opencaselaw.ch

E-3986/2007

E-3986/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 30. Mai 2005 in der Empfangsstelle (ES; heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nach. Am 31. Mai 2005 wurde er summarisch befragt und am 22. Juni 2005 eingehend zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei brachte er vor, er sei (Jahreszahl) als (Zahl)-Jähriger aus der Türkei ausgereist und habe sich seit dem (Datum) in der Schweiz - im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B - bei seinem Vater - der damals ebenfalls über eine kantonale B-Bewilligung verfügt habe - aufgehalten. In einem Vereinslokal in C._______ sei er erstmals mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Kontakt gekommen, durch deren Propaganda stark beeinflusst worden und habe ein kurdisches Bewusstsein entwickelt. Schliesslich habe er sich der PKK angeschlossen. Er sei in (Europäisches Land) oder den (Europäisches Land) für seine Tätigkeit in der PKK ausgebildet worden und habe anschliessend in der Schweiz Propaganda betrieben. (Jahreszahl) habe er an einer Demonstration vor dem türkischen Konsulat in Bern teilgenommen - wobei eine Person getötet und elf Personen verletzt worden seien - und sei in der Folge während drei Stunden durch die Polizei festgehalten worden. (Jahreszahl) sei er nach (Europäisches Land) gegangen und dort zwei Jahre lang für die PKK tätig gewesen. Am (Datum) habe er Europa verlassen und sich während fünf Monaten in (Stadt) aufgehalten, wo er für seine zukünftige Tätigkeit ausgebildet worden sei. Danach habe er bis (Jahreszahl) in den kurdischen Bergen im (kurdisches Gebiet) - in den Regionen von D._______, E._______ und F._______ - gelebt. Er sei bei der PKK als Kämpfer - u.a. als Gruppenleiter von sieben bis zehn Personen -, Pressemitarbeiter und Vermittler beim Funk tätig gewesen, mehrheitlich hinter der Front beim Stab. Eine Ausbildung für den Kampf habe er nur während vier Tagen in D._______ erhalten. Im Jahre 2001 sei er über den (Land) nach (Osteuropäisches Land) und am (Datum) bzw. (Jahreszahl) nach (Osteuropäisches Land) gereist. Ende (Jahreszahl) sei er in den (kurdisches Gebiet) (F._______) zurückgekehrt und zwei Monate später nach (Osteuropäisches Land) weitergereist, wobei er zehn Monate später wieder in den (kurdisches Gebiet) zurückgekehrt sei. Dabei sei er an der (...) Grenze angehalten und auf der (...) Seite durch die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) während zwölf Tagen festgehalten worden. Nach der Entlassung sei er noch einmal nach (Osteuropäisches Land) gegangen. In jener Zeit sei es seine Aufgabe gewesen, mit Kurden in (Osteuropäischen Ländern) Kontakt aufzunehmen, um sie dazu zu bewegen, sich mehr für die kurdische Sprache und Kultur zu interessieren und sich für ihre demokratischen Rechte einzusetzen. Zudem sollte er neue Guerilla-Kämpfer rekrutieren und Geld für die PKK beschaffen. Von (Osteuropäisches Land) aus sei er am (Datum) wieder in den (kurdisches Gebiet) gereist. Ende 2004 habe er schriftlich seinen Austritt aus der PKK bekannt gegeben, da er nach der Spaltung der Organisation überzeugt gewesen sei, dass sie in dieser Form nichts erreichen könne. Um ihn zum Bleiben zu zwingen, habe die Organisation ihn zunächst zwei Wochen lang isoliert und dann während 64 Tagen in Haft genommen. Da er jedoch zum Austritt entschlossen gewesen sei, sei ihm im März 2005 erlaubt worden, das Lager in den Bergen zu verlassen und sich in das Flüchtlingslager G._______ zu begeben. Von dort aus habe er Kontakt mit seinem Vater aufgenommen, der ihn zweimal in G._______ besucht und ihm Geld gebracht habe. Sein Vater sei an der türkisch-(...) Grenze angehalten und über den Beschwerdeführer befragt bzw. sei ihm mitgeteilt worden, sein Sohn werde (tot oder lebendig) gesucht. Mit dem Geld seines Vaters habe er durch einen Schlepper gefälschte Reisepapiere besorgen können. Anfang Mai 2005 habe er den (Land) verlassen und sei über den (Land) per Flugzeug nach (Land) gelangt, von wo aus er am 23. Mai 2005 via Wien nach Zürich geflogen sei. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er des Weiteren im Wesentlichen geltend, er könne als ehemaliger PKK-Aktivist nicht in die Türkei zurückkehren, da er davon ausgehe, wegen der Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation gesucht zu werden. Die gesamte Bevölkerung aus dem Raum B._______ wisse, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Ferner gelte er in der Türkei als Militärdienstflüchtiger. In der Schweiz würden zudem alle seine Familienangehörigen leben. A.c Der Beschwerdeführer reichte auf erstinstanzlicher Ebene folgende Urkunden und Beweismittel ein: Eine gefälschte türkische Identitätskarte; Kopien eines gefälschten Passes, den er in der (Ausland) benutzt habe; einen Auszug aus dem Familienregister; einen Zeitungsbericht mit Foto (auf dem er abgebildet ist) über die PKK aus der (Zeitschriftname) aus dem Jahre (Jahreszahl); diverse Fotos aus den Jahren (Jahreszahl) (mit Abdullah Öcalan in (Stadt), H._______), (Jahreszahl) (als Kämpfer in I._______, J._______), (Jahreszahl) (in (Osteuropäische Stadt)) und (Jahreszahl) (im Flüchtlingslager G._______); zwei Visitenkarten von Hotels; seine Flugtickets von (Stadt) über Wien nach Zürich und zurück sowie Tagebuchaufzeichnungen, die in der Zeit der Inhaftierung durch die PKK entstanden seien. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2007 - eröffnet am 14. Mai 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurde. Zudem wurde die gefälschte türkische Identitätskarte eingezogen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) unzulässig und unzumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung und zusätzlich eingereichte Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2007 erwog die damalige Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Da seine Bedürftigkeit nicht belegt sei, habe er bis zum 2. Juli 2007 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten davon auszugehen sei, er sei nicht bedürftig. Die Fürsorgebestätigung wurde am 26. Juni 2007 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanziellen Lage gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 17. Juli 2007 ein. F. Das BFM liess sich mit Schreiben vom 5. Juli 2007 vernehmen und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen werde vollständig festgehalten und es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Am 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Integration in der Schweiz Kopien seines Lehrvertrages vom 18. August 2007 und einer Ausnahme-Bildungsbewilligung des (Kantonales Amt) vom 25. Februar 2008 sowie ein Referenzschreiben eines Turnvereins vom März 2008 ein. H. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe erfahren, dass mehrere Personen, die mit ihm im F._______ gewesen seien, als Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb er aufgrund seines noch ausstehenden Entscheides besorgt sei. I. Am 27. August 2008 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und reichte ein Referenzschreiben eines ehemaligen Asylbewerbers vom 18. August 2008 ein, der dem Beschwerdeführer im Sommer (Jahreszahl) im (kurdisches Gebiet) und in den Jahren (Jahreszahl) und (Jahreszahl) in (Osteuropäisches Land) begegnet sei. Mit Eingabe vom 1. September 2008 wurden drei weitere Referenzschreiben kurdischer Flüchtlinge und am 9. September 2009 ein Arztbericht vom 17. März 2009 eingereicht. Mit Schreiben vom 5. August 2010 nahm der Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu dessen beruflichem Werdegang Stellung. J. Mit Verfügung vom 19. April 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer - angesichts des länger zurückliegenden letzten Schriftenwechsels - Gelegenheit, bis zum 6. Mai 2011 allfällige Beschwerdeergänzungen zu machen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. K. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 2. Mai 2011 aus, dass er am 25. Juni 2011 seinen Berufsabschluss als (Beruf) erhalten sollte und dass ihm sein Lehrbetrieb eine Anstellung für zwei Jahre in Aussicht gestellt habe; insoweit könne er sich auf eine gelungene Integration berufen. L. Mit Schreiben vom 22. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Berufsabschluss seines Mandaten als (Beruf) vom 5. August 2011 (in Kopie) und eine detaillierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; BVGE 2008/4 E. 5.2). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Gemäss Art. 54 AsylG werden Flüchtlinge vom Asyl ausgeschlossen, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- und Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides stellte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vorab fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zu werten seien, wenn feststehen würde, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zur Folge haben würde. Diese Feststellung begründete sie mit dem Willen des Gesetzgebers, wonach "subjektive Nachfluchtgründe nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der vorläufigen Aufnahme führen, wenn eine Rückweisung der asylsuchenden Person in ihre Heimat die von der Schweiz unterzeichneten (recte: ratifizierten) Konventionen verletzen würde". Analog der Prüfung des Vorliegens einer Wegweisungsschranke gemäss Art. 3 EMARK (recte: Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, [EMRK]) sei folglich auch bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe ein strenger Massstab anzuwenden. Sie führte sodann im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen vor seiner Einreise in die Schweiz im Juli (Jahreszahl) in seinem Heimatland in politischer Hinsicht in keiner Weise tätig gewesen. Zudem habe er vorgebracht, stets im Ausland jedoch nie in seinem Heimatland für die PKK tätig gewesen zu sein. Mit diesen Erwägungen schloss die Vorinstanz somit implizit vorab das Vorhandensein von Vorfluchtgründen aus. Sie führte des Weiteren aus, vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhaltes, seien somit keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als regimefeindliche Person oder gar als PKK-Mitglied registriert worden sei. Da der türkische Geheimdienst Exilaktivitäten wohl beobachte, seine Erkenntnisse aber erfahrungsgemäss nur selten den Strafverfolgungsbehörden übermittle, sei nur dann von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Ausland auszugehen, wenn diese offenkundig den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt seien, der Betreffende in Medienerzeugnissen unverwechselbar als militanter Aktivist erkennbar sei, allenfalls sogar namentlich genannt werde, oder eine Kaderfunktion ausübe. Eine solche Sachlage liege jedoch nicht vor, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unter spezieller Beobachtung seitens der türkischen Behörden gestanden hätte. Den Akten könnten also keine glaubhaften Hinweise entnommen werden, dass die türkischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK und dessen damit zusammenhängenden Aktivitäten ausserhalb der Türkei Kenntnis genommen hätten. Ferner würden die Ausführungen des Beschwerdeführers eine konkrete Bedrohung nicht nahe legen, da sie auf blossen Mutmassungen oder nicht überprüfbaren Erlebnissen seines Vaters an der türkisch-(...) Grenze beruhen würden. Gleiches gelte für die als Beweismittel eingereichten Fotografien, welche keine Identifizierung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden ermöglichen würden, selbst wenn diese in deren Besitz genommen worden wären. Zusammenfassend verfüge der Beschwerdeführer somit nicht über ein bekanntes politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Im Weiteren bemerkte die Vorinstanz noch, dass die geltend gemachte Inhaftierung durch die KDP im (kurdisches Gebiet) - somit in einem Drittstaat - stattgefunden habe. Da ausschliesslich Verfolgungsmassnahmen durch den Heimatstaat als staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes zu bezeichnen seien, komme diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Schliesslich führte sie aus, in der Türkei erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung aus rein militärstrafrechtlichen Gründen, weshalb selbst aus einer allenfalls drohenden schweren Strafe keine asylbeachtliche Verfolgung abgeleitet werden könne. Somit sei auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es handle sich bei seinen Tätigkeiten nicht um exilpolitische Aktivitäten. Er sei während fünf Jahren in den Bergen an der (...)-türkischen Grenze stationiert gewesen und habe sich jeweils von Frühling bis Herbst auf der türkischen Seite aufgehalten und dort an bewaffneten Auseinandersetzungen der PKK gegen die türkische Armee teilgenommen. Ferner bestehe die Gefahr bei einer Rückkehr in die Türkei, dass man ihn verraten würde, da er Personen kenne, die von der türkischen Polizei festgenommen worden seien, so beispielsweise Abdullah Öcalan, den Führer der PKK. Auch würden in seinem Herkunftsort einige Feinde des Beschwerdeführers wohnen, die um seine PKK-Mitgliedschaft wüssten und ihn bei einer Rückkehr sofort anzeigen würden. Ferner sei ein (Verwandter) des Beschwerdeführers - (Name), ein PKK-Mitglied - vor (Zeitperiode) in der Türkei durch türkische Soldaten getötet worden. Aufgrund der Befragung seines Vaters durch die türkischen Sicherheitskräfte müsse ebenfalls davon ausgegangen werden, dass er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden würde. Einen Haftbefehl der türkischen Polizei könne der Beschwerdeführer nicht abgeben, da gemäss türkischem Gesetz die Polizei über eine angezeigte Person keine Auskunft gebe. Es müsse zudem der Schluss gezogen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Ausland habe - insbesondere durch seine Tätigkeit für die PKK im (kurdisches Gebiet), in H._______ und in verschiedenen (Osteuropäischen Ländern) sowie durch die Teilnahme an einer Kundgebung vor dem türkischen Konsulat in Bern im Jahre (Jahreszahl). Diese Exilaktivitäten hätten bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Da jedoch überwiegend Vorfluchtgründe bestehen würden, sei ein Asylausschluss aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt. Schliesslich sei die Wegweisung wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK durch allfällig zu erwartende Folter in der Türkei unzulässig und aufgrund einer beim Beschwerdeführer bestehenden depressiven Symptomatik auch unzumutbar. Zum Beleg dieser Vorbringen werden mehrere Beweismittel eingereicht: Ein Zeitungsausschnitt aus der (Zeitschriftname) mit einem Foto des Beschwerdeführers als PKK-Kämpfer aus dem Jahre (Jahreszahl) (Beilage 3); ein Schreiben in türkischer Sprache vom 26. April 2007 (Beilage 4); ein Arztbericht vom 6. Juni 2007 (Beilage 5); deutsche Übersetzung eines ergänzenden Schreibens des Beschwerdeführers zu seinen PKK-Aktivitäten vom 11. Juni 2007 inklusive Medienmitteilung vom 30. Juni 2005 (Beilage 6) sowie ein Referenzschreiben einer Mitarbeiterin des Sozialamtes bzw. ein Schreiben der Asylbetreuung der Gemeinde K._______ vom 18. Mai 2007 (Beilage 7). Im ergänzenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 (Beilage 6) schildert er im Detail seine exilpolitischen Tätigkeiten im Ausland und seine Funktionen innerhalb der PKK während seiner Ausbildungszeit in (Stadt) und seiner Stationierung im (kurdisches Gebiet) respektive in der Türkei; ebenso macht er konkrete Angaben, weshalb der türkische Staat von seinen Aktivitäten Kenntnis haben sollte. So sei er zwischen Mai und August (Jahreszahl) im Ausbildungscamp in (Stadt) Mitglied in einer aus acht Personen bestehenden Führungsgruppe gewesen, wobei täglich der Reihe nach eine Person Koordinator gewesen sei, die anderen hätten dann jeweils die Ausbildungen vorbereitet. Diese Führungsgruppe sei durch Bestätigung des PKK-"Führers" Abdullah Öcalan gewählt worden. Während der wöchentlichen Besuche durch Öcalan habe sich immer einer aus der Führungsgruppe abwechslungsweise als Sprecher neben ihm aufgehalten, wobei das auf erstinstanzlicher Ebene als Beweismittel eingereichte Foto von ihm mit Öcalan in diesem Zusammenhang entstanden sei. Zusammenfassend habe er im Ausbildungscamp die Rolle des Koordinators, Sprechers und Ausbildners innegehabt. In dieser Zeit seien zwei als Agenten entlarvte Personen (namentlich (Person) und (Person)) geflüchtet und hätten sich den türkischen Sicherheitskräften gestellt, so dass Informationen über ihn und das Ausbildungslager dem türkischen Staat zur Kenntnis gelangt sein müssten. Während seiner Zeit im (kurdisches Gebiet) habe er die Rolle eines politischen Führers innegehabt. In den Kriegseinheiten sei er in der Funktion des politischen Kommissars tätig gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Parteibefehle und Führerlösungen an die Kriegseinheit weiterzuleiten und dafür besorgt zu sein, diese zu verstehen und auf deren Grundlage Ausbildungen zu veranstalten. Im (kurdisches Gebiet) habe er jeweils nur den Winter verbracht. Im Frühling seien die "Guerillaeinheiten" dann wieder in die Türkei gegangen und hätten in den Gebieten von D._______, L._______, M._______ und N._______ Aktivitäten vorgenommen, um dann dort bewaffnete Attentate zu verüben. Er sei in dieser Phase bei der Planung aller Attentate dabei und bei der Ausführung immer neben dem Koordinator (Kommandant) anwesend gewesen. Ausser bei den Schiessereien, zu welchen sie "gezwungen worden waren, mitzumachen", habe er an keiner Schiesserei aktiv teilgenommen. In den fünf Jahren, in denen er bei diesen "Guerillaeinheiten" gewesen sei, seien mehrere Personen aus der Partei geflüchtet, davon seien einige zur KDP übergetreten, einige hätten sich dem "Feind" angeschlossen. Die von Letzteren preisgegebenen Informationen sowie sein entwendetes Fotoalbum und sein Tagebuch hätten dem türkischen Staat wohl genügend Kenntnisse über ihn geliefert. Ferner würde er aber - unabhängig davon, ob die türkischen Behörden nun tatsächlich Kenntnis von seiner PKK-Vergangenheit hätten - bei einer Rückreise in die Türkei aufgrund seiner langen Abwesenheit - und weil er als Militärdienstflüchtiger registriert sei - garantiert am Flughafen verhört werden. Spätestens dann, wenn er gezwungen werden würde, den Militärdienst zu leisten, würden Vorwürfe gegen ihn von ihm nicht wohl gesinnten Personen seines Heimatdorfes B._______ - in welchem jeder jeden kenne - erhoben werden; ihm drohe somit auf jeden Fall bei einer Rückkehr ein Prozess bzw. eine unverhältnismässig hohe Gefängnisstrafe, d.h. politisch motivierte Verfolgung. Diese von ihm dargelegten Befürchtungen würden nicht nur seinem subjektiven Empfinden entspringen, sondern würden den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Als Beleg für die entsprechenden Vorgänge in der Türkei legte der Beschwerdeführer eine auf Deutsch übersetzte Medienmeldung vom 30. Juni 2005, wonach ein von der türkischen Sicherheitsdirektion gesuchtes ehemaliges PKK-Mitglied während seines Militärdienstes verhaftet worden sei, zu den Akten (vgl. zum Ganzen Beilage 6 der Beschwerde).

E. 4.3 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. unten E. 7.1 ff.), stellt sich im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers die Frage des Bestehens eines Grundes für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30). Gemäss UNHCR ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertige sich nur dann, wenn etwa Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden sei oder offensichtliche Beweise dafür vorlägen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen - insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1F Bst. c FK - verwickelt sei oder wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im Mittelpunkt stehe (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 31. [UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 100 S. 36 f. [UNHCR Background Notes]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diesem Prinzip "inclusion before exclusion" angeschlossen (vgl. namentlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2284/2007 vom 21. Juli 2011 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen) und es kann vorliegend den Akten kein Grund entnommen werden, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist.

E. 5.1 Vorab gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft darlegen können (Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG).

E. 5.2 An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner PKK-Mitgliedschaft unbestritten um Sachverhalte handelt, die sich nach dem (erstmaligen) Verlassen des Heimatlandes zugetragen haben. Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre (Jahreszahl) in seiner Heimat weder politisch aktiv noch berichtete er von gegen ihn gerichteten asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen polizeilicher oder strafrechtlicher Art in der Türkei bzw. sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, er hätte Gründe zur Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gehabt, welche ihn dann zur Ausreise bewogen hätten. Soweit die Vorinstanz implizit das Vorhandensein von Vorfluchtgründen ausgeschlossen hat, ist ihr also zuzustimmen.

E. 5.3 An dem Gesagten vermag auch der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, bei seinen für die PKK ausgeübten Tätigkeiten handle es sich nicht um exilpolitische Aktivitäten, weil er während fünf Jahren in den Bergen an der (...)-türkischen Grenze stationiert gewesen sei und sich jeweils von Frühling bis Herbst auf der türkischen Seite aufgehalten und dort an bewaffneten Auseinandersetzungen der PKK gegen die türkische Armee teilgenommen habe (vgl. Ausführungen oben in E. 4.2.), nichts zu ändern. Die Anrufung des völkerrechtlichen Flüchtlingsschutzes bedingt zwar, dass der Flüchtling seinen Heimatstaat endgültig verlassen hat, denn er kann seine Wirkung nur entfalten, wenn die staatliche Souveränität des Verfolgerstaates dem nicht mehr entgegensteht. Offiziell verlassen hat der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge allerdings im Jahre (Jahreszahl). Die geltend gemachten halbjährigen Aufenthalte sollen im Rahmen von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und der türkischen Armee stattgefunden haben, weshalb diese Grenzüberschreitungen, d.h. die Ein- und Ausreisen, offensichtlich nicht auf legalem bzw. ordentlichem Wege erfolgten; sie wurden folglich weder von den offiziellen türkischen Behörden registriert noch können sie vom Beschwerdeführer belegt werden. Überdies wäre auch mit der Annahme, der Beschwerdeführer habe nach seiner ersten Ausreise türkisches Territorium tatsächlich wieder betreten, der Beweis nicht erbracht, dass er die Türkei jeweils wegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation, d.h. einem Vorfluchtgrund, wieder verlassen habe.

E. 5.4 Allenfalls könnte sein Vorbringen, er werde in seiner Heimat als Militärdienstflüchtiger gesucht (vgl. Prozessgeschichte Bst. 0. oben), dahingehend ausgelegt werden, dass sein Unwille, Militärdienst zu leisten, bzw. die Angst vor den strafrechtlichen Konsequenzen einer Dienstverweigerung ihn dazumal bewogen hätten, die Türkei zu verlassen. Um asylrelevant zu sein, muss die befürchtete Bestrafung indessen die Voraussetzungen eines "polit malus" (siehe die nachfolgenden Ausführungen) erfüllen.

E. 5.4.1 Dazu ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion dennoch für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein, zum Beispiel, wenn der Wehrpflichtige aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre; ferner auch dann, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 ff., 2003 Nr. 8 E. 6 S. 52 ff., 2002 Nr. 19 E. 7 S. 159 f.; vgl. dazu auch: Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: Dezember 2003, [UNHCR Handbuch], Ziff. 167 ff., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4.2 Der Aktenlage ist indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aufgrund eines politischen Engagements oder eines anderen asylrelevanten Grundes den Militärdienst nicht leisten wollte, denn er wurde eigenen Angaben zufolge erst in der Schweiz politisch aktiv. Die Refraktion bzw. eine wegen des Nichtleistens des Militärdienstes drohende Strafe hätte somit im vorliegenden Fall einer politischen und mithin asylrechtlich relevanten Grundlage entbehrt, d.h. sie hätte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (als Vorfluchtgrund) nicht zu begründen vermögen.

E. 5.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den übrigen Eingaben sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie im Ergebnis nichts ändern können.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer vertritt sodann den Standpunkt, er müsse wegen seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und im Ausland (im (kurdisches Gebiet), in H._______ und in verschiedenen (osteuropäischen Ländern)), befürchten, einer zukünftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, und er erfülle aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 6.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass für die vorinstanzliche rechtliche Feststellung, wonach gemäss dem Willen des Gesetzgebers subjektive Nachfluchtgründe nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden, wenn eine Rückweisung der asylsuchenden Person in ihre Heimat Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. Ausführungen oben unter E. 4.1.), weder eine Grundlage in der Rechtspraxis noch in den gesetzlichen Materialien gefunden werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde nämlich anlässlich der Revision des Asylgesetzes im Jahre 1990 mit aArt. 8a AsylG (neu: Art. 54 AsylG) eine klare gesetzliche Grundlage für den Asylausschluss bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe eingeführt. Damit wurde gleichzeitig - im Sinne eines Mindeststandards - erreicht, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen prinzipiell als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt und hiermit automatisch vom Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss aArt. 45 AsylG (neu: Art. 5 AsylG) erfasst werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 573 ff., S. 613). Der Zweck der neugeschaffenen Gesetzesnorm bestand also einzig darin, die gesetzesanwendenden Behörden künftig zur strikten Einhaltung der Flüchtlingskonvention, insbesondere von Art. 33 Abs. 1, zu zwingen, also jeweils klar zwischen Flüchtlingen und Nicht-Flüchtlingen zu unterscheiden (vgl. Botschaft, BBl 1990 II 658 f.; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe sind sodann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist also, ob die Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Ferner verbietet die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren von subjektiven Nachfluchtgründen mit (Vor)Flucht- bzw. objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Feststellung als juristisch unkorrekt, da die Vorinstanz bei der Beurteilung des Vorhandenseins von subjektiven Nachfluchtgründen einen "strengeren Massstab" angewandt hat, statt die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG zu prüfen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich exilpolitisch verschiedentlich betätigt. Um Wiederholungen zu vermeiden sei im Wesentlichen auf den Sachverhalt, wie er von ihm glaubhaft vorgetragen worden war (vgl. Prozessgeschichte Bst. A und E. 4.2.), verwiesen.

E. 6.3.1 Die über 10-jährige PKK-Mitgliedschaft und die damit einhergehenden exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - Teilnahme an einer Kundgebung vor dem türkischen Konsulat im Jahre (Jahreszahl) - und im Ausland - insbesondere in H._______ und im (kurdisches Gebiet) - werden auch von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2007 als erstellte Tatsachen nicht in Zweifel gezogen. Auch in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 bringt die Vorinstanz keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an. In ihrem ablehnenden Entscheid äussert sie sich hingegen in der Folge nur unzureichend darüber, welche Auswirkungen diese exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf das allfällige Bestehen einer aktuellen Verfolgung oder einer Gefahr für zukünftige Verfolgungshandlungen haben könnten. Stattdessen geht sie ohne weiteres davon aus, der Beschwerdeführer sei von den türkischen Behörden nicht als regimefeindliche Person oder gar als PKK-Mitglied registriert worden, da er schliesslich nie in seinem Heimatland, sondern stets nur im Ausland für die PKK tätig gewesen sei, mithin schliesst sie automatisch vom Fehlen von Vorfluchtgründen auch auf eine fehlende Verfolgungsgefahr wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Diese Argumentationslogik wiederspricht klar sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck von Art. 54 AsylG (vgl. auch Ausführungen oben zu Art. 54 AsylG in E. 6.2.).

E. 6.3.2 Die Vorinstanz begründet sodann eine fehlende Verfolgungsgefahr damit, dass der türkische Geheimdienst seine durch Beobachtung von Exilaktivitäten gewonnenen Erkenntnisse nur selten an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln würde, weshalb nur dann von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Ausland auszugehen sei, wenn diese offenkundig den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt seien, der Betreffende in Medienerzeugnissen unverwechselbar als militanter Aktivist erkennbar sei, allenfalls sogar namentlich genannt werde, oder eine Kaderfunktion ausübe. Soweit die Vorinstanz das Zutreffen dieser Sachlage im vorliegenden Fall pauschal verneint, verfügt sie sachverhaltswidrig. Der Beschwerdeführer hat seine Vergangenheit als ehemaliger PKK-Aktivist und seine Aufgaben - bei der er teilweise auch Kaderfunktionen ausübte - sowohl auf erstinstanzlicher als auch auf Beschwerdeebene mit entsprechenden Fotos (abgebildet mit Abdullah Öcalan in (Stadt)) und Abbildungen in Medienerzeugnissen (in der Zeitschrift "(Zeitschriftenname)") belegen können. Auch wenn mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er in den eingereichten Fotos und Zeitungsartikeln namentlich nicht erwähnt wurde, ist der Beschwerdeführer identifizierbar und als solcher klar als PKK-Kämpfer ("militanter Aktivist") abgebildet. Ferner sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist (BVGE 2010/57 E. 2.6). Grundsätzlich muss - entgegen der vorinstanzlichen Feststellung - davon ausgegangen werden, dass exilpolitische Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger im Ausland zum damaligen Zeitpunkt bzw. auch weiterhin mit hoher Aufmerksamkeit durch den unter militärischer Leitung stehenden türkischen Nachrichtendienst (Milli Istihbarat Teskilati, MIT) überwacht werden. Der MIT führt gesicherten Informationen zufolge eigene Dienststellen im Ausland, welche ihren Sitz bei den Generalkonsulaten haben. Diese würden über Spitzel verfügen, die in türkische und kurdische Auslandsorganisationen eingeschleust würden. Die Beschaffung von Informationen erfolge durch Auswertung von Bildmaterial und Publikationen. Es sei davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Europa interessiert sei. Der MIT könne somit eine Identifizierung, gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial für den Kreis exponierter Exilpolitiker und -politikerinnen vornehmen. Eingeschleuste Spitzel hätten die Aufgabe, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. So würden auch die kurdische Zeitschrift ("Zeitschriftname") sowie kurdische Satellitensender (Med-TV / Medya-TV bzw. Roj-TV) und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer umfassenden Überwachung unterliegen (vgl. insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Gutachten der SFH-Länderanalyse [SFH-Gutachten 2006], Türkei: Rückkehr eines ehemaligen PKK- Aktivisten, der aufgrund der politischen Tätigkeiten, Unterstützung und vermuteten Mitgliedschaft bei der PKK angeklagt, verurteilt und inhaftiert wurde, Bern, Februar 2006, S. 9, und zur aktuellen Situation: Auskunft der SFH-Länderanalyse zur Türkei: Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds, Bern, 26. Mai 2010 [beide unter: http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/tuerkei]; in der deutschen Praxis vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrheinwestfalen vom 19. April 2005, 8 A 273/04.A, Ziff. 380, mit weiteren Hinweisen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2011, A 13 K 604/07, S. 17 ff., mit Hinweis auf SFH-Gutachten 2006; vgl. auch Amnesty International, Asylgutachten vom 27. Juli 1999 [unter: http://aidrupal.aspdienste.de/umleitung/1999/deu06/059?lang=de? mimetype=text/html]).

E. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die vorinstanzliche Betrachtungsweise nicht, wonach keine Hinweise vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer nach seinen mehrjährigen Aktivitäten und seinen illegalen Aufenthalten im Ausland - insbesondere in H._______ und (kurdisches Gebiet) - künftig mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Art dargetan, dass er begründeterweise bei einer Rückkehr Behelligungen zu befürchten habe. Nach wie vor gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass zurückkehrende türkische Staatsangehörige, besonders wenn sie der kurdischen Ethnie angehören, bei der Einreise überprüft werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3; EMARK 2005 Nr. 21, E. 2). Es ist davon auszugehen, dass die türkische Flughafenpolizei im Rahmen einer Befragung des Beschwerdeführers auch Kenntnis von dessen über 10-jährigen Auslandaufenthalt erhalten wird. Hier gilt es auch zu berücksichtigen, dass den Akten Hinweise zu entnehmen sind (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers im ergänzenden Schreiben vom 11. Juni 2007 [Beilage 6 der Beschwerde]), dass seine Identität und Informationen zu seinen PKK-Aktivitäten durch geflohene PKK-Abtrünnige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem türkischen Staat zu Kenntnis gelangt sind. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einfach zu identifizieren ist, belegen nicht zuletzt die diversen Referenzschreiben ehemaliger Weggefährten des Beschwerdeführers - welche als anerkannte Flüchtlinge mittlerweile in der Schweiz leben -, die übereinstimmend bezeugen, er sei unter dem Decknamen (Name) in der Schweiz und im Ausland als PKK-Aktivist tätig gewesen. Da der Beschwerdeführer sich in hohem Mass exponierte, ist deshalb davon auszugehen, dass er ein konkretes und identifizierbares Persönlichkeitsprofil aufweist, welches das Interesse der türkischen Behörden geweckt haben dürfte. Als weitere Hinweise für eine Gefährdung dürften die glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers gelten, sein Vater sei an der türkisch-(...) Grenze zu seiner Person verhört worden (vgl. A9/19 S. S. 14), und er befürchte, sobald er gezwungen werde den Militärdienst in der Gegend seines Heimatdorfes zu leisten, durch Bekannte aus seinem Dorf denunziert und verhaftet zu werden (vgl. A2/11 S. 5, A9/19 S. 10 und S. 16 sowie die Ausführungen oben in E. 4.2 zum ergänzenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 [Beilage 6 der Beschwerde]). Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen PKK-Mitgliedschaft bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden seine exilpolitischen Tätigkeiten als staatsfeindlich einstufen und er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei ist namentlich das Risiko für den Beschwerdeführer, festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen Einreise in die Türkei zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer stehe zum heutigen Zeitpunkt eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. So besehen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zur Einschätzung, dass eine künftige Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten nach wie vor nicht mit hinlänglicher Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann.

E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zufolge Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt.

E. 7.1 Angesichts der glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen "PKK-Guerillatätigkeiten" im Grenzgebiet (kurdisches Gebiet)/Türkei ist die Frage eines allfälligen Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention gemäss deren Art. 1F zu prüfen. Nach dieser Bestimmung werden nämlich Personen ausgeschlossen, "in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten, b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind, c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind."

E. 7.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche eine Relevanz im Sinne von Art. 1F FK indizieren, sind die Folgenden: Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, er habe im Grenzgebiet (kurdisches Gebiet)/Türkei zwar hauptsächlich die Rolle eines "politischen Führers" - d.h. die politische Strategieentwicklung und Propagierung - innegehabt, indessen habe er während dieser Zeit auch an bewaffneten Kämpfen teilgenommen, insbesondere sei er bei der "Planung aller Attentate dabei und sei bei der Ausführung immer neben dem Koordinator (Kommandant) anwesend gewesen". Ferner habe er bei den "Schiessereien, in welche sie gezwungen worden waren, mitzumachen, aktiv teilgenommen" (vgl. das ergänzende Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 [Beilage 6 der Beschwerde]; siehe auch die entsprechenden Ausführungen dazu oben in E. 4.2). In der Anhörung und in der Beschwerde gibt er ferner an, er sei fünf Jahre (Zeitperiode) in den Bergen an der (...)-türkischen Grenze stationiert gewesen und habe dort an "bewaffneten Auseinandersetzungen der PKK gegen die türkische Armee teilgenommen" (vgl. Beschwerde S. 3). So sei er gemäss den Befragungsprotokollen in besagter Zeit im (kurdisches Gebiet) an diversen "militärischen Operationen" mit der türkischen Armee beteiligt gewesen und habe sich vor diesen (Angriffen) entsprechend geschützt (vgl. A9/19, S. 9 und 10) bzw. sei er mehrheitlich hinter der Front tätig gewesen, wobei es allerdings bei Gegenoffensiven schon zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei (vgl. A2/11 S. 6). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3), begründen diese Aussagen keine Verdachtsmomente, der Beschwerdeführer habe Handlungen begangen, die den Tatbestand des Art. 1F Bst. c FK erfüllen könnten, weshalb auf die Prüfung desselben verzichtet werden kann (zur konkreten Anwendung dieser Bestimmung vgl. BVGE 2010/44 E. 5.2.3, E. 5.3.2 - E. 5.5). Hinsichtlich der Prüfung eines Ausschlusses des Beschwerdeführers von der FK gemäss Art. 1F Bst. a und b FK ist anhand dieser Aussagen festzustellen, dass einerseits durch die Wortwahl des Beschwerdeführers - Planung und Teilnahme an der Ausführung von "Attentaten" bzw. Teilnahme an "Schiessereien" und "Kampfhandlungen" - Verdachtsmomente begründet werden, dieser habe sich allenfalls eines schweren gemeinrechtlichen (und damit nicht politischen) Deliktes im Sinne von Art. 1F Bst. b FK schuldig gemacht. So weckt nämlich insbesondere der Ausdruck "Attentat" unvermeidlich Assoziationen mit terroristischen Straftaten, d.h. massiven Gewaltakten gegen Leib und Leben von insbesondere Zivilpersonen, welche gemeinhin als gemeinrechtliche Delikte im Sinne von Art. 1F Bst. b FK gelten (vgl. unten E. 4). Dass der Beschwerdeführer des Weiteren bei der Planung und Ausführung dieser "Attentate" dabei gewesen sein soll, indiziert eine Mittäterschaft bzw. Mitverantwortlichkeit des Beschwerdeführers bzw. seine individuelle Verantwortlichkeit (vgl. unten E. 7.3). Auch könnten seine "Kampfhandlungen" damit unter Umständen als "Verbrechen gegen den Frieden", "Kriegsverbrechen" oder "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im Sinne von Art. 1F Bst. a FK qualifiziert werden (vgl. unten E. 7.3.2). Andererseits macht der Beschwerdeführer in der Anhörung und in der Beschwerde implizit geltend, dass es sich bei den Kampfhandlungen mit seiner Beteiligung um solche gehandelt habe, die im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes zwischen der PKK und der türkischen Armee stattgefunden hätten, dass er also nicht an Angriffen gegen Zivilisten oder zivile Institutionen beteiligt gewesen sei, sondern dass die PKK-Kämpfer jeweils von der türkischen Armee angegriffen worden seien, und er als Verteidigungsmassnahme jeweils gezwungen worden sei, zur Waffe zu greifen. Obschon bei dieser Sachlage die Begehung eines Verbrechens oder eines gemeinrechtlichen Deliktes gemäss Art. 1F Bst. a und b FK durch den Beschwerdeführer nach wie vor nicht a priori ausgeschlossen werden kann, liegen keine überwiegenden Hinweise für Attacken gegen die Zivilbevölkerung vor. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Beweislast im Hinblick auf den Ausschluss von der FK beim Staat liegt und im Zweifelsfall zugunsten der auszuschliessenden Person entschieden werden muss (vgl. UNCHR-Richtlinien, a.a.O., Ziff. 34). Da die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, war in der Folge kein allfälliger Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, mithin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Ausschlusses nicht zu gewähren. So wird vorliegend mangels anderweitiger konkreter Hinweise und in Gesamtwürdigung der Aktenlage zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass es sich bei den von ihm angeführten "Attentaten" um Kampfhandlungen in Gefechten handelte, die sich gegen militärische und nicht gegen zivile Ziele richteten und im Rahmen seiner hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit - nämlich diejenige einer politisch-strategischen Kriegsführung - stattfanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich bei der Prüfung des Ausschlusses des Beschwerdeführers von der Flüchtlingskonvention gemäss Art. 1F Bst. a und b FK von diesem Sachverhalt aus.

E. 7.3.1 Die Ausschlussbestimmung von Art. 1F FK ist grundsätzlich restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 149). Der UNHCR führt hierzu erläuternd aus, die begangenen ungeheuerlichen Taten müssten so verabscheuungswürdig sein, dass die Personen - auch wenn sie begründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen hätten - nicht würdig seien, internationalen Rechtsschutz nach der Flüchtlingskonvention zu erhalten (UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 2). Ein weiteres Tatbestandselement bildet sodann die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt (vgl. UNHCR Background Note, a.a.O., Ziff. 50 ff.; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 18 ff.). Bei der Prüfung von Art. 1F FK ist ein herabgesetzter Beweismassstab anzusetzen. Entsprechend dem Konventionstext müssen allerdings zumindest "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen, d.h. es braucht zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente; blosse Mutmassungen genügen jedenfalls nicht (vgl. BVGE 2010/43 E. 5.3.2.4; EMARK 2006 Nr. 29 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3.2 Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer an militärischen Kampfhandlungen der PKK gegen die türkische Armee teilgenommen hat, vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie nachfolgend aufgezeigt wird - den Verdachtsmoment, er habe aufgrund seiner Stellung als solcher beziehungsweise seiner Tätigkeiten allenfalls "Verbrechen gegen den Frieden", "Kriegsverbrechen" oder "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im Sinne von Art. 1F Bst. a FK begangen, substantiell nicht zu verdichten. Zu den verschiedenen internationalen Vertragswerken, die in Bezug auf die Definition dieser internationalen Verbrechen eine Orientierungshilfe bieten, zählen das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die vier Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz von Kriegsopfern und deren zwei Zusatzprotokolle von 1977, die Satzungen der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda, die Charta des Internationalen Militärtribunals von 1945 (die "Londoner Charta") und zuletzt die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998, die am 1. Juli 2002 in Kraft trat (UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 10). Gemäß der Londoner Charta besteht ein "Verbrechen gegen den Frieden" aus "Planung, Vorbereitung, Anstiften zu oder Führen eines Angriffskrieges oder eines Krieges, durch den internationale Verträge, Abkommen oder Zusicherungen verletzt werden oder die Teilnahme an einer Verschwörung zum Zwecke der Erfüllung eines der vorgenannten Ziele". Angesichts der Natur dieses Verbrechens kann es nur von Personen verübt werden, die eine hohe Stellung in der Machtstruktur innehaben und einen Staat oder ein staatenähnliches Gebilde vertreten (vgl. UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 11). Diese Bestimmung wurde in der Praxis nur selten angewendet und augenscheinlich fallen auch die Handlungen des Beschwerdeführers mangels entsprechend hoher Stellung in der Machtstruktur nicht unter diese Kategorie. Als "Kriegsverbrechen" werden Straftaten qualifiziert wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemässen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangen (UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 12). Mangels Angriffs auf Zivilpersonen bzw. Hinweisen auf widerrechtliche Behandlung von Kriegsgefangenen sind die oben beschriebenen "Kampfhandlungen" des Beschwerdeführers ebenso wenig als "Kriegsverbrechen" zu qualifizieren. Die dritte Kategorie der "Verbrechen gegen die Menschlichkeit", die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, sind schliesslich dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen (UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 13). Mangels dieser Anwendungsvoraussetzung im vorliegenden Fall kann die Planung und Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kampfhandlungen der PKK ebenso wenig unter den Tatbestand der "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" fallen.

E. 7.3.3 Zusammenfassend ist in einem Zwischenschritt festzuhalten, dass kein Verbrechenstatbestand von Art. 1F Bst. a FK vorliegend erfüllt ist, weshalb gestützt darauf kein Ausschlussgrund besteht.

E. 7.4 Schliesslich bleibt die Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK zu prüfen. Als schwere nicht politische Verbrechen in diesem Sinne gelten gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten des gemeinen Rechts (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 155; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 14). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil poltische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalls verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 152; UNHCR Background Note, a.a.O., Ziff. 41; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 15). Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. zum Ganzen die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E 4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 5.1). Die eingangs aufgeführten Verdachtsmomente, der Beschwerdeführer habe allenfalls ein schweres gemeinrechtliches Verbrechen im Sinne des Art. 1F Bst. b FK begangen (vgl. oben E. 7.2), können nach dem Gesagten und unter Würdigung des Sachverhaltes jedoch nicht angenommen werden. So bestand dessen Hauptaufgabe in der PKK in der politischen Führung, Schulung und Verbreitung des politischen Ideenguts. Soweit er gemäss seinen Ausführungen zu den Waffen griff, richteten sich seine Gewalthandlungen jeweils gegen die türkischen Streitkräfte und nicht gegen Zivilisten; sie sind entsprechend als "Kriegshandlungen" (jedoch nicht als "Kriegsverbrechen" oder "Verbrechen gegen die Menschlichkeit") zu qualifizieren. Damit fallen sie auch nicht unter die Kategorie der (nichtpolitischen) Kapitalverbrechen oder besonders schweren Straftaten gemäss Art. 1F Bst. b FK.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich, dass bezüglich des individuell konkreten Tatbeitrags des Beschwerdeführers weder ein Ausschlussgrund nach Art. 1F Bst. a noch nach Bst. b FK vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer keiner schweren und unannehmbaren Handlung im Sinne von Art. 1F FK schuldig gemacht hat. Er ist daher von der Flüchtlingseigenschaft, welche er erfüllt, nicht auszuschliessen und mithin als Flüchtling anzuerkennen.

E. 7.6 Ergänzend sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die Frage nach der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner PKK-Aktivitäten gemäss Art. 53 AsylG - wonach Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind - offen gelassen werden kann, da der Beschwerdeführer bereits - wie oben festgestellt wurde (vgl. E. 6.4.) - aufgrund von Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen wird.

E. 8.1 Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.2 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement jedoch als unzulässig (vgl. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist somit in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 9 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 10. Mai 2007 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2007 die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanziellen Lage gewährt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als bedürftig gilt (vgl. Eingabe vom 2. Mai 2011 betreffend seines Lehrabschlusses und der Aussichtstellung einer zweijährigen Anstellung bei seinem Lehrbetrieb). Aufgrund der Veränderung seiner finanziellen Lage werden dem Beschwerdeführer deshalb praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen ist. Es ist ihm daher eine angemessene, praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). In der mit der Beschwerde vom 11. Juni 2007 eingereichten Kostennote weist der vormalige Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 8 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- (plus Fr. 50.- Dossiereröffnungspauschale), insgesamt also Fr. 1'300.-, und Auslagen von insgesamt Fr. 50.- aus. In der am 22. August 2011 eingereichten Kostennote weist der derzeitige Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-, total also Fr. 1200.- und Auslagen von insgesamt Fr. 95.- aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen erscheinen diese Vertretungskosten als angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von pauschal Fr. 1'900.-- (entspricht zwei Drittel des Vertretungsaufwandes des vormaligen Rechtsvertreters inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent und zwei Drittel des Vertretungsaufwandes des derzeitigen Rechtsvertreters inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent auf vor dem 1. Januar 2011 und 8 Prozent auf nach dem 1. Januar 2011 erbrachte Leistungen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Mai 2007 werden aufgehoben.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  4. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3986/2007 Urteil vom 11. Oktober 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 30. Mai 2005 in der Empfangsstelle (ES; heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nach. Am 31. Mai 2005 wurde er summarisch befragt und am 22. Juni 2005 eingehend zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei brachte er vor, er sei (Jahreszahl) als (Zahl)-Jähriger aus der Türkei ausgereist und habe sich seit dem (Datum) in der Schweiz - im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B - bei seinem Vater - der damals ebenfalls über eine kantonale B-Bewilligung verfügt habe - aufgehalten. In einem Vereinslokal in C._______ sei er erstmals mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Kontakt gekommen, durch deren Propaganda stark beeinflusst worden und habe ein kurdisches Bewusstsein entwickelt. Schliesslich habe er sich der PKK angeschlossen. Er sei in (Europäisches Land) oder den (Europäisches Land) für seine Tätigkeit in der PKK ausgebildet worden und habe anschliessend in der Schweiz Propaganda betrieben. (Jahreszahl) habe er an einer Demonstration vor dem türkischen Konsulat in Bern teilgenommen - wobei eine Person getötet und elf Personen verletzt worden seien - und sei in der Folge während drei Stunden durch die Polizei festgehalten worden. (Jahreszahl) sei er nach (Europäisches Land) gegangen und dort zwei Jahre lang für die PKK tätig gewesen. Am (Datum) habe er Europa verlassen und sich während fünf Monaten in (Stadt) aufgehalten, wo er für seine zukünftige Tätigkeit ausgebildet worden sei. Danach habe er bis (Jahreszahl) in den kurdischen Bergen im (kurdisches Gebiet) - in den Regionen von D._______, E._______ und F._______ - gelebt. Er sei bei der PKK als Kämpfer - u.a. als Gruppenleiter von sieben bis zehn Personen -, Pressemitarbeiter und Vermittler beim Funk tätig gewesen, mehrheitlich hinter der Front beim Stab. Eine Ausbildung für den Kampf habe er nur während vier Tagen in D._______ erhalten. Im Jahre 2001 sei er über den (Land) nach (Osteuropäisches Land) und am (Datum) bzw. (Jahreszahl) nach (Osteuropäisches Land) gereist. Ende (Jahreszahl) sei er in den (kurdisches Gebiet) (F._______) zurückgekehrt und zwei Monate später nach (Osteuropäisches Land) weitergereist, wobei er zehn Monate später wieder in den (kurdisches Gebiet) zurückgekehrt sei. Dabei sei er an der (...) Grenze angehalten und auf der (...) Seite durch die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) während zwölf Tagen festgehalten worden. Nach der Entlassung sei er noch einmal nach (Osteuropäisches Land) gegangen. In jener Zeit sei es seine Aufgabe gewesen, mit Kurden in (Osteuropäischen Ländern) Kontakt aufzunehmen, um sie dazu zu bewegen, sich mehr für die kurdische Sprache und Kultur zu interessieren und sich für ihre demokratischen Rechte einzusetzen. Zudem sollte er neue Guerilla-Kämpfer rekrutieren und Geld für die PKK beschaffen. Von (Osteuropäisches Land) aus sei er am (Datum) wieder in den (kurdisches Gebiet) gereist. Ende 2004 habe er schriftlich seinen Austritt aus der PKK bekannt gegeben, da er nach der Spaltung der Organisation überzeugt gewesen sei, dass sie in dieser Form nichts erreichen könne. Um ihn zum Bleiben zu zwingen, habe die Organisation ihn zunächst zwei Wochen lang isoliert und dann während 64 Tagen in Haft genommen. Da er jedoch zum Austritt entschlossen gewesen sei, sei ihm im März 2005 erlaubt worden, das Lager in den Bergen zu verlassen und sich in das Flüchtlingslager G._______ zu begeben. Von dort aus habe er Kontakt mit seinem Vater aufgenommen, der ihn zweimal in G._______ besucht und ihm Geld gebracht habe. Sein Vater sei an der türkisch-(...) Grenze angehalten und über den Beschwerdeführer befragt bzw. sei ihm mitgeteilt worden, sein Sohn werde (tot oder lebendig) gesucht. Mit dem Geld seines Vaters habe er durch einen Schlepper gefälschte Reisepapiere besorgen können. Anfang Mai 2005 habe er den (Land) verlassen und sei über den (Land) per Flugzeug nach (Land) gelangt, von wo aus er am 23. Mai 2005 via Wien nach Zürich geflogen sei. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er des Weiteren im Wesentlichen geltend, er könne als ehemaliger PKK-Aktivist nicht in die Türkei zurückkehren, da er davon ausgehe, wegen der Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation gesucht zu werden. Die gesamte Bevölkerung aus dem Raum B._______ wisse, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Ferner gelte er in der Türkei als Militärdienstflüchtiger. In der Schweiz würden zudem alle seine Familienangehörigen leben. A.c Der Beschwerdeführer reichte auf erstinstanzlicher Ebene folgende Urkunden und Beweismittel ein: Eine gefälschte türkische Identitätskarte; Kopien eines gefälschten Passes, den er in der (Ausland) benutzt habe; einen Auszug aus dem Familienregister; einen Zeitungsbericht mit Foto (auf dem er abgebildet ist) über die PKK aus der (Zeitschriftname) aus dem Jahre (Jahreszahl); diverse Fotos aus den Jahren (Jahreszahl) (mit Abdullah Öcalan in (Stadt), H._______), (Jahreszahl) (als Kämpfer in I._______, J._______), (Jahreszahl) (in (Osteuropäische Stadt)) und (Jahreszahl) (im Flüchtlingslager G._______); zwei Visitenkarten von Hotels; seine Flugtickets von (Stadt) über Wien nach Zürich und zurück sowie Tagebuchaufzeichnungen, die in der Zeit der Inhaftierung durch die PKK entstanden seien. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2007 - eröffnet am 14. Mai 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurde. Zudem wurde die gefälschte türkische Identitätskarte eingezogen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) unzulässig und unzumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung und zusätzlich eingereichte Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2007 erwog die damalige Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Da seine Bedürftigkeit nicht belegt sei, habe er bis zum 2. Juli 2007 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten davon auszugehen sei, er sei nicht bedürftig. Die Fürsorgebestätigung wurde am 26. Juni 2007 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanziellen Lage gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 17. Juli 2007 ein. F. Das BFM liess sich mit Schreiben vom 5. Juli 2007 vernehmen und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen werde vollständig festgehalten und es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Am 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Integration in der Schweiz Kopien seines Lehrvertrages vom 18. August 2007 und einer Ausnahme-Bildungsbewilligung des (Kantonales Amt) vom 25. Februar 2008 sowie ein Referenzschreiben eines Turnvereins vom März 2008 ein. H. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe erfahren, dass mehrere Personen, die mit ihm im F._______ gewesen seien, als Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb er aufgrund seines noch ausstehenden Entscheides besorgt sei. I. Am 27. August 2008 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und reichte ein Referenzschreiben eines ehemaligen Asylbewerbers vom 18. August 2008 ein, der dem Beschwerdeführer im Sommer (Jahreszahl) im (kurdisches Gebiet) und in den Jahren (Jahreszahl) und (Jahreszahl) in (Osteuropäisches Land) begegnet sei. Mit Eingabe vom 1. September 2008 wurden drei weitere Referenzschreiben kurdischer Flüchtlinge und am 9. September 2009 ein Arztbericht vom 17. März 2009 eingereicht. Mit Schreiben vom 5. August 2010 nahm der Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu dessen beruflichem Werdegang Stellung. J. Mit Verfügung vom 19. April 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer - angesichts des länger zurückliegenden letzten Schriftenwechsels - Gelegenheit, bis zum 6. Mai 2011 allfällige Beschwerdeergänzungen zu machen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. K. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 2. Mai 2011 aus, dass er am 25. Juni 2011 seinen Berufsabschluss als (Beruf) erhalten sollte und dass ihm sein Lehrbetrieb eine Anstellung für zwei Jahre in Aussicht gestellt habe; insoweit könne er sich auf eine gelungene Integration berufen. L. Mit Schreiben vom 22. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Berufsabschluss seines Mandaten als (Beruf) vom 5. August 2011 (in Kopie) und eine detaillierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; BVGE 2008/4 E. 5.2). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4. Gemäss Art. 54 AsylG werden Flüchtlinge vom Asyl ausgeschlossen, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- und Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 4. 4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides stellte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vorab fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zu werten seien, wenn feststehen würde, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zur Folge haben würde. Diese Feststellung begründete sie mit dem Willen des Gesetzgebers, wonach "subjektive Nachfluchtgründe nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der vorläufigen Aufnahme führen, wenn eine Rückweisung der asylsuchenden Person in ihre Heimat die von der Schweiz unterzeichneten (recte: ratifizierten) Konventionen verletzen würde". Analog der Prüfung des Vorliegens einer Wegweisungsschranke gemäss Art. 3 EMARK (recte: Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, [EMRK]) sei folglich auch bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe ein strenger Massstab anzuwenden. Sie führte sodann im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen vor seiner Einreise in die Schweiz im Juli (Jahreszahl) in seinem Heimatland in politischer Hinsicht in keiner Weise tätig gewesen. Zudem habe er vorgebracht, stets im Ausland jedoch nie in seinem Heimatland für die PKK tätig gewesen zu sein. Mit diesen Erwägungen schloss die Vorinstanz somit implizit vorab das Vorhandensein von Vorfluchtgründen aus. Sie führte des Weiteren aus, vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhaltes, seien somit keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als regimefeindliche Person oder gar als PKK-Mitglied registriert worden sei. Da der türkische Geheimdienst Exilaktivitäten wohl beobachte, seine Erkenntnisse aber erfahrungsgemäss nur selten den Strafverfolgungsbehörden übermittle, sei nur dann von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Ausland auszugehen, wenn diese offenkundig den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt seien, der Betreffende in Medienerzeugnissen unverwechselbar als militanter Aktivist erkennbar sei, allenfalls sogar namentlich genannt werde, oder eine Kaderfunktion ausübe. Eine solche Sachlage liege jedoch nicht vor, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unter spezieller Beobachtung seitens der türkischen Behörden gestanden hätte. Den Akten könnten also keine glaubhaften Hinweise entnommen werden, dass die türkischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK und dessen damit zusammenhängenden Aktivitäten ausserhalb der Türkei Kenntnis genommen hätten. Ferner würden die Ausführungen des Beschwerdeführers eine konkrete Bedrohung nicht nahe legen, da sie auf blossen Mutmassungen oder nicht überprüfbaren Erlebnissen seines Vaters an der türkisch-(...) Grenze beruhen würden. Gleiches gelte für die als Beweismittel eingereichten Fotografien, welche keine Identifizierung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden ermöglichen würden, selbst wenn diese in deren Besitz genommen worden wären. Zusammenfassend verfüge der Beschwerdeführer somit nicht über ein bekanntes politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Im Weiteren bemerkte die Vorinstanz noch, dass die geltend gemachte Inhaftierung durch die KDP im (kurdisches Gebiet) - somit in einem Drittstaat - stattgefunden habe. Da ausschliesslich Verfolgungsmassnahmen durch den Heimatstaat als staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes zu bezeichnen seien, komme diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Schliesslich führte sie aus, in der Türkei erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung aus rein militärstrafrechtlichen Gründen, weshalb selbst aus einer allenfalls drohenden schweren Strafe keine asylbeachtliche Verfolgung abgeleitet werden könne. Somit sei auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. 4.2. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es handle sich bei seinen Tätigkeiten nicht um exilpolitische Aktivitäten. Er sei während fünf Jahren in den Bergen an der (...)-türkischen Grenze stationiert gewesen und habe sich jeweils von Frühling bis Herbst auf der türkischen Seite aufgehalten und dort an bewaffneten Auseinandersetzungen der PKK gegen die türkische Armee teilgenommen. Ferner bestehe die Gefahr bei einer Rückkehr in die Türkei, dass man ihn verraten würde, da er Personen kenne, die von der türkischen Polizei festgenommen worden seien, so beispielsweise Abdullah Öcalan, den Führer der PKK. Auch würden in seinem Herkunftsort einige Feinde des Beschwerdeführers wohnen, die um seine PKK-Mitgliedschaft wüssten und ihn bei einer Rückkehr sofort anzeigen würden. Ferner sei ein (Verwandter) des Beschwerdeführers - (Name), ein PKK-Mitglied - vor (Zeitperiode) in der Türkei durch türkische Soldaten getötet worden. Aufgrund der Befragung seines Vaters durch die türkischen Sicherheitskräfte müsse ebenfalls davon ausgegangen werden, dass er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden würde. Einen Haftbefehl der türkischen Polizei könne der Beschwerdeführer nicht abgeben, da gemäss türkischem Gesetz die Polizei über eine angezeigte Person keine Auskunft gebe. Es müsse zudem der Schluss gezogen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Ausland habe - insbesondere durch seine Tätigkeit für die PKK im (kurdisches Gebiet), in H._______ und in verschiedenen (Osteuropäischen Ländern) sowie durch die Teilnahme an einer Kundgebung vor dem türkischen Konsulat in Bern im Jahre (Jahreszahl). Diese Exilaktivitäten hätten bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Da jedoch überwiegend Vorfluchtgründe bestehen würden, sei ein Asylausschluss aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt. Schliesslich sei die Wegweisung wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK durch allfällig zu erwartende Folter in der Türkei unzulässig und aufgrund einer beim Beschwerdeführer bestehenden depressiven Symptomatik auch unzumutbar. Zum Beleg dieser Vorbringen werden mehrere Beweismittel eingereicht: Ein Zeitungsausschnitt aus der (Zeitschriftname) mit einem Foto des Beschwerdeführers als PKK-Kämpfer aus dem Jahre (Jahreszahl) (Beilage 3); ein Schreiben in türkischer Sprache vom 26. April 2007 (Beilage 4); ein Arztbericht vom 6. Juni 2007 (Beilage 5); deutsche Übersetzung eines ergänzenden Schreibens des Beschwerdeführers zu seinen PKK-Aktivitäten vom 11. Juni 2007 inklusive Medienmitteilung vom 30. Juni 2005 (Beilage 6) sowie ein Referenzschreiben einer Mitarbeiterin des Sozialamtes bzw. ein Schreiben der Asylbetreuung der Gemeinde K._______ vom 18. Mai 2007 (Beilage 7). Im ergänzenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 (Beilage 6) schildert er im Detail seine exilpolitischen Tätigkeiten im Ausland und seine Funktionen innerhalb der PKK während seiner Ausbildungszeit in (Stadt) und seiner Stationierung im (kurdisches Gebiet) respektive in der Türkei; ebenso macht er konkrete Angaben, weshalb der türkische Staat von seinen Aktivitäten Kenntnis haben sollte. So sei er zwischen Mai und August (Jahreszahl) im Ausbildungscamp in (Stadt) Mitglied in einer aus acht Personen bestehenden Führungsgruppe gewesen, wobei täglich der Reihe nach eine Person Koordinator gewesen sei, die anderen hätten dann jeweils die Ausbildungen vorbereitet. Diese Führungsgruppe sei durch Bestätigung des PKK-"Führers" Abdullah Öcalan gewählt worden. Während der wöchentlichen Besuche durch Öcalan habe sich immer einer aus der Führungsgruppe abwechslungsweise als Sprecher neben ihm aufgehalten, wobei das auf erstinstanzlicher Ebene als Beweismittel eingereichte Foto von ihm mit Öcalan in diesem Zusammenhang entstanden sei. Zusammenfassend habe er im Ausbildungscamp die Rolle des Koordinators, Sprechers und Ausbildners innegehabt. In dieser Zeit seien zwei als Agenten entlarvte Personen (namentlich (Person) und (Person)) geflüchtet und hätten sich den türkischen Sicherheitskräften gestellt, so dass Informationen über ihn und das Ausbildungslager dem türkischen Staat zur Kenntnis gelangt sein müssten. Während seiner Zeit im (kurdisches Gebiet) habe er die Rolle eines politischen Führers innegehabt. In den Kriegseinheiten sei er in der Funktion des politischen Kommissars tätig gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Parteibefehle und Führerlösungen an die Kriegseinheit weiterzuleiten und dafür besorgt zu sein, diese zu verstehen und auf deren Grundlage Ausbildungen zu veranstalten. Im (kurdisches Gebiet) habe er jeweils nur den Winter verbracht. Im Frühling seien die "Guerillaeinheiten" dann wieder in die Türkei gegangen und hätten in den Gebieten von D._______, L._______, M._______ und N._______ Aktivitäten vorgenommen, um dann dort bewaffnete Attentate zu verüben. Er sei in dieser Phase bei der Planung aller Attentate dabei und bei der Ausführung immer neben dem Koordinator (Kommandant) anwesend gewesen. Ausser bei den Schiessereien, zu welchen sie "gezwungen worden waren, mitzumachen", habe er an keiner Schiesserei aktiv teilgenommen. In den fünf Jahren, in denen er bei diesen "Guerillaeinheiten" gewesen sei, seien mehrere Personen aus der Partei geflüchtet, davon seien einige zur KDP übergetreten, einige hätten sich dem "Feind" angeschlossen. Die von Letzteren preisgegebenen Informationen sowie sein entwendetes Fotoalbum und sein Tagebuch hätten dem türkischen Staat wohl genügend Kenntnisse über ihn geliefert. Ferner würde er aber - unabhängig davon, ob die türkischen Behörden nun tatsächlich Kenntnis von seiner PKK-Vergangenheit hätten - bei einer Rückreise in die Türkei aufgrund seiner langen Abwesenheit - und weil er als Militärdienstflüchtiger registriert sei - garantiert am Flughafen verhört werden. Spätestens dann, wenn er gezwungen werden würde, den Militärdienst zu leisten, würden Vorwürfe gegen ihn von ihm nicht wohl gesinnten Personen seines Heimatdorfes B._______ - in welchem jeder jeden kenne - erhoben werden; ihm drohe somit auf jeden Fall bei einer Rückkehr ein Prozess bzw. eine unverhältnismässig hohe Gefängnisstrafe, d.h. politisch motivierte Verfolgung. Diese von ihm dargelegten Befürchtungen würden nicht nur seinem subjektiven Empfinden entspringen, sondern würden den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Als Beleg für die entsprechenden Vorgänge in der Türkei legte der Beschwerdeführer eine auf Deutsch übersetzte Medienmeldung vom 30. Juni 2005, wonach ein von der türkischen Sicherheitsdirektion gesuchtes ehemaliges PKK-Mitglied während seines Militärdienstes verhaftet worden sei, zu den Akten (vgl. zum Ganzen Beilage 6 der Beschwerde). 4.3. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. unten E. 7.1 ff.), stellt sich im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers die Frage des Bestehens eines Grundes für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30). Gemäss UNHCR ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertige sich nur dann, wenn etwa Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden sei oder offensichtliche Beweise dafür vorlägen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen - insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1F Bst. c FK - verwickelt sei oder wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im Mittelpunkt stehe (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 31. [UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 100 S. 36 f. [UNHCR Background Notes]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diesem Prinzip "inclusion before exclusion" angeschlossen (vgl. namentlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2284/2007 vom 21. Juli 2011 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen) und es kann vorliegend den Akten kein Grund entnommen werden, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist. 5. 5.1. Vorab gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft darlegen können (Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG). 5.2. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner PKK-Mitgliedschaft unbestritten um Sachverhalte handelt, die sich nach dem (erstmaligen) Verlassen des Heimatlandes zugetragen haben. Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre (Jahreszahl) in seiner Heimat weder politisch aktiv noch berichtete er von gegen ihn gerichteten asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen polizeilicher oder strafrechtlicher Art in der Türkei bzw. sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, er hätte Gründe zur Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gehabt, welche ihn dann zur Ausreise bewogen hätten. Soweit die Vorinstanz implizit das Vorhandensein von Vorfluchtgründen ausgeschlossen hat, ist ihr also zuzustimmen. 5.3. An dem Gesagten vermag auch der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, bei seinen für die PKK ausgeübten Tätigkeiten handle es sich nicht um exilpolitische Aktivitäten, weil er während fünf Jahren in den Bergen an der (...)-türkischen Grenze stationiert gewesen sei und sich jeweils von Frühling bis Herbst auf der türkischen Seite aufgehalten und dort an bewaffneten Auseinandersetzungen der PKK gegen die türkische Armee teilgenommen habe (vgl. Ausführungen oben in E. 4.2.), nichts zu ändern. Die Anrufung des völkerrechtlichen Flüchtlingsschutzes bedingt zwar, dass der Flüchtling seinen Heimatstaat endgültig verlassen hat, denn er kann seine Wirkung nur entfalten, wenn die staatliche Souveränität des Verfolgerstaates dem nicht mehr entgegensteht. Offiziell verlassen hat der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge allerdings im Jahre (Jahreszahl). Die geltend gemachten halbjährigen Aufenthalte sollen im Rahmen von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und der türkischen Armee stattgefunden haben, weshalb diese Grenzüberschreitungen, d.h. die Ein- und Ausreisen, offensichtlich nicht auf legalem bzw. ordentlichem Wege erfolgten; sie wurden folglich weder von den offiziellen türkischen Behörden registriert noch können sie vom Beschwerdeführer belegt werden. Überdies wäre auch mit der Annahme, der Beschwerdeführer habe nach seiner ersten Ausreise türkisches Territorium tatsächlich wieder betreten, der Beweis nicht erbracht, dass er die Türkei jeweils wegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation, d.h. einem Vorfluchtgrund, wieder verlassen habe. 5.4. Allenfalls könnte sein Vorbringen, er werde in seiner Heimat als Militärdienstflüchtiger gesucht (vgl. Prozessgeschichte Bst. 0. oben), dahingehend ausgelegt werden, dass sein Unwille, Militärdienst zu leisten, bzw. die Angst vor den strafrechtlichen Konsequenzen einer Dienstverweigerung ihn dazumal bewogen hätten, die Türkei zu verlassen. Um asylrelevant zu sein, muss die befürchtete Bestrafung indessen die Voraussetzungen eines "polit malus" (siehe die nachfolgenden Ausführungen) erfüllen. 5.4.1. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion dennoch für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein, zum Beispiel, wenn der Wehrpflichtige aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre; ferner auch dann, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 ff., 2003 Nr. 8 E. 6 S. 52 ff., 2002 Nr. 19 E. 7 S. 159 f.; vgl. dazu auch: Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: Dezember 2003, [UNHCR Handbuch], Ziff. 167 ff., mit weiteren Hinweisen). 5.4.2. Der Aktenlage ist indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aufgrund eines politischen Engagements oder eines anderen asylrelevanten Grundes den Militärdienst nicht leisten wollte, denn er wurde eigenen Angaben zufolge erst in der Schweiz politisch aktiv. Die Refraktion bzw. eine wegen des Nichtleistens des Militärdienstes drohende Strafe hätte somit im vorliegenden Fall einer politischen und mithin asylrechtlich relevanten Grundlage entbehrt, d.h. sie hätte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (als Vorfluchtgrund) nicht zu begründen vermögen. 5.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den übrigen Eingaben sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie im Ergebnis nichts ändern können. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer vertritt sodann den Standpunkt, er müsse wegen seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und im Ausland (im (kurdisches Gebiet), in H._______ und in verschiedenen (osteuropäischen Ländern)), befürchten, einer zukünftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, und er erfülle aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). 6.2. Dazu ist vorab festzuhalten, dass für die vorinstanzliche rechtliche Feststellung, wonach gemäss dem Willen des Gesetzgebers subjektive Nachfluchtgründe nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden, wenn eine Rückweisung der asylsuchenden Person in ihre Heimat Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. Ausführungen oben unter E. 4.1.), weder eine Grundlage in der Rechtspraxis noch in den gesetzlichen Materialien gefunden werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde nämlich anlässlich der Revision des Asylgesetzes im Jahre 1990 mit aArt. 8a AsylG (neu: Art. 54 AsylG) eine klare gesetzliche Grundlage für den Asylausschluss bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe eingeführt. Damit wurde gleichzeitig - im Sinne eines Mindeststandards - erreicht, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen prinzipiell als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt und hiermit automatisch vom Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss aArt. 45 AsylG (neu: Art. 5 AsylG) erfasst werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 573 ff., S. 613). Der Zweck der neugeschaffenen Gesetzesnorm bestand also einzig darin, die gesetzesanwendenden Behörden künftig zur strikten Einhaltung der Flüchtlingskonvention, insbesondere von Art. 33 Abs. 1, zu zwingen, also jeweils klar zwischen Flüchtlingen und Nicht-Flüchtlingen zu unterscheiden (vgl. Botschaft, BBl 1990 II 658 f.; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe sind sodann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist also, ob die Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Ferner verbietet die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren von subjektiven Nachfluchtgründen mit (Vor)Flucht- bzw. objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Feststellung als juristisch unkorrekt, da die Vorinstanz bei der Beurteilung des Vorhandenseins von subjektiven Nachfluchtgründen einen "strengeren Massstab" angewandt hat, statt die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG zu prüfen. 6.3. Der Beschwerdeführer hat sich exilpolitisch verschiedentlich betätigt. Um Wiederholungen zu vermeiden sei im Wesentlichen auf den Sachverhalt, wie er von ihm glaubhaft vorgetragen worden war (vgl. Prozessgeschichte Bst. A und E. 4.2.), verwiesen. 6.3.1. Die über 10-jährige PKK-Mitgliedschaft und die damit einhergehenden exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - Teilnahme an einer Kundgebung vor dem türkischen Konsulat im Jahre (Jahreszahl) - und im Ausland - insbesondere in H._______ und im (kurdisches Gebiet) - werden auch von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2007 als erstellte Tatsachen nicht in Zweifel gezogen. Auch in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 bringt die Vorinstanz keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an. In ihrem ablehnenden Entscheid äussert sie sich hingegen in der Folge nur unzureichend darüber, welche Auswirkungen diese exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf das allfällige Bestehen einer aktuellen Verfolgung oder einer Gefahr für zukünftige Verfolgungshandlungen haben könnten. Stattdessen geht sie ohne weiteres davon aus, der Beschwerdeführer sei von den türkischen Behörden nicht als regimefeindliche Person oder gar als PKK-Mitglied registriert worden, da er schliesslich nie in seinem Heimatland, sondern stets nur im Ausland für die PKK tätig gewesen sei, mithin schliesst sie automatisch vom Fehlen von Vorfluchtgründen auch auf eine fehlende Verfolgungsgefahr wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Diese Argumentationslogik wiederspricht klar sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck von Art. 54 AsylG (vgl. auch Ausführungen oben zu Art. 54 AsylG in E. 6.2.). 6.3.2. Die Vorinstanz begründet sodann eine fehlende Verfolgungsgefahr damit, dass der türkische Geheimdienst seine durch Beobachtung von Exilaktivitäten gewonnenen Erkenntnisse nur selten an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln würde, weshalb nur dann von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Ausland auszugehen sei, wenn diese offenkundig den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt seien, der Betreffende in Medienerzeugnissen unverwechselbar als militanter Aktivist erkennbar sei, allenfalls sogar namentlich genannt werde, oder eine Kaderfunktion ausübe. Soweit die Vorinstanz das Zutreffen dieser Sachlage im vorliegenden Fall pauschal verneint, verfügt sie sachverhaltswidrig. Der Beschwerdeführer hat seine Vergangenheit als ehemaliger PKK-Aktivist und seine Aufgaben - bei der er teilweise auch Kaderfunktionen ausübte - sowohl auf erstinstanzlicher als auch auf Beschwerdeebene mit entsprechenden Fotos (abgebildet mit Abdullah Öcalan in (Stadt)) und Abbildungen in Medienerzeugnissen (in der Zeitschrift "(Zeitschriftenname)") belegen können. Auch wenn mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er in den eingereichten Fotos und Zeitungsartikeln namentlich nicht erwähnt wurde, ist der Beschwerdeführer identifizierbar und als solcher klar als PKK-Kämpfer ("militanter Aktivist") abgebildet. Ferner sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist (BVGE 2010/57 E. 2.6). Grundsätzlich muss - entgegen der vorinstanzlichen Feststellung - davon ausgegangen werden, dass exilpolitische Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger im Ausland zum damaligen Zeitpunkt bzw. auch weiterhin mit hoher Aufmerksamkeit durch den unter militärischer Leitung stehenden türkischen Nachrichtendienst (Milli Istihbarat Teskilati, MIT) überwacht werden. Der MIT führt gesicherten Informationen zufolge eigene Dienststellen im Ausland, welche ihren Sitz bei den Generalkonsulaten haben. Diese würden über Spitzel verfügen, die in türkische und kurdische Auslandsorganisationen eingeschleust würden. Die Beschaffung von Informationen erfolge durch Auswertung von Bildmaterial und Publikationen. Es sei davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Europa interessiert sei. Der MIT könne somit eine Identifizierung, gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial für den Kreis exponierter Exilpolitiker und -politikerinnen vornehmen. Eingeschleuste Spitzel hätten die Aufgabe, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. So würden auch die kurdische Zeitschrift ("Zeitschriftname") sowie kurdische Satellitensender (Med-TV / Medya-TV bzw. Roj-TV) und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer umfassenden Überwachung unterliegen (vgl. insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Gutachten der SFH-Länderanalyse [SFH-Gutachten 2006], Türkei: Rückkehr eines ehemaligen PKK- Aktivisten, der aufgrund der politischen Tätigkeiten, Unterstützung und vermuteten Mitgliedschaft bei der PKK angeklagt, verurteilt und inhaftiert wurde, Bern, Februar 2006, S. 9, und zur aktuellen Situation: Auskunft der SFH-Länderanalyse zur Türkei: Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds, Bern, 26. Mai 2010 [beide unter: http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/tuerkei]; in der deutschen Praxis vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrheinwestfalen vom 19. April 2005, 8 A 273/04.A, Ziff. 380, mit weiteren Hinweisen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2011, A 13 K 604/07, S. 17 ff., mit Hinweis auf SFH-Gutachten 2006; vgl. auch Amnesty International, Asylgutachten vom 27. Juli 1999 [unter: http://aidrupal.aspdienste.de/umleitung/1999/deu06/059?lang=de? mimetype=text/html]). 6.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die vorinstanzliche Betrachtungsweise nicht, wonach keine Hinweise vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer nach seinen mehrjährigen Aktivitäten und seinen illegalen Aufenthalten im Ausland - insbesondere in H._______ und (kurdisches Gebiet) - künftig mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Art dargetan, dass er begründeterweise bei einer Rückkehr Behelligungen zu befürchten habe. Nach wie vor gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass zurückkehrende türkische Staatsangehörige, besonders wenn sie der kurdischen Ethnie angehören, bei der Einreise überprüft werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3; EMARK 2005 Nr. 21, E. 2). Es ist davon auszugehen, dass die türkische Flughafenpolizei im Rahmen einer Befragung des Beschwerdeführers auch Kenntnis von dessen über 10-jährigen Auslandaufenthalt erhalten wird. Hier gilt es auch zu berücksichtigen, dass den Akten Hinweise zu entnehmen sind (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers im ergänzenden Schreiben vom 11. Juni 2007 [Beilage 6 der Beschwerde]), dass seine Identität und Informationen zu seinen PKK-Aktivitäten durch geflohene PKK-Abtrünnige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem türkischen Staat zu Kenntnis gelangt sind. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einfach zu identifizieren ist, belegen nicht zuletzt die diversen Referenzschreiben ehemaliger Weggefährten des Beschwerdeführers - welche als anerkannte Flüchtlinge mittlerweile in der Schweiz leben -, die übereinstimmend bezeugen, er sei unter dem Decknamen (Name) in der Schweiz und im Ausland als PKK-Aktivist tätig gewesen. Da der Beschwerdeführer sich in hohem Mass exponierte, ist deshalb davon auszugehen, dass er ein konkretes und identifizierbares Persönlichkeitsprofil aufweist, welches das Interesse der türkischen Behörden geweckt haben dürfte. Als weitere Hinweise für eine Gefährdung dürften die glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers gelten, sein Vater sei an der türkisch-(...) Grenze zu seiner Person verhört worden (vgl. A9/19 S. S. 14), und er befürchte, sobald er gezwungen werde den Militärdienst in der Gegend seines Heimatdorfes zu leisten, durch Bekannte aus seinem Dorf denunziert und verhaftet zu werden (vgl. A2/11 S. 5, A9/19 S. 10 und S. 16 sowie die Ausführungen oben in E. 4.2 zum ergänzenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 [Beilage 6 der Beschwerde]). Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen PKK-Mitgliedschaft bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden seine exilpolitischen Tätigkeiten als staatsfeindlich einstufen und er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei ist namentlich das Risiko für den Beschwerdeführer, festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen Einreise in die Türkei zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer stehe zum heutigen Zeitpunkt eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. So besehen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zur Einschätzung, dass eine künftige Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten nach wie vor nicht mit hinlänglicher Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann. 6.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zufolge Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. 7. 7.1. Angesichts der glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen "PKK-Guerillatätigkeiten" im Grenzgebiet (kurdisches Gebiet)/Türkei ist die Frage eines allfälligen Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention gemäss deren Art. 1F zu prüfen. Nach dieser Bestimmung werden nämlich Personen ausgeschlossen, "in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten, b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind, c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind." 7.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche eine Relevanz im Sinne von Art. 1F FK indizieren, sind die Folgenden: Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, er habe im Grenzgebiet (kurdisches Gebiet)/Türkei zwar hauptsächlich die Rolle eines "politischen Führers" - d.h. die politische Strategieentwicklung und Propagierung - innegehabt, indessen habe er während dieser Zeit auch an bewaffneten Kämpfen teilgenommen, insbesondere sei er bei der "Planung aller Attentate dabei und sei bei der Ausführung immer neben dem Koordinator (Kommandant) anwesend gewesen". Ferner habe er bei den "Schiessereien, in welche sie gezwungen worden waren, mitzumachen, aktiv teilgenommen" (vgl. das ergänzende Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 [Beilage 6 der Beschwerde]; siehe auch die entsprechenden Ausführungen dazu oben in E. 4.2). In der Anhörung und in der Beschwerde gibt er ferner an, er sei fünf Jahre (Zeitperiode) in den Bergen an der (...)-türkischen Grenze stationiert gewesen und habe dort an "bewaffneten Auseinandersetzungen der PKK gegen die türkische Armee teilgenommen" (vgl. Beschwerde S. 3). So sei er gemäss den Befragungsprotokollen in besagter Zeit im (kurdisches Gebiet) an diversen "militärischen Operationen" mit der türkischen Armee beteiligt gewesen und habe sich vor diesen (Angriffen) entsprechend geschützt (vgl. A9/19, S. 9 und 10) bzw. sei er mehrheitlich hinter der Front tätig gewesen, wobei es allerdings bei Gegenoffensiven schon zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei (vgl. A2/11 S. 6). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3), begründen diese Aussagen keine Verdachtsmomente, der Beschwerdeführer habe Handlungen begangen, die den Tatbestand des Art. 1F Bst. c FK erfüllen könnten, weshalb auf die Prüfung desselben verzichtet werden kann (zur konkreten Anwendung dieser Bestimmung vgl. BVGE 2010/44 E. 5.2.3, E. 5.3.2 - E. 5.5). Hinsichtlich der Prüfung eines Ausschlusses des Beschwerdeführers von der FK gemäss Art. 1F Bst. a und b FK ist anhand dieser Aussagen festzustellen, dass einerseits durch die Wortwahl des Beschwerdeführers - Planung und Teilnahme an der Ausführung von "Attentaten" bzw. Teilnahme an "Schiessereien" und "Kampfhandlungen" - Verdachtsmomente begründet werden, dieser habe sich allenfalls eines schweren gemeinrechtlichen (und damit nicht politischen) Deliktes im Sinne von Art. 1F Bst. b FK schuldig gemacht. So weckt nämlich insbesondere der Ausdruck "Attentat" unvermeidlich Assoziationen mit terroristischen Straftaten, d.h. massiven Gewaltakten gegen Leib und Leben von insbesondere Zivilpersonen, welche gemeinhin als gemeinrechtliche Delikte im Sinne von Art. 1F Bst. b FK gelten (vgl. unten E. 4). Dass der Beschwerdeführer des Weiteren bei der Planung und Ausführung dieser "Attentate" dabei gewesen sein soll, indiziert eine Mittäterschaft bzw. Mitverantwortlichkeit des Beschwerdeführers bzw. seine individuelle Verantwortlichkeit (vgl. unten E. 7.3). Auch könnten seine "Kampfhandlungen" damit unter Umständen als "Verbrechen gegen den Frieden", "Kriegsverbrechen" oder "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im Sinne von Art. 1F Bst. a FK qualifiziert werden (vgl. unten E. 7.3.2). Andererseits macht der Beschwerdeführer in der Anhörung und in der Beschwerde implizit geltend, dass es sich bei den Kampfhandlungen mit seiner Beteiligung um solche gehandelt habe, die im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes zwischen der PKK und der türkischen Armee stattgefunden hätten, dass er also nicht an Angriffen gegen Zivilisten oder zivile Institutionen beteiligt gewesen sei, sondern dass die PKK-Kämpfer jeweils von der türkischen Armee angegriffen worden seien, und er als Verteidigungsmassnahme jeweils gezwungen worden sei, zur Waffe zu greifen. Obschon bei dieser Sachlage die Begehung eines Verbrechens oder eines gemeinrechtlichen Deliktes gemäss Art. 1F Bst. a und b FK durch den Beschwerdeführer nach wie vor nicht a priori ausgeschlossen werden kann, liegen keine überwiegenden Hinweise für Attacken gegen die Zivilbevölkerung vor. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Beweislast im Hinblick auf den Ausschluss von der FK beim Staat liegt und im Zweifelsfall zugunsten der auszuschliessenden Person entschieden werden muss (vgl. UNCHR-Richtlinien, a.a.O., Ziff. 34). Da die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, war in der Folge kein allfälliger Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, mithin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Ausschlusses nicht zu gewähren. So wird vorliegend mangels anderweitiger konkreter Hinweise und in Gesamtwürdigung der Aktenlage zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass es sich bei den von ihm angeführten "Attentaten" um Kampfhandlungen in Gefechten handelte, die sich gegen militärische und nicht gegen zivile Ziele richteten und im Rahmen seiner hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit - nämlich diejenige einer politisch-strategischen Kriegsführung - stattfanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich bei der Prüfung des Ausschlusses des Beschwerdeführers von der Flüchtlingskonvention gemäss Art. 1F Bst. a und b FK von diesem Sachverhalt aus. 7.3. 7.3.1. Die Ausschlussbestimmung von Art. 1F FK ist grundsätzlich restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 149). Der UNHCR führt hierzu erläuternd aus, die begangenen ungeheuerlichen Taten müssten so verabscheuungswürdig sein, dass die Personen - auch wenn sie begründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen hätten - nicht würdig seien, internationalen Rechtsschutz nach der Flüchtlingskonvention zu erhalten (UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 2). Ein weiteres Tatbestandselement bildet sodann die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt (vgl. UNHCR Background Note, a.a.O., Ziff. 50 ff.; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 18 ff.). Bei der Prüfung von Art. 1F FK ist ein herabgesetzter Beweismassstab anzusetzen. Entsprechend dem Konventionstext müssen allerdings zumindest "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen, d.h. es braucht zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente; blosse Mutmassungen genügen jedenfalls nicht (vgl. BVGE 2010/43 E. 5.3.2.4; EMARK 2006 Nr. 29 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 7.3.2. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer an militärischen Kampfhandlungen der PKK gegen die türkische Armee teilgenommen hat, vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie nachfolgend aufgezeigt wird - den Verdachtsmoment, er habe aufgrund seiner Stellung als solcher beziehungsweise seiner Tätigkeiten allenfalls "Verbrechen gegen den Frieden", "Kriegsverbrechen" oder "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im Sinne von Art. 1F Bst. a FK begangen, substantiell nicht zu verdichten. Zu den verschiedenen internationalen Vertragswerken, die in Bezug auf die Definition dieser internationalen Verbrechen eine Orientierungshilfe bieten, zählen das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die vier Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz von Kriegsopfern und deren zwei Zusatzprotokolle von 1977, die Satzungen der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda, die Charta des Internationalen Militärtribunals von 1945 (die "Londoner Charta") und zuletzt die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998, die am 1. Juli 2002 in Kraft trat (UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 10). Gemäß der Londoner Charta besteht ein "Verbrechen gegen den Frieden" aus "Planung, Vorbereitung, Anstiften zu oder Führen eines Angriffskrieges oder eines Krieges, durch den internationale Verträge, Abkommen oder Zusicherungen verletzt werden oder die Teilnahme an einer Verschwörung zum Zwecke der Erfüllung eines der vorgenannten Ziele". Angesichts der Natur dieses Verbrechens kann es nur von Personen verübt werden, die eine hohe Stellung in der Machtstruktur innehaben und einen Staat oder ein staatenähnliches Gebilde vertreten (vgl. UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 11). Diese Bestimmung wurde in der Praxis nur selten angewendet und augenscheinlich fallen auch die Handlungen des Beschwerdeführers mangels entsprechend hoher Stellung in der Machtstruktur nicht unter diese Kategorie. Als "Kriegsverbrechen" werden Straftaten qualifiziert wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemässen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangen (UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 12). Mangels Angriffs auf Zivilpersonen bzw. Hinweisen auf widerrechtliche Behandlung von Kriegsgefangenen sind die oben beschriebenen "Kampfhandlungen" des Beschwerdeführers ebenso wenig als "Kriegsverbrechen" zu qualifizieren. Die dritte Kategorie der "Verbrechen gegen die Menschlichkeit", die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, sind schliesslich dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen (UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 13). Mangels dieser Anwendungsvoraussetzung im vorliegenden Fall kann die Planung und Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kampfhandlungen der PKK ebenso wenig unter den Tatbestand der "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" fallen. 7.3.3. Zusammenfassend ist in einem Zwischenschritt festzuhalten, dass kein Verbrechenstatbestand von Art. 1F Bst. a FK vorliegend erfüllt ist, weshalb gestützt darauf kein Ausschlussgrund besteht. 7.4. Schliesslich bleibt die Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK zu prüfen. Als schwere nicht politische Verbrechen in diesem Sinne gelten gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten des gemeinen Rechts (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 155; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 14). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil poltische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalls verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 152; UNHCR Background Note, a.a.O., Ziff. 41; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 15). Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. zum Ganzen die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E 4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 5.1). Die eingangs aufgeführten Verdachtsmomente, der Beschwerdeführer habe allenfalls ein schweres gemeinrechtliches Verbrechen im Sinne des Art. 1F Bst. b FK begangen (vgl. oben E. 7.2), können nach dem Gesagten und unter Würdigung des Sachverhaltes jedoch nicht angenommen werden. So bestand dessen Hauptaufgabe in der PKK in der politischen Führung, Schulung und Verbreitung des politischen Ideenguts. Soweit er gemäss seinen Ausführungen zu den Waffen griff, richteten sich seine Gewalthandlungen jeweils gegen die türkischen Streitkräfte und nicht gegen Zivilisten; sie sind entsprechend als "Kriegshandlungen" (jedoch nicht als "Kriegsverbrechen" oder "Verbrechen gegen die Menschlichkeit") zu qualifizieren. Damit fallen sie auch nicht unter die Kategorie der (nichtpolitischen) Kapitalverbrechen oder besonders schweren Straftaten gemäss Art. 1F Bst. b FK. 7.5. Nach dem Gesagten erweist sich, dass bezüglich des individuell konkreten Tatbeitrags des Beschwerdeführers weder ein Ausschlussgrund nach Art. 1F Bst. a noch nach Bst. b FK vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer keiner schweren und unannehmbaren Handlung im Sinne von Art. 1F FK schuldig gemacht hat. Er ist daher von der Flüchtlingseigenschaft, welche er erfüllt, nicht auszuschliessen und mithin als Flüchtling anzuerkennen. 7.6. Ergänzend sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die Frage nach der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner PKK-Aktivitäten gemäss Art. 53 AsylG - wonach Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind - offen gelassen werden kann, da der Beschwerdeführer bereits - wie oben festgestellt wurde (vgl. E. 6.4.) - aufgrund von Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen wird. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8.2. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement jedoch als unzulässig (vgl. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist somit in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

9. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 10. Mai 2007 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2007 die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanziellen Lage gewährt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als bedürftig gilt (vgl. Eingabe vom 2. Mai 2011 betreffend seines Lehrabschlusses und der Aussichtstellung einer zweijährigen Anstellung bei seinem Lehrbetrieb). Aufgrund der Veränderung seiner finanziellen Lage werden dem Beschwerdeführer deshalb praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 10.2. Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen ist. Es ist ihm daher eine angemessene, praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). In der mit der Beschwerde vom 11. Juni 2007 eingereichten Kostennote weist der vormalige Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 8 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- (plus Fr. 50.- Dossiereröffnungspauschale), insgesamt also Fr. 1'300.-, und Auslagen von insgesamt Fr. 50.- aus. In der am 22. August 2011 eingereichten Kostennote weist der derzeitige Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-, total also Fr. 1200.- und Auslagen von insgesamt Fr. 95.- aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen erscheinen diese Vertretungskosten als angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von pauschal Fr. 1'900.-- (entspricht zwei Drittel des Vertretungsaufwandes des vormaligen Rechtsvertreters inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent und zwei Drittel des Vertretungsaufwandes des derzeitigen Rechtsvertreters inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent auf vor dem 1. Januar 2011 und 8 Prozent auf nach dem 1. Januar 2011 erbrachte Leistungen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Mai 2007 werden aufgehoben.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

4. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: