Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte mit seiner Tochter (C._______) und seinem Sohn (B._______) am 10. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 13. September 2019 statt. Anlässlich der Erstbefragung vom 2. Oktober 2019 und den ergänzenden Anhörun- gen im erweiterten Verfahren vom 3. Dezember 2019 und 14. Januar 2020 machte er im Wesentlichen geltend, er sei tadschikischer Ethnie, schiiti- schen Glaubens und in E._______, Afghanistan, geboren worden. Im Kleinkindalter sei er mit seiner Familie nach F._______ (Distrikt G._______, Provinz H._______) in Afghanistan gezogen. Im Kindesalter oder im jungen Erwachsenenalter habe er sich im Iran niedergelassen. Ge- legentlich sei er für kürzere Zeit nach Afghanistan zurückgekehrt. 2005 habe er seine jetzige Ehefrau geheiratet. 2006 sei der Sohn und 2009 die Tochter geboren worden. Mitte 2015 habe er von seiner Mutter erfahren, dass sein Vater in Afgha- nistan im Heimatdorf F._______ wegen eines Tötungsdelikts bei einem Streit um (…) verhaftet worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe ent- schieden, mit seiner Ehefrau und den Kindern nach Afghanistan zurückzu- kehren. Durch Verhandlungen sei ihm die Freilassung seines Vaters gelun- gen, indem er in die Heirat seiner damals (…)jährigen Tochter mit dem äl- testen Sohn des Getöteten, einem Angehörigen der Taliban, eingewilligt habe, sobald sie neun Jahre alt sei. Dieser habe die Familie mehrere Male aufgesucht und sei auch zwei, drei Mal zum Essen geblieben. Im (…) 2016 habe dieser sich Zutritt zum Haus verschafft, als seine Ehefrau mit seiner Mutter und den gemeinsamen Kindern alleine zu Hause gewesen sei. Man habe ihm erzählt, seine Ehefrau sei belästigt worden, er habe aber wohl nie die ganze Wahrheit erfahren. Weil der Zustand seiner Ehefrau schlecht gewesen sei und sie gedroht habe, sich und die Tochter umzubringen, sei er wenige Tage später im (…) 2016 zusammen mit ihr, den gemeinsamen Kindern und seinen Eltern illegal aus Afghanistan in den Iran gereist. In I._______, Iran, seien er und seine Ehefrau in psychologischer Behand- lung gewesen. Aus Angst, mangels gültiger Aufenthaltspapiere aus Iran wieder nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, habe er sich Anfang (…) 2017 gemeinsam mit seiner Familie in Richtung Europa aufgemacht. Die schwangere Ehefrau sei alleine am (…) 2018 von Griechenland in die Schweiz gelangt und habe am (…) 2018 einen gemeinsamen Sohn (D._______) zur Welt gebracht. Er sei mit den beiden älteren Kindern in Griechenland geblieben und dort in psychologischer Behandlung gewesen.
E-1867/2020 Seite 3 Am (…) 2019 sei er mit C._______ und B._______ legal in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er seinen afghanischen Reisepass im Original so- wie zwei Arztberichte aus Griechenland vom (…) 2017 und (…) 2018 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (eröffnet am 3. März 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kin- der erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 2. April 2020 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und ihren Kindern beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde liegen die Vertretungsvollmacht sowie eine Kopie der Anfrage an den kantonalen Sozialdienst betreffend Bestätigung der Fürsorgeab- hängigkeit bei. D. Am 9. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung ein. E. Mit Schreiben vom 16. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Verfahren der Ehefrau in einem separaten Beschwerdever- fahren geführt wird (E-2158/2020). Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete
E-1867/2020 Seite 4 Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 12. Mai 2020 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung fristgerecht ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 zur Kenntnis- nahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdever- fahrens.
E. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Sache sei eventualiter zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese die Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als unglaubhaft dargetan und sich dabei nur mit Nebensächlichkeiten beschäftigt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E-1867/2020 Seite 5
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge- halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begrün- dung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen der Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz sich mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, betrifft zudem die materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen, welche es nachfolgend – bei der Frage, ob die Vorbringen glaubhaft sind (vgl. E. 6) – zu beachten gilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfahrensrechte ist nicht erkennbar.
E. 3.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist ab- zuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-1867/2020 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, dass angesichts der vorge- brachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht grundsätzlich bestritten werde, dass dieser vor der Einreise in die Schweiz etwas zugestossen sei, wodurch auch er in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Damit sei jedoch noch nicht glaubhaft gemacht, dass diese Beschwerden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den gel- tend gemachten Vorbringen ständen. Gesamthaft betrachtet würden die Aussagen die Kriterien einer hinlänglichen Detaildichte und Konsistenz in entscheidenden Punkten nicht erfüllen. Es sei mit erheblichen Zweifeln be- haftet, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme seines Vaters den bisherigen Lebensmittelpunkt im Iran eine Zeit lang nach Afghanistan habe verlegen müssen. Seine Schilderungen dazu, weshalb es unverzicht- bar gewesen sei, seine Ehefrau und die beiden Kinder nach Afghanistan mitnehmen zu müssen, seien widersprüchlich sowie ausweichend und da- her nicht in sich stimmig. Er habe zudem widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er seine Ehefrau in die Entscheidung, nach Afghanistan zu- rückzukehren, einbezogen habe oder nicht. Die Angaben seiner Ehefrau zur Rückkehr nach Afghanistan seien äusserst knapp ausgefallen und wirk- ten nicht wirklichkeitsnah, sondern eher aufgesetzt. Auch den Schilderun- gen zu den Ereignissen, die sich während des Aufenthaltes in Afghanistan abgespielt hätten, fehle es an den Qualitätsanforderungen, um sie als glaubhaft erachten zu können. Er berichte über seine Wiederbegegnung mit seinem Vater bloss von objektiven Ereignissen. Daraus werde jedoch weder ein persönlich gefärbtes Erlebnis noch ein individuell geprägtes
E-1867/2020 Seite 7 Empfinden erkennbar. Dass seine Ehefrau praktisch keine Auskunft über die Umstände der Festnahme des Schwiegervaters habe erzählen können, wirke unverständlich. Die vorgebrachte Festnahme beziehungsweise Frei- lassung seines Vaters durch die Taliban, die dadurch zustande gekommen sei, dass er dem Sohn des Getöteten als Wiedergutmachung in einigen Jahren seine Tochter als Ehefrau überlassen müsse, entbehre deshalb ei- ner glaubhaften Grundlage. Seine allgemeinen Beschreibungen zu den Tä- tigkeiten seiner Ehefrau während des mehrmonatigen Aufenthaltes in Af- ghanistan enthielten keinerlei Details oder persönlich gefärbte Inhalte, um auf tatsächliche Erlebnisse schliessen zu lassen. Seine Ehefrau habe sich zudem darin widersprochen, ob ihre Schwiegermutter während des Aufent- haltes in Afghanistan Kontakt zu Nachbarn gehabt habe oder nicht. Sie habe zudem keine detaillierten Aussagen zum Geschehen in den Tagen nach dem Übergriff oder zu den Wochen davor machen können. Auch ihre Angaben dazu, weshalb ihre beiden Kinder in Afghanistan nicht mehr zur Schule gegangen seien, gäben Anlass zu Zweifeln. Es sei damit weder glaubhaft, dass die Tochter von einer Zwangsheirat bedroht gewesen sei noch, dass sie aufgrund dessen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge- wesen seien.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, die Vorinstanz habe die Kernaspekte des Gesuchs keiner Glaubhaftigkeitsprüfung unter- zogen, sondern stützte ihren Entscheid, wonach die Vorbringen den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, lediglich auf Neben- sächlichkeiten und auf für die Flüchtlingseigenschaft unwesentliche Punkte. Sie führe auf über einer Seite aus, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Aus den angeblich widersprüchlichen und ausweichenden Antworten habe die Vorinstanz darauf geschlossen, die Vorbringen, wonach die Familie aufgrund der geltend gemachten Prob- leme des Vaters des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt nach Af- ghanistan habe verlegen müssen, seien mit erheblichen Zweifeln behaftet. Die Probleme des Vaters, der eigentliche Grund für die Heimreise, würden nicht weiter thematisiert werden. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten auf glaubhafte und detaillierte Art und Weise beschrieben, wie es dazu gekommen sei, dass sie zurück nach Afghanistan gegangen seien. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die kulturellen Unterschiede und die untergeordnete Rolle der Frauen in Afghanistan zu berücksichti- gen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über die Ereignisse in Afghanistan würden sowohl in sich als auch mit den Aussa- gen des anderen Ehepartners übereinstimmen und ergäben ein stimmiges
E-1867/2020 Seite 8 Bild. Beide hätten auf detaillierte und glaubhafte Art und Weise geschildert, wie es dazu gekommen sei, dass die Tochter habe zwangsverheiratet wer- den sollen. Auch zur Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers während des Aufenthalts in Afghanistan seien die Aussagen konstant ge- blieben und demnach glaubhaft. Gesamthaft betrachtet verkenne die Vor- instanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehe- frau ausführlich seien und eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwer- deschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, und ver- weist im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich fest- halte.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz die kul- turellen Gegebenheiten in Afghanistan und die Rolle der Frau teilweise nicht berücksichtigt hat (beispielsweise SEM-Akte Ehefrau A6 F7.01 S. 10). An der Gesamteinschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ändert dies aber nichts, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden.
E. 6.2 Vorab gilt es zu prüfen, ob Zweifel an den Schilderungen zur Rückkehr der Familie vom Iran nach Afghanistan bestehen.
E. 6.2.1 Der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers mit der ganzen Familie nach Afghanistan bildet das angebliche Telefongespräch mit seiner Mutter, wonach sein Vater in Afghanistan verhaftet worden sei. In der Erst- befragung in seinem freien Bericht zu den Asylgründen erwähnte er, seine Mutter habe ihn angerufen und mitgeteilt, seinem Vater sei etwas zuges- tossen, er solle nach Afghanistan kommen. Beim zweiten Telefonat einige Tage später habe er von ihr erfahren, dass eine Person bei einem Streit um (…) gestorben und sein Vater daraufhin verhaftet worden sei (SEM- Akte A18 F50). Diese Aussage wiederholte er sodann in seiner letzten, drit- ten Anhörung (SEM-Akte A32 F6). In der zweiten Anhörung schilderte er hingegen, seine Mutter habe ihn aufgefordert, nach Afghanistan zu kom- men, ohne ihm mitzuteilen, was genau vorgefallen sei. Als er sie gefragt habe, was passiert sei, habe sie nicht geantwortet. Er habe gedacht, sie vermisse ihn und würde ihn sehen wollen. Beim zweiten Telefonat habe sie
E-1867/2020 Seite 9 ihm dann ausführlich über den Vorfall berichtet und erzählt, was mit seinem Vater geschehen sei (SEM-Akte A29 F3 S. 10). Seine Aussagen widerspre- chen sich darin, ob er schon anlässlich des ersten Telefonats gewusst habe, dass mit seinem Vater etwas vorgefallen sei. So wäre nicht nachvoll- ziehbar, dass er zwar darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, aber trotz- dem gedacht habe, seine Mutter habe ihn lediglich angerufen, weil sie ihn vermissen würde und ihn deshalb gebeten habe, nach Afghanistan zu kom- men. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Grund der Rückkehr der ganzen Familie nach Afghanistan entstehen damit schon Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt.
E. 6.2.2 Er machte ebenfalls widersprüchliche Angaben dazu, ob seine Frau in die Rückkehr mit den Kindern nach Afghanistan eingewilligt habe oder nicht. So erwähnte er einerseits, er habe seine Ehefrau gezwungen, mit nach Afghanistan zu kommen (SEM-Akte A32 F10), oder sie habe keine andere Wahl gehabt, nachdem er ihr mitgeteilt habe, er werde die irani- schen Aufenthaltsgenehmigungen aushändigen und die Kinder mitnehmen (SEM-Akte A18 F156). Andererseits gab er an, nachdem er sie sehr darum gebeten habe, habe sie eingewilligt (SEM-Akte A18 F50) oder er habe sie überzeugen können (SEM-Akte A32 F6, F68). Aus den Aussagen der Ehe- frau ist nicht ersichtlich, dass diese in die Rückkehr eingewilligt habe (SEM- Akte Ehefrau A20 F102, F129). Auch unter dem Aspekt der kulturellen Un- terschiede insbesondere bei der Rolle der Frauen in Afghanistan, lassen seine Aussagen Zweifel am Vorgetragenen entstehen. Diese werden durch seine Schilderungen, weshalb er seine Familie mit nach Afghanistan habe nehmen wollen, erhärtet. So gab er an, wenn er alleine nach Afghanistan gegangen wäre, hätte er nicht mehr in den Iran zurückkehren können (SEM-Akte A18 F75). Nicht nachvollziehbar ist dies, weil er als einziger seiner Familie einen afghanischen Pass besessen habe, mit welchem er schon früher zwischen Iran und Afghanistan hin und her gereist sei (SEM- Akte A18 F77 f.). Im Übrigen blieben seine weiteren Schilderungen vage und oberflächlich und beschränkten sich weitgehend darauf, er habe seine Familie nicht alleine im Iran zurücklassen können, weil er nicht gewusst habe, wie lange er in Afghanistan bleiben müsse und niemand auf sie im Iran hätte aufpassen können (SEM-Akte A29 F5-7 S. 10 f.). Es war ihm auch nicht möglich, differenziert darüber zu berichten oder nachvollziehbar zu erklären, wie er den Entschluss gefasst habe, mit der ganzen Familie nach Afghanistan zurückzukehren, und was seine Vorstellungen vom Auf- enthalt dort gewesen seien (SEM-Akte A29 F72 ff.; A32 F61 ff., F69 f.).
E-1867/2020 Seite 10 Hierzu dürfen jedoch durchaus differenzierte und ausführliche Schilderun- gen erwartet werden, zumal eine Rückkehr der ganzen Familie in ein von den Taliban kontrolliertes Gebiet in Afghanistan Gefahren birgt.
E. 6.2.3 Die Zweifel an der Rückkehr nach Afghanistan werden weiter dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer nicht ausführlich darüber be- richten konnte, wie sich der Alltag seiner Ehefrau in Afghanistan gestaltet habe. So gab er lediglich an, sie habe das Haus nicht verlassen und es habe dort keine Sicherheit gegeben. Auch auf Nachfrage blieben seine Ausführungen kurz und oberflächlich, indem er erwähnte, sie sei meistens zu Hause geblieben und habe gekocht (SEM-Akte A18 F160 ff.). Als er auf- gefordert wurde, über das Leben in seinem Heimatdorf in Afghanistan all- gemein und insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban zu berich- ten, waren seine Antworten teilweise ausweichend und blieben trotz mehr- maliger Nachfragen vage (SEM-Akte A29 F54-61, F66-69). Zu diesem As- pekt hätten von ihm durchaus differenziertere Schilderungen und erlebnis- bezogene Aussagen erwartet werden können, zumal er das Leben in sei- nem Heimatdorf unter der Herrschaft der Regierung von früher gemäss ei- gener Aussagen gekannt habe (SEM-Akte A29 F54 f.).
E. 6.2.4 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass sich kein klares Bild davon ergibt, wann der Beschwerdeführer Afghanistan erstmals für längere Zeit verlassen habe und in den Iran gegangen sei. So erwähnte er einerseits, er sei erstmals 200(…)/200(…) (SEM-Akte A18 F10 f.) und andererseits, er sei mit 11 oder mit 12 Jahren und damit ungefähr 19(…) in den Iran gereist (SEM-Akte A29 F31). Auch auf mehrmaliges Nachfragen blieben seine Antworten oft ausweichend und unklar (SEM-Akte A18 F12, F14, F17 f., F21 f., A29 F33). Auch machte er widersprüchliche Aussagen dazu, wie lange seine Eltern, die weiterhin in Afghanistan gewohnt hätten, jeweils zu Besuch im Iran geblieben seien (zwischen einem und zwei Jahren SEM- Akte A29 F35 f. oder sieben bis acht Jahre SEM-Akte A18 F17, F22).
E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer verstrickt sich in diverse Widersprüche und seine Schilderungen bleiben oft vage. Es bleibt unklar, wann er seinen Le- bensmittelpunkt von Afghanistan in den Iran verlegt hat und es bestehen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – erhebliche Zweifel daran, dass er mit seiner Familie 2015 nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern.
E-1867/2020 Seite 11
E. 6.3 Alsdann sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend ge- machten Problemen in Afghanistan einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unter- ziehen.
E. 6.3.1 Einerseits erwähnte er, er sei beim Streit um (…) nicht dabei gewe- sen. Er wisse nicht, ob dort eine Schaufel oder sonst etwas gelegen habe (SEM-Akte A18 F84). Andererseits gab er in derselben Anhörung an, die Person sei mit einer Schaufel getötet worden. Sie – die am Streit beteiligten Dorfbewohner – hätten Schaufeln in der Hand gehabt (SEM-Akte A18 F100). Dadurch entstehen erste Zweifel am Geschilderten.
E. 6.3.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Schilderungen über das Wiedertreffen des Beschwerdeführers mit seinem Vater nach dessen Freilassung und nach Jahren des Getrenntseins weder ein persönlich ge- färbtes Erlebnis noch ein individuell-geprägtes Empfinden erkennen lassen (SEM-Akte A18 F122 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wären von ihm deutlich ausführlichere Angaben zu erwarten gewesen, hätte er sich in der geltend gemachten Situation befunden. Seine Erzäh- lungen blieben aber vage und oberflächlich.
E. 6.3.3 Trotz mehrfacher Nachfragen über die Verhandlungen mit der Op- ferfamilie entsteht beim Durchlesen der Protokolle kein klares Bild der Ab- läufe. So ist nicht eindeutig, wann der Beschwerdeführer den Vorschlag des ältesten Sohnes der Opferfamilie zur Heirat mit seiner Tochter im Ge- genzug zur Freilassung seines Vaters erhalten habe (SEM-Akte A18 F52, F92). Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, ob er mit dem Dorfvorsteher zur Opferfamilie gegangen sei, um Land und Geld anzubieten (SEM-Akte A18 F52) oder, ob dies erstmals an einer Versammlung mit der Opferfamilie beim Dorfvorsteher zu Hause besprochen worden sei (SEM-Akte A18 F129). Schliesslich ist auch fraglich, wie viele Verhandlungen stattgefun- den hätten und an wie vielen der Beschwerdeführer selber anwesend ge- wesen sei (SEM-Akte A18 F52, F92, F129 f., F132; A32 F65 ff.).
E. 6.3.4 Klar widersprüchliche Angaben machte er dazu, wer wann Kenntnis von seiner Zusage zur Zwangsheirat seiner Tochter mit dem ältesten Sohn des Getöteten gehabt habe. In der Erstbefragung gab er zu Protokoll, er habe drei bis vier Nächte über den Vorschlag zur Zwangsheirat seiner Tochter diskutiert sowie verhandelt und er habe Rücksprache mit seiner Ehefrau sowie seiner Mutter gehalten (SEM-Akte A18 F136). Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte er sodann, seine Ehefrau habe dieselben Kenntnisse über die Friedensangebote gehabt wie er selber. Sie habe auch
E-1867/2020 Seite 12 gewusst, dass er dem Vorschlag zur Zwangsheirat der Tochter zugestimmt habe. Sie habe es nicht akzeptieren wollen, aber nichts dagegen unterneh- men können (SEM-Akte A18 F155). Diese Aussagen bestätigte er sodann in der zweiten Anhörung (A29 F37 f. S. 15). Seine Ehefrau erwähnte an- lässlich des freien Berichts zu ihren Asylgründen in der Befragung (SEM- Akte Ehefrau A6 F7.01) und der Anhörung (SEM-Akte Ehefrau A20 F91, F126) jedoch, ihr Ehemann habe der Zwangsheirat zugestimmt, ohne ihr etwas davon erzählt zu haben.
E. 6.3.5 Zum Übergriff auf seine Ehefrau machte der Beschwerdeführer meh- rere widersprüchliche Angaben. Anlässlich der ersten Befragung und der dritten Anhörung erwähnte er, als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter vom Besuch erzählt und berichtet, dass der Sohn des Getöteten das Kopftuch seiner Ehefrau weggezogen, sie geohrfeigt und belästigt habe. Er wisse auch, dass sie geohrfeigt worden sei (SEM-Akte A18 F52, F143 f.; A32 F6). In der zweiten Anhörung machte er unterschied- liche Angaben hierzu. So erzählte er, seine Frau – und nicht seine Mutter
– habe ihm vom Vorfall erzählt (SEM-Akte A29 F22 S. 13). Er erwähnte, als seine Frau sich gewehrt habe, habe man ihr zuerst das Kopftuch weg- genommen und danach sei sie an den Haaren gepackt worden. Er sei dar- über aber erst im Iran informiert worden, weil sie Angst gehabt hätten, er würde etwas Blödes und Gefährliches machen (SEM-Akte A29 F28 S. 13). Die Ehefrau erzählte in ihrer Anhörung, als ihr Mann und ihr Schwiegerva- ter am Abend nach Hause gekommen seien, habe ihre Schwiegermutter ihnen erzählt, was an dem Tag geschehen sei (SEM-Akte Ehefrau A20 F91). Sie habe ihrem Mann erzählt, dass sie an den Haaren gezogen wor- den sei und sie dabei bedroht worden sei (SEM-Akte Ehefrau A20 F148). Sie machen damit unterschiedliche Angaben, ob die Ehefrau oder die Mut- ter dem Beschwerdeführer vom Vorfall erzählt habe und, ob er in Afghanis- tan oder erst im Iran davon erfahren habe. Im Übrigen machten der Be- schwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Angaben, ob der Sohn des Getöteten in Begleitung von zwei oder drei weiteren Personen gewe- sen sei (SEM-Akte Ehefrau A6 F7.01 und A20 F91, F133, F142, F168; A32 F6).
E. 6.3.6 Schliesslich machte er klar widersprüchliche Angaben zur Ausreise aus Afghanistan. So erwähnte er einerseits, zuerst seien seine Eltern und die Kinder zu Hause mit dem Auto abgeholt worden und dann er und seine Ehefrau (SEM-Akte A29 F35 S. 14) und andererseits, die Frauen seien zu- erst abgeholt worden und dann er, sein Vater und die Kinder (SEM-Akte A32 F45).
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E. 6.3.7 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen, konnte er die geltend gemachten Vorbringen in Afghanistan nicht glaubhaft ma- chen. Die eingereichten medizinischen Berichte vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Dem Bericht von 2017 ist kein Grund für seine Vorbringen zu entnehmen. In dem Bericht von 2018 wird zudem festgehal- ten, dass seine psychischen Probleme vor fünf Jahren angefangen haben. Dieser Bericht mag damit die geltend gemachten Vorbringen in Afghanistan 2015 und 2016 nicht zu untermauern.
E. 6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist festzustellen, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass wenn schon die Rückreise der Familie nach Afghanistan nicht glaubhaft ist, er- hebliche Zweifel an den Vorbringen in Afghanistan selber bestehen. Es ist ihm nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdefüh- rer und seine Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dement- sprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht ab- gelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern.
E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer und die Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 28. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführun- gen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E-1867/2020 Seite 14
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdefüh- rer von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beige- ordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für das vorliegende Verfahren ein Vertretungsaufwand von insge- samt Fr. 1’491.30 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Auf- wand von 4.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–. Der zeitli- che Aufwand scheint – auch vor dem Hintergrund der Kürzung des Auf- wandes im Verfahren der Ehefrau aufgrund der grösstenteils identischen Beschwerde (vgl. Urteil des BVGer E-2158/2020 vom 16. Februar 2022 E. 10.2) – im vorliegenden Verfahren angemessen. Das Bundesverwal- tungsgericht geht indessen bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwäl- tinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ aus (vgl. Zwischenverfügung vom 24. April 2020 S. 3 f.; Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist folglich auf Fr. 1’105.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflich- tig) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1’105.– als amtliche Rechtsbeiständin ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1867/2020 Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit seiner Tochter (C._______) und seinem Sohn (B._______) am 10. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 13. September 2019 statt. Anlässlich der Erstbefragung vom 2. Oktober 2019 und den ergänzenden Anhörungen im erweiterten Verfahren vom 3. Dezember 2019 und 14. Januar 2020 machte er im Wesentlichen geltend, er sei tadschikischer Ethnie, schiitischen Glaubens und in E._______, Afghanistan, geboren worden. Im Kleinkindalter sei er mit seiner Familie nach F._______ (Distrikt G._______, Provinz H._______) in Afghanistan gezogen. Im Kindesalter oder im jungen Erwachsenenalter habe er sich im Iran niedergelassen. Gelegentlich sei er für kürzere Zeit nach Afghanistan zurückgekehrt. 2005 habe er seine jetzige Ehefrau geheiratet. 2006 sei der Sohn und 2009 die Tochter geboren worden. Mitte 2015 habe er von seiner Mutter erfahren, dass sein Vater in Afghanistan im Heimatdorf F._______ wegen eines Tötungsdelikts bei einem Streit um (...) verhaftet worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe entschieden, mit seiner Ehefrau und den Kindern nach Afghanistan zurückzukehren. Durch Verhandlungen sei ihm die Freilassung seines Vaters gelungen, indem er in die Heirat seiner damals (...)jährigen Tochter mit dem ältesten Sohn des Getöteten, einem Angehörigen der Taliban, eingewilligt habe, sobald sie neun Jahre alt sei. Dieser habe die Familie mehrere Male aufgesucht und sei auch zwei, drei Mal zum Essen geblieben. Im (...) 2016 habe dieser sich Zutritt zum Haus verschafft, als seine Ehefrau mit seiner Mutter und den gemeinsamen Kindern alleine zu Hause gewesen sei. Man habe ihm erzählt, seine Ehefrau sei belästigt worden, er habe aber wohl nie die ganze Wahrheit erfahren. Weil der Zustand seiner Ehefrau schlecht gewesen sei und sie gedroht habe, sich und die Tochter umzubringen, sei er wenige Tage später im (...) 2016 zusammen mit ihr, den gemeinsamen Kindern und seinen Eltern illegal aus Afghanistan in den Iran gereist. In I._______, Iran, seien er und seine Ehefrau in psychologischer Behandlung gewesen. Aus Angst, mangels gültiger Aufenthaltspapiere aus Iran wieder nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, habe er sich Anfang (...) 2017 gemeinsam mit seiner Familie in Richtung Europa aufgemacht. Die schwangere Ehefrau sei alleine am (...) 2018 von Griechenland in die Schweiz gelangt und habe am (...) 2018 einen gemeinsamen Sohn (D._______) zur Welt gebracht. Er sei mit den beiden älteren Kindern in Griechenland geblieben und dort in psychologischer Behandlung gewesen. Am (...) 2019 sei er mit C._______ und B._______ legal in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er seinen afghanischen Reisepass im Original sowie zwei Arztberichte aus Griechenland vom (...) 2017 und (...) 2018 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (eröffnet am 3. März 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 2. April 2020 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und ihren Kindern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde liegen die Vertretungsvollmacht sowie eine Kopie der Anfrage an den kantonalen Sozialdienst betreffend Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bei. D. Am 9. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit Schreiben vom 16. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Verfahren der Ehefrau in einem separaten Beschwerdeverfahren geführt wird (E-2158/2020). Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 12. Mai 2020 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung fristgerecht ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Sache sei eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese die Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als unglaubhaft dargetan und sich dabei nur mit Nebensächlichkeiten beschäftigt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz sich mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zutreffend ist, betrifft zudem die materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen, welche es nachfolgend - bei der Frage, ob die Vorbringen glaubhaft sind (vgl. E. 6) - zu beachten gilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfahrensrechte ist nicht erkennbar. 3.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, dass angesichts der vorgebrachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht grundsätzlich bestritten werde, dass dieser vor der Einreise in die Schweiz etwas zugestossen sei, wodurch auch er in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Damit sei jedoch noch nicht glaubhaft gemacht, dass diese Beschwerden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen ständen. Gesamthaft betrachtet würden die Aussagen die Kriterien einer hinlänglichen Detaildichte und Konsistenz in entscheidenden Punkten nicht erfüllen. Es sei mit erheblichen Zweifeln behaftet, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme seines Vaters den bisherigen Lebensmittelpunkt im Iran eine Zeit lang nach Afghanistan habe verlegen müssen. Seine Schilderungen dazu, weshalb es unverzichtbar gewesen sei, seine Ehefrau und die beiden Kinder nach Afghanistan mitnehmen zu müssen, seien widersprüchlich sowie ausweichend und daher nicht in sich stimmig. Er habe zudem widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er seine Ehefrau in die Entscheidung, nach Afghanistan zurückzukehren, einbezogen habe oder nicht. Die Angaben seiner Ehefrau zur Rückkehr nach Afghanistan seien äusserst knapp ausgefallen und wirkten nicht wirklichkeitsnah, sondern eher aufgesetzt. Auch den Schilderungen zu den Ereignissen, die sich während des Aufenthaltes in Afghanistan abgespielt hätten, fehle es an den Qualitätsanforderungen, um sie als glaubhaft erachten zu können. Er berichte über seine Wiederbegegnung mit seinem Vater bloss von objektiven Ereignissen. Daraus werde jedoch weder ein persönlich gefärbtes Erlebnis noch ein individuell geprägtes Empfinden erkennbar. Dass seine Ehefrau praktisch keine Auskunft über die Umstände der Festnahme des Schwiegervaters habe erzählen können, wirke unverständlich. Die vorgebrachte Festnahme beziehungsweise Freilassung seines Vaters durch die Taliban, die dadurch zustande gekommen sei, dass er dem Sohn des Getöteten als Wiedergutmachung in einigen Jahren seine Tochter als Ehefrau überlassen müsse, entbehre deshalb einer glaubhaften Grundlage. Seine allgemeinen Beschreibungen zu den Tätigkeiten seiner Ehefrau während des mehrmonatigen Aufenthaltes in Afghanistan enthielten keinerlei Details oder persönlich gefärbte Inhalte, um auf tatsächliche Erlebnisse schliessen zu lassen. Seine Ehefrau habe sich zudem darin widersprochen, ob ihre Schwiegermutter während des Aufenthaltes in Afghanistan Kontakt zu Nachbarn gehabt habe oder nicht. Sie habe zudem keine detaillierten Aussagen zum Geschehen in den Tagen nach dem Übergriff oder zu den Wochen davor machen können. Auch ihre Angaben dazu, weshalb ihre beiden Kinder in Afghanistan nicht mehr zur Schule gegangen seien, gäben Anlass zu Zweifeln. Es sei damit weder glaubhaft, dass die Tochter von einer Zwangsheirat bedroht gewesen sei noch, dass sie aufgrund dessen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, die Vorinstanz habe die Kernaspekte des Gesuchs keiner Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen, sondern stützte ihren Entscheid, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, lediglich auf Nebensächlichkeiten und auf für die Flüchtlingseigenschaft unwesentliche Punkte. Sie führe auf über einer Seite aus, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Aus den angeblich widersprüchlichen und ausweichenden Antworten habe die Vorinstanz darauf geschlossen, die Vorbringen, wonach die Familie aufgrund der geltend gemachten Probleme des Vaters des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt nach Afghanistan habe verlegen müssen, seien mit erheblichen Zweifeln behaftet. Die Probleme des Vaters, der eigentliche Grund für die Heimreise, würden nicht weiter thematisiert werden. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten auf glaubhafte und detaillierte Art und Weise beschrieben, wie es dazu gekommen sei, dass sie zurück nach Afghanistan gegangen seien. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die kulturellen Unterschiede und die untergeordnete Rolle der Frauen in Afghanistan zu berücksichtigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über die Ereignisse in Afghanistan würden sowohl in sich als auch mit den Aussagen des anderen Ehepartners übereinstimmen und ergäben ein stimmiges Bild. Beide hätten auf detaillierte und glaubhafte Art und Weise geschildert, wie es dazu gekommen sei, dass die Tochter habe zwangsverheiratet werden sollen. Auch zur Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers während des Aufenthalts in Afghanistan seien die Aussagen konstant geblieben und demnach glaubhaft. Gesamthaft betrachtet verkenne die Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausführlich seien und eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, und verweist im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz die kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan und die Rolle der Frau teilweise nicht berücksichtigt hat (beispielsweise SEM-Akte Ehefrau A6 F7.01 S. 10). An der Gesamteinschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ändert dies aber nichts, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. 6.2 Vorab gilt es zu prüfen, ob Zweifel an den Schilderungen zur Rückkehr der Familie vom Iran nach Afghanistan bestehen. 6.2.1 Der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers mit der ganzen Familie nach Afghanistan bildet das angebliche Telefongespräch mit seiner Mutter, wonach sein Vater in Afghanistan verhaftet worden sei. In der Erstbefragung in seinem freien Bericht zu den Asylgründen erwähnte er, seine Mutter habe ihn angerufen und mitgeteilt, seinem Vater sei etwas zugestossen, er solle nach Afghanistan kommen. Beim zweiten Telefonat einige Tage später habe er von ihr erfahren, dass eine Person bei einem Streit um (...) gestorben und sein Vater daraufhin verhaftet worden sei (SEM-Akte A18 F50). Diese Aussage wiederholte er sodann in seiner letzten, dritten Anhörung (SEM-Akte A32 F6). In der zweiten Anhörung schilderte er hingegen, seine Mutter habe ihn aufgefordert, nach Afghanistan zu kommen, ohne ihm mitzuteilen, was genau vorgefallen sei. Als er sie gefragt habe, was passiert sei, habe sie nicht geantwortet. Er habe gedacht, sie vermisse ihn und würde ihn sehen wollen. Beim zweiten Telefonat habe sie ihm dann ausführlich über den Vorfall berichtet und erzählt, was mit seinem Vater geschehen sei (SEM-Akte A29 F3 S. 10). Seine Aussagen widersprechen sich darin, ob er schon anlässlich des ersten Telefonats gewusst habe, dass mit seinem Vater etwas vorgefallen sei. So wäre nicht nachvollziehbar, dass er zwar darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, aber trotzdem gedacht habe, seine Mutter habe ihn lediglich angerufen, weil sie ihn vermissen würde und ihn deshalb gebeten habe, nach Afghanistan zu kommen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Grund der Rückkehr der ganzen Familie nach Afghanistan entstehen damit schon Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt. 6.2.2 Er machte ebenfalls widersprüchliche Angaben dazu, ob seine Frau in die Rückkehr mit den Kindern nach Afghanistan eingewilligt habe oder nicht. So erwähnte er einerseits, er habe seine Ehefrau gezwungen, mit nach Afghanistan zu kommen (SEM-Akte A32 F10), oder sie habe keine andere Wahl gehabt, nachdem er ihr mitgeteilt habe, er werde die iranischen Aufenthaltsgenehmigungen aushändigen und die Kinder mitnehmen (SEM-Akte A18 F156). Andererseits gab er an, nachdem er sie sehr darum gebeten habe, habe sie eingewilligt (SEM-Akte A18 F50) oder er habe sie überzeugen können (SEM-Akte A32 F6, F68). Aus den Aussagen der Ehefrau ist nicht ersichtlich, dass diese in die Rückkehr eingewilligt habe (SEM-Akte Ehefrau A20 F102, F129). Auch unter dem Aspekt der kulturellen Unterschiede insbesondere bei der Rolle der Frauen in Afghanistan, lassen seine Aussagen Zweifel am Vorgetragenen entstehen. Diese werden durch seine Schilderungen, weshalb er seine Familie mit nach Afghanistan habe nehmen wollen, erhärtet. So gab er an, wenn er alleine nach Afghanistan gegangen wäre, hätte er nicht mehr in den Iran zurückkehren können (SEM-Akte A18 F75). Nicht nachvollziehbar ist dies, weil er als einziger seiner Familie einen afghanischen Pass besessen habe, mit welchem er schon früher zwischen Iran und Afghanistan hin und her gereist sei (SEM-Akte A18 F77 f.). Im Übrigen blieben seine weiteren Schilderungen vage und oberflächlich und beschränkten sich weitgehend darauf, er habe seine Familie nicht alleine im Iran zurücklassen können, weil er nicht gewusst habe, wie lange er in Afghanistan bleiben müsse und niemand auf sie im Iran hätte aufpassen können (SEM-Akte A29 F5-7 S. 10 f.). Es war ihm auch nicht möglich, differenziert darüber zu berichten oder nachvollziehbar zu erklären, wie er den Entschluss gefasst habe, mit der ganzen Familie nach Afghanistan zurückzukehren, und was seine Vorstellungen vom Aufenthalt dort gewesen seien (SEM-Akte A29 F72 ff.; A32 F61 ff., F69 f.). Hierzu dürfen jedoch durchaus differenzierte und ausführliche Schilderungen erwartet werden, zumal eine Rückkehr der ganzen Familie in ein von den Taliban kontrolliertes Gebiet in Afghanistan Gefahren birgt. 6.2.3 Die Zweifel an der Rückkehr nach Afghanistan werden weiter dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer nicht ausführlich darüber berichten konnte, wie sich der Alltag seiner Ehefrau in Afghanistan gestaltet habe. So gab er lediglich an, sie habe das Haus nicht verlassen und es habe dort keine Sicherheit gegeben. Auch auf Nachfrage blieben seine Ausführungen kurz und oberflächlich, indem er erwähnte, sie sei meistens zu Hause geblieben und habe gekocht (SEM-Akte A18 F160 ff.). Als er aufgefordert wurde, über das Leben in seinem Heimatdorf in Afghanistan allgemein und insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban zu berichten, waren seine Antworten teilweise ausweichend und blieben trotz mehrmaliger Nachfragen vage (SEM-Akte A29 F54-61, F66-69). Zu diesem Aspekt hätten von ihm durchaus differenziertere Schilderungen und erlebnisbezogene Aussagen erwartet werden können, zumal er das Leben in seinem Heimatdorf unter der Herrschaft der Regierung von früher gemäss eigener Aussagen gekannt habe (SEM-Akte A29 F54 f.). 6.2.4 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass sich kein klares Bild davon ergibt, wann der Beschwerdeführer Afghanistan erstmals für längere Zeit verlassen habe und in den Iran gegangen sei. So erwähnte er einerseits, er sei erstmals 200(...)/200(...) (SEM-Akte A18 F10 f.) und andererseits, er sei mit 11 oder mit 12 Jahren und damit ungefähr 19(...) in den Iran gereist (SEM-Akte A29 F31). Auch auf mehrmaliges Nachfragen blieben seine Antworten oft ausweichend und unklar (SEM-Akte A18 F12, F14, F17 f., F21 f., A29 F33). Auch machte er widersprüchliche Aussagen dazu, wie lange seine Eltern, die weiterhin in Afghanistan gewohnt hätten, jeweils zu Besuch im Iran geblieben seien (zwischen einem und zwei Jahren SEM-Akte A29 F35 f. oder sieben bis acht Jahre SEM-Akte A18 F17, F22). 6.2.5 Der Beschwerdeführer verstrickt sich in diverse Widersprüche und seine Schilderungen bleiben oft vage. Es bleibt unklar, wann er seinen Lebensmittelpunkt von Afghanistan in den Iran verlegt hat und es bestehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - erhebliche Zweifel daran, dass er mit seiner Familie 2015 nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. 6.3 Alsdann sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Problemen in Afghanistan einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. 6.3.1 Einerseits erwähnte er, er sei beim Streit um (...) nicht dabei gewesen. Er wisse nicht, ob dort eine Schaufel oder sonst etwas gelegen habe (SEM-Akte A18 F84). Andererseits gab er in derselben Anhörung an, die Person sei mit einer Schaufel getötet worden. Sie - die am Streit beteiligten Dorfbewohner - hätten Schaufeln in der Hand gehabt (SEM-Akte A18 F100). Dadurch entstehen erste Zweifel am Geschilderten. 6.3.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Schilderungen über das Wiedertreffen des Beschwerdeführers mit seinem Vater nach dessen Freilassung und nach Jahren des Getrenntseins weder ein persönlich gefärbtes Erlebnis noch ein individuell-geprägtes Empfinden erkennen lassen (SEM-Akte A18 F122 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wären von ihm deutlich ausführlichere Angaben zu erwarten gewesen, hätte er sich in der geltend gemachten Situation befunden. Seine Erzählungen blieben aber vage und oberflächlich. 6.3.3 Trotz mehrfacher Nachfragen über die Verhandlungen mit der Opferfamilie entsteht beim Durchlesen der Protokolle kein klares Bild der Abläufe. So ist nicht eindeutig, wann der Beschwerdeführer den Vorschlag des ältesten Sohnes der Opferfamilie zur Heirat mit seiner Tochter im Gegenzug zur Freilassung seines Vaters erhalten habe (SEM-Akte A18 F52, F92). Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, ob er mit dem Dorfvorsteher zur Opferfamilie gegangen sei, um Land und Geld anzubieten (SEM-Akte A18 F52) oder, ob dies erstmals an einer Versammlung mit der Opferfamilie beim Dorfvorsteher zu Hause besprochen worden sei (SEM-Akte A18 F129). Schliesslich ist auch fraglich, wie viele Verhandlungen stattgefunden hätten und an wie vielen der Beschwerdeführer selber anwesend gewesen sei (SEM-Akte A18 F52, F92, F129 f., F132; A32 F65 ff.). 6.3.4 Klar widersprüchliche Angaben machte er dazu, wer wann Kenntnis von seiner Zusage zur Zwangsheirat seiner Tochter mit dem ältesten Sohn des Getöteten gehabt habe. In der Erstbefragung gab er zu Protokoll, er habe drei bis vier Nächte über den Vorschlag zur Zwangsheirat seiner Tochter diskutiert sowie verhandelt und er habe Rücksprache mit seiner Ehefrau sowie seiner Mutter gehalten (SEM-Akte A18 F136). Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte er sodann, seine Ehefrau habe dieselben Kenntnisse über die Friedensangebote gehabt wie er selber. Sie habe auch gewusst, dass er dem Vorschlag zur Zwangsheirat der Tochter zugestimmt habe. Sie habe es nicht akzeptieren wollen, aber nichts dagegen unternehmen können (SEM-Akte A18 F155). Diese Aussagen bestätigte er sodann in der zweiten Anhörung (A29 F37 f. S. 15). Seine Ehefrau erwähnte anlässlich des freien Berichts zu ihren Asylgründen in der Befragung (SEM-Akte Ehefrau A6 F7.01) und der Anhörung (SEM-Akte Ehefrau A20 F91, F126) jedoch, ihr Ehemann habe der Zwangsheirat zugestimmt, ohne ihr etwas davon erzählt zu haben. 6.3.5 Zum Übergriff auf seine Ehefrau machte der Beschwerdeführer mehrere widersprüchliche Angaben. Anlässlich der ersten Befragung und der dritten Anhörung erwähnte er, als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter vom Besuch erzählt und berichtet, dass der Sohn des Getöteten das Kopftuch seiner Ehefrau weggezogen, sie geohrfeigt und belästigt habe. Er wisse auch, dass sie geohrfeigt worden sei (SEM-Akte A18 F52, F143 f.; A32 F6). In der zweiten Anhörung machte er unterschiedliche Angaben hierzu. So erzählte er, seine Frau - und nicht seine Mutter - habe ihm vom Vorfall erzählt (SEM-Akte A29 F22 S. 13). Er erwähnte, als seine Frau sich gewehrt habe, habe man ihr zuerst das Kopftuch weggenommen und danach sei sie an den Haaren gepackt worden. Er sei darüber aber erst im Iran informiert worden, weil sie Angst gehabt hätten, er würde etwas Blödes und Gefährliches machen (SEM-Akte A29 F28 S. 13). Die Ehefrau erzählte in ihrer Anhörung, als ihr Mann und ihr Schwiegervater am Abend nach Hause gekommen seien, habe ihre Schwiegermutter ihnen erzählt, was an dem Tag geschehen sei (SEM-Akte Ehefrau A20 F91). Sie habe ihrem Mann erzählt, dass sie an den Haaren gezogen worden sei und sie dabei bedroht worden sei (SEM-Akte Ehefrau A20 F148). Sie machen damit unterschiedliche Angaben, ob die Ehefrau oder die Mutter dem Beschwerdeführer vom Vorfall erzählt habe und, ob er in Afghanistan oder erst im Iran davon erfahren habe. Im Übrigen machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Angaben, ob der Sohn des Getöteten in Begleitung von zwei oder drei weiteren Personen gewesen sei (SEM-Akte Ehefrau A6 F7.01 und A20 F91, F133, F142, F168; A32 F6). 6.3.6 Schliesslich machte er klar widersprüchliche Angaben zur Ausreise aus Afghanistan. So erwähnte er einerseits, zuerst seien seine Eltern und die Kinder zu Hause mit dem Auto abgeholt worden und dann er und seine Ehefrau (SEM-Akte A29 F35 S. 14) und andererseits, die Frauen seien zuerst abgeholt worden und dann er, sein Vater und die Kinder (SEM-Akte A32 F45). 6.3.7 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen, konnte er die geltend gemachten Vorbringen in Afghanistan nicht glaubhaft machen. Die eingereichten medizinischen Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Bericht von 2017 ist kein Grund für seine Vorbringen zu entnehmen. In dem Bericht von 2018 wird zudem festgehalten, dass seine psychischen Probleme vor fünf Jahren angefangen haben. Dieser Bericht mag damit die geltend gemachten Vorbringen in Afghanistan 2015 und 2016 nicht zu untermauern. 6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist festzustellen, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass wenn schon die Rückreise der Familie nach Afghanistan nicht glaubhaft ist, erhebliche Zweifel an den Vorbringen in Afghanistan selber bestehen. Es ist ihm nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer und seine Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer und die Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 28. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für das vorliegende Verfahren ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1'491.30 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 4.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der zeitliche Aufwand scheint - auch vor dem Hintergrund der Kürzung des Aufwandes im Verfahren der Ehefrau aufgrund der grösstenteils identischen Beschwerde (vgl. Urteil des BVGer E-2158/2020 vom 16. Februar 2022 E. 10.2) - im vorliegenden Verfahren angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Zwischenverfügung vom 24. April 2020 S. 3 f.; Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist folglich auf Fr. 1'105.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'105.- als amtliche Rechtsbeiständin ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel