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D-4869/2017

D-4869/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge im Oktober 2015 und reiste am 8. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Januar 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 12. Mai 2017 vertieft angehört. B. Mit Verfügung vom 2. August 2017 - eröffnet am 5. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Eingaben vom 9. Januar 2018 und 21. September 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Beschwerdeergänzungen zu den Akten. Als Beweismittel reichte er den Ausdruck einer Fotografie seiner Familie vor dem Freiheitsturm in Teheran, Kopien von Pässen seines Bruders B._______ und dessen Familie mit Visa für den Iran (gültig für 28. Mai 2016 bis 26. August 2016), zwei fremdsprachige Dokumente (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ein Mietvertrag seines Bruders B._______) sowie mehrere Dokumente des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend Anträge auf internationalen Schutz in der Türkei vom 3. August 2018 seines Bruders C._______ und dessen Familie ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2019 bot das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 6. März 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2019 stellte die neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu, worauf dieser am 1. April 2019 replizierte.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und ins AIG umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbestimmung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss der Dispositionsmaxime definiert die prozessführende Partei mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (vgl. zum Ganzen anstatt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde explizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Ziffern 4 und 5 (Anweisung an den Beschwerdeführer, die Schweiz zu verlassen sowie Beauftragung des zuständigen Kantons mit dem Vollzug der Wegweisung). Der Beschwerdegegenstand beschränkt sich vorliegend somit auf die Frage des Wegweisungsvollzugs. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind hingegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug damit, dass gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen zumutbar sei. Obwohl seit dem Abzug der ISAF (International Security Assistance Force) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beachten sei, könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden. Aus diesem Grund sei an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über eine Familie (Mutter, vier Brüder, eine Schwester), mit welcher er zusammengelebt habe, und somit im heutigen Zeitpunkt über ein soziales Netz, welches sich für seine Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Er sei in gutem Gesundheitszustand und somit arbeitsfähig. Vor seiner Ausreise habe er als selbständiger Chauffeur gearbeitet. Diese Beschäftigung könne er bei einer Rückkehr wieder aufnehmen. Auch nach längeren Aufenthalten ausserhalb Afghanistans sei ihm eine Wiedereingliederung bereits mehrmals gelungen. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten.

E. 4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts der Sicherheitslage in Afghanistan im Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 nicht mehr dem aktuellen Stand entspreche. Gemäss Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe habe sich die Lage in den letzten wenigen Jahren kontinuierlich verschlechtert. Das SEM hätte sich zwingend zu diesen Veränderungen äussern müssen. Die angefochtene Verfügung vermittle jedoch den Eindruck, dass das SEM ungeprüft davon ausgegangen sei, dass sich die Lage in Kabul seit Erlass dieses Grundsatzurteils immer noch gleich präsentiere. Selbstmordanschläge wie derjenige vom 31. Mai 2017, bei welchem vom Tod von über 150 Menschen ausgegangen werde, würden beinahe schon zur Tagesordnung gehören. Ausserdem bestehe grosse Wohnraumknappheit. Das SEM habe bei seiner Einschätzung nur auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wobei das aktuellste, datierend vom Juli 2015, bereits über zwei Jahre alt sei. Damit habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt.

E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 9. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer auf die veränderte Einschätzung der Sicherheitslage in Kabul durch das Bundesverwaltungsgericht aufmerksam. Zudem brachte er vor, die neu vom Gericht festgehaltenen besonders begünstigenden Umstände erfülle er nicht. Mit Eingabe vom 21. September 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder B._______ Kabul bereits im Jahr 2016 verlassen habe; der Rest der Familie im März 2018.

E. 4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem neusten Referenzurteil eine Rückkehr nach Kabul nach wie vor als zumutbar erachte, wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden. Diese begünstigenden Umstände seien bereits im Asylentscheid des SEM berücksichtigt worden und seien auch zum heutigen Zeitpunkt gegeben, weshalb an der Zumutbarkeit des Vollzugs festgehalten werde. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Mietvertrag, Visa von Familienmitgliedern für den Iran, Fotografie der Familie in Teheran) könne nicht von einer dauerhaften Ausreise dieser Personen aus dem Iran ausgegangen werden. Die Biografie des Beschwerdeführers selbst zeige, dass temporäre Aufenthalte afghanischer Staatsbürger im Iran nicht unüblich seien. Der eingereichte Mietvertrag eines Bruders des Beschwerdeführers sei lediglich für den Zeitraum vom 20. Juli 2016 bis zum 21. Juli 2017 abgeschlossen worden und stelle keinen Beweis für einen dauerhaften Aufenthalt dieser Familie im Iran dar. Insgesamt sei zu bezweifeln, dass die gesamte Kernfamilie und Verwandtschaft des Beschwerdeführers Kabul für immer verlassen habe.

E. 4.5 In der Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen daran fest, mit den eingereichten Beweismitteln dargetan zu haben, dass er in Kabul nicht über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfüge. Dies und das Vorliegen von besonders begünstigender Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen, sei vom SEM nicht ernsthaft geprüft worden.

E. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM hätte sich in der angefochtenen Verfügung zwingend dazu äussern müssen, ob und inwiefern sich die Lage in Kabul in den letzten viereinhalb Jahren verändert habe, ist festzuhalten, dass sich das SEM in seiner Verfügung auf die zu diesem Zeitpunkt nach wie vor aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts stützte. In der Verfügung und der darin enthaltenen Prüfung der Zumutbarkeit berücksichtigte das SEM sämtliche für die Beurteilung massgebenden Sachverhaltselemente. Hinweise darauf, dass die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht genügend geprüft wurden, ergeben sich entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik aus den Akten nicht. Das SEM hat den Sachverhalt somit in genügender Weise abgeklärt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seine neusten Referenzurteil vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016 E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Faktoren können nach dem vorgenannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (a.a.O. E. 8.4.1).

E. 7.3.3 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers präsentierte sich zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung so, dass er seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinen vier Brüdern und seiner Schwester zusammenlebte (SEM-Akte A5 3.01). Seine Brüder sind von Beruf (...) und (...) beziehungsweise besitzen ein Geschäft und arbeiten als Selbständiger. Alle sind beruflich in Kabul tätig (A5 7.01; A22 F20). Seine Schwester arbeitet als Archivleiterin im (...) (A22 F20). Der Beschwerdeführer selbst ist von Beruf (...) und hat zuletzt als (...) gearbeitet. Von dieser Arbeit konnte er seinen Aussagen zufolge "nicht schlecht, mittelmässig" leben (A22 F19). Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen und sie hätten keine Probleme gehabt (A5 7.01). Der Beschwerdeführer verfügte somit zum damaligen Zeitpunkt (August 2017) über ein gutes soziales und als tragfähig zu bezeichnendes Netzwerk.

E. 7.3.4 Auf Beschwerdeebene im Rahmen einer Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine gesamte Familie Kabul verlassen habe. Sein Bruder B._______ halte sich seit 2016 nicht mehr in dieser Stadt auf. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Kopien von Pässen ist zu entnehmen, dass dieser Bruder, dessen Frau und drei Kinder Visa für den Iran, gültig für drei Monate, erhalten haben (Beschwerdeakte A3). Ob die Familie seines Bruders nach Ablauf dieser Visa im Iran geblieben oder wieder nach Kabul zurückgekehrt ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Weiter ist den eingereichten Unterlagen (Dokumente des UNHCR) zu entnehmen, dass sein anderer Bruder (C._______; Vater des sich in der Schweiz befindlichen Neffen D._______ [N ...]) mit seiner Frau und den drei Geschwistern von D._______ in der Türkei am 3. August 2018 um internationalen Schutz ersucht haben. Ob sich die Familie noch in der Türkei aufhält, weitergereist oder zurückgekehrt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wo sich die weiteren zwei Brüder mit ihren Familien, die beim Staat arbeitende Schwester und die Mutter zurzeit aufhalten, bleibt hingegen im Unklaren. Ein Wegzug seiner gesamten Familie sowie die Aufgabe des gemeinsamen Wohnhauses vermochte der Beschwerdeführer mit Eingabe des abgelaufenen Mietvertrags und den Fotografien seiner Familie vor einem iranischen Wahrzeichen jedenfalls nicht glaubhaft darzutun. Somit ist davon auszugehen, dass er mit seiner dort lebenden Familie in Kabul weiterhin über ein soziales Netzwerk verfügt, welches ihm wie bis vor seiner Ausreise eine angemessene Unterkunft und Hilfe bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung bieten können. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als (...) und (...) und es gelang ihm bereits mindestens einmal, sich nach einem Auslandaufenthalt wieder erfolgreich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem ist er - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund.

E. 7.4 Insgesamt liegen im Fall des Beschwerdeführers somit begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde, ist nicht anzunehmen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufzuerlegen. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Mit der gleichen Verfügung hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4869/2017 Urteil vom 6. Mai 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge im Oktober 2015 und reiste am 8. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Januar 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 12. Mai 2017 vertieft angehört. B. Mit Verfügung vom 2. August 2017 - eröffnet am 5. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Eingaben vom 9. Januar 2018 und 21. September 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Beschwerdeergänzungen zu den Akten. Als Beweismittel reichte er den Ausdruck einer Fotografie seiner Familie vor dem Freiheitsturm in Teheran, Kopien von Pässen seines Bruders B._______ und dessen Familie mit Visa für den Iran (gültig für 28. Mai 2016 bis 26. August 2016), zwei fremdsprachige Dokumente (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ein Mietvertrag seines Bruders B._______) sowie mehrere Dokumente des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend Anträge auf internationalen Schutz in der Türkei vom 3. August 2018 seines Bruders C._______ und dessen Familie ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2019 bot das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 6. März 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2019 stellte die neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu, worauf dieser am 1. April 2019 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und ins AIG umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbestimmung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss der Dispositionsmaxime definiert die prozessführende Partei mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (vgl. zum Ganzen anstatt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde explizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Ziffern 4 und 5 (Anweisung an den Beschwerdeführer, die Schweiz zu verlassen sowie Beauftragung des zuständigen Kantons mit dem Vollzug der Wegweisung). Der Beschwerdegegenstand beschränkt sich vorliegend somit auf die Frage des Wegweisungsvollzugs. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind hingegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug damit, dass gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen zumutbar sei. Obwohl seit dem Abzug der ISAF (International Security Assistance Force) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beachten sei, könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden. Aus diesem Grund sei an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über eine Familie (Mutter, vier Brüder, eine Schwester), mit welcher er zusammengelebt habe, und somit im heutigen Zeitpunkt über ein soziales Netz, welches sich für seine Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Er sei in gutem Gesundheitszustand und somit arbeitsfähig. Vor seiner Ausreise habe er als selbständiger Chauffeur gearbeitet. Diese Beschäftigung könne er bei einer Rückkehr wieder aufnehmen. Auch nach längeren Aufenthalten ausserhalb Afghanistans sei ihm eine Wiedereingliederung bereits mehrmals gelungen. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. 4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts der Sicherheitslage in Afghanistan im Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 nicht mehr dem aktuellen Stand entspreche. Gemäss Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe habe sich die Lage in den letzten wenigen Jahren kontinuierlich verschlechtert. Das SEM hätte sich zwingend zu diesen Veränderungen äussern müssen. Die angefochtene Verfügung vermittle jedoch den Eindruck, dass das SEM ungeprüft davon ausgegangen sei, dass sich die Lage in Kabul seit Erlass dieses Grundsatzurteils immer noch gleich präsentiere. Selbstmordanschläge wie derjenige vom 31. Mai 2017, bei welchem vom Tod von über 150 Menschen ausgegangen werde, würden beinahe schon zur Tagesordnung gehören. Ausserdem bestehe grosse Wohnraumknappheit. Das SEM habe bei seiner Einschätzung nur auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wobei das aktuellste, datierend vom Juli 2015, bereits über zwei Jahre alt sei. Damit habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 9. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer auf die veränderte Einschätzung der Sicherheitslage in Kabul durch das Bundesverwaltungsgericht aufmerksam. Zudem brachte er vor, die neu vom Gericht festgehaltenen besonders begünstigenden Umstände erfülle er nicht. Mit Eingabe vom 21. September 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder B._______ Kabul bereits im Jahr 2016 verlassen habe; der Rest der Familie im März 2018. 4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem neusten Referenzurteil eine Rückkehr nach Kabul nach wie vor als zumutbar erachte, wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden. Diese begünstigenden Umstände seien bereits im Asylentscheid des SEM berücksichtigt worden und seien auch zum heutigen Zeitpunkt gegeben, weshalb an der Zumutbarkeit des Vollzugs festgehalten werde. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Mietvertrag, Visa von Familienmitgliedern für den Iran, Fotografie der Familie in Teheran) könne nicht von einer dauerhaften Ausreise dieser Personen aus dem Iran ausgegangen werden. Die Biografie des Beschwerdeführers selbst zeige, dass temporäre Aufenthalte afghanischer Staatsbürger im Iran nicht unüblich seien. Der eingereichte Mietvertrag eines Bruders des Beschwerdeführers sei lediglich für den Zeitraum vom 20. Juli 2016 bis zum 21. Juli 2017 abgeschlossen worden und stelle keinen Beweis für einen dauerhaften Aufenthalt dieser Familie im Iran dar. Insgesamt sei zu bezweifeln, dass die gesamte Kernfamilie und Verwandtschaft des Beschwerdeführers Kabul für immer verlassen habe. 4.5 In der Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen daran fest, mit den eingereichten Beweismitteln dargetan zu haben, dass er in Kabul nicht über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfüge. Dies und das Vorliegen von besonders begünstigender Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen, sei vom SEM nicht ernsthaft geprüft worden. 5. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM hätte sich in der angefochtenen Verfügung zwingend dazu äussern müssen, ob und inwiefern sich die Lage in Kabul in den letzten viereinhalb Jahren verändert habe, ist festzuhalten, dass sich das SEM in seiner Verfügung auf die zu diesem Zeitpunkt nach wie vor aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts stützte. In der Verfügung und der darin enthaltenen Prüfung der Zumutbarkeit berücksichtigte das SEM sämtliche für die Beurteilung massgebenden Sachverhaltselemente. Hinweise darauf, dass die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht genügend geprüft wurden, ergeben sich entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik aus den Akten nicht. Das SEM hat den Sachverhalt somit in genügender Weise abgeklärt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seine neusten Referenzurteil vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016 E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Faktoren können nach dem vorgenannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (a.a.O. E. 8.4.1). 7.3.3 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers präsentierte sich zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung so, dass er seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinen vier Brüdern und seiner Schwester zusammenlebte (SEM-Akte A5 3.01). Seine Brüder sind von Beruf (...) und (...) beziehungsweise besitzen ein Geschäft und arbeiten als Selbständiger. Alle sind beruflich in Kabul tätig (A5 7.01; A22 F20). Seine Schwester arbeitet als Archivleiterin im (...) (A22 F20). Der Beschwerdeführer selbst ist von Beruf (...) und hat zuletzt als (...) gearbeitet. Von dieser Arbeit konnte er seinen Aussagen zufolge "nicht schlecht, mittelmässig" leben (A22 F19). Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen und sie hätten keine Probleme gehabt (A5 7.01). Der Beschwerdeführer verfügte somit zum damaligen Zeitpunkt (August 2017) über ein gutes soziales und als tragfähig zu bezeichnendes Netzwerk. 7.3.4 Auf Beschwerdeebene im Rahmen einer Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine gesamte Familie Kabul verlassen habe. Sein Bruder B._______ halte sich seit 2016 nicht mehr in dieser Stadt auf. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Kopien von Pässen ist zu entnehmen, dass dieser Bruder, dessen Frau und drei Kinder Visa für den Iran, gültig für drei Monate, erhalten haben (Beschwerdeakte A3). Ob die Familie seines Bruders nach Ablauf dieser Visa im Iran geblieben oder wieder nach Kabul zurückgekehrt ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Weiter ist den eingereichten Unterlagen (Dokumente des UNHCR) zu entnehmen, dass sein anderer Bruder (C._______; Vater des sich in der Schweiz befindlichen Neffen D._______ [N ...]) mit seiner Frau und den drei Geschwistern von D._______ in der Türkei am 3. August 2018 um internationalen Schutz ersucht haben. Ob sich die Familie noch in der Türkei aufhält, weitergereist oder zurückgekehrt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wo sich die weiteren zwei Brüder mit ihren Familien, die beim Staat arbeitende Schwester und die Mutter zurzeit aufhalten, bleibt hingegen im Unklaren. Ein Wegzug seiner gesamten Familie sowie die Aufgabe des gemeinsamen Wohnhauses vermochte der Beschwerdeführer mit Eingabe des abgelaufenen Mietvertrags und den Fotografien seiner Familie vor einem iranischen Wahrzeichen jedenfalls nicht glaubhaft darzutun. Somit ist davon auszugehen, dass er mit seiner dort lebenden Familie in Kabul weiterhin über ein soziales Netzwerk verfügt, welches ihm wie bis vor seiner Ausreise eine angemessene Unterkunft und Hilfe bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung bieten können. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als (...) und (...) und es gelang ihm bereits mindestens einmal, sich nach einem Auslandaufenthalt wieder erfolgreich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem ist er - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund. 7.4 Insgesamt liegen im Fall des Beschwerdeführers somit begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde, ist nicht anzunehmen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufzuerlegen. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Mit der gleichen Verfügung hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: