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D-428/2019

D-428/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2013. In der Folge lebte er in B._______, bevor er im Jahr 2016 auf dem Luftweg über C._______ nach D._______ gelangte. Von dort reiste er mit dem Zug am 22. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch stellte. Am 26. Februar 2016 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 29. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er stamme aus F._______ (Distrikt G._______, Nordprovinz), wo er das A-Level absolviert und in der (...) gearbeitet habe. Im Jahr 1996 sei er wegen des Krieges nach H._______ (Distrikt I._______) umgezogen. Dort habe er seine heutige Ehefrau kennengelernt und (...) geheiratet. Er habe in dieser Zeit gegen Bezahlung für eine Versorgungsorganisation der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Er sei zwar nicht Mitglied der LTTE gewesen, habe ihnen in der letzten Kriegsphase aber dabei helfen müssen, Verletzte zu transportieren. Bei dieser Tätigkeit sei er im Januar 2009 von Splittern einer Bombenexplosion getroffen und an (...) schwer verletzt worden. Er sei deshalb in die Hände des Militärs geraten, welches ihn nach J._______ in ein Spital gebracht habe. Das Militär habe alle Verletzten als LTTE-Angehörige betrachtet und viele von ihnen nach K._______ verlegt. Bevor er ebenfalls weggebracht worden sei, habe er mithilfe der Cousine seiner Frau und durch Bezahlung von Bestechungsgeld das Spital verlassen. Danach habe er bei dieser Cousine in L._______ gelebt. Seine Frau sei in ein Rehabilitationscamp gebracht worden, von dort aber ohne Entlassung weggegangen und zu ihm gekommen. Etwa im September 2011 seien zwei Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wie er nach J._______ gelangt sei. Er habe ihnen gesagt, dass er zusammen mit anderen von I._______ her gekommen sei. Daraufhin hätten sie ihm gesagt, sämtliche Personen von dort hätten Kontrollen passieren oder aus einem Camp entlassen werden müssen, weshalb sein Name registriert sein müsse. Er habe ihnen aber weder sagen können, dass er aus dem Spital weggelaufen sei, noch sei er in einem Camp gewesen. Weil er ihre Fragen nicht habe beantworten können, hätten die Beamten ihn geschlagen und gesagt, dass er von den LTTE nach J._______ gebracht worden sei und es sich bei ihm um einen höheren LTTE-Offizier handeln müsse. Sie seien dann zwar wieder gegangen, aber etwa eine Woche später erneut vorbeigekommen. Sie hätten ihm mitgeteilt, es sei ihnen nun klar, dass er von den LTTE dorthin gebracht worden sei, weshalb sie ihn festnehmen müssten. Wiederum hätten sie ihn geschlagen und - obwohl er damals bettlägerig gewesen sei - getreten. Seine Frau sei dazwischen gegangen und habe sie gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, da er krank sei. Weil sie so heftig geweint und geschrien habe, seien die CID-Beamten wieder weggegangen, wobei sie aber gesagt hätten, sie würden wiederkommen. Er habe befürchtet, dass sie ihn entführen und einsperren würden, weshalb er einige Tage später nach M._______ gegangen sei in der Absicht, das Land zu verlassen. Nach etwa einem Jahr habe ihn der Schlepper nach N._______ geschickt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe es eine lange Zeit gedauert, bis schliesslich die Weiterreise nach Europa habe organisiert werden können. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, einen Auszug aus dem Geburtsregister (beglaubigte Kopie) sowie seine Heiratsurkunde (beglaubigte Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 - eröffnet am 24. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung - ein USB-Stick mit einer Videoaufzeichnung der Hochzeit des Beschwerdeführers, eine Fotoaufnahme der Hochzeit sowie eine Fotografie, die seine Ehefrau in LTTE-Uniform zeige, eingereicht. E. Das SEM leitete dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar 2019 eine vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasste Eingabe vom 22. Januar 2019 weiter, in welcher er ankündigte, mithilfe eines Anwalts die Verfügung vom 21. Dezember 2018 anfechten zu wollen. Der Eingabe lag wiederum die Fotografie seiner Ehefrau in LTTE-Uniform sowie eine CD mit dem Hochzeitsvideo bei. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 30. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Ozan Polatli, Advokat, als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 8. Februar 2019 zur Beschwerde vom 23. Januar 2019 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. August 2019 ein Gesuch um baldmöglichste Behandlung seiner Beschwerde einreichen. Dieser lagen eine Fotografie seiner in Indien lebenden Ehefrau sowie des gemeinsamen Sohnes, diverse Unterlagen zu seinen gesundheitlichen Problemen und eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 28. August 2019 mit, dass es nicht möglich sei, hinsichtlich des Erledigungszeitpunkts verbindliche Angaben zu machen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit dem CID nicht glaubhaft seien. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keine detaillierten und individuellen Angaben zu den Befragungen durch CID-Angehörige machen können, was auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs nicht nachvollziehbar sei. Seine Aussagen seien stereotyp, oberflächlich und nicht erlebnisbasiert ausgefallen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass ihm die CID-Leute vorgeworfen hätten, ein LTTE-Offizier zu sein, und ihn dann nur deshalb nicht mitgenommen hätten, weil seine Frau geschrien und geweint habe. Er habe auch nicht substanziiert darlegen können, weshalb er den Beamten nicht einfach die Wahrheit gesagt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb - nachdem er zweieinhalb Jahre in L._______ gelebt habe - plötzlich CID-Beamte auftauchen sollten, um ihn zu seinen Aufenthaltsorten zu befragen. Seine Ausführungen in diesem Zusammenhang, dass ihn womöglich jemand beim Gang auf die Toilette im Hof gesehen und verraten habe, vermöchten nicht zu überzeugen, nachdem er bereits mehr als zwei Jahre dort gelebt habe und somit nicht als fremde Person wahrgenommen worden wäre. Zudem sei es wenig nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des zweimaligen Besuchs von CID-Personen gezwungen gesehen habe, nach M._______ zu fliehen, wo er sich wiederum ein Jahr aufgehalten habe, ohne bei seiner Frau nach den aktuellen Entwicklungen zu fragen. Sodann seien staatliche Verfolgungsmassnahmen nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Dies sei bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zweimal von CID-Beamten zu Hause befragt und geschlagen worden sei, nicht der Fall. Selbst bei Wahrunterstellung käme diesen Ereignissen somit keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Des Weiteren wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie zwar eine erhöhte Wachsamkeit auf. Gemäss herrschender Praxis reiche jedoch die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie eine längere Landesabwesenheit nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Zwar würden illegal ausgereiste Rückkehrer, die nicht über gültige Identitätsdokumente verfügten oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein sowie die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten aber keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Demgegenüber würden Personen mit vormals besonders engen Beziehungen zu den LTTE, die kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE von den sri-lankischen Behörden als Person mit besonders engen Beziehungen zu den LTTE wahrgenommen werde. Sein Engagement gehe nicht über dasjenige der Mehrheit der im sogenannten Vanni-Gebiet wohnhaften Personen hinaus. Zwar lägen beim Beschwerdeführer mit dem längeren Aufenthalt im Vanni-Gebiet sowie den bestehenden Narben weitere Risikofaktoren vor. Nachdem es ihm aber nicht gelungen sei, eine asylrelevante Gefährdung vor der Ausreise glaubhaft zu machen, und seit der Ausreise keine weiteren Faktoren wie beispielsweise exilpolitische Aktivitäten hinzugekommen seien, sei nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen.

E. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei durch das vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona geführte Verfahren gegen die LTTE wesentlich beeinflusst worden. Aufgrund dieses Strafverfahrens habe er - aus Angst vor einem Informationsaustausch zwischen den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden - verschwiegen, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei. Die Bundesanwaltschaft habe in ihrer Anklage die LTTE als kriminelle Organisation respektive als terroristische Vereinigung eingestuft, womit die Furcht des Beschwerdeführers, über seine Vergangenheit und die Mitgliedschaft bei den LTTE zu sprechen, nachvollziehbar sei. Da eine plausible Erklärung für dieses erst später ins Verfahren eingebrachte Vorbringen vorliege, könne es nicht als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Als Beweismittel für die Mitgliedschaft bei den LTTE werde eine Videoaufzeichnung seiner Hochzeit vorgelegt. Auf dieser sei zu erkennen, dass ranghohe Mitglieder der LTTE als Gäste eingeladen gewesen seien. Es handle sich dabei unter anderem um O._______ ((...) der LTTE), P._______ (hoher Funktionär der LTTE) sowie Q._______. Auch seine Ehefrau sei Mitglied der LTTE gewesen, wie die Fotografie von ihr in LTTE-Uniform zeige. Angesichts des eingereichten Hochzeitsvideos und der dadurch belegten Mitgliedschaft bei den LTTE erscheine es klar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verfolgt werde. Zudem habe sich die Situation für Tamilen in letzter Zeit massiv verschlechtert, da die politische Lage sehr volatil sei und Mahinda Rajapaksa - welcher wesentlich für die Verfolgung der tamilischen Zivilbevölkerung verantwortlich sei - zusehends an Macht gewinne. Der Beschwerdeführer habe landesweit eine Verfolgung durch das CID zu befürchten und würde bei einer Rückkehr umgehend verhaftet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Für den Fall, dass das Gericht noch nicht davon überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft habe glaubhaft machen können, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung. Angesichts des wichtigen neuen Vorbringens - Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE - müsse der Sachverhalt weiter abgeklärt werden und die Angelegenheit sei zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung an das SEM zurückzuweisen.

E. 3.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht worden sei. Er sei bei der BzP explizit darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, jegliche Tätigkeit zugunsten der LTTE offenzulegen. Dennoch habe er verneint, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und weiter ausgeführt, seine Frau sei in keiner Weise für die LTTE tätig gewesen. Die Richtigkeit seiner Angaben habe er anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Es könne somit nicht von einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden. Die Ausführungen, wonach das Strafverfahren in Bellinzona ihn daran gehindert haben soll, seine Verbindungen zu den LTTE offenzulegen, vermöchten nicht zu überzeugen, zumal eine allfällige Befürchtung von strafrechtlichen Konsequenzen eine asylsuchende Person nicht von ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht entbinde. Der Beschwerdeführer sei auch über die Verschwiegenheitspflicht der bei den Befragungen anwesenden Personen informiert worden, womit der Einwand, er habe aus Angst vor einem Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Sri Lanka nicht alles erzählen könne, ins Leere greife. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um seine behauptete Mitgliedschaft bei den LTTE glaubhaft zu machen. Aus den Aufnahmen seiner Hochzeit, die angeblich ranghohe LTTE-Angehörige als Gäste zeigten, könne auch bei Wahrunterstellung nicht auf eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE geschlossen werden. Ebensowenig sei das Bild einer Frau in Uniform geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich die politische Lage in Sri Lanka wieder beruhigt habe, nachdem der Supreme Court die Auflösung des Parlaments durch den Präsidenten für verfassungswidrig erklärt habe. Eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei auch während der Zeit des Machtkampfes zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister nicht zu verzeichnen gewesen, weshalb nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund der politischen Situation auszugehen sei.

E. 3.4 In der Replik wurde erneut bekräftigt, dass der Beschwerdeführer seine LTTE-Mitgliedschaft aus nachvollziehbaren Gründen verschwiegen habe, weshalb sie nicht als unglaubhaft erachtet werden könne. Hätte er sich als Mitglied der LTTE zu erkennen gegeben und die LTTE wäre vom Bundesstrafgericht als kriminelle Organisation qualifiziert worden, so hätte das SEM mit Sicherheit die Bundesanwaltschaft informiert. Es könne von niemandem erwartet werden, dass er sich selbst belaste und den strafrechtlichen Konsequenzen stelle. Das verspätete Vorbringen sei unter diesen Umständen zu entschuldigen und die LTTE-Mitgliedschaft müsse verbunden mit den im Recht liegenden Beweismitteln als glaubhaft erachtet werden. Zudem sei es nicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein Vorbringen geltend gemacht werde, sondern ob eine Verfolgung vorliege. Dies sei vorliegend bewiesen. P._______ sei ein Leader der LTTE gewesen und habe dem Beschwerdeführer sehr nahegestanden, weshalb er anstelle von dessen Vater die Rolle des Trauzeugen übernommen habe. Mit den eingereichten Fotos von ranghohen Mitgliedern der LTTE an ihrer Hochzeit sei bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei den LTTE gewesen seien. Auf der Videoaufzeichnung sei auch zu hören, wie die beiden vor P._______ schwören, Mitglieder der LTTE zu sein; dieser Schwur sei Teil der Hochzeitszeremonie gewesen. Würde er bei der aktuellen politischen Situation nach Sri Lanka zurückkehren, würde er sofort verhaftet und ihm drohten ernsthafte Nachteile an Leib und Leben.

E. 3.5 Mit Eingabe vom 26. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um baldmöglichste Gutheissung seiner Beschwerde, da er mit seinem jetzigen Status keinen Familiennachzug beantragen könne. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er im Alltag auf Unterstützung angewiesen, wobei er sich wünsche, dass diese nicht durch Dritte, sondern durch seine Ehefrau erfolgen könne. Er habe sich im (...) 2019 einer Operation unterziehen und 18 Tage im Spital aufhalten müssen. Danach sei die Spitex einen Monat lang zu ihm gekommen, was aber jetzt nicht mehr der Fall sei. Zurzeit lebe seine Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in R._______, Indien, wo sie sich illegal aufhielten. Sie habe auf eine Asylgesuchstellung verzichtet, weil sie bei den LTTE gewesen sei und in Indien LTTE-Mitglieder nach Sri Lanka zurückgewiesen würden. Ihnen drohe somit eine Wegweisung in den Heimatstaat. In der Schweiz könnte seine Ehefrau arbeiten und so für seinen Unterhalt sorgen, während ihr Kind die Schule besuchen und sich eine Zukunft aufbauen könnte. Neben den physischen Schmerzen an seinem (...) belaste ihn die ungewisse Situation seiner Familie in Indien ebenfalls stark.

E. 4.1 Das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die asylsuchende Person trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen, vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, ihre Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals geltend, er habe nicht nur entgeltliche Unterstützungsarbeiten für die LTTE ausgeführt, sondern sei Mitglied der Organisation gewesen. Dieses nachträgliche Vorbringen will er mit einer Videoaufnahme seiner Hochzeit aus dem Jahr (...), an der mehrere hochrangige LTTE-Funktionäre anwesend gewesen seien, sowie mit einer Fotografie seiner Ehefrau in LTTE-Uniform belegen. Eine Sichtung der entsprechenden Videoaufnahme ergibt, dass darauf tatsächlich neben dem Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - P._______ sowie O._______ zu erkennen sein dürften. Bei diesen beiden Personen handelt es sich um hochrangige LTTE-Angehörige, da P._______ verschiedene höhere Positionen innerhalb der LTTE einnahm und insbesondere (...) war, während O._______ als (...) der LTTE amtete. Die Anwesenheit dieser beiden Personen an der Hochzeit des Beschwerdeführers würde tatsächlich auf eine enge Verbindung von diesem zu hohen LTTE-Kadern schliessen lassen. Nach wie vor legt er aber nicht dar, welche Funktion er als Mitglied der LTTE innegehabt respektive welche konkreten Aufgaben er wahrgenommen habe. Auch die Tätigkeiten seiner Ehefrau, die ebenfalls bei den LTTE gewesen sein soll, werden nicht offengelegt. Es ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Frau in LTTE-Uniform auf dem eingereichten Foto effektiv um seine auf der Videoaufnahme ersichtliche Ehefrau handeln dürfte. Es bleibt jedoch unklar, in welcher genauen Beziehung der Beschwerdeführer respektive seine Ehefrau zu den erwähnten hochrangigen LTTE-Angehörigen stehe und weshalb diese bei der Hochzeit anwesend gewesen seien. Seine Verbindungen zu den LTTE dürften offenbar wesentlich enger sein, als er gegenüber der Vorinstanz angab. Es kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein blosses einfaches Mitglied der LTTE gehandelt hat, wenn derart hochrangige Gäste respektive Trauzeugen an seiner Hochzeit anwesend gewesen sein sollen. Das eingereichte Hochzeitsvideo stimmt auch keineswegs mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Hochzeit (vgl. A21, F54 ff.) überein. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei seiner Tätigkeit für LTTE verletzt worden sein soll (vgl. A21, F94) und er über diese Tätigkeiten offenbar nicht wahrheitsgemäss Auskunft gab, erscheint es auch zweifelhaft, ob er sich seine (...)verletzung tatsächlich unter den von ihm angegebenen Umständen zugezogen hat. Ebenso erscheint es fraglich, ob seine Ausführungen über die darauffolgenden Ereignisse bis hin zu den Gründen für seine Ausreise den Tatsachen entsprechen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er angesichts des laufenden Strafverfahrens gegen die LTTE vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona und aus Angst vor einem Informationsaustausch zwischen den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden seine LTTE-Mitgliedschaft verschwiegen habe. In diesem Zusammenhang führte das SEM in seiner Vernehmlassung jedoch zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer vor den Befragungen auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden aufmerksam gemacht worden war. Zudem wurde er an der BzP explizit darauf hingewiesen, dass er im Asylverfahren jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen habe. Es oblag somit dem Beschwerdeführer, wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft über die Ereignisse zu geben, die zu seiner Flucht in die Schweiz geführt haben. Das SEM greift jedoch zu kurz, wenn es die nun vorgebrachte Mitgliedschaft bei den LTTE ohne weitere Abklärungen als nachgeschoben und damit unglaubhaft einstuft, nur, weil sie nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht worden ist. Das Hochzeitsvideo deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer enge Verbindungen zu hochrangigen LTTE-Kadern aufweist. Wie bereits dargelegt wurde, bleiben aber immer noch viele Fragen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die LTTE offen. Dies ist jedoch insofern von zentraler Bedeutung, als tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen einer Person zu den LTTE als einer der Hauptrisikofaktoren für eine Verhaftung und mögliche Folter durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden anzusehen sind (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1 [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend bestehen ernsthafte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE zu gewärtigen haben könnte. Es ist deshalb dessen ungeachtet, dass er diese Umstände im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen und bis zum heutigen Zeitpunkt keine präzisen Angaben dazu gemacht hat, zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Diesbezüglich scheint jedoch der Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt, nachdem die tatsächliche Rolle des Beschwerdeführers bei den LTTE, seine Beziehung zu den von ihm erwähnten ranghohen LTTE-Funktionären sowie die Tätigkeiten seiner Ehefrau für die LTTE nicht feststehen. Der Sachverhalt ist somit nicht rechtsgenüglich festgestellt und der Fall erweist sich noch nicht als spruchreif. Da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Unter den vorliegenden Umständen erscheint es angezeigt, den Beschwerdeführer erneut anzuhören sowie allenfalls weitere erforderliche Abklärungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle mit Nachdruck auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, dass er gegenüber den Asylbehörden vollständige und wahrheitsgemässe Angaben zu machen hat.

E. 5 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 21. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, seine Vorbringen zu prüfen sowie allfällige weitere erforderliche Abklärungen zur vollständigen Sachverhaltsermittlung vorzunehmen.

E. 6.1 Einer obsiegenden Partei dürfen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Massgeblich für das vorliegende Verfahren war die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer. Diese lässt sich auch durch das damals laufende Strafverfahren in Bellinzona nicht entschuldigen, nachdem er explizit auf seine Pflicht, sämtliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen, aufmerksam gemacht worden war. Grundsätzlich wären damit die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er durch eine Pflichtverletzung das vorliegende Verfahren verursacht hat. Da ihm indessen mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Aufgrund der bereits erwähnten Verursachung des Verfahrens durch Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ist nicht von notwendigen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszugehen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. BVGE 2012/21 E. 8.2).

E. 6.3 Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls mit Verfügung vom 30. Januar 2019 gutgeheissen wurde und ihm Ozan Polatli, Advokat, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist dem Rechtsvertreter durch das Gericht ein amtliches Honorar auszurichten. Mit Honorarnote vom 26. August 2019 machte dieser einen Aufwand von 10.1667 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 112.70, insgesamt 2'530.25 (inkl. Mehrwertsteuer), geltend. Dieser Aufwand scheint angemessen, weshalb das amtliche Honorar auf Fr. 2'530.- festzusetzen ist (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem amtlichen Rechtsvertreter Ozan Polatli, Advokat, wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'530.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-428/2019tsr Urteil vom 12. November 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Ozan Polatli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2013. In der Folge lebte er in B._______, bevor er im Jahr 2016 auf dem Luftweg über C._______ nach D._______ gelangte. Von dort reiste er mit dem Zug am 22. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch stellte. Am 26. Februar 2016 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 29. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er stamme aus F._______ (Distrikt G._______, Nordprovinz), wo er das A-Level absolviert und in der (...) gearbeitet habe. Im Jahr 1996 sei er wegen des Krieges nach H._______ (Distrikt I._______) umgezogen. Dort habe er seine heutige Ehefrau kennengelernt und (...) geheiratet. Er habe in dieser Zeit gegen Bezahlung für eine Versorgungsorganisation der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Er sei zwar nicht Mitglied der LTTE gewesen, habe ihnen in der letzten Kriegsphase aber dabei helfen müssen, Verletzte zu transportieren. Bei dieser Tätigkeit sei er im Januar 2009 von Splittern einer Bombenexplosion getroffen und an (...) schwer verletzt worden. Er sei deshalb in die Hände des Militärs geraten, welches ihn nach J._______ in ein Spital gebracht habe. Das Militär habe alle Verletzten als LTTE-Angehörige betrachtet und viele von ihnen nach K._______ verlegt. Bevor er ebenfalls weggebracht worden sei, habe er mithilfe der Cousine seiner Frau und durch Bezahlung von Bestechungsgeld das Spital verlassen. Danach habe er bei dieser Cousine in L._______ gelebt. Seine Frau sei in ein Rehabilitationscamp gebracht worden, von dort aber ohne Entlassung weggegangen und zu ihm gekommen. Etwa im September 2011 seien zwei Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wie er nach J._______ gelangt sei. Er habe ihnen gesagt, dass er zusammen mit anderen von I._______ her gekommen sei. Daraufhin hätten sie ihm gesagt, sämtliche Personen von dort hätten Kontrollen passieren oder aus einem Camp entlassen werden müssen, weshalb sein Name registriert sein müsse. Er habe ihnen aber weder sagen können, dass er aus dem Spital weggelaufen sei, noch sei er in einem Camp gewesen. Weil er ihre Fragen nicht habe beantworten können, hätten die Beamten ihn geschlagen und gesagt, dass er von den LTTE nach J._______ gebracht worden sei und es sich bei ihm um einen höheren LTTE-Offizier handeln müsse. Sie seien dann zwar wieder gegangen, aber etwa eine Woche später erneut vorbeigekommen. Sie hätten ihm mitgeteilt, es sei ihnen nun klar, dass er von den LTTE dorthin gebracht worden sei, weshalb sie ihn festnehmen müssten. Wiederum hätten sie ihn geschlagen und - obwohl er damals bettlägerig gewesen sei - getreten. Seine Frau sei dazwischen gegangen und habe sie gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, da er krank sei. Weil sie so heftig geweint und geschrien habe, seien die CID-Beamten wieder weggegangen, wobei sie aber gesagt hätten, sie würden wiederkommen. Er habe befürchtet, dass sie ihn entführen und einsperren würden, weshalb er einige Tage später nach M._______ gegangen sei in der Absicht, das Land zu verlassen. Nach etwa einem Jahr habe ihn der Schlepper nach N._______ geschickt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe es eine lange Zeit gedauert, bis schliesslich die Weiterreise nach Europa habe organisiert werden können. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, einen Auszug aus dem Geburtsregister (beglaubigte Kopie) sowie seine Heiratsurkunde (beglaubigte Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 - eröffnet am 24. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung - ein USB-Stick mit einer Videoaufzeichnung der Hochzeit des Beschwerdeführers, eine Fotoaufnahme der Hochzeit sowie eine Fotografie, die seine Ehefrau in LTTE-Uniform zeige, eingereicht. E. Das SEM leitete dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar 2019 eine vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasste Eingabe vom 22. Januar 2019 weiter, in welcher er ankündigte, mithilfe eines Anwalts die Verfügung vom 21. Dezember 2018 anfechten zu wollen. Der Eingabe lag wiederum die Fotografie seiner Ehefrau in LTTE-Uniform sowie eine CD mit dem Hochzeitsvideo bei. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 30. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Ozan Polatli, Advokat, als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 8. Februar 2019 zur Beschwerde vom 23. Januar 2019 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. August 2019 ein Gesuch um baldmöglichste Behandlung seiner Beschwerde einreichen. Dieser lagen eine Fotografie seiner in Indien lebenden Ehefrau sowie des gemeinsamen Sohnes, diverse Unterlagen zu seinen gesundheitlichen Problemen und eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 28. August 2019 mit, dass es nicht möglich sei, hinsichtlich des Erledigungszeitpunkts verbindliche Angaben zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit dem CID nicht glaubhaft seien. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keine detaillierten und individuellen Angaben zu den Befragungen durch CID-Angehörige machen können, was auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs nicht nachvollziehbar sei. Seine Aussagen seien stereotyp, oberflächlich und nicht erlebnisbasiert ausgefallen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass ihm die CID-Leute vorgeworfen hätten, ein LTTE-Offizier zu sein, und ihn dann nur deshalb nicht mitgenommen hätten, weil seine Frau geschrien und geweint habe. Er habe auch nicht substanziiert darlegen können, weshalb er den Beamten nicht einfach die Wahrheit gesagt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb - nachdem er zweieinhalb Jahre in L._______ gelebt habe - plötzlich CID-Beamte auftauchen sollten, um ihn zu seinen Aufenthaltsorten zu befragen. Seine Ausführungen in diesem Zusammenhang, dass ihn womöglich jemand beim Gang auf die Toilette im Hof gesehen und verraten habe, vermöchten nicht zu überzeugen, nachdem er bereits mehr als zwei Jahre dort gelebt habe und somit nicht als fremde Person wahrgenommen worden wäre. Zudem sei es wenig nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des zweimaligen Besuchs von CID-Personen gezwungen gesehen habe, nach M._______ zu fliehen, wo er sich wiederum ein Jahr aufgehalten habe, ohne bei seiner Frau nach den aktuellen Entwicklungen zu fragen. Sodann seien staatliche Verfolgungsmassnahmen nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Dies sei bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zweimal von CID-Beamten zu Hause befragt und geschlagen worden sei, nicht der Fall. Selbst bei Wahrunterstellung käme diesen Ereignissen somit keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Des Weiteren wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie zwar eine erhöhte Wachsamkeit auf. Gemäss herrschender Praxis reiche jedoch die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie eine längere Landesabwesenheit nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Zwar würden illegal ausgereiste Rückkehrer, die nicht über gültige Identitätsdokumente verfügten oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein sowie die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten aber keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Demgegenüber würden Personen mit vormals besonders engen Beziehungen zu den LTTE, die kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE von den sri-lankischen Behörden als Person mit besonders engen Beziehungen zu den LTTE wahrgenommen werde. Sein Engagement gehe nicht über dasjenige der Mehrheit der im sogenannten Vanni-Gebiet wohnhaften Personen hinaus. Zwar lägen beim Beschwerdeführer mit dem längeren Aufenthalt im Vanni-Gebiet sowie den bestehenden Narben weitere Risikofaktoren vor. Nachdem es ihm aber nicht gelungen sei, eine asylrelevante Gefährdung vor der Ausreise glaubhaft zu machen, und seit der Ausreise keine weiteren Faktoren wie beispielsweise exilpolitische Aktivitäten hinzugekommen seien, sei nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei durch das vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona geführte Verfahren gegen die LTTE wesentlich beeinflusst worden. Aufgrund dieses Strafverfahrens habe er - aus Angst vor einem Informationsaustausch zwischen den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden - verschwiegen, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei. Die Bundesanwaltschaft habe in ihrer Anklage die LTTE als kriminelle Organisation respektive als terroristische Vereinigung eingestuft, womit die Furcht des Beschwerdeführers, über seine Vergangenheit und die Mitgliedschaft bei den LTTE zu sprechen, nachvollziehbar sei. Da eine plausible Erklärung für dieses erst später ins Verfahren eingebrachte Vorbringen vorliege, könne es nicht als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Als Beweismittel für die Mitgliedschaft bei den LTTE werde eine Videoaufzeichnung seiner Hochzeit vorgelegt. Auf dieser sei zu erkennen, dass ranghohe Mitglieder der LTTE als Gäste eingeladen gewesen seien. Es handle sich dabei unter anderem um O._______ ((...) der LTTE), P._______ (hoher Funktionär der LTTE) sowie Q._______. Auch seine Ehefrau sei Mitglied der LTTE gewesen, wie die Fotografie von ihr in LTTE-Uniform zeige. Angesichts des eingereichten Hochzeitsvideos und der dadurch belegten Mitgliedschaft bei den LTTE erscheine es klar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verfolgt werde. Zudem habe sich die Situation für Tamilen in letzter Zeit massiv verschlechtert, da die politische Lage sehr volatil sei und Mahinda Rajapaksa - welcher wesentlich für die Verfolgung der tamilischen Zivilbevölkerung verantwortlich sei - zusehends an Macht gewinne. Der Beschwerdeführer habe landesweit eine Verfolgung durch das CID zu befürchten und würde bei einer Rückkehr umgehend verhaftet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Für den Fall, dass das Gericht noch nicht davon überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft habe glaubhaft machen können, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung. Angesichts des wichtigen neuen Vorbringens - Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE - müsse der Sachverhalt weiter abgeklärt werden und die Angelegenheit sei zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung an das SEM zurückzuweisen. 3.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht worden sei. Er sei bei der BzP explizit darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, jegliche Tätigkeit zugunsten der LTTE offenzulegen. Dennoch habe er verneint, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und weiter ausgeführt, seine Frau sei in keiner Weise für die LTTE tätig gewesen. Die Richtigkeit seiner Angaben habe er anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Es könne somit nicht von einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden. Die Ausführungen, wonach das Strafverfahren in Bellinzona ihn daran gehindert haben soll, seine Verbindungen zu den LTTE offenzulegen, vermöchten nicht zu überzeugen, zumal eine allfällige Befürchtung von strafrechtlichen Konsequenzen eine asylsuchende Person nicht von ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht entbinde. Der Beschwerdeführer sei auch über die Verschwiegenheitspflicht der bei den Befragungen anwesenden Personen informiert worden, womit der Einwand, er habe aus Angst vor einem Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Sri Lanka nicht alles erzählen könne, ins Leere greife. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um seine behauptete Mitgliedschaft bei den LTTE glaubhaft zu machen. Aus den Aufnahmen seiner Hochzeit, die angeblich ranghohe LTTE-Angehörige als Gäste zeigten, könne auch bei Wahrunterstellung nicht auf eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE geschlossen werden. Ebensowenig sei das Bild einer Frau in Uniform geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich die politische Lage in Sri Lanka wieder beruhigt habe, nachdem der Supreme Court die Auflösung des Parlaments durch den Präsidenten für verfassungswidrig erklärt habe. Eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei auch während der Zeit des Machtkampfes zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister nicht zu verzeichnen gewesen, weshalb nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund der politischen Situation auszugehen sei. 3.4 In der Replik wurde erneut bekräftigt, dass der Beschwerdeführer seine LTTE-Mitgliedschaft aus nachvollziehbaren Gründen verschwiegen habe, weshalb sie nicht als unglaubhaft erachtet werden könne. Hätte er sich als Mitglied der LTTE zu erkennen gegeben und die LTTE wäre vom Bundesstrafgericht als kriminelle Organisation qualifiziert worden, so hätte das SEM mit Sicherheit die Bundesanwaltschaft informiert. Es könne von niemandem erwartet werden, dass er sich selbst belaste und den strafrechtlichen Konsequenzen stelle. Das verspätete Vorbringen sei unter diesen Umständen zu entschuldigen und die LTTE-Mitgliedschaft müsse verbunden mit den im Recht liegenden Beweismitteln als glaubhaft erachtet werden. Zudem sei es nicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein Vorbringen geltend gemacht werde, sondern ob eine Verfolgung vorliege. Dies sei vorliegend bewiesen. P._______ sei ein Leader der LTTE gewesen und habe dem Beschwerdeführer sehr nahegestanden, weshalb er anstelle von dessen Vater die Rolle des Trauzeugen übernommen habe. Mit den eingereichten Fotos von ranghohen Mitgliedern der LTTE an ihrer Hochzeit sei bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei den LTTE gewesen seien. Auf der Videoaufzeichnung sei auch zu hören, wie die beiden vor P._______ schwören, Mitglieder der LTTE zu sein; dieser Schwur sei Teil der Hochzeitszeremonie gewesen. Würde er bei der aktuellen politischen Situation nach Sri Lanka zurückkehren, würde er sofort verhaftet und ihm drohten ernsthafte Nachteile an Leib und Leben. 3.5 Mit Eingabe vom 26. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um baldmöglichste Gutheissung seiner Beschwerde, da er mit seinem jetzigen Status keinen Familiennachzug beantragen könne. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er im Alltag auf Unterstützung angewiesen, wobei er sich wünsche, dass diese nicht durch Dritte, sondern durch seine Ehefrau erfolgen könne. Er habe sich im (...) 2019 einer Operation unterziehen und 18 Tage im Spital aufhalten müssen. Danach sei die Spitex einen Monat lang zu ihm gekommen, was aber jetzt nicht mehr der Fall sei. Zurzeit lebe seine Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in R._______, Indien, wo sie sich illegal aufhielten. Sie habe auf eine Asylgesuchstellung verzichtet, weil sie bei den LTTE gewesen sei und in Indien LTTE-Mitglieder nach Sri Lanka zurückgewiesen würden. Ihnen drohe somit eine Wegweisung in den Heimatstaat. In der Schweiz könnte seine Ehefrau arbeiten und so für seinen Unterhalt sorgen, während ihr Kind die Schule besuchen und sich eine Zukunft aufbauen könnte. Neben den physischen Schmerzen an seinem (...) belaste ihn die ungewisse Situation seiner Familie in Indien ebenfalls stark. 4. 4.1 Das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die asylsuchende Person trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen, vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, ihre Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals geltend, er habe nicht nur entgeltliche Unterstützungsarbeiten für die LTTE ausgeführt, sondern sei Mitglied der Organisation gewesen. Dieses nachträgliche Vorbringen will er mit einer Videoaufnahme seiner Hochzeit aus dem Jahr (...), an der mehrere hochrangige LTTE-Funktionäre anwesend gewesen seien, sowie mit einer Fotografie seiner Ehefrau in LTTE-Uniform belegen. Eine Sichtung der entsprechenden Videoaufnahme ergibt, dass darauf tatsächlich neben dem Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - P._______ sowie O._______ zu erkennen sein dürften. Bei diesen beiden Personen handelt es sich um hochrangige LTTE-Angehörige, da P._______ verschiedene höhere Positionen innerhalb der LTTE einnahm und insbesondere (...) war, während O._______ als (...) der LTTE amtete. Die Anwesenheit dieser beiden Personen an der Hochzeit des Beschwerdeführers würde tatsächlich auf eine enge Verbindung von diesem zu hohen LTTE-Kadern schliessen lassen. Nach wie vor legt er aber nicht dar, welche Funktion er als Mitglied der LTTE innegehabt respektive welche konkreten Aufgaben er wahrgenommen habe. Auch die Tätigkeiten seiner Ehefrau, die ebenfalls bei den LTTE gewesen sein soll, werden nicht offengelegt. Es ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Frau in LTTE-Uniform auf dem eingereichten Foto effektiv um seine auf der Videoaufnahme ersichtliche Ehefrau handeln dürfte. Es bleibt jedoch unklar, in welcher genauen Beziehung der Beschwerdeführer respektive seine Ehefrau zu den erwähnten hochrangigen LTTE-Angehörigen stehe und weshalb diese bei der Hochzeit anwesend gewesen seien. Seine Verbindungen zu den LTTE dürften offenbar wesentlich enger sein, als er gegenüber der Vorinstanz angab. Es kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein blosses einfaches Mitglied der LTTE gehandelt hat, wenn derart hochrangige Gäste respektive Trauzeugen an seiner Hochzeit anwesend gewesen sein sollen. Das eingereichte Hochzeitsvideo stimmt auch keineswegs mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Hochzeit (vgl. A21, F54 ff.) überein. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei seiner Tätigkeit für LTTE verletzt worden sein soll (vgl. A21, F94) und er über diese Tätigkeiten offenbar nicht wahrheitsgemäss Auskunft gab, erscheint es auch zweifelhaft, ob er sich seine (...)verletzung tatsächlich unter den von ihm angegebenen Umständen zugezogen hat. Ebenso erscheint es fraglich, ob seine Ausführungen über die darauffolgenden Ereignisse bis hin zu den Gründen für seine Ausreise den Tatsachen entsprechen. 4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er angesichts des laufenden Strafverfahrens gegen die LTTE vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona und aus Angst vor einem Informationsaustausch zwischen den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden seine LTTE-Mitgliedschaft verschwiegen habe. In diesem Zusammenhang führte das SEM in seiner Vernehmlassung jedoch zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer vor den Befragungen auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden aufmerksam gemacht worden war. Zudem wurde er an der BzP explizit darauf hingewiesen, dass er im Asylverfahren jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen habe. Es oblag somit dem Beschwerdeführer, wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft über die Ereignisse zu geben, die zu seiner Flucht in die Schweiz geführt haben. Das SEM greift jedoch zu kurz, wenn es die nun vorgebrachte Mitgliedschaft bei den LTTE ohne weitere Abklärungen als nachgeschoben und damit unglaubhaft einstuft, nur, weil sie nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht worden ist. Das Hochzeitsvideo deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer enge Verbindungen zu hochrangigen LTTE-Kadern aufweist. Wie bereits dargelegt wurde, bleiben aber immer noch viele Fragen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die LTTE offen. Dies ist jedoch insofern von zentraler Bedeutung, als tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen einer Person zu den LTTE als einer der Hauptrisikofaktoren für eine Verhaftung und mögliche Folter durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden anzusehen sind (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1 [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend bestehen ernsthafte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE zu gewärtigen haben könnte. Es ist deshalb dessen ungeachtet, dass er diese Umstände im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen und bis zum heutigen Zeitpunkt keine präzisen Angaben dazu gemacht hat, zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Diesbezüglich scheint jedoch der Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt, nachdem die tatsächliche Rolle des Beschwerdeführers bei den LTTE, seine Beziehung zu den von ihm erwähnten ranghohen LTTE-Funktionären sowie die Tätigkeiten seiner Ehefrau für die LTTE nicht feststehen. Der Sachverhalt ist somit nicht rechtsgenüglich festgestellt und der Fall erweist sich noch nicht als spruchreif. Da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Unter den vorliegenden Umständen erscheint es angezeigt, den Beschwerdeführer erneut anzuhören sowie allenfalls weitere erforderliche Abklärungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle mit Nachdruck auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, dass er gegenüber den Asylbehörden vollständige und wahrheitsgemässe Angaben zu machen hat.

5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 21. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, seine Vorbringen zu prüfen sowie allfällige weitere erforderliche Abklärungen zur vollständigen Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. 6. 6.1 Einer obsiegenden Partei dürfen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Massgeblich für das vorliegende Verfahren war die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer. Diese lässt sich auch durch das damals laufende Strafverfahren in Bellinzona nicht entschuldigen, nachdem er explizit auf seine Pflicht, sämtliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen, aufmerksam gemacht worden war. Grundsätzlich wären damit die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er durch eine Pflichtverletzung das vorliegende Verfahren verursacht hat. Da ihm indessen mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Aufgrund der bereits erwähnten Verursachung des Verfahrens durch Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ist nicht von notwendigen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszugehen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. BVGE 2012/21 E. 8.2). 6.3 Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls mit Verfügung vom 30. Januar 2019 gutgeheissen wurde und ihm Ozan Polatli, Advokat, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist dem Rechtsvertreter durch das Gericht ein amtliches Honorar auszurichten. Mit Honorarnote vom 26. August 2019 machte dieser einen Aufwand von 10.1667 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 112.70, insgesamt 2'530.25 (inkl. Mehrwertsteuer), geltend. Dieser Aufwand scheint angemessen, weshalb das amtliche Honorar auf Fr. 2'530.- festzusetzen ist (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem amtlichen Rechtsvertreter Ozan Polatli, Advokat, wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'530.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann