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E-2212/2018

E-2212/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 und gelangte am 30. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ) und am 11. August 2016 in Anwesenheit seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester einlässlich zu den geltend gemachten Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: A.a Er sei in B._______, einem Dorf im Distrikt Jaffna, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er bis zum O-Level besucht, den Abschluss jedoch nicht geschafft. Danach habe er als Hilfsmaurer seinen Lebensunterhalt verdient. Im Jahr 2008 sei er wegen des Verdachts, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, festgenommen worden. Mithilfe eines Verwandten sei er nach zwei Wochen wieder freigekommen. Er habe im Jahr 2009 geheiratet. Aus dieser Ehe sei eine Tochter hervorgegangen. Von seiner Ehefrau und der Tochter lebe er seit längerer Zeit getrennt. Im Jahr 2013 habe er versucht, aus Sri Lanka auszureisen, um im Ausland zu arbeiten. Am Flughafen sei er jedoch festgenommen worden, weil man ihn erneut verdächtigt habe, Mitglied der LTTE zu sein. Dies auch deshalb, weil sein Schwager und weitere Verwandte Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Er sei ein Jahr im Gefängnis C._______ in D._______ inhaftiert gewesen. In der Haft sei er bedroht und misshandelt worden. Als Folge der Misshandlungen habe er eine Narbe im Gesicht. Nach einem Jahr sei er vom Gericht freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Danach habe er wieder bei seinen Eltern gelebt. Weil es ihm aufgrund der erlittenen Misshandlungen nach der zweiten Haftentlassung psychisch nicht gut gegangen sei, habe er sich im (...) in Jaffna behandeln lassen und regelmässig Medikamente eingenommen. Er sei fortan ständig von Armeeangehörigen und vom Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht, befragt und bedroht worden. Er habe deshalb in ständiger Angst gelebt und nicht mehr arbeiten können. Aus diesem Grund sei er im Oktober 2015 mithilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. A.b Die Schwester des Beschwerdeführers machte anlässlich der Anhörung geltend, der Beschwerdeführer habe Gedächtnisprobleme und Erinnerungslücken. Er könne sich aufgrund seines psychischen Zustands an Vergangenes nicht erinnern. Sie griff während der Anhörung deshalb mehrmals korrigierend in die Ausführungen des Beschwerdeführers ein. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, eine Ausweiskopie, ein Schreiben vom 9. November 2013, bei welchem es sich um ein solches des Direktors des C._______-Gefängnisses handeln soll, ein Schreiben des Dorfvorstehers von E._______, Distrikt Jaffna, vom 16. November 2015, einen Arztbericht von Dr. med. F._______, Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin, vom 12. Februar 2016, einen Arztbericht des (...) in Jaffna vom 19. März 2016 sowie eine Spitalkarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. März 2018, eröffnet am 15. März 2018, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. Gleichzeitig wurde ein weiterer ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 23. März 2018 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die eingereichte Beschwerde zwar grundsätzlich den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nach Art. 52 VwVG genüge, sich aber ausgehend von der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Rechtsbegehren Unklarheiten ergeben würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist zu erklären, ob sich die Beschwerde auch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beziehe. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. Er erklärte, seine Beschwerde beziehe sich auch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. F. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2018 fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht der psychiatrischen Dienste des Kantons G._______ vom 25. April 2018 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replikeingabe vom 25. Juni 2018 Stellung.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das eingereichte Schreiben des Gefängnisdirektors, in welchem die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2013 bestätigt würde, liege nur in Kopie vor, weshalb dieses einen geringen Beweiswert aufweise. Der Inhalt dieses Schreibens stünde sodann in verschiedenen Punkten in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, im Jahr 2013 verhaftet und für zwölf Monate inhaftiert gewesen zu sein. Gemäss eingereichtem Schreiben sei er demgegenüber bereits am 5. Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Sodann wurde hinsichtlich des Inhalts des Schreibens als unplausibel erachtet, dass der Verfasser in seiner Funktion als Gefängnisdirektor von einem gnadenlosen Angriff der Soldaten auf den Beschwerdeführer berichtet. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zog die Vorinstanz das genannte Schreiben ein. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Verhaftungen sowie die Befragungen und Misshandlungen während der Haft tatsächlich erlebt habe. Seine Schilderungen dazu seien einsilbig und unpersönlich ausgefallen. Diese würden auch keine Realkennzeichen enthalten, wie beispielsweise die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen oder eine räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse. Eine Ungereimtheit in den Aussagen des Beschwerdeführers sei darin zu erblicken, als seine an der Anhörung anwesende Schwester bezüglich der sichtbaren Narbe des Beschwerdeführers im Gesicht erklärt habe, diese sei auf Bombardierungen während des Krieges zurückzuführen, im Schreiben des Gefängnisdirektors jedoch davon die Rede sei, der Beschwerdeführer habe sich diese Verletzung infolge des Angriffs auf ihn am Flughafen zugezogen. Auch im Schreiben des Dorfvorstehers sei die Rede davon, dass er sich diese Verletzung durch einen Mörsersplitter zugezogen habe. Aus den eingereichten Beweismitteln könne sodann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit - und nicht erst aufgrund von Erlebnissen während einer angeblichen Haft - psychische Probleme habe. Die augenfälligen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt derart massiv, dass dafür nicht auf seinen Gesundheitszustand abgestellt werden könne. Ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz ausgeschlossen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen, habe diese nicht unterstützt und sei auch sonst in keiner anderen Form politisch aktiv gewesen, womit er über kein politisches Profil verfüge, welches ihn in den Augen der Behörden als Gefahr erscheinen liesse. Die Vorinstanz verneinte weiter eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen. Hierzu hielt sie fest, die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers würden nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine entsprechende Furcht anzunehmen. Zwar habe der Beschwerdeführer eine Narbe im Gesicht und entfernte Verwandte, welche für die LTTE tätig gewesen seien. Diese Umstände allein würden aber nicht ausreichen, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die selbst besonders enge Beziehungen zu den LTTE pflege. Bezüglich des Schreibens des Dorfvorstehers, welches unter anderem ebenfalls den einjährigen Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2013 bestätigt, erwog die Vorinstanz, es handle sich bei derartigen Dokumenten oft um käuflich erwerbbare Gefälligkeitsschreiben. Nachdem sie die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete, wurde auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Dokuments verzichtet.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Vorinstanz habe das Schreiben des Dorfvorstehers als wesentliches Beweismittel nicht gewürdigt beziehungsweise zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben abgetan. Sodann sei sie auf wesentliche Vorbringen, wie die erlittene Folter und den Umstand, dass er mehrmals vom CID mitgenommen und verhört worden sei, nicht eingegangen. Ebenfalls zu Unrecht habe die Vorinstanz das Schreiben des Gefängnisdirektors als Fälschung eingezogen. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden. Hierzu verweist er auf die eingereichten Arztzeugnisse von Dr. med. F._______. Darin werde festgehalten, so der Beschwerdeführer, dass seine stockenden und unklaren Aussagen wesentlich auf seine Krankheit zurückzuführen seien. Weiter werde festgehalten, dass seine bei der Anhörung anwesende Schwester bei einem psychiatrischen Aufenthalt mit Anti-Schizophreniemitteln behandelt worden sei, was darauf hinweise, dass auch bei ihr eine entsprechende Diagnose gestellt werden dürfte. Weder er noch seine Schwester seien also in der Lage, klare Aussagen zu machen. Hinzu komme, dass er, der Beschwerdeführer, wegen der während der Haft erlittenen Misshandlungen traumatisiert sei. Solche traumatisierenden Erlebnisse könnten sich derart auf die Gedächtnisleistungen niederschlagen, dass eine fehlerfreie Wiedergabe des Erlebten praktisch nicht möglich sei. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz das gefestigte medizinische Wissen über die paranoide Schizophrenie ignoriere. Nachdem seine Schwester ebenfalls an Schizophrenie leide und sie ohnehin nicht als Zeugin befragt worden sei, könne die Vorinstanz ihre Aussagen nicht zur Prüfung der Glaubhaftmachung seiner Aussagen heranziehen. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf diverse, öffentlich zugängliche Berichte zum Umgang der sri-lankischen Behörden mit Personen, welche in Verbindung mit den LTTE gebracht würden. Hierzu führt er aus, dass solche Personen ohne Haftbefehl und gerichtliche Überprüfung willkürlich eingesperrt, gefoltert, vergewaltigt, verschleppt und ermordet würden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält er fest, dass in seinem Fall mehrere sogenannte Risikofaktoren vorliegen, welche eine Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG begründen würden. So sei er in Sri Lanka zweimal verhaftet worden, halte sich seit geraumer Zeit in der Schweiz auf und weise zudem eine Narbe im Gesicht auf.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen, dem politischen Profil des Beschwerdeführers sowie mit den möglichen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Ebenfalls sei den geltend gemachten psychischen Beschwerden genügend Rechnung getragen worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde werde nicht verkannt, dass der Zustand des Beschwerdeführers gewisse Schwierigkeiten bereite, stringente und völlig widerspruchsfreie Aussagen zu machen. Die augenfälligen Ungereimtheiten seien jedoch derart massiv, dass er sich dafür nicht auf seinen Gesundheitszustand abstützen könne.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replikeingabe ein, die Vorin-stanz habe sich mit den Einwänden in der Beschwerde, wonach er aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, sachgemäss und genau über alle relevanten Umstände zu berichten, nicht auseinandergesetzt.

E. 5 Im Folgenden ist vorab die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass ihn die betroffene Person gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.

E. 5.2 Was die formelle Rüge in Bezug auf den Umgang der Vorinstanz mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass es sich bei derartigen Dokumenten oft um käuflich erwerbbare Gefälligkeitsschreiben handle, und angemerkt, dass das Schreiben erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers verfasst worden sei, was Fragen aufwerfe (angefochtene Verfügung, S. 6). Nachdem das SEM die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft hat, hat es dem Schreiben die Beweistauglichkeit abgesprochen. Es kann nach diesen Ausführungen folglich nicht die Rede davon sein, dass das SEM das eingereichte Schreiben nicht gewürdigt hätte. Soweit der Beschwerdeführer sich jedenfalls auf den Standpunkt stellt, das Schreiben des Dorfvorstehers sei ein Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen, bildet diese Frage Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung seines Asylgesuches.

E. 5.3 Auch der Vorwurf, die Vorinstanz sei auf wesentliche Vorbringen, namentlich die geltend gemachten Misshandlungen während der Haft sowie die Behelligungen seitens des CID, nicht eingegangen, erweist sich vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, alle Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt. Es hat darüber hinaus auch mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb es die geltend gemachten Verhaftungen, Verhöre und Misshandlungen während der Haft sowie die Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden als nicht glaubhaft eingestuft hat (angefochtene Verfügung, S. 5). Es kann damit auch in diesem Punkt nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen hat. Dem Beschwerdeführer war es sodann möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung schliesslich mit dem als Beweismittel eingereichten Schreiben, welches vom Direktor des Gefängnisses C._______ verfasst worden sein soll (A4/1, Beweismittelnr. 1), befasst und dieses ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Auch diesbezüglich lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. Ob das in Kopie vorliegende Beweismittel zu Recht als eine Fälschung qualifiziert und dieses gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen wurde, bildet ebenfalls Gegenstand der nachfolgenden materiellen Beurteilung.

E. 5.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis als unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zum Schluss, dass trotz einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegend auf seine Aussagen in den Befragungen abgestellt werden kann.

E. 6.1.1 So ist zunächst nicht belegt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Gemäss dem medizinischen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons G._______ vom 25. April 2018 (Beschwerdeakten, act. 6, Beilage) besteht lediglich ein solcher Verdacht, welcher sich massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf diejenigen seiner Schwester im Rahmen einer ärztlichen Erstkonsultation stützt. Weitere fünf Konsultationen waren, wie sich aus dem eingereichten Bericht ergibt, vorgesehen. Bisher wurden jedoch keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht. Auffallend ist, dass im Bericht als behandelnde Hausärztin Frau Dr. H._______, angeführt ist. Von der behandelnden Ärztin finden sich jedoch keine ärztlichen Zeugnisse in den Akten. Es wird im Bericht sodann darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer drei Termine bei einem Psychiater in Zürich wahrgenommen habe. Ob es sich dabei um den Allgemeinarzt Dr. med. F._______ handelt, von welchem zwei ärztliche Zeugnisse zu den Akten gereicht wurden (vgl. nachfolgende Erwägungen), ergibt sich auch aus der Eingabe auf Beschwerdeebene nicht.

E. 6.1.2 Dr. med. F._______ hält in seinen beiden ärztlichen Berichten vom 12. Februar 2016 und 23. März 2018 fest, dass er der langjährige Arzt der Schwester des Beschwerdeführers sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellt er fest, dieser leide an einer paranoiden Schizophrenie und sei in den Befragungen deshalb nicht im Stande gewesen, die "richtigen" Antworten zu geben beziehungsweise klare Aussagen zu machen (A4/1, Beweismittelnr. 4; Beschwerde, Beilage 3). Dazu ist festzustellen, dass beide Kurzberichte weder Ausführungen zur Anamnese treffen noch Angaben zur Anzahl der Konsultationen, auf die sich diese Einschätzung stützt, enthalten. Den äusserst knappen und kaum aussagekräftigen Formulierungen lässt sich sodann keine Klassifizierung der paranoiden Schizophrenie nach ICD (Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation für medizinische Diagnosen) entnehmen. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass Dr. med. F._______ gemäss eigenem Bekunden der Hausarzt des Beschwerdeführers ist. Als Allgemeinarzt kann er unzweifelhaft die (ersten) Symptome einer Schizophrenie feststellen und einen entsprechenden Verdacht äussern. Spezialisierten Ärzten und Psychotherapeuten obliegt es im Weiteren jedoch, einen entsprechenden Verdacht durch medizinische Untersuchungen zu überprüfen und gegebenenfalls die notwendigen Therapien einzuleiten. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Ausführungen in der Beschwerde an einer Schizophrenie mit schwerwiegenden Symptomen (Wahngedanken und akustische Halluzinationen) leiden soll (vgl. Beschwerdeakten, act. 6, Beilage), sich aber erst im April 2018 und damit erst nach Ergehen des negativen Asylentscheides in psychiatrische Behandlung der Psychiatrischen Dienste des Kantons G._______ begeben hat. Wäre seine psychische Verfassung derart schlecht gewesen, wie anlässlich der Anhörung und in der Beschwerdeschrift moniert, wäre zu erwarten gewesen, dass ihn sein Hausarzt spätestens zum Zeitpunkt der vermutenden Diagnose einer paranoiden Schizophrenie an einen Psychiater verwiesen hätte.

E. 6.1.3 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste wird weiter ausdrücklich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer zwar leichte bis mittelschwere Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, mittelschweres Grübeln und Gedankenabreissen feststellbar seien, er aber bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert sei. Weiterführende Berichte wurden bisher nicht eingereicht. Insgesamt stellen die bisher eingereichten ärztlichen Berichte keinen Nachweis dafür dar, dass beim Beschwerdeführer eine entsprechende Krankheit vorliegt. Die Berichte lassen zudem nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer diagnostizierten Schizophrenie nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Fragen während der BzP und der Anhörung zu folgen oder allenfalls sogar seine Urteils- und Handlungsfähigkeit in Frage gestellt sein könnte.

E. 6.1.4 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Konsultation der Protokolle. So machte der Beschwerdeführer in der BzP zwar geltend, er sei im Heimatstaat aufgrund psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen und habe regelmässig Medikamente eingenommen. Zur genauen Diagnose machte er aber keine Angaben. Er erklärte, sich gut und gesund zu fühlen (A5/15, Ziff. 8.02). Anlässlich der Anhörung wurde der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sodann ebenfalls konkret thematisiert (A22/24, F2, F8 ff.) und der Schwester des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt, als Begleitperson an der Anhörung ihres Bruders teilzunehmen. Die Durchsicht des Protokolls führt zunächst zur Feststellung, dass die Befragung sehr umsichtig geführt wurde. Der an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter bemerkte zum Abschluss der Anhörung, dass der Beschwerdeführer sich während der Anhörung in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befunden habe und er an einer Schizophrenie und an Schlafstörungen leide; nach Aussagen der Schwester sei er nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und es sei fraglich, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, die Wichtigkeit der Anhörung zu verstehen (A22/24, letzte Seite). Der zuständige Sachbearbeiter des SEM machte seinerseits keine entsprechenden Anmerkungen, aus welchen geschlossen werden könnte, dass er den Sachverhalt als nicht erstellt erachtet oder anderweitigen, auch medizinischen Abklärungsbedarf beim Beschwerdeführer festgestellt habe. Das Gericht kommt seinerseits gestützt auf die Protokolle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen offensichtlich im Klaren war. Er hat sachbezogen auf die ihm gestellten Fragen geantwortet und es macht den Anschein, dass er sich bei der Darlegung seiner Asylgründe sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen hat leiten lassen. Zudem wurde seiner Schwester vom Befrager jeweils die Möglichkeit gegeben, ebenfalls zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt aus ihrer Sicht zu konkretisieren. Insgesamt kann auch unter Berücksichtigung der vom Hilfswerksvertreter angebrachten Anmerkungen keineswegs darauf geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragungen in einem Zustand befunden hat, welcher seine Urteils- und Handlungsfähigkeit und die Verwertbarkeit der Protokolle bei der materiellen Beurteilung in Frage stellen könnte.

E. 7 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass die Vorinstanz die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht glaubhaft eingestuft hat.

E. 7.1 Insbesondere hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Verhaftungen im Jahr 2008 und 2013 sowie diejenigen zur jeweiligen Haftzeit, den Verhören, den erlittenen Misshandlungen und den angeblichen Behördenkontakten unsubstantiiert ausgefallen sind. Des Weiteren finden sich, wie das SEM ebenfalls zu Recht festgestellt hat, in seinen Schilderungen keine Realkennzeichen, welche den Schluss zulassen, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung, S. 5, mit Verweis auf entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen).

E. 7.2 Dem SEM ist weiter darin zuzustimmen, dass wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem eingereichten Schreiben, welches angeblich vom Direktor des Gefängnisses C._______ am 9. November 2013 persönlich zuhanden des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein soll, bestehen. So wird in diesem Schreiben festgehalten, der Beschwerdeführer sei ein Jahr lang inhaftiert und am 5. Oktober 2013 entlassen worden. Der Beschwerdeführer gab in den Befragungen demgegenüber wiederholt an, im Jahr 2013 verhaftet und zwölf Monate inhaftiert gewesen zu sein (A5/15, Ziff. 7.01 und 7.02; A22/24, F61 f.), womit er erst im Jahr 2014 entlassen worden wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer im Weiteren grundsätzlich zu Recht vorbringt, er habe keinen Einfluss darauf, was der Gefängnisdirektor schreibe, so mutet es gleichwohl seltsam an, wenn dieser weiter festhält, der Beschwerdeführer sei vor seiner Verhaftung am Flughafen gnadenlos von Armeeangehörigen attackiert worden und er habe sich deshalb in psychologische Behandlung begeben müssen, weil er, sobald er Angehörige der Armee sehe, aufschrecke und Angst habe. Mit dem SEM ist weiter festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der zweiten Haftzeit psychische Probleme gehabt habe und seit etwa Mai 2014 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (A5/15, Ziff. 8.02; A22/24, F64, F96-F99, F104, F207 f.), mit den weiteren Ausführungen des Gefängnisdirektors nicht übereinstimmen. Letzterer gab an, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Angriff durch die Armeeangehörigen im (...) in Jaffna psychologisch behandeln lassen. Zutreffend weist das SEM in diesem Zusammenhang auch auf das eingereichte Schreiben des behandelnden Psychiaters des (...) hin, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 11. Januar 2012 psychiatrisch behandelt worden sei.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM ebenfalls nicht davon aus, dass die sri-lankischen Behörden je ein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt haben. So gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe (abgesehen von den ohnehin als nicht glaubhaft eingestuften Verhaftungen in den Jahren 2008 und 2013 und den nachfolgenden Behelligungen) keine Probleme mit der sri-lankischen Armee, der Polizei oder den Behörden gehabt. Auch sei er nie politisch aktiv gewesen. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen. Auch habe er keine Kollegen gehabt, welche bei den LTTE gewesen seien (A5/15, S. 10; A22/24, F85). Die Frage, ob jemand aus seiner Familie die LTTE unterstützt habe, verneinte der Beschwerdeführer (A22/24, F86). Erst nachdem seine an der Anhörung anwesende Schwester vorbrachte, ihr Ehemann sei ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen (A22/24, F86), erklärte dieser selbst, man habe ihn während der Haft im C._______ Gefängnis diesbezüglich befragt (A22/24, F123). Wäre dem tatsächlich so gewesen, wäre vom Beschwerdeführer aber auch ohne entsprechenden Hinweis seiner Schwester zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand von sich aus nennt, wurde er doch mehrmals nach dem Inhalt der Verhöre während seiner Haftzeit befragt. Zu Recht weist das SEM in diesem Zusammenhang sodann darauf hin, dass drei seiner Geschwister nach wie vor in Sri Lanka leben und aufgrund einer LTTE-Verbindung von Verwandten bisher offenbar keinen Verfolgungen ausgesetzt waren. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen LTTE-Verbindungen seines Schwagers und weiterer Verwandten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei, als nachgeschoben und damit als ebenfalls unglaubhaft.

E. 7.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der vorgenannten Ausführungen darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Schwester, einzugehen. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerdeschrift schliesslich nicht, den Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten.

E. 8 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 8.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt werden und er kein politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit, den temporären Reisepapieren und selbst aus der sichtbaren Narbe im Gesicht, welche einen leicht risikobegründeten Faktor darstellt, kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. Bezüglich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist weiter festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka verstösst offensichtlich nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal er keine Erkrankung aufweist, wegen welcher er sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium noch bereits in Todesnähe befindet. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in B._______, dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, und zwei seiner Geschwister im Distrikt Jaffna leben, verfügt er in seinem Heimatland - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in seiner Replikeingabe - über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Er hat bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bei seinen Eltern im familieneigenen Haus gewohnt, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr wieder von diesen aufgenommen wird. Damit dürfte er über eine gesicherte Wohnsituation verfügen. Der Beschwerdeführer hat die Schule zwar nicht abgeschlossen, gleichwohl hat er diese bis zum O-Level besucht. Er hat bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt mit Hilfsarbeiten als Mauer verdient. Es kann ihm deshalb zugemutet werden, nach seiner Rückkehr die gleiche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Notfalls kann die in der Schweiz wohnhafte Schwester ihn finanziell unterstützen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dem Wegweisungsvollzug steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht entgegen. Nachdem er eigenen Angaben zufolge wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden bereits in seinem Heimatstaat in Behandlung war, ist davon auszugehen, dass ihm dieselbe adäquate Behandlung auch nach seiner Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung derselben verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2212/2018 Urteil vom 24. Oktober 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 und gelangte am 30. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ) und am 11. August 2016 in Anwesenheit seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester einlässlich zu den geltend gemachten Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: A.a Er sei in B._______, einem Dorf im Distrikt Jaffna, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er bis zum O-Level besucht, den Abschluss jedoch nicht geschafft. Danach habe er als Hilfsmaurer seinen Lebensunterhalt verdient. Im Jahr 2008 sei er wegen des Verdachts, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, festgenommen worden. Mithilfe eines Verwandten sei er nach zwei Wochen wieder freigekommen. Er habe im Jahr 2009 geheiratet. Aus dieser Ehe sei eine Tochter hervorgegangen. Von seiner Ehefrau und der Tochter lebe er seit längerer Zeit getrennt. Im Jahr 2013 habe er versucht, aus Sri Lanka auszureisen, um im Ausland zu arbeiten. Am Flughafen sei er jedoch festgenommen worden, weil man ihn erneut verdächtigt habe, Mitglied der LTTE zu sein. Dies auch deshalb, weil sein Schwager und weitere Verwandte Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Er sei ein Jahr im Gefängnis C._______ in D._______ inhaftiert gewesen. In der Haft sei er bedroht und misshandelt worden. Als Folge der Misshandlungen habe er eine Narbe im Gesicht. Nach einem Jahr sei er vom Gericht freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Danach habe er wieder bei seinen Eltern gelebt. Weil es ihm aufgrund der erlittenen Misshandlungen nach der zweiten Haftentlassung psychisch nicht gut gegangen sei, habe er sich im (...) in Jaffna behandeln lassen und regelmässig Medikamente eingenommen. Er sei fortan ständig von Armeeangehörigen und vom Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht, befragt und bedroht worden. Er habe deshalb in ständiger Angst gelebt und nicht mehr arbeiten können. Aus diesem Grund sei er im Oktober 2015 mithilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. A.b Die Schwester des Beschwerdeführers machte anlässlich der Anhörung geltend, der Beschwerdeführer habe Gedächtnisprobleme und Erinnerungslücken. Er könne sich aufgrund seines psychischen Zustands an Vergangenes nicht erinnern. Sie griff während der Anhörung deshalb mehrmals korrigierend in die Ausführungen des Beschwerdeführers ein. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, eine Ausweiskopie, ein Schreiben vom 9. November 2013, bei welchem es sich um ein solches des Direktors des C._______-Gefängnisses handeln soll, ein Schreiben des Dorfvorstehers von E._______, Distrikt Jaffna, vom 16. November 2015, einen Arztbericht von Dr. med. F._______, Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin, vom 12. Februar 2016, einen Arztbericht des (...) in Jaffna vom 19. März 2016 sowie eine Spitalkarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. März 2018, eröffnet am 15. März 2018, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. Gleichzeitig wurde ein weiterer ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 23. März 2018 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die eingereichte Beschwerde zwar grundsätzlich den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nach Art. 52 VwVG genüge, sich aber ausgehend von der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Rechtsbegehren Unklarheiten ergeben würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist zu erklären, ob sich die Beschwerde auch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beziehe. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. Er erklärte, seine Beschwerde beziehe sich auch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. F. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2018 fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht der psychiatrischen Dienste des Kantons G._______ vom 25. April 2018 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replikeingabe vom 25. Juni 2018 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das eingereichte Schreiben des Gefängnisdirektors, in welchem die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2013 bestätigt würde, liege nur in Kopie vor, weshalb dieses einen geringen Beweiswert aufweise. Der Inhalt dieses Schreibens stünde sodann in verschiedenen Punkten in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, im Jahr 2013 verhaftet und für zwölf Monate inhaftiert gewesen zu sein. Gemäss eingereichtem Schreiben sei er demgegenüber bereits am 5. Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Sodann wurde hinsichtlich des Inhalts des Schreibens als unplausibel erachtet, dass der Verfasser in seiner Funktion als Gefängnisdirektor von einem gnadenlosen Angriff der Soldaten auf den Beschwerdeführer berichtet. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zog die Vorinstanz das genannte Schreiben ein. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Verhaftungen sowie die Befragungen und Misshandlungen während der Haft tatsächlich erlebt habe. Seine Schilderungen dazu seien einsilbig und unpersönlich ausgefallen. Diese würden auch keine Realkennzeichen enthalten, wie beispielsweise die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen oder eine räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse. Eine Ungereimtheit in den Aussagen des Beschwerdeführers sei darin zu erblicken, als seine an der Anhörung anwesende Schwester bezüglich der sichtbaren Narbe des Beschwerdeführers im Gesicht erklärt habe, diese sei auf Bombardierungen während des Krieges zurückzuführen, im Schreiben des Gefängnisdirektors jedoch davon die Rede sei, der Beschwerdeführer habe sich diese Verletzung infolge des Angriffs auf ihn am Flughafen zugezogen. Auch im Schreiben des Dorfvorstehers sei die Rede davon, dass er sich diese Verletzung durch einen Mörsersplitter zugezogen habe. Aus den eingereichten Beweismitteln könne sodann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit - und nicht erst aufgrund von Erlebnissen während einer angeblichen Haft - psychische Probleme habe. Die augenfälligen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt derart massiv, dass dafür nicht auf seinen Gesundheitszustand abgestellt werden könne. Ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz ausgeschlossen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen, habe diese nicht unterstützt und sei auch sonst in keiner anderen Form politisch aktiv gewesen, womit er über kein politisches Profil verfüge, welches ihn in den Augen der Behörden als Gefahr erscheinen liesse. Die Vorinstanz verneinte weiter eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen. Hierzu hielt sie fest, die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers würden nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine entsprechende Furcht anzunehmen. Zwar habe der Beschwerdeführer eine Narbe im Gesicht und entfernte Verwandte, welche für die LTTE tätig gewesen seien. Diese Umstände allein würden aber nicht ausreichen, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die selbst besonders enge Beziehungen zu den LTTE pflege. Bezüglich des Schreibens des Dorfvorstehers, welches unter anderem ebenfalls den einjährigen Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2013 bestätigt, erwog die Vorinstanz, es handle sich bei derartigen Dokumenten oft um käuflich erwerbbare Gefälligkeitsschreiben. Nachdem sie die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete, wurde auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Dokuments verzichtet. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Vorinstanz habe das Schreiben des Dorfvorstehers als wesentliches Beweismittel nicht gewürdigt beziehungsweise zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben abgetan. Sodann sei sie auf wesentliche Vorbringen, wie die erlittene Folter und den Umstand, dass er mehrmals vom CID mitgenommen und verhört worden sei, nicht eingegangen. Ebenfalls zu Unrecht habe die Vorinstanz das Schreiben des Gefängnisdirektors als Fälschung eingezogen. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden. Hierzu verweist er auf die eingereichten Arztzeugnisse von Dr. med. F._______. Darin werde festgehalten, so der Beschwerdeführer, dass seine stockenden und unklaren Aussagen wesentlich auf seine Krankheit zurückzuführen seien. Weiter werde festgehalten, dass seine bei der Anhörung anwesende Schwester bei einem psychiatrischen Aufenthalt mit Anti-Schizophreniemitteln behandelt worden sei, was darauf hinweise, dass auch bei ihr eine entsprechende Diagnose gestellt werden dürfte. Weder er noch seine Schwester seien also in der Lage, klare Aussagen zu machen. Hinzu komme, dass er, der Beschwerdeführer, wegen der während der Haft erlittenen Misshandlungen traumatisiert sei. Solche traumatisierenden Erlebnisse könnten sich derart auf die Gedächtnisleistungen niederschlagen, dass eine fehlerfreie Wiedergabe des Erlebten praktisch nicht möglich sei. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz das gefestigte medizinische Wissen über die paranoide Schizophrenie ignoriere. Nachdem seine Schwester ebenfalls an Schizophrenie leide und sie ohnehin nicht als Zeugin befragt worden sei, könne die Vorinstanz ihre Aussagen nicht zur Prüfung der Glaubhaftmachung seiner Aussagen heranziehen. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf diverse, öffentlich zugängliche Berichte zum Umgang der sri-lankischen Behörden mit Personen, welche in Verbindung mit den LTTE gebracht würden. Hierzu führt er aus, dass solche Personen ohne Haftbefehl und gerichtliche Überprüfung willkürlich eingesperrt, gefoltert, vergewaltigt, verschleppt und ermordet würden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält er fest, dass in seinem Fall mehrere sogenannte Risikofaktoren vorliegen, welche eine Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG begründen würden. So sei er in Sri Lanka zweimal verhaftet worden, halte sich seit geraumer Zeit in der Schweiz auf und weise zudem eine Narbe im Gesicht auf. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen, dem politischen Profil des Beschwerdeführers sowie mit den möglichen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Ebenfalls sei den geltend gemachten psychischen Beschwerden genügend Rechnung getragen worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde werde nicht verkannt, dass der Zustand des Beschwerdeführers gewisse Schwierigkeiten bereite, stringente und völlig widerspruchsfreie Aussagen zu machen. Die augenfälligen Ungereimtheiten seien jedoch derart massiv, dass er sich dafür nicht auf seinen Gesundheitszustand abstützen könne. 4.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replikeingabe ein, die Vorin-stanz habe sich mit den Einwänden in der Beschwerde, wonach er aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, sachgemäss und genau über alle relevanten Umstände zu berichten, nicht auseinandergesetzt. 5. Im Folgenden ist vorab die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass ihn die betroffene Person gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. 5.2 Was die formelle Rüge in Bezug auf den Umgang der Vorinstanz mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass es sich bei derartigen Dokumenten oft um käuflich erwerbbare Gefälligkeitsschreiben handle, und angemerkt, dass das Schreiben erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers verfasst worden sei, was Fragen aufwerfe (angefochtene Verfügung, S. 6). Nachdem das SEM die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft hat, hat es dem Schreiben die Beweistauglichkeit abgesprochen. Es kann nach diesen Ausführungen folglich nicht die Rede davon sein, dass das SEM das eingereichte Schreiben nicht gewürdigt hätte. Soweit der Beschwerdeführer sich jedenfalls auf den Standpunkt stellt, das Schreiben des Dorfvorstehers sei ein Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen, bildet diese Frage Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung seines Asylgesuches. 5.3 Auch der Vorwurf, die Vorinstanz sei auf wesentliche Vorbringen, namentlich die geltend gemachten Misshandlungen während der Haft sowie die Behelligungen seitens des CID, nicht eingegangen, erweist sich vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, alle Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt. Es hat darüber hinaus auch mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb es die geltend gemachten Verhaftungen, Verhöre und Misshandlungen während der Haft sowie die Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden als nicht glaubhaft eingestuft hat (angefochtene Verfügung, S. 5). Es kann damit auch in diesem Punkt nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen hat. Dem Beschwerdeführer war es sodann möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 5.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung schliesslich mit dem als Beweismittel eingereichten Schreiben, welches vom Direktor des Gefängnisses C._______ verfasst worden sein soll (A4/1, Beweismittelnr. 1), befasst und dieses ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Auch diesbezüglich lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. Ob das in Kopie vorliegende Beweismittel zu Recht als eine Fälschung qualifiziert und dieses gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen wurde, bildet ebenfalls Gegenstand der nachfolgenden materiellen Beurteilung. 5.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis als unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zum Schluss, dass trotz einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegend auf seine Aussagen in den Befragungen abgestellt werden kann. 6.1.1 So ist zunächst nicht belegt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Gemäss dem medizinischen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons G._______ vom 25. April 2018 (Beschwerdeakten, act. 6, Beilage) besteht lediglich ein solcher Verdacht, welcher sich massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf diejenigen seiner Schwester im Rahmen einer ärztlichen Erstkonsultation stützt. Weitere fünf Konsultationen waren, wie sich aus dem eingereichten Bericht ergibt, vorgesehen. Bisher wurden jedoch keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht. Auffallend ist, dass im Bericht als behandelnde Hausärztin Frau Dr. H._______, angeführt ist. Von der behandelnden Ärztin finden sich jedoch keine ärztlichen Zeugnisse in den Akten. Es wird im Bericht sodann darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer drei Termine bei einem Psychiater in Zürich wahrgenommen habe. Ob es sich dabei um den Allgemeinarzt Dr. med. F._______ handelt, von welchem zwei ärztliche Zeugnisse zu den Akten gereicht wurden (vgl. nachfolgende Erwägungen), ergibt sich auch aus der Eingabe auf Beschwerdeebene nicht. 6.1.2 Dr. med. F._______ hält in seinen beiden ärztlichen Berichten vom 12. Februar 2016 und 23. März 2018 fest, dass er der langjährige Arzt der Schwester des Beschwerdeführers sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellt er fest, dieser leide an einer paranoiden Schizophrenie und sei in den Befragungen deshalb nicht im Stande gewesen, die "richtigen" Antworten zu geben beziehungsweise klare Aussagen zu machen (A4/1, Beweismittelnr. 4; Beschwerde, Beilage 3). Dazu ist festzustellen, dass beide Kurzberichte weder Ausführungen zur Anamnese treffen noch Angaben zur Anzahl der Konsultationen, auf die sich diese Einschätzung stützt, enthalten. Den äusserst knappen und kaum aussagekräftigen Formulierungen lässt sich sodann keine Klassifizierung der paranoiden Schizophrenie nach ICD (Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation für medizinische Diagnosen) entnehmen. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass Dr. med. F._______ gemäss eigenem Bekunden der Hausarzt des Beschwerdeführers ist. Als Allgemeinarzt kann er unzweifelhaft die (ersten) Symptome einer Schizophrenie feststellen und einen entsprechenden Verdacht äussern. Spezialisierten Ärzten und Psychotherapeuten obliegt es im Weiteren jedoch, einen entsprechenden Verdacht durch medizinische Untersuchungen zu überprüfen und gegebenenfalls die notwendigen Therapien einzuleiten. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Ausführungen in der Beschwerde an einer Schizophrenie mit schwerwiegenden Symptomen (Wahngedanken und akustische Halluzinationen) leiden soll (vgl. Beschwerdeakten, act. 6, Beilage), sich aber erst im April 2018 und damit erst nach Ergehen des negativen Asylentscheides in psychiatrische Behandlung der Psychiatrischen Dienste des Kantons G._______ begeben hat. Wäre seine psychische Verfassung derart schlecht gewesen, wie anlässlich der Anhörung und in der Beschwerdeschrift moniert, wäre zu erwarten gewesen, dass ihn sein Hausarzt spätestens zum Zeitpunkt der vermutenden Diagnose einer paranoiden Schizophrenie an einen Psychiater verwiesen hätte. 6.1.3 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste wird weiter ausdrücklich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer zwar leichte bis mittelschwere Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, mittelschweres Grübeln und Gedankenabreissen feststellbar seien, er aber bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert sei. Weiterführende Berichte wurden bisher nicht eingereicht. Insgesamt stellen die bisher eingereichten ärztlichen Berichte keinen Nachweis dafür dar, dass beim Beschwerdeführer eine entsprechende Krankheit vorliegt. Die Berichte lassen zudem nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer diagnostizierten Schizophrenie nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Fragen während der BzP und der Anhörung zu folgen oder allenfalls sogar seine Urteils- und Handlungsfähigkeit in Frage gestellt sein könnte. 6.1.4 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Konsultation der Protokolle. So machte der Beschwerdeführer in der BzP zwar geltend, er sei im Heimatstaat aufgrund psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen und habe regelmässig Medikamente eingenommen. Zur genauen Diagnose machte er aber keine Angaben. Er erklärte, sich gut und gesund zu fühlen (A5/15, Ziff. 8.02). Anlässlich der Anhörung wurde der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sodann ebenfalls konkret thematisiert (A22/24, F2, F8 ff.) und der Schwester des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt, als Begleitperson an der Anhörung ihres Bruders teilzunehmen. Die Durchsicht des Protokolls führt zunächst zur Feststellung, dass die Befragung sehr umsichtig geführt wurde. Der an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter bemerkte zum Abschluss der Anhörung, dass der Beschwerdeführer sich während der Anhörung in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befunden habe und er an einer Schizophrenie und an Schlafstörungen leide; nach Aussagen der Schwester sei er nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und es sei fraglich, ob es dem Beschwerdeführer möglich sei, die Wichtigkeit der Anhörung zu verstehen (A22/24, letzte Seite). Der zuständige Sachbearbeiter des SEM machte seinerseits keine entsprechenden Anmerkungen, aus welchen geschlossen werden könnte, dass er den Sachverhalt als nicht erstellt erachtet oder anderweitigen, auch medizinischen Abklärungsbedarf beim Beschwerdeführer festgestellt habe. Das Gericht kommt seinerseits gestützt auf die Protokolle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen offensichtlich im Klaren war. Er hat sachbezogen auf die ihm gestellten Fragen geantwortet und es macht den Anschein, dass er sich bei der Darlegung seiner Asylgründe sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen hat leiten lassen. Zudem wurde seiner Schwester vom Befrager jeweils die Möglichkeit gegeben, ebenfalls zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt aus ihrer Sicht zu konkretisieren. Insgesamt kann auch unter Berücksichtigung der vom Hilfswerksvertreter angebrachten Anmerkungen keineswegs darauf geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragungen in einem Zustand befunden hat, welcher seine Urteils- und Handlungsfähigkeit und die Verwertbarkeit der Protokolle bei der materiellen Beurteilung in Frage stellen könnte. 7. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass die Vorinstanz die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht glaubhaft eingestuft hat. 7.1 Insbesondere hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Verhaftungen im Jahr 2008 und 2013 sowie diejenigen zur jeweiligen Haftzeit, den Verhören, den erlittenen Misshandlungen und den angeblichen Behördenkontakten unsubstantiiert ausgefallen sind. Des Weiteren finden sich, wie das SEM ebenfalls zu Recht festgestellt hat, in seinen Schilderungen keine Realkennzeichen, welche den Schluss zulassen, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung, S. 5, mit Verweis auf entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen). 7.2 Dem SEM ist weiter darin zuzustimmen, dass wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem eingereichten Schreiben, welches angeblich vom Direktor des Gefängnisses C._______ am 9. November 2013 persönlich zuhanden des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein soll, bestehen. So wird in diesem Schreiben festgehalten, der Beschwerdeführer sei ein Jahr lang inhaftiert und am 5. Oktober 2013 entlassen worden. Der Beschwerdeführer gab in den Befragungen demgegenüber wiederholt an, im Jahr 2013 verhaftet und zwölf Monate inhaftiert gewesen zu sein (A5/15, Ziff. 7.01 und 7.02; A22/24, F61 f.), womit er erst im Jahr 2014 entlassen worden wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer im Weiteren grundsätzlich zu Recht vorbringt, er habe keinen Einfluss darauf, was der Gefängnisdirektor schreibe, so mutet es gleichwohl seltsam an, wenn dieser weiter festhält, der Beschwerdeführer sei vor seiner Verhaftung am Flughafen gnadenlos von Armeeangehörigen attackiert worden und er habe sich deshalb in psychologische Behandlung begeben müssen, weil er, sobald er Angehörige der Armee sehe, aufschrecke und Angst habe. Mit dem SEM ist weiter festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der zweiten Haftzeit psychische Probleme gehabt habe und seit etwa Mai 2014 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (A5/15, Ziff. 8.02; A22/24, F64, F96-F99, F104, F207 f.), mit den weiteren Ausführungen des Gefängnisdirektors nicht übereinstimmen. Letzterer gab an, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Angriff durch die Armeeangehörigen im (...) in Jaffna psychologisch behandeln lassen. Zutreffend weist das SEM in diesem Zusammenhang auch auf das eingereichte Schreiben des behandelnden Psychiaters des (...) hin, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 11. Januar 2012 psychiatrisch behandelt worden sei. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM ebenfalls nicht davon aus, dass die sri-lankischen Behörden je ein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt haben. So gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe (abgesehen von den ohnehin als nicht glaubhaft eingestuften Verhaftungen in den Jahren 2008 und 2013 und den nachfolgenden Behelligungen) keine Probleme mit der sri-lankischen Armee, der Polizei oder den Behörden gehabt. Auch sei er nie politisch aktiv gewesen. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen. Auch habe er keine Kollegen gehabt, welche bei den LTTE gewesen seien (A5/15, S. 10; A22/24, F85). Die Frage, ob jemand aus seiner Familie die LTTE unterstützt habe, verneinte der Beschwerdeführer (A22/24, F86). Erst nachdem seine an der Anhörung anwesende Schwester vorbrachte, ihr Ehemann sei ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen (A22/24, F86), erklärte dieser selbst, man habe ihn während der Haft im C._______ Gefängnis diesbezüglich befragt (A22/24, F123). Wäre dem tatsächlich so gewesen, wäre vom Beschwerdeführer aber auch ohne entsprechenden Hinweis seiner Schwester zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand von sich aus nennt, wurde er doch mehrmals nach dem Inhalt der Verhöre während seiner Haftzeit befragt. Zu Recht weist das SEM in diesem Zusammenhang sodann darauf hin, dass drei seiner Geschwister nach wie vor in Sri Lanka leben und aufgrund einer LTTE-Verbindung von Verwandten bisher offenbar keinen Verfolgungen ausgesetzt waren. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen LTTE-Verbindungen seines Schwagers und weiterer Verwandten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei, als nachgeschoben und damit als ebenfalls unglaubhaft. 7.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der vorgenannten Ausführungen darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Schwester, einzugehen. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerdeschrift schliesslich nicht, den Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. 8. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt werden und er kein politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit, den temporären Reisepapieren und selbst aus der sichtbaren Narbe im Gesicht, welche einen leicht risikobegründeten Faktor darstellt, kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

9. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. Bezüglich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist weiter festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka verstösst offensichtlich nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal er keine Erkrankung aufweist, wegen welcher er sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium noch bereits in Todesnähe befindet. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in B._______, dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, und zwei seiner Geschwister im Distrikt Jaffna leben, verfügt er in seinem Heimatland - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in seiner Replikeingabe - über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Er hat bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bei seinen Eltern im familieneigenen Haus gewohnt, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr wieder von diesen aufgenommen wird. Damit dürfte er über eine gesicherte Wohnsituation verfügen. Der Beschwerdeführer hat die Schule zwar nicht abgeschlossen, gleichwohl hat er diese bis zum O-Level besucht. Er hat bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt mit Hilfsarbeiten als Mauer verdient. Es kann ihm deshalb zugemutet werden, nach seiner Rückkehr die gleiche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Notfalls kann die in der Schweiz wohnhafte Schwester ihn finanziell unterstützen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dem Wegweisungsvollzug steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht entgegen. Nachdem er eigenen Angaben zufolge wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden bereits in seinem Heimatstaat in Behandlung war, ist davon auszugehen, dass ihm dieselbe adäquate Behandlung auch nach seiner Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung derselben verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: