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E-224/2014

E-224/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-22 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Am 21. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo, Ägypten, ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er und seine Familie seien nach dem Fall von Bagdad als irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und aufgrund seiner Tätigkeit für die ehemalige irakische Regierung (Sicherheitsdienst) von Milizen der Al-Mahdy Armee und der Badr Armee bedroht worden. Sein Neffe sei von diesen Milizen getötet worden. Seit dem Fall von Bagdad am 9. April 2003 erziele er kein Einkommen mehr. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien von Auszügen seines irakischen Passes, in welchen auch seine Ehefrau und fünf Kinder aufgeführt sind, sowie weiter Kopien von in Arabisch verfassten Ausweisen bzw. Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 bestätigte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Eingang der Asylgesuche, informierte sie über ihre Praxis zu Asylanträgen von in Ägypten lebenden irakischen Staatsangehörigen und setzte ihnen Frist an, um ihr mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihren Asylgesuchen festhalten wollten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 teilten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz fristgerecht mit, dass sie an ihren Asylgesuchen festhielten und substantiierten diese gleichzeitig. Ergänzend zu der Eingabe vom 21. Dezember 2006 brachten sie vor, das aktuell herrschende Regime im Irak habe viele seiner Verwandten getötet und im Jahr 2005 inhaftiert. Aufgrund der dauernden Angst und Risiken im Irak sei er an Bluthochdruck und seine Frau an Diabetes erkrankt. Aus all diesen Gründen seien sie am 28. Mai 2006 über Syrien nach Ägypten geflüchtet, wo sie seither lebten. In den Irak könnten sie nicht mehr zurückkehren und in Ägypten hätten sie nun verschiedenste Probleme. Zum einen hätten seine Kinder C._______, D._______ und E._______ mangels vorhandenen finanziellen Mitteln ihre Studien nicht abschliessen können. Zum anderen seien sie seit der ägyptischen Revolution vom 25. Januar 2011 nicht mehr sicher. Seine Kinder seien von Plünderungen betroffen gewesen, bei welchen C._______ im Gesicht verletzt worden sei. Für Ausländer sei es schwierig, in Ägypten eine Arbeitsstelle zu finden. Er könne nicht einmal mehr die Miete und die Schulgebühren für die jüngeren Kinder bezahlen. Die instabile Lage mache ihnen Angst, jedoch könnten sie aufgrund identischer Situation in anderen Ländern der Region und mangels vorhandenen Mitteln nicht in ein anderes arabisches Land gehen. Bei den Vereinten Nationen seien sie als Flüchtlinge registriert. Am 22. und 24. Juli 2013 wurden sie in der Schweizerischen Botschaft in Kairo zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen wiederholten sie die im Asylantrag vom 21. Dezember 2006 gemachten Angaben. Als Beweismittel (jeweils Kopien) reichten sie erneut Auszüge aus dem Pass des Beschwerdeführers und seiner fünf Kinder, die Flüchtlingsausweise des UNHCR, den Angestelltenausweis des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem Pass der Beschwerdeführerin, die Identitätskarten und Nationalitätenausweise aller Beschwerdeführenden sowie die Heiratsurkunde ein. Mit Verfügung vom 25. November 2013 (eröffnet am 11. Dezember 2013) bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. C. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 leitete die Schweizerische Botschaft in Kairo die undatierte Beschwerde der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz weiter, welche diese wiederum mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Sinngemäss beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 25. November 2013 sei aufzuheben.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten..

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 4.4 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Irak von Verfolgungsmassnahmen seitens schiitischer Milizen betroffen gewesen sei. Da er zurzeit in Ägypten lebe, sei zu beurteilen, ob in seinem Falle Art. 52 Abs. 2 aAsylG anwendbar sei. Diesbezüglich kommt die Vorinstanz nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden zugemutet werden könne, sich bei den ägyptischen Behörden um die Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in diesem Land zu bemühen. Es sei davon auszugehen, dass sie in Ägypten den notwendigen Schutz erhalten hätten und dieser ihnen durch die ägyptischen Behörden auch weiterhin gewährt werde. Weiter habe sich die Situation in Ägypten nach den politischen Unruhen anfangs 2011 sowie nach dem Sturz von Präsident Mursi im Sommer 2013 so stabilisiert, dass nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Sicherheitsprobleme träten nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auf. Bezüglich der geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten weise sie daraufhin, dass mindestens zwei Personen der Familie gelegentlich Arbeitstätigkeiten nachgingen und sie regelmässig Unterstützung durch die Vereinten Nationen erhielten. Sie seien offensichtlich während mehrerer Jahre in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie dazu in Zukunft nicht mehr in der Lage seien. Die Caritas unterstütze zumindest den Beschwerdeführer medizinisch. Auch der Beschwerdeführerin sei zumutbar, medizinische Unterstützung bei der Caritas oder anderen Organisationen zu beantragen. Ferner beträfen die geltend gemachten Sicherheitsprobleme und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Ägypten die ganze Bevölkerung und stehe nicht im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation in diesem Land. In sprachlicher und kultureller Hinsicht stehe Ägypten ihrem Herkunftsland zudem viel näher als die Schweiz. Gemäss Aktenlage lebten sie seit 2006 in Ägypten und hätten - der Diebstahl betreffend C._______ ausgenommen - weder mit den ägyptischen Behörden noch mit Dritten je besondere Probleme gehabt. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Ägypten zuzumuten sei und sie daher den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigten (Art. 52 Abs. 2 aAslyG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen im Wesentlichen ihre Vorbringen vor der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legen sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen oder das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insbesondere auch bezüglich der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 2 aAslyG vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So führt diese zutreffend aus, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen sei, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009, E-7996/2008, E. 2.2). Den Akten zufolge befinden sich die Beschwerdeführenden seit dem Jahre 2006 in Ägypten und haben sich dort beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen. Die ägyptischen Behörden müssen ihnen damit gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), welches Ägypten unterzeichnet hat, Schutz und Aufenthalt gewähren. Demnach sind sie nicht mit den Schwierigkeiten illegaler Flüchtlinge konfrontiert und haben völkerrechtlichen Schutz in einem Drittland gefunden. Es gibt vorliegend keine Anzeichen dafür, dass Ägypten seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Beschwerdeführenden verfügen zudem gemäss eigenen Angaben seit der Einreise in Ägypten im Jahre 2006 über eine Aufenthaltsbewilligung, welche sie regelmässig erneuern können bzw. sie sind offiziell als Flüchtlinge anerkannt (BFM-Akten A6/9 Q52, A7/9 Q51, A8/8 Q51/52, A9/9 Q50, A10/9 Q50, A11/8 Q48/49, A12/8 Q49), was auch aus den sich bei den Akten befindenden Kopien der Flüchtlingsausweise des UNHCR hervorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die Lebensumstände anerkannter Flüchtlinge in Ägypten schwierig sind, indes stellen diese Umstände die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat nicht grundsätzlich in Frage. Auch können die Beschwerdeführenden aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der Sicherheitslage in Ägypten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezüglich der nicht belegten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Frau ist es ihnen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zuzumuten, medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen, welche zumindest der Ehemann auch bereits von der Caritas bekommt (BFM-Akten A6/9 Q64).

E. 5.3 Somit ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in Ägypten zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. An diesem Schluss vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Kairo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-224/2014 Urteil vom 22. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), Irak, c/o Schweizerische Botschaft in Kairo, Ägypten, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Am 21. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo, Ägypten, ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er und seine Familie seien nach dem Fall von Bagdad als irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und aufgrund seiner Tätigkeit für die ehemalige irakische Regierung (Sicherheitsdienst) von Milizen der Al-Mahdy Armee und der Badr Armee bedroht worden. Sein Neffe sei von diesen Milizen getötet worden. Seit dem Fall von Bagdad am 9. April 2003 erziele er kein Einkommen mehr. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien von Auszügen seines irakischen Passes, in welchen auch seine Ehefrau und fünf Kinder aufgeführt sind, sowie weiter Kopien von in Arabisch verfassten Ausweisen bzw. Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 bestätigte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Eingang der Asylgesuche, informierte sie über ihre Praxis zu Asylanträgen von in Ägypten lebenden irakischen Staatsangehörigen und setzte ihnen Frist an, um ihr mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihren Asylgesuchen festhalten wollten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 teilten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz fristgerecht mit, dass sie an ihren Asylgesuchen festhielten und substantiierten diese gleichzeitig. Ergänzend zu der Eingabe vom 21. Dezember 2006 brachten sie vor, das aktuell herrschende Regime im Irak habe viele seiner Verwandten getötet und im Jahr 2005 inhaftiert. Aufgrund der dauernden Angst und Risiken im Irak sei er an Bluthochdruck und seine Frau an Diabetes erkrankt. Aus all diesen Gründen seien sie am 28. Mai 2006 über Syrien nach Ägypten geflüchtet, wo sie seither lebten. In den Irak könnten sie nicht mehr zurückkehren und in Ägypten hätten sie nun verschiedenste Probleme. Zum einen hätten seine Kinder C._______, D._______ und E._______ mangels vorhandenen finanziellen Mitteln ihre Studien nicht abschliessen können. Zum anderen seien sie seit der ägyptischen Revolution vom 25. Januar 2011 nicht mehr sicher. Seine Kinder seien von Plünderungen betroffen gewesen, bei welchen C._______ im Gesicht verletzt worden sei. Für Ausländer sei es schwierig, in Ägypten eine Arbeitsstelle zu finden. Er könne nicht einmal mehr die Miete und die Schulgebühren für die jüngeren Kinder bezahlen. Die instabile Lage mache ihnen Angst, jedoch könnten sie aufgrund identischer Situation in anderen Ländern der Region und mangels vorhandenen Mitteln nicht in ein anderes arabisches Land gehen. Bei den Vereinten Nationen seien sie als Flüchtlinge registriert. Am 22. und 24. Juli 2013 wurden sie in der Schweizerischen Botschaft in Kairo zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen wiederholten sie die im Asylantrag vom 21. Dezember 2006 gemachten Angaben. Als Beweismittel (jeweils Kopien) reichten sie erneut Auszüge aus dem Pass des Beschwerdeführers und seiner fünf Kinder, die Flüchtlingsausweise des UNHCR, den Angestelltenausweis des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem Pass der Beschwerdeführerin, die Identitätskarten und Nationalitätenausweise aller Beschwerdeführenden sowie die Heiratsurkunde ein. Mit Verfügung vom 25. November 2013 (eröffnet am 11. Dezember 2013) bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. C. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 leitete die Schweizerische Botschaft in Kairo die undatierte Beschwerde der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz weiter, welche diese wiederum mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Sinngemäss beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 25. November 2013 sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Irak von Verfolgungsmassnahmen seitens schiitischer Milizen betroffen gewesen sei. Da er zurzeit in Ägypten lebe, sei zu beurteilen, ob in seinem Falle Art. 52 Abs. 2 aAsylG anwendbar sei. Diesbezüglich kommt die Vorinstanz nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden zugemutet werden könne, sich bei den ägyptischen Behörden um die Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in diesem Land zu bemühen. Es sei davon auszugehen, dass sie in Ägypten den notwendigen Schutz erhalten hätten und dieser ihnen durch die ägyptischen Behörden auch weiterhin gewährt werde. Weiter habe sich die Situation in Ägypten nach den politischen Unruhen anfangs 2011 sowie nach dem Sturz von Präsident Mursi im Sommer 2013 so stabilisiert, dass nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Sicherheitsprobleme träten nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auf. Bezüglich der geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten weise sie daraufhin, dass mindestens zwei Personen der Familie gelegentlich Arbeitstätigkeiten nachgingen und sie regelmässig Unterstützung durch die Vereinten Nationen erhielten. Sie seien offensichtlich während mehrerer Jahre in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie dazu in Zukunft nicht mehr in der Lage seien. Die Caritas unterstütze zumindest den Beschwerdeführer medizinisch. Auch der Beschwerdeführerin sei zumutbar, medizinische Unterstützung bei der Caritas oder anderen Organisationen zu beantragen. Ferner beträfen die geltend gemachten Sicherheitsprobleme und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Ägypten die ganze Bevölkerung und stehe nicht im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation in diesem Land. In sprachlicher und kultureller Hinsicht stehe Ägypten ihrem Herkunftsland zudem viel näher als die Schweiz. Gemäss Aktenlage lebten sie seit 2006 in Ägypten und hätten - der Diebstahl betreffend C._______ ausgenommen - weder mit den ägyptischen Behörden noch mit Dritten je besondere Probleme gehabt. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Ägypten zuzumuten sei und sie daher den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigten (Art. 52 Abs. 2 aAslyG). 5.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen im Wesentlichen ihre Vorbringen vor der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legen sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen oder das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insbesondere auch bezüglich der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 2 aAslyG vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So führt diese zutreffend aus, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen sei, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009, E-7996/2008, E. 2.2). Den Akten zufolge befinden sich die Beschwerdeführenden seit dem Jahre 2006 in Ägypten und haben sich dort beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen. Die ägyptischen Behörden müssen ihnen damit gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), welches Ägypten unterzeichnet hat, Schutz und Aufenthalt gewähren. Demnach sind sie nicht mit den Schwierigkeiten illegaler Flüchtlinge konfrontiert und haben völkerrechtlichen Schutz in einem Drittland gefunden. Es gibt vorliegend keine Anzeichen dafür, dass Ägypten seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Beschwerdeführenden verfügen zudem gemäss eigenen Angaben seit der Einreise in Ägypten im Jahre 2006 über eine Aufenthaltsbewilligung, welche sie regelmässig erneuern können bzw. sie sind offiziell als Flüchtlinge anerkannt (BFM-Akten A6/9 Q52, A7/9 Q51, A8/8 Q51/52, A9/9 Q50, A10/9 Q50, A11/8 Q48/49, A12/8 Q49), was auch aus den sich bei den Akten befindenden Kopien der Flüchtlingsausweise des UNHCR hervorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die Lebensumstände anerkannter Flüchtlinge in Ägypten schwierig sind, indes stellen diese Umstände die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat nicht grundsätzlich in Frage. Auch können die Beschwerdeführenden aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der Sicherheitslage in Ägypten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezüglich der nicht belegten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Frau ist es ihnen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zuzumuten, medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen, welche zumindest der Ehemann auch bereits von der Caritas bekommt (BFM-Akten A6/9 Q64). 5.3 Somit ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in Ägypten zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. An diesem Schluss vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Kairo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: