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E-216/2009

E-216/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahre 2007 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am 28. September 2009 in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 15. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch befragt und am 28. November 2007 vom BFM zu sei­nen Asylgründen angehört. Er brachte vor, im Iran geboren und im Jahre (...) nach Afghanistan gegangen zu sein. Anfang (...) sei er wieder in den Iran gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa geblieben sei. Seine Eltern hätten Afghanistan vor ungefähr (...) oder (...) Jahren verlassen und seien in den Iran gegangen, genau wisse er es nicht, weil das vor seiner Geburt gewesen sei. Vermutlich hätten sie das Land wegen der Unruhen und der Kriegsherrschaft verlassen. Als er älter gewesen sei, hätten ihn die iranischen Behörden kontrolliert und nach Afghanistan zurückgeschoben. Das sei (...) passiert; er sei jeweils nach Herat geschickt worden. Seine ganze Verwandtschaft sei im Iran, auch der Rest seiner Familie lebe wieder im Iran. In Afghanistan habe er ungefähr (...) Jahre für einen Grossgrundbesitzer gearbeitet. Dieser Mann habe Ende (...) mit ihm intim werden wollen, was er abgelehnt habe. Es sei deshalb zu Handgreiflichkeiten gekommen. Er habe seinem Vater davon erzählt, worauf dieser zusammen mit seinem Onkel weggegangen sei. Etwa (...) später sei sein Vater zurückgekommen und haben ihnen gesagt, sie sollten sofort packen. Sie seien dann nach B._______ gegangen und anschliessend in den Iran gereist. In Afghanistan hätten sie nicht mehr leben können, weil sein Vater diesen Mann umgebracht habe. Abgesehen davon hätten sie gut in Afghanistan bleiben und dort eine Existenz aufbauen können. Aber dann sei es zu diesem Vorfall gekommen, und sie hätten das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der summarischen Befragung keine Identitätspapiere zu den Akten und brachte diesbezüglich vor, er habe seinen Vater benachrichtigt, damit er ihm seinen Pass schicke, auch seine Identitätskarte werde ihm zugestellt. B.Am 18. November 2008 wurde eine Lingua-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch das BFM) durchgeführt. Diese führte zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme aus Afghanistan. Aufgefallen sei-en insbesondere dessen detaillierten Kenntnisse von B._______. C.Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Be­schwer­de­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die zentra­len Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Voll­zug der Wegweisung wurde von der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. D.Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei betreffend die Dispositivziffern 4 (Verlassen der Schweiz unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall) und 5 (Auftrag an den Kanton C._______, die Wegweisung zu vollziehen) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen Un­zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu­neh­men. In pro­zess­ualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes­ge­set­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. E.Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. F.Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be­schwer­de. G.Mit Schreiben vom 21. September 2009 zeigte der vormalige Rechtsvertreter die Mandatsniederlegung an und mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 informierte der neue Rechtsvertreter das Gericht über die Mandatsübernahme. H. Weitere Eingaben, in welchen er seinem Wunsch Ausdruck gab, arbeiten und eine Ausbildung absolvieren zu können, liess der Beschwerdeführer selber dem Gericht am 26. Oktober 2010 und am 1. November 2010 zugehen. Am 16. Dezember 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter telefonisch nach dem Stand des Verfahrens.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­in­stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zu­stän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet da­rüber endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts an­de­res bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Be­schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ver­fügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs). Die Verneinung der Flüchtlings­ei­gen­schaft, die Ablehnung des Asyl­gesuchs und die Wegweisung an sich blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2 Im vorliegenden Beschwerde­verfahren ist somit einzig die Frage zu be­ant­worten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Voll­zugs eine vorläufige Aufnahme an­zu­ordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer­in­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg­weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An­we­sen­heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach­fol­gen­den Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg­weisung vorlie­gend als un­zu­mutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraus­setzungen für einen rechtmäs­si­gen Wegweisungsvollzug verzichtet werden (a.a.O. E. 5.4).

E. 5 Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Ein­reise in die Schweiz wiederholt und längere Zeit im Iran aufgehalten. Nachdem den Akten aber keinerlei gesicherte Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in die­sem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durch­führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nur in den Hei-matstaat Afghanistan geprüft.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die vormalige ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurs­kommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur La­ge in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka­bul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver­gleichs­weise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Ka­bul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei­nem trag­fähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz­mi­nimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund­sätz­lich zumut­bar qualifiziert.

E. 6.2.2 In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht­sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu­mut­bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wei­tere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Ba­dakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman­gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de­fi­niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be­stand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi­ziert wurde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).

E. 6.3 6.3.1. Die Lingua-Analyse und die Vorbringen des Beschwerdeführers führen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ziemlich sicher im Grossraum B._______ gelebt hat. In dem zu den Akten nachgereichten Pass wird als "place of birth" Balkh angegeben.

E. 6.3.2 Es besteht heute weitherum Einigkeit darüber, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert hat (im Sinne von Beispielen zwei Lagebeurteilungen: Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.201; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich zwar in einer Provinz (Balkh), bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts an sich nicht grundsätzlich als unzumutbar erscheint. Voraussetzung bleibt aber auch vorliegend ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr dorthin die Wiederintegration und den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen oder doch zumindest erleichtern würde. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist diese Voraussetzung aufgrund der Aktenlage in casu indessen nicht gegeben und mithin der Wegweisungsvollzug dorthin nicht als zumutbar zu qualifizieren.

E. 6.4 Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Lan­desteil Afghanistans ist vor dem Hintergrund der vorerwähnten schlechten Lage schon im Allgemeinen sehr zurückhaltend auszugehen. Im Speziellen liegen keine gesicherten Hinweise auf längere Aufenthalte des Beschwerdeführers in einem anderen Gebiet Afghanistans vor; demnach ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative vorliegend zu verneinen.

E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit - auch wenn gewisse Unglaubhaftigkeitselemente (vor allem in Bezug auf die eingereichten Beweismittel) auszumachen sind - als un­zumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be­schwer­de­füh­rer vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG); zudem hat der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Januar 2009 entsprochen.

E. 8.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist keine Kostennote eingereicht worden. Das Gericht setzt deshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest. Dem Beschwerdeführer ist für das gesamte Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500. auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-216/2009 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi,Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren(...), Afghanistan, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A.Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahre 2007 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am 28. September 2009 in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 15. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch befragt und am 28. November 2007 vom BFM zu sei­nen Asylgründen angehört. Er brachte vor, im Iran geboren und im Jahre (...) nach Afghanistan gegangen zu sein. Anfang (...) sei er wieder in den Iran gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa geblieben sei. Seine Eltern hätten Afghanistan vor ungefähr (...) oder (...) Jahren verlassen und seien in den Iran gegangen, genau wisse er es nicht, weil das vor seiner Geburt gewesen sei. Vermutlich hätten sie das Land wegen der Unruhen und der Kriegsherrschaft verlassen. Als er älter gewesen sei, hätten ihn die iranischen Behörden kontrolliert und nach Afghanistan zurückgeschoben. Das sei (...) passiert; er sei jeweils nach Herat geschickt worden. Seine ganze Verwandtschaft sei im Iran, auch der Rest seiner Familie lebe wieder im Iran. In Afghanistan habe er ungefähr (...) Jahre für einen Grossgrundbesitzer gearbeitet. Dieser Mann habe Ende (...) mit ihm intim werden wollen, was er abgelehnt habe. Es sei deshalb zu Handgreiflichkeiten gekommen. Er habe seinem Vater davon erzählt, worauf dieser zusammen mit seinem Onkel weggegangen sei. Etwa (...) später sei sein Vater zurückgekommen und haben ihnen gesagt, sie sollten sofort packen. Sie seien dann nach B._______ gegangen und anschliessend in den Iran gereist. In Afghanistan hätten sie nicht mehr leben können, weil sein Vater diesen Mann umgebracht habe. Abgesehen davon hätten sie gut in Afghanistan bleiben und dort eine Existenz aufbauen können. Aber dann sei es zu diesem Vorfall gekommen, und sie hätten das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der summarischen Befragung keine Identitätspapiere zu den Akten und brachte diesbezüglich vor, er habe seinen Vater benachrichtigt, damit er ihm seinen Pass schicke, auch seine Identitätskarte werde ihm zugestellt. B.Am 18. November 2008 wurde eine Lingua-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch das BFM) durchgeführt. Diese führte zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme aus Afghanistan. Aufgefallen sei-en insbesondere dessen detaillierten Kenntnisse von B._______. C.Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Be­schwer­de­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die zentra­len Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Voll­zug der Wegweisung wurde von der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. D.Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei betreffend die Dispositivziffern 4 (Verlassen der Schweiz unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall) und 5 (Auftrag an den Kanton C._______, die Wegweisung zu vollziehen) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen Un­zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu­neh­men. In pro­zess­ualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes­ge­set­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. E.Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. F.Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be­schwer­de. G.Mit Schreiben vom 21. September 2009 zeigte der vormalige Rechtsvertreter die Mandatsniederlegung an und mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 informierte der neue Rechtsvertreter das Gericht über die Mandatsübernahme. H. Weitere Eingaben, in welchen er seinem Wunsch Ausdruck gab, arbeiten und eine Ausbildung absolvieren zu können, liess der Beschwerdeführer selber dem Gericht am 26. Oktober 2010 und am 1. November 2010 zugehen. Am 16. Dezember 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter telefonisch nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­in­stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zu­stän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet da­rüber endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts an­de­res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Be­schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ver­fügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs). Die Verneinung der Flüchtlings­ei­gen­schaft, die Ablehnung des Asyl­gesuchs und die Wegweisung an sich blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Im vorliegenden Beschwerde­verfahren ist somit einzig die Frage zu be­ant­worten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Voll­zugs eine vorläufige Aufnahme an­zu­ordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer­in­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg­weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An­we­sen­heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach­fol­gen­den Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg­weisung vorlie­gend als un­zu­mutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraus­setzungen für einen rechtmäs­si­gen Wegweisungsvollzug verzichtet werden (a.a.O. E. 5.4).

5. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Ein­reise in die Schweiz wiederholt und längere Zeit im Iran aufgehalten. Nachdem den Akten aber keinerlei gesicherte Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in die­sem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durch­führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nur in den Hei-matstaat Afghanistan geprüft. 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2. 6.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die vormalige ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurs­kommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur La­ge in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka­bul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver­gleichs­weise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Ka­bul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei­nem trag­fähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz­mi­nimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund­sätz­lich zumut­bar qualifiziert. 6.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht­sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu­mut­bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wei­tere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Ba­dakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman­gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de­fi­niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be­stand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi­ziert wurde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 6.3 6.3.1. Die Lingua-Analyse und die Vorbringen des Beschwerdeführers führen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ziemlich sicher im Grossraum B._______ gelebt hat. In dem zu den Akten nachgereichten Pass wird als "place of birth" Balkh angegeben. 6.3.2. Es besteht heute weitherum Einigkeit darüber, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert hat (im Sinne von Beispielen zwei Lagebeurteilungen: Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.201; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich zwar in einer Provinz (Balkh), bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts an sich nicht grundsätzlich als unzumutbar erscheint. Voraussetzung bleibt aber auch vorliegend ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr dorthin die Wiederintegration und den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen oder doch zumindest erleichtern würde. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist diese Voraussetzung aufgrund der Aktenlage in casu indessen nicht gegeben und mithin der Wegweisungsvollzug dorthin nicht als zumutbar zu qualifizieren. 6.4. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Lan­desteil Afghanistans ist vor dem Hintergrund der vorerwähnten schlechten Lage schon im Allgemeinen sehr zurückhaltend auszugehen. Im Speziellen liegen keine gesicherten Hinweise auf längere Aufenthalte des Beschwerdeführers in einem anderen Gebiet Afghanistans vor; demnach ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative vorliegend zu verneinen. 6.5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit - auch wenn gewisse Unglaubhaftigkeitselemente (vor allem in Bezug auf die eingereichten Beweismittel) auszumachen sind - als un­zumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be­schwer­de­füh­rer vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG); zudem hat der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Januar 2009 entsprochen. 8.2. Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist keine Kostennote eingereicht worden. Das Gericht setzt deshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest. Dem Beschwerdeführer ist für das gesamte Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500. auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: