Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben in der Befragung im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zufolge eine ethnische Tigri- nerin eritreischer Staatsangehörigkeit, gab an, am 18. August 2007 aus Äthiopien ausgereist und am 10. September 2007 in die Schweiz einge- reist zu sein. Ebenfalls am 10. September 2007 reichte sie in Basel ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 19. September 2007 führte sie zu ihrer Person aus, sie sei geschieden, gehöre der (…) an und sei in Addis Abeba geboren, wo sie zeitlebens bis zur Ausreise gewohnt habe. Ihre unverheirateten Eltern (die Mutter sei bereits verstorben) seien ethni- sche Tigriner aus Eritrea (gewesen). Ihre Mutter habe bereits (…) Kinder mit einem andern Mann gehabt, bevor sie (die Beschwerdeführerin) zur Welt gekommen sei. Die Mutter sei verstorben, als sie (…) Jahre alt ge- wesen sei, ihr Vater sei nach Eritrea gezogen. Die Beschwerdeführerin vermochte sich nicht auszuweisen. Sie gab an, sie habe keine äthiopi- schen Identitätspapiere besessen. Auch einen eritreischen Pass habe sie nicht beantragen können, weil die Mutter die äthiopische Staatsangehö- rigkeit besessen habe. Die Beschwerdeführerin reichte eine Schulbe- scheinigung aus Addis Abeba zu den Akten. Für die geltend gemachten Asylgründe wird auf die Akten und die nachstehend zusammengefasste Anhörung verwiesen. B. Am 1. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört. Dabei gab sie an, sie habe insgesamt während (…) Jahren die Schule besucht, wobei sie ab dem (…) Schuljahr eine Ausbil- dung als (…) absolviert habe. Als sie (…) Jahre alt geworden sei, habe der Vater die Mutter verlassen. Danach habe die Mutter den Lebensun- terhalt verdient, (…). Als die Beschwerdeführerin (…) Jahre alt gewesen sei, sei die Mutter gestorben und eine der Stiefschwestern (die Mutter habe aus einer früheren Beziehung bereits (…) Kinder gehabt) habe das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin übernommen. Diese und eine wei- tere Schwester hätten sie während Jahren sehr schlecht behandelt und – seit sie volljährig geworden sei – auch geschlagen. Die Stiefschwester habe sie ab 2003/2004 auch der Behörde ausgeliefert beziehungsweise dieser verraten, dass sie mit ihrem nach Eritrea geflohenen Vater Bezie- hungen unterhalte. Sie sei in der Folge mehrmals von der Kebele festge- nommen und verhört worden, man habe von ihr Geheimnisse wissen wol- len, die ihr Vater ihr anvertraut haben könnte. Es sei ihr auch mit Aus-
E-2041/2013 Seite 3 schaffung gedroht worden. Sie habe ihrem Vater von den Problemen er- zählt und den Wunsch geäussert, zu ihm zu kommen. Dieser habe ihr aber aus verschiedenen Gründen abgeraten. Sie habe schliesslich einen (…) geheiratet, in der Hoffnung, dass dadurch ihre Probleme gelöst wür- den. Dies sei nicht der Fall gewesen und es sei bereits nach (…) zur Scheidung gekommen, nachdem dieser erfahren habe, dass sie den Kon- takt zum Vater in Eritrea wieder aufgenommen habe. Sie habe sich in der Folgezeit aus Angst bei einem Freund des Vaters und später während ei- nes Monats bei dessen Schwägerin aufgehalten. Sie befürchte nun, aus Rache ihres Ex-Mannes nach Eritrea ausgeschafft zu werden. C. Mit Verfügung vom 4. März 2008 wies das BFM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung an. Zur Begründung führte es an, deren Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Das BFM verfügte eine Wegwei- sung nach Äthiopien und bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zu- lässig, zumutbar und möglich. Konkret führte es aus, es lägen keine An- haltspunkte für eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung vor. Auch herrsche heute in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. So habe die Beschwerdeführerin stets in Addis Abeba gelebt, ihre Muttersprache sei Amharisch und es lägen keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme vor. Infolge Unglaubhaftigkeit der Asylgründe spreche nichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen und es müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Behörden über ihre wirklichen Familienverhältnisse im Unklaren lasse. Die Beschwerdeführerin sei volljährig und habe ein Diplom als (…). Aus den Akten gehe weiter nicht hervor, dass sie sich vor ihrer Ausreise in ei- ner ihre Existenz gefährdenden Notlage befunden hätte, da sie angeblich nie gearbeitet habe. Somit lägen keine überzeugenden, stichhaltigen Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs vor. Sodann erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als technisch mög- lich und praktisch durchführbar. Als abgewiesene äthiopische Gesuchstel- lerin erhalte sie auf der heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer. Zu-
E-2041/2013 Seite 4 dem sei sie gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. So sei es zwar möglich, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund der eritreischen Herkunft des Vaters die erit- reische Staatsangehörigkeit beantragen könnte. Eine Wegweisung nach Eritrea werde aber nicht in Erwägung gezogen. Das BFM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei. Gemäss der Proclamation on Ethiopian Nationality Nr. 378 vom Dezem- ber 2003 (Art. 3) erhielten Kinder nämlich die äthiopische Staatsbürger- schaft, wenn wenigstens ein Elternteil diese bereits habe, was vorliegend der Fall sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 7. April 2008 Beschwerde. Er beantragte die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Even- tualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea festzustellen. Im Beschwerdeverfahren reichte er eine eidesstattliche Erklärung des Va- ters der Beschwerdeführerin betreffend dessen Vaterschaft sowie betref- fend die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin zu den Akten. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es wies dabei nochmals explizit darauf hin, dass es die Beschwerdeführerin nach wie vor für eine äthiopische Staatsbürgerin halte. F. Mit Urteil vom 13. Mai 2009 (Verfahren E-2245/2008) wies das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Es bezeichnete in seinem Urteil die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in Äthiopien nie registriert gewesen und habe über keinen Identitätsausweis verfügt, angesichts der Umstände, dass sie dort geboren und aufgewachsen sei, vor Ort die Schule besucht, später geheiratet habe und sich schliesslich auch habe scheiden lassen, als unglaubhaft. Die eingereichten eritrei- schen Unterlagen ihren Vater betreffend erachtete das Gericht als nicht ausreichend, um hinsichtlich der Staatsangehörigkeit zu einem anderen Schluss zu gelangen. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die Betrach- tungsweise des BFM, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können, und dass ein
E-2041/2013 Seite 5 Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte das Gericht im Detail aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau, die seit der Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt und dort auch eine Ausbildung als Verkäuferin durchlaufen habe. Gestützt darauf sowie angesichts der unglaubhaften Vorbringen dürfe davon ausgegan- gen werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein Be- ziehungsnetz verfüge und bei der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sei. G. Am 19. Juni 2009 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Ausreisefrist, damit diese einen in der Schweiz be- gonnenen (…) beendigen könne. Weiter machte er geltend, die Be- schwerdeführerin beabsichtige, ein Wiedererwägungsgesuch einzurei- chen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wurde das Gesuch durch das BFM abgewiesen. H. Am 27. August 2009 reichte der Rechtsvertreter beim BFM eine erste, als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe mit dem Begehren um Ver- zicht auf den Wegweisungsvollzug ein. Er beantragte, der Beschwerde- führerin sei infolge Unzumutbarkeit, allenfalls infolge Unzulässigkeit, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Wiedererwägungsgrund machte der Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich von der eritreischen Botschaft in Genf eine in Asmara ausgestellte Identi- tätskarte zugestellt worden. Damit habe die Beschwerdeführerin die bis- herigen Zweifel an ihrer eritreischen Staatsbürgerschaft ausräumen kön- nen. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea erweise sich jedoch aufgrund des anstehenden Militärdienstes der Beschwerdeführerin sowie deren re- ligiöser Zugehörigkeit als unzulässig und unzumutbar. I. In seiner Zwischenverfügung vom 7. September 2009 führte das BFM aus, es sei aufgrund der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie als Tochter auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze oder erlangen könnte. Gemäss der Proclamation of Ethiopian Nationality No. 378 vom Dezember 2003 erhielten Kinder nämlich die äthiopische Staatsbürgerschaft, wenn ein El- ternteil diese bereits habe. Eine Wegweisung nach Eritrea werde nicht in
E-2041/2013 Seite 6 Erwägung gezogen. Das BFM verfügte daher, der Vollzug der Wegwei- sung werde nicht ausgesetzt. J. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2009 wies das BFM die als Wiedererwä- gungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 27. August 2009 ab. Zur Begründung führte es an, das BFM und das Bundesverwaltungsge- richt seien bisher übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien und letztere insbesondere keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. An dieser Einschätzung ver- möge auch die im Wiedererwägungsverfahren nachgereichte Identitäts- karte, wonach die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sei, nichts zu ändern. So sei es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eritreischen Herkunft des Vaters die eritreische Staatsbür- gerschaft auf Antrag hin erhalten könne. Gleichzeitig sei davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin auch die äthiopische Staatsangehörig- keit besitze beziehungsweise diese beantragen könne, da die Mutter der Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen eine äthiopische Staats- bürgerin sei. Gemäss Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality No. 378 erhielten Kinder dann die äthiopische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil diese bereits habe. Weiter stellte das BFM fest, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kein Anlass zur Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin vor Verlassen des Heimatlandes als re- gimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Ak- tivistin registriert worden sei. Insgesamt lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2008 zu beseitigen vermöchten. K. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 2. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin trotz Ausreise und zwischenzeitlich erfolgter Aus- stellung einer eritreischen Identitätskarte die äthiopische Staatsangehö- rigkeit erlangen könne, sei gestützt auf die erwähnte "Proclamation" eben gerade nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin könne sich ebenso wenig auf die im Jahre 2004 erlassene Direktive berufen, da sie das Land frühzeitig verlassen habe. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien sei daher nicht möglich. Eine Rückführung nach Eritrea sei demgegenüber unzulässig und unzumutbar.
E-2041/2013 Seite 7 L. Mit Urteil vom 10. November 2009 (Verfahren E-6842/2009) stellte das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit des BFM-Entscheides vom 13. Oktober 2009 infolge Unzuständigkeit fest, da es sich beim Gesuch vom
27. August 2009 um ein in die Zuständigkeit des Gerichts fallendes Revi- sions- und nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe. Es schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren vom 2. November 2009 als gegenstandslos ab und nahm die Eingabe vom 27. August 2009 (bzw. die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November
2009) als Revisionsgesuch entgegen. M. Mit Eingabe vom 29. August 2011 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesgericht. Auf diese trat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom
30. August 2011 nicht ein. Unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtsanzeige stellte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 fest, das Revisionsverfahren daure zu lange, und hielt das Bundesverwaltungsgericht zu einer beförderlichen Behand- lung des Revisionsgesuches an. N. Mit Urteil vom 3. Februar 2012 (Verfahren E-7198/2009) wies das Bun- desverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 27. August 2009 ab. Das Gericht erwog zur eingereichten eritreischen Identitätskarte, dass das Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit hinsichtlich dieses Papieres nicht gegeben sei. So weise selbst eine Original-Identitätskarte aus Eritrea nur beschränkten Beweiswert auf. Jedoch vermöchte selbst die Annahme, dass es sich um ein echtes Dokument handle, zu keiner vom angefochtenen Urteil abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Das Gericht verwies in seinem Urteil auf Ziffer 2 Artikel 1und 5 der Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992], gemäss welcher ein Nachkomme die eritreische Staatsbürgerschaft durch Geburt erhalte, wenn ein Elternteil eritreischer Staatsangehöriger sei, und gemäss wel- cher eine andere Nationalität auf Antrag beim Departement des Innern beibehalten werden könne. Daher sei aus eritreischer Sichtweise die Ausstellung einer Identitätskarte sogar im unwahrscheinlichen Fall denk- bar, dass die Beschwerdeführerin ihre äthiopische Staatsbürgerschaft den eritreischen Behörden offengelegt hätte. Zur Frage der Erlangung der äthiopischen Staatsbürgerschaft führte das Gericht aus, bis zur (erneu- ten) Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 hätten alle Eritreer bezie-
E-2041/2013 Seite 8 hungsweise ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige gegol- ten. Damals seien gemäss der Gesetzgebung aus dem Jahre 1930 dop- pelte Staatsbürgerschaften jedenfalls möglich gewesen. Mit Blick auf die im Jahr (…) geborene Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie ungeachtet ihres ethnischen Hintergrundes väterlicherseits als äthio- pische Staatsbürgerin verzeichnet worden sei. Da die Beschwerdeführe- rin aufgrund ihres Kindsalters am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 nicht habe teilnehmen können, müsse sie auch nach diesem Stich- tag weiterhin als äthiopische Staatsbürgerin gegolten haben. Der Grund- satz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, sei sodann im De- zember 2003 im äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) schriftlich verbrieft worden. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts vom 13. Mai 2009 mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe. Sollte dies dennoch gegen diese Wahrscheinlichkeit nicht der Fall gewesen sein, so hätte sie gestützt auf die im Jahre 2004 erlassene Direktive über die rechtliche Lage von Eritreern zumindest über eine permanente Auf- enthaltsbewilligung in Form einer sogenannt blauen Identitätskarte ver- fügt. Weiter wurde im Revisionsurteil ausgeführt, die Annahme einer Re- gistrierung dränge sich insbesondere auch aufgrund der Tatsache auf, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba geboren sei, dort die Schule besucht und bis im Alter von (…) Jahren ununterbrochen dort gelebt ha- be. Für Personen ab 16 Jahren sei der Besitz eines Identitätsdokumentes sodann ohnehin obligatorisch. Auch handle es sich bei der geltend ge- machten Eheschliessung und der Scheidung um förmliche Verwaltungs- akte, welche gewöhnlich der Vorlage von Ausweispapieren bedürften. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien registriert gewesen sei, sei nicht einzusehen, weshalb sie von ihrem äthiopischen Staatsbürgerrecht nicht hätte Gebrauch machen sollen, zumal ihr Vater vor seiner Ausreise (…) gewesen sei. O. Mit Gesuch vom 15. Februar 2012 ersuchte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin das BFM erneut um Wiedererwägung des Wegwei- sungsvollzugs und beantragte wiederum die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Be- gründung führte er an, es sei der Beschwerdeführerin gelungen, mittels einer eritreischen Identitätskarte ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Diese im Rahmen des Revisionsgesuches eingereichte Identi-
E-2041/2013 Seite 9 tätskarte sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig geprüft worden. Zudem habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für allein- stehende junge Frauen nach Äthiopien seit dem Abschluss ihres ordentli- chen Beschwerdeverfahrens geändert. Mit ergänzender Eingabe vom 13. April 2012 machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, ein (…) von ihr sei unterdessen in den (…) als Flüchtling anerkannt worden. Auf den wei- teren Inhalt des Gesuchs wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. P. Mit Verfügung vom 2. April 2013 – eröffnet am 3. April 2013 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und er- klärte die Verfügung vom 4. März 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. Q. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
11. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantrag- te die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläu- figen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung, den Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beschleuni- gung und prioritäre Behandlung des Verfahrens. R. Mit Verfügung vom 12. April 2013 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzuse- hen, bis nach Eingang der Akten über das weitere Vorgehen befunden werden könne. S. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus. Die Behandlung der weiteren Rechtsbegehren wurde auf einen späteren Zeitpunkt verscho- ben.
E-2041/2013 Seite 10 T. Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Ko- pie einer in Eritrea am 15. bzw. 18. Februar 2013 ausgestellten Geburts- urkunde zu den Akten, welche ihr unter anderem den Geburtsort Addis Abeba sowie die eritreische Staatsangehörigkeit attestiert. U. Am 16. September 2013 machte der Rechtsvertreter telefonisch geltend, dass er beabsichtige, ein weiteres Beweismittel einzureichen. V. Mit E-Mail vom 26. September 2013 wies der Rechtvertreter darauf hin, dass er vom Honorarkonsul der Schweizer Botschaft mehrmals angeru- fen worden sei, weil der Vater der Beschwerdeführerin bei diesem vorge- sprochen und geltend gemacht habe, er mache sich grosse Sorgen um seine Tochter. Der Rechtsvertreter ersuchte das Bundesverwaltungsge- richt, sich mit dem Honorarkonsul in Verbindung zu setzen, sollten weite- re Informationen oder Dokumente benötigt werden. W. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2013 wurde dem Rechtvertreter mitgeteilt, dass das Gericht keine Kontaktnahme mit dem Honorarkonsul, welcher offenbar für die österreichischen Behörden tätig sei, beabsichti- ge, dass es dem Beschwerdeführer jedoch freistehe, innert 30 Tagen all- fällige Beweismittel einzureichen. X. Unter Beilage eines entsprechenden Verzeichnisses machte der Rechts- vertreter mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 geltend, der erwähnte Konsul sei auch für die Schweizer Behörden tätig. Der Rechtsvertreter übermit- telte dem Gericht die direkte Nummer des Honorarkonsuls und bat erneut um Kontaktaufnahme. Er wies nochmals darauf hin, dass im vorliegenden Fall alles unternommen worden sei, um die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Ergänzungsweise sei auch zu berücksichtigen, dass der Vater der Beschwerdeführerin Eritreer sei und betreffend seine Tochter den Honorarkonsul aufgesucht habe. Der Rechtsvertreter ersuchte abschliessend nochmals um Gutheissung der Beschwerde.
E-2041/2013 Seite 11 Y. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um einen raschen Entscheid.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge- hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Sachlage liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezember 2012 teilrevidiert worden; die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Gemäss dem Übergangsrecht zu dieser Änderung gilt bei Wie- dererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
E-2041/2013 Seite 12 vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Nachdem es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Wiedererwä- gungsverfahren handelt und dieses am 1. Februar 2014 bereits hängig war, bleibt demnach weiterhin das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Ja- nuar 2008 (nachfolgend: altAsylG) anwendbar.
E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung – wie auch der Revision
– ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich er- stellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwä- gungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsge- such nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstan- ziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwä- gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1; EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.).
E. 3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge- richts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä- gung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Da- nach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wie- dererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – was am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde an- gerufenen Rechtsmittelinstanz erfolgt – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
E-2041/2013 Seite 13
E. 4.1 Der Rechtsvertreter brachte in seinem vorliegend interessierenden, letzten Gesuch um Wiedererwägung (Eingabe vom 15. Februar 2012, er- gänzt am 13. April 2012) vor, es hätten sich seit rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens neue Tatsachen ergeben: So sei die Beschwerde- führerin heute im Besitz einer eritreischen Identitätskarte, mittels welcher sie ihre eritreische Staatsangehörigkeit beweisen könne. Zu dieser Identi- tätskarte sei im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2012 festgestellt worden, die Folgen deren Ausstellung könnten im Rahmen dieses Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Da dies nicht möglich gewesen sei, müsse den neu entstandenen Fragen der Unmög- lichkeit bzw. Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs deshalb im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches nachgegan- gen werden. Die Ausstellung der Identitätskarte in Eritrea habe nun zu ei- ner veränderten Ausgangslage geführt. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an gegenüber den Schweizer Behörden kundgetan, dass sie nie die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe. Mit der eritreischen Identitätskarte sei es ihr nun gelungen, ihre eritreische Staatsangehörig- keit zu beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher auf den Standpunkt gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Urteils vom 13. Mai 2009 äthiopische Staatsangehörige gewesen sei. Es habe sich dabei jedoch nur auf Annahmen gestützt, die sich aus seiner Gesetzesauslegung ergeben hätten. Erfahrungsberichte habe es nicht beigezogen; auch habe es keine Botschaftsabklärung vorgenommen. Der Rechtsvertreter machte weiter geltend, der Wegweisungsvollzug sei auch unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine äthiopische Staatsangehörige sei, unmöglich beziehungsweise unzulässig und unzu- mutbar. An anderer Stelle brachte er vor, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit der Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verloren habe, sollte sie sie je besessen haben. Als ethnische Eritreerin, die aus Äthiopien geflohen sei und im Ausland erfolgreich eine eritreische Identitätskarte beantragt habe, sei es ihr auch nicht möglich, ein Einreisevisum für Äthiopien, eine Aufenthalts- bewilligung und erst recht nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit zu beantragen, womit die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben sei. Schliesslich machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdefüh- rerin dürfe auch nicht nach Eritrea ausgewiesen werden, weil ein Weg- weisungsvollzug dorthin insbesondere aufgrund des militärdienstpflichti- gen Alters der Beschwerdeführerin unzulässig sei.
E-2041/2013 Seite 14 Der Rechtsvertreter wies nochmals darauf hin, dass die Beschwerdefüh- rerin als uneheliche Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers in Addis Abeba geboren worden sei. Sie sei in Äthiopien nie formell registriert worden und habe keine äthiopischen Ausweispapiere besessen. Schliesslich führte der Rechtsvertreter als weitere (vermeintliche) Wie- dererwägungsgründe die Flüchtlingsanerkennung eines [Angehörigen] der Beschwerdeführerin in den (…) und den Umstand an, dass sich die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs für eine alleinstehende junge Frau nach Äthiopien in jüngster Zeit geändert habe.
E. 4.2 Das BFM wies dieses letzte Wiedererwägungsgesuch der Be- schwerdeführerin mit der Begründung ab, dass das BFM und das Bun- desverwaltungsgericht in den bisherigen Verfahren übereinstimmend zum Schluss gelangt seien, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können. Sodann habe das Gericht im Revisionsurteil vom 3. Februar 2012 festgehalten, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt der Ausreise über die äthiopische Staatsangehörigkeit sowie ent- sprechende Ausweisdokumente verfügt habe. Um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, könne vollumfänglich auf die entsprechenden Erwä- gungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermöge nun auch die nachgereichte Identitätskarte, wonach die Beschwerdeführerin eritrei- sche Staatsangehörige sei, nichts zu ändern. Gemäss der internen Do- kumentenanalyse weise sie zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, grundsätzlich könnten aber auch objektiv authentische eritreische Identitätskarten auf illegale Weise erworben werden. Ausserdem sei dem BFM bekannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eritreischen Herkunft des Vaters die eritreische Staatsbürgerschaft erlangen könne. Eine Wegweisung nach Eritrea werde jedoch nicht in Erwägung gezogen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die eritreische Staatsbürgerschaft erworben haben sollte, so würde es ihr angesichts ihrer Herkunft aus Äthiopien möglich sein, ein Einreisevisum nach Äthiopien und danach ein Residence Permit zu beantragen. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob die eingereichte Identitätskarte authentisch sei, da insgesamt keine Gründe vorlägen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2008 zu beseitigen vermöchten.
E. 4.3 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Argumentation des BFM sei willkürlich und nicht schlüssig. Die Frage der Authentizität der eingereichten Identitätskarte könne nicht offen gelassen werden. Ohnehin
E-2041/2013 Seite 15 gebe es keine Anhaltspunkte, deren Authentizität in Frage zu stellen. Auf- grund der Staatsangehörigkeit des Vaters und des Umstandes der Aus- stellung eines Geburtszertifikates (vgl. Eingabe vom 29. April 2013) und einer eritreischen Identitätskarte sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin eritreische Staatsbürgerin sei. Diese Feststellung sei für die Beurteilung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von grundlegender Bedeutung. Die Behauptung des BFM, dass die Beschwerdeführerin ein Einreisevi- sum und ein Residence Permit erhalten könne, werde entschieden bestritten. Diesbezüglich seien in der Eingabe vom 15. Februar 2012 de- taillierte Ausführungen gemacht worden, auf welche das BFM nicht ein- gegangen sei. Aus der Direktive des Jahres 2004 könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien registriert gewesen sei beziehungsweise eine Einreisebewilligung und ein Residence Permit er- halten könnte. Auch ergebe sich daraus nicht etwa die äthiopische Staatsangehörigkeit für die Beschwerdeführerin. Aus dem Bericht der SFH (Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Alexandra Gei- ser, Bern, 29. Januar 2013) gehe hervor, dass Personen gemischt erit- reisch-äthiopischer Herkunft nicht nach Äthiopien zurückkehren könnten. Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die äthiopische Staats- angehörigkeit erlangen könnte, verwies der Rechtsvertreter auf die frühe- ren Ausführungen in der Eingabe vom 15. Februar 2012 – ebenso hin- sichtlich der Frage der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Zusammenfassend erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sowohl als unmöglich als auch als unzulässig. Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz sei nicht auf das Vor- bringen eingegangen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 auch als unzumutbar zu bezeichnen sei, seien ihre Lebens- und Daseinsbe- dingungen in Äthiopien doch aufgrund ihrer persönlichen Umstände in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Auch habe die Beschwerdeführerin aufgrund der angespannten Beziehungen zwischen Eritrea und Äthiopien mit Rückweisung, Diskriminierung und Verfolgung zu rechnen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 altAsylG).
E-2041/2013 Seite 16
E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- ländern (Art. 44 Abs. 2 altAsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 5.3 Nachfolgend soll angesichts des Umstandes, dass es sich um ein weiteres ausserordentliches Verfahren handelt, welches eben gerade nicht eine erneute Würdigung eines längst bekannten Sachverhalts zum Gegenstand haben darf, in der Hauptsache auf die im letzten Wiederer- wägungsgesuch und die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände eingegangen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs- tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 6.1 Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in ihren Verfügungen beziehungsweise Urteilen bereits wiederholt mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auseinandergesetzt und den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien übereinstimmend als zulässig befunden. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde wird erneut die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet. Der Rechtsvertreter macht geltend, die Beschwerdeführerin müsse wegen ihrer Ethnie und Staatsangehörigkeit eine Abschiebung durch die äthiopischen Behörden nach Eritrea befürchten, wo ihr aus verschiedenen Gründen (u.a. fehlender Militärdienstleistung) eine unmenschliche Behandlung drohe. Bezüglich des Deportationsvorbringens ist auf BVGE 2011/25 E. 5 zu verweisen, worin ausführlich zu den früheren staatlichen Deportationen und deren Ende im Jahre 2002 eingegangen wurde. Das entsprechende Vorbringen entbehrt heute jeglicher Aktualität. An dieser Stelle sei sodann festgehalten, dass auch eine direkte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Eritrea aus der Schweiz her nicht zur Diskussion steht. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht haben je einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea angeordnet oder ins Auge gefasst. Insgesamt kann somit auf das weiterhin zutreffende Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2009 (E. 6.3) verwiesen werden.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In den bisherigen Verfahren wurde zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ebenfalls einlässlich Stellung genommen. Weder im vorliegend interessierenden Wiedererwägungsverfahren noch in der Beschwerde wurden bezüglich der Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin neue Begebenheiten im Heimatland angeführt. Vielmehr machte der Rechtsvertreter geltend, eine Wiedererwägung der Zumutbarkeitsfrage ergebe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 19. Juli 2011 (E-8044/2008) diverse Gefährdungsfaktoren für alleinstehende Äthiopierinnen angeführt habe, und diese auf die Beschwerdeführerin zuträfen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass in den bisherigen Verfahren aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Heimatland - darunter das angebliche gänzliche Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes in Äthiopien - als weitgehend nicht glaubhaft erachtet wurden. So erwog das Gericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2009, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau, die zeitlebens in Addis Abeba, welche Stadt aufgrund ihrer Lage vom Grenzkonflikt verschont sei, gelebt habe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben bezweifelte das Gericht das behauptete Fehlen eines Beziehungsnetzes. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sei. Zudem verfüge sie über eine Ausbildung als (...). Ungeachtet dessen, dass diese Voraussetzungen auch heute noch zur Anordnung des Wegweisungsvollzuges führen dürften, ist zum erwähnten Wiedererwägungsgrund festzuhalten, dass gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung eine veränderte rechtliche Einschätzung bzw. eine Praxisänderung nicht dazu zu führen vermag, dass deswegen im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid noch einmal zurückzukommen wäre (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.f, m.w.H.). Dies würde im Endeffekt auf eine erneute Würdigung ein und desselben, rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens hinauslaufen, was wie erwähnt nicht Sinne eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann. Das Gericht hat nach dem Gesagten keine Veranlassung, auf die bisher seitens des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmend angestellten Zumutbarkeitsüberlegungen zurückzukommen, zumal diese - wie erwähnt - auch den im erwähnten Entscheid angeführten Kriterien (vgl. dazu auch BVGE 2011/25) standhalten dürften. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragene Veränderung ihrer persönlichen Rückkehrsituation geltend gemacht hat, liegen keine Gründe für eine Neubeurteilung der Zumutbarkeitsfrage vor. Eine solche kann auch nicht in der kürzlich erfolgten Kontaktaufnahme des Vaters der Beschwerdeführerin mit dem Schweizer Honorarkonsul erblickt werden, zumal über die Gespräche abgesehen von der väterlichen Sorge nichts vorgebracht wurde und der Rechtsvertreter die ihm gesetzte dreissigtägige Frist zum Beibringen eines Beweismittels dieses Konsuls ungenutzt verstreichen liess. Angesichts fehlender Anhaltspunkte zum Inhalt der mit dem Konsul geführten Gespräche sah sich das Gericht nicht veranlasst, via den Honorarkonsul weitere Abklärungen zu treffen.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird eine vorläufige Aufnahme insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Auch kommt die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs dann nicht in Frage, wenn nicht seitens der betroffenen Person und seitens der zuständigen kantonalen wie der Bundesbehörde alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive einer zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht im vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren geltend, auf den Entscheid des BFM vom 4. März 2008 sei auch daher zurückzukommen, da heute feststehe, dass ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht (mehr) möglich sei. So sei es der Beschwerdeführerin nicht (mehr) möglich, Papiere zu beschaffen, welche ihr eine Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Äthiopien ermöglichen würden. Als Hauptgrund machte der Rechtsvertreter den Umstand geltend, dass die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich eritreische Papiere (Geburtsschein, Identitätskarte) habe ausstellen lassen, was dazu geführt habe, dass sie - infolge Nichtanerkennung der Doppelbürgerschaft durch die äthiopischen Behörden - eine allfällige äthiopische Staatsbürgerschaft verloren habe beziehungsweise heute nicht mehr beantragen könnte. In den bisherigen Verfahren wurde die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bereits einlässlich thematisiert. Im letzten Verfahren, welches mit Urteil vom 3. Februar 2012 abgeschlossen wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Direktive aus dem Jahre 2004 über die rechtliche Lage von Eritreern in Äthiopien zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Form einer "blauen Identitätskarte" verfügt haben müsse, dass aber vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeurteils (E-2245/2008) vom 13. Mai 2009 um eine äthiopische Staatsangehörige gehandelt habe (vgl. Revisionsurteil E-7198/2009, vom 3. Februar 2012 sowie die zusammengefasste Argumentation oben unter Bst. N). Angesichts dieser Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug heute längstens vollzogen wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin damals als äthiopische Staatsangehörige um äthiopische Papiere für die Rückreise in ihren Herkunftsstaat Äthiopien bemüht hätte. Die Beschwerdeführerin steckte ihre Energie aber offensichtlich ausschliesslich in Bemühungen zum Erhalt einer eritreischen Identitätskarte, dies offenbar im Wissen um die Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden hinsichtlich eritreischer Asylgesuchsteller. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in den Jahren seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens im Mai 2009 in ähnlicher Weise um den Erhalt äthiopischer Reisepapiere bemüht hätte.Für das Gericht steht angesichts der ausgebliebenen Bemühungen zur Beschaffung äthiopischer Identitätspapiere und im Wissen um die gelegentliche Ausstellung von Papieren durch ausländische Vertretungen auf öffentlichen Druck hin keinesfalls fest, dass die Beschwerdeführerin nicht doch in den Besitz äthiopischer Reisepapiere für die Rückkehr in ihr Heimatland gelangen könnte, würde sie sich ernsthaft darum bemühen. Mit dem Hinweis auf die allgemein bekannten Schwierigkeiten der Papierbeschaffung von äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Herkunft vermag der Rechtsvertreter die Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall nicht darzutun. Er hat in seiner Darstellung ausgeblendet, dass in Einzelfällen von äthiopischen Botschaften dennoch Reisepapiere ausgestellt werden, indem die Gesuchsteller zwar nicht als äthiopische Staatsangehörige anerkannt, aber mit einer Aufenthaltsbewilligung für Ausländer ausgestattet werden (vgl. das erwähnte SFH-Papier, S. 4). Im in der Beschwerde zitierten Bericht ist nebst aller Schwierigkeiten und Willkürlichkeiten bei der Papierausstellung übrigens auch die Rede von Personen, die gleichzeitig einen äthiopischen Pass und eine eritreische Identitätskarte besitzen (vgl. a.a.O., S. 2). Diese Konstellation, welche auch im vorliegenden Fall gegeben sein könnte, ist somit keinesfalls ausgeschlossen, zumal dem Gericht keine Quellen bekannt sind, wonach heute für den Erhalt einer eritreischen Identitätskarte ein Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft vorgelegt werden müsste. Auch ist ein automatischer Datenaustausch zwischen den Botschaften dieser Länder nicht bekannt. Gemäss einem Bericht von Refugees International wird vermutet, dass sogar die meisten gemischt-ethnischen Ehen entstammenden Personen, welche durch den Grenzkonflikt in den Jahren 1998 bis 2000 staatenlos geworden sind, gestützt auf die "nationality proclamation" aus dem Jahr 2003 die Staatsbürgerschaft wiedererlangt haben (vgl. Refugees International, Nationality Rights For All, März 2009, http://www.refugeesinternational.org.sites/default/files/RI%20Stateless%20Report_FINAL_031109.pdf, abgerufen am 8. Mai 2013). Sollte es sich entgegen diesen Entwicklungen herausstellen - wie seitens des Rechtsvertreters behauptet wird -, dass die Beschwerdeführerin durch ihre intensiven und erfolggekrönten Bemühungen bezüglich Erhalt einer eritreischen Identitätskarte ein Recht auf Wiedereinreise nach Äthiopien - sei es als äthiopische Staatsbürgerin oder als Aufenthaltsberechtigte - verwirkt hätte, so wäre bezüglich dieses Umstands schliesslich auf Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG zu verweisen, gemäss welchem eine vorläufige Aufnahme nicht verfügt werden kann, wenn die Unmöglichkeit durch eigenes Verhalten verursacht worden ist. Vorab obliegt es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 4 AsylG), sich um die Beschaffung der erforderlichen Papiere für einen Vollzug der Wegweisung in ihr Herkunfts- und Geburtsland zu bemühen. Den Akten ist diesbezüglich bisher nur zu entnehmen, dass ein einziges Vollzugsgespräch zwischen der kantonalen Behörde und der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2009 stattgefunden hat. Eine vorläufige Aufnahme infolge (nachträglicher) Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs könnte vorliegend auch deshalb nicht verfügt werden, weil die Voraussetzungen von EMARK 2006 Nr. 15 bisher nicht erfüllt sind. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es nach dem Gesagten nicht objektiv unmöglich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nach Äthiopien, wo sie sich zeitlebens aufgehalten hat, ausreisen könnte. Es obliegt ihr daher, sich bei der heimatlichen Vertretung Äthiopiens endlich um die für eine Rückkehr dorthin notwendigen Reisedokumente zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem im Rahmen des ausserordentlichen Asylverfahrens absichtlich herbeigeführten Umstand der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte nicht auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien geschlossen werden kann, selbst unter Anerkennung des Umstandes, dass ein Bemühen um eine eritreische Staatsangehörigkeit offenbar geeignet ist, der äthiopischen Staatsbürgerschaft verlustig zu gehen, sollten die Behörden Äthiopiens davon erfahren. Selbst diesfalls bliebe den Betroffenen aber der Versuch der Heimkehr mittels einer Einreisebewilligung für Ausländer möglich. Nach dem Gesagten ist an der bisherigen Einschätzung festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig und zumutbar ist und auch möglich erscheint. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen dieses ausserordentlichen Verfahrens weiterhin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Ebenfalls ausser Betracht fällt ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es erübrigt sich, auf die einzelnen Anträge, Rügen und Beweismittel im Detail näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist jedoch darauf zu verzichten. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird demgegenüber nicht stattgegeben, erachtet das Gericht die Anforderungen (komplexe Rechtsfragen, Umfang des Verfahrens etc.) daran doch nicht als erfüllt, zumal die Thematik der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte bereits Gegenstand mehrerer ausserordentlicher Verfahren der Beschwerdeführerin war. Schliesslich ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in ih- ren Verfügungen beziehungsweise Urteilen bereits wiederholt mit der Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzuges auseinandergesetzt und den Weg-
E-2041/2013 Seite 17 weisungsvollzug nach Äthiopien übereinstimmend als zulässig befunden. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde wird erneut die Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet. Der Rechtsvertreter macht geltend, die Beschwerdeführerin müsse wegen ihrer Ethnie und Staats- angehörigkeit eine Abschiebung durch die äthiopischen Behörden nach Eritrea befürchten, wo ihr aus verschiedenen Gründen (u.a. fehlender Mi- litärdienstleistung) eine unmenschliche Behandlung drohe. Bezüglich des Deportationsvorbringens ist auf BVGE 2011/25 E. 5 zu verweisen, worin ausführlich zu den früheren staatlichen Deportationen und deren Ende im Jahre 2002 eingegangen wurde. Das entsprechende Vorbringen entbehrt heute jeglicher Aktualität. An dieser Stelle sei sodann festgehalten, dass auch eine direkte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Eritrea aus der Schweiz her nicht zur Diskussion steht. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht haben je einen Wegweisungsvollzug nach Erit- rea angeordnet oder ins Auge gefasst. Insgesamt kann somit auf das weiterhin zutreffende Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2009 (E. 6.3) ver- wiesen werden. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In den bisherigen Verfahren wurde zur Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges ebenfalls einlässlich Stellung genommen. Weder im vorliegend interessierenden Wiedererwägungsverfahren noch in der Beschwerde wurden bezüglich der Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin neue Begebenheiten im Heimatland angeführt. Vielmehr machte der Rechts- vertreter geltend, eine Wiedererwägung der Zumutbarkeitsfrage ergebe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Ur- teil vom 19. Juli 2011 (E-8044/2008) diverse Gefährdungsfaktoren für al- leinstehende Äthiopierinnen angeführt habe, und diese auf die Be- schwerdeführerin zuträfen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass in den bisherigen Verfahren aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen die persönlichen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin im Heimatland – darunter das angebliche gänzliche Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes in Äthiopien – als weitgehend nicht glaubhaft erachtet wurden. So erwog das Gericht in seinem Urteil
E-2041/2013 Seite 18 vom 13. Mai 2009, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau, die zeitlebens in Addis Abeba, welche Stadt auf- grund ihrer Lage vom Grenzkonflikt verschont sei, gelebt habe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben bezweifelte das Gericht das behauptete Feh- len eines Beziehungsnetzes. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sei. Zudem verfüge sie über eine Ausbildung als (…). Ungeachtet dessen, dass diese Voraussetzungen auch heute noch zur Anordnung des Weg- weisungsvollzuges führen dürften, ist zum erwähnten Wiedererwägungs- grund festzuhalten, dass gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung eine veränderte rechtliche Einschätzung bzw. eine Praxisänderung nicht dazu zu führen vermag, dass deswegen im Rahmen eines Wiedererwä- gungsverfahrens auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid noch einmal zurückzukommen wäre (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.f, m.w.H.). Dies würde im Endeffekt auf eine erneute Würdigung ein und desselben, rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens hinauslaufen, was wie erwähnt nicht Sinne eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann. Das Gericht hat nach dem Gesagten keine Veranlassung, auf die bisher seitens des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmend angestellten Zumutbar- keitsüberlegungen zurückzukommen, zumal diese – wie erwähnt – auch den im erwähnten Entscheid angeführten Kriterien (vgl. dazu auch BVGE 2011/25) standhalten dürften. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragene Veränderung ihrer persönlichen Rückkehrsituation geltend gemacht hat, liegen keine Grün- de für eine Neubeurteilung der Zumutbarkeitsfrage vor. Eine solche kann auch nicht in der kürzlich erfolgten Kontaktaufnahme des Vaters der Be- schwerdeführerin mit dem Schweizer Honorarkonsul erblickt werden, zu- mal über die Gespräche abgesehen von der väterlichen Sorge nichts vor- gebracht wurde und der Rechtsvertreter die ihm gesetzte dreissigtägige Frist zum Beibringen eines Beweismittels dieses Konsuls ungenutzt ver- streichen liess. Angesichts fehlender Anhaltspunkte zum Inhalt der mit dem Konsul geführten Gespräche sah sich das Gericht nicht veranlasst, via den Honorarkonsul weitere Abklärungen zu treffen. 6.3. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwer- deführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird eine vorläufige Aufnahme insbe-
E-2041/2013 Seite 19 sondere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person die Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzuges durch ihr eigenes Verhalten verur- sacht hat. Auch kommt die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs dann nicht in Frage, wenn nicht seitens der betroffenen Person und seitens der zuständigen kantonalen wie der Bundesbehörde alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive einer zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht im vorliegend zu be- urteilenden Wiedererwägungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren geltend, auf den Entscheid des BFM vom 4. März 2008 sei auch daher zurückzukommen, da heute feststehe, dass ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht (mehr) möglich sei. So sei es der Beschwerdeführe- rin nicht (mehr) möglich, Papiere zu beschaffen, welche ihr eine Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Äthiopien ermöglichen würden. Als Hauptgrund machte der Rechtsvertreter den Umstand geltend, dass die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich eritreische Papiere (Geburts- schein, Identitätskarte) habe ausstellen lassen, was dazu geführt habe, dass sie – infolge Nichtanerkennung der Doppelbürgerschaft durch die äthiopischen Behörden – eine allfällige äthiopische Staatsbürgerschaft verloren habe beziehungsweise heute nicht mehr beantragen könnte.
In den bisherigen Verfahren wurde die Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin bereits einlässlich thematisiert. Im letzten Verfahren, welches mit Urteil vom 3. Februar 2012 abgeschlossen wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Direktive aus dem Jahre 2004 über die rechtliche Lage von Eritreern in Äthiopien zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Form einer "blauen Identitätskarte" verfügt haben müsse, dass aber viel- mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden müsse, dass es sich bei der Beschwerdeführerin im Zeit- punkt des ordentlichen Beschwerdeurteils (E-2245/2008) vom 13. Mai 2009 um eine äthiopische Staatsangehörige gehandelt habe (vgl. Revisi- onsurteil E-7198/2009, vom 3. Februar 2012 sowie die zusammengefass- te Argumentation oben unter Bst. N). Angesichts dieser Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug heute längstens vollzogen wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin damals als äthiopische Staatsangehörige um äthio- pische Papiere für die Rückreise in ihren Herkunftsstaat Äthiopien be-
E-2041/2013 Seite 20 müht hätte. Die Beschwerdeführerin steckte ihre Energie aber offensicht- lich ausschliesslich in Bemühungen zum Erhalt einer eritreischen Identi- tätskarte, dies offenbar im Wissen um die Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden hinsichtlich eritreischer Asylgesuchsteller. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in den Jahren seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens im Mai 2009 in ähnlicher Weise um den Erhalt äthiopischer Reisepapiere bemüht hätte.
Für das Gericht steht angesichts der ausgebliebenen Bemühungen zur Beschaffung äthiopischer Identitätspapiere und im Wissen um die gele- gentliche Ausstellung von Papieren durch ausländische Vertretungen auf öffentlichen Druck hin keinesfalls fest, dass die Beschwerdeführerin nicht doch in den Besitz äthiopischer Reisepapiere für die Rückkehr in ihr Hei- matland gelangen könnte, würde sie sich ernsthaft darum bemühen. Mit dem Hinweis auf die allgemein bekannten Schwierigkeiten der Papierbe- schaffung von äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Herkunft ver- mag der Rechtsvertreter die Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall nicht darzutun. Er hat in seiner Darstellung ausge- blendet, dass in Einzelfällen von äthiopischen Botschaften dennoch Rei- sepapiere ausgestellt werden, indem die Gesuchsteller zwar nicht als äthiopische Staatsangehörige anerkannt, aber mit einer Aufenthaltsbewil- ligung für Ausländer ausgestattet werden (vgl. das erwähnte SFH-Papier, S. 4). Im in der Beschwerde zitierten Bericht ist nebst aller Schwierigkei- ten und Willkürlichkeiten bei der Papierausstellung übrigens auch die Re- de von Personen, die gleichzeitig einen äthiopischen Pass und eine erit- reische Identitätskarte besitzen (vgl. a.a.O., S. 2). Diese Konstellation, welche auch im vorliegenden Fall gegeben sein könnte, ist somit keines- falls ausgeschlossen, zumal dem Gericht keine Quellen bekannt sind, wonach heute für den Erhalt einer eritreischen Identitätskarte ein Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft vorgelegt werden müsste. Auch ist ein automatischer Datenaustausch zwischen den Botschaften dieser Länder nicht bekannt. Gemäss einem Bericht von Refugees International wird vermutet, dass sogar die meisten gemischt-ethnischen Ehen ent- stammenden Personen, welche durch den Grenzkonflikt in den Jahren 1998 bis 2000 staatenlos geworden sind, gestützt auf die "nationality proclamation" aus dem Jahr 2003 die Staatsbürgerschaft wiedererlangt haben (vgl. Refugees International, Nationality Rights For All, März 2009, http://www.refugeesinternational.org.sites/default/files/RI%20Stateless%2 0Report_FINAL_031109.pdf, abgerufen am 8. Mai 2013).
E-2041/2013 Seite 21 Sollte es sich entgegen diesen Entwicklungen herausstellen – wie seitens des Rechtsvertreters behauptet wird –, dass die Beschwerdeführerin durch ihre intensiven und erfolggekrönten Bemühungen bezüglich Erhalt einer eritreischen Identitätskarte ein Recht auf Wiedereinreise nach Äthi- opien – sei es als äthiopische Staatsbürgerin oder als Aufenthaltsberech- tigte – verwirkt hätte, so wäre bezüglich dieses Umstands schliesslich auf Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG zu verweisen, gemäss welchem eine vorläufige Aufnahme nicht verfügt werden kann, wenn die Unmöglichkeit durch ei- genes Verhalten verursacht worden ist. Vorab obliegt es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- pflicht (Art. 8 Abs. 4 AsylG), sich um die Beschaffung der erforderlichen Papiere für einen Vollzug der Wegweisung in ihr Herkunfts- und Geburts- land zu bemühen. Den Akten ist diesbezüglich bisher nur zu entnehmen, dass ein einziges Vollzugsgespräch zwischen der kantonalen Behörde und der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2009 stattgefunden hat. Eine vorläufige Aufnahme infolge (nachträglicher) Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs könnte vorliegend auch deshalb nicht verfügt werden, weil die Voraussetzungen von EMARK 2006 Nr. 15 bisher nicht erfüllt sind. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es nach dem Gesagten nicht objektiv unmöglich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nach Äthiopien, wo sie sich zeitlebens aufgehalten hat, ausreisen könnte. Es obliegt ihr daher, sich bei der heimatlichen Vertretung Äthiopiens endlich um die für eine Rückkehr dorthin notwendigen Reisedokumente zu be- mühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem im Rahmen des aus- serordentlichen Asylverfahrens absichtlich herbeigeführten Umstand der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte nicht auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien geschlossen werden kann, selbst unter Anerkennung des Umstandes, dass ein Bemühen um eine eritreische Staatsangehörigkeit offenbar geeignet ist, der äthiopischen Staatsbürgerschaft verlustig zu gehen, sollten die Behörden Äthiopiens davon erfahren. Selbst diesfalls bliebe den Betroffenen aber der Versuch der Heimkehr mittels einer Einreisebewilligung für Ausländer möglich. Nach dem Gesagten ist an der bisherigen Einschätzung festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig und zumutbar ist und auch möglich erscheint. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen
E-2041/2013 Seite 22 Aufnahme im Rahmen dieses ausserordentlichen Verfahrens weiterhin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Ebenfalls ausser Betracht fällt ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es erübrigt sich, auf die einzelnen Anträge, Rügen und Beweismittel im Detail näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist jedoch darauf zu verzichten. Dem Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird demgegen- über nicht stattgegeben, erachtet das Gericht die Anforderungen (kom- plexe Rechtsfragen, Umfang des Verfahrens etc.) daran doch nicht als er- füllt, zumal die Thematik der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte bereits Gegenstand mehrerer ausserordentlicher Verfahren der Be- schwerdeführerin war. Schliesslich ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegenden Urteil ge- genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2041/2013 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2041/2013 Urteil vom 20. Februar 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben in der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zufolge eine ethnische Tigrinerin eritreischer Staatsangehörigkeit, gab an, am 18. August 2007 aus Äthiopien ausgereist und am 10. September 2007 in die Schweiz eingereist zu sein. Ebenfalls am 10. September 2007 reichte sie in Basel ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 19. September 2007 führte sie zu ihrer Person aus, sie sei geschieden, gehöre der (...) an und sei in Addis Abeba geboren, wo sie zeitlebens bis zur Ausreise gewohnt habe. Ihre unverheirateten Eltern (die Mutter sei bereits verstorben) seien ethnische Tigriner aus Eritrea (gewesen). Ihre Mutter habe bereits (...) Kinder mit einem andern Mann gehabt, bevor sie (die Beschwerdeführerin) zur Welt gekommen sei. Die Mutter sei verstorben, als sie (...) Jahre alt gewesen sei, ihr Vater sei nach Eritrea gezogen. Die Beschwerdeführerin vermochte sich nicht auszuweisen. Sie gab an, sie habe keine äthiopischen Identitätspapiere besessen. Auch einen eritreischen Pass habe sie nicht beantragen können, weil die Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe. Die Beschwerdeführerin reichte eine Schulbescheinigung aus Addis Abeba zu den Akten. Für die geltend gemachten Asylgründe wird auf die Akten und die nachstehend zusammengefasste Anhörung verwiesen. B. Am 1. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört. Dabei gab sie an, sie habe insgesamt während (...) Jahren die Schule besucht, wobei sie ab dem (...) Schuljahr eine Ausbildung als (...) absolviert habe. Als sie (...) Jahre alt geworden sei, habe der Vater die Mutter verlassen. Danach habe die Mutter den Lebensunterhalt verdient, (...). Als die Beschwerdeführerin (...) Jahre alt gewesen sei, sei die Mutter gestorben und eine der Stiefschwestern (die Mutter habe aus einer früheren Beziehung bereits (...) Kinder gehabt) habe das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin übernommen. Diese und eine weitere Schwester hätten sie während Jahren sehr schlecht behandelt und - seit sie volljährig geworden sei - auch geschlagen. Die Stiefschwester habe sie ab 2003/2004 auch der Behörde ausgeliefert beziehungsweise dieser verraten, dass sie mit ihrem nach Eritrea geflohenen Vater Beziehungen unterhalte. Sie sei in der Folge mehrmals von der Kebele festgenommen und verhört worden, man habe von ihr Geheimnisse wissen wollen, die ihr Vater ihr anvertraut haben könnte. Es sei ihr auch mit Ausschaffung gedroht worden. Sie habe ihrem Vater von den Problemen erzählt und den Wunsch geäussert, zu ihm zu kommen. Dieser habe ihr aber aus verschiedenen Gründen abgeraten. Sie habe schliesslich einen (...) geheiratet, in der Hoffnung, dass dadurch ihre Probleme gelöst würden. Dies sei nicht der Fall gewesen und es sei bereits nach (...) zur Scheidung gekommen, nachdem dieser erfahren habe, dass sie den Kontakt zum Vater in Eritrea wieder aufgenommen habe. Sie habe sich in der Folgezeit aus Angst bei einem Freund des Vaters und später während eines Monats bei dessen Schwägerin aufgehalten. Sie befürchte nun, aus Rache ihres Ex-Mannes nach Eritrea ausgeschafft zu werden. C. Mit Verfügung vom 4. März 2008 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung an. Zur Begründung führte es an, deren Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Das BFM verfügte eine Wegweisung nach Äthiopien und bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Konkret führte es aus, es lägen keine Anhaltspunkte für eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung vor. Auch herrsche heute in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. So habe die Beschwerdeführerin stets in Addis Abeba gelebt, ihre Muttersprache sei Amharisch und es lägen keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme vor. Infolge Unglaubhaftigkeit der Asylgründe spreche nichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen und es müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Behörden über ihre wirklichen Familienverhältnisse im Unklaren lasse. Die Beschwerdeführerin sei volljährig und habe ein Diplom als (...). Aus den Akten gehe weiter nicht hervor, dass sie sich vor ihrer Ausreise in einer ihre Existenz gefährdenden Notlage befunden hätte, da sie angeblich nie gearbeitet habe. Somit lägen keine überzeugenden, stichhaltigen Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs vor. Sodann erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als technisch möglich und praktisch durchführbar. Als abgewiesene äthiopische Gesuchstellerin erhalte sie auf der heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer. Zudem sei sie gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. So sei es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eritreischen Herkunft des Vaters die eritreische Staatsangehörigkeit beantragen könnte. Eine Wegweisung nach Eritrea werde aber nicht in Erwägung gezogen. Das BFM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei. Gemäss der Proclamation on Ethiopian Nationality Nr. 378 vom Dezember 2003 (Art. 3) erhielten Kinder nämlich die äthiopische Staatsbürgerschaft, wenn wenigstens ein Elternteil diese bereits habe, was vorliegend der Fall sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2008 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea festzustellen. Im Beschwerdeverfahren reichte er eine eidesstattliche Erklärung des Vaters der Beschwerdeführerin betreffend dessen Vaterschaft sowie betreffend die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin zu den Akten. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es wies dabei nochmals explizit darauf hin, dass es die Beschwerdeführerin nach wie vor für eine äthiopische Staatsbürgerin halte. F. Mit Urteil vom 13. Mai 2009 (Verfahren E-2245/2008) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Es bezeichnete in seinem Urteil die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in Äthiopien nie registriert gewesen und habe über keinen Identitätsausweis verfügt, angesichts der Umstände, dass sie dort geboren und aufgewachsen sei, vor Ort die Schule besucht, später geheiratet habe und sich schliesslich auch habe scheiden lassen, als unglaubhaft. Die eingereichten eritreischen Unterlagen ihren Vater betreffend erachtete das Gericht als nicht ausreichend, um hinsichtlich der Staatsangehörigkeit zu einem anderen Schluss zu gelangen. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die Betrachtungsweise des BFM, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können, und dass ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte das Gericht im Detail aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau, die seit der Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt und dort auch eine Ausbildung als Verkäuferin durchlaufen habe. Gestützt darauf sowie angesichts der unglaubhaften Vorbringen dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein Beziehungsnetz verfüge und bei der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sei. G. Am 19. Juni 2009 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Ausreisefrist, damit diese einen in der Schweiz begonnenen (...) beendigen könne. Weiter machte er geltend, die Beschwerdeführerin beabsichtige, ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wurde das Gesuch durch das BFM abgewiesen. H. Am 27. August 2009 reichte der Rechtsvertreter beim BFM eine erste, als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe mit dem Begehren um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug ein. Er beantragte, der Beschwerdeführerin sei infolge Unzumutbarkeit, allenfalls infolge Unzulässigkeit, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Wiedererwägungsgrund machte der Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich von der eritreischen Botschaft in Genf eine in Asmara ausgestellte Identitätskarte zugestellt worden. Damit habe die Beschwerdeführerin die bisherigen Zweifel an ihrer eritreischen Staatsbürgerschaft ausräumen können. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea erweise sich jedoch aufgrund des anstehenden Militärdienstes der Beschwerdeführerin sowie deren religiöser Zugehörigkeit als unzulässig und unzumutbar. I. In seiner Zwischenverfügung vom 7. September 2009 führte das BFM aus, es sei aufgrund der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie als Tochter auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze oder erlangen könnte. Gemäss der Proclamation of Ethiopian Nationality No. 378 vom Dezember 2003 erhielten Kinder nämlich die äthiopische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil diese bereits habe. Eine Wegweisung nach Eritrea werde nicht in Erwägung gezogen. Das BFM verfügte daher, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. J. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2009 wies das BFM die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 27. August 2009 ab. Zur Begründung führte es an, das BFM und das Bundesverwaltungsgericht seien bisher übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien und letztere insbesondere keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. An dieser Einschätzung vermöge auch die im Wiedererwägungsverfahren nachgereichte Identitätskarte, wonach die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sei, nichts zu ändern. So sei es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eritreischen Herkunft des Vaters die eritreische Staatsbürgerschaft auf Antrag hin erhalten könne. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze beziehungsweise diese beantragen könne, da die Mutter der Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen eine äthiopische Staatsbürgerin sei. Gemäss Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality No. 378 erhielten Kinder dann die äthiopische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil diese bereits habe. Weiter stellte das BFM fest, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kein Anlass zur Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin vor Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Insgesamt lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2008 zu beseitigen vermöchten. K. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin trotz Ausreise und zwischenzeitlich erfolgter Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangen könne, sei gestützt auf die erwähnte "Proclamation" eben gerade nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin könne sich ebenso wenig auf die im Jahre 2004 erlassene Direktive berufen, da sie das Land frühzeitig verlassen habe. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien sei daher nicht möglich. Eine Rückführung nach Eritrea sei demgegenüber unzulässig und unzumutbar. L. Mit Urteil vom 10. November 2009 (Verfahren E-6842/2009) stellte das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit des BFM-Entscheides vom 13. Oktober 2009 infolge Unzuständigkeit fest, da es sich beim Gesuch vom 27. August 2009 um ein in die Zuständigkeit des Gerichts fallendes Revisions- und nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe. Es schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren vom 2. November 2009 als gegenstandslos ab und nahm die Eingabe vom 27. August 2009 (bzw. die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November 2009) als Revisionsgesuch entgegen. M. Mit Eingabe vom 29. August 2011 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesgericht. Auf diese trat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 30. August 2011 nicht ein. Unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtsanzeige stellte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 fest, das Revisionsverfahren daure zu lange, und hielt das Bundesverwaltungsgericht zu einer beförderlichen Behandlung des Revisionsgesuches an. N. Mit Urteil vom 3. Februar 2012 (Verfahren E-7198/2009) wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 27. August 2009 ab. Das Gericht erwog zur eingereichten eritreischen Identitätskarte, dass das Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit hinsichtlich dieses Papieres nicht gegeben sei. So weise selbst eine Original-Identitätskarte aus Eritrea nur beschränkten Beweiswert auf. Jedoch vermöchte selbst die Annahme, dass es sich um ein echtes Dokument handle, zu keiner vom angefochtenen Urteil abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Das Gericht verwies in seinem Urteil auf Ziffer 2 Artikel 1und 5 der Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992], gemäss welcher ein Nachkomme die eritreische Staatsbürgerschaft durch Geburt erhalte, wenn ein Elternteil eritreischer Staatsangehöriger sei, und gemäss welcher eine andere Nationalität auf Antrag beim Departement des Innern beibehalten werden könne. Daher sei aus eritreischer Sichtweise die Ausstellung einer Identitätskarte sogar im unwahrscheinlichen Fall denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihre äthiopische Staatsbürgerschaft den eritreischen Behörden offengelegt hätte. Zur Frage der Erlangung der äthiopischen Staatsbürgerschaft führte das Gericht aus, bis zur (erneuten) Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 hätten alle Eritreer beziehungsweise ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Damals seien gemäss der Gesetzgebung aus dem Jahre 1930 doppelte Staatsbürgerschaften jedenfalls möglich gewesen. Mit Blick auf die im Jahr (...) geborene Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie ungeachtet ihres ethnischen Hintergrundes väterlicherseits als äthiopische Staatsbürgerin verzeichnet worden sei. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Kindsalters am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 nicht habe teilnehmen können, müsse sie auch nach diesem Stichtag weiterhin als äthiopische Staatsbürgerin gegolten haben. Der Grundsatz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, sei sodann im Dezember 2003 im äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) schriftlich verbrieft worden. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2009 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe. Sollte dies dennoch gegen diese Wahrscheinlichkeit nicht der Fall gewesen sein, so hätte sie gestützt auf die im Jahre 2004 erlassene Direktive über die rechtliche Lage von Eritreern zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Form einer sogenannt blauen Identitätskarte verfügt. Weiter wurde im Revisionsurteil ausgeführt, die Annahme einer Registrierung dränge sich insbesondere auch aufgrund der Tatsache auf, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba geboren sei, dort die Schule besucht und bis im Alter von (...) Jahren ununterbrochen dort gelebt habe. Für Personen ab 16 Jahren sei der Besitz eines Identitätsdokumentes sodann ohnehin obligatorisch. Auch handle es sich bei der geltend gemachten Eheschliessung und der Scheidung um förmliche Verwaltungsakte, welche gewöhnlich der Vorlage von Ausweispapieren bedürften. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien registriert gewesen sei, sei nicht einzusehen, weshalb sie von ihrem äthiopischen Staatsbürgerrecht nicht hätte Gebrauch machen sollen, zumal ihr Vater vor seiner Ausreise (...) gewesen sei. O. Mit Gesuch vom 15. Februar 2012 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFM erneut um Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs und beantragte wiederum die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führte er an, es sei der Beschwerdeführerin gelungen, mittels einer eritreischen Identitätskarte ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Diese im Rahmen des Revisionsgesuches eingereichte Identitätskarte sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig geprüft worden. Zudem habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende junge Frauen nach Äthiopien seit dem Abschluss ihres ordentlichen Beschwerdeverfahrens geändert. Mit ergänzender Eingabe vom 13. April 2012 machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, ein (...) von ihr sei unterdessen in den (...) als Flüchtling anerkannt worden. Auf den weiteren Inhalt des Gesuchs wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. P. Mit Verfügung vom 2. April 2013 - eröffnet am 3. April 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und erklärte die Verfügung vom 4. März 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Q. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beschleunigung und prioritäre Behandlung des Verfahrens. R. Mit Verfügung vom 12. April 2013 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, bis nach Eingang der Akten über das weitere Vorgehen befunden werden könne. S. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus. Die Behandlung der weiteren Rechtsbegehren wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. T. Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer in Eritrea am 15. bzw. 18. Februar 2013 ausgestellten Geburtsurkunde zu den Akten, welche ihr unter anderem den Geburtsort Addis Abeba sowie die eritreische Staatsangehörigkeit attestiert. U. Am 16. September 2013 machte der Rechtsvertreter telefonisch geltend, dass er beabsichtige, ein weiteres Beweismittel einzureichen. V. Mit E-Mail vom 26. September 2013 wies der Rechtvertreter darauf hin, dass er vom Honorarkonsul der Schweizer Botschaft mehrmals angerufen worden sei, weil der Vater der Beschwerdeführerin bei diesem vorgesprochen und geltend gemacht habe, er mache sich grosse Sorgen um seine Tochter. Der Rechtsvertreter ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, sich mit dem Honorarkonsul in Verbindung zu setzen, sollten weitere Informationen oder Dokumente benötigt werden. W. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2013 wurde dem Rechtvertreter mitgeteilt, dass das Gericht keine Kontaktnahme mit dem Honorarkonsul, welcher offenbar für die österreichischen Behörden tätig sei, beabsichtige, dass es dem Beschwerdeführer jedoch freistehe, innert 30 Tagen allfällige Beweismittel einzureichen. X. Unter Beilage eines entsprechenden Verzeichnisses machte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 geltend, der erwähnte Konsul sei auch für die Schweizer Behörden tätig. Der Rechtsvertreter übermittelte dem Gericht die direkte Nummer des Honorarkonsuls und bat erneut um Kontaktaufnahme. Er wies nochmals darauf hin, dass im vorliegenden Fall alles unternommen worden sei, um die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Ergänzungsweise sei auch zu berücksichtigen, dass der Vater der Beschwerdeführerin Eritreer sei und betreffend seine Tochter den Honorarkonsul aufgesucht habe. Der Rechtsvertreter ersuchte abschliessend nochmals um Gutheissung der Beschwerde. Y. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um einen raschen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Sachlage liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezember 2012 teilrevidiert worden; die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Gemäss dem Übergangsrecht zu dieser Änderung gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Nachdem es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Wiedererwägungsverfahren handelt und dieses am 1. Februar 2014 bereits hängig war, bleibt demnach weiterhin das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2008 (nachfolgend: altAsylG) anwendbar. 3. 3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1; EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). 3.2. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - was am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz erfolgt - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 4. 4.1. Der Rechtsvertreter brachte in seinem vorliegend interessierenden, letzten Gesuch um Wiedererwägung (Eingabe vom 15. Februar 2012, ergänzt am 13. April 2012) vor, es hätten sich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens neue Tatsachen ergeben: So sei die Beschwerdeführerin heute im Besitz einer eritreischen Identitätskarte, mittels welcher sie ihre eritreische Staatsangehörigkeit beweisen könne. Zu dieser Identitätskarte sei im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2012 festgestellt worden, die Folgen deren Ausstellung könnten im Rahmen dieses Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Da dies nicht möglich gewesen sei, müsse den neu entstandenen Fragen der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deshalb im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches nachgegangen werden. Die Ausstellung der Identitätskarte in Eritrea habe nun zu einer veränderten Ausgangslage geführt. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an gegenüber den Schweizer Behörden kundgetan, dass sie nie die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe. Mit der eritreischen Identitätskarte sei es ihr nun gelungen, ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher auf den Standpunkt gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Urteils vom 13. Mai 2009 äthiopische Staatsangehörige gewesen sei. Es habe sich dabei jedoch nur auf Annahmen gestützt, die sich aus seiner Gesetzesauslegung ergeben hätten. Erfahrungsberichte habe es nicht beigezogen; auch habe es keine Botschaftsabklärung vorgenommen. Der Rechtsvertreter machte weiter geltend, der Wegweisungsvollzug sei auch unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine äthiopische Staatsangehörige sei, unmöglich beziehungsweise unzulässig und unzumutbar. An anderer Stelle brachte er vor, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit der Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verloren habe, sollte sie sie je besessen haben. Als ethnische Eritreerin, die aus Äthiopien geflohen sei und im Ausland erfolgreich eine eritreische Identitätskarte beantragt habe, sei es ihr auch nicht möglich, ein Einreisevisum für Äthiopien, eine Aufenthaltsbewilligung und erst recht nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit zu beantragen, womit die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben sei. Schliesslich machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin dürfe auch nicht nach Eritrea ausgewiesen werden, weil ein Wegweisungsvollzug dorthin insbesondere aufgrund des militärdienstpflichtigen Alters der Beschwerdeführerin unzulässig sei. Der Rechtsvertreter wies nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin als uneheliche Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers in Addis Abeba geboren worden sei. Sie sei in Äthiopien nie formell registriert worden und habe keine äthiopischen Ausweispapiere besessen. Schliesslich führte der Rechtsvertreter als weitere (vermeintliche) Wiedererwägungsgründe die Flüchtlingsanerkennung eines [Angehörigen] der Beschwerdeführerin in den (...) und den Umstand an, dass sich die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für eine alleinstehende junge Frau nach Äthiopien in jüngster Zeit geändert habe. 4.2. Das BFM wies dieses letzte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass das BFM und das Bundesverwaltungsgericht in den bisherigen Verfahren übereinstimmend zum Schluss gelangt seien, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können. Sodann habe das Gericht im Revisionsurteil vom 3. Februar 2012 festgehalten, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise über die äthiopische Staatsangehörigkeit sowie entsprechende Ausweisdokumente verfügt habe. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, könne vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermöge nun auch die nachgereichte Identitätskarte, wonach die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sei, nichts zu ändern. Gemäss der internen Dokumentenanalyse weise sie zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, grundsätzlich könnten aber auch objektiv authentische eritreische Identitätskarten auf illegale Weise erworben werden. Ausserdem sei dem BFM bekannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eritreischen Herkunft des Vaters die eritreische Staatsbürgerschaft erlangen könne. Eine Wegweisung nach Eritrea werde jedoch nicht in Erwägung gezogen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die eritreische Staatsbürgerschaft erworben haben sollte, so würde es ihr angesichts ihrer Herkunft aus Äthiopien möglich sein, ein Einreisevisum nach Äthiopien und danach ein Residence Permit zu beantragen. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob die eingereichte Identitätskarte authentisch sei, da insgesamt keine Gründe vorlägen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2008 zu beseitigen vermöchten. 4.3. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Argumentation des BFM sei willkürlich und nicht schlüssig. Die Frage der Authentizität der eingereichten Identitätskarte könne nicht offen gelassen werden. Ohnehin gebe es keine Anhaltspunkte, deren Authentizität in Frage zu stellen. Aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vaters und des Umstandes der Ausstellung eines Geburtszertifikates (vgl. Eingabe vom 29. April 2013) und einer eritreischen Identitätskarte sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin eritreische Staatsbürgerin sei. Diese Feststellung sei für die Beurteilung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von grundlegender Bedeutung. Die Behauptung des BFM, dass die Beschwerdeführerin ein Einreisevisum und ein Residence Permit erhalten könne, werde entschieden bestritten. Diesbezüglich seien in der Eingabe vom 15. Februar 2012 detaillierte Ausführungen gemacht worden, auf welche das BFM nicht eingegangen sei. Aus der Direktive des Jahres 2004 könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien registriert gewesen sei beziehungsweise eine Einreisebewilligung und ein Residence Permit erhalten könnte. Auch ergebe sich daraus nicht etwa die äthiopische Staatsangehörigkeit für die Beschwerdeführerin. Aus dem Bericht der SFH (Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Alexandra Geiser, Bern, 29. Januar 2013) gehe hervor, dass Personen gemischt eritreisch-äthiopischer Herkunft nicht nach Äthiopien zurückkehren könnten. Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangen könnte, verwies der Rechtsvertreter auf die früheren Ausführungen in der Eingabe vom 15. Februar 2012 - ebenso hinsichtlich der Frage der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Zusammenfassend erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sowohl als unmöglich als auch als unzulässig. Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz sei nicht auf das Vorbringen eingegangen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 auch als unzumutbar zu bezeichnen sei, seien ihre Lebens- und Daseinsbedingungen in Äthiopien doch aufgrund ihrer persönlichen Umstände in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Auch habe die Beschwerdeführerin aufgrund der angespannten Beziehungen zwischen Eritrea und Äthiopien mit Rückweisung, Diskriminierung und Verfolgung zu rechnen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 altAsylG). 5.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 altAsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.3. Nachfolgend soll angesichts des Umstandes, dass es sich um ein weiteres ausserordentliches Verfahren handelt, welches eben gerade nicht eine erneute Würdigung eines längst bekannten Sachverhalts zum Gegenstand haben darf, in der Hauptsache auf die im letzten Wiedererwägungsgesuch und die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände eingegangen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in ihren Verfügungen beziehungsweise Urteilen bereits wiederholt mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auseinandergesetzt und den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien übereinstimmend als zulässig befunden. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde wird erneut die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet. Der Rechtsvertreter macht geltend, die Beschwerdeführerin müsse wegen ihrer Ethnie und Staatsangehörigkeit eine Abschiebung durch die äthiopischen Behörden nach Eritrea befürchten, wo ihr aus verschiedenen Gründen (u.a. fehlender Militärdienstleistung) eine unmenschliche Behandlung drohe. Bezüglich des Deportationsvorbringens ist auf BVGE 2011/25 E. 5 zu verweisen, worin ausführlich zu den früheren staatlichen Deportationen und deren Ende im Jahre 2002 eingegangen wurde. Das entsprechende Vorbringen entbehrt heute jeglicher Aktualität. An dieser Stelle sei sodann festgehalten, dass auch eine direkte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Eritrea aus der Schweiz her nicht zur Diskussion steht. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht haben je einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea angeordnet oder ins Auge gefasst. Insgesamt kann somit auf das weiterhin zutreffende Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2009 (E. 6.3) verwiesen werden. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In den bisherigen Verfahren wurde zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ebenfalls einlässlich Stellung genommen. Weder im vorliegend interessierenden Wiedererwägungsverfahren noch in der Beschwerde wurden bezüglich der Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin neue Begebenheiten im Heimatland angeführt. Vielmehr machte der Rechtsvertreter geltend, eine Wiedererwägung der Zumutbarkeitsfrage ergebe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 19. Juli 2011 (E-8044/2008) diverse Gefährdungsfaktoren für alleinstehende Äthiopierinnen angeführt habe, und diese auf die Beschwerdeführerin zuträfen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass in den bisherigen Verfahren aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Heimatland - darunter das angebliche gänzliche Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes in Äthiopien - als weitgehend nicht glaubhaft erachtet wurden. So erwog das Gericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2009, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau, die zeitlebens in Addis Abeba, welche Stadt aufgrund ihrer Lage vom Grenzkonflikt verschont sei, gelebt habe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben bezweifelte das Gericht das behauptete Fehlen eines Beziehungsnetzes. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sei. Zudem verfüge sie über eine Ausbildung als (...). Ungeachtet dessen, dass diese Voraussetzungen auch heute noch zur Anordnung des Wegweisungsvollzuges führen dürften, ist zum erwähnten Wiedererwägungsgrund festzuhalten, dass gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung eine veränderte rechtliche Einschätzung bzw. eine Praxisänderung nicht dazu zu führen vermag, dass deswegen im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid noch einmal zurückzukommen wäre (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.f, m.w.H.). Dies würde im Endeffekt auf eine erneute Würdigung ein und desselben, rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens hinauslaufen, was wie erwähnt nicht Sinne eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann. Das Gericht hat nach dem Gesagten keine Veranlassung, auf die bisher seitens des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmend angestellten Zumutbarkeitsüberlegungen zurückzukommen, zumal diese - wie erwähnt - auch den im erwähnten Entscheid angeführten Kriterien (vgl. dazu auch BVGE 2011/25) standhalten dürften. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragene Veränderung ihrer persönlichen Rückkehrsituation geltend gemacht hat, liegen keine Gründe für eine Neubeurteilung der Zumutbarkeitsfrage vor. Eine solche kann auch nicht in der kürzlich erfolgten Kontaktaufnahme des Vaters der Beschwerdeführerin mit dem Schweizer Honorarkonsul erblickt werden, zumal über die Gespräche abgesehen von der väterlichen Sorge nichts vorgebracht wurde und der Rechtsvertreter die ihm gesetzte dreissigtägige Frist zum Beibringen eines Beweismittels dieses Konsuls ungenutzt verstreichen liess. Angesichts fehlender Anhaltspunkte zum Inhalt der mit dem Konsul geführten Gespräche sah sich das Gericht nicht veranlasst, via den Honorarkonsul weitere Abklärungen zu treffen. 6.3. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird eine vorläufige Aufnahme insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Auch kommt die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs dann nicht in Frage, wenn nicht seitens der betroffenen Person und seitens der zuständigen kantonalen wie der Bundesbehörde alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive einer zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht im vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren geltend, auf den Entscheid des BFM vom 4. März 2008 sei auch daher zurückzukommen, da heute feststehe, dass ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht (mehr) möglich sei. So sei es der Beschwerdeführerin nicht (mehr) möglich, Papiere zu beschaffen, welche ihr eine Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Äthiopien ermöglichen würden. Als Hauptgrund machte der Rechtsvertreter den Umstand geltend, dass die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich eritreische Papiere (Geburtsschein, Identitätskarte) habe ausstellen lassen, was dazu geführt habe, dass sie - infolge Nichtanerkennung der Doppelbürgerschaft durch die äthiopischen Behörden - eine allfällige äthiopische Staatsbürgerschaft verloren habe beziehungsweise heute nicht mehr beantragen könnte. In den bisherigen Verfahren wurde die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bereits einlässlich thematisiert. Im letzten Verfahren, welches mit Urteil vom 3. Februar 2012 abgeschlossen wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Direktive aus dem Jahre 2004 über die rechtliche Lage von Eritreern in Äthiopien zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Form einer "blauen Identitätskarte" verfügt haben müsse, dass aber vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeurteils (E-2245/2008) vom 13. Mai 2009 um eine äthiopische Staatsangehörige gehandelt habe (vgl. Revisionsurteil E-7198/2009, vom 3. Februar 2012 sowie die zusammengefasste Argumentation oben unter Bst. N). Angesichts dieser Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug heute längstens vollzogen wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin damals als äthiopische Staatsangehörige um äthiopische Papiere für die Rückreise in ihren Herkunftsstaat Äthiopien bemüht hätte. Die Beschwerdeführerin steckte ihre Energie aber offensichtlich ausschliesslich in Bemühungen zum Erhalt einer eritreischen Identitätskarte, dies offenbar im Wissen um die Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden hinsichtlich eritreischer Asylgesuchsteller. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in den Jahren seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens im Mai 2009 in ähnlicher Weise um den Erhalt äthiopischer Reisepapiere bemüht hätte.Für das Gericht steht angesichts der ausgebliebenen Bemühungen zur Beschaffung äthiopischer Identitätspapiere und im Wissen um die gelegentliche Ausstellung von Papieren durch ausländische Vertretungen auf öffentlichen Druck hin keinesfalls fest, dass die Beschwerdeführerin nicht doch in den Besitz äthiopischer Reisepapiere für die Rückkehr in ihr Heimatland gelangen könnte, würde sie sich ernsthaft darum bemühen. Mit dem Hinweis auf die allgemein bekannten Schwierigkeiten der Papierbeschaffung von äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Herkunft vermag der Rechtsvertreter die Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall nicht darzutun. Er hat in seiner Darstellung ausgeblendet, dass in Einzelfällen von äthiopischen Botschaften dennoch Reisepapiere ausgestellt werden, indem die Gesuchsteller zwar nicht als äthiopische Staatsangehörige anerkannt, aber mit einer Aufenthaltsbewilligung für Ausländer ausgestattet werden (vgl. das erwähnte SFH-Papier, S. 4). Im in der Beschwerde zitierten Bericht ist nebst aller Schwierigkeiten und Willkürlichkeiten bei der Papierausstellung übrigens auch die Rede von Personen, die gleichzeitig einen äthiopischen Pass und eine eritreische Identitätskarte besitzen (vgl. a.a.O., S. 2). Diese Konstellation, welche auch im vorliegenden Fall gegeben sein könnte, ist somit keinesfalls ausgeschlossen, zumal dem Gericht keine Quellen bekannt sind, wonach heute für den Erhalt einer eritreischen Identitätskarte ein Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft vorgelegt werden müsste. Auch ist ein automatischer Datenaustausch zwischen den Botschaften dieser Länder nicht bekannt. Gemäss einem Bericht von Refugees International wird vermutet, dass sogar die meisten gemischt-ethnischen Ehen entstammenden Personen, welche durch den Grenzkonflikt in den Jahren 1998 bis 2000 staatenlos geworden sind, gestützt auf die "nationality proclamation" aus dem Jahr 2003 die Staatsbürgerschaft wiedererlangt haben (vgl. Refugees International, Nationality Rights For All, März 2009, http://www.refugeesinternational.org.sites/default/files/RI%20Stateless%20Report_FINAL_031109.pdf, abgerufen am 8. Mai 2013). Sollte es sich entgegen diesen Entwicklungen herausstellen - wie seitens des Rechtsvertreters behauptet wird -, dass die Beschwerdeführerin durch ihre intensiven und erfolggekrönten Bemühungen bezüglich Erhalt einer eritreischen Identitätskarte ein Recht auf Wiedereinreise nach Äthiopien - sei es als äthiopische Staatsbürgerin oder als Aufenthaltsberechtigte - verwirkt hätte, so wäre bezüglich dieses Umstands schliesslich auf Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG zu verweisen, gemäss welchem eine vorläufige Aufnahme nicht verfügt werden kann, wenn die Unmöglichkeit durch eigenes Verhalten verursacht worden ist. Vorab obliegt es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 4 AsylG), sich um die Beschaffung der erforderlichen Papiere für einen Vollzug der Wegweisung in ihr Herkunfts- und Geburtsland zu bemühen. Den Akten ist diesbezüglich bisher nur zu entnehmen, dass ein einziges Vollzugsgespräch zwischen der kantonalen Behörde und der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2009 stattgefunden hat. Eine vorläufige Aufnahme infolge (nachträglicher) Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs könnte vorliegend auch deshalb nicht verfügt werden, weil die Voraussetzungen von EMARK 2006 Nr. 15 bisher nicht erfüllt sind. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es nach dem Gesagten nicht objektiv unmöglich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nach Äthiopien, wo sie sich zeitlebens aufgehalten hat, ausreisen könnte. Es obliegt ihr daher, sich bei der heimatlichen Vertretung Äthiopiens endlich um die für eine Rückkehr dorthin notwendigen Reisedokumente zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem im Rahmen des ausserordentlichen Asylverfahrens absichtlich herbeigeführten Umstand der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte nicht auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien geschlossen werden kann, selbst unter Anerkennung des Umstandes, dass ein Bemühen um eine eritreische Staatsangehörigkeit offenbar geeignet ist, der äthiopischen Staatsbürgerschaft verlustig zu gehen, sollten die Behörden Äthiopiens davon erfahren. Selbst diesfalls bliebe den Betroffenen aber der Versuch der Heimkehr mittels einer Einreisebewilligung für Ausländer möglich. Nach dem Gesagten ist an der bisherigen Einschätzung festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig und zumutbar ist und auch möglich erscheint. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen dieses ausserordentlichen Verfahrens weiterhin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Ebenfalls ausser Betracht fällt ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es erübrigt sich, auf die einzelnen Anträge, Rügen und Beweismittel im Detail näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist jedoch darauf zu verzichten. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird demgegenüber nicht stattgegeben, erachtet das Gericht die Anforderungen (komplexe Rechtsfragen, Umfang des Verfahrens etc.) daran doch nicht als erfüllt, zumal die Thematik der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte bereits Gegenstand mehrerer ausserordentlicher Verfahren der Beschwerdeführerin war. Schliesslich ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: