Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, Araber sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Bagdad, ersuchten mit undatiertem Schreiben bei der schweizerischen Botschaft in Kairo (Eingang 1. Januar 2007) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. A.a Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, Flüchtlinge könnten sich in Ägypten beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen. Gemäss Praxis des BFM könne es irakischen Staatsangehörigen in der Regel zugemutetet werden, in Ägypten zu verbleiben, sofern sie dort keinen schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt seien. In diesem Zusammenhang gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert Frist über ein Festhalten an den Asylgesuchen zu äussern. Diese bestätigten mit Eingabe vom 16. November 2012 ihr Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens. Im August 2013 wurden die Beschwerdeführenden 2 bis 8 auf der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin 1 leistete der Einladung zur Botschafts-anhörung keine Folge. A.b In den Eingaben vom Januar 2007 und vom 16. November 2012 sowie anlässlich der Botschaftsanhörung brachte der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen vor, er habe nach Abschluss der Schule in I._______ (...) studiert. Danach sei er von (...) bis (...) im Irak im Militärdienst gewesen und habe dort anschliessend ein eigenes Unternehmen geführt und (...). Politisch habe er sich nie engagiert, sondern als Geschäftsmann primär das Wohl seines Unternehmens verfolgt. Nach dem Sturz Saddam Husseins habe er (...) mit (...) Alliierten realisiert. Dies habe die Al-Qaida gegen ihn aufgebracht, da diese jede Zusammenarbeit mit den Alliierten als kriminellen Akt ansehen würden. Die Al-Qaida hätten nach ihm gesucht und seine Verwandten zur Abgabe einer Erklärung gezwungen, wonach sie seine Familie inskünftig nicht mehr unterstützen würden. Zudem sei er aufgrund seines sunnitischen Glaubens von der schiitischen Al-Mahdy Terrorist Army verfolgt worden. Insgesamt habe es drei Mordanschläge auf ihn gegeben. Er sei verletzt und beinahe getötet worden, als einmal auf sein Auto geschossen worden sei, in welchem sich auch die Beschwerdeführerinnen 3 und 8 befunden hätten. Danach seien Fremde in sein Büro eingebrochen, in dem sich seine Söhne aufgehalten hätten. Schliesslich sei in Abwesenheit in das Haus der Familie in Bagdad eingebrochen worden, wobei dieses beschädigt und Mobiliar gestohlen worden sei. Ende 2005 hätten er und seine Familie Einreisevisa für Ägypten erhalten und den Irak Anfang 2006 verlassen. In Kairo hätten sie zunächst von ihren Ersparnissen gelebt, weil mit dem Besuchervisum die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Da er den Aufenthalt in Ägypten habe legalisieren wollen, habe er in Partnerschaft mit einem ägyptischen Staatsangehörigen ein Handelsunternehmen gegründet, welches jedoch nie wirtschaftlich aktiv geworden sei. Dennoch habe die Familie gestützt darauf halbjährlich neuerbare Aufenthaltsbewilligungen ("Temporary Residence for Non Touristic") erhalten. Aufgrund der Ausgaben für die Ausbildung seiner Kinder, die Lebenshaltung und die Firma seien seine Ersparnisse nach einer gewissen Zeit aufgebraucht gewesen, weshalb er begonnen habe, sich Geld von Verwandten zu leihen. Er habe versucht, das Unternehmen zum Laufen zu bringen, was ihm jedoch mangels Beziehungen zu öffentlichen Ämtern und aufgrund des hart umkämpften ägyptischen Markts nicht gelungen sei. 2007 und 2008 habe er zudem in I._______ und in J._______ Import/Export-Firmen gegründet, mit denen er ebenfalls nicht erfolgreich gewesen sei. Anfang 2012 habe sein ägyptischer Geschäftspartner ihm mitgeteilt, dass er die Geschäftsbeziehung auflösen wolle, da sich damit kein Geld verdienen lasse und er auswandern wolle. Er (Beschwerdeführer 2) befinde sich nun an einem Punkt, an dem er seine Ausgaben nicht mehr finanzieren könne. Seine Kinder hätten keine Chance, in Ägypten, wo ihnen die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt sei, oder im Irak gute Stellen zu bekommen. In den Irak zurückkehren könne er aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Alliierten und den den Irak kontrollierenden Milizen der Al-Qaida und der Shia Group, bei denen er auf der Tötungsliste stehe, jedoch nicht. Bis heute suche die Al-Qaida nach ihm und befrage seine Verwandten in Bagdad nach seinem Aufenthaltsort. A.c Die Beschwerdeführerin 3 machte anlässlich der Botschaftsbefragung abgesehen vom Mordversuch gegen ihren Mann im Familienauto, welcher sie ebenfalls betroffen habe, keine eigenen Asylgründe geltend. Im Übrigen führte sie aus, ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 7) sei in Ägypten von einem jungen Mann verfolgt worden, der mit ihr eine Beziehung habe eingehen und sie habe heiraten wollen. Er sei ihr überallhin gefolgt und habe ständig angerufen. Sie habe dann entschieden, diese Tochter nicht mehr aus dem Haus zu lassen und zur Weiterführung ihrer Studien in den Irak zu schicken. Überdies brachte sie vor, die allgemeine Lage in Ägypten habe sich seit dem Sturz von Präsident Mubarak stark verschlechtert. Iraker würden im Alltag diskriminiert und ebenso wie Syrer und Palästinenser beschuldigt, Unruhe in der Gesellschaft hervorzurufen. A.d Die Beschwerdeführenden 4 bis 8 bezogen sich bei der Botschaftsanhörung ebenfalls auf die Asylgründe ihres Vaters und machten ausserdem geltend, in Ägypten unter sozialer Diskriminierung zu leiden. Ferner brachte der Beschwerdeführer 4 vor, er sei in Ägypten von einer religiösen Gruppe namens Jamaat Al Da'Wa Wal Tawheed um Geld betrogen und körperlich angegriffen worden, (...). Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet, jedoch keine Hilfe erhalten. Die Beschwerdeführenden 5 bis 7 gaben an, seit 2009 beziehungsweise 2012 jeweils acht bis neun Monate des Jahres zu Studienzwecken im Irak zu verbringen, wo sie in K._______ im Haus einer Tante ihrer Mutter wohnen würden. Nach Abschluss ihres Studiums werde ihnen jedoch weder im Irak noch in Ägypten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt sein. Zudem könnten sie den Irak nach dem (...) 2014, wenn ihre Aufenthaltsbewilligungen für Ägypten ablaufen würden, nicht mehr verlassen. Die Beschwerdeführerin 7 brachte überdies vor, sie und die Beschwerdeführerin 6 seien in Ägypten (...) sexuell belästigt worden. Im Jahre 2013 sei sie (Beschwerdeführerin 7) auch im Irak sexueller Belästigung durch (...) ausgesetzt gewesen. Sie habe beide Vorfälle nicht gemeldet, da dies noch mehr Schwierigkeiten hervorgerufen hätte. Schliesslich sei der von ihrer Mutter erwähnte Mann, der sie mehrere Jahre bedrängt habe, nach der Botschaftsbefragung ihres Vaters erneut zu ihrer Wohnung gekommen, habe an die Tür geklopft und sie beschimpft. A.e Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre (abgelaufenen und aktuellen) Reisepässe, ihre Nationalitätenausweise und Civil State Cards, diverse Fotografien, eine Vollmacht betreffend die Verzollung und Registrierung eines importierten Personenwagens, eine Bestätigung der L._______ Firma betreffend deren Inaktivität und die Beteiligung des Beschwerdeführers 2 am Unternehmen, drei Verträge über (...)projekte des Beschwerdeführers 2, eine Quittung über den Kauf von (...) in der Höhe von 90'250.- USD, den Beschwerdeführer 2 betreffende Ausweise (Iraqi Businessmen Union-Card, Card of the Iraqi National Union for Tribe Leaders and Sheiks, (...) Maritime Cards, Seatime Cerificate, Militärausweis), und den Universitätsausweis des Beschwerdeführers 3 (alle in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. November 2013 - eröffnet am 5. Dezember 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2013 Beschwerde bei der Schweizerischen Botschaft in Ägypten und beantragten sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Mit der Beschwerde reichten sie Ausdrucke von Internetartikeln zur allgemeinen Lage im Irak und in Ägypten sowie zur Stellung irakischer Flüchtlinge in Ägypten zu den Akten ("Der Standard" vom 1. März 2013, "Egypt Independent" vom 31. März 2013, "Junge Welt" vom 29. April 2013, "Associated Press" vom 17. Mai 2013, Neue Zürcher Zeitung vom 12. Juli 2013, <http://www. yourhoustonnews.com> vom 21. August 2013, ein Internetblogs vom 21. September 2013, Webauftritte der deutschen Tagesschau vom 30. September 2013, der BBC News vom 3. und vom 29. Oktober 2013 sowie vom 29. November 2013, der "PBS Newshour" vom 1. November 2013, der Nachrichtenagentur Reuters vom 29. November 2013, der New York Times vom 1. Dezember 2013, und einen undatierten Bericht der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg). Zudem legten sie eine Abschrift ihrer Beschwerde in englischer Sprache und einen Bericht über militante Gruppen im Irak vom 9. Juni 2005 ins Recht.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
E. 5.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind neben der besonderen Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz auch die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen liesse. Die Schilderungen im Asylgesuch sowie anlässlich der Anhörungen vom August 2013 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit der Al-Qaida und der Al-Mahdy Terrorist Army gehabt hätten. Sie befänden sich indes mittlerweile im Ägypten, weshalb zu prüfen sei, ob es ihnen zugemutetet werden könne, dort zu verbleiben respektive sich dort um Schutz zu bemühen. In diesem Zusammenhang sei zunächst zu erwähnen, dass Ägypten das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert habe und sich gemäss Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Pflichten und insbesondere das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK halte. Gestützt auf ein Memorandum of Understanding von 1954 sei sodann das UNHCR für die Durchführung von Verfahren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen in Ägypten zuständig. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren sei festzuhalten, dass Personen, die vom UNHCR als Flüchtlinge in Ägypten anerkannt worden seien, Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung und Schulbildung hätten. In Bezug auf irakische Staatsangehörige sei zu erwähnen, dass die nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein massgeblichen Weisungen vorgesehen hätten, alle irakischen Emmigranten, die ein entsprechendes Gesuch beim UNHCR gestellt hätten, prima facie als Flüchtlinge anzuerkennen. Infolgedessen hätten Staatsangehörige des Iraks, die zwischen 2006 und 2008 beim UNHCR gemeldet gewesen und als Flüchtlinge anerkannt worden seien, rasch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ferner sei es grundsätzlich relativ einfach, in Ägypten eine erneuerbare Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu bekommen. Die Beschwerdeführenden seien beim UNHCR nicht registriert, hätten jedoch Aufenthaltsbewilligungen erhalten, nachdem sie sich direkt an die ägyptischen Behörden gewendet hätten. Zudem sei es ihnen möglich gewesen, diese während ihres siebenjährigen Aufenthalts problemlos mehrfach zu erneuern. Die Befürchtung, die Aufenthaltsbewilligungen würden nach Schliessung des Unternehmens des Beschwerdeführers 2 nicht mehr erneuert, erscheine unbegründet. Die Firma sei, wie sich aus der eingereichten Bestätigung ergebe, 2006 gegründet worden, sei jedoch nie aktiv geworden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die ägyptischen Behörden den Beschwerdeführenden ausschliesslich aufgrund des Bestehens eines inaktiven Unternehmens Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt hätten. Daher sei davon auszugehen, dass es ihnen auch nach der Schliessung möglich sein werde, die Bewilligungen zu verlängern, zumal sie im Besitz einer Wohnung seien, was erfahrungsgemäss die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen erleichtere. Nicht zuletzt stehe es ihnen noch immer offen, sich beim UNHCR registrieren zu lassen. Es könne ihnen daher zugemutetet werden, sich bei den ägyptischen Behörden um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zu bemühen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie in Ägypten den notwendigen Schutz erhalten hätten und ihnen dieser weiterhin gewährt werde. Sodann sei ihnen der weitere Verbleib in Ägypten auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und der geltend gemachten Schwierigkeiten zumutbar. Zwar hätten die politischen Unruhen ab Anfang 2011 die Sicherheitslage in einem gewissen Ausmass beeinträchtigt. Insbesondere sei es auch im Sommer 2013 anlässlich des Sturzes von Präsident Mohammed Mursi verschiedentlich zu Unruhen gekommen. Zwischenzeitlich habe sich die Situation aber stabilisiert, so dass Sicherheitsprobleme nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auftreten würden und nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden müsse. Sodann würden Sicherheitsprobleme und wirtschaftliche Schwierigkeiten die gesamte Bevölkerung Ägyptens betreffen und nicht in Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden stehen. Hinsichtlich der geltend gemachten ökonomischen Schwierigkeiten sei den Beschwerdeführenden 2, 3 und 8 indes entgegenzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben in einer grossen Eigentumswohnung in einem "Elite-Quartier" leben würden und offensichtlich während mehrerer Jahre in der Lage gewesen seien, den Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten. Der Beschwerdeführer 4 lebe in einem Studio in M._______ und studiere an der dortigen Universität. Im Jahre 2009 habe er zudem in N._______ [Ausland] einen Englischkurs besuchen können. Die Beschwerdeführenden 5, 6 und 7 hätten sich aus finanziellen Gründen fürs Studium zwar in den Irak begeben müssen, könnten sich jedoch eine akademische Ausbildung leisten. Demzufolge sei die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie den weiteren Aufenthalt in Ägypten unzumutbar erscheinen liesse. Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass Ägypten dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden in sprachlicher und kultureller Hinsicht näher stehe als die Schweiz. Schliesslich ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in Ägypten im Jahre 2006 weder mit den Behörden noch mit Dritten besondere Probleme gehabt hätten. Die sexuellen Übergriffe zweier (...) auf die Beschwerdeführerinnen 6 und 7 und die Behelligungen durch einen jungen Mann gegenüber der Beschwerdeführerin 6 seien bedauerlich, würden die Bewilligung der Einreise jedoch nicht rechtfertigen. Es stehe ihnen vielmehr offen, die Übergriffe bei der ägyptischen Polizei anzuzeigen. Auch dem Beschwerdeführer 4 sei es zuzumuten, sich betreffend die erlebten Auseinandersetzungen erneut an die ägyptischen Behörden zu wenden.
E. 6.2 Den Ausführungen des BFM halten die Beschwerdeführenden insbesondere entgegen, die Vorinstanz habe den ablehnenden Entscheid auf ungenaue beziehungsweise falsche Informationen gestützt. Es treffe nicht zu, dass Ägypten Irakern Asyl gewähre beziehungsweise Visa ausstelle. Ausserdem hätten sich die Aufenthaltsbedingungen für irakische Staatsangehörige verschlechtert. Die Bewilligung knüpfe nunmehr an eine Ausbildung beziehungsweise Tätigkeit in Ägypten an. Ihre Aufenthaltsbewilligungen, die noch bis zum (...) 2014 gültig seien, hätten sie aufgrund des durch den Beschwerdeführer 2 gegründeten Unternehmens erhalten. Da dieses jedoch nie wirtschaftliche Aktivitäten aufgenommen habe, hätten sich die Behörden geweigert, die aktuellen Bewilligungen zu erneuern. Daher hätten sämtliche volljährigen Kinder (Beschwerdeführende 4 bis 7), bis auf die schulpflichtige Beschwerdeführerin 8 und von ihnen abgeleitet die Beschwerdeführenden 2 und 3, zurzeit keine Bewilligungen. Als sie nach Ägypten geflohen seien, sei ihre finanzielle Situation relativ gut gewesen. Die Reserven seien in den letzten acht Jahren jedoch geschrumpft. Zwischenzeitlich hätten sie die Wohnung verkauft und in eine Mietwohnung gewechselt, um die Ausbildung der Kinder sowie die Lebenshaltungskosten bezahlen zu können. Das UNHCR biete den bei ihm registrierten Personen keine Hilfe, insbesondere nicht bei der Finanzierung der universitären Ausbildung. Zudem seien den beim UNHCR registrierten Personen Reisen ins Ausland nicht erlaubt. Daher wäre es dem Beschwerdeführer 2 im Falle einer Registrierung nicht möglich gewesen, (in den Jahren 2007, 2009 und 2013, vgl. die vorinstanzlichen Akten A6/11 Q45 S. 6 und A10/9 Q18 S. 3) in den Irak zurückzukehren und Vermögenswerte zu verkaufen. Ferner sei Ägypten zwar Unterzeichner der FK und des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, habe jedoch Vorbehalte angebracht betreffend den Status der Flüchtlinge, deren Bildung und Arbeitsmöglichkeiten. Am 31. März 2013 habe eine unabhängige ägyptische Zeitung berichtet, dass sich die Lage für die im Land lebenden Iraker verschlechtert habe und diese unter den Beschränkungen des Zugangs zu Bildung, Krankenversicherung und Arbeit sowie unter Erschwernissen bei der Erlangung von Aufenthaltsbewilligungen leiden würden. Übergriffe auf die Beschwerdeführerinnen könnten sie der Polizei nicht melden, da sie sonst Angst vor weiterer Gewalt durch die Täter haben müssten. Die Situation in Ägypten verschlechtere sich zur Zeit in allen Belangen, so dass nicht nur Ausländer, sondern auch Ägypter das Land verlassen würden. Die Beschwerdeführenden 5, 6 und 7 seien im Geheimen in den Irak zurückgekehrt, um dort an privaten Universitäten zu studieren. An öffentlichen Universitäten wäre die Gefahr zu gross, dass sie identifiziert würden. Sie würden sich zumeist verstecken und am Stadtrand (...) leben, was selbst geringen Anforderungen an Menschlichkeit und Zivilisation nicht genüge. Nur an den Feiertagen würden sie die restliche Familie in Ägypten besuchen. Abschliessend bringt der Beschwerdeführer 2 vor, er habe in diversen Berichten, welche auf verschiedenen Websites abgespeichert seien, über seine Familie und die Lage in Ägypten berichtet. Er könne diese Berichte jedoch nicht einreichen, da sie auf Englisch seien und die schweizerische Botschaft verlangt habe, dass sämtliche Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt werden müssten. Dies könne er nicht machen, ohne die Aufmerksamkeit der ägyptischen Behörden auf sich zu ziehen.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM und unter Verweis auf dessen Erwägungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Da es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in Ägypten zu verbleiben beziehungsweise sich wieder dorthin zu begeben, erübrigen sich abschliessende Ausführungen hinsichtlich der Frage einer möglichen aktuellen asylrelevanten Gefährdung im Irak. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 sowie 3 bis 8 seit ihrer Rückkehr in den Irak bis dato offensichtlich keiner persönlichen asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt waren. Die Beschwerdeführerin 1 lebt mittlerweile wieder im Irak, machte nie eigene Asylgründe geltend und ist bereits daher auf den Schutz der Schweiz offensichtlich nicht angewiesen. Die Beschwerdeführenden 3 bis 8 haben den Irak ursprünglich aufgrund der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers 2 verlassen und führten zur Begründung ihrer Asylgesuche sinngemäss insbesondere das Vorliegen begründeter Furcht vor Reflexverfolgung an. Indes war es den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführenden 5 bis 7 möglich, zum Studium in den Irak zurückzukehren und dort den grössten Teil des Jahres zu verbringen, ohne aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer 2 Behelligungen ausgesetzt zu sein. Auch der Beschwerdeführer 2 selbst und die Beschwerdeführerinnen 3 und 8 berichten von mehreren Reisen in den Irak zum Zweck des Verwandtenbesuchs und des Verkaufs von Eigentum, anlässlich welcher sie offenbar unbehelligt geblieben sind. Die Beschwerdeführenden reisten im Jahre 2006 aus Angst vor Verfolgungshandlungen aus dem Irak aus. Nach der Einreise in Ägypten wendeten sie sich jedoch bis heute nicht an das dort für das Verfahren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständige UNHCR. Sie begründeten dies im Wesentlichen mit der damals nicht bestehenden Notwendigkeit einer Registrierung und den damit einhergehenden Einschränkungen. Statt durch die Flüchtlingsorganisation erhielten sie kurz nach ihrer Einreise in Ägypten direkt von den ägyptischen Behörden temporäre Aufenthaltsbewilligungen. Diese wurden während Jahren immer wieder erneuert und sind aktuell bis zum (...) 2014 gültig. In Übereinstimmung mit dem BFM ist nicht davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligungen einzig aufgrund der angeblichen Aufgabe der seit der Gründung inaktiven Firma des Beschwerdeführers 2 nicht mehr verlängert würden. Sollten diese jedoch tatsächlich nicht mehr erneuert werden, steht es den Beschwerdeführenden nach wie vor offen, sich an das UNHCR zu wenden. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Ägypten kann ebenfalls auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt ist trotz der gegenwärtigen Spannungen, auf welche die Beschwerdeführenden unter Beilage von Berichten hinweisen, nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die den weiteren Aufenthalt unzumutbar machen würde. Die Beschwerdeführenden leben - selbst unter Berücksichtigung einer angeblichen allmählichen Verknappung ihres Vermögens - in verhältnismässig guten Verhältnissen und können vier Kindern den Besuch der Universität ermöglichen. Der Umstand einer allfällig drohenden Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführenden vermag die Erteilung einer Einreisebewilligung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die von Ägypten gegenüber der FK angebrachten Vorbehalte (Art. 12 Abs. 1 [Wohnsitzstatut bezgl. personenrechtliche Stellung], Art. 20 [Gleichstellung bei Rationierung], Art. 22 Ziff. 1 [Gleichstellung beim Primarschulunterricht], Art. 23 [Gleichstellung in Bezug auf die öffentliche Fürsorge] und Art. 24 [Gleichstellung in Bezug auf Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit]) stehen dem weiteren Verbleib der Beschwerdeführenden in Ägypten nicht im Wege. Betreffend die geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerinnen 6 und 7 wäre es ihnen sodann zumutbar gewesen, sich (erneut) an die ägyptische Polizei zu wenden und allenfalls den gerichtlichen Instanzenweg zu beschreiten. Dies steht ihnen auch bei allfälligen weiteren Behelligungen offen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in einer existenziellen Notlage befinden beziehungsweise der weitere Aufenthalt in Ägypten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über keinen relevanten Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Der Beschwerdeführer 2 erwähnte lediglich, einen Freund in der Schweiz, ohne jedoch dessen Vornamen und Aufenthaltsort zu kennen (vgl. A6/11 Q21 S. 4).
E. 7 Aufgrund des Dargelegten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach sie in Ägypten Schutz gefunden haben oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnten. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die Beweismittel vertiefter einzugehen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-225/2014 Urteil vom 13. Februar 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), B._______ (Beschwerdeführer 2), C._______ (Beschwerdeführerin 3), D._______ (Beschwerdeführer 4), E._______ (Beschwerdeführer 5), F._______ (Beschwerdeführerin 6), G._______ (Beschwerdeführerin 7), H._______ (Beschwerdeführerin 8), Irak, c/o Schweizerische Botschaft in Kairo, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Araber sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Bagdad, ersuchten mit undatiertem Schreiben bei der schweizerischen Botschaft in Kairo (Eingang 1. Januar 2007) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. A.a Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, Flüchtlinge könnten sich in Ägypten beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen. Gemäss Praxis des BFM könne es irakischen Staatsangehörigen in der Regel zugemutetet werden, in Ägypten zu verbleiben, sofern sie dort keinen schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt seien. In diesem Zusammenhang gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert Frist über ein Festhalten an den Asylgesuchen zu äussern. Diese bestätigten mit Eingabe vom 16. November 2012 ihr Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens. Im August 2013 wurden die Beschwerdeführenden 2 bis 8 auf der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin 1 leistete der Einladung zur Botschafts-anhörung keine Folge. A.b In den Eingaben vom Januar 2007 und vom 16. November 2012 sowie anlässlich der Botschaftsanhörung brachte der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen vor, er habe nach Abschluss der Schule in I._______ (...) studiert. Danach sei er von (...) bis (...) im Irak im Militärdienst gewesen und habe dort anschliessend ein eigenes Unternehmen geführt und (...). Politisch habe er sich nie engagiert, sondern als Geschäftsmann primär das Wohl seines Unternehmens verfolgt. Nach dem Sturz Saddam Husseins habe er (...) mit (...) Alliierten realisiert. Dies habe die Al-Qaida gegen ihn aufgebracht, da diese jede Zusammenarbeit mit den Alliierten als kriminellen Akt ansehen würden. Die Al-Qaida hätten nach ihm gesucht und seine Verwandten zur Abgabe einer Erklärung gezwungen, wonach sie seine Familie inskünftig nicht mehr unterstützen würden. Zudem sei er aufgrund seines sunnitischen Glaubens von der schiitischen Al-Mahdy Terrorist Army verfolgt worden. Insgesamt habe es drei Mordanschläge auf ihn gegeben. Er sei verletzt und beinahe getötet worden, als einmal auf sein Auto geschossen worden sei, in welchem sich auch die Beschwerdeführerinnen 3 und 8 befunden hätten. Danach seien Fremde in sein Büro eingebrochen, in dem sich seine Söhne aufgehalten hätten. Schliesslich sei in Abwesenheit in das Haus der Familie in Bagdad eingebrochen worden, wobei dieses beschädigt und Mobiliar gestohlen worden sei. Ende 2005 hätten er und seine Familie Einreisevisa für Ägypten erhalten und den Irak Anfang 2006 verlassen. In Kairo hätten sie zunächst von ihren Ersparnissen gelebt, weil mit dem Besuchervisum die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Da er den Aufenthalt in Ägypten habe legalisieren wollen, habe er in Partnerschaft mit einem ägyptischen Staatsangehörigen ein Handelsunternehmen gegründet, welches jedoch nie wirtschaftlich aktiv geworden sei. Dennoch habe die Familie gestützt darauf halbjährlich neuerbare Aufenthaltsbewilligungen ("Temporary Residence for Non Touristic") erhalten. Aufgrund der Ausgaben für die Ausbildung seiner Kinder, die Lebenshaltung und die Firma seien seine Ersparnisse nach einer gewissen Zeit aufgebraucht gewesen, weshalb er begonnen habe, sich Geld von Verwandten zu leihen. Er habe versucht, das Unternehmen zum Laufen zu bringen, was ihm jedoch mangels Beziehungen zu öffentlichen Ämtern und aufgrund des hart umkämpften ägyptischen Markts nicht gelungen sei. 2007 und 2008 habe er zudem in I._______ und in J._______ Import/Export-Firmen gegründet, mit denen er ebenfalls nicht erfolgreich gewesen sei. Anfang 2012 habe sein ägyptischer Geschäftspartner ihm mitgeteilt, dass er die Geschäftsbeziehung auflösen wolle, da sich damit kein Geld verdienen lasse und er auswandern wolle. Er (Beschwerdeführer 2) befinde sich nun an einem Punkt, an dem er seine Ausgaben nicht mehr finanzieren könne. Seine Kinder hätten keine Chance, in Ägypten, wo ihnen die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt sei, oder im Irak gute Stellen zu bekommen. In den Irak zurückkehren könne er aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Alliierten und den den Irak kontrollierenden Milizen der Al-Qaida und der Shia Group, bei denen er auf der Tötungsliste stehe, jedoch nicht. Bis heute suche die Al-Qaida nach ihm und befrage seine Verwandten in Bagdad nach seinem Aufenthaltsort. A.c Die Beschwerdeführerin 3 machte anlässlich der Botschaftsbefragung abgesehen vom Mordversuch gegen ihren Mann im Familienauto, welcher sie ebenfalls betroffen habe, keine eigenen Asylgründe geltend. Im Übrigen führte sie aus, ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 7) sei in Ägypten von einem jungen Mann verfolgt worden, der mit ihr eine Beziehung habe eingehen und sie habe heiraten wollen. Er sei ihr überallhin gefolgt und habe ständig angerufen. Sie habe dann entschieden, diese Tochter nicht mehr aus dem Haus zu lassen und zur Weiterführung ihrer Studien in den Irak zu schicken. Überdies brachte sie vor, die allgemeine Lage in Ägypten habe sich seit dem Sturz von Präsident Mubarak stark verschlechtert. Iraker würden im Alltag diskriminiert und ebenso wie Syrer und Palästinenser beschuldigt, Unruhe in der Gesellschaft hervorzurufen. A.d Die Beschwerdeführenden 4 bis 8 bezogen sich bei der Botschaftsanhörung ebenfalls auf die Asylgründe ihres Vaters und machten ausserdem geltend, in Ägypten unter sozialer Diskriminierung zu leiden. Ferner brachte der Beschwerdeführer 4 vor, er sei in Ägypten von einer religiösen Gruppe namens Jamaat Al Da'Wa Wal Tawheed um Geld betrogen und körperlich angegriffen worden, (...). Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet, jedoch keine Hilfe erhalten. Die Beschwerdeführenden 5 bis 7 gaben an, seit 2009 beziehungsweise 2012 jeweils acht bis neun Monate des Jahres zu Studienzwecken im Irak zu verbringen, wo sie in K._______ im Haus einer Tante ihrer Mutter wohnen würden. Nach Abschluss ihres Studiums werde ihnen jedoch weder im Irak noch in Ägypten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt sein. Zudem könnten sie den Irak nach dem (...) 2014, wenn ihre Aufenthaltsbewilligungen für Ägypten ablaufen würden, nicht mehr verlassen. Die Beschwerdeführerin 7 brachte überdies vor, sie und die Beschwerdeführerin 6 seien in Ägypten (...) sexuell belästigt worden. Im Jahre 2013 sei sie (Beschwerdeführerin 7) auch im Irak sexueller Belästigung durch (...) ausgesetzt gewesen. Sie habe beide Vorfälle nicht gemeldet, da dies noch mehr Schwierigkeiten hervorgerufen hätte. Schliesslich sei der von ihrer Mutter erwähnte Mann, der sie mehrere Jahre bedrängt habe, nach der Botschaftsbefragung ihres Vaters erneut zu ihrer Wohnung gekommen, habe an die Tür geklopft und sie beschimpft. A.e Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre (abgelaufenen und aktuellen) Reisepässe, ihre Nationalitätenausweise und Civil State Cards, diverse Fotografien, eine Vollmacht betreffend die Verzollung und Registrierung eines importierten Personenwagens, eine Bestätigung der L._______ Firma betreffend deren Inaktivität und die Beteiligung des Beschwerdeführers 2 am Unternehmen, drei Verträge über (...)projekte des Beschwerdeführers 2, eine Quittung über den Kauf von (...) in der Höhe von 90'250.- USD, den Beschwerdeführer 2 betreffende Ausweise (Iraqi Businessmen Union-Card, Card of the Iraqi National Union for Tribe Leaders and Sheiks, (...) Maritime Cards, Seatime Cerificate, Militärausweis), und den Universitätsausweis des Beschwerdeführers 3 (alle in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. November 2013 - eröffnet am 5. Dezember 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2013 Beschwerde bei der Schweizerischen Botschaft in Ägypten und beantragten sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Mit der Beschwerde reichten sie Ausdrucke von Internetartikeln zur allgemeinen Lage im Irak und in Ägypten sowie zur Stellung irakischer Flüchtlinge in Ägypten zu den Akten ("Der Standard" vom 1. März 2013, "Egypt Independent" vom 31. März 2013, "Junge Welt" vom 29. April 2013, "Associated Press" vom 17. Mai 2013, Neue Zürcher Zeitung vom 12. Juli 2013, vom 21. August 2013, ein Internetblogs vom 21. September 2013, Webauftritte der deutschen Tagesschau vom 30. September 2013, der BBC News vom 3. und vom 29. Oktober 2013 sowie vom 29. November 2013, der "PBS Newshour" vom 1. November 2013, der Nachrichtenagentur Reuters vom 29. November 2013, der New York Times vom 1. Dezember 2013, und einen undatierten Bericht der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg). Zudem legten sie eine Abschrift ihrer Beschwerde in englischer Sprache und einen Bericht über militante Gruppen im Irak vom 9. Juni 2005 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 5.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind neben der besonderen Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz auch die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen liesse. Die Schilderungen im Asylgesuch sowie anlässlich der Anhörungen vom August 2013 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit der Al-Qaida und der Al-Mahdy Terrorist Army gehabt hätten. Sie befänden sich indes mittlerweile im Ägypten, weshalb zu prüfen sei, ob es ihnen zugemutetet werden könne, dort zu verbleiben respektive sich dort um Schutz zu bemühen. In diesem Zusammenhang sei zunächst zu erwähnen, dass Ägypten das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert habe und sich gemäss Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Pflichten und insbesondere das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK halte. Gestützt auf ein Memorandum of Understanding von 1954 sei sodann das UNHCR für die Durchführung von Verfahren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen in Ägypten zuständig. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren sei festzuhalten, dass Personen, die vom UNHCR als Flüchtlinge in Ägypten anerkannt worden seien, Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung und Schulbildung hätten. In Bezug auf irakische Staatsangehörige sei zu erwähnen, dass die nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein massgeblichen Weisungen vorgesehen hätten, alle irakischen Emmigranten, die ein entsprechendes Gesuch beim UNHCR gestellt hätten, prima facie als Flüchtlinge anzuerkennen. Infolgedessen hätten Staatsangehörige des Iraks, die zwischen 2006 und 2008 beim UNHCR gemeldet gewesen und als Flüchtlinge anerkannt worden seien, rasch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ferner sei es grundsätzlich relativ einfach, in Ägypten eine erneuerbare Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu bekommen. Die Beschwerdeführenden seien beim UNHCR nicht registriert, hätten jedoch Aufenthaltsbewilligungen erhalten, nachdem sie sich direkt an die ägyptischen Behörden gewendet hätten. Zudem sei es ihnen möglich gewesen, diese während ihres siebenjährigen Aufenthalts problemlos mehrfach zu erneuern. Die Befürchtung, die Aufenthaltsbewilligungen würden nach Schliessung des Unternehmens des Beschwerdeführers 2 nicht mehr erneuert, erscheine unbegründet. Die Firma sei, wie sich aus der eingereichten Bestätigung ergebe, 2006 gegründet worden, sei jedoch nie aktiv geworden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die ägyptischen Behörden den Beschwerdeführenden ausschliesslich aufgrund des Bestehens eines inaktiven Unternehmens Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt hätten. Daher sei davon auszugehen, dass es ihnen auch nach der Schliessung möglich sein werde, die Bewilligungen zu verlängern, zumal sie im Besitz einer Wohnung seien, was erfahrungsgemäss die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen erleichtere. Nicht zuletzt stehe es ihnen noch immer offen, sich beim UNHCR registrieren zu lassen. Es könne ihnen daher zugemutetet werden, sich bei den ägyptischen Behörden um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zu bemühen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie in Ägypten den notwendigen Schutz erhalten hätten und ihnen dieser weiterhin gewährt werde. Sodann sei ihnen der weitere Verbleib in Ägypten auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und der geltend gemachten Schwierigkeiten zumutbar. Zwar hätten die politischen Unruhen ab Anfang 2011 die Sicherheitslage in einem gewissen Ausmass beeinträchtigt. Insbesondere sei es auch im Sommer 2013 anlässlich des Sturzes von Präsident Mohammed Mursi verschiedentlich zu Unruhen gekommen. Zwischenzeitlich habe sich die Situation aber stabilisiert, so dass Sicherheitsprobleme nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auftreten würden und nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden müsse. Sodann würden Sicherheitsprobleme und wirtschaftliche Schwierigkeiten die gesamte Bevölkerung Ägyptens betreffen und nicht in Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden stehen. Hinsichtlich der geltend gemachten ökonomischen Schwierigkeiten sei den Beschwerdeführenden 2, 3 und 8 indes entgegenzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben in einer grossen Eigentumswohnung in einem "Elite-Quartier" leben würden und offensichtlich während mehrerer Jahre in der Lage gewesen seien, den Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten. Der Beschwerdeführer 4 lebe in einem Studio in M._______ und studiere an der dortigen Universität. Im Jahre 2009 habe er zudem in N._______ [Ausland] einen Englischkurs besuchen können. Die Beschwerdeführenden 5, 6 und 7 hätten sich aus finanziellen Gründen fürs Studium zwar in den Irak begeben müssen, könnten sich jedoch eine akademische Ausbildung leisten. Demzufolge sei die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie den weiteren Aufenthalt in Ägypten unzumutbar erscheinen liesse. Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass Ägypten dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden in sprachlicher und kultureller Hinsicht näher stehe als die Schweiz. Schliesslich ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in Ägypten im Jahre 2006 weder mit den Behörden noch mit Dritten besondere Probleme gehabt hätten. Die sexuellen Übergriffe zweier (...) auf die Beschwerdeführerinnen 6 und 7 und die Behelligungen durch einen jungen Mann gegenüber der Beschwerdeführerin 6 seien bedauerlich, würden die Bewilligung der Einreise jedoch nicht rechtfertigen. Es stehe ihnen vielmehr offen, die Übergriffe bei der ägyptischen Polizei anzuzeigen. Auch dem Beschwerdeführer 4 sei es zuzumuten, sich betreffend die erlebten Auseinandersetzungen erneut an die ägyptischen Behörden zu wenden. 6.2 Den Ausführungen des BFM halten die Beschwerdeführenden insbesondere entgegen, die Vorinstanz habe den ablehnenden Entscheid auf ungenaue beziehungsweise falsche Informationen gestützt. Es treffe nicht zu, dass Ägypten Irakern Asyl gewähre beziehungsweise Visa ausstelle. Ausserdem hätten sich die Aufenthaltsbedingungen für irakische Staatsangehörige verschlechtert. Die Bewilligung knüpfe nunmehr an eine Ausbildung beziehungsweise Tätigkeit in Ägypten an. Ihre Aufenthaltsbewilligungen, die noch bis zum (...) 2014 gültig seien, hätten sie aufgrund des durch den Beschwerdeführer 2 gegründeten Unternehmens erhalten. Da dieses jedoch nie wirtschaftliche Aktivitäten aufgenommen habe, hätten sich die Behörden geweigert, die aktuellen Bewilligungen zu erneuern. Daher hätten sämtliche volljährigen Kinder (Beschwerdeführende 4 bis 7), bis auf die schulpflichtige Beschwerdeführerin 8 und von ihnen abgeleitet die Beschwerdeführenden 2 und 3, zurzeit keine Bewilligungen. Als sie nach Ägypten geflohen seien, sei ihre finanzielle Situation relativ gut gewesen. Die Reserven seien in den letzten acht Jahren jedoch geschrumpft. Zwischenzeitlich hätten sie die Wohnung verkauft und in eine Mietwohnung gewechselt, um die Ausbildung der Kinder sowie die Lebenshaltungskosten bezahlen zu können. Das UNHCR biete den bei ihm registrierten Personen keine Hilfe, insbesondere nicht bei der Finanzierung der universitären Ausbildung. Zudem seien den beim UNHCR registrierten Personen Reisen ins Ausland nicht erlaubt. Daher wäre es dem Beschwerdeführer 2 im Falle einer Registrierung nicht möglich gewesen, (in den Jahren 2007, 2009 und 2013, vgl. die vorinstanzlichen Akten A6/11 Q45 S. 6 und A10/9 Q18 S. 3) in den Irak zurückzukehren und Vermögenswerte zu verkaufen. Ferner sei Ägypten zwar Unterzeichner der FK und des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, habe jedoch Vorbehalte angebracht betreffend den Status der Flüchtlinge, deren Bildung und Arbeitsmöglichkeiten. Am 31. März 2013 habe eine unabhängige ägyptische Zeitung berichtet, dass sich die Lage für die im Land lebenden Iraker verschlechtert habe und diese unter den Beschränkungen des Zugangs zu Bildung, Krankenversicherung und Arbeit sowie unter Erschwernissen bei der Erlangung von Aufenthaltsbewilligungen leiden würden. Übergriffe auf die Beschwerdeführerinnen könnten sie der Polizei nicht melden, da sie sonst Angst vor weiterer Gewalt durch die Täter haben müssten. Die Situation in Ägypten verschlechtere sich zur Zeit in allen Belangen, so dass nicht nur Ausländer, sondern auch Ägypter das Land verlassen würden. Die Beschwerdeführenden 5, 6 und 7 seien im Geheimen in den Irak zurückgekehrt, um dort an privaten Universitäten zu studieren. An öffentlichen Universitäten wäre die Gefahr zu gross, dass sie identifiziert würden. Sie würden sich zumeist verstecken und am Stadtrand (...) leben, was selbst geringen Anforderungen an Menschlichkeit und Zivilisation nicht genüge. Nur an den Feiertagen würden sie die restliche Familie in Ägypten besuchen. Abschliessend bringt der Beschwerdeführer 2 vor, er habe in diversen Berichten, welche auf verschiedenen Websites abgespeichert seien, über seine Familie und die Lage in Ägypten berichtet. Er könne diese Berichte jedoch nicht einreichen, da sie auf Englisch seien und die schweizerische Botschaft verlangt habe, dass sämtliche Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt werden müssten. Dies könne er nicht machen, ohne die Aufmerksamkeit der ägyptischen Behörden auf sich zu ziehen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM und unter Verweis auf dessen Erwägungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Da es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in Ägypten zu verbleiben beziehungsweise sich wieder dorthin zu begeben, erübrigen sich abschliessende Ausführungen hinsichtlich der Frage einer möglichen aktuellen asylrelevanten Gefährdung im Irak. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 sowie 3 bis 8 seit ihrer Rückkehr in den Irak bis dato offensichtlich keiner persönlichen asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt waren. Die Beschwerdeführerin 1 lebt mittlerweile wieder im Irak, machte nie eigene Asylgründe geltend und ist bereits daher auf den Schutz der Schweiz offensichtlich nicht angewiesen. Die Beschwerdeführenden 3 bis 8 haben den Irak ursprünglich aufgrund der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers 2 verlassen und führten zur Begründung ihrer Asylgesuche sinngemäss insbesondere das Vorliegen begründeter Furcht vor Reflexverfolgung an. Indes war es den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführenden 5 bis 7 möglich, zum Studium in den Irak zurückzukehren und dort den grössten Teil des Jahres zu verbringen, ohne aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer 2 Behelligungen ausgesetzt zu sein. Auch der Beschwerdeführer 2 selbst und die Beschwerdeführerinnen 3 und 8 berichten von mehreren Reisen in den Irak zum Zweck des Verwandtenbesuchs und des Verkaufs von Eigentum, anlässlich welcher sie offenbar unbehelligt geblieben sind. Die Beschwerdeführenden reisten im Jahre 2006 aus Angst vor Verfolgungshandlungen aus dem Irak aus. Nach der Einreise in Ägypten wendeten sie sich jedoch bis heute nicht an das dort für das Verfahren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständige UNHCR. Sie begründeten dies im Wesentlichen mit der damals nicht bestehenden Notwendigkeit einer Registrierung und den damit einhergehenden Einschränkungen. Statt durch die Flüchtlingsorganisation erhielten sie kurz nach ihrer Einreise in Ägypten direkt von den ägyptischen Behörden temporäre Aufenthaltsbewilligungen. Diese wurden während Jahren immer wieder erneuert und sind aktuell bis zum (...) 2014 gültig. In Übereinstimmung mit dem BFM ist nicht davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligungen einzig aufgrund der angeblichen Aufgabe der seit der Gründung inaktiven Firma des Beschwerdeführers 2 nicht mehr verlängert würden. Sollten diese jedoch tatsächlich nicht mehr erneuert werden, steht es den Beschwerdeführenden nach wie vor offen, sich an das UNHCR zu wenden. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Ägypten kann ebenfalls auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt ist trotz der gegenwärtigen Spannungen, auf welche die Beschwerdeführenden unter Beilage von Berichten hinweisen, nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die den weiteren Aufenthalt unzumutbar machen würde. Die Beschwerdeführenden leben - selbst unter Berücksichtigung einer angeblichen allmählichen Verknappung ihres Vermögens - in verhältnismässig guten Verhältnissen und können vier Kindern den Besuch der Universität ermöglichen. Der Umstand einer allfällig drohenden Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführenden vermag die Erteilung einer Einreisebewilligung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die von Ägypten gegenüber der FK angebrachten Vorbehalte (Art. 12 Abs. 1 [Wohnsitzstatut bezgl. personenrechtliche Stellung], Art. 20 [Gleichstellung bei Rationierung], Art. 22 Ziff. 1 [Gleichstellung beim Primarschulunterricht], Art. 23 [Gleichstellung in Bezug auf die öffentliche Fürsorge] und Art. 24 [Gleichstellung in Bezug auf Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit]) stehen dem weiteren Verbleib der Beschwerdeführenden in Ägypten nicht im Wege. Betreffend die geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerinnen 6 und 7 wäre es ihnen sodann zumutbar gewesen, sich (erneut) an die ägyptische Polizei zu wenden und allenfalls den gerichtlichen Instanzenweg zu beschreiten. Dies steht ihnen auch bei allfälligen weiteren Behelligungen offen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in einer existenziellen Notlage befinden beziehungsweise der weitere Aufenthalt in Ägypten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über keinen relevanten Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Der Beschwerdeführer 2 erwähnte lediglich, einen Freund in der Schweiz, ohne jedoch dessen Vornamen und Aufenthaltsort zu kennen (vgl. A6/11 Q21 S. 4).
7. Aufgrund des Dargelegten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach sie in Ägypten Schutz gefunden haben oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnten. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die Beweismittel vertiefter einzugehen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: