Mitarbeitenden kontrolliert und dann an H._______ weitergeleitet. Ziel seiner Aktivitäten ist es nach eigenen Angaben gewesen, die Sicherheit der von den LTTE kontrollierten Gebiete zu gewährleisten und alles respektive jeden - in Form von Anschlägen oder Attentaten - anzugreifen, der diese gefährde, etwa Armeeangehörige und Verräter der Zivilgesellschaft, zu denen auch Anführer anderer Bewegungen wie O._______ gehörten (vgl. zu allem A42 F33 ff.). Der Einwand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe nur Informationen kontrolliert und weitergegeben, ohne Einfluss auf die Begehung von Attentaten zu haben, deckt sich dabei schon nicht mit den Angaben zu seiner herausgehobenen Stellung im Geheimdienst, zu seinen selbst als wichtig bezeichneten Aktivitäten und konkret zur aktiven Informationsbeschaffung. Ohnehin vermögen seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift wie auch der Hinweis darauf, er habe nie eine Waffe getragen oder an Kampfhandlungen teilgenommen, nicht zu überzeugen. Die Aus-schlusstatbestände verlangen nämlich gerade keine eigentliche Täterschaft hinsichtlich der Haupttat, sondern lassen eine Beteiligung genügen. Darunter ist auch das Vorschubleisten zur Tatbegehung wie die Informationsbeschaffung und -weitergabe für die Vorbereitung von Anschlägen zu subsumieren. Damit liegen ernsthafte Gründe für Annahme vor, dass der Beschwerdeführer an Delikten wie Körperverletzung, Tötung und Freiheitsberaubung mitgewirkt hat, bei denen es sich zweifellos um schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen gehen die Beschwerdevorbringen, welche sich mit der Frage der zur Last gelegten Straftaten und des konkreten Tatbeitrags befassen, ins Leere. Überdies ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung von Ausschlussgründen praxisgemäss gerade nicht den im Strafrecht geltenden Massstab heranzieht (vgl. zum Beweismassstab E. 7.3.5). Die Kritik an dem vom Gericht angelegten Beweismassstab und an einer fehlenden «juristisch korrekten Prüfung» der Strafbarkeit des Beschwerdeführers geht damit fehl. 10.3 Des Weiteren handelt es sich bei den vorgeworfenen Straftaten nicht um Delikte mit vorwiegend politischem Charakter. Zwar weisen sie eine politische Komponente auf, welche jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu den verletzten Rechtsgütern steht. Wie oben erwähnt (vgl. E. 7.3.2) kann bei schweren, gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten nur dann von einem relativ politischen Delikt gesprochen werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel darstellen würden, um die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen zu wahren (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.3.3.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, nur Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung könnten besonders verwerfliche Handlungen darstellen, ist zurückzuweisen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Tötung von an Kampfhandlungen direkt teilnehmenden Personen gemäss humanitärem Völkerrecht grundsätzlich erlaubt ist, während die Tötung von Personen, welche nicht direkt an den Kämpfen teilnehmen, worunter auch «Verräter» zu subsumieren sind, grundsätzlich unzulässig ist (vgl. etwa den gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen [Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, SR 0.518.12; Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, SR 0.518.23; Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen, SR 0.518.42; Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, SR 0.518.51]). In diesem Sinne ist auch der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, dass Anschläge der LTTE wie etwa gegen «Verräter» - ungeachtet ihrer rechtlichen Einstufung - einen terroristischen Charakter aufweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen, bei den LTTE handle es sich um eine Kriegspartei. 10.4 Ebenfalls zu bejahen ist die persönliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Dazu kann bereits auf die Ausführungen zum Tatbeitrag in E. 10.2 verwiesen werden, wonach das Vorschubleisten zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen genügt. Anknüpfend an seine herausgehobene Funktion beim Geheimdienst der LTTE ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in wesentlichem Masse zur Durchführung der Attentate namentlich gegen «Verräter» wie O._______ beigetragen hat oder jedenfalls die Verantwortung für solche Taten zu tragen hat. Immerhin wird aus seinen Aussagen ersichtlich, dass er sich der Konsequenzen seiner Aktivitäten zur Beschaffung, Prüfung und Übermittlung von Informationen zu als gefährlich für die LTTE eingestuften Personen bewusst war und diese in Kauf nahm. Hinweise darauf, dass er die Taten lediglich unter Zwang begangen hat, sind entgegen der Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind den Akten überdies keine Anhaltspunkte für etwaige Schuldminderungs- oder Schuldausschlussgründe zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift um Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme zu diesen Aspekten ersuchte, wurde er im Rahmen des Instruktionsverfahrens auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. Bis zum heutigen Tag erfolgten jedoch keine weiteren Ausführungen dazu, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 10.5 Schliesslich sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit vollumfänglich zu stützen und gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diesen auf Beschwerdeebene stichhaltige Argumente entgegenzusetzen. Namentlich hat das SEM die besondere Situation, in welcher der Beschwerdeführer sich den LTTE anschloss, ebenso wie den Umstand berücksichtigt, dass seine Aktivitäten für die Bewegung weit zurückliegen. Mit der Vorinstanz können diese die besondere Verwerflichkeit von Attentaten namentlich gegen «Verräter» aber in keiner Weise aufwiegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 EMRK) vor der Gefahr einer Verfolgung im Heimatstaat geschützt wird, wie dies auch das SEM festgehalten und verfügt hat. Der Einwand des erschwerten Familiennachzugs erweist sich in diesem Zusammenhang als unbeachtlich, tangiert Letzterer doch nicht die bei der Prüfung von Ausschlussgründen allein interessierende Abwägung des Schutzinteresses des Beschwerdeführers vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland einerseits und der Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld andererseits. 10.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Kadertätigkeit im Geheimdienst der LTTE die Ausschlussbestimmung von Art. 1 F Bst. b FK erfüllt. Damit erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, er sei von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen, als zutreffend. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 11.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend hat das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, weshalb die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: