Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Februar 2025 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte er seinen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandspass sowie ein polnischsprachiges Schreiben mit seiner «PESEL»-Identifikationsnummer (Anmerkung des Gerichts: polnische Bezeichnung «Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci», Universelles Elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung; nationale Identifikationsnummer in Polen, bestehend aus 11 Ziffern) zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer gab bei der schriftlichen Kurzbefragung vom 18. Februar 2025 an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Ukraine, Oblast Khersonska, gehabt. Er habe in Polen von Juli 2022 bis Mai 2023 über einen Schutzstatus verfügt. C. Ebenfalls am 18. Februar 2025 fand eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers in Begleitung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung statt. Anlässlich dieser Befragung gab er an, am 3. August 2022 die Ukraine verlassen zu haben und sich unter anderem zwischen August 2022 und Mai 2023 in Polen aufgehalten zu haben. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und einer allfälligen Wegweisung inklusive deren Vollzug nach Polen. D. Mit Verfügung vom 3. März 2025 - eröffnet gleichentags - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies ihn dem Aufenthaltskanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer über eine am 10. August 2022 auf seinen Namen ausgestellte «PESEL»-Identifikationsnummer und damit über einen polnischen Schutzstatus verfüge. Es gehe nicht aus den Akten und seinen Ausführungen hervor, dass er Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Auch wenn der Schutzstatus unterdessen möglicherweise beendet sei, sei es ihm aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Polen zurückzukehren. Seinen beendeten Aufenthaltstitel könne er in Polen reaktivieren oder er könne dort erneut Schutz erhalten. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich auch nichts, was gegen seine Rückkehr nach Polen sprechen würde. Die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz verkenne, dass nur diejenigen Personen ihren Schutzstatus reaktivieren könnten, welche direkt aus der Ukraine nach Polen gereist seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Schutzstatus des Beschwerdeführers sei nicht mehr gültig und Polen sei nicht verpflichtet, diesen zu reaktivieren. Der Beschwerdeführer verfüge in Polen über keine valable Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Subsidiaritätsprinzip. In seiner ständigen Rechtsprechung zum «S»-Ver-fahren habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich die Vorinstanz konkret damit auseinandersetzen müsse, ob in der jeweils vorliegenden Fallkonstellation eine bestehende Schutzalternative vorhanden sei, beziehungsweise, ob das betreffende Land einer Überstellung der Person zugestimmt habe. Das Handbuch der Vorinstanz (SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E1, S. 4 ff.) bestätige diese Sichtweise, wonach der betreffende Drittstaat bereit sein müsse, die asylsuchende Person wieder aufzunehmen und wonach ohne dessen Zustimmung die Wegweisung nicht vollzogen werden könne. Es seien weder sachliche, zeitliche noch sonstige Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz keine Abklärungen bei den polnischen Behörden getroffen habe, um einen allfälligen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Polen hinsichtlich einer Bestätigung eines allenfalls trotz Abwesenheit automatisch verlängerten Aufenthaltsstatus oder einer möglichen Rück-übernahme gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499, nachfolgend Rücküber-nahmeabkommen) einzuholen. Es liege keine offizielle Bestätigung eines gültigen Schutzstatus oder eine Rückübernahmebestätigung vor und die Vorinstanz müsse diese einholen. Die Vorinstanz habe ohne Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit einer pauschalen Begründung ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Abklä-rungs- und Begründungspflicht verletzt. F. Mit Verfügung vom 4. April 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung, verschob die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 21. Mai 2025 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz, datiert vom 19. Mai 2025, beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser führte sie aus, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 sowie D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 festgestellt habe, dass eine Reaktivierung des Schutzstatus nach der aktuellen Gesetzgebung auch nach einer längeren Landesabwesenheit möglich sei. Dies gelte ebenfalls, wenn die Rückkehr nach Polen über eine andere Grenze als die ukrainisch-polnische erfolge. In einem solchen Fall genüge es, einen neuen Antrag auf eine «PESEL»-Identifikationsnummer UKR zu stellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden deshalb nichts an der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips zu ändern vermögen. Im Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 habe das Gericht in Erwägung 6.2 festgehalten, dass das Subsidiaritätsprinzip auch dann zur Anwendung gelangen könne, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen sei, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt werde. Davon sei vorliegend aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen. Diese Rechtsprechung sei in den Urteilen des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, E-4025/2024 S. 8 sowie zuletzt D-7484/2024 E. 6.2 bestätigt worden. Im Urteil E-4025/2024 habe das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Schutzalternative auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der polnischen Behörden kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige «PESEL»-Identifikationsnummer UKR beziehungsweise über einen Schutzstatus in Polen und den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass Polen dem Beschwerdeführer trotz Aufenthaltstitel beziehungsweise «PESEL»-Identifikationsnummer die Einreise verweigern könnte, zumal er auch über einen bis am 19. Mai 2023 (recte: 2030) gültigen biometrischen Reisepass verfüge. Ein Rückübernahmeverfahren in Anwendung des Rückübernahmeabkom-mens sei im vorliegenden Fall nicht zwingend. Aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige sei es dem Beschwerdeführer nämlich möglich, nach Polen zurückzukehren und dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG und dem entsprechenden Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 seinen Schutzstatus zu reaktivieren beziehungsweise erneut Schutz zu erhalten. Im Übrigen werde an den Erwägungen in der Verfügung vom 3. März 2025 vollumfänglich festgehalten. H. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 5. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Darin führte er aus, die Vorinstanz sei im Rahmen des Untersuchungs-grundsatzes verpflichtet, alle notwendigen Abklärungen zu treffen, um den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und die Wahrheit zu erforschen. Sie dürfe sich dabei keinesfalls auf unzureichende oder unbestätigte Angaben stützen. Die Behörde sei nicht an die Vorbringen der gesuchstellenden Person gebunden. Vielmehr habe sie den Sachverhalt von Amtes wegen in eigener Verantwortung festzustellen. Selbst übereinstimmend vorgetra-gene Parteibehauptungen brauche sie nicht als wahr anzusehen. Es sei zu bemerken, dass im vorliegenden Fall weder ein gültiger Schutztitel in Polen vorliege, noch hätten die polnischen Behörden eine Rückübernahme ausdrücklich zugesichert. Der polnische Schutztitel sei bereits im Mai 2023 abgelaufen. Danach habe sich der Beschwerdeführer in Belarus aufgehalten, bis er im Februar 2025 in der Schweiz um Schutz ersucht habe. Da kein gültiger Schutztitel bestehe und die polnischen Behörden nicht um Rückübernahme ersucht worden seien, beruhe die Argumentation der Vorinstanz nur auf der Grundlage einer hypothetischen Schutzalternative. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zitierten Internetquellen seien veraltet und entsprächen nicht mehr den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gehe aus der angegeben Quelle nicht hervor, ob ein ukrainischer Staatsangehöriger, der über eine Schengen-Grenze nach Polen einreise, seinen erloschenen Schutzstatus automatisch wiedererlangen könne. Der Hinweis in der angegebenen Quelle, dass es auch möglich sei, eine «PESEL»-Identifikationsnummer zu erlangen, wenn eine Person nicht direkt aus dem Gebiet der Ukraine eingereist sei, sei unerheblich, da jeder ausländische Staatsangehörige, der sich länger als 30 Tage in Polen aufhalte, unabhängig des Aufenthaltsgrundes eine solche Nummer erhalte. Nach Art. 4 Abs. 17f des polnischen Gesetzes werde ein erloschener Schutzstatus nur dann automatisch reaktiviert, wenn die Person direkt aus der Ukraine nach Polen einreise. Personen, die über andere Grenzen nach Polen einreisen würden, müssten ein neues Gesuch stellen. Weiter halte sich der Beschwerdeführer seit mindestens Februar 2025, also länger als 90 Tage, in der Schweiz beziehungsweise im Schengenraum[GM1] auf. In einem ähnlichen Fall habe das angerufene Gericht im Urteil E-4820/2024 vom 10. September 2024 festgestellt, dass keine konkreten Informationen zur Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen vorgelegen hätten und aufgrund kürzlich erfolgten gesetzlichen Änderungen unklar gewesen sei, ob die polnischen Behörden der betroffenen Person erneut Schutz gewährt hätten. Aus diesem Grund sei die Vorinstanz dazu verpflichtet worden, diese Frage mit den polnischen Behörden zu klären. Die in der Vernehmlassung der Vorinstanz zitierten Urteile seien alle nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar - insbesondere habe im Urteil D-7484/2024 die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme vorgelegen. Im Gegensatz dazu habe das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall in seinem Urteil E-4820/2024 eine gründliche Abklärung mit den polnischen Behörden gefordert. Es habe dort festgestellt, dass keine konkreten Informationen zur Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen vorgelegen hätten und aufgrund kürzlich erfolgter gesetzlicher Änderungen unklar gewesen sei, ob die polnischen Behörden der betroffenen Person erneut Schutz gewährt hätten. Bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a, c und d AsylG (SR 142.31) erachte das Bundesverwaltungsgericht eine Rückübernahmezusicherung nicht lediglich als Vollzugsmodalität, sondern als eine materielle Voraussetzung für die völkerrechtliche Zulässigkeit einer Überstellung. Es werde im Übrigen auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 1. April 2025 verwiesen, an denen er vollumfänglich festhalte.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (vgl. unten E. 9), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-4269/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]).
E. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich eigenen Angaben zufolge unter anderem von Juli oder August 2022 bis Mai 2023 in Polen auf und verfügte während seines Aufenthalts in Polen über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine und aktenkundig über eine «PESEL»-Identifikationsnummer.
E. 5.2 Der EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer in Polen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG und Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.
E. 5.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat, welcher aktuell bis am 4. März 2027 gilt (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382; vgl. dazu auch Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 5.4 Als Inhaber eines bis zum 19. Mai 2030 gültigen ukrainischen Reisepasses konnte der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und kann sich innerhalb des Schengenraums frei bewegen. Somit kann er ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal nach Polen einreisen.
E. 5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwer-deführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen sind. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK sowie der FoK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres nach Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 1. April 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundes-verwaltungsgerichts D-4601/2025 geklärt worden sind. Da ferner aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Denis Petrovi Versand: [GM1]Schreibweise in E. 5.4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2283/2025 Urteil vom 6. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Denis Petrovi . Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Februar 2025 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte er seinen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandspass sowie ein polnischsprachiges Schreiben mit seiner «PESEL»-Identifikationsnummer (Anmerkung des Gerichts: polnische Bezeichnung «Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci», Universelles Elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung; nationale Identifikationsnummer in Polen, bestehend aus 11 Ziffern) zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer gab bei der schriftlichen Kurzbefragung vom 18. Februar 2025 an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Ukraine, Oblast Khersonska, gehabt. Er habe in Polen von Juli 2022 bis Mai 2023 über einen Schutzstatus verfügt. C. Ebenfalls am 18. Februar 2025 fand eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers in Begleitung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung statt. Anlässlich dieser Befragung gab er an, am 3. August 2022 die Ukraine verlassen zu haben und sich unter anderem zwischen August 2022 und Mai 2023 in Polen aufgehalten zu haben. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und einer allfälligen Wegweisung inklusive deren Vollzug nach Polen. D. Mit Verfügung vom 3. März 2025 - eröffnet gleichentags - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies ihn dem Aufenthaltskanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer über eine am 10. August 2022 auf seinen Namen ausgestellte «PESEL»-Identifikationsnummer und damit über einen polnischen Schutzstatus verfüge. Es gehe nicht aus den Akten und seinen Ausführungen hervor, dass er Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Auch wenn der Schutzstatus unterdessen möglicherweise beendet sei, sei es ihm aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Polen zurückzukehren. Seinen beendeten Aufenthaltstitel könne er in Polen reaktivieren oder er könne dort erneut Schutz erhalten. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich auch nichts, was gegen seine Rückkehr nach Polen sprechen würde. Die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz verkenne, dass nur diejenigen Personen ihren Schutzstatus reaktivieren könnten, welche direkt aus der Ukraine nach Polen gereist seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Schutzstatus des Beschwerdeführers sei nicht mehr gültig und Polen sei nicht verpflichtet, diesen zu reaktivieren. Der Beschwerdeführer verfüge in Polen über keine valable Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Subsidiaritätsprinzip. In seiner ständigen Rechtsprechung zum «S»-Ver-fahren habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich die Vorinstanz konkret damit auseinandersetzen müsse, ob in der jeweils vorliegenden Fallkonstellation eine bestehende Schutzalternative vorhanden sei, beziehungsweise, ob das betreffende Land einer Überstellung der Person zugestimmt habe. Das Handbuch der Vorinstanz (SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E1, S. 4 ff.) bestätige diese Sichtweise, wonach der betreffende Drittstaat bereit sein müsse, die asylsuchende Person wieder aufzunehmen und wonach ohne dessen Zustimmung die Wegweisung nicht vollzogen werden könne. Es seien weder sachliche, zeitliche noch sonstige Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz keine Abklärungen bei den polnischen Behörden getroffen habe, um einen allfälligen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Polen hinsichtlich einer Bestätigung eines allenfalls trotz Abwesenheit automatisch verlängerten Aufenthaltsstatus oder einer möglichen Rück-übernahme gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499, nachfolgend Rücküber-nahmeabkommen) einzuholen. Es liege keine offizielle Bestätigung eines gültigen Schutzstatus oder eine Rückübernahmebestätigung vor und die Vorinstanz müsse diese einholen. Die Vorinstanz habe ohne Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit einer pauschalen Begründung ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Abklä-rungs- und Begründungspflicht verletzt. F. Mit Verfügung vom 4. April 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung, verschob die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 21. Mai 2025 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz, datiert vom 19. Mai 2025, beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser führte sie aus, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 sowie D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 festgestellt habe, dass eine Reaktivierung des Schutzstatus nach der aktuellen Gesetzgebung auch nach einer längeren Landesabwesenheit möglich sei. Dies gelte ebenfalls, wenn die Rückkehr nach Polen über eine andere Grenze als die ukrainisch-polnische erfolge. In einem solchen Fall genüge es, einen neuen Antrag auf eine «PESEL»-Identifikationsnummer UKR zu stellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden deshalb nichts an der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips zu ändern vermögen. Im Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 habe das Gericht in Erwägung 6.2 festgehalten, dass das Subsidiaritätsprinzip auch dann zur Anwendung gelangen könne, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen sei, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt werde. Davon sei vorliegend aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen. Diese Rechtsprechung sei in den Urteilen des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, E-4025/2024 S. 8 sowie zuletzt D-7484/2024 E. 6.2 bestätigt worden. Im Urteil E-4025/2024 habe das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Schutzalternative auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der polnischen Behörden kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige «PESEL»-Identifikationsnummer UKR beziehungsweise über einen Schutzstatus in Polen und den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass Polen dem Beschwerdeführer trotz Aufenthaltstitel beziehungsweise «PESEL»-Identifikationsnummer die Einreise verweigern könnte, zumal er auch über einen bis am 19. Mai 2023 (recte: 2030) gültigen biometrischen Reisepass verfüge. Ein Rückübernahmeverfahren in Anwendung des Rückübernahmeabkom-mens sei im vorliegenden Fall nicht zwingend. Aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige sei es dem Beschwerdeführer nämlich möglich, nach Polen zurückzukehren und dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG und dem entsprechenden Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 seinen Schutzstatus zu reaktivieren beziehungsweise erneut Schutz zu erhalten. Im Übrigen werde an den Erwägungen in der Verfügung vom 3. März 2025 vollumfänglich festgehalten. H. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 5. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Darin führte er aus, die Vorinstanz sei im Rahmen des Untersuchungs-grundsatzes verpflichtet, alle notwendigen Abklärungen zu treffen, um den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und die Wahrheit zu erforschen. Sie dürfe sich dabei keinesfalls auf unzureichende oder unbestätigte Angaben stützen. Die Behörde sei nicht an die Vorbringen der gesuchstellenden Person gebunden. Vielmehr habe sie den Sachverhalt von Amtes wegen in eigener Verantwortung festzustellen. Selbst übereinstimmend vorgetra-gene Parteibehauptungen brauche sie nicht als wahr anzusehen. Es sei zu bemerken, dass im vorliegenden Fall weder ein gültiger Schutztitel in Polen vorliege, noch hätten die polnischen Behörden eine Rückübernahme ausdrücklich zugesichert. Der polnische Schutztitel sei bereits im Mai 2023 abgelaufen. Danach habe sich der Beschwerdeführer in Belarus aufgehalten, bis er im Februar 2025 in der Schweiz um Schutz ersucht habe. Da kein gültiger Schutztitel bestehe und die polnischen Behörden nicht um Rückübernahme ersucht worden seien, beruhe die Argumentation der Vorinstanz nur auf der Grundlage einer hypothetischen Schutzalternative. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zitierten Internetquellen seien veraltet und entsprächen nicht mehr den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gehe aus der angegeben Quelle nicht hervor, ob ein ukrainischer Staatsangehöriger, der über eine Schengen-Grenze nach Polen einreise, seinen erloschenen Schutzstatus automatisch wiedererlangen könne. Der Hinweis in der angegebenen Quelle, dass es auch möglich sei, eine «PESEL»-Identifikationsnummer zu erlangen, wenn eine Person nicht direkt aus dem Gebiet der Ukraine eingereist sei, sei unerheblich, da jeder ausländische Staatsangehörige, der sich länger als 30 Tage in Polen aufhalte, unabhängig des Aufenthaltsgrundes eine solche Nummer erhalte. Nach Art. 4 Abs. 17f des polnischen Gesetzes werde ein erloschener Schutzstatus nur dann automatisch reaktiviert, wenn die Person direkt aus der Ukraine nach Polen einreise. Personen, die über andere Grenzen nach Polen einreisen würden, müssten ein neues Gesuch stellen. Weiter halte sich der Beschwerdeführer seit mindestens Februar 2025, also länger als 90 Tage, in der Schweiz beziehungsweise im Schengenraum[GM1] auf. In einem ähnlichen Fall habe das angerufene Gericht im Urteil E-4820/2024 vom 10. September 2024 festgestellt, dass keine konkreten Informationen zur Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen vorgelegen hätten und aufgrund kürzlich erfolgten gesetzlichen Änderungen unklar gewesen sei, ob die polnischen Behörden der betroffenen Person erneut Schutz gewährt hätten. Aus diesem Grund sei die Vorinstanz dazu verpflichtet worden, diese Frage mit den polnischen Behörden zu klären. Die in der Vernehmlassung der Vorinstanz zitierten Urteile seien alle nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar - insbesondere habe im Urteil D-7484/2024 die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme vorgelegen. Im Gegensatz dazu habe das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall in seinem Urteil E-4820/2024 eine gründliche Abklärung mit den polnischen Behörden gefordert. Es habe dort festgestellt, dass keine konkreten Informationen zur Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen vorgelegen hätten und aufgrund kürzlich erfolgter gesetzlicher Änderungen unklar gewesen sei, ob die polnischen Behörden der betroffenen Person erneut Schutz gewährt hätten. Bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a, c und d AsylG (SR 142.31) erachte das Bundesverwaltungsgericht eine Rückübernahmezusicherung nicht lediglich als Vollzugsmodalität, sondern als eine materielle Voraussetzung für die völkerrechtliche Zulässigkeit einer Überstellung. Es werde im Übrigen auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 1. April 2025 verwiesen, an denen er vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (vgl. unten E. 9), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-4269/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich eigenen Angaben zufolge unter anderem von Juli oder August 2022 bis Mai 2023 in Polen auf und verfügte während seines Aufenthalts in Polen über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine und aktenkundig über eine «PESEL»-Identifikationsnummer. 5.2 Der EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer in Polen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG und Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 5.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat, welcher aktuell bis am 4. März 2027 gilt (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382; vgl. dazu auch Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.4 Als Inhaber eines bis zum 19. Mai 2030 gültigen ukrainischen Reisepasses konnte der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und kann sich innerhalb des Schengenraums frei bewegen. Somit kann er ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal nach Polen einreisen. 5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwer-deführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen sind. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK sowie der FoK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres nach Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 1. April 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundes-verwaltungsgerichts D-4601/2025 geklärt worden sind. Da ferner aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-geheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Denis Petrovi Versand: [GM1]Schreibweise in E. 5.4