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E-2085/2017

E-2085/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige aus B._______, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im Februar des Jahres 2015 zu Fuss in Richtung Äthiopien und gelangte von dort aus über den Sudan, Libyen, das Mittelmeer und Italien bis in die Schweiz, wo sie am 9. Oktober 2015 einreiste und gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Mit am 14. Oktober 2015 im D._______ durchgeführter Knochenaltersanalyse wurde die damalige Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt. B.b Am 22. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP], nachstehend: Erstbefragung). Betreffend ihr Alter gab sie an, am 1. März 1999 geboren (und somit 16 Jahre alt) zu sein. B.c Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin volljährig. B.d Am 7. März 2017 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Darauf angesprochen, bisher keine Identitätskarte zu den Akten gereicht zu haben, erwiderte sie, nie eine solche besessen zu haben (vgl. A18 F10 ff.). Als Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und sie sei von ihrem Vater bedroht worden, weshalb sie ihr Heimatland zusammen mit fünf anderen Mädchen verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 13. März 2017 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin, ein Bericht der Hilfswerksvertretung vom 7. März 2017 und eine Fürsorgebestätigung bei. E. Mit Verfügung vom 12. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte Rechtsanwältin Jana Maletic antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 13. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht vom (...) April 2017 der Praxis E._______, Facharzt FMH Innere Medizin, F._______, zu den Akten. G. Am 2. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. H. Mit Verfügung vom 10. April 2019 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu ein, sich im Hinblick auf die seit der erstinstanzlichen Verfügung ergangene Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zu äussern. I. Mit Eingabe vom 25. April 2019 nahm das SEM fristgerecht Stellung und hielt daran fest, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar und möglich sei. J. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Juni 2019. Der Eingabe lag der bereits zuvor eingereichte, ärztliche Bericht vom (...) April 2017 (siehe oben Bst. F) in Kopie bei. K. Auf die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, Vernehmlassung und der Replik wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-xime; vgl. unter vielen Urteil D-4869/2017 vom 6. Mai 2019 E. 3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2017 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand - entsprechend der Rechtsbegehren - auf den Wegweisungsvollzug, mithin auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. An der Erstbefragung habe sie als Fluchtgrund die Notlage der Familie angegeben, die zu ihrem Schulabbruch geführt habe, an der Anhörung indessen vorgetragen, Streitigkeiten ihrer Eltern hätten sie zur Ausreise bewogen. Weiter habe sie sich betreffend Schulbesuch widersprochen, keine Auskünfte zu anderen Nachkommen ihrer Eltern und in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen geben können, an der Erstbefragung von drei Geschwistern und einer Cousine gesprochen, demgegenüber an der Anhörung erklärt, nur einen Bruder und keine Cousine zu haben. Diese Widersprüchlichkeiten habe sie nicht aufzuklären vermocht. Der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich zulässig. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen von Seiten der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Widersprüche betreffend ihre Geschwister könne sie sich selbst nicht erklären, indessen entsprächen die an der Erstbefragung gemachten Aussagen nicht der Wahrheit. Betreffend die Cousine liege vermutlich ein Missverständnis vor, so habe sie zwar von dieser an der Erstbefragung gesprochen, später aber eine gewisse G._______ erwähnt, mit der sie ausgereist sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein junges und leicht einzuschüchterndes Mädchen. Zudem sei sie im Zeitpunkt der Erstbefragung krank gewesen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und die Aussagen, welche die Glaubwürdigkeit unterstreichen würden, unberücksichtigt gelassen. Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin genaue und detaillierte Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht habe, zumal sie zwölf umliegende Dörfer sowie anhand von Fotos die abgebildeten Orte und das Dorf habe benennen können. Das widerspreche der geltenden Praxis und verletzte das Rechtsgleicheitsgebot.

E. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 hielt das SEM fest, die Angaben der Beschwerdeführerin zwischen der Erstbefragung und der Anhörung seien stark widersprüchlich ausgefallen, was im Entscheid vom 13. März 2017 korrekt dargestellt worden sei. Soweit die unterschiedlichen Aussagen mit der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Schüchternheit oder ihrer angeblichen Krankheit an der Erstbefragung begründet würden, überzeuge dies nicht, zumal sie an der Erstbefragung angemerkt habe, es gehe ihr gut. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Auch eine drohende Einberufung in den Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (...)-jährige, junge Frau, welche in Eritrea über ein Beziehungsnetz verfüge. Sie habe eine acht- beziehungsweise zehnjährige schulische Ausbildung durchlaufen. Ihren Angaben zufolge besitze ihre Familie Landwirtschaftsfelder, von deren Bewirtschaftung sie gut leben könne. Dass sie über keine berufliche Ausbildung verfüge, entspreche der Situation, in der sich ein Grossteil der jungen eritreischen Bevölkerung befinde. Es stehe ihr offen, nach der Rückkehr eine ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechende berufliche Beschäftigung aufzunehmen. Folglich würden keine Vollzugshindernisse vorliegen.

E. 4.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund ihres Alters müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde. Der Nationaldienst sei gemäss dem Comitee against Torture (CAT), CAT/C/65/D/811/2017 vom 7. Dezember 2018 aufgrund einer besonders langen Dauer als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren. Im Rahmen des Nationaldienstes sei sie zudem einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Gewalt zu werden, was die Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletze. Übereinstimmend sei in BVGE 2018 VI/4 von «weitverbreiteten sexuellen Übergriffen, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre Vorgesetzten ausgesetzt seien», berichtet worden. Vor diesem Hintergrund verletze ihre Wegweisung nach Eritrea Art. 2d CEDAW, womit eine Anwendung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 3 EMRK in Frage komme. Weiter habe die Vorinstanz sich vorliegend zur Verletzung von Art. 4 EMRK nicht geäussert, obwohl das Gericht im genannten Grundsatzurteil in E. 6.1.5.1 festgehalten habe, dass Dienstverweigerung und Desertation in Eritrea rigoros bestraft würden und der Nationaldienst deshalb das von Art. 4 Abs. 2 EMRK erforderte Zwangselement aufweise. Das Gericht stelle sich im zitierten Urteil unverständlicherweise auf den Standpunkt, für eine flagrante Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK müsse in jedem Einzelfall die konkrete Gefahr von Misshandlungen bestehen. Diese Praxisänderung sei nicht haltbar, da sie die EGMR-Definition der Zwangsarbeit verkenne. Schliesslich stehe es - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - offen, wie sie in Eritrea für das Existenzminimum aufkommen solle. Auch sei die drohende Einberufung in den Militärdienst zu berücksichtigen, denn Dienstpflichtige würden nicht genügend verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, womit eine finanzielle Notlage nicht auszuschliessen sei. Sie könne nicht auf ein intaktes Familiennetz zurückgreifen, da sie mehrere Jahre habe miterleben müssen, wie sowohl ihre Mutter als auch sie selbst Opfer häuslicher Gewalt geworden seien. Zudem sei sie psychisch in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung und wegen Brustschmerzen in ärztlicher Behandlung.

E. 5 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, durch die lange Verfahrensdauer habe das SEM gesetzliche Bestimmungen verletzt. Die Verfahrensführung habe sinngemäss in einer Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungs- sowie Begründungspflicht resultiert.

E. 5.2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen.

E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 17 Abs. 2bis AsylG nicht sachgerecht beachtet, weil sie das Asylgesuch einer minderjährigen Person mit dem Zuwarten von 16 Monaten bis zur Anhörung nicht prioritär behandelt habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz darum bemüht ist, der hohen Arbeitslast gerecht zu werden und entsprechende Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. Im Jahre 2015 - zusammenhängend mit den über eine Million «Sea arrivals» in Europa (vgl. dazu United Nations High Comissoneer for Refugees [UNHCR] https://www.unhcr.org/news/latest/2015/12/5683d0b56/million-sea-arrivals-reach-europe-2015.html) -stellten 39 523 Personen ein Asylgesuch in der Schweiz, 15 758 mehr als im Vorjahr, wobei der Anteil Eritreer (gewichtigste Herkunftsgruppe) nochmals um 15% stieg (vgl. SEM, Asylstatistik 2015, verfügbar auf: https:// www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2016/2016-01-28.html, abgerufen am 13.09.2019). Aufgrund der hohen Pendenzenlast im genannten Jahr liegt die Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren im Vergleich zu den anderen, im selben Jahr durchgeführten Verfahren im durchschnittlichen Rahmen und ist somit angemessen. Daher kann alleine aufgrund der Zeitdauer in casu keine Verfahrensverletzung erkannt werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem entsprechenden Zeitablauf sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung genügend Rechnung zu tragen, ist ihr indes Recht zu geben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1512/2018 vom 4. April 2019 E. 3.6). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, ob der Kanton Schwyz seiner Pflicht, der damals minderjährigen Beschwerdeführerin unverzüglich eine Vertrauensperson zuzuordnen, nachgekommen ist. Vom SEM war er mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 explizit dazu aufgefordert worden.

E. 5.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bei einem UMA dürften die Aussagen der Erstbefragung nicht als entscheidrelevanter Schritt beigezogen werden, wenn er nicht von einer Vertrauensperson begleitet wurde, ist ihr zwar zuzustimmen. Vorliegend liegt indessen keine Verfahrensverletzung vor, da die kongruenten Aussagen der Beschwerdeführerin - ungeachtet einer allfälligen Krankheit während der Erstbefragung oder einer Beeinflussung durch Dritte während der Zeit vor der Anhörung - einen rechtsgenüglichen Sachverhalt darstellen, anhand dessen eine Beurteilung möglich ist. So stellt das Gericht denn auch nur auf diejenigen Aussagen ab, die anlässlich beider Befragungen kongruent ausgefallen sind (vgl. dazu unten E. 7.2.3).

E. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin moniert in der Replik, die Vorinstanz habe keine Einzelprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen, insbesondere betreffend die Zumutbarkeit, vorgenommen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Verweis auf die als grobe Mitwirkungspflichtverletzung und insgesamt als unglaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdeführerin weitgehend ungeprüft liess. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der pauschale vorinstanzliche Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde und daher bei unglaubhaftem Aussageverhalten keine Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend Zumutbarkeit zu prüfen seien, nicht ausreichend differenziert ist. Diese Praxis rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften Aussagen, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asylsuchenden Person, nicht feststeht. Sobald der Heimatstaat - wie vorliegend - jedoch nicht in Zweifel gezogen wird, sind Wegweisungsvollzugshindernisse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch bei unglaubhaften Aussagen beziehungsweise als unglaubwürdig qualifiziertem Verhalten zu prüfen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.1). In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz diesen Mangel indessen behoben und sowohl die Zulässigkeits- als auch die objektiven und individuellen Zumutbarkeitskriterien geprüft (vgl. oben E. 4.3). Der Mangel ist somit als geheilt zu betrachten.

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen Personen in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AlG) betrachtet werden kann, falls die Rückkehr freiwillig stattfindet. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 6). Zu beachten sei auch, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrenden betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offenbleiben, wie sich die Situation für Personen gestalte, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).

E. 7.1.2 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsse bei einer freiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen. Auch ist davon auszugehen, dass ihr - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist.

E. 7.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Bst. d CEDAW rügt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Wortlaut von Art. 2 Bst. d CEDAW verpflichten sich die Vertragsstaaten kraft der Konvention «eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierungen der Frau zu verfolgen und [...] zu diesem Zweck Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln». Die Bestimmung richtet sich in erster Linie an jene Institutionen, die auf politischer und gesellschaftlicher Ebene operieren (vgl. Urteil des BVGer B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7 sowie Schläppi, Erika, in: Schläppi/Ulrich/Wyttenbach [Hrsg.], CEDAW-Kommentar, Bern 2015, N 7ff. zu Art. 2 Ingress, lit. a, b, c, d S. 248 ff.). Nichtsdestotrotz sind die Bestimmungen der CEDAW bei der Auslegung anderer Anspruchsnormen zu berücksichtigen. In casu lassen sich indessen im Zusammenhang mit dem eritreischen Militärdienst daraus keine über Art. 3 EMRK hinausgehenden Rechte ableiten.

E. 7.1.4 Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin in der Replik im Wesentlichen appellatorische Kritik am Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4. Ihre Ausführungen sind indessen nicht geeignet, eine Änderung des dort vertretenen Standpunktes zu bewirken, zumal seit Ergehen des Urteils vor rund einem Jahr keine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist.

E. 7.1.5 Nach dem Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst, wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde, im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich als zulässig.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).

E. 7.2.3 Auch betreffend die individuelle Zumutbarkeit kann die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geteilt werden. Es handelt sich bei ihr um eine junge und soweit aktenkundig gesunde Frau. Zwar führt sie an, an (...) zu leiden, bis heute sind indessen keine ernsteren gesundheitlichen Beschwerden physischer oder psychischer Art geltend gemacht worden. Das eingereichte Arztzeugnis datiert vom (...) April 2017 und es liegen keine aktuelleren Berichte vor, womit insgesamt keine gesundheitlichen Gründe einer Wegweisung entgegenstehen. Sie verfügt nach eigenen Angaben in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Sie hatte bereits in der Landwirtschaft, in der ihre Familie tätig ist, mitgearbeitet. Das Ausüben dieser Tätigkeit war daher auch ohne entsprechende berufliche Bildung möglich. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und diese sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Die Annahme der Vorinstanz, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage gerät, ist daher zu bestätigen. Auf die entsprechenden Erwägungen in der Vernehmlassung kann an dieser Stelle verwiesen werden. Soweit sie geltend macht, jahrelang Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass dieses konkrete Vorbringen erst auf Beschwerdestufe erfolgt. Sie hatte im vorinstanzlichen Verfahren zwar vorgebracht, dass ihr Vater ihre Mutter geschlagen habe und er sie dazu bringen wollte, mit ihr mitzugehen. Ungeachtet der Tatsache, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen sehr unsubstanziiert ausgefallen sind, stellen diese Umstände gemäss gängiger Praxis kein Vollzugshindernis dar.

E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AlG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 7.4 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug insgesamt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 wurde indes ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10 Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 12. April 2017 wurde Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der mit Kostennote vom 2. April 2019 und mit Replik vom 3. Juni 2019 veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- für Anwältinnen und Anwälte, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Rechtsanwältin Jana Maletic ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'800.- auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren E-2085/2017 wird der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2085/2017 Urteil vom 7. November 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige aus B._______, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im Februar des Jahres 2015 zu Fuss in Richtung Äthiopien und gelangte von dort aus über den Sudan, Libyen, das Mittelmeer und Italien bis in die Schweiz, wo sie am 9. Oktober 2015 einreiste und gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Mit am 14. Oktober 2015 im D._______ durchgeführter Knochenaltersanalyse wurde die damalige Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt. B.b Am 22. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP], nachstehend: Erstbefragung). Betreffend ihr Alter gab sie an, am 1. März 1999 geboren (und somit 16 Jahre alt) zu sein. B.c Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin volljährig. B.d Am 7. März 2017 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Darauf angesprochen, bisher keine Identitätskarte zu den Akten gereicht zu haben, erwiderte sie, nie eine solche besessen zu haben (vgl. A18 F10 ff.). Als Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und sie sei von ihrem Vater bedroht worden, weshalb sie ihr Heimatland zusammen mit fünf anderen Mädchen verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 13. März 2017 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin, ein Bericht der Hilfswerksvertretung vom 7. März 2017 und eine Fürsorgebestätigung bei. E. Mit Verfügung vom 12. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte Rechtsanwältin Jana Maletic antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 13. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht vom (...) April 2017 der Praxis E._______, Facharzt FMH Innere Medizin, F._______, zu den Akten. G. Am 2. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. H. Mit Verfügung vom 10. April 2019 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu ein, sich im Hinblick auf die seit der erstinstanzlichen Verfügung ergangene Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zu äussern. I. Mit Eingabe vom 25. April 2019 nahm das SEM fristgerecht Stellung und hielt daran fest, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar und möglich sei. J. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Juni 2019. Der Eingabe lag der bereits zuvor eingereichte, ärztliche Bericht vom (...) April 2017 (siehe oben Bst. F) in Kopie bei. K. Auf die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, Vernehmlassung und der Replik wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-xime; vgl. unter vielen Urteil D-4869/2017 vom 6. Mai 2019 E. 3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2017 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand - entsprechend der Rechtsbegehren - auf den Wegweisungsvollzug, mithin auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. An der Erstbefragung habe sie als Fluchtgrund die Notlage der Familie angegeben, die zu ihrem Schulabbruch geführt habe, an der Anhörung indessen vorgetragen, Streitigkeiten ihrer Eltern hätten sie zur Ausreise bewogen. Weiter habe sie sich betreffend Schulbesuch widersprochen, keine Auskünfte zu anderen Nachkommen ihrer Eltern und in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen geben können, an der Erstbefragung von drei Geschwistern und einer Cousine gesprochen, demgegenüber an der Anhörung erklärt, nur einen Bruder und keine Cousine zu haben. Diese Widersprüchlichkeiten habe sie nicht aufzuklären vermocht. Der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich zulässig. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen von Seiten der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Widersprüche betreffend ihre Geschwister könne sie sich selbst nicht erklären, indessen entsprächen die an der Erstbefragung gemachten Aussagen nicht der Wahrheit. Betreffend die Cousine liege vermutlich ein Missverständnis vor, so habe sie zwar von dieser an der Erstbefragung gesprochen, später aber eine gewisse G._______ erwähnt, mit der sie ausgereist sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein junges und leicht einzuschüchterndes Mädchen. Zudem sei sie im Zeitpunkt der Erstbefragung krank gewesen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und die Aussagen, welche die Glaubwürdigkeit unterstreichen würden, unberücksichtigt gelassen. Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin genaue und detaillierte Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht habe, zumal sie zwölf umliegende Dörfer sowie anhand von Fotos die abgebildeten Orte und das Dorf habe benennen können. Das widerspreche der geltenden Praxis und verletzte das Rechtsgleicheitsgebot. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 hielt das SEM fest, die Angaben der Beschwerdeführerin zwischen der Erstbefragung und der Anhörung seien stark widersprüchlich ausgefallen, was im Entscheid vom 13. März 2017 korrekt dargestellt worden sei. Soweit die unterschiedlichen Aussagen mit der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Schüchternheit oder ihrer angeblichen Krankheit an der Erstbefragung begründet würden, überzeuge dies nicht, zumal sie an der Erstbefragung angemerkt habe, es gehe ihr gut. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Auch eine drohende Einberufung in den Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (...)-jährige, junge Frau, welche in Eritrea über ein Beziehungsnetz verfüge. Sie habe eine acht- beziehungsweise zehnjährige schulische Ausbildung durchlaufen. Ihren Angaben zufolge besitze ihre Familie Landwirtschaftsfelder, von deren Bewirtschaftung sie gut leben könne. Dass sie über keine berufliche Ausbildung verfüge, entspreche der Situation, in der sich ein Grossteil der jungen eritreischen Bevölkerung befinde. Es stehe ihr offen, nach der Rückkehr eine ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechende berufliche Beschäftigung aufzunehmen. Folglich würden keine Vollzugshindernisse vorliegen. 4.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund ihres Alters müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde. Der Nationaldienst sei gemäss dem Comitee against Torture (CAT), CAT/C/65/D/811/2017 vom 7. Dezember 2018 aufgrund einer besonders langen Dauer als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren. Im Rahmen des Nationaldienstes sei sie zudem einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Gewalt zu werden, was die Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletze. Übereinstimmend sei in BVGE 2018 VI/4 von «weitverbreiteten sexuellen Übergriffen, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre Vorgesetzten ausgesetzt seien», berichtet worden. Vor diesem Hintergrund verletze ihre Wegweisung nach Eritrea Art. 2d CEDAW, womit eine Anwendung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 3 EMRK in Frage komme. Weiter habe die Vorinstanz sich vorliegend zur Verletzung von Art. 4 EMRK nicht geäussert, obwohl das Gericht im genannten Grundsatzurteil in E. 6.1.5.1 festgehalten habe, dass Dienstverweigerung und Desertation in Eritrea rigoros bestraft würden und der Nationaldienst deshalb das von Art. 4 Abs. 2 EMRK erforderte Zwangselement aufweise. Das Gericht stelle sich im zitierten Urteil unverständlicherweise auf den Standpunkt, für eine flagrante Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK müsse in jedem Einzelfall die konkrete Gefahr von Misshandlungen bestehen. Diese Praxisänderung sei nicht haltbar, da sie die EGMR-Definition der Zwangsarbeit verkenne. Schliesslich stehe es - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - offen, wie sie in Eritrea für das Existenzminimum aufkommen solle. Auch sei die drohende Einberufung in den Militärdienst zu berücksichtigen, denn Dienstpflichtige würden nicht genügend verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, womit eine finanzielle Notlage nicht auszuschliessen sei. Sie könne nicht auf ein intaktes Familiennetz zurückgreifen, da sie mehrere Jahre habe miterleben müssen, wie sowohl ihre Mutter als auch sie selbst Opfer häuslicher Gewalt geworden seien. Zudem sei sie psychisch in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung und wegen Brustschmerzen in ärztlicher Behandlung.

5. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, durch die lange Verfahrensdauer habe das SEM gesetzliche Bestimmungen verletzt. Die Verfahrensführung habe sinngemäss in einer Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungs- sowie Begründungspflicht resultiert. 5.2 5.2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 5.3.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 17 Abs. 2bis AsylG nicht sachgerecht beachtet, weil sie das Asylgesuch einer minderjährigen Person mit dem Zuwarten von 16 Monaten bis zur Anhörung nicht prioritär behandelt habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz darum bemüht ist, der hohen Arbeitslast gerecht zu werden und entsprechende Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. Im Jahre 2015 - zusammenhängend mit den über eine Million «Sea arrivals» in Europa (vgl. dazu United Nations High Comissoneer for Refugees [UNHCR] https://www.unhcr.org/news/latest/2015/12/5683d0b56/million-sea-arrivals-reach-europe-2015.html) -stellten 39 523 Personen ein Asylgesuch in der Schweiz, 15 758 mehr als im Vorjahr, wobei der Anteil Eritreer (gewichtigste Herkunftsgruppe) nochmals um 15% stieg (vgl. SEM, Asylstatistik 2015, verfügbar auf: https:// www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2016/2016-01-28.html, abgerufen am 13.09.2019). Aufgrund der hohen Pendenzenlast im genannten Jahr liegt die Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren im Vergleich zu den anderen, im selben Jahr durchgeführten Verfahren im durchschnittlichen Rahmen und ist somit angemessen. Daher kann alleine aufgrund der Zeitdauer in casu keine Verfahrensverletzung erkannt werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem entsprechenden Zeitablauf sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung genügend Rechnung zu tragen, ist ihr indes Recht zu geben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1512/2018 vom 4. April 2019 E. 3.6). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, ob der Kanton Schwyz seiner Pflicht, der damals minderjährigen Beschwerdeführerin unverzüglich eine Vertrauensperson zuzuordnen, nachgekommen ist. Vom SEM war er mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 explizit dazu aufgefordert worden. 5.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bei einem UMA dürften die Aussagen der Erstbefragung nicht als entscheidrelevanter Schritt beigezogen werden, wenn er nicht von einer Vertrauensperson begleitet wurde, ist ihr zwar zuzustimmen. Vorliegend liegt indessen keine Verfahrensverletzung vor, da die kongruenten Aussagen der Beschwerdeführerin - ungeachtet einer allfälligen Krankheit während der Erstbefragung oder einer Beeinflussung durch Dritte während der Zeit vor der Anhörung - einen rechtsgenüglichen Sachverhalt darstellen, anhand dessen eine Beurteilung möglich ist. So stellt das Gericht denn auch nur auf diejenigen Aussagen ab, die anlässlich beider Befragungen kongruent ausgefallen sind (vgl. dazu unten E. 7.2.3). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin moniert in der Replik, die Vorinstanz habe keine Einzelprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen, insbesondere betreffend die Zumutbarkeit, vorgenommen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Verweis auf die als grobe Mitwirkungspflichtverletzung und insgesamt als unglaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdeführerin weitgehend ungeprüft liess. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der pauschale vorinstanzliche Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde und daher bei unglaubhaftem Aussageverhalten keine Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend Zumutbarkeit zu prüfen seien, nicht ausreichend differenziert ist. Diese Praxis rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften Aussagen, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asylsuchenden Person, nicht feststeht. Sobald der Heimatstaat - wie vorliegend - jedoch nicht in Zweifel gezogen wird, sind Wegweisungsvollzugshindernisse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch bei unglaubhaften Aussagen beziehungsweise als unglaubwürdig qualifiziertem Verhalten zu prüfen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.1). In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz diesen Mangel indessen behoben und sowohl die Zulässigkeits- als auch die objektiven und individuellen Zumutbarkeitskriterien geprüft (vgl. oben E. 4.3). Der Mangel ist somit als geheilt zu betrachten. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen Personen in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AlG) betrachtet werden kann, falls die Rückkehr freiwillig stattfindet. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 6). Zu beachten sei auch, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrenden betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offenbleiben, wie sich die Situation für Personen gestalte, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 7.1.2 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsse bei einer freiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen. Auch ist davon auszugehen, dass ihr - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist. 7.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Bst. d CEDAW rügt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Wortlaut von Art. 2 Bst. d CEDAW verpflichten sich die Vertragsstaaten kraft der Konvention «eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierungen der Frau zu verfolgen und [...] zu diesem Zweck Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln». Die Bestimmung richtet sich in erster Linie an jene Institutionen, die auf politischer und gesellschaftlicher Ebene operieren (vgl. Urteil des BVGer B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7 sowie Schläppi, Erika, in: Schläppi/Ulrich/Wyttenbach [Hrsg.], CEDAW-Kommentar, Bern 2015, N 7ff. zu Art. 2 Ingress, lit. a, b, c, d S. 248 ff.). Nichtsdestotrotz sind die Bestimmungen der CEDAW bei der Auslegung anderer Anspruchsnormen zu berücksichtigen. In casu lassen sich indessen im Zusammenhang mit dem eritreischen Militärdienst daraus keine über Art. 3 EMRK hinausgehenden Rechte ableiten. 7.1.4 Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin in der Replik im Wesentlichen appellatorische Kritik am Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4. Ihre Ausführungen sind indessen nicht geeignet, eine Änderung des dort vertretenen Standpunktes zu bewirken, zumal seit Ergehen des Urteils vor rund einem Jahr keine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist. 7.1.5 Nach dem Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst, wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde, im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich als zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). 7.2.3 Auch betreffend die individuelle Zumutbarkeit kann die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geteilt werden. Es handelt sich bei ihr um eine junge und soweit aktenkundig gesunde Frau. Zwar führt sie an, an (...) zu leiden, bis heute sind indessen keine ernsteren gesundheitlichen Beschwerden physischer oder psychischer Art geltend gemacht worden. Das eingereichte Arztzeugnis datiert vom (...) April 2017 und es liegen keine aktuelleren Berichte vor, womit insgesamt keine gesundheitlichen Gründe einer Wegweisung entgegenstehen. Sie verfügt nach eigenen Angaben in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Sie hatte bereits in der Landwirtschaft, in der ihre Familie tätig ist, mitgearbeitet. Das Ausüben dieser Tätigkeit war daher auch ohne entsprechende berufliche Bildung möglich. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und diese sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Die Annahme der Vorinstanz, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage gerät, ist daher zu bestätigen. Auf die entsprechenden Erwägungen in der Vernehmlassung kann an dieser Stelle verwiesen werden. Soweit sie geltend macht, jahrelang Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass dieses konkrete Vorbringen erst auf Beschwerdestufe erfolgt. Sie hatte im vorinstanzlichen Verfahren zwar vorgebracht, dass ihr Vater ihre Mutter geschlagen habe und er sie dazu bringen wollte, mit ihr mitzugehen. Ungeachtet der Tatsache, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen sehr unsubstanziiert ausgefallen sind, stellen diese Umstände gemäss gängiger Praxis kein Vollzugshindernis dar. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AlG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG). 7.4 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug insgesamt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 wurde indes ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 12. April 2017 wurde Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der mit Kostennote vom 2. April 2019 und mit Replik vom 3. Juni 2019 veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- für Anwältinnen und Anwälte, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Rechtsanwältin Jana Maletic ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'800.- auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren E-2085/2017 wird der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: