Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 18. August 2007 und gelangte am 10. September 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 19. September 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 1. Februar 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige, tigrinischer Ethnie und gehöre der Pfingstgemeinde an. Obwohl sie die uneheliche Tochter einer äthiopischen Staatsangehörigen sei und seit ihrer Geburt in Addis Abeba gelebt habe, fühle sie sich als Eritreerin. Ihr Vater sei in Äthiopien B._______ gewesen. Da er Probleme mit der äthiopischen Regierung gehabt habe, sei er 1995 zusammen mit seiner Familie nach Eritrea ausgereist. Dort lebe er in C._______. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter gestorben. D._______, eine ihrer drei Halbschwestern mütterlicherseits, habe das Sorgerecht für sie übernommen. Ihre Halbgeschwister hätten sie stets als uneheliches Kind beleidigt, wobei D._______ sie auch bespuckt, geschlagen und schliesslich aufgefordert habe, zu ihrem Vater nach Eritrea zu gehen. Sie habe heimlich Kontakt mit ihrem Vater aufgenommen. Nachdem sie volljährig geworden sei, habe D._______ die Behörden über ihre Kontakte mit dem Vater orientiert. In der Folge sei sie von der Gemeinde vorgeladen und zu ihrer Beziehung zum Vater befragt worden. Da sie zum Zeitpunkt, als ihr Vater Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe, noch ein Kind gewesen sei, habe sie viele Fragen nicht beantworten können. Zwei Wochen später sei sie erneut auf die Gemeinde vorgeladen worden. Dort sei sie von zwei Polizisten abgeholt, auf den Posten gebracht und verhört worden. Nach vier Tagen sei sie entlassen worden. Ungefähr einen Monat später habe ein auf sie angesetzter Ermittler sie zu Hause abholen lassen. Er habe sie erneut zu ihren Kontakten zu ihrem Vater befragt. Dies habe sich mehrmals wiederholt. Nach einem Jahr habe der Ermittler ihr mitgeteilt, wenn sie in Frieden leben wolle, könne sie ihn heiraten. Sie habe sich zu einem Freund ihres Vaters begeben und von dort aus ihren Vater angerufen. Sie habe ihm ihre Situation dargelegt und erklärt, dass sie zu ihm kommen werde. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, weil die Mutter Äthiopierin gewesen sei und weil sie sich mit der Stiefmutter verkracht habe, habe der Vater ihr von ihrem Vorhaben abgeraten. Sie habe sich daher entschlossen, den Ermittler zu heiraten. Ihr Ehemann habe sie jedoch schon bald bedroht und geschlagen. Später habe er ihr mitgeteilt, dass er sich von ihr scheiden lassen wolle. Im Juli 2007 sei die Ehe nach zwei Jahren geschieden worden. Kurz darauf habe sie sich zum Freund ihres Vaters und danach zu dessen Schwester begeben. Da sie als Eritreerin keine Zukunftsperspektiven gehabt habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 7. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2008 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte sie der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des Originals der in Kopie eingereichten eidesstattlichen Erklärung ihres Vaters. E. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin das Originaldokument ein. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2009 stellte der inzwischen neu zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, die Feststellung der Identität einer Asylgesuchstellerin sei eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass abgegeben, so dass ihre Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststehen würden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, bis zum Alter von 22 Jahren nie eigene Ausweispapiere besessen zu haben, sei nicht glaubhaft. Sodann würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert und damit unglaubhaft wirken. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei eritreischer Staatsangehöriger, sei eine durch nichts belegte pauschale Behauptung. Zudem würde das eingereichte Schreiben ein anderes Geburtsjahr der Beschwerdeführerin aufweisen. Sodann sei das angebliche Interesse des äthiopischen Staates an der Person des Vaters der Beschwerdeführerin rund zehn Jahre nach dessen Ausreise nicht nachvollziehbar. Insbesondere mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihre Mutter von den Ermittlungen betroffen gewesen sei, was aber angesichts des angeblich noch immer vorhandenen Interesses nach so langer Zeit anzunehmen wäre. Auch der Aufwand, wonach sich eine Person speziell mit der Beschwerdeführerin beschäftigt habe, wirke übertrieben. In diesem Zusammenhang falle gleichzeitig auf, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, was ihrem Vater zur Last gelegt worden sein soll respektive weswegen die äthiopischen Behörden ein derartiges Interesse an seiner Person haben sollten. Schliesslich seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Erlebnissen oberflächlich und pauschal geblieben. Insbesondere würden genauere Beschreibungen der angeblich erlittenen Vorfälle und Realkennzeichen fehlen. Auch seien minimale Detailkenntnisse und ein persönlicher Realitätsbezug in den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen seien durchwegs wenig substanziiert und würden teilweise auch noch widersprüchliche Aussagen beinhalten. Ausführliche, von persönlicher Betroffenheit gekennzeichnete Schilderungen, die Realkennzeichen enthalten würden, dürften indes ohne Weiteres erwartet werden.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, mit der Einreichung der Originalscheidungsurkunde sowie einem Schulzeugnis habe die Beschwerdeführerin ihre Identität hinreichend belegt. Zwischenzeitlich würden weitere Beweismittel bezüglich ihrer Identität vorliegen, namentlich eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters sowie eine eidesstattliche Erklärung desselben. Mit diesen Dokumenten könne sich die Beschwerdeführerin an jede ausländische Vertretung von Eritrea wenden, um einen Pass zu beantragen. Sodann würde Personen in Äthiopien, die als Eritreer betrachtet würden, die Ausstellung jegwelcher Dokumenten verwehrt werden. Die Beschwerdeführerin sei in Äthiopien nie formell registriert und es sei ihr nie ein Ausweis ausgestellt worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei in einem für den äthiopischen Staat sensiblen Bereich tätig gewesen (...), was ihm Kenntnisse eingebracht habe, welche ihm nach der Unabhängigkeitserklärung Eritreas in Äthiopien hätten gefährlich werden können. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, als Eritreerin angesehen zu werden und Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass ihre Mutter nach der Ausreise des Vaters Probleme mit der Regierung gehabt habe. In Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen darzutun, inwiefern Detailkenntnisse fehlen würden sowie die Ungereimtheiten aufzuführen. Auch habe sie die frauenspezifischen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, namentlich die Zwangsheirat, nicht geprüft.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, über keinen Identitätsausweis zu verfügen und in Äthiopien nie registriert worden zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in Addis Abeba geboren wurde, dort aufwuchs sowie die Schule besuchte, heiratete und sich auch scheiden liess. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien nie registriert wurde und über keinen Identitätsausweis verfügt. Als Beleg für ihre eritreische Identität und Staatsangehörigkeit hat die Beschwerdeführerin ein Schulzeugnis, eine Bestätigung der Scheidung und auf Beschwerdestufe eine Kopie der Identitätskarte ihres angeblichen Vaters sowie eine eidesstattliche Erklärung von drei Personen bezüglich ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit zu den Akten geben. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung richtig festgestellt hat, handelt es sich weder beim Schulzeugnis noch der Scheidungsbestätigung um einen tauglichen Identitätsausweise. Sodann liegt die Identitätskarte des angeblichen Vaters der Beschwerdeführerin nur in Kopie vor. Überdies ist aus diesem fremdsprachigen Dokument kein verwandtschaftliches Verhältnis zur Beschwerdeführerin ersichtlich und kann allein daraus nicht auf eine eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. An dieser Feststellung ändert auch die eingereichte eidesstattliche Erklärung nichts. Solche Dokumente können nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres unrechtmässig erworben werden und haben deshalb wenig Beweiswert. Insoweit kann die eidesstattliche Erklärung, aus welcher auch keine hinreichenden Identifikationskriterien betreffend die erklärende Person ergeben, nicht als Beleg für die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin genügen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die eritreische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, sondern Staatsangehörige von Äthiopien ist. Insoweit erübrigt es sich auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Dienstpflicht der Beschwerdeführerin in Eritrea näher einzugehen. In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe die Mutter der Beschwerdeführerin nach der Ausreise des Vaters Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. Entsprechende Hinweise sind indes den Akten nicht zu entnehmen. Ebensowenig sind den Akten auch nur die geringsten Anhaltspunkte für die erstmals auf Rechtsmittelstufe geltend gemachte Zwangsverheiratung zu entnehmen. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sich nach einem Telefonat mit dem Vater zur Heirat entschlossen zu haben (vgl. A10, S. 10). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen ihrer Asylvorbringen und dem Beharren auf deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert darzulegen, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um insoweit Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben im Einzelnen näher einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist der Beschwerdeführerin das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängerorganisation wird von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien ausgegangen (vgl. zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7955/2008 vom 30. März 2009, D-123/2009 vom 7. April 2009). Die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen haben sich in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen den beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba. Diese ist vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen, mithin spricht insoweit nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann sind aus den Akten auch keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde Frau, die von Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt und dort auch ihre Ausbildung zur Verkäuferin durchlaufen hat. Deshalb sowie aufgrund der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein Beziehungsnetz verfügt, sie mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel Arbeitsstellen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
E. 9.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitet, mithin bedürftig ist. Zudem erschienen die Beschwerdebegehren im vorliegenden Verfahren nicht als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und das E._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2245/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 13. Mai 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. März 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 18. August 2007 und gelangte am 10. September 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 19. September 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 1. Februar 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige, tigrinischer Ethnie und gehöre der Pfingstgemeinde an. Obwohl sie die uneheliche Tochter einer äthiopischen Staatsangehörigen sei und seit ihrer Geburt in Addis Abeba gelebt habe, fühle sie sich als Eritreerin. Ihr Vater sei in Äthiopien B._______ gewesen. Da er Probleme mit der äthiopischen Regierung gehabt habe, sei er 1995 zusammen mit seiner Familie nach Eritrea ausgereist. Dort lebe er in C._______. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter gestorben. D._______, eine ihrer drei Halbschwestern mütterlicherseits, habe das Sorgerecht für sie übernommen. Ihre Halbgeschwister hätten sie stets als uneheliches Kind beleidigt, wobei D._______ sie auch bespuckt, geschlagen und schliesslich aufgefordert habe, zu ihrem Vater nach Eritrea zu gehen. Sie habe heimlich Kontakt mit ihrem Vater aufgenommen. Nachdem sie volljährig geworden sei, habe D._______ die Behörden über ihre Kontakte mit dem Vater orientiert. In der Folge sei sie von der Gemeinde vorgeladen und zu ihrer Beziehung zum Vater befragt worden. Da sie zum Zeitpunkt, als ihr Vater Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe, noch ein Kind gewesen sei, habe sie viele Fragen nicht beantworten können. Zwei Wochen später sei sie erneut auf die Gemeinde vorgeladen worden. Dort sei sie von zwei Polizisten abgeholt, auf den Posten gebracht und verhört worden. Nach vier Tagen sei sie entlassen worden. Ungefähr einen Monat später habe ein auf sie angesetzter Ermittler sie zu Hause abholen lassen. Er habe sie erneut zu ihren Kontakten zu ihrem Vater befragt. Dies habe sich mehrmals wiederholt. Nach einem Jahr habe der Ermittler ihr mitgeteilt, wenn sie in Frieden leben wolle, könne sie ihn heiraten. Sie habe sich zu einem Freund ihres Vaters begeben und von dort aus ihren Vater angerufen. Sie habe ihm ihre Situation dargelegt und erklärt, dass sie zu ihm kommen werde. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, weil die Mutter Äthiopierin gewesen sei und weil sie sich mit der Stiefmutter verkracht habe, habe der Vater ihr von ihrem Vorhaben abgeraten. Sie habe sich daher entschlossen, den Ermittler zu heiraten. Ihr Ehemann habe sie jedoch schon bald bedroht und geschlagen. Später habe er ihr mitgeteilt, dass er sich von ihr scheiden lassen wolle. Im Juli 2007 sei die Ehe nach zwei Jahren geschieden worden. Kurz darauf habe sie sich zum Freund ihres Vaters und danach zu dessen Schwester begeben. Da sie als Eritreerin keine Zukunftsperspektiven gehabt habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 7. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2008 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte sie der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des Originals der in Kopie eingereichten eidesstattlichen Erklärung ihres Vaters. E. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin das Originaldokument ein. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2009 stellte der inzwischen neu zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, die Feststellung der Identität einer Asylgesuchstellerin sei eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass abgegeben, so dass ihre Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststehen würden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, bis zum Alter von 22 Jahren nie eigene Ausweispapiere besessen zu haben, sei nicht glaubhaft. Sodann würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert und damit unglaubhaft wirken. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei eritreischer Staatsangehöriger, sei eine durch nichts belegte pauschale Behauptung. Zudem würde das eingereichte Schreiben ein anderes Geburtsjahr der Beschwerdeführerin aufweisen. Sodann sei das angebliche Interesse des äthiopischen Staates an der Person des Vaters der Beschwerdeführerin rund zehn Jahre nach dessen Ausreise nicht nachvollziehbar. Insbesondere mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihre Mutter von den Ermittlungen betroffen gewesen sei, was aber angesichts des angeblich noch immer vorhandenen Interesses nach so langer Zeit anzunehmen wäre. Auch der Aufwand, wonach sich eine Person speziell mit der Beschwerdeführerin beschäftigt habe, wirke übertrieben. In diesem Zusammenhang falle gleichzeitig auf, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, was ihrem Vater zur Last gelegt worden sein soll respektive weswegen die äthiopischen Behörden ein derartiges Interesse an seiner Person haben sollten. Schliesslich seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Erlebnissen oberflächlich und pauschal geblieben. Insbesondere würden genauere Beschreibungen der angeblich erlittenen Vorfälle und Realkennzeichen fehlen. Auch seien minimale Detailkenntnisse und ein persönlicher Realitätsbezug in den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen seien durchwegs wenig substanziiert und würden teilweise auch noch widersprüchliche Aussagen beinhalten. Ausführliche, von persönlicher Betroffenheit gekennzeichnete Schilderungen, die Realkennzeichen enthalten würden, dürften indes ohne Weiteres erwartet werden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, mit der Einreichung der Originalscheidungsurkunde sowie einem Schulzeugnis habe die Beschwerdeführerin ihre Identität hinreichend belegt. Zwischenzeitlich würden weitere Beweismittel bezüglich ihrer Identität vorliegen, namentlich eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters sowie eine eidesstattliche Erklärung desselben. Mit diesen Dokumenten könne sich die Beschwerdeführerin an jede ausländische Vertretung von Eritrea wenden, um einen Pass zu beantragen. Sodann würde Personen in Äthiopien, die als Eritreer betrachtet würden, die Ausstellung jegwelcher Dokumenten verwehrt werden. Die Beschwerdeführerin sei in Äthiopien nie formell registriert und es sei ihr nie ein Ausweis ausgestellt worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei in einem für den äthiopischen Staat sensiblen Bereich tätig gewesen (...), was ihm Kenntnisse eingebracht habe, welche ihm nach der Unabhängigkeitserklärung Eritreas in Äthiopien hätten gefährlich werden können. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, als Eritreerin angesehen zu werden und Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass ihre Mutter nach der Ausreise des Vaters Probleme mit der Regierung gehabt habe. In Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen darzutun, inwiefern Detailkenntnisse fehlen würden sowie die Ungereimtheiten aufzuführen. Auch habe sie die frauenspezifischen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, namentlich die Zwangsheirat, nicht geprüft. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, über keinen Identitätsausweis zu verfügen und in Äthiopien nie registriert worden zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in Addis Abeba geboren wurde, dort aufwuchs sowie die Schule besuchte, heiratete und sich auch scheiden liess. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien nie registriert wurde und über keinen Identitätsausweis verfügt. Als Beleg für ihre eritreische Identität und Staatsangehörigkeit hat die Beschwerdeführerin ein Schulzeugnis, eine Bestätigung der Scheidung und auf Beschwerdestufe eine Kopie der Identitätskarte ihres angeblichen Vaters sowie eine eidesstattliche Erklärung von drei Personen bezüglich ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit zu den Akten geben. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung richtig festgestellt hat, handelt es sich weder beim Schulzeugnis noch der Scheidungsbestätigung um einen tauglichen Identitätsausweise. Sodann liegt die Identitätskarte des angeblichen Vaters der Beschwerdeführerin nur in Kopie vor. Überdies ist aus diesem fremdsprachigen Dokument kein verwandtschaftliches Verhältnis zur Beschwerdeführerin ersichtlich und kann allein daraus nicht auf eine eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. An dieser Feststellung ändert auch die eingereichte eidesstattliche Erklärung nichts. Solche Dokumente können nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres unrechtmässig erworben werden und haben deshalb wenig Beweiswert. Insoweit kann die eidesstattliche Erklärung, aus welcher auch keine hinreichenden Identifikationskriterien betreffend die erklärende Person ergeben, nicht als Beleg für die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin genügen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die eritreische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, sondern Staatsangehörige von Äthiopien ist. Insoweit erübrigt es sich auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Dienstpflicht der Beschwerdeführerin in Eritrea näher einzugehen. In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe die Mutter der Beschwerdeführerin nach der Ausreise des Vaters Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. Entsprechende Hinweise sind indes den Akten nicht zu entnehmen. Ebensowenig sind den Akten auch nur die geringsten Anhaltspunkte für die erstmals auf Rechtsmittelstufe geltend gemachte Zwangsverheiratung zu entnehmen. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sich nach einem Telefonat mit dem Vater zur Heirat entschlossen zu haben (vgl. A10, S. 10). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen ihrer Asylvorbringen und dem Beharren auf deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert darzulegen, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um insoweit Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben im Einzelnen näher einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist der Beschwerdeführerin das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängerorganisation wird von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien ausgegangen (vgl. zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7955/2008 vom 30. März 2009, D-123/2009 vom 7. April 2009). Die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen haben sich in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen den beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba. Diese ist vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen, mithin spricht insoweit nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann sind aus den Akten auch keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde Frau, die von Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt und dort auch ihre Ausbildung zur Verkäuferin durchlaufen hat. Deshalb sowie aufgrund der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein Beziehungsnetz verfügt, sie mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel Arbeitsstellen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 9.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitet, mithin bedürftig ist. Zudem erschienen die Beschwerdebegehren im vorliegenden Verfahren nicht als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und das E._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: