Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, reiste am (...) auf dem Luftweg mit einem Schengen-Visum (...) nach Prag, von wo sie eigenen Angaben zufolge gleichentags mit dem Auto durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangte. A.b Am (...) wurde sie anlässlich einer Personenkontrolle (...) in der Wohnung ihres heutigen Ehemannes festgenommen. Am 13. April 2012 wurde sie dem (...) zugeführt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2012 wurde sie zur Person befragt (BzP), am 19. Juli 2012 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, (...) hätten sie gegen ihren Willen an einen viel älteren Mann verkaufen wollen. Sie habe dies nicht gewollt und sei mit dem Einverständnis ihrer Mutter nach D._______ gereist, wo ihr (...) zur Ausreise verholfen habe. Sie reichte ihren Pass, ihre Identitätskarte, ihren Führerschein und einen Ausweis der E._______ zu den Akten. C. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin einen türkischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung B. Am (...) kam der gemeinsame Sohn B._______ zur Welt. D. Mit Verfügung vom 21. März 2014 - eröffnet am 26. März 2014 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 13. April 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 17. April 2014 anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, ihr Asylgesuch sei nochmals zu prüfen und ihr und ihrem Sohn in der Schweiz Asyl zu gewähren, allenfalls sei die Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Vollzuges. Ausserdem sei der Rechtsvertreterin vor einem allfälligen positiven Entscheid die Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote zu geben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie drei Artikel des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte und einen Artikel der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht zu migrationsrechtlichen Themen, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu häuslicher Gewalt in der Türkei vom März 2014, einen türkischen Internetartikel zu Gewalt an Frauen vom 4. April 2014 inklusive Übersetzung, einen Geburtsregisterauszug betreffend ihren Sohn, einen Eheregisterauszug und den Familienausweis in Kopie, Fotos ihrer Familie, mehrere Unterlagen zum Miet- und Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes sowie ein Schreiben betreffend Entzug der Vollmacht des vorherigen Rechtsvertreters zu den Akten. F. Am 23. April 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Die Instruktionsrichterin gelangte mit Schreiben vom 7. Mai 2014 an das Migrationsamt (...) und ersuchte um Auskunft betreffend den Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Am 5. Juni 2014 ging das Antwortschreiben beim Gericht ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, innert Frist bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug durch ihren Ehemann einreichen zu lassen und dem Gericht eine Kopie desselben zuzustellen beziehungsweise schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände davon abgesehen werde. I. Am 24. Juni 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe mit ihrem Ehemann (...) bei der (...) ein Formulargesuch um Familiennachzug ausgefüllt, und die Beamtin habe mitgeteilt, sie werde dieses an (...) senden. Eine Kopie des Gesuches hätten sie nicht erhalten können. Am 5. Juli 2014 teilte sie mit, ihr Ehemann habe bisher noch keine Antwort auf das Gesuch um Familiennachzug erhalten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG), und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen unternommen, insbesondere zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund, und es seien verschiedene neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten. Zudem gebe es etliche Frauenhäuser, eine Telefon-Hotline für bedrohte Frauen und verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen, welche um eine Verbesserung der Stellung der Frau und um Unterstützung und Gewährung von Schutz für Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht seien. Die Türkei verfüge über eine wirksame und funktionierende staatliche Infrastruktur, weshalb es zumutbar sei, bei den zuständigen Behörden und Anlaufstellen um Schutz und Unterstützung nachzusuchen. Zudem könne die Beschwerdeführerin auf eine innerstaatliche Schutzalternative zurückgreifen, da sie in D._______ durch (...) unterstützt und dort von (...) nicht behelligt worden sei, und ausserdem ihr Bruder in D._______ wohne. Die geltend gemachten Übergriffe seien folglich nicht asylrelevant. Obwohl angesichts der fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, sei festzustellen, dass bezüglich ihres Vorbringens, (...) hätten sie an einen Mann verkaufen respektive verheiraten wollen, Zweifel angebracht seien. Zum einen sei augenfällig, dass sie ihr Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Verhaftung eingereicht habe, nachdem sie bereits rund zehn Monate in der Schweiz gewesen sei und eine frühere Einreichung des Gesuches zumutbar und möglich gewesen wäre. Abgesehen davon habe sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme widersprüchliche Angaben zu ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in der Schweiz gemacht. Ihr Verhalten entspreche nicht demjenigen einer verfolgten Person.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen entgegen, die Türkei habe zwar viele Schritte unternommen, um die Situation der Frauen zu verbessern, diese seien jedoch offensichtlich absolut ungenügend. Es nütze einer zwangsverheirateten Frau nichts, wenn (...) deswegen bestraft würden, weil sie dann bereits mit einem ungeliebten Mann verheiratet sei. Die SFH komme in ihrem Bericht jedenfalls zu einem anderen Schluss, was die Möglichkeiten der Frauen betreffe. Die Beschwerdeführerin habe es nicht so weit kommen lassen und sei in die Schweiz geflüchtet. Der Vorwurf, sie habe ihr Asylgesuch erst gestellt, nachdem sie verhaftet worden sei, könne nicht widerlegt werden. Sie habe aber vorher angenommen, ihr Asylgesuch würde nicht entgegengenommen, da sie in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen sei und keine spezifischen Probleme gehabt habe. Nach der Verhaftung habe sie auf Anraten ihres Rechtsvertreters ein Asylgesuch gestellt und ihre Probleme geschildert, wie sie tatsächlich gewesen seien. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid komme es für den Ehemann nicht in Frage, zur Wahrung der Familieneinheit mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn in die Türkei zurückzukehren, da er eine gute Anstellung habe und sein Sohn aus erster Ehe in der Schweiz lebe. Eine Trennung vom Vater wäre für den Sohn der Beschwerdeführerin schlecht, da beide Elternteile für seine Entwicklung wichtig seien.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die vom BFM geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen konnten auf Beschwerdeebene nicht zerstreut werden, und die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer verfolgten Person entspreche, wird vom Gericht geteilt. Wie jedoch bereits vom BFM ausgeführt, kann die Glaubhaftigkeit der Asylgründe vorliegend offenbleiben.
E. 6.2 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, haben die türkischen Behörden grosse Anstrengungen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und von Ehrenmorden unternommen und in den vergangenen Jahren bei der faktischen Wahrnehmung frauenspezifischer Schutzanliegen erhebliche Fortschritte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1207/2011 vom 28. September 2011 E. 4.2.5, m.w.H.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass die Türkei das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vom 11. Mai 2011 unterzeichnet hat. Die neue europäische Konvention soll Frauen besser vor Gewalt und häuslichen Übergriffen schützen. Die entsprechende Übereinkunft wurde bei einem Aussenministertreffen des Europarates von 13 Staaten unterzeichnet, unter anderem auch von der Türkei. In dem Dokument verpflichten sich die Staaten erstmals auf ein konkretes Vorgehen gegen häusliche Gewalt. Anfang März 2012 wurde in der Türkei ein Gesetz verabschiedet, das Frauen besser vor häuslicher Gewalt schützen soll. Die wichtigste Neuerung dieses Gesetzes ist, dass alle Frauen unabhängig von ihrem Beziehungsstatus Anrecht auf Schutz haben. Ausserdem soll die Polizei nun schneller auf Anzeigen und Hilfegesuche durch Betroffene reagieren. Weiter wurden unter dem Gesetz Nr. 6284 über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen (verabschiedet am 8. März 2012) vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch geregelt und neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung ( ÖNIM) geschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch mehrere nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden immer noch verbreitet ist, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befand und nach der Rückkehr aufgrund der weiter verbesserten Situation auch nicht in einer solchen befinden wird. Im Falle von Behelligungen durch (...) nach der Rückkehr hätte sie die Möglichkeit, an die grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur zu gelangen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sie sich ihren eigenen Angaben zufolge gar nie an die türkischen Behörden gewandt hat (vgl. A13/12 S. 8, A25/13 S. 6), weshalb diesen weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise während zwei Monaten unbehelligt in D._______ leben und wurde durch (...) unterstützt. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin damit im Bedarfsfall eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative. Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und dass der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat das BFM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
E. 7.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5; BVGE 2013/37 E. 4.4). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). Kann sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das BFM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom BFM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist seit (...) mit F._______, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, verheiratet. Der gemeinsame Sohn B._______ kam am (...) zur Welt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste am 13. Mai 2002 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. April 2003 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. April 2006 abgewiesen. Gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde vom 5. Juni 2014 erhielt der Ehemann per 7. Mai 2008 eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem er (...) seine in der Schweiz niedergelassene erste Ehefrau geheiratet hatte. Seine Aufenthaltsbewilligung werde voraussichtlich im Juli 2014 verlängert und der Aufenthaltsgrund geändert in "Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe", da die erste Ehe über drei Jahre gedauert habe und er erfolgreich integriert sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich nach dem Gesagten seit über zwölf Jahren in der Schweiz und ist seit sechs Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (der Anspruch auf eine solche bestand bereits fast zwei Jahre vor der erstmaligen Erteilung), welche voraussichtlich verlängert wird. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AuG (SR 142.20) kann einem Ausländer die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn er sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und während der letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG kann bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Aufgrund der Auskunft des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2014, welche eine erfolgreiche Integration als Grund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nennt, und der Tatsache, dass er seit mehr als fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist festzustellen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AuG erfüllen dürfte. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AuG dürften in absehbarer Zeit ebenfalls erfüllt sein. Vor diesem Hintergrund ist von einem gefestigten Anwesenheitsrecht des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen. Aufgrund der Akten ist weiter von einer gelebten, intakten Ehe auszugehen, sodass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufen kann. Die Vorfrage, ob den Familienangehörigen grundsätzlich ein Anspruch gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Eingabe vom (...) hat der Ehemann bei der (...) ein Gesuch um Familiennachzug betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde.
E. 7.4 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011 m.w.H.). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung des BFM vom 21. März 2014 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde gutzuheissen, und betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung sind infolgedessen aufzuheben.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen, und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 350.- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 21. März 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffer 3 der Verfügung des BFM vom 21. März 2014 gutgeheissen. Betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Dispositivziffern 3-5 werden aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2112/2014 Urteil vom 22. Juli 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführerin, und ihr Sohn B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, (...) gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, reiste am (...) auf dem Luftweg mit einem Schengen-Visum (...) nach Prag, von wo sie eigenen Angaben zufolge gleichentags mit dem Auto durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangte. A.b Am (...) wurde sie anlässlich einer Personenkontrolle (...) in der Wohnung ihres heutigen Ehemannes festgenommen. Am 13. April 2012 wurde sie dem (...) zugeführt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2012 wurde sie zur Person befragt (BzP), am 19. Juli 2012 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, (...) hätten sie gegen ihren Willen an einen viel älteren Mann verkaufen wollen. Sie habe dies nicht gewollt und sei mit dem Einverständnis ihrer Mutter nach D._______ gereist, wo ihr (...) zur Ausreise verholfen habe. Sie reichte ihren Pass, ihre Identitätskarte, ihren Führerschein und einen Ausweis der E._______ zu den Akten. C. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin einen türkischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung B. Am (...) kam der gemeinsame Sohn B._______ zur Welt. D. Mit Verfügung vom 21. März 2014 - eröffnet am 26. März 2014 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 13. April 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 17. April 2014 anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, ihr Asylgesuch sei nochmals zu prüfen und ihr und ihrem Sohn in der Schweiz Asyl zu gewähren, allenfalls sei die Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Vollzuges. Ausserdem sei der Rechtsvertreterin vor einem allfälligen positiven Entscheid die Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote zu geben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie drei Artikel des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte und einen Artikel der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht zu migrationsrechtlichen Themen, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu häuslicher Gewalt in der Türkei vom März 2014, einen türkischen Internetartikel zu Gewalt an Frauen vom 4. April 2014 inklusive Übersetzung, einen Geburtsregisterauszug betreffend ihren Sohn, einen Eheregisterauszug und den Familienausweis in Kopie, Fotos ihrer Familie, mehrere Unterlagen zum Miet- und Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes sowie ein Schreiben betreffend Entzug der Vollmacht des vorherigen Rechtsvertreters zu den Akten. F. Am 23. April 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Die Instruktionsrichterin gelangte mit Schreiben vom 7. Mai 2014 an das Migrationsamt (...) und ersuchte um Auskunft betreffend den Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Am 5. Juni 2014 ging das Antwortschreiben beim Gericht ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, innert Frist bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug durch ihren Ehemann einreichen zu lassen und dem Gericht eine Kopie desselben zuzustellen beziehungsweise schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände davon abgesehen werde. I. Am 24. Juni 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe mit ihrem Ehemann (...) bei der (...) ein Formulargesuch um Familiennachzug ausgefüllt, und die Beamtin habe mitgeteilt, sie werde dieses an (...) senden. Eine Kopie des Gesuches hätten sie nicht erhalten können. Am 5. Juli 2014 teilte sie mit, ihr Ehemann habe bisher noch keine Antwort auf das Gesuch um Familiennachzug erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG), und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen unternommen, insbesondere zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund, und es seien verschiedene neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten. Zudem gebe es etliche Frauenhäuser, eine Telefon-Hotline für bedrohte Frauen und verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen, welche um eine Verbesserung der Stellung der Frau und um Unterstützung und Gewährung von Schutz für Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht seien. Die Türkei verfüge über eine wirksame und funktionierende staatliche Infrastruktur, weshalb es zumutbar sei, bei den zuständigen Behörden und Anlaufstellen um Schutz und Unterstützung nachzusuchen. Zudem könne die Beschwerdeführerin auf eine innerstaatliche Schutzalternative zurückgreifen, da sie in D._______ durch (...) unterstützt und dort von (...) nicht behelligt worden sei, und ausserdem ihr Bruder in D._______ wohne. Die geltend gemachten Übergriffe seien folglich nicht asylrelevant. Obwohl angesichts der fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, sei festzustellen, dass bezüglich ihres Vorbringens, (...) hätten sie an einen Mann verkaufen respektive verheiraten wollen, Zweifel angebracht seien. Zum einen sei augenfällig, dass sie ihr Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Verhaftung eingereicht habe, nachdem sie bereits rund zehn Monate in der Schweiz gewesen sei und eine frühere Einreichung des Gesuches zumutbar und möglich gewesen wäre. Abgesehen davon habe sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme widersprüchliche Angaben zu ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in der Schweiz gemacht. Ihr Verhalten entspreche nicht demjenigen einer verfolgten Person. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen entgegen, die Türkei habe zwar viele Schritte unternommen, um die Situation der Frauen zu verbessern, diese seien jedoch offensichtlich absolut ungenügend. Es nütze einer zwangsverheirateten Frau nichts, wenn (...) deswegen bestraft würden, weil sie dann bereits mit einem ungeliebten Mann verheiratet sei. Die SFH komme in ihrem Bericht jedenfalls zu einem anderen Schluss, was die Möglichkeiten der Frauen betreffe. Die Beschwerdeführerin habe es nicht so weit kommen lassen und sei in die Schweiz geflüchtet. Der Vorwurf, sie habe ihr Asylgesuch erst gestellt, nachdem sie verhaftet worden sei, könne nicht widerlegt werden. Sie habe aber vorher angenommen, ihr Asylgesuch würde nicht entgegengenommen, da sie in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen sei und keine spezifischen Probleme gehabt habe. Nach der Verhaftung habe sie auf Anraten ihres Rechtsvertreters ein Asylgesuch gestellt und ihre Probleme geschildert, wie sie tatsächlich gewesen seien. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid komme es für den Ehemann nicht in Frage, zur Wahrung der Familieneinheit mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn in die Türkei zurückzukehren, da er eine gute Anstellung habe und sein Sohn aus erster Ehe in der Schweiz lebe. Eine Trennung vom Vater wäre für den Sohn der Beschwerdeführerin schlecht, da beide Elternteile für seine Entwicklung wichtig seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die vom BFM geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen konnten auf Beschwerdeebene nicht zerstreut werden, und die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer verfolgten Person entspreche, wird vom Gericht geteilt. Wie jedoch bereits vom BFM ausgeführt, kann die Glaubhaftigkeit der Asylgründe vorliegend offenbleiben. 6.2 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, haben die türkischen Behörden grosse Anstrengungen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und von Ehrenmorden unternommen und in den vergangenen Jahren bei der faktischen Wahrnehmung frauenspezifischer Schutzanliegen erhebliche Fortschritte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1207/2011 vom 28. September 2011 E. 4.2.5, m.w.H.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass die Türkei das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vom 11. Mai 2011 unterzeichnet hat. Die neue europäische Konvention soll Frauen besser vor Gewalt und häuslichen Übergriffen schützen. Die entsprechende Übereinkunft wurde bei einem Aussenministertreffen des Europarates von 13 Staaten unterzeichnet, unter anderem auch von der Türkei. In dem Dokument verpflichten sich die Staaten erstmals auf ein konkretes Vorgehen gegen häusliche Gewalt. Anfang März 2012 wurde in der Türkei ein Gesetz verabschiedet, das Frauen besser vor häuslicher Gewalt schützen soll. Die wichtigste Neuerung dieses Gesetzes ist, dass alle Frauen unabhängig von ihrem Beziehungsstatus Anrecht auf Schutz haben. Ausserdem soll die Polizei nun schneller auf Anzeigen und Hilfegesuche durch Betroffene reagieren. Weiter wurden unter dem Gesetz Nr. 6284 über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen (verabschiedet am 8. März 2012) vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch geregelt und neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung ( ÖNIM) geschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.1 m.w.H.). 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch mehrere nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden immer noch verbreitet ist, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befand und nach der Rückkehr aufgrund der weiter verbesserten Situation auch nicht in einer solchen befinden wird. Im Falle von Behelligungen durch (...) nach der Rückkehr hätte sie die Möglichkeit, an die grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur zu gelangen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sie sich ihren eigenen Angaben zufolge gar nie an die türkischen Behörden gewandt hat (vgl. A13/12 S. 8, A25/13 S. 6), weshalb diesen weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise während zwei Monaten unbehelligt in D._______ leben und wurde durch (...) unterstützt. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin damit im Bedarfsfall eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative. Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und dass der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat das BFM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. 7.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5; BVGE 2013/37 E. 4.4). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). Kann sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das BFM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom BFM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). 7.3 Die Beschwerdeführerin ist seit (...) mit F._______, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, verheiratet. Der gemeinsame Sohn B._______ kam am (...) zur Welt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste am 13. Mai 2002 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. April 2003 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. April 2006 abgewiesen. Gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde vom 5. Juni 2014 erhielt der Ehemann per 7. Mai 2008 eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem er (...) seine in der Schweiz niedergelassene erste Ehefrau geheiratet hatte. Seine Aufenthaltsbewilligung werde voraussichtlich im Juli 2014 verlängert und der Aufenthaltsgrund geändert in "Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe", da die erste Ehe über drei Jahre gedauert habe und er erfolgreich integriert sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich nach dem Gesagten seit über zwölf Jahren in der Schweiz und ist seit sechs Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (der Anspruch auf eine solche bestand bereits fast zwei Jahre vor der erstmaligen Erteilung), welche voraussichtlich verlängert wird. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AuG (SR 142.20) kann einem Ausländer die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn er sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und während der letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG kann bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Aufgrund der Auskunft des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2014, welche eine erfolgreiche Integration als Grund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nennt, und der Tatsache, dass er seit mehr als fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist festzustellen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AuG erfüllen dürfte. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AuG dürften in absehbarer Zeit ebenfalls erfüllt sein. Vor diesem Hintergrund ist von einem gefestigten Anwesenheitsrecht des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen. Aufgrund der Akten ist weiter von einer gelebten, intakten Ehe auszugehen, sodass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufen kann. Die Vorfrage, ob den Familienangehörigen grundsätzlich ein Anspruch gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Eingabe vom (...) hat der Ehemann bei der (...) ein Gesuch um Familiennachzug betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde. 7.4 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011 m.w.H.). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung des BFM vom 21. März 2014 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde gutzuheissen, und betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung sind infolgedessen aufzuheben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen, und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 350.- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 21. März 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffer 3 der Verfügung des BFM vom 21. März 2014 gutgeheissen. Betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Dispositivziffern 3-5 werden aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Sarah Straub Versand: