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D-1512/2018

D-1512/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (...) reichten am 20. August 2015 am Flughafen (...) ein Asylgesuch ein. B. Mit Zuweisungsverfügung des SEM vom 20. August 2015 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Am 24. August 2015 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. D. Mit Verfügung vom 2. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden vom SEM die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. E. Am (...) ist die Tochter der Beschwerdeführenden, E._______, zur Welt gekommen. F. Die Beschwerdeführenden wurden am 8. Mai 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und in F._______ (... [ein eigenes Geschäft]) betrieben. Er habe während zweieinhalb Jahren Militärdienst geleistet und sei im Jahr 2002 regulär entlassen worden. Nach Ausbruch der Unruhen sei er im Jahr 2013 mit seiner Familie nach G._______ (kurdisch: [...]) bei H._______ gezogen. Dort habe er wieder (... [ein Geschäft]) eröffnet und die produzierte Ware nach I._______ ins Geschäft seines Bruders geschickt. Er sei Mitglied der Jugendkoordination H._______ gewesen und habe für diese Flaggen produziert. Zusammen mit zwei Freunden habe er auf Auftrag hin heimlich Kurdistanflaggen und Flaggen der Freien Syrischen Armee angefertigt. Nach dem Umzug habe er noch einige Zeit Flaggen produziert, doch dann die Tätigkeit wegen der Kontrollübernahme dort einstellen müssen. Zwei Monate vor der Ausreise (...) 2015 hätten zivile Personen seinen Bruder H. in I._______ aufgesucht und sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt. Später habe er erfahren, dass ein Mithelfer der Flaggenproduktion an einem Kontrollposten von den Behörden festgenommen worden und seither verschwunden sei. Wegen dieser Festnahme sei auch der zweite Mithelfer A. inhaftiert worden. Er vermute, dass A. seinen Namen erwähnt habe, deshalb werde er nun vom syrischen Regime gesucht. Die Suche nach ihm wegen der Produktion der Flaggen sei in einem Schreiben der syrischen Behörden festgehalten. Im Jahr 2014 sei er auf dem Weg zu seinem Bruder nach I._______ von einer bewaffneten Bande festgenommen worden. Nachdem sein Bruder Lösegeld bezahlt habe, sei er wieder freigelassen worden. Etwa zwei Monate vor der Ausreise, sei er in G._______ von der kurdischen Partei (PKK) für ein Komitee (...) nominiert worden. Er sei gezwungen worden, von anderen (...) Steuern für die Partei einzuziehen. Als er dem Auftrag nicht mehr nachgekommen sei, sei er von der PKK unter Druck gesetzt und bedroht worden. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der PKK habe er beschlossen, Syrien mit seiner Familie zu verlassen. Er sei bereits ein Tag vor der gemeinsamen Ausreise in die Nähe der syrisch-türkischen Grenze gereist. Seine Familie sei am nächsten Tag zu ihm gestossen. Die PKK habe ihn zu Hause gesucht, als seine Ehefrau und Kinder noch zu Hause gewesen seien. Nach der Ausreise habe sein Bruder R. (... [das Geschäft]) in G._______ betrieben und wegen seiner Flucht 150'000 syrische Lira an die PKK bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Matura abgeschlossen. Wegen den Unruhen habe sie Aleppo etwa im Jahr 2013 verlassen und sei mit ihrer Familie nach G._______ gezogen. Dort sei ihr Mann von der YPG bedroht worden. Die Partei habe Geld von ihm verlangt und ihn dazu zwingen wollen, für sie zu arbeiten. Weil er Flaggen hergestellt habe, sei er vom syrischen Regime gesucht worden. Deswegen sei die ganze Familie in Gefahr gewesen und ausgereist. Der Ehemann sei zweimal zu Hause - ein Tag vor ihrer Ausreise und am Tag ihrer Abreise - von der YPG gesucht worden. Ihr sei mit einer Festnahme gedroht worden. Sie reichten diverse Beweismittel ein, unter anderem Identitätspapiere, Fotos, einen Mitgliederausweis eines PKK-Komitees, einen Zahlungsbeleg, ein Schreiben der syrischen Behörden und eine Mitgliedschaftsbestätigung der Jugendkoordination H._______. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 - eröffnet am 9. Februar 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. H. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Der Rechtsmittelschrift legten sie einen Zahlungsbeleg, eine Parteimitgliedschaftskarte und Berufsbezeichnung, einen Haftbefehl und die Zustellungsumschläge der Beweismittel im Original sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung in Kopie bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 6. April 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 6. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 5. April 2018 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. M. Die Beschwerdeführenden replizierten am 25. April 2018.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 3.3 Zunächst machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht mit der neuen Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass keine "neue Praxis" besteht, wonach die illegale Ausreise per se zu ernsthaften Nachteilen führe. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden an keiner Stelle geltend gemacht, sich aufgrund ihrer illegalen Ausreise vor Verfolgungshandlungen zu fürchten, weshalb die Vorinstanz auch keine Veranlassung hatte, sich zu diesem Thema zu äussern. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demzufolge in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

E. 3.4 Weiter machen sie geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots dar. Die Vorinstanz hätte diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen sollen. Vorliegend hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in der Verfügung vom 7. Februar 2018 aufgeführt und in den Erwägungen dazu Stellung genommen; so handle es sich bei sämtlichen Dokumenten lediglich um Kopien, welchen keine Sicherheitsmerkmale zu entnehmen seien. Betreffend die Würdigung der Beweismittel im Detail kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM act. A32 S. 7 f.). Daraus geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, läuft somit ins Leere.

E. 3.5 Die Beschwerdeführenden rügen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, indem das politische Engagement (Teilnahme an Märtyrermärschen) des Beschwerdeführers, die Zwangsrekrutierung seines Bruders durch die PKK sowie die Inhaftierungen seines Cousins und seines Vaters im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden seien. Zudem monieren sie, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie im Wesentlichen behauptet habe, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere weitere Anhörungen, durchführen müssen. In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Verwandten mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssten, wurde an keiner Stelle ausgeführt und konnte deshalb ungeprüft bleiben, zumal die politischen Profile dieser Verwandten äusserst unscharf bleiben. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Die Rügen sind somit unbegründet.

E. 3.6 Es trifft zu, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre vergangen sind. Dabei handelt es sich jedoch noch nicht um einen Zeitablauf, der es den Beschwerdeführenden objektiv verunmöglichen würde, ihre Vorbringen darzulegen. Dem entsprechenden Zeitablauf ist allerdings im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit genügend Rechnung zu tragen. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht geht daher fehl.

E. 3.7 Die Beschwerdeführenden rügen weiter die Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren, da die Anhörung zu lange gedauert habe. Die Anhörung des Beschwerdeführers hat zwar rund fünf Stunden und 25 Minuten gedauert und die erste Pause erfolgte nach 2 Stunden 20 Minuten, nach den einleitenden Fragen. Der zweite Teil der Anhörung umfasste 1 Stunde 35 Minuten und der letzte Teil 1 Stunde 25 Minuten. Damit ist festzuhalten, dass regelmässige Pausen gemacht wurden. Aus dem Anhörungsprotokoll sind sodann keine Hinweise ersichtlich, wonach die Antworten des Beschwerdeführers unter der langen Anhörungsdauer gelitten hätten oder seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre. Es ist somit nicht ersichtlich, dass damit der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde. Die Anhörung der Beschwerdeführerin dauerte rund eine Stunde und 15 Minuten; diesbezüglich wird in der Beschwerde nichts gerügt.

E. 3.8 Schliesslich geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Häfelin / Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 3.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden respektive der PKK/YPG glaubhaft zu machen. Insbesondere könnten die Vorbringen durch den Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Es sei ihm einerseits nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise zu erklären, wie die syrischen Behörden überhaupt von seiner Flaggenproduktion hätten erfahren sollen. Andererseits sei es ihm nicht gelungen, aufzuzeigen, inwiefern er gesucht worden sei oder konkrete Schwierigkeiten gehabt habe. Seine Schilderungen seien auch auf wiederholte Nachfrage hin vage und unklar geblieben. Zudem habe er angefügt, dass die syrischen Behörden in G._______ - seinem letzten Aufenthaltsort - nicht präsent gewesen seien. Deshalb habe ihm dort auch keine Verhaftung gedroht. Ferner seien seine Angaben dazu auch widersprüchlich ausgefallen. Bei der Anhörung habe er angegeben, sein Bruder sei wegen der Flaggenproduktion einmal von den syrischen Behörden aufgesucht worden, während er in der BzP ausgeführt habe, die Behörden seien zweimal zu seinem Bruder gekommen, doch den Grund dafür kenne er nicht. Anlässlich der BzP habe er es unterlassen, die Produktion der Flaggen zu erwähnen. Darauf angesprochen sei es ihm nicht gelungen, diese Unstimmigkeiten aufzuklären. In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch die PKK seien seine Ausführungen zur angeblichen Tätigkeit für die Partei äusserst rudimentär als auch widersprüchlich ausgefallen. Die Suche nach ihm habe er sodann nicht ausführlich schildern können. Demnach sei es ihm weder gelungen, eine konkrete Verfolgung seitens der PKK noch eine begründete Furcht davor geltend zu machen. Der behaupteten Festnahme durch eine bewaffnete Bande - sofern diese glaubhaft wäre - sei eine allfällige Asylrelevanz abzusprechen. Darüber hinaus seien auch die Angaben zur Zahlung seines Bruders an die PKK wegen der Ausreise des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, da die Erklärungen nicht schlüssig ausgefallen seien und die angebliche Verfolgung durch die PKK ohnehin nicht geglaubt werde. Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Suche der YPG nach ihrem Ehemann - als dieser sich bereits an der syrisch-türkischen Grenze aufgehalten habe - sowie die daraus resultierende befürchtete Bedrohung für sie und ihre Kinder seien nicht glaubhaft. Es sei ihr nicht gelungen, diese Ereignisse detailliert und ausführlich zu schildern. Insgesamt könne somit nicht auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden geschlossen werden.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden geltend, es bestehe keine Veranlassung, die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten. Er habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise beziehungsweise der BzP nicht gewusst, aus welchem Grund er von den syrischen Behörden gesucht worden sei, habe jedoch vermutet, dass sie von seiner Flaggenproduktion erfahren hätten. Sein Bruder habe ihm lediglich mitteilen können, dass er wegen ihm aufgesucht worden sei. Er habe zwar vor der Ausreise von der Verhaftung seines Geschäftspartners erfahren und diese glaubhaft geschildert. Doch erst mit dem ausgestellten Haftbefehl habe er erfahren, dass er wegen der Flaggenproduktion gesucht werde und die syrischen Behörden von seinem inhaftierten Geschäftspartner davon erfahren hätten. Da er sich zum Zeitpunkt der Suche nach ihm nicht in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet aufgehalten habe, habe er keine konkreten Schwierigkeiten gehabt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach F._______ von den syrischen Behörden inhaftiert würde. Zudem könne die Kooperation zwischen der PYD und der syrischen Regierung in G._______ nicht ausgeschlossen werden. Bei dem angeblichen Widerspruch betreffend die Anzahl behördlicher Besuche bei seinem Bruder handle es sich um einen unwesentlichen Widerspruch, der auf einen Protokollierungsfehler bei der BzP zurückzuführen sei. Er habe in der BzP als auch der Anhörung ausgeführt, dass sein Bruder seinetwegen aufgesucht worden sei. Die Flaggenproduktion habe er bei der BzP nicht erwähnt, da er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass er wegen der Herstellung der Flaggen gesucht werde. Der Umstand, dass er sich nicht mehr an die Details seiner Tätigkeiten für die PKK habe erinnern können und dazu widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei auf die lange Zeitdauer (21 Monate) zwischen der Asylgesucheinreichung und der Anhörung zurückzuführen. Er habe jedoch durchaus Einzelheiten dazu nennen können, so etwa, dass er diese Tätigkeit mit zwei bis vier weiteren Personen gemacht habe, nicht alle (...) die Steuern hätten bezahlen können und welches die Konsequenzen dafür gewesen seien. Er sei erst nach seiner Flucht von der PKK aufgesucht worden, aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, nähere Ausführungen dazu zu machen. Er und seine Ehefrau hätten jedoch übereinstimmend festgehalten, dass die PKK kurz nach seiner Flucht nach ihm gesucht und ihr mit einer Festnahme gedroht habe. Wegen seiner Flucht sei auch sein Bruder von der PKK aufgesucht und zur Zahlung einer hohen Geldsumme gezwungen worden. Die im Original eingereichten Beweismittel (Parteimitgliedschaftskarte, Mitgliedschaftsbestätigung, Haftbefehl, Zahlungsbeleg) würden sodann seine Vorbringen belegen. Die vorgebrachten glaubhaften Vorbringen, wonach er sowohl von der syrischen Regierung als auch von der PKK gesucht werde, seien asylrelevant. Er habe ausserdem auch an Demonstrationen teilgenommen und sei als Regimegegner identifiziert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm seitens der syrischen Regierung und der PKK/PYD/YPG weiterhin eine asylrelevante Verfolgung.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, inwiefern er aufgrund der allfälligen Probleme seines Bruders, Vaters und Cousins durch allfällige Verfolgungsmassnahmen betroffen sei. Mangels entsprechender Hinweise sei vorliegend nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. An der Echtheit des eingereichten "Original Haftbefehls" seien erhebliche Zweifel zu erheben. Sowohl der handschriftlich festgehaltene Text wie auch sämtliche Unterschriften seien offensichtlich kopiert und nicht im Original niedergeschrieben. Beim roten Stempel handle es sich nicht um einen Nassstempel, sondern lediglich um eine Kopie. Das Dokument verfüge damit über keinerlei Sicherheitsmerkmale. Da solche Dokumente im Allgemeinen ohnehin leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, könne dem vorliegenden Beweismittel kein Beweiswert zugemessen werden.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, weitere seiner Familienmitglieder seien in Syrien gezielt verfolgt worden. Das Profil der Familie und die Verfolgung seiner Verwandten stelle ein Element im gesamten Gefährdungsprofil dar, welches zu würdigen sei. Die Reflexverfolgung sei somit eines von mehreren Elementen. Betreffend den eingereichten Haftbefehl werde darauf bestanden, dass es sich um ein Originaldokument handle. Zudem werde eine Dokumentenanalyse des Haftbefehls beantragt.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vorbrachte, er habe Syrien aufgrund seiner Probleme mit der PKK verlassen (vgl. SEM act. A6, 7.01, 7.02) und dann bei der Anhörung lediglich von seiner Verfolgung seitens des syrischen Regimes berichtete. Als er bei der Anhörung von der befragenden Person nach den Problemen mit der PKK gefragt wurde (vgl. SEM act. A28 F133), insbesondere zu seinen Tätigkeiten für die Partei, führte er wiederholt aus, dass diese Vorbringen beim SEM bereits vermerkt seien und er sich nicht mehr daran erinnern könne (vgl. SEM act. A28 F139 ff.). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung somit berechtigterweise darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Tätigkeit für die PKK oder die Verfolgung seitens der PKK glaubhaft geltend zu machen. Die unsubstantiierten Erläuterungen dazu bei der Anhörung und die Erklärung, dass er sich nicht mehr erinnern könne (vgl. SEM act. A28 F139-156), obgleich er diese Ereignisse bei der BzP als Ausreisegrund angab, lassen nicht auf eine konkrete Verfolgung seitens der PKK oder eine begründetet Furch davor schliessen. Ausserdem machte die Vorinstanz vollkommen zu Recht geltend, dass es äusserst unglaubhaft wirkt, dass der Bruder des Beschwerdeführers noch am selben Tag der Ausreise eine Geldzahlung wegen eben dieser Ausreise habe tätigen müssen. Sodann erwähnte der Beschwerdeführer die Herstellung der Flaggen der syrischen Revolution bei der BzP mit keinem Wort. Darauf angesprochen, bestätige er, dass er dies unterlassen habe, konnte aber keine schlüssige Erklärung dazu abgeben. Er führte aus, er habe keine Möglichkeit gehabt zu sprechen und die befragende Person habe ihn damals massiv unter Druck gesetzt (vgl. SEM act. A28 F137 f.). Dies geht allerdings in keiner Weise aus dem Protokoll der BzP hervor, handelt es sich im vorliegenden Fall doch um eine umfangreiche BzP, wobei ihm zu den Gesuchsgründen diverse Fragen gestellt wurden (vgl. SEM act. A6 S. 12-14). Dass der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdestufe erstmals geltend macht, das Flaggenschneidern deshalb nicht genannt zu haben, weil er anlässlich der BzP noch gar nicht gewusst habe, deshalb von der Regierung gesucht zu werden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die Widersprüche zur Anzahl der behördlichen Besuche bei seinem Bruder, wobei die syrischen Behörden nach ihm gefragt hätten, zu erklären. Der Hinweis, dieser Widerspruch sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, ist aus dem BzP Protokoll nicht ersichtlich, zumal dieses rückübersetzt worden war und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigte. Auch der Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. Insgesamt sprechen die unstimmigen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

E. 6.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung seitens des syrischen Regimes muss festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Genaueres zu dieser angeblichen Verfolgung auszuführen. So konnte er nicht erklären, wie die syrischen Behörden auf ihn hätten aufmerksam werden sollen, noch wie sich diese Verfolgung auf seine Person ausgewirkt hat. Die Ausführungen, dass ein Mithelfer, der mit ihm die Flaggen produziert habe, verhaftet und gefoltert worden sei, und deshalb seinen Namen preisgegeben habe, vermag nicht zu überzeugen. Er gab an, sein Bruder sei zwei Monate vor seiner Ausreise, im (...) 2015, von den Behörden aufgesucht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass sein Geschäftspartner verhaftet worden sei und er deswegen gesucht werde (vgl. SEM act. A28 F88). Hingegen führte er weiter aus, er habe viele Wochen vor seiner Ausreise vom Bruder seines Geschäftspartners erfahren, dass dieser verhaftet worden sei (vgl. SEM act. A28 F90 ff.). Insgesamt sind die Aussagen zur Verfolgung seitens der syrischen Behörden aufgrund der vagen, substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen (vgl. SEM act. A28 F88-102) als unglaubhaft einzustufen.

E. 6.3 Des Weiteren können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Sie gab abweichend von ihrer Aussage in der BzP, wonach sie von der PKK nicht bedroht worden sei (vgl. SEM act. A7 7.02), anlässlich der Anhörung an, die YPG sei zweimal vorbeigekommen und habe ihr, bei der Suche nach ihrem Ehemann, mit einer Festnahme gedroht (vgl. SEM act. A29 F27 ff., 38). Zudem hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesen Ereignissen durchwegs knapp und substanzlos blieben, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie das Erzählte tatsächlich selbst erlebt hat (vgl. SEM act. A29 F25 ff.).

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe an Märtyrermärschen teilgenommen und sei als Regimegegner identifiziert worden, erwähnte er selbst, dass er in diesem Zusammenhang keine Probleme gehabt habe (vgl. SEM act. A28 F183 ff.). Folglich ist die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen, denn der Beschwerdeführer machte keine konkreten Nachteile aufgrund seines angeblichen politischen Profils geltend.

E. 6.5 Dies gilt ebenso für die vorgebrachte Verfolgung aufgrund der Probleme der Verwandten (Vater, Bruder, Cousin) des Beschwerdeführers. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er keine Verfolgung aufgrund seiner Familienangehörigen geltend gemacht. Vorliegend ist weder eine Reflexverfolgung ersichtlich, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden gegen sie gerichtete Nachteile erlitten haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der Familie ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Somit ist auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 6.6 Angesicht der angeführten Unglaubhaftigkeitselemente vermögen die eingereichten Beweismittel zu keinem anderen Schluss zu führen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die im Original eingereichte Parteimitgliedschaftskarte belege, dass er berechtigt gewesen sei, für die PKK Steuern einzutreiben; und die Mitgliedschaftsbestätigung beweise, dass er ein aktives Parteimitglied gewesen sei und Flaggen sowie Demonstrationsplakate für diese gemacht habe. Der Original Haftbefehl samt Sicherheitsmerkmal zeige auf, dass er von der syrischen Regierung gesucht werde. Die Geldzahlung seines Bruders an die PKK sei durch den eingereichten Zahlungsbeleg nachgewiesen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, da den Übersetzungen der Parteimitgliedschaftskarte und der Mitgliedschaftsbestätigung keinerlei Hinweise für seine angeblichen Tätigkeiten zugunsten der PKK zu entnehmen sind. Aus dem Zahlungsbeleg ergeht, dass es sich um eine Bezahlung für eine "Eigenschaftsänderung von Wohnzone zu Wirtschaftszone" handelt, demzufolge wird nicht ersichtlich, wie dies ein Beleg für eine Geldzahlung seines Bruders an die PKK wegen seiner Ausreise sein soll. Abgesehen davon, dass bereits das Zahlungsdatum, wie bereits erwähnt, gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht.

E. 6.7 Soweit die Beschwerdeführenden in der Replik eine Dokumentenanalyse des Haftbefehls beantragten, kann festgehalten werden, dass die Vor-instanz das genannte Dokument im Original im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geprüft und gewürdigt hat. Dabei führte sie aus, dieses Dokument weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar seien. Der Beweiswert solcher Dokumente sei daher nicht genügend, um die klaren Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgung aufzuwiegen. Dazu ist anzumerken, dass die Vorinstanz im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen. Zwar ist den Beschwerdeführenden insoweit Recht zu geben, dass allein der Verweis auf die leichte Käuflichkeit von Beweismitteln die Beweiskraft nicht an sich ausschliesst. Hingegen müssen deutliche Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag - wie sie vorliegend von der Vor-instanz vorgebracht wurden - entsprechend gewichtet werden. Die Vor-instanz hat die Authentizität des Haftbefehls insgesamt mit nachvollziehbaren Argumenten bezweifelt. Die Durchführung einer Dokumentenanalyse war somit nicht erforderlich und drängt sich auch jetzt nicht auf. Beim Haftbefehl vom (...) 2015 handelt es sich ohnehin um ein internes Fahndungsdokument der Ermittlungsbehörden, zumal dieses von der Abteilung Kriminaler Sicherheitsdienst (Innenministerium) in J._______ (F._______) an den Generalstaatsanwalt gerichtet wurde. In deren Besitz hätte der Beschwerdeführer gar nicht gelangen können. Diesbezüglich wird lediglich ausgeführt, dass sein Cousin ihm dieses Dokument gesendet habe, welches er gegen Bezahlung auf dem Posten in J._______ bekommen habe (vgl. SEM act. A28 F27, 33).

E. 6.8 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

E. 6.9 Zusammenfassend können die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Verfolgungsgründe nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vor-instanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 gutgeheissen wurde, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1512/2018lan Urteil vom 4. April 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (...) reichten am 20. August 2015 am Flughafen (...) ein Asylgesuch ein. B. Mit Zuweisungsverfügung des SEM vom 20. August 2015 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Am 24. August 2015 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. D. Mit Verfügung vom 2. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden vom SEM die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. E. Am (...) ist die Tochter der Beschwerdeführenden, E._______, zur Welt gekommen. F. Die Beschwerdeführenden wurden am 8. Mai 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und in F._______ (... [ein eigenes Geschäft]) betrieben. Er habe während zweieinhalb Jahren Militärdienst geleistet und sei im Jahr 2002 regulär entlassen worden. Nach Ausbruch der Unruhen sei er im Jahr 2013 mit seiner Familie nach G._______ (kurdisch: [...]) bei H._______ gezogen. Dort habe er wieder (... [ein Geschäft]) eröffnet und die produzierte Ware nach I._______ ins Geschäft seines Bruders geschickt. Er sei Mitglied der Jugendkoordination H._______ gewesen und habe für diese Flaggen produziert. Zusammen mit zwei Freunden habe er auf Auftrag hin heimlich Kurdistanflaggen und Flaggen der Freien Syrischen Armee angefertigt. Nach dem Umzug habe er noch einige Zeit Flaggen produziert, doch dann die Tätigkeit wegen der Kontrollübernahme dort einstellen müssen. Zwei Monate vor der Ausreise (...) 2015 hätten zivile Personen seinen Bruder H. in I._______ aufgesucht und sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt. Später habe er erfahren, dass ein Mithelfer der Flaggenproduktion an einem Kontrollposten von den Behörden festgenommen worden und seither verschwunden sei. Wegen dieser Festnahme sei auch der zweite Mithelfer A. inhaftiert worden. Er vermute, dass A. seinen Namen erwähnt habe, deshalb werde er nun vom syrischen Regime gesucht. Die Suche nach ihm wegen der Produktion der Flaggen sei in einem Schreiben der syrischen Behörden festgehalten. Im Jahr 2014 sei er auf dem Weg zu seinem Bruder nach I._______ von einer bewaffneten Bande festgenommen worden. Nachdem sein Bruder Lösegeld bezahlt habe, sei er wieder freigelassen worden. Etwa zwei Monate vor der Ausreise, sei er in G._______ von der kurdischen Partei (PKK) für ein Komitee (...) nominiert worden. Er sei gezwungen worden, von anderen (...) Steuern für die Partei einzuziehen. Als er dem Auftrag nicht mehr nachgekommen sei, sei er von der PKK unter Druck gesetzt und bedroht worden. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der PKK habe er beschlossen, Syrien mit seiner Familie zu verlassen. Er sei bereits ein Tag vor der gemeinsamen Ausreise in die Nähe der syrisch-türkischen Grenze gereist. Seine Familie sei am nächsten Tag zu ihm gestossen. Die PKK habe ihn zu Hause gesucht, als seine Ehefrau und Kinder noch zu Hause gewesen seien. Nach der Ausreise habe sein Bruder R. (... [das Geschäft]) in G._______ betrieben und wegen seiner Flucht 150'000 syrische Lira an die PKK bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Matura abgeschlossen. Wegen den Unruhen habe sie Aleppo etwa im Jahr 2013 verlassen und sei mit ihrer Familie nach G._______ gezogen. Dort sei ihr Mann von der YPG bedroht worden. Die Partei habe Geld von ihm verlangt und ihn dazu zwingen wollen, für sie zu arbeiten. Weil er Flaggen hergestellt habe, sei er vom syrischen Regime gesucht worden. Deswegen sei die ganze Familie in Gefahr gewesen und ausgereist. Der Ehemann sei zweimal zu Hause - ein Tag vor ihrer Ausreise und am Tag ihrer Abreise - von der YPG gesucht worden. Ihr sei mit einer Festnahme gedroht worden. Sie reichten diverse Beweismittel ein, unter anderem Identitätspapiere, Fotos, einen Mitgliederausweis eines PKK-Komitees, einen Zahlungsbeleg, ein Schreiben der syrischen Behörden und eine Mitgliedschaftsbestätigung der Jugendkoordination H._______. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 - eröffnet am 9. Februar 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. H. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Der Rechtsmittelschrift legten sie einen Zahlungsbeleg, eine Parteimitgliedschaftskarte und Berufsbezeichnung, einen Haftbefehl und die Zustellungsumschläge der Beweismittel im Original sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung in Kopie bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 6. April 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 6. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 5. April 2018 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. M. Die Beschwerdeführenden replizierten am 25. April 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.4 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 3.3 Zunächst machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht mit der neuen Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass keine "neue Praxis" besteht, wonach die illegale Ausreise per se zu ernsthaften Nachteilen führe. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden an keiner Stelle geltend gemacht, sich aufgrund ihrer illegalen Ausreise vor Verfolgungshandlungen zu fürchten, weshalb die Vorinstanz auch keine Veranlassung hatte, sich zu diesem Thema zu äussern. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demzufolge in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 3.4 Weiter machen sie geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots dar. Die Vorinstanz hätte diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen sollen. Vorliegend hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in der Verfügung vom 7. Februar 2018 aufgeführt und in den Erwägungen dazu Stellung genommen; so handle es sich bei sämtlichen Dokumenten lediglich um Kopien, welchen keine Sicherheitsmerkmale zu entnehmen seien. Betreffend die Würdigung der Beweismittel im Detail kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM act. A32 S. 7 f.). Daraus geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, läuft somit ins Leere. 3.5 Die Beschwerdeführenden rügen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, indem das politische Engagement (Teilnahme an Märtyrermärschen) des Beschwerdeführers, die Zwangsrekrutierung seines Bruders durch die PKK sowie die Inhaftierungen seines Cousins und seines Vaters im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden seien. Zudem monieren sie, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie im Wesentlichen behauptet habe, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere weitere Anhörungen, durchführen müssen. In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Verwandten mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssten, wurde an keiner Stelle ausgeführt und konnte deshalb ungeprüft bleiben, zumal die politischen Profile dieser Verwandten äusserst unscharf bleiben. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Die Rügen sind somit unbegründet. 3.6 Es trifft zu, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre vergangen sind. Dabei handelt es sich jedoch noch nicht um einen Zeitablauf, der es den Beschwerdeführenden objektiv verunmöglichen würde, ihre Vorbringen darzulegen. Dem entsprechenden Zeitablauf ist allerdings im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit genügend Rechnung zu tragen. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht geht daher fehl. 3.7 Die Beschwerdeführenden rügen weiter die Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren, da die Anhörung zu lange gedauert habe. Die Anhörung des Beschwerdeführers hat zwar rund fünf Stunden und 25 Minuten gedauert und die erste Pause erfolgte nach 2 Stunden 20 Minuten, nach den einleitenden Fragen. Der zweite Teil der Anhörung umfasste 1 Stunde 35 Minuten und der letzte Teil 1 Stunde 25 Minuten. Damit ist festzuhalten, dass regelmässige Pausen gemacht wurden. Aus dem Anhörungsprotokoll sind sodann keine Hinweise ersichtlich, wonach die Antworten des Beschwerdeführers unter der langen Anhörungsdauer gelitten hätten oder seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre. Es ist somit nicht ersichtlich, dass damit der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde. Die Anhörung der Beschwerdeführerin dauerte rund eine Stunde und 15 Minuten; diesbezüglich wird in der Beschwerde nichts gerügt. 3.8 Schliesslich geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Häfelin / Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 3.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden respektive der PKK/YPG glaubhaft zu machen. Insbesondere könnten die Vorbringen durch den Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Es sei ihm einerseits nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise zu erklären, wie die syrischen Behörden überhaupt von seiner Flaggenproduktion hätten erfahren sollen. Andererseits sei es ihm nicht gelungen, aufzuzeigen, inwiefern er gesucht worden sei oder konkrete Schwierigkeiten gehabt habe. Seine Schilderungen seien auch auf wiederholte Nachfrage hin vage und unklar geblieben. Zudem habe er angefügt, dass die syrischen Behörden in G._______ - seinem letzten Aufenthaltsort - nicht präsent gewesen seien. Deshalb habe ihm dort auch keine Verhaftung gedroht. Ferner seien seine Angaben dazu auch widersprüchlich ausgefallen. Bei der Anhörung habe er angegeben, sein Bruder sei wegen der Flaggenproduktion einmal von den syrischen Behörden aufgesucht worden, während er in der BzP ausgeführt habe, die Behörden seien zweimal zu seinem Bruder gekommen, doch den Grund dafür kenne er nicht. Anlässlich der BzP habe er es unterlassen, die Produktion der Flaggen zu erwähnen. Darauf angesprochen sei es ihm nicht gelungen, diese Unstimmigkeiten aufzuklären. In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch die PKK seien seine Ausführungen zur angeblichen Tätigkeit für die Partei äusserst rudimentär als auch widersprüchlich ausgefallen. Die Suche nach ihm habe er sodann nicht ausführlich schildern können. Demnach sei es ihm weder gelungen, eine konkrete Verfolgung seitens der PKK noch eine begründete Furcht davor geltend zu machen. Der behaupteten Festnahme durch eine bewaffnete Bande - sofern diese glaubhaft wäre - sei eine allfällige Asylrelevanz abzusprechen. Darüber hinaus seien auch die Angaben zur Zahlung seines Bruders an die PKK wegen der Ausreise des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, da die Erklärungen nicht schlüssig ausgefallen seien und die angebliche Verfolgung durch die PKK ohnehin nicht geglaubt werde. Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Suche der YPG nach ihrem Ehemann - als dieser sich bereits an der syrisch-türkischen Grenze aufgehalten habe - sowie die daraus resultierende befürchtete Bedrohung für sie und ihre Kinder seien nicht glaubhaft. Es sei ihr nicht gelungen, diese Ereignisse detailliert und ausführlich zu schildern. Insgesamt könne somit nicht auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden geschlossen werden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden geltend, es bestehe keine Veranlassung, die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten. Er habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise beziehungsweise der BzP nicht gewusst, aus welchem Grund er von den syrischen Behörden gesucht worden sei, habe jedoch vermutet, dass sie von seiner Flaggenproduktion erfahren hätten. Sein Bruder habe ihm lediglich mitteilen können, dass er wegen ihm aufgesucht worden sei. Er habe zwar vor der Ausreise von der Verhaftung seines Geschäftspartners erfahren und diese glaubhaft geschildert. Doch erst mit dem ausgestellten Haftbefehl habe er erfahren, dass er wegen der Flaggenproduktion gesucht werde und die syrischen Behörden von seinem inhaftierten Geschäftspartner davon erfahren hätten. Da er sich zum Zeitpunkt der Suche nach ihm nicht in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet aufgehalten habe, habe er keine konkreten Schwierigkeiten gehabt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach F._______ von den syrischen Behörden inhaftiert würde. Zudem könne die Kooperation zwischen der PYD und der syrischen Regierung in G._______ nicht ausgeschlossen werden. Bei dem angeblichen Widerspruch betreffend die Anzahl behördlicher Besuche bei seinem Bruder handle es sich um einen unwesentlichen Widerspruch, der auf einen Protokollierungsfehler bei der BzP zurückzuführen sei. Er habe in der BzP als auch der Anhörung ausgeführt, dass sein Bruder seinetwegen aufgesucht worden sei. Die Flaggenproduktion habe er bei der BzP nicht erwähnt, da er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass er wegen der Herstellung der Flaggen gesucht werde. Der Umstand, dass er sich nicht mehr an die Details seiner Tätigkeiten für die PKK habe erinnern können und dazu widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei auf die lange Zeitdauer (21 Monate) zwischen der Asylgesucheinreichung und der Anhörung zurückzuführen. Er habe jedoch durchaus Einzelheiten dazu nennen können, so etwa, dass er diese Tätigkeit mit zwei bis vier weiteren Personen gemacht habe, nicht alle (...) die Steuern hätten bezahlen können und welches die Konsequenzen dafür gewesen seien. Er sei erst nach seiner Flucht von der PKK aufgesucht worden, aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, nähere Ausführungen dazu zu machen. Er und seine Ehefrau hätten jedoch übereinstimmend festgehalten, dass die PKK kurz nach seiner Flucht nach ihm gesucht und ihr mit einer Festnahme gedroht habe. Wegen seiner Flucht sei auch sein Bruder von der PKK aufgesucht und zur Zahlung einer hohen Geldsumme gezwungen worden. Die im Original eingereichten Beweismittel (Parteimitgliedschaftskarte, Mitgliedschaftsbestätigung, Haftbefehl, Zahlungsbeleg) würden sodann seine Vorbringen belegen. Die vorgebrachten glaubhaften Vorbringen, wonach er sowohl von der syrischen Regierung als auch von der PKK gesucht werde, seien asylrelevant. Er habe ausserdem auch an Demonstrationen teilgenommen und sei als Regimegegner identifiziert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm seitens der syrischen Regierung und der PKK/PYD/YPG weiterhin eine asylrelevante Verfolgung. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, inwiefern er aufgrund der allfälligen Probleme seines Bruders, Vaters und Cousins durch allfällige Verfolgungsmassnahmen betroffen sei. Mangels entsprechender Hinweise sei vorliegend nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. An der Echtheit des eingereichten "Original Haftbefehls" seien erhebliche Zweifel zu erheben. Sowohl der handschriftlich festgehaltene Text wie auch sämtliche Unterschriften seien offensichtlich kopiert und nicht im Original niedergeschrieben. Beim roten Stempel handle es sich nicht um einen Nassstempel, sondern lediglich um eine Kopie. Das Dokument verfüge damit über keinerlei Sicherheitsmerkmale. Da solche Dokumente im Allgemeinen ohnehin leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, könne dem vorliegenden Beweismittel kein Beweiswert zugemessen werden. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, weitere seiner Familienmitglieder seien in Syrien gezielt verfolgt worden. Das Profil der Familie und die Verfolgung seiner Verwandten stelle ein Element im gesamten Gefährdungsprofil dar, welches zu würdigen sei. Die Reflexverfolgung sei somit eines von mehreren Elementen. Betreffend den eingereichten Haftbefehl werde darauf bestanden, dass es sich um ein Originaldokument handle. Zudem werde eine Dokumentenanalyse des Haftbefehls beantragt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vorbrachte, er habe Syrien aufgrund seiner Probleme mit der PKK verlassen (vgl. SEM act. A6, 7.01, 7.02) und dann bei der Anhörung lediglich von seiner Verfolgung seitens des syrischen Regimes berichtete. Als er bei der Anhörung von der befragenden Person nach den Problemen mit der PKK gefragt wurde (vgl. SEM act. A28 F133), insbesondere zu seinen Tätigkeiten für die Partei, führte er wiederholt aus, dass diese Vorbringen beim SEM bereits vermerkt seien und er sich nicht mehr daran erinnern könne (vgl. SEM act. A28 F139 ff.). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung somit berechtigterweise darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Tätigkeit für die PKK oder die Verfolgung seitens der PKK glaubhaft geltend zu machen. Die unsubstantiierten Erläuterungen dazu bei der Anhörung und die Erklärung, dass er sich nicht mehr erinnern könne (vgl. SEM act. A28 F139-156), obgleich er diese Ereignisse bei der BzP als Ausreisegrund angab, lassen nicht auf eine konkrete Verfolgung seitens der PKK oder eine begründetet Furch davor schliessen. Ausserdem machte die Vorinstanz vollkommen zu Recht geltend, dass es äusserst unglaubhaft wirkt, dass der Bruder des Beschwerdeführers noch am selben Tag der Ausreise eine Geldzahlung wegen eben dieser Ausreise habe tätigen müssen. Sodann erwähnte der Beschwerdeführer die Herstellung der Flaggen der syrischen Revolution bei der BzP mit keinem Wort. Darauf angesprochen, bestätige er, dass er dies unterlassen habe, konnte aber keine schlüssige Erklärung dazu abgeben. Er führte aus, er habe keine Möglichkeit gehabt zu sprechen und die befragende Person habe ihn damals massiv unter Druck gesetzt (vgl. SEM act. A28 F137 f.). Dies geht allerdings in keiner Weise aus dem Protokoll der BzP hervor, handelt es sich im vorliegenden Fall doch um eine umfangreiche BzP, wobei ihm zu den Gesuchsgründen diverse Fragen gestellt wurden (vgl. SEM act. A6 S. 12-14). Dass der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdestufe erstmals geltend macht, das Flaggenschneidern deshalb nicht genannt zu haben, weil er anlässlich der BzP noch gar nicht gewusst habe, deshalb von der Regierung gesucht zu werden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die Widersprüche zur Anzahl der behördlichen Besuche bei seinem Bruder, wobei die syrischen Behörden nach ihm gefragt hätten, zu erklären. Der Hinweis, dieser Widerspruch sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, ist aus dem BzP Protokoll nicht ersichtlich, zumal dieses rückübersetzt worden war und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigte. Auch der Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. Insgesamt sprechen die unstimmigen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 6.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung seitens des syrischen Regimes muss festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Genaueres zu dieser angeblichen Verfolgung auszuführen. So konnte er nicht erklären, wie die syrischen Behörden auf ihn hätten aufmerksam werden sollen, noch wie sich diese Verfolgung auf seine Person ausgewirkt hat. Die Ausführungen, dass ein Mithelfer, der mit ihm die Flaggen produziert habe, verhaftet und gefoltert worden sei, und deshalb seinen Namen preisgegeben habe, vermag nicht zu überzeugen. Er gab an, sein Bruder sei zwei Monate vor seiner Ausreise, im (...) 2015, von den Behörden aufgesucht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass sein Geschäftspartner verhaftet worden sei und er deswegen gesucht werde (vgl. SEM act. A28 F88). Hingegen führte er weiter aus, er habe viele Wochen vor seiner Ausreise vom Bruder seines Geschäftspartners erfahren, dass dieser verhaftet worden sei (vgl. SEM act. A28 F90 ff.). Insgesamt sind die Aussagen zur Verfolgung seitens der syrischen Behörden aufgrund der vagen, substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen (vgl. SEM act. A28 F88-102) als unglaubhaft einzustufen. 6.3 Des Weiteren können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Sie gab abweichend von ihrer Aussage in der BzP, wonach sie von der PKK nicht bedroht worden sei (vgl. SEM act. A7 7.02), anlässlich der Anhörung an, die YPG sei zweimal vorbeigekommen und habe ihr, bei der Suche nach ihrem Ehemann, mit einer Festnahme gedroht (vgl. SEM act. A29 F27 ff., 38). Zudem hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesen Ereignissen durchwegs knapp und substanzlos blieben, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie das Erzählte tatsächlich selbst erlebt hat (vgl. SEM act. A29 F25 ff.). 6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe an Märtyrermärschen teilgenommen und sei als Regimegegner identifiziert worden, erwähnte er selbst, dass er in diesem Zusammenhang keine Probleme gehabt habe (vgl. SEM act. A28 F183 ff.). Folglich ist die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen, denn der Beschwerdeführer machte keine konkreten Nachteile aufgrund seines angeblichen politischen Profils geltend. 6.5 Dies gilt ebenso für die vorgebrachte Verfolgung aufgrund der Probleme der Verwandten (Vater, Bruder, Cousin) des Beschwerdeführers. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er keine Verfolgung aufgrund seiner Familienangehörigen geltend gemacht. Vorliegend ist weder eine Reflexverfolgung ersichtlich, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden gegen sie gerichtete Nachteile erlitten haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der Familie ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Somit ist auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. 6.6 Angesicht der angeführten Unglaubhaftigkeitselemente vermögen die eingereichten Beweismittel zu keinem anderen Schluss zu führen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die im Original eingereichte Parteimitgliedschaftskarte belege, dass er berechtigt gewesen sei, für die PKK Steuern einzutreiben; und die Mitgliedschaftsbestätigung beweise, dass er ein aktives Parteimitglied gewesen sei und Flaggen sowie Demonstrationsplakate für diese gemacht habe. Der Original Haftbefehl samt Sicherheitsmerkmal zeige auf, dass er von der syrischen Regierung gesucht werde. Die Geldzahlung seines Bruders an die PKK sei durch den eingereichten Zahlungsbeleg nachgewiesen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, da den Übersetzungen der Parteimitgliedschaftskarte und der Mitgliedschaftsbestätigung keinerlei Hinweise für seine angeblichen Tätigkeiten zugunsten der PKK zu entnehmen sind. Aus dem Zahlungsbeleg ergeht, dass es sich um eine Bezahlung für eine "Eigenschaftsänderung von Wohnzone zu Wirtschaftszone" handelt, demzufolge wird nicht ersichtlich, wie dies ein Beleg für eine Geldzahlung seines Bruders an die PKK wegen seiner Ausreise sein soll. Abgesehen davon, dass bereits das Zahlungsdatum, wie bereits erwähnt, gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht. 6.7 Soweit die Beschwerdeführenden in der Replik eine Dokumentenanalyse des Haftbefehls beantragten, kann festgehalten werden, dass die Vor-instanz das genannte Dokument im Original im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geprüft und gewürdigt hat. Dabei führte sie aus, dieses Dokument weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar seien. Der Beweiswert solcher Dokumente sei daher nicht genügend, um die klaren Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgung aufzuwiegen. Dazu ist anzumerken, dass die Vorinstanz im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen. Zwar ist den Beschwerdeführenden insoweit Recht zu geben, dass allein der Verweis auf die leichte Käuflichkeit von Beweismitteln die Beweiskraft nicht an sich ausschliesst. Hingegen müssen deutliche Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag - wie sie vorliegend von der Vor-instanz vorgebracht wurden - entsprechend gewichtet werden. Die Vor-instanz hat die Authentizität des Haftbefehls insgesamt mit nachvollziehbaren Argumenten bezweifelt. Die Durchführung einer Dokumentenanalyse war somit nicht erforderlich und drängt sich auch jetzt nicht auf. Beim Haftbefehl vom (...) 2015 handelt es sich ohnehin um ein internes Fahndungsdokument der Ermittlungsbehörden, zumal dieses von der Abteilung Kriminaler Sicherheitsdienst (Innenministerium) in J._______ (F._______) an den Generalstaatsanwalt gerichtet wurde. In deren Besitz hätte der Beschwerdeführer gar nicht gelangen können. Diesbezüglich wird lediglich ausgeführt, dass sein Cousin ihm dieses Dokument gesendet habe, welches er gegen Bezahlung auf dem Posten in J._______ bekommen habe (vgl. SEM act. A28 F27, 33). 6.8 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.9 Zusammenfassend können die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Verfolgungsgründe nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vor-instanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 gutgeheissen wurde, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: