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E-6842/2009

E-6842/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 festgestellt. Allfällig geleistete Verfahrenskosten sind zurückzuerstatten.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen, ohne MwSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6842/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 10. November 2009 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 10. September 2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde vom 7. April 2008 mit Urteil vom 13. Mai 2009 abwies, womit die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ans BFM vom 27. August 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2008 betreffend den Vollzug der Wegweisung ersuchte und in prozessualer Hinsicht insbesondere die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges in Form einer vorsorglichen Massnahme beantragte, dass das BFM mit selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 7. September 2009 entschied, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2009 mit Entscheid vom 13. Oktober 2009 abwies, die Verfügung vom 4. März 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2009 feststellte, infolge des Erlasses eines verfahrensabschliessenden Entscheides durch das BFM sei die gegen dessen Zwischenverfügung vom 7. September 2009 gerichtete Beschwerde vom 8. Oktober 2009 gegenstandslos geworden und dieselbe abschrieb, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2009 mit Eingabe vom 2. November 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und um deren Aufhebung sowie um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 27. August 2009 eine auf sie lautende eritreische Identitätskarte zu den Akten reichte, welche zum Beweis ihrer Herkunft geeignet sein soll, dass sie hiermit offensichtlich nicht - wie vom BFM vermutet - die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage, sondern auf einen Umstand - ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit - abstellt, welcher schon vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bestanden haben soll und sich auf ein neues Beweismittel beruft, welches die im ordentlichen Verfahren verneinte Gefährdung nunmehr belegen soll, dass die Beschwerdeführerin somit entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend macht, dass die Geltendmachung von Revisionsgründen beim BFM - in Form eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs - nur möglich ist, wenn das ordentliche Asylverfahren ohne einen materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde, ansonsten ein Revisionsgesuch bei der Beschwerdeinstanz (vgl. BVGE 2007/21 E 2.1 S. 242) einzureichen ist, dass das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit einem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurde und sich ihr Gesuch um "Wiedererwägung" somit gegen dieses Urteil der Beschwerdeinstanz vom 13. Mai 2009 richtet, dass das BFM für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Revisionsgründe somit nicht zuständig war, weshalb die Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Oktober 2009 festzustellen ist (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 265 f. RN 16 ff.) dass somit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeführerin durch den Erlass einer Verfügung trotz fehlender Zuständigkeit durch das BFM zur Ergreifung eines Rechtsmittels gezwungen wurde und insoweit obsiegt, weshalb ihr in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und festzustellen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, sich aufgrund der Akten der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM entsprechend anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten, dass durch die Ausrichtung einer Parteientschädigung auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 festgestellt. Allfällig geleistete Verfahrenskosten sind zurückzuerstatten. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen, ohne MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: