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E-2270/2014

E-2270/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, angeblich ein Tigriner aus Eritrea mit letztem Wohnort in B._______, verliess Äthiopien gemäss seinen Vorbringen am (...) auf dem Luftweg und gelangte am 3. Mai 2012 in die Schweiz; gleichentags suchte er um Asyl nach. Zur Reise, welche (...) gekostet habe, könne er keine Angaben machen; er wisse nicht, wo sie gelandet seien, danach seien sie lange mit dem Auto unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2012 zur Person befragt (BzP) und am 13. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, weil sein Vater Eri-treer gewesen sei, habe dieser sein Geld nicht auf einer Bank deponieren können. Er sei im Autohandel tätig gewesen und habe das Geld einem Freund namens C._______ zur Aufbewahrung gegeben. Als er es für den Kauf eines Autos benötigt habe, habe dieser ihm das Geld nicht zurückgegeben und bestritten, Geld erhalten zu haben. C._______ habe vermutlich einen Zauber gegen den Vater gemacht, worauf dieser erkrankt und dann gestorben sei. Weil dieser Mann Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer werde das Geld zurückfordern, habe er ihm ständig gedroht; C._______ habe nämlich mit dem Geld ein Haus gekauft. Er selber habe auch mit dem Vater seiner Freundin, der Äthiopier sei, Probleme gehabt, weil dieser nicht gewollt habe, dass sie zusammen seien. Ansonsten habe er, gemäss seinen Ausführungen bei der BzP, keine Probleme gehabt; im Unterschied dazu brachte er an der Anhörung indessen vor, dass er von der Polizei festgenommen und befragt worden sei, weil er als Kameramann zwei Videos aufgenommen habe. Gründe gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gab er auf entsprechende Frage hin anlässlich der BzP keine an; bei der Anhörung brachte er vor, C._______ habe gedroht, ihn umzubringen oder nach Eritrea ausweisen zu lassen. Dieser Mann und seine Frau würden nämlich für den Geheimdienst arbeiten. A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, einzig einen Schülerausweis habe er gehabt. Auf die Bemerkung des Be-fragers, dass es sich beim abgegebenen Taufschein wohl um eine Kopie handle, bekräftigte der Beschwerdeführer, es handle sich um das Original. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er habe Originalunterlagen zugesandt erhalten, welche er an das Bundesamt in der Erwartung weiterleite, die Dokumente würden das Verfahren voranbringen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 gelangte das BFM bezüglich der Identität des Beschwerdeführers an das Bundeskriminalamt (fedpol). In der Folge stellte sich heraus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person falsch sein dürften. Anlässlich der Anhörung wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. B. Mit Verfügung vom 20. März 2014 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid am 21. April 2014 an das Bundesamt, welches die Eingabe aus Gründen der Zuständigkeit am 25. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. D. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der gleichzeitig eingeforderte Kostenvorschuss ging innert angesetzter Frist beim Gericht ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 21. April 2014 enthält zwar keine expliziten Anträge, es geht indessen klar daraus hervor, dass der Beschwerdeführer eine neuerliche Überprüfung seiner Asylgründe möchte. Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, ein Gesuch werde abgelehnt, wenn von der asylsuchenden Person die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei D._______, eritreischer Staatsbürger, geboren (...) in E._______. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass es sich bei ihm um A._______ handle, geboren (...). Er habe auf der deutschen und der italienischen Botschaft in Addis Abeba Visa-Anträge eingereicht, wobei er sich jeweils mit seinem eigenen Pass als äthiopischer Staatsbürger ausgewiesen habe. Auch habe er bei der Antragstellung als Geburtsort B._______ angegeben und dreimal von der italienischen Botschaft in Addis Abeba ein Schengen-Visum erhalten. Zu diesem Sachverhalt sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien indessen nur Ausflüchte gewesen. Entsprechend könne das Bundesamt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer kein eritreischer, sondern ein äthiopischer Staatsbürger sei, der unter Verwendung seines eigenen Reisepasses legal nach Europa gereist sei. Somit sei auch die geltend gemachte drohende Deportation nach Eritrea auszuschliessen. Bezüglich der vorgebrachten Ausreisegründe sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, diese glaubhaft darzulegen. Seine Angaben seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Das Asylgesuch werde somit gemäss Art. 31a Abs. 4 AsylG abgelehnt, was auch zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei (Art. 44 AsylG). Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung komme das BFM zum Schluss, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Straf oder Behandlung drohe. Zudem sei die Rückkehr sowohl zumutbar als auch technisch möglich sowie praktisch durchführbar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 21. April 2014 mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur ansatzweise beziehungsweise beschränkt auf seine Identität auseinander. Er behauptet, Dokumente beibringen zu können, die seine eritreische Identität beweisen würden, wofür er Zeit brauche.

E. 6 Das Gericht stützt die Erwägungen des BFM in jeder Hinsicht. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden bezüglich seiner Identität zu täuschen versucht, womit er die ihm gemäss Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, auf die er im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt und ausdrücklich hingewiesen worden ist, in schwerwiegender Weise verletzt. Die im Verfahren vor dem Bundesamt eingereichten Beweismittel sind in keiner Weise geeignet, diese Schlussfolgerung umzustossen, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die in Aussicht gestellten neuen Beweismittel daran etwas ändern würden. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen, da sich diese ausschliesslich auf dessen Identität beziehen und zu keinem anderen Schluss als demjenigen der Vorinstanz führen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Äthiopien, dessen Staatsbürgerschaft er auch nach Meinung des Gerichts besitzt, ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). In der Beschwerde werden weder individuelle Probleme geltend gemacht noch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dreiundzwanzigjährigem Aufenthalt in B._______ über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, zumal es ihm auch möglich war, für seine Reise gemäss eigenen Angaben die beträchtliche Summe von (...) aufzubringen und er mehrere Halbgeschwister hat. Das Gericht geht nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. April 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2270/2014 Urteil vom 28. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, angeblich ein Tigriner aus Eritrea mit letztem Wohnort in B._______, verliess Äthiopien gemäss seinen Vorbringen am (...) auf dem Luftweg und gelangte am 3. Mai 2012 in die Schweiz; gleichentags suchte er um Asyl nach. Zur Reise, welche (...) gekostet habe, könne er keine Angaben machen; er wisse nicht, wo sie gelandet seien, danach seien sie lange mit dem Auto unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2012 zur Person befragt (BzP) und am 13. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, weil sein Vater Eri-treer gewesen sei, habe dieser sein Geld nicht auf einer Bank deponieren können. Er sei im Autohandel tätig gewesen und habe das Geld einem Freund namens C._______ zur Aufbewahrung gegeben. Als er es für den Kauf eines Autos benötigt habe, habe dieser ihm das Geld nicht zurückgegeben und bestritten, Geld erhalten zu haben. C._______ habe vermutlich einen Zauber gegen den Vater gemacht, worauf dieser erkrankt und dann gestorben sei. Weil dieser Mann Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer werde das Geld zurückfordern, habe er ihm ständig gedroht; C._______ habe nämlich mit dem Geld ein Haus gekauft. Er selber habe auch mit dem Vater seiner Freundin, der Äthiopier sei, Probleme gehabt, weil dieser nicht gewollt habe, dass sie zusammen seien. Ansonsten habe er, gemäss seinen Ausführungen bei der BzP, keine Probleme gehabt; im Unterschied dazu brachte er an der Anhörung indessen vor, dass er von der Polizei festgenommen und befragt worden sei, weil er als Kameramann zwei Videos aufgenommen habe. Gründe gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gab er auf entsprechende Frage hin anlässlich der BzP keine an; bei der Anhörung brachte er vor, C._______ habe gedroht, ihn umzubringen oder nach Eritrea ausweisen zu lassen. Dieser Mann und seine Frau würden nämlich für den Geheimdienst arbeiten. A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, einzig einen Schülerausweis habe er gehabt. Auf die Bemerkung des Be-fragers, dass es sich beim abgegebenen Taufschein wohl um eine Kopie handle, bekräftigte der Beschwerdeführer, es handle sich um das Original. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er habe Originalunterlagen zugesandt erhalten, welche er an das Bundesamt in der Erwartung weiterleite, die Dokumente würden das Verfahren voranbringen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 gelangte das BFM bezüglich der Identität des Beschwerdeführers an das Bundeskriminalamt (fedpol). In der Folge stellte sich heraus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person falsch sein dürften. Anlässlich der Anhörung wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. B. Mit Verfügung vom 20. März 2014 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid am 21. April 2014 an das Bundesamt, welches die Eingabe aus Gründen der Zuständigkeit am 25. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. D. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der gleichzeitig eingeforderte Kostenvorschuss ging innert angesetzter Frist beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 21. April 2014 enthält zwar keine expliziten Anträge, es geht indessen klar daraus hervor, dass der Beschwerdeführer eine neuerliche Überprüfung seiner Asylgründe möchte. Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, ein Gesuch werde abgelehnt, wenn von der asylsuchenden Person die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei D._______, eritreischer Staatsbürger, geboren (...) in E._______. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass es sich bei ihm um A._______ handle, geboren (...). Er habe auf der deutschen und der italienischen Botschaft in Addis Abeba Visa-Anträge eingereicht, wobei er sich jeweils mit seinem eigenen Pass als äthiopischer Staatsbürger ausgewiesen habe. Auch habe er bei der Antragstellung als Geburtsort B._______ angegeben und dreimal von der italienischen Botschaft in Addis Abeba ein Schengen-Visum erhalten. Zu diesem Sachverhalt sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien indessen nur Ausflüchte gewesen. Entsprechend könne das Bundesamt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer kein eritreischer, sondern ein äthiopischer Staatsbürger sei, der unter Verwendung seines eigenen Reisepasses legal nach Europa gereist sei. Somit sei auch die geltend gemachte drohende Deportation nach Eritrea auszuschliessen. Bezüglich der vorgebrachten Ausreisegründe sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, diese glaubhaft darzulegen. Seine Angaben seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Das Asylgesuch werde somit gemäss Art. 31a Abs. 4 AsylG abgelehnt, was auch zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei (Art. 44 AsylG). Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung komme das BFM zum Schluss, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Straf oder Behandlung drohe. Zudem sei die Rückkehr sowohl zumutbar als auch technisch möglich sowie praktisch durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 21. April 2014 mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur ansatzweise beziehungsweise beschränkt auf seine Identität auseinander. Er behauptet, Dokumente beibringen zu können, die seine eritreische Identität beweisen würden, wofür er Zeit brauche.

6. Das Gericht stützt die Erwägungen des BFM in jeder Hinsicht. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden bezüglich seiner Identität zu täuschen versucht, womit er die ihm gemäss Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, auf die er im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt und ausdrücklich hingewiesen worden ist, in schwerwiegender Weise verletzt. Die im Verfahren vor dem Bundesamt eingereichten Beweismittel sind in keiner Weise geeignet, diese Schlussfolgerung umzustossen, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die in Aussicht gestellten neuen Beweismittel daran etwas ändern würden. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen, da sich diese ausschliesslich auf dessen Identität beziehen und zu keinem anderen Schluss als demjenigen der Vorinstanz führen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Äthiopien, dessen Staatsbürgerschaft er auch nach Meinung des Gerichts besitzt, ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). In der Beschwerde werden weder individuelle Probleme geltend gemacht noch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dreiundzwanzigjährigem Aufenthalt in B._______ über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, zumal es ihm auch möglich war, für seine Reise gemäss eigenen Angaben die beträchtliche Summe von (...) aufzubringen und er mehrere Halbgeschwister hat. Das Gericht geht nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. April 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub