Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Dezember 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 28. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt. Dabei gab er an, in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. B. Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer von Italien als Flüchtling anerkannt worden war. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 wurde ihm deshalb mitgeteilt, dass man beabsichtige, nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Ihm wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 22. September 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er führte aus, seine Ehefrau lebe in der Schweiz und sei als Flüchtling anerkannt worden. Er beantrage, dass er in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen werde. C. Am 9. November 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Italien stimmte dem Ersuchen am 24. November 2016 zu. D. Mit Schreiben vom 6. März 2017 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass eine Wegweisung nicht zu verfügen sei, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Anlässlich einer vorfrageweise Prüfung dieses Anspruchs komme sie zum Schluss, dass er über einen solchen potentiellen Anspruch verfüge, weshalb man ihn auffordere, diesen Anspruch bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend zu machen. Mit Schreiben vom 22. März 2017 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 10. März 2017 ein entsprechendes Gesuch eingereicht habe. E. Mit Verfügung vom 30. März 2017 - eröffnet am 5. April 2017 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Sie stellte fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl ab und stellte fest, dass die Beschwerdefrist bei diesem Verfahren 30 Tage betrage. F. Mit Eingabe vom 11. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2017 sei im Dispositivpunkt 1 aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der noch einzureichenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2017 bezüglich des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu koordinieren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sein Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Sozialhilfebescheinigung, eine Kostennote und die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2017 bezüglich Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zu den Akten. G. Die vorinstanzlichen Akten sind am 13. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Zwischen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem zukünftigen hypothetischen Beschwerdeverfahren, mit welchem der Beschwerdeführer den verweigerten Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner angeblichen Ehefrau anfechten will, besteht weder ein rechtlicher noch ein sachlicher Zusammenhang, weshalb für eine Koordination dieser Verfahren kein Anlass besteht. Es handelt sich dabei um verschiedene Gesuche, welche einzeln zu prüfen sind. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Ein widersprüchliches Behördenverhalten, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift antönt, liegt nicht vor.
E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Italien handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Italien den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (SEM-Akten, A13 und A20).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Italien als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und er dort als Flüchtling anerkannt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wäre, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
E. 4 Anzumerken ist schliesslich, dass die Vorinstanz richtigerweise auf die Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs verzichtet hat, da die diesbezügliche Zuständigkeit nach Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden auf diese übergegangen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2153/2017 Urteil vom 18. April 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Dezember 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 28. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt. Dabei gab er an, in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. B. Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer von Italien als Flüchtling anerkannt worden war. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 wurde ihm deshalb mitgeteilt, dass man beabsichtige, nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Ihm wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 22. September 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er führte aus, seine Ehefrau lebe in der Schweiz und sei als Flüchtling anerkannt worden. Er beantrage, dass er in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen werde. C. Am 9. November 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Italien stimmte dem Ersuchen am 24. November 2016 zu. D. Mit Schreiben vom 6. März 2017 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass eine Wegweisung nicht zu verfügen sei, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Anlässlich einer vorfrageweise Prüfung dieses Anspruchs komme sie zum Schluss, dass er über einen solchen potentiellen Anspruch verfüge, weshalb man ihn auffordere, diesen Anspruch bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend zu machen. Mit Schreiben vom 22. März 2017 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 10. März 2017 ein entsprechendes Gesuch eingereicht habe. E. Mit Verfügung vom 30. März 2017 - eröffnet am 5. April 2017 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Sie stellte fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl ab und stellte fest, dass die Beschwerdefrist bei diesem Verfahren 30 Tage betrage. F. Mit Eingabe vom 11. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2017 sei im Dispositivpunkt 1 aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der noch einzureichenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2017 bezüglich des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu koordinieren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sein Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Sozialhilfebescheinigung, eine Kostennote und die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2017 bezüglich Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zu den Akten. G. Die vorinstanzlichen Akten sind am 13. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Zwischen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem zukünftigen hypothetischen Beschwerdeverfahren, mit welchem der Beschwerdeführer den verweigerten Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner angeblichen Ehefrau anfechten will, besteht weder ein rechtlicher noch ein sachlicher Zusammenhang, weshalb für eine Koordination dieser Verfahren kein Anlass besteht. Es handelt sich dabei um verschiedene Gesuche, welche einzeln zu prüfen sind. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Ein widersprüchliches Behördenverhalten, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift antönt, liegt nicht vor. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Italien handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Italien den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (SEM-Akten, A13 und A20). 3.3 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Italien als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und er dort als Flüchtling anerkannt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wäre, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4. Anzumerken ist schliesslich, dass die Vorinstanz richtigerweise auf die Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs verzichtet hat, da die diesbezügliche Zuständigkeit nach Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden auf diese übergegangen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: