Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie aus Addis Abeba - gelangte eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2011 in die Schweiz und reichte zwei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Unity for Democracy and Justice (UDJ) beziehungsweise wegen Aktivitäten für diese Partei mehrmals inhaftiert und misshandelt worden. Neben seinen politischen Aktivitäten für die UDJ habe er auch für die Gunbet 7 Mitglieder angeworben und bei deren Propagandatätigkeiten mitgewirkt. Aus Äthiopien ausgereist sei er wegen eines Gesetzes, aufgrund dessen Mitglieder der UDJ Haftstrafen von fünfundzwanzig Jahren bis lebenslänglich zu befürchten hätten. Für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten und die angefochtene Verfügung verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel zu den Akten, auf welche - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 - eröffnet am 21. Februar 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung. B.b Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Haft im Herbst 2008 seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er an der BzP angegeben, er sei in einem grossen Raum mit zirka hundert Häftlingen eingesperrt gewesen (Akten BFM A 4/10 S. 7). Bei der Anhörung habe er im Gegensatz dazu festgehalten, dass es ein kleiner Raum gewesen sei, und er mit lediglich sechs Personen zusammen in einer Zelle gewesen sei (A 14/20 S. 10). Auch habe er zum Zeitpunkt der letzten Haft widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er festgehalten, dass er jedes Jahr in Haft genommen worden sei (A 4/10 S. 7). Dagegen habe er anlässlich der Anhörung angegeben, er sei nach dem Erlass des neuen Gesetzes noch zwei oder drei Jahre in Äthiopien gewesen und nicht erneut festgenommen worden (A 14/20 S. 12). Da er am 9. Oktober 2011 in die Schweiz eingereist sei, müssten die geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2008 und 2009 vorgefallen sein, was jedoch seinen Angaben widerspreche, jährlich festgenommen worden zu sein. Des Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zur Haftdauer gemacht. Bei der Anhörung habe er festgehalten, dass er einmal für vierzig Tage in Haft gewesen und sonst jeweils vier bis fünf Tage inhaftiert worden sei (A 14/20 S. 6). Demgegenüber habe er zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erklärt, dass er nach der zweiten, vierzigtägigen Inhaftierung noch vier bis fünf Mal festgenommen worden sei; im Januar 2009 sei er sogar zwei Monate lang festgehalten worden (A 14/20 S. 10). Neben diesen Widersprüchen seien seine Schilderungen unsubstanziiert und wenig detailliert ausgefallen. So sei es zwar seine Aufgabe für Gunbet 7 gewesen, neue Mitglieder anzuwerben. Auf die Frage, wie er Mitglieder für Gunbet 7 angeworben habe, habe er aber lediglich erklärt, dass nicht nur Gunbet 7, sondern auch die UDJ streng verfolgt gewesen sei (A 14/20 F129). Nach mehrmaligem Nachfragen habe er zu Protokoll gegeben, dass er trotz des Verbots vorsichtig vorgegangen sei (A 14/20 F130 ff.). Seine Antworten hätten sich in ausweichenden und oberflächlichen Ausführungen erschöpft, wodurch nicht der Eindruck habe entstehen können, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Diese Würdigung werde dadurch bestätigt, dass auch seine Schilderungen zur geltend gemachten Haft sehr allgemein ausgefallen seien und sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft hätten. So habe er beispielsweise zu seiner Haft lediglich ausgeführt, diese sei sehr schlimm gewesen und seine Zähne seien ausgebrochen worden (A 14/20 F74). Seine diesbezüglichen Darlegungen würden jeglicher Realitätsmerkmale entbehren, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche Selbsterlebtes wiedergebe. Vor diesem Hintergrund könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen nicht zu belegen. Alle von ihm eingereichten Dokumente seien in Äthiopien käuflich erwerbbar oder leicht selbst herzustellen. Aus diesen könne insbesondere angesichts der festgestellten unglaubhaften Ausführungen kein Beweiswert abgeleitet werden, zumal die eingereichten Dokumente verschiedene Ungereimtheiten aufweisen würden. Im Bestätigungsschreiben der UDJ vom 26. Oktober 2008 werde seine Mitgliedschaft seit September 2007 bestätigt. Bei diesem Schreiben handle es sich jedoch um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Diese Feststellung werde dadurch bestätigt, dass das Schreiben am 26. Oktober 2008 ausgestellt worden sein soll, es sich aber auf Ereignisse beziehe, die erst im Jahr 2010 vorgefallen seien. Er habe dies damit erklärt, dass bei der Ausstellung des Schreibens ein Fehler passiert sei (A 14/20 S. 15 [recte: S. 16]). Dies vermöge indessen nicht zu erklären, dass auch er geltend gemacht habe, das Schreiben sei vor dem Jahr 2010 ausgestellt worden. So habe er das Schreiben nach der zweiten Festnahme erhalten (A 14/20 S. 15). Diese soll zirka im Jahr 2008 vorgefallen sein (A 14/20 F51 f.). Angesichts dieser Feststellung sei das Schreiben nicht geeignet, seine politischen Tätigkeiten für die UDJ zu belegen. Auch die abgegebene Vorladung der Polizei von Addis Abeba vom 22. Oktober 2008 lasse zum einen minimalste formelle Anforderungen an ein amtliches Schreiben vermissen, werde doch unter anderem nicht der exakte Ausstellungsort bezeichnet. Zum anderen habe es auch offensichtliche inhaltliche Fehler. Beispielsweise werde die UDJ als verbotene Partei bezeichnet, was nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren eine Mitgliedskarte der UDJ abgegeben. Er habe geltend gemacht, dass die Partei (UDJ) im September 2008 gegründet worden sei (A 14/20 S. 4). Auf der abgegebenen Mitgliedskarte sei der 2. Oktober 2007 als Beitritts- und der 25. Dezember 2007 als Ausstellungsdatum der Mitgliedskarte vermerkt. Er habe dies auf Vorhalt damit begründet, dass bereits vor dem Gründungsdatum Mitglieder für diese Partei gesucht worden seien (A 14/20 F26). Dies vermöge indessen nicht zu erklären, dass er bereits über ein halbes Jahr vor der aktuellen Gründung im Besitz einer Mitgliedskarte gewesen sei. Zudem habe er selber erst keine Kenntnisse davon gehabt, dass die UDJ gegründet worden sei, nachdem er beigetreten sei (A 14/20 F25). Auch dies untermauere die Zweifel an der Echtheit der abgegebenen Mitgliedskarte. Nach dem Gesagten erachte das BFM weder seine Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei in Äthiopien noch die geltend gemachten Festnahmen durch die äthiopischen Behörden als glaubhaft, weshalb die Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 24. März 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erteilen, in jedem Fall sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwaltes ersuchen. Zudem stellte er den Antrag, er sei durch einen Arzt an Gesicht, Zähnen und Rücken auf Spuren von Schlägen und Misshandlungen untersuchen zu lassen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwaltes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. D.b Der Kostenvorschuss ging am 9. April 2014 bei der Gerichtskasse ein. E. E.a Mit Verfügung vom 15. April 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis der C._______ vom 26. Februar 2014 beiliege, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer "bis auf Weiteres" aus nicht genannten Gründen dort in Behandlung sei. Er forderte den Beschwerdeführer daher auf, bis zum 30. April 2014 ein aktuelles und detailliertes ärztliches Zeugnis sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und den Asylbehörden einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer - innert erstreckter Frist - einen "Abschlussbericht ambulant" der C._______ vom 15. Mai 2014 (in Faxkopie) einreichen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Da der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 VwVG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Instruktionsrichter bereits in der Zwischenverfügung vom 26. März 2014 festhielt, dass der Antrag, der Beschwerdeführer sei durch einen Arzt an Gesicht, Zähnen und Rücken auf Spuren von Schlägen und Misshandlungen untersuchen zu lassen, abzuweisen sei, weil Spuren von Verletzungen ([...]) auch einen anderen als den geltend gemachten Ursprung haben könnten und deshalb nicht geeignet sein dürften, den behaupteten Sachverhalt des Beschwerdeführers zu untermauern. Die Abweisung dieses Antrags ist zu bestätigen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Gericht erachtet nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - weder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer äthiopischen Oppositionspartei noch die geltend gemachten Festnahmen als glaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend).
E. 6.2 In der Beschwerde wird zunächst versucht, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers plausibel zu erklären beziehungsweise aufzuzeigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat. Die entsprechenden Ausführungen überzeugen allerdings nicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lässt dabei beispielsweise in seiner Argumentation zum vom BFM aufgezeigten Widerspruch bezüglich Anzahl der Mithäftlinge in der Gefängniszelle (Beschwerdeschrift Ziff. 10) die Tatsache ausser Acht, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Er muss sich daher seine Aussagen - so wie sie protokolliert wurden - entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzenden Personen (sehr) gut verstanden haben will (A 4/10 S. 2 und 8, A 14/20 F1). Auch die Argumentation bezüglich der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Haftdauer (Beschwerdeschrift Ziff. 12) überzeugt nicht, weil darin eine ebenfalls in der angefochtenen Verfügung angegebene Protokollstelle (A 14/20 F49) nicht berücksichtigt wird. Bezüglich des Vorhalts, er sei auf den beziehungsweise auf die Widersprüche nicht hingewiesen worden und habe sich nicht dazu äussern können, ist festzuhalten, dass der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren ist, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b).
E. 6.3 Zur eingereichten Polizeivorladung ist festzustellen, dass den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. So wird im Wesentlichen lediglich behauptet, es würden keine offensichtlichen inhaltlichen Fehler vorliegen und es könne sein, dass der Übersetzer nicht genau übersetzt habe. Eine zweite Übersetzung, die diese Behauptung unterstützen würde, wurde aber nicht eingereicht. Zu dieser Polizeivorladung ist sodann ergänzend zu den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung anzufügen, dass der Inhalt der Vorladung nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt. So wird darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits vierzig Tage in Untersuchungshaft gewesen sei und nun auf den 25. Tikemt 2001 vorgeladen werde. Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer aber aus, er sei am 25. Tikemt 2001 für vierzig Tage inhaftiert worden (A 4/10 S. 6). Schliesslich lassen auch die Schreibfehler im "Originaldokument" darauf schliessen, dass es sich dabei nicht um ein authentisches Dokument handelt ("adminstration" statt administration und "commistion" statt commission).
E. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen genügend Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass es sich bei der Asylbegründung des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handelt; es erübrigt sich daher, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Seine Asylgründe vermögen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. An dieser Einschätzung ändern auch die weiteren Beschwerdevorbringen nichts, weshalb nicht näher auf diese einzugehen ist. Das BFM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung beziehungsweise Bedrohung des Beschwerdeführers in Äthiopien. Das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer würde als aktivem Mitglied der UDJ im Falle einer Rückschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefängnis, Misshandlung und Folter drohen, erweist sich sodann (aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen) als unbegründet. 8.3.1 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Äthiopien nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2270/2014 vom 28. Mai 2014 E. 8.3.2). Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. A 4/10 S. 4). 8.3.2 Aufgrund der Aktenlage stellt sich die Frage, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bildet. Diesbezüglich ergibt sich aus dem eingereichten Abschlussbericht der C._______ vom 15. Mai 2014, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom leidet, dass suizidale Gedanken sowie selbstverletzendes Verhalten bestehen würden und eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung erforderlich sei. Indessen kann davon ausgegangen werden, dass - wenngleich unter erschwerten Bedingungen - der Zugang des Beschwerdeführers zu der erforderlichen medizinischen Behandlung in Addis Abeba gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2171/2014 vom 4. Juni 2014 E. 12.4). Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zur Überbrückung einen Medikamentenvorrat aus der Schweiz in sein Heimatland mitzunehmen, bis ihm dort entweder das gleiche Medikament verschrieben werden oder er auf ein anderes Medikament eingestellt werden kann. Einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einer Rückführung wäre sodann mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. April 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1564/2014 Urteil vom 23. Juli 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie aus Addis Abeba - gelangte eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2011 in die Schweiz und reichte zwei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Unity for Democracy and Justice (UDJ) beziehungsweise wegen Aktivitäten für diese Partei mehrmals inhaftiert und misshandelt worden. Neben seinen politischen Aktivitäten für die UDJ habe er auch für die Gunbet 7 Mitglieder angeworben und bei deren Propagandatätigkeiten mitgewirkt. Aus Äthiopien ausgereist sei er wegen eines Gesetzes, aufgrund dessen Mitglieder der UDJ Haftstrafen von fünfundzwanzig Jahren bis lebenslänglich zu befürchten hätten. Für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten und die angefochtene Verfügung verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel zu den Akten, auf welche - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 - eröffnet am 21. Februar 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung. B.b Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Haft im Herbst 2008 seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er an der BzP angegeben, er sei in einem grossen Raum mit zirka hundert Häftlingen eingesperrt gewesen (Akten BFM A 4/10 S. 7). Bei der Anhörung habe er im Gegensatz dazu festgehalten, dass es ein kleiner Raum gewesen sei, und er mit lediglich sechs Personen zusammen in einer Zelle gewesen sei (A 14/20 S. 10). Auch habe er zum Zeitpunkt der letzten Haft widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er festgehalten, dass er jedes Jahr in Haft genommen worden sei (A 4/10 S. 7). Dagegen habe er anlässlich der Anhörung angegeben, er sei nach dem Erlass des neuen Gesetzes noch zwei oder drei Jahre in Äthiopien gewesen und nicht erneut festgenommen worden (A 14/20 S. 12). Da er am 9. Oktober 2011 in die Schweiz eingereist sei, müssten die geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2008 und 2009 vorgefallen sein, was jedoch seinen Angaben widerspreche, jährlich festgenommen worden zu sein. Des Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zur Haftdauer gemacht. Bei der Anhörung habe er festgehalten, dass er einmal für vierzig Tage in Haft gewesen und sonst jeweils vier bis fünf Tage inhaftiert worden sei (A 14/20 S. 6). Demgegenüber habe er zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erklärt, dass er nach der zweiten, vierzigtägigen Inhaftierung noch vier bis fünf Mal festgenommen worden sei; im Januar 2009 sei er sogar zwei Monate lang festgehalten worden (A 14/20 S. 10). Neben diesen Widersprüchen seien seine Schilderungen unsubstanziiert und wenig detailliert ausgefallen. So sei es zwar seine Aufgabe für Gunbet 7 gewesen, neue Mitglieder anzuwerben. Auf die Frage, wie er Mitglieder für Gunbet 7 angeworben habe, habe er aber lediglich erklärt, dass nicht nur Gunbet 7, sondern auch die UDJ streng verfolgt gewesen sei (A 14/20 F129). Nach mehrmaligem Nachfragen habe er zu Protokoll gegeben, dass er trotz des Verbots vorsichtig vorgegangen sei (A 14/20 F130 ff.). Seine Antworten hätten sich in ausweichenden und oberflächlichen Ausführungen erschöpft, wodurch nicht der Eindruck habe entstehen können, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Diese Würdigung werde dadurch bestätigt, dass auch seine Schilderungen zur geltend gemachten Haft sehr allgemein ausgefallen seien und sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft hätten. So habe er beispielsweise zu seiner Haft lediglich ausgeführt, diese sei sehr schlimm gewesen und seine Zähne seien ausgebrochen worden (A 14/20 F74). Seine diesbezüglichen Darlegungen würden jeglicher Realitätsmerkmale entbehren, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche Selbsterlebtes wiedergebe. Vor diesem Hintergrund könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen nicht zu belegen. Alle von ihm eingereichten Dokumente seien in Äthiopien käuflich erwerbbar oder leicht selbst herzustellen. Aus diesen könne insbesondere angesichts der festgestellten unglaubhaften Ausführungen kein Beweiswert abgeleitet werden, zumal die eingereichten Dokumente verschiedene Ungereimtheiten aufweisen würden. Im Bestätigungsschreiben der UDJ vom 26. Oktober 2008 werde seine Mitgliedschaft seit September 2007 bestätigt. Bei diesem Schreiben handle es sich jedoch um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Diese Feststellung werde dadurch bestätigt, dass das Schreiben am 26. Oktober 2008 ausgestellt worden sein soll, es sich aber auf Ereignisse beziehe, die erst im Jahr 2010 vorgefallen seien. Er habe dies damit erklärt, dass bei der Ausstellung des Schreibens ein Fehler passiert sei (A 14/20 S. 15 [recte: S. 16]). Dies vermöge indessen nicht zu erklären, dass auch er geltend gemacht habe, das Schreiben sei vor dem Jahr 2010 ausgestellt worden. So habe er das Schreiben nach der zweiten Festnahme erhalten (A 14/20 S. 15). Diese soll zirka im Jahr 2008 vorgefallen sein (A 14/20 F51 f.). Angesichts dieser Feststellung sei das Schreiben nicht geeignet, seine politischen Tätigkeiten für die UDJ zu belegen. Auch die abgegebene Vorladung der Polizei von Addis Abeba vom 22. Oktober 2008 lasse zum einen minimalste formelle Anforderungen an ein amtliches Schreiben vermissen, werde doch unter anderem nicht der exakte Ausstellungsort bezeichnet. Zum anderen habe es auch offensichtliche inhaltliche Fehler. Beispielsweise werde die UDJ als verbotene Partei bezeichnet, was nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren eine Mitgliedskarte der UDJ abgegeben. Er habe geltend gemacht, dass die Partei (UDJ) im September 2008 gegründet worden sei (A 14/20 S. 4). Auf der abgegebenen Mitgliedskarte sei der 2. Oktober 2007 als Beitritts- und der 25. Dezember 2007 als Ausstellungsdatum der Mitgliedskarte vermerkt. Er habe dies auf Vorhalt damit begründet, dass bereits vor dem Gründungsdatum Mitglieder für diese Partei gesucht worden seien (A 14/20 F26). Dies vermöge indessen nicht zu erklären, dass er bereits über ein halbes Jahr vor der aktuellen Gründung im Besitz einer Mitgliedskarte gewesen sei. Zudem habe er selber erst keine Kenntnisse davon gehabt, dass die UDJ gegründet worden sei, nachdem er beigetreten sei (A 14/20 F25). Auch dies untermauere die Zweifel an der Echtheit der abgegebenen Mitgliedskarte. Nach dem Gesagten erachte das BFM weder seine Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei in Äthiopien noch die geltend gemachten Festnahmen durch die äthiopischen Behörden als glaubhaft, weshalb die Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 24. März 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erteilen, in jedem Fall sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwaltes ersuchen. Zudem stellte er den Antrag, er sei durch einen Arzt an Gesicht, Zähnen und Rücken auf Spuren von Schlägen und Misshandlungen untersuchen zu lassen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwaltes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. D.b Der Kostenvorschuss ging am 9. April 2014 bei der Gerichtskasse ein. E. E.a Mit Verfügung vom 15. April 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis der C._______ vom 26. Februar 2014 beiliege, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer "bis auf Weiteres" aus nicht genannten Gründen dort in Behandlung sei. Er forderte den Beschwerdeführer daher auf, bis zum 30. April 2014 ein aktuelles und detailliertes ärztliches Zeugnis sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und den Asylbehörden einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer - innert erstreckter Frist - einen "Abschlussbericht ambulant" der C._______ vom 15. Mai 2014 (in Faxkopie) einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Da der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 VwVG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Instruktionsrichter bereits in der Zwischenverfügung vom 26. März 2014 festhielt, dass der Antrag, der Beschwerdeführer sei durch einen Arzt an Gesicht, Zähnen und Rücken auf Spuren von Schlägen und Misshandlungen untersuchen zu lassen, abzuweisen sei, weil Spuren von Verletzungen ([...]) auch einen anderen als den geltend gemachten Ursprung haben könnten und deshalb nicht geeignet sein dürften, den behaupteten Sachverhalt des Beschwerdeführers zu untermauern. Die Abweisung dieses Antrags ist zu bestätigen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht erachtet nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - weder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer äthiopischen Oppositionspartei noch die geltend gemachten Festnahmen als glaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend). 6.2 In der Beschwerde wird zunächst versucht, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers plausibel zu erklären beziehungsweise aufzuzeigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat. Die entsprechenden Ausführungen überzeugen allerdings nicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lässt dabei beispielsweise in seiner Argumentation zum vom BFM aufgezeigten Widerspruch bezüglich Anzahl der Mithäftlinge in der Gefängniszelle (Beschwerdeschrift Ziff. 10) die Tatsache ausser Acht, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Er muss sich daher seine Aussagen - so wie sie protokolliert wurden - entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzenden Personen (sehr) gut verstanden haben will (A 4/10 S. 2 und 8, A 14/20 F1). Auch die Argumentation bezüglich der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Haftdauer (Beschwerdeschrift Ziff. 12) überzeugt nicht, weil darin eine ebenfalls in der angefochtenen Verfügung angegebene Protokollstelle (A 14/20 F49) nicht berücksichtigt wird. Bezüglich des Vorhalts, er sei auf den beziehungsweise auf die Widersprüche nicht hingewiesen worden und habe sich nicht dazu äussern können, ist festzuhalten, dass der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren ist, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b). 6.3 Zur eingereichten Polizeivorladung ist festzustellen, dass den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. So wird im Wesentlichen lediglich behauptet, es würden keine offensichtlichen inhaltlichen Fehler vorliegen und es könne sein, dass der Übersetzer nicht genau übersetzt habe. Eine zweite Übersetzung, die diese Behauptung unterstützen würde, wurde aber nicht eingereicht. Zu dieser Polizeivorladung ist sodann ergänzend zu den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung anzufügen, dass der Inhalt der Vorladung nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt. So wird darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits vierzig Tage in Untersuchungshaft gewesen sei und nun auf den 25. Tikemt 2001 vorgeladen werde. Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer aber aus, er sei am 25. Tikemt 2001 für vierzig Tage inhaftiert worden (A 4/10 S. 6). Schliesslich lassen auch die Schreibfehler im "Originaldokument" darauf schliessen, dass es sich dabei nicht um ein authentisches Dokument handelt ("adminstration" statt administration und "commistion" statt commission). 6.4 Nach dem Gesagten bestehen genügend Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass es sich bei der Asylbegründung des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handelt; es erübrigt sich daher, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Seine Asylgründe vermögen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. An dieser Einschätzung ändern auch die weiteren Beschwerdevorbringen nichts, weshalb nicht näher auf diese einzugehen ist. Das BFM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung beziehungsweise Bedrohung des Beschwerdeführers in Äthiopien. Das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer würde als aktivem Mitglied der UDJ im Falle einer Rückschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefängnis, Misshandlung und Folter drohen, erweist sich sodann (aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen) als unbegründet. 8.3.1 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Äthiopien nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2270/2014 vom 28. Mai 2014 E. 8.3.2). Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. A 4/10 S. 4). 8.3.2 Aufgrund der Aktenlage stellt sich die Frage, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bildet. Diesbezüglich ergibt sich aus dem eingereichten Abschlussbericht der C._______ vom 15. Mai 2014, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom leidet, dass suizidale Gedanken sowie selbstverletzendes Verhalten bestehen würden und eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung erforderlich sei. Indessen kann davon ausgegangen werden, dass - wenngleich unter erschwerten Bedingungen - der Zugang des Beschwerdeführers zu der erforderlichen medizinischen Behandlung in Addis Abeba gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2171/2014 vom 4. Juni 2014 E. 12.4). Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zur Überbrückung einen Medikamentenvorrat aus der Schweiz in sein Heimatland mitzunehmen, bis ihm dort entweder das gleiche Medikament verschrieben werden oder er auf ein anderes Medikament eingestellt werden kann. Einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einer Rückführung wäre sodann mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. April 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: