Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person am 13. Juli 2018 und der Anhö- rung am 30. Oktober 2018 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei tadschikischer Ethnie, schiitischen Glaubens und in B._______ in der Pro- vinz C._______ in Afghanistan geboren. Als ungefähr Zweijährige sei sie mit ihren Eltern in den Iran gegangen. Dort habe sie 2003 ihren jetzigen Ehemann geheiratet. 2006 habe sie einen Sohn und 2009 eine Tochter ge- boren. Mitte 2015 habe ihre Schwiegermutter aus Afghanistan angerufen und er- zählt, dass bei einem Streit um (…) eine Person gestorben und ihr Schwie- gervater festgenommen worden sei. Ihr Ehemann habe deshalb beschlos- sen, mit der ganzen Familie nach Afghanistan zurückzukehren. Bei Ver- handlungen mit der Opferfamilie habe er als Wiedergutmachung Geld und Land angeboten. Schliesslich sei ihr Schwiegervater mit der Bedingung freigelassen worden, dass der Sohn des Getöteten ihre Tochter heiraten dürfe, sobald sie neun Jahre alt geworden sei. Ihr Ehemann habe dieser Vereinbarung zugestimmt, ohne sie vorab darüber in Kenntnis zu setzen. Der zukünftige Ehemann der Tochter sei einige Male zu Besuch gekom- men. Eines Tages sei er mit zwei beziehungsweise drei weiteren Männern zu ihr nach Hause gekommen, als weder ihr Ehemann noch ihr Schwieger- vater anwesend gewesen seien, und habe sie vergewaltigt. Sie habe nie- mandem davon erzählt. Nachdem sie gedroht habe, sich und ihre Tochter umzubringen, wenn sie in Afghanistan bleiben müsse, sei sie mit der gan- zen Familie und den Schwiegereltern ungefähr eine Woche später im (…) beziehungsweise (…) 2016 illegal in den Iran geflüchtet. Aus Angst, man- gels gültiger Aufenthaltspapiere aus dem Iran wieder nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, habe die Familie sich Anfang (…) 2017 Richtung Europa aufgemacht. Am (…) 2018 sei sie alleine von Griechenland in die Schweiz gegangen und habe am (…) 2018 den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht. Am (…) 2019 sei ihr Ehemann mit den beiden anderen Kin- dern legal in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte sie den afghanischen Reisepass ihres Eheman- nes, ein griechisches Ausweisdokument des Ehemannes (beides in Kopie) und einen Arztbericht vom (…) 2018 der Psychiatrischen Dienste D._______ zu den Akten.
E-2158/2020 Seite 3 B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin (E._______) und die gemeinsamen Kinder (F._______ und G._______) reisten am 10. September 2019 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (eröffnet am 3. März 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 2. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und ihr sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Der Beschwerde liegen die Vertretungsvollmacht sowie eine Kopie der Anfrage an den kantonalen Sozialdienst betreffend Bestätigung der Für- sorgeabhängigkeit bei. E. Am 9. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Verfahren des Ehemannes und der Kinder in einem separa- ten Beschwerdeverfahren geführt wird (E-1867/2020). Er hiess das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, ordnete Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeistän- din bei und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Ver- nehmlassung.
E-2158/2020 Seite 4 G. Am 12. Mai 2020 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung fristgerecht ein. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2020 zur Kenntnis- nahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdever- fahrens.
E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Sache sei eventualiter zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes pauschal als unglaubhaft dar- getan und sich dabei nur mit Nebensächlichkeiten beschäftigt habe. Zu- dem habe sie den frauenspezifischen Fluchtgründen zu wenig Rechnung
E-2158/2020 Seite 5 getragen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls ge- eignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge- halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begrün- dung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen der Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Tragweite der geltend gemachten Vergewalti- gung erfasst und sich aus nachvollziehbaren Gründen dazu entschieden, in der Verfügung eine unpräzise Formulierung zu verwenden. Aus der an- gefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sie bewusst auf eindeutigere Be- grifflichkeiten verzichtete, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt von der Verge- waltigung keine Kenntnis hatte (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff 7). Dies ist nicht zu beanstanden. Sie hat anlässlich der Anhörung die Verge- waltigung und die Umstände dazu erfragt und in der Verfügung unter dem Begriff des «Übergriffs» als unglaubhaft qualifiziert. Ob die Glaubhaftig- keitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, betrifft die materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen, welche es nachfolgend – bei der Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind (vgl. E. 7)
E-2158/2020 Seite 6
– zu beachten gilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfahrensrechte ist nicht erkennbar und den frauenspezifischen Flucht- gründen hat die Vorinstanz genügend Rechnung getragen.
E. 4.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist ab- zuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, dass angesichts der vorge- brachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht grundsätzlich bestritten werde, dass ihr vor der Einreise in die Schweiz etwas zugestossen sei. Damit sei jedoch noch nicht glaub- haft gemacht, dass diese Beschwerden in einem unmittelbaren Zusam- menhang mit den geltend gemachten Vorbringen ständen. Gesamthaft be- trachtet würden die Aussagen die Kriterien einer hinlänglichen Detaildichte und Konsistenz in entscheidenden Punkten nicht erfüllen. Es sei mit erheb- lichen Zweifeln behaftet, dass sie aufgrund der geltend gemachten Prob- leme ihres Schwiegervaters den bisherigen Lebensmittelpunkt im Iran eine Zeit lang nach Afghanistan habe verlegen müssen. Die Schilderungen des
E-2158/2020 Seite 7 Ehemannes dazu, weshalb es unverzichtbar gewesen sei, die Beschwer- deführerin und die beiden Kinder nach Afghanistan mitnehmen zu müssen, seien widersprüchlich sowie ausweichend und daher nicht in sich stimmig. Sie hätten zudem widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er die Be- schwerdeführerin in die Entscheidung, nach Afghanistan zurückzukehren, einbezogen habe oder nicht. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Rückkehr nach Afghanistan seien äusserst knapp ausgefallen und wirkten nicht wirklichkeitsnah, sondern eher aufgesetzt. Auch den Schilderungen zu den Ereignissen, die sich während des Aufenthaltes in Afghanistan ab- gespielt hätten, fehle es an den Qualitätsanforderungen, um sie als glaub- haft erachten zu können. Ihr Ehemann berichte über seine Wiederbegeg- nung mit seinem Vater bloss von objektiven Ereignissen. Daraus werde je- doch weder ein persönlich gefärbtes Erlebnis noch ein individuell gepräg- tes Empfinden erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin praktisch keine Auskunft über die Umstände der Festnahme des Schwiegervaters habe erzählen können, wirke unverständlich. Die vorgebrachte Festnahme be- ziehungsweise Freilassung ihres Schwiegervaters durch die Taliban, die dadurch zustande gekommen sei, dass sie dem Sohn des Getöteten als Wiedergutmachung in einigen Jahren ihre Tochter als Ehefrau überlassen müsse, entbehre deshalb einer glaubhaften Grundlage. Die allgemeinen Beschreibungen zu ihren Tätigkeiten während des mehrmonatigen Aufent- haltes in Afghanistan enthielten keinerlei Details oder persönlich gefärbte Inhalte, um auf tatsächliche Erlebnisse schliessen zu lassen. Sie habe sich zudem darin widersprochen, ob ihre Schwiegermutter während des Aufent- haltes in Afghanistan Kontakt zu Nachbarn gehabt habe oder nicht. Sie habe zudem keine detaillierten Aussagen zum Geschehen in den Tagen nach dem Übergriff oder zu den Wochen davor machen können. Auch ihre Angaben dazu, weshalb ihre beiden Kinder in Afghanistan nicht mehr zur Schule gegangen seien, gäben Anlass zu Zweifeln. Es sei damit weder glaubhaft, dass die Tochter von einer Zwangsheirat bedroht gewesen sei noch, dass sie aufgrund dessen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge- wesen seien.
E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, die Vorinstanz habe die Kernaspekte des Gesuchs keiner Glaubhaftigkeitsprüfung unter- zogen, sondern stütze ihren Entscheid, wonach die Vorbringen den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, lediglich auf Neben- sächlichkeiten und auf für die Flüchtlingseigenschaft unwesentliche Punkte. Sie führe auf über einer Seite aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Aus den angeblich widersprüchlichen und
E-2158/2020 Seite 8 ausweichenden Antworten habe die Vorinstanz darauf geschlossen, die Vorbringen, wonach die Familie aufgrund der geltend gemachten Probleme des Vaters des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt nach Afgha- nistan habe verlegen müssen, seien mit erheblichen Zweifel behaftet. Die Probleme des Schwiegervaters, der eigentliche Grund für die Heimreise, werde nicht weiter thematisiert. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten auf glaubhafte und detaillierte Art und Weise beschrieben, wie es dazu gekommen sei, dass sie zurück nach Afghanistan gegangen seien. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die kulturellen Unterschiede und die untergeordnete Rolle der Frauen in Afghanistan zu berücksichti- gen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes über die Ereignisse in Afghanistan würden sowohl in sich als auch mit den Aussa- gen des anderen Ehepartners übereinstimmen und ergäben ein stimmiges Bild. Beide hätten auf detaillierte und glaubhafte Art und Weise geschildert, wie es dazu gekommen sei, dass die Tochter habe zwangsverheiratet wer- den sollen. Trotz mehrmaliger Nachfragen seien ihre Aussagen zu ihrer Beschäftigung während des Aufenthalts in Afghanistan konstant und damit glaubhaft. Obwohl sie in der Anhörung ausdrücklich gesagt habe, sie sei vergewaltigt worden, thematisiere die Vorinstanz diesen frauenspezifi- schen Fluchtgrund mit keinem Wort und er werde lediglich als einen «gel- tend gemachten Übergriff» umschrieben. Sie habe die Vergewaltigung de- tailliert beschrieben und die Aussagen bei der Befragung und der Anhörung seien beinahe identisch. Auch die Vorinstanz erkenne, dass Erinnerungen von traumatisierten Personen zum Teil bruchstückhaft ausfallen würden o- der chronologisch falsch wiedergegeben werden könnten. Schliesslich gehe aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass sie aufgrund schwer- wiegender und wiederholter Traumata unter einer posttraumatischen Be- lastungsstörung leide und sie seit dem Trauma psychisch krank und schwer depressiv sei sowie ausgeprägte Ängste und Panikattacken habe, was ebenfalls als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche. Dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht würdige und zum Schluss komme, dass es auch diesem Personenkreis in der Regel gelinge, detail- liert und stimmig auszusagen, weshalb auch von ihr ausführlichere Antwor- ten hättet erwarten werden dürfen, sei unverständlich. Sie hebe die eigens erkannten aussagepsychologischen Grundsätze regelrecht auf. Gesamt- haft betrachtet verkenne die Vorinstanz, dass die Schilderungen der Be- schwerdeführerin (und ihres Ehemannes) ausführlich seien und eine Viel- zahl von Realkennzeichen enthielten.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwer- deschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte,
E-2158/2020 Seite 9 welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne und ver- weist im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich fest- halte.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass die Vorinstanz die kulturellen Gegebenhei- ten in Afghanistan und die Rolle der Frau teilweise nicht berücksichtigt hat (beispielsweise SEM-Akte A6 F7.01 S. 10). An der Gesamteinschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ändert dies aber nichts, wie die nach- folgenden Erwägungen zeigen.
E. 7.2 Vorab gilt es zu prüfen, ob Zweifel an den Schilderungen zur Rückkehr der Familie vom Iran nach Afghanistan bestehen.
E. 7.2.1 Der Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin mit der ganzen Familie nach Afghanistan bilde das Telefongespräch ihres Ehemannes mit seiner Mutter, wonach sein Vater in Afghanistan verhaftet worden sei. In der Erstbefragung in seinem freien Bericht zu den Asylgründen erwähnte ihr Ehemann, seine Mutter habe ihn angerufen und mitgeteilt, seinem Vater sei etwas zugestossen, er solle nach Afghanistan kommen. Beim zweiten Telefonat einige Tage später habe er von ihr erfahren, dass eine Person bei einem Streit um (…) gestorben und sein Vater daraufhin verhaftet wor- den sei (SEM-Akte Ehemann A18 F50). Diese Aussage wiederholte er so- dann in seiner letzten, dritten Anhörung (SEM-Akte Ehemann A32 F6). In der zweiten Anhörung schilderte er hingegen, seine Mutter habe ihn aufge- fordert, nach Afghanistan zu kommen ohne ihm mitzuteilen, was genau vorgefallen sei. Als er sie gefragt habe, was passiert sei, habe sie nicht geantwortet. Er habe gedacht, sie vermisse ihn und würde ihn sehen wol- len. Beim zweiten Telefonat habe sie ihm dann ausführlich über den Vorfall berichtet und erzählt, was mit seinem Vater geschehen sei (SEM-Akte Ehe- mann A29 F3 S. 10). Seine Aussagen widersprechen sich darin, ob er schon anlässlich des ersten Telefonats gewusst habe, dass mit seinem Va- ter etwas vorgefallen sei. So wäre nicht nachvollziehbar, dass er zwar dar- über in Kenntnis gesetzt worden sei, aber trotzdem gedacht habe, seine Mutter habe ihn lediglich angerufen, weil sie ihn vermissen würde und ihn deshalb gebeten habe, nach Afghanistan zu kommen. Aufgrund der wider- sprüchlichen Angaben zum Grund der Rückkehr der ganzen Familie nach
E-2158/2020 Seite 10 Afghanistan entstehen damit schon Zweifel am vorgetragenen Sachver- halt.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machten ebenfalls wider- sprüchliche Angaben dazu, ob sie in die Rückkehr mit den Kindern nach Afghanistan eingewilligt habe oder nicht. Aus ihren Aussagen ist nicht er- sichtlich, dass sie eine solche Zusage gab. Vielmehr gab sie an, ihr Ehe- mann habe so entschieden (SEM-Akte A6 F7.01) und er habe nicht akzep- tieren wollen, dass sie und die Kinder im Iran blieben (SEM-Akte A20 F102, F129). Er erwähnte einerseits, er habe sie gezwungen, mit nach Afghanis- tan zu kommen (SEM-Akte Ehemann A32 F10) oder sie habe keine andere Wahl gehabt nachdem er ihr mitgeteilt habe, er werde die iranischen Auf- enthaltsgenehmigungen aushändigen und die Kinder mitnehmen (SEM- Akte Ehemann A18 F156). Andererseits gab er an, nachdem er sie sehr darum gebeten habe, habe sie eingewilligt (SEM-Akte Ehemann A18 F50) oder er habe sie überzeugen können (SEM-Akte Ehemann A32 F6, F68). Auch unter dem Aspekt der kulturellen Unterschiede insbesondere bei der Rolle der Frauen in Afghanistan, lassen die Aussagen Zweifel am Vorge- tragenen entstehen. Diese werden durch die Schilderungen des Eheman- nes, weshalb er seine Familie mit nach Afghanistan habe nehmen wollen, erhärtet. So gab er an, wenn er alleine nach Afghanistan gegangen wäre, hätte er nicht mehr in den Iran zurückkehren können (SEM-Akte Ehemann A18 F75). Nicht nachvollziehbar ist dies, weil er als einziger der Familie einen afghanischen Pass besessen habe, mit welchem er schon früher zwischen Iran und Afghanistan hin und her gereist sei (SEM-Akte Ehemann A18 F77 f.). Die Beschwerdeführerin erwähnte die Reisen ihres Eheman- nes zwischen Afghanistan und Iran mit seinem Reisepass ebenfalls (SEM- Akte A20 F73, F77). Im Übrigen blieben seine weiteren Schilderungen vage und oberflächlich und beschränkten sich weitgehend darauf, er habe seine Familie nicht alleine im Iran zurücklassen können, weil er nicht ge- wusst habe, wie lange er in Afghanistan bleiben müsse und niemand auf sie im Iran hätte aufpassen können (SEM-Akte Ehemann A29 F5-7 S. 10 f.). Es war ihm auch nicht möglich, differenziert darüber zu berichten oder nachvollziehbar zu erklären, wie er den Entschluss gefasst habe, mit der ganzen Familie nach Afghanistan zurückzukehren und was seine Vor- stellungen vom Aufenthalt dort gewesen seien (SEM-Akte Ehemann A29 F72 ff.; A32 F61 ff., F69 f.) Hierzu dürfen jedoch durchaus differenzierte und ausführliche Schilderungen erwartet werden, zumal eine Rückkehr der ganzen Familie in ein von den Taliban kontrolliertes Gebiet Gefahren birgt.
E-2158/2020 Seite 11
E. 7.2.3 Die Zweifel an der Rückkehr nach Afghanistan werden namentlich dadurch erhärtet, dass es der Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht möglich war, substanziiert darüber zu berichten, wie sich das Leben mit ihren Kindern in Afghanistan tatsächlich gestaltet hat (vgl. SEM-Akte A20 F103 f.). Auch ihrem Ehemann gelang es nicht, den Alltag in Afghanis- tan überzeugend darzulegen. So gab er lediglich an, sie habe das Haus nicht verlassen und es habe dort keine Sicherheit gegeben. Auch auf Nach- frage blieben seine Ausführungen kurz und oberflächlich indem er er- wähnte, sie sei meistens zu Hause geblieben und habe gekocht (SEM-Akte Ehemann A18 F160 ff.). Als er aufgefordert wurde, über das Leben in sei- nem Heimatdorf in Afghanistan allgemein und insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban zu berichtet, waren seine Antworten teilweise ausweichend und blieben trotz mehrmaliger Nachfragen vage (SEM-Akte Ehemann A29 F54-61, F66-69). Zu diesem Aspekt hätten von ihm durch- aus differenziertere Schilderungen und erlebnisbezogene Aussagen erwar- tet werden können, zumal er das Leben in seinem Heimatdorf unter der Herrschaft der Regierung von früher gemäss eigener Aussagen gekannt habe (SEM-Akte Ehemann A29 F54 f.).
E. 7.2.4 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass sich kein klares Bild davon ergibt, wann der Ehemann der Beschwerdeführerin Afghanistan erstmals für längere Zeit verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Sie gab an, er sei ein Jahr bevor sie geheiratet hätten in den Iran gekommen (SEM- Akte A20 F73). Er erwähnte einerseits, er sei erstmals 200(…)/200(…) (SEM-Akte Ehemann A18 F10 f.) und andererseits, er sei mit 11 oder mit
E. 7.2.5 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verstricken sich in diverse Widersprüche und die Schilderungen bleiben oft vage. Es bleibt unklar, wann er seinen Lebensmittelpunkt von Afghanistan in den Iran verlegt hat und es bestehen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – erheb- liche Zweifel daran, dass die Familie 2015 nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu än- dern.
E-2158/2020 Seite 12
E. 7.3 Alsdann sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu den geltend ge- machten Problemen in Afghanistan einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unter- ziehen.
E. 7.3.1 Einerseits erwähnte ihr Ehemann, er sei beim Streit um (…) nicht da- bei gewesen. Er wisse nicht, ob dort eine Schaufel oder sonst etwas gele- gen habe (SEM-Akte Ehemann A18 F84). Andererseits gab er in derselben Anhörung an, die Person sei mit einer Schaufel getötet worden. Sie – die am Streit beteiligten Dorfbewohner – hätten Schaufeln in der Hand gehabt (SEM-Akte Ehemann A18 F100). Dadurch entstehen erste Zweifel am Ge- schilderten.
E. 7.3.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Schilderungen über das Wiedertreffen ihres Ehemannes mit seinem Vater nach dessen Frei- lassung und nach Jahren des Getrenntseins weder ein persönlich gefärb- tes Erlebnis noch ein individuell-geprägtes Empfinden erkennen lassen (SEM-Akte Ehemann A18 F122 ff.). Es wären von ihm deutlich ausführli- chere Angaben zu erwarten gewesen, hätte er sich in der geltend gemach- ten Situation befunden. Seine Erzählungen blieben vage und oberflächlich (vgl. zum Ehemann Urteil des BVGer E-1867/2020 vom 16. Februar 2022 insb. E. 6.3.2).
E. 7.3.3 Trotz mehrfacher Nachfragen über die Verhandlungen mit der Op- ferfamilie entsteht beim Durchlesen der Protokolle ihres Ehemannes kein klares Bild der Abläufe. So ist nicht eindeutig, wann er den Vorschlag des ältesten Sohnes der Opferfamilie zur Heirat mit der Tochter im Gegenzug zur Freilassung seines Vaters erhalten habe (SEM-Akte Ehemann A18 F52, F92). Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, ob er mit dem Dorfvorsteher zur Opferfamilie gegangen sei, um Land und Geld anzubieten (SEM-Akte Ehemann A18 F52) oder, ob dies erstmals an einer Versammlung mit der Opferfamilie beim Dorfvorsteher zu Hause besprochen worden sei (SEM- Akte Ehemann A18 F129). Schliesslich ist auch fraglich, wie viele Verhand- lungen stattgefunden hätten und an wie vielen er selber anwesend gewe- sen sei (SEM-Akte Ehemann A18 F52, F92, F129 f., F132 und A32 F65 ff.).
E. 7.3.4 Klar widersprüchliche Angaben machten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dazu, wer wann Kenntnis von seiner Zusage zur Zwangshei- rat der Tochter mit dem ältesten Sohn des Getöteten gehabt habe. Sie er- wähnte anlässlich des freien Berichts zu ihren Asylgründen in ihrer Befra- gung (SEM-Akte A6 F7.01) und der Anhörung (SEM-Akte A20 F91, F126), ihr Ehemann habe der Zwangsheirat zugestimmt, ohne ihr etwas davon
E-2158/2020 Seite 13 erzählt zu haben. Er gab hingegen in der Erstbefragung zu Protokoll, er habe drei bis vier Nächte über den Vorschlag zur Zwangsheirat seiner Tochter diskutiert sowie verhandelt und er habe Rücksprache mit der Be- schwerdeführerin sowie seiner Mutter gehalten (SEM-Akte Ehemann A18 F136). Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte er sodann, die Be- schwerdeführerin habe dieselben Kenntnisse über die Friedensangebote gehabt wie er selber. Sie habe auch gewusst, dass er dem Vorschlag zur Zwangsheirat der Tochter zugestimmt habe. Sie habe es nicht akzeptieren wollen, aber nichts dagegen unternehmen können (SEM-Akte Ehemann A18 F155). Diese Aussagen bestätigte er sodann in der zweiten Anhörung (SEM-Akte Ehemann A29 F37 f. S. 15).
E. 7.3.5 Vorab ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz zwar keine Glaubhaftig- keitsprüfung des Aktes der Vergewaltigung machte. Sie hörte aber die Be- schwerdeführerin ausführlich über die Geschehnisse kurz davor (SEM- Akte A20 F130 ff., F142) sowie kurz danach (SEM-Akte A20 F92 ff., F187 ff.) an und stellte wiederholt Fragen hierzu. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machten meh- rere widersprüchliche Angaben zu ihrer geltend gemachten Vergewalti- gung. Sie erzählte in ihrer Anhörung, als ihr Mann und ihr Schwiegervater am Abend nach Hause gekommen seien, habe ihre Schweigermutter ihnen erzählt, was an dem Tag geschehen sei (SEM-Akte A20 F91). Im Verlauf der Anhörung erwähnte sie dann, sie habe ihrem Mann erzählt, dass der Sohn des Getöteten sie an den Haaren gezogen und sie dabei bedroht habe (SEM-Akte A20 F148). Anlässlich der ersten Befragung und der drit- ten Anhörung gab er an, als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter ihm vom Besuch erzählt und berichtet, dass sie das Kopftuch seiner Ehefrau weggezogen, sie geohrfeigt und belästigt hätten (SEM-Akte Ehemann A18 F52, F143 f. und A32 F6). In der zweiten Anhörung machte er unterschiedliche Angaben hierzu. So erzählte er, seine Frau – und nicht seine Mutter – habe ihm vom Vorfall erzählt (SEM-Akte Ehemann A29 F22 S. 13). Als seine Frau sich gewehrt habe, habe man ihr zuerst das Kopftuch weggenommen und danach sei sie an den Haaren gepackt worden. Er sei darüber aber erst im Iran informiert worden, weil sie Angst gehabt hätten, er würde etwas Blödes und Gefährliches machen (SEM-Akte Ehemann A29 F28 S. 13). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machen damit unterschiedliche Angaben, ob sie oder die Schwiegermutter ihm vom Vor- fall erzählt habe und, ob er in Afghanistan oder erst im Iran davon erfahren habe. Im Übrigen machte sie unterschiedliche Angaben, ob der Sohn des Getöteten in Begleitung von zwei oder drei weiteren Personen gewesen
E-2158/2020 Seite 14 sei (SEM-Akte A6 F7.01; A20 F91, F133, F142, F168). Wie schon die Vor- instanz feststellte, wird nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass die Be- schwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung geworden sein könnte. Je- doch konnte sie nicht glaubhaft machen, dass diese unter den vorgebrach- ten Umständen stattgefunden hat. Dem Arztbericht ist sodann einerseits nicht zu entnehmen, dass die psychischen Probleme auf eine Vergewalti- gung zurückzuführen sind. Und andererseits wird darin festgehalten, dass das Trauma ungefähr Mitte 2017 stattgefunden hat. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie zu jener Zeit jedoch im Iran gewesen. Die Aus- führungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie die Vergewaltigung nicht bloss bruchstückhaft und chronologisch falsch wiedergegeben hat, sondern sich in ihren Aussagen und denen ihres Ehemannes diverse Wi- dersprüche befinden.
E. 7.3.6 Schliesslich machte der Ehemann der Beschwerdeführerin klar wi- dersprüchliche Angaben zur Ausreise aus Afghanistan. So erwähnte er ei- nerseits, zuerst seien seine Eltern und die Kinder zu Hause mit dem Auto abgeholt worden und dann er und die Beschwerdeführerin (SEM-Akte Ehe- mann A29 F35 S. 14) und andererseits, die Frauen seien zuerst abgeholt worden und dann er, sein Vater und die Kinder (vgl. Urteil des BVGer E- 1867/2020 vom 16. Februar 2022 insb. E. 6.3.6 und SEM-Akte Ehemann A32 F45).
E. 7.3.7 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche, konnte die Beschwerdefüh- rerin die geltend gemachten Vorbringen in Afghanistan nicht glaubhaft ma- chen.
E. 7.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist festzustellen, dass ihre Vor- bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass wenn schon die Rückreise der Familie nach Afghanistan nicht glaubhaft ist, er- hebliche Zweifel an den Vorbringen in Afghanistan selber bestehen. Es ist ihr nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu be- stätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Aus- führungen in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern.
E-2158/2020 Seite 15 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 28. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdefüh- rerin von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beige- ordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für das vorliegende Verfahren ein Vertretungsaufwand von insge- samt Fr. 2’497.30 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Auf- wand von 8.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–. Der Auf- wand erscheint zu hoch, hat doch die Rechtsvertreterin für das Verfahren des Ehemannes (E-1867/2020) eine separate Kostennote eingereicht, in der sie ebenfalls Aufwendungen für das Verfassen der Beschwerdeschrift aufführte (dort 2.5 Stunden, vorliegend 4.33 Stunden). Da die beiden Be- schwerdeschriften grösstenteils identisch sind, ist der zeitliche Aufwand im vorliegenden Verfahren auf insgesamt sechs Stunden zu kürzen. Zudem
E-2158/2020 Seite 16 geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ aus (vgl. Zwischenverfügung vom 24. April 2020 S. 3 f.; Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist folglich auf Fr. 1’367.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehr- wertsteuerpflichtig) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-2158/2020 Seite 17
E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 28. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdeführerin von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für das vorliegende Verfahren ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'497.30 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 8.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der Aufwand erscheint zu hoch, hat doch die Rechtsvertreterin für das Verfahren des Ehemannes (E-1867/2020) eine separate Kostennote eingereicht, in der sie ebenfalls Aufwendungen für das Verfassen der Beschwerdeschrift aufführte (dort 2.5 Stunden, vorliegend 4.33 Stunden). Da die beiden Beschwerdeschriften grösstenteils identisch sind, ist der zeitliche Aufwand im vorliegenden Verfahren auf insgesamt sechs Stunden zu kürzen. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Zwischenverfügung vom 24. April 2020 S. 3 f.; Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist folglich auf Fr. 1'367.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Jahren und damit ungefähr 19(…) in den Iran gereist (SEM-Akte Ehe- mann A29 F31). Auch auf mehrmaliges Nachfragen blieben seine Antwor- ten oft ausweichend und unklar (SEM-Akte Ehemann A18 F12, F14, F17 f., F21 f. und A29 F33). Auch machte er widersprüchliche Aussagen dazu, wie lange seine Eltern, die weiterhin in Afghanistan gewohnt hätten, jeweils zu Besuch im Iran geblieben seien (zwischen einem und zwei Jahren SEM- Akte Ehemann A29 F35 f. oder sieben bis acht Jahre SEM-Akte Ehemann A18 F17, F22).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1’367.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2158/2020 Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person am 13. Juli 2018 und der Anhörung am 30. Oktober 2018 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei tadschikischer Ethnie, schiitischen Glaubens und in B._______ in der Provinz C._______ in Afghanistan geboren. Als ungefähr Zweijährige sei sie mit ihren Eltern in den Iran gegangen. Dort habe sie 2003 ihren jetzigen Ehemann geheiratet. 2006 habe sie einen Sohn und 2009 eine Tochter geboren. Mitte 2015 habe ihre Schwiegermutter aus Afghanistan angerufen und erzählt, dass bei einem Streit um (...) eine Person gestorben und ihr Schwiegervater festgenommen worden sei. Ihr Ehemann habe deshalb beschlossen, mit der ganzen Familie nach Afghanistan zurückzukehren. Bei Verhandlungen mit der Opferfamilie habe er als Wiedergutmachung Geld und Land angeboten. Schliesslich sei ihr Schwiegervater mit der Bedingung freigelassen worden, dass der Sohn des Getöteten ihre Tochter heiraten dürfe, sobald sie neun Jahre alt geworden sei. Ihr Ehemann habe dieser Vereinbarung zugestimmt, ohne sie vorab darüber in Kenntnis zu setzen. Der zukünftige Ehemann der Tochter sei einige Male zu Besuch gekommen. Eines Tages sei er mit zwei beziehungsweise drei weiteren Männern zu ihr nach Hause gekommen, als weder ihr Ehemann noch ihr Schwiegervater anwesend gewesen seien, und habe sie vergewaltigt. Sie habe niemandem davon erzählt. Nachdem sie gedroht habe, sich und ihre Tochter umzubringen, wenn sie in Afghanistan bleiben müsse, sei sie mit der ganzen Familie und den Schwiegereltern ungefähr eine Woche später im (...) beziehungsweise (...) 2016 illegal in den Iran geflüchtet. Aus Angst, mangels gültiger Aufenthaltspapiere aus dem Iran wieder nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, habe die Familie sich Anfang (...) 2017 Richtung Europa aufgemacht. Am (...) 2018 sei sie alleine von Griechenland in die Schweiz gegangen und habe am (...) 2018 den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht. Am (...) 2019 sei ihr Ehemann mit den beiden anderen Kindern legal in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte sie den afghanischen Reisepass ihres Ehemannes, ein griechisches Ausweisdokument des Ehemannes (beides in Kopie) und einen Arztbericht vom (...) 2018 der Psychiatrischen Dienste D._______ zu den Akten. B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin (E._______) und die gemeinsamen Kinder (F._______ und G._______) reisten am 10. September 2019 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (eröffnet am 3. März 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 2. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde liegen die Vertretungsvollmacht sowie eine Kopie der Anfrage an den kantonalen Sozialdienst betreffend Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bei. E. Am 9. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Verfahren des Ehemannes und der Kinder in einem separaten Beschwerdeverfahren geführt wird (E-1867/2020). Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 12. Mai 2020 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung fristgerecht ein. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Sache sei eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes pauschal als unglaubhaft dargetan und sich dabei nur mit Nebensächlichkeiten beschäftigt habe. Zudem habe sie den frauenspezifischen Fluchtgründen zu wenig Rechnung getragen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.3 Die Vorinstanz hat die Tragweite der geltend gemachten Vergewaltigung erfasst und sich aus nachvollziehbaren Gründen dazu entschieden, in der Verfügung eine unpräzise Formulierung zu verwenden. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sie bewusst auf eindeutigere Begrifflichkeiten verzichtete, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt von der Vergewaltigung keine Kenntnis hatte (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff 7). Dies ist nicht zu beanstanden. Sie hat anlässlich der Anhörung die Vergewaltigung und die Umstände dazu erfragt und in der Verfügung unter dem Begriff des «Übergriffs» als unglaubhaft qualifiziert. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, betrifft die materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen, welche es nachfolgend - bei der Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind (vgl. E. 7) - zu beachten gilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfahrensrechte ist nicht erkennbar und den frauenspezifischen Fluchtgründen hat die Vorinstanz genügend Rechnung getragen. 4.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, dass angesichts der vorgebrachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht grundsätzlich bestritten werde, dass ihr vor der Einreise in die Schweiz etwas zugestossen sei. Damit sei jedoch noch nicht glaubhaft gemacht, dass diese Beschwerden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen ständen. Gesamthaft betrachtet würden die Aussagen die Kriterien einer hinlänglichen Detaildichte und Konsistenz in entscheidenden Punkten nicht erfüllen. Es sei mit erheblichen Zweifeln behaftet, dass sie aufgrund der geltend gemachten Probleme ihres Schwiegervaters den bisherigen Lebensmittelpunkt im Iran eine Zeit lang nach Afghanistan habe verlegen müssen. Die Schilderungen des Ehemannes dazu, weshalb es unverzichtbar gewesen sei, die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder nach Afghanistan mitnehmen zu müssen, seien widersprüchlich sowie ausweichend und daher nicht in sich stimmig. Sie hätten zudem widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er die Beschwerdeführerin in die Entscheidung, nach Afghanistan zurückzukehren, einbezogen habe oder nicht. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Rückkehr nach Afghanistan seien äusserst knapp ausgefallen und wirkten nicht wirklichkeitsnah, sondern eher aufgesetzt. Auch den Schilderungen zu den Ereignissen, die sich während des Aufenthaltes in Afghanistan abgespielt hätten, fehle es an den Qualitätsanforderungen, um sie als glaubhaft erachten zu können. Ihr Ehemann berichte über seine Wiederbegegnung mit seinem Vater bloss von objektiven Ereignissen. Daraus werde jedoch weder ein persönlich gefärbtes Erlebnis noch ein individuell geprägtes Empfinden erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin praktisch keine Auskunft über die Umstände der Festnahme des Schwiegervaters habe erzählen können, wirke unverständlich. Die vorgebrachte Festnahme beziehungsweise Freilassung ihres Schwiegervaters durch die Taliban, die dadurch zustande gekommen sei, dass sie dem Sohn des Getöteten als Wiedergutmachung in einigen Jahren ihre Tochter als Ehefrau überlassen müsse, entbehre deshalb einer glaubhaften Grundlage. Die allgemeinen Beschreibungen zu ihren Tätigkeiten während des mehrmonatigen Aufenthaltes in Afghanistan enthielten keinerlei Details oder persönlich gefärbte Inhalte, um auf tatsächliche Erlebnisse schliessen zu lassen. Sie habe sich zudem darin widersprochen, ob ihre Schwiegermutter während des Aufenthaltes in Afghanistan Kontakt zu Nachbarn gehabt habe oder nicht. Sie habe zudem keine detaillierten Aussagen zum Geschehen in den Tagen nach dem Übergriff oder zu den Wochen davor machen können. Auch ihre Angaben dazu, weshalb ihre beiden Kinder in Afghanistan nicht mehr zur Schule gegangen seien, gäben Anlass zu Zweifeln. Es sei damit weder glaubhaft, dass die Tochter von einer Zwangsheirat bedroht gewesen sei noch, dass sie aufgrund dessen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, die Vorinstanz habe die Kernaspekte des Gesuchs keiner Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen, sondern stütze ihren Entscheid, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, lediglich auf Nebensächlichkeiten und auf für die Flüchtlingseigenschaft unwesentliche Punkte. Sie führe auf über einer Seite aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Aus den angeblich widersprüchlichen und ausweichenden Antworten habe die Vorinstanz darauf geschlossen, die Vorbringen, wonach die Familie aufgrund der geltend gemachten Probleme des Vaters des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt nach Afghanistan habe verlegen müssen, seien mit erheblichen Zweifel behaftet. Die Probleme des Schwiegervaters, der eigentliche Grund für die Heimreise, werde nicht weiter thematisiert. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten auf glaubhafte und detaillierte Art und Weise beschrieben, wie es dazu gekommen sei, dass sie zurück nach Afghanistan gegangen seien. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die kulturellen Unterschiede und die untergeordnete Rolle der Frauen in Afghanistan zu berücksichtigen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes über die Ereignisse in Afghanistan würden sowohl in sich als auch mit den Aussagen des anderen Ehepartners übereinstimmen und ergäben ein stimmiges Bild. Beide hätten auf detaillierte und glaubhafte Art und Weise geschildert, wie es dazu gekommen sei, dass die Tochter habe zwangsverheiratet werden sollen. Trotz mehrmaliger Nachfragen seien ihre Aussagen zu ihrer Beschäftigung während des Aufenthalts in Afghanistan konstant und damit glaubhaft. Obwohl sie in der Anhörung ausdrücklich gesagt habe, sie sei vergewaltigt worden, thematisiere die Vorinstanz diesen frauenspezifischen Fluchtgrund mit keinem Wort und er werde lediglich als einen «geltend gemachten Übergriff» umschrieben. Sie habe die Vergewaltigung detailliert beschrieben und die Aussagen bei der Befragung und der Anhörung seien beinahe identisch. Auch die Vorinstanz erkenne, dass Erinnerungen von traumatisierten Personen zum Teil bruchstückhaft ausfallen würden oder chronologisch falsch wiedergegeben werden könnten. Schliesslich gehe aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass sie aufgrund schwerwiegender und wiederholter Traumata unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sie seit dem Trauma psychisch krank und schwer depressiv sei sowie ausgeprägte Ängste und Panikattacken habe, was ebenfalls als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche. Dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht würdige und zum Schluss komme, dass es auch diesem Personenkreis in der Regel gelinge, detailliert und stimmig auszusagen, weshalb auch von ihr ausführlichere Antworten hättet erwarten werden dürfen, sei unverständlich. Sie hebe die eigens erkannten aussagepsychologischen Grundsätze regelrecht auf. Gesamthaft betrachtet verkenne die Vorinstanz, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes) ausführlich seien und eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne und verweist im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass die Vorinstanz die kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan und die Rolle der Frau teilweise nicht berücksichtigt hat (beispielsweise SEM-Akte A6 F7.01 S. 10). An der Gesamteinschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ändert dies aber nichts, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 7.2 Vorab gilt es zu prüfen, ob Zweifel an den Schilderungen zur Rückkehr der Familie vom Iran nach Afghanistan bestehen. 7.2.1 Der Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin mit der ganzen Familie nach Afghanistan bilde das Telefongespräch ihres Ehemannes mit seiner Mutter, wonach sein Vater in Afghanistan verhaftet worden sei. In der Erstbefragung in seinem freien Bericht zu den Asylgründen erwähnte ihr Ehemann, seine Mutter habe ihn angerufen und mitgeteilt, seinem Vater sei etwas zugestossen, er solle nach Afghanistan kommen. Beim zweiten Telefonat einige Tage später habe er von ihr erfahren, dass eine Person bei einem Streit um (...) gestorben und sein Vater daraufhin verhaftet worden sei (SEM-Akte Ehemann A18 F50). Diese Aussage wiederholte er sodann in seiner letzten, dritten Anhörung (SEM-Akte Ehemann A32 F6). In der zweiten Anhörung schilderte er hingegen, seine Mutter habe ihn aufgefordert, nach Afghanistan zu kommen ohne ihm mitzuteilen, was genau vorgefallen sei. Als er sie gefragt habe, was passiert sei, habe sie nicht geantwortet. Er habe gedacht, sie vermisse ihn und würde ihn sehen wollen. Beim zweiten Telefonat habe sie ihm dann ausführlich über den Vorfall berichtet und erzählt, was mit seinem Vater geschehen sei (SEM-Akte Ehemann A29 F3 S. 10). Seine Aussagen widersprechen sich darin, ob er schon anlässlich des ersten Telefonats gewusst habe, dass mit seinem Vater etwas vorgefallen sei. So wäre nicht nachvollziehbar, dass er zwar darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, aber trotzdem gedacht habe, seine Mutter habe ihn lediglich angerufen, weil sie ihn vermissen würde und ihn deshalb gebeten habe, nach Afghanistan zu kommen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Grund der Rückkehr der ganzen Familie nach Afghanistan entstehen damit schon Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machten ebenfalls widersprüchliche Angaben dazu, ob sie in die Rückkehr mit den Kindern nach Afghanistan eingewilligt habe oder nicht. Aus ihren Aussagen ist nicht ersichtlich, dass sie eine solche Zusage gab. Vielmehr gab sie an, ihr Ehemann habe so entschieden (SEM-Akte A6 F7.01) und er habe nicht akzeptieren wollen, dass sie und die Kinder im Iran blieben (SEM-Akte A20 F102, F129). Er erwähnte einerseits, er habe sie gezwungen, mit nach Afghanistan zu kommen (SEM-Akte Ehemann A32 F10) oder sie habe keine andere Wahl gehabt nachdem er ihr mitgeteilt habe, er werde die iranischen Aufenthaltsgenehmigungen aushändigen und die Kinder mitnehmen (SEM-Akte Ehemann A18 F156). Andererseits gab er an, nachdem er sie sehr darum gebeten habe, habe sie eingewilligt (SEM-Akte Ehemann A18 F50) oder er habe sie überzeugen können (SEM-Akte Ehemann A32 F6, F68). Auch unter dem Aspekt der kulturellen Unterschiede insbesondere bei der Rolle der Frauen in Afghanistan, lassen die Aussagen Zweifel am Vorgetragenen entstehen. Diese werden durch die Schilderungen des Ehemannes, weshalb er seine Familie mit nach Afghanistan habe nehmen wollen, erhärtet. So gab er an, wenn er alleine nach Afghanistan gegangen wäre, hätte er nicht mehr in den Iran zurückkehren können (SEM-Akte Ehemann A18 F75). Nicht nachvollziehbar ist dies, weil er als einziger der Familie einen afghanischen Pass besessen habe, mit welchem er schon früher zwischen Iran und Afghanistan hin und her gereist sei (SEM-Akte Ehemann A18 F77 f.). Die Beschwerdeführerin erwähnte die Reisen ihres Ehemannes zwischen Afghanistan und Iran mit seinem Reisepass ebenfalls (SEM-Akte A20 F73, F77). Im Übrigen blieben seine weiteren Schilderungen vage und oberflächlich und beschränkten sich weitgehend darauf, er habe seine Familie nicht alleine im Iran zurücklassen können, weil er nicht gewusst habe, wie lange er in Afghanistan bleiben müsse und niemand auf sie im Iran hätte aufpassen können (SEM-Akte Ehemann A29 F5-7 S. 10 f.). Es war ihm auch nicht möglich, differenziert darüber zu berichten oder nachvollziehbar zu erklären, wie er den Entschluss gefasst habe, mit der ganzen Familie nach Afghanistan zurückzukehren und was seine Vorstellungen vom Aufenthalt dort gewesen seien (SEM-Akte Ehemann A29 F72 ff.; A32 F61 ff., F69 f.) Hierzu dürfen jedoch durchaus differenzierte und ausführliche Schilderungen erwartet werden, zumal eine Rückkehr der ganzen Familie in ein von den Taliban kontrolliertes Gebiet Gefahren birgt. 7.2.3 Die Zweifel an der Rückkehr nach Afghanistan werden namentlich dadurch erhärtet, dass es der Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht möglich war, substanziiert darüber zu berichten, wie sich das Leben mit ihren Kindern in Afghanistan tatsächlich gestaltet hat (vgl. SEM-Akte A20 F103 f.). Auch ihrem Ehemann gelang es nicht, den Alltag in Afghanistan überzeugend darzulegen. So gab er lediglich an, sie habe das Haus nicht verlassen und es habe dort keine Sicherheit gegeben. Auch auf Nachfrage blieben seine Ausführungen kurz und oberflächlich indem er erwähnte, sie sei meistens zu Hause geblieben und habe gekocht (SEM-Akte Ehemann A18 F160 ff.). Als er aufgefordert wurde, über das Leben in seinem Heimatdorf in Afghanistan allgemein und insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban zu berichtet, waren seine Antworten teilweise ausweichend und blieben trotz mehrmaliger Nachfragen vage (SEM-Akte Ehemann A29 F54-61, F66-69). Zu diesem Aspekt hätten von ihm durchaus differenziertere Schilderungen und erlebnisbezogene Aussagen erwartet werden können, zumal er das Leben in seinem Heimatdorf unter der Herrschaft der Regierung von früher gemäss eigener Aussagen gekannt habe (SEM-Akte Ehemann A29 F54 f.). 7.2.4 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass sich kein klares Bild davon ergibt, wann der Ehemann der Beschwerdeführerin Afghanistan erstmals für längere Zeit verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Sie gab an, er sei ein Jahr bevor sie geheiratet hätten in den Iran gekommen (SEM-Akte A20 F73). Er erwähnte einerseits, er sei erstmals 200(...)/200(...) (SEM-Akte Ehemann A18 F10 f.) und andererseits, er sei mit 11 oder mit 12 Jahren und damit ungefähr 19(...) in den Iran gereist (SEM-Akte Ehemann A29 F31). Auch auf mehrmaliges Nachfragen blieben seine Antworten oft ausweichend und unklar (SEM-Akte Ehemann A18 F12, F14, F17 f., F21 f. und A29 F33). Auch machte er widersprüchliche Aussagen dazu, wie lange seine Eltern, die weiterhin in Afghanistan gewohnt hätten, jeweils zu Besuch im Iran geblieben seien (zwischen einem und zwei Jahren SEM-Akte Ehemann A29 F35 f. oder sieben bis acht Jahre SEM-Akte Ehemann A18 F17, F22). 7.2.5 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verstricken sich in diverse Widersprüche und die Schilderungen bleiben oft vage. Es bleibt unklar, wann er seinen Lebensmittelpunkt von Afghanistan in den Iran verlegt hat und es bestehen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - erhebliche Zweifel daran, dass die Familie 2015 nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. 7.3 Alsdann sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Problemen in Afghanistan einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. 7.3.1 Einerseits erwähnte ihr Ehemann, er sei beim Streit um (...) nicht dabei gewesen. Er wisse nicht, ob dort eine Schaufel oder sonst etwas gelegen habe (SEM-Akte Ehemann A18 F84). Andererseits gab er in derselben Anhörung an, die Person sei mit einer Schaufel getötet worden. Sie - die am Streit beteiligten Dorfbewohner - hätten Schaufeln in der Hand gehabt (SEM-Akte Ehemann A18 F100). Dadurch entstehen erste Zweifel am Geschilderten. 7.3.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Schilderungen über das Wiedertreffen ihres Ehemannes mit seinem Vater nach dessen Freilassung und nach Jahren des Getrenntseins weder ein persönlich gefärbtes Erlebnis noch ein individuell-geprägtes Empfinden erkennen lassen (SEM-Akte Ehemann A18 F122 ff.). Es wären von ihm deutlich ausführlichere Angaben zu erwarten gewesen, hätte er sich in der geltend gemachten Situation befunden. Seine Erzählungen blieben vage und oberflächlich (vgl. zum Ehemann Urteil des BVGer E-1867/2020 vom 16. Februar 2022 insb. E. 6.3.2). 7.3.3 Trotz mehrfacher Nachfragen über die Verhandlungen mit der Opferfamilie entsteht beim Durchlesen der Protokolle ihres Ehemannes kein klares Bild der Abläufe. So ist nicht eindeutig, wann er den Vorschlag des ältesten Sohnes der Opferfamilie zur Heirat mit der Tochter im Gegenzug zur Freilassung seines Vaters erhalten habe (SEM-Akte Ehemann A18 F52, F92). Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, ob er mit dem Dorfvorsteher zur Opferfamilie gegangen sei, um Land und Geld anzubieten (SEM-Akte Ehemann A18 F52) oder, ob dies erstmals an einer Versammlung mit der Opferfamilie beim Dorfvorsteher zu Hause besprochen worden sei (SEM-Akte Ehemann A18 F129). Schliesslich ist auch fraglich, wie viele Verhandlungen stattgefunden hätten und an wie vielen er selber anwesend gewesen sei (SEM-Akte Ehemann A18 F52, F92, F129 f., F132 und A32 F65 ff.). 7.3.4 Klar widersprüchliche Angaben machten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dazu, wer wann Kenntnis von seiner Zusage zur Zwangsheirat der Tochter mit dem ältesten Sohn des Getöteten gehabt habe. Sie erwähnte anlässlich des freien Berichts zu ihren Asylgründen in ihrer Befragung (SEM-Akte A6 F7.01) und der Anhörung (SEM-Akte A20 F91, F126), ihr Ehemann habe der Zwangsheirat zugestimmt, ohne ihr etwas davon erzählt zu haben. Er gab hingegen in der Erstbefragung zu Protokoll, er habe drei bis vier Nächte über den Vorschlag zur Zwangsheirat seiner Tochter diskutiert sowie verhandelt und er habe Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sowie seiner Mutter gehalten (SEM-Akte Ehemann A18 F136). Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte er sodann, die Beschwerdeführerin habe dieselben Kenntnisse über die Friedensangebote gehabt wie er selber. Sie habe auch gewusst, dass er dem Vorschlag zur Zwangsheirat der Tochter zugestimmt habe. Sie habe es nicht akzeptieren wollen, aber nichts dagegen unternehmen können (SEM-Akte Ehemann A18 F155). Diese Aussagen bestätigte er sodann in der zweiten Anhörung (SEM-Akte Ehemann A29 F37 f. S. 15). 7.3.5 Vorab ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz zwar keine Glaubhaftigkeitsprüfung des Aktes der Vergewaltigung machte. Sie hörte aber die Beschwerdeführerin ausführlich über die Geschehnisse kurz davor (SEM-Akte A20 F130 ff., F142) sowie kurz danach (SEM-Akte A20 F92 ff., F187 ff.) an und stellte wiederholt Fragen hierzu. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machten mehrere widersprüchliche Angaben zu ihrer geltend gemachten Vergewaltigung. Sie erzählte in ihrer Anhörung, als ihr Mann und ihr Schwiegervater am Abend nach Hause gekommen seien, habe ihre Schweigermutter ihnen erzählt, was an dem Tag geschehen sei (SEM-Akte A20 F91). Im Verlauf der Anhörung erwähnte sie dann, sie habe ihrem Mann erzählt, dass der Sohn des Getöteten sie an den Haaren gezogen und sie dabei bedroht habe (SEM-Akte A20 F148). Anlässlich der ersten Befragung und der dritten Anhörung gab er an, als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter ihm vom Besuch erzählt und berichtet, dass sie das Kopftuch seiner Ehefrau weggezogen, sie geohrfeigt und belästigt hätten (SEM-Akte Ehemann A18 F52, F143 f. und A32 F6). In der zweiten Anhörung machte er unterschiedliche Angaben hierzu. So erzählte er, seine Frau - und nicht seine Mutter - habe ihm vom Vorfall erzählt (SEM-Akte Ehemann A29 F22 S. 13). Als seine Frau sich gewehrt habe, habe man ihr zuerst das Kopftuch weggenommen und danach sei sie an den Haaren gepackt worden. Er sei darüber aber erst im Iran informiert worden, weil sie Angst gehabt hätten, er würde etwas Blödes und Gefährliches machen (SEM-Akte Ehemann A29 F28 S. 13). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machen damit unterschiedliche Angaben, ob sie oder die Schwiegermutter ihm vom Vorfall erzählt habe und, ob er in Afghanistan oder erst im Iran davon erfahren habe. Im Übrigen machte sie unterschiedliche Angaben, ob der Sohn des Getöteten in Begleitung von zwei oder drei weiteren Personen gewesen sei (SEM-Akte A6 F7.01; A20 F91, F133, F142, F168). Wie schon die Vorinstanz feststellte, wird nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung geworden sein könnte. Jedoch konnte sie nicht glaubhaft machen, dass diese unter den vorgebrachten Umständen stattgefunden hat. Dem Arztbericht ist sodann einerseits nicht zu entnehmen, dass die psychischen Probleme auf eine Vergewaltigung zurückzuführen sind. Und andererseits wird darin festgehalten, dass das Trauma ungefähr Mitte 2017 stattgefunden hat. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie zu jener Zeit jedoch im Iran gewesen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie die Vergewaltigung nicht bloss bruchstückhaft und chronologisch falsch wiedergegeben hat, sondern sich in ihren Aussagen und denen ihres Ehemannes diverse Widersprüche befinden. 7.3.6 Schliesslich machte der Ehemann der Beschwerdeführerin klar widersprüchliche Angaben zur Ausreise aus Afghanistan. So erwähnte er einerseits, zuerst seien seine Eltern und die Kinder zu Hause mit dem Auto abgeholt worden und dann er und die Beschwerdeführerin (SEM-Akte Ehemann A29 F35 S. 14) und andererseits, die Frauen seien zuerst abgeholt worden und dann er, sein Vater und die Kinder (vgl. Urteil des BVGer E-1867/2020 vom 16. Februar 2022 insb. E. 6.3.6 und SEM-Akte Ehemann A32 F45). 7.3.7 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche, konnte die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen in Afghanistan nicht glaubhaft machen. 7.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist festzustellen, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass wenn schon die Rückreise der Familie nach Afghanistan nicht glaubhaft ist, erhebliche Zweifel an den Vorbringen in Afghanistan selber bestehen. Es ist ihr nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 28. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdeführerin von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für das vorliegende Verfahren ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'497.30 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 8.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der Aufwand erscheint zu hoch, hat doch die Rechtsvertreterin für das Verfahren des Ehemannes (E-1867/2020) eine separate Kostennote eingereicht, in der sie ebenfalls Aufwendungen für das Verfassen der Beschwerdeschrift aufführte (dort 2.5 Stunden, vorliegend 4.33 Stunden). Da die beiden Beschwerdeschriften grösstenteils identisch sind, ist der zeitliche Aufwand im vorliegenden Verfahren auf insgesamt sechs Stunden zu kürzen. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Zwischenverfügung vom 24. April 2020 S. 3 f.; Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist folglich auf Fr. 1'367.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'367.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel