Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. August 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. August 2016 (Befragung; SEM-Akten A9) und der Anhörung vom 17. September 2018 (A26) führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tamile. Im (...) 1992 sei er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Er habe eine sechsmonatige Grundausbildung und weitere Kampfausbildungen absolviert. Im Jahr (...) sei er aus den LTTE ausgetreten, weil seine Familie in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei und die LTTE sich geweigert hätten, ihm Lohn zu bezahlen. Er habe dann Strafarbeit für die LTTE leisten müssen, sonst habe er seitens der LTTE keine Probleme bekommen. Sein jüngerer Bruder und seine ältere Schwester seien ebenfalls Mitglieder der LTTE gewesen. Der Bruder sei im (...) 1999 den Heldentod gestorben. Die Schwester sei von 1995 bis 1999 bei den LTTE gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe im Jahr (...) geheiratet und habe drei Töchter. Bis ins Jahr 2009 habe er als Hilfsarbeiter in B._______ gearbeitet. Circa im April 2009 sei er mit der Familie in das von der Armee kontrollierte Gebiet gegangen. Sie seien in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Am (...) 2009 habe ihn die sri-lankische Armee im Flüchtlingslager verhaftet und in verschiedenen Gefängnissen eingesperrt: in C._______, D._______, E._______ und F._______. Anschliessend sei er ins G._______-Gefängnis und später ins H._______-Gefängnis überstellt worden. Dort habe er mit weiteren Inhaftierten einen Hungerstreik abgehalten. Politiker hätten sie besucht und versprochen, sie würden mit den Behörden über ihre Freilassung sprechen. Daraufhin sei er via das (...)-Rehabilitierungscamp ins Rehabilitierungscamp nach I._______ gebracht worden. Am (...) 2013 hätten sie ihn schliesslich freigelassen. Das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn aber weiterhin verdächtigt, Mitglied der LTTE zu sein und Waffenverstecke der LTTE zu kennen. Nach der Entlassung habe er sich beim Dorfvorsteher von B._______ und beim Militärcamp angemeldet. Zudem habe er eine Identitätskarte beantragt und diese im (...) 2013 problemlos erhalten. Mittels der Identitätskarte habe er sich auch einen Pass ausstellen lassen. Einige Wochen nach der Anmeldung sei er mehrmals vom CID und der Armee gesucht worden. Aus Angst sei er mit seiner Familie zu seiner Mutter nach J._______ gezogen. Das CID habe ihn weiterhin bei Nachbarn und dem Schwiegervater in B._______ sowie bei Geschwistern gesucht. Später hätten sie ihn bei seiner Mutter in J._______ gesucht, weshalb er circa vom (...) 2015 bis (...) 2016 versteckt bei einem Cousin seiner Ehefrau in K._______ gelebt habe. Am (...) 2016 sei er mit seinem authentischen Pass aus Sri Lanka ausgereist, allerdings habe der Schlepper ihn geheissen, an einen spezifischen Reisepasskontrollschalter zu gehen, da er diesen Beamten kenne. Im Jahr (...) habe ihn das CID gesucht. Eine Schwester lebe seit dem Jahr (...) und ein Bruder seit dem Jahr (...) in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde (mit Übersetzung), eine Heiratsurkunde, zwei Identitätskarten, einen Reisepass, Reiseunterlagen (Visum L._______, Hotelbuchung, Flugbuchung, Flugticket), sechs Extension of Period of Detention (Haftverfügungen) des Ministry of Defence, ein Haftentlassungsschreiben des Ministry of Rehabilitation vom (...) 2013, eine Besucherkarte des IKRK, eine Detention Attestation (Haftbestätigung) des IKRK vom (...) 2013, ein Schreiben eines Priesters der St. Joseph Church in B._______ vom 10. September 2016 und zwei Fotos, die den Besuch des CID (...) zeigten, ein. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 (eröffnet am 12. Dezember 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapaksas zum neuen Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Zudem sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die Akten seines Bruders namens M._______ (N [...]) zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte eine Einwilligung seines Bruders betreffend Akteneinsicht, einen Bericht von Amnesty International "Locked away: Sri Lanka's Security Detainees" von 2012, zwei Artikel vom Tamil Guardian vom 23. Januar 2012 respektive 20. Mai 2012, einen Artikel vom Daily Mirror vom 25. Mai 2012, fünf Fotos von seinen Beinen, seiner Schulter und seinem Rücken sowie eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 teilte die Instruktionsrichterin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten seines Bruders zu gewähren, setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an und wies das Gesuch um Fristansetzung für das Einreichen weiterer Beweismittel verbunden mit einer Beschwerdeergänzung ab. F. Am 6. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er zu den Asylakten seines Bruders Stellung nahm. Dem Schreiben war eine CD-ROM mit weiteren Artikeln beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 gab die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 12. April 2019 eine Vernehmlassung ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. J. Mit Replik vom 1. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er gab vier Artikel der NZZ (vom 22.04.2019, 24.04.2019, und zwei vom 28.04.2019) und einen Artikel des Tamil Guardian vom 29. April 2019 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 18. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit aktualisierten Länderinformationen und einem neuen Länderbericht vom 23. Januar 2020 ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Es ist auf sie - mit Ausnahme vom nachfolgend genannten Antrag - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich infolge der Krise (Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister) entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer vom im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst kurz zurückliegenden Regierungswechsel in Sri Lanka betroffen sei. Ein Kassationsgrund vermag er daraus nicht abzuleiten und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes zwischen der Befragung und der Anhörung. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben. Die Rüge geht fehl.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots, da die Vorinstanz in ihrer Begründung seine zahlreichen Risikofaktoren sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht (korrekt) berücksichtigt habe. Die Vorinstanz äusserte sich bei der Prüfung der Risikofaktoren zu seiner LTTE-Vergangenheit und zu einer möglichen Gefährdung aufgrund seines Bruders. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, verneinte sie das Vorliegen eines Risikoprofils. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht Sache der Vorinstanz, nach weiteren Risikofaktoren, wie beispielsweise Narben, zu forschen. Die Begründung der Vorinstanz zu den Risikofaktoren ist somit als ausreichend einzustufen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka geprüft. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Willkürverbots vor.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe sein Risikoprofil nicht vollständig abgeklärt. Sie habe sein Engagement für die LTTE von (...) 2006 bis (...) 2009 und die Verbindungen seiner Familie zu den LTTE nicht vollständig ermittelt. Zudem habe sie nicht abgeklärt, ob er über Narben verfüge. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe die Vor-instanz unvollständig und unkorrekt abgeklärt; insbesondere hätte sie die Rückkehr von Rajapaksa an die Macht berücksichtigen müssen. Das von ihr erstellte Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren fest und thematisierte sie in der Begründung (vgl. E. 4.4). Es war, wie erwähnt, nicht ihre Sache, nach möglichen weiteren Risikofaktoren zu forschen. Alleine der Umstand, dass sie in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht noch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister ist auf die Erwägung 3 zu verweisen. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren sodann keine Gefährdung aufgrund einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat geltend, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, diesen Umstand im Sachverhalt aufzunehmen. Zudem begründete das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 ausführlich, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat für sich alleine keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und rechtfertigen keine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, ihm sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend seine LTTE-Mitgliedschaft und LTTE-Aktivitäten von (...) 2006 bis (...) 2009 sowie seine exilpolitischen Aktivitäten anzusetzen; dies verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Er sei auch erneut anzuhören. Dies unter Berücksichtigung seiner Gesundheitssituation sowie unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson und eines Sachbearbeiters, welcher über die vollständigen Länderinformationen zu Sri Lanka verfüge.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzureichen. Er hat sich dabei auf Eingaben zur allgemeinen Lage in Sri Lanka beschränkt. Es besteht keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen. Es sind auch keine Gründe für die Durchführung einer Anhörung ersichtlich, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zur Suche des CID nach ihm nach seiner Rehabilitation und Freilassung widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er sich bezüglich des Zeitpunkts der Meldung beim Dorfvorsteher, des Zeitpunkts der erstmaligen Suche nach ihm, des weiteren Verlaufs der Suche und seiner Aufenthaltsorte während der Suche nach ihm widersprochen. Seine Erklärungsversuche hätten zu weiteren Widersprüchen geführt. Er habe angegeben, seinen Reisepass bereits kurze Zeit nach dem Erhalt der Identitätskarte im (...) 2013 erhalten zu haben. Die Ausstellung der Ausweispapiere sei problemlos erfolgt, da ihn das CID damals noch nicht gesucht habe. Der eingereichten Kopie des Reisepasses könne hingegen entnommen werden, dass der Reisepass erst am (...) 2016 ausgestellt worden sei; folglich zu einem Zeitpunkt, in welchem er bereits über mehrere Jahre vom CID gesucht worden sein und er sich beim Cousin seiner Ehefrau versteckt haben solle. Zudem seien seine Schilderungen zur behördlichen Suche nach ihm nach der Entlassung aus der Rehabilitation trotz mehrfachen Nachfragens oberflächlich und vage ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Eindrücke und Reaktionen sowie die Reaktionen seiner Angehörigen anschaulich darzulegen, womit die Schilderungen eine persönliche Betroffenheit vermissen liessen. Diese Substanzlosigkeit stehe im Kontrast zu seinen ausführlichen Angaben zu den Ereignissen während seiner Zeit bei den LTTE. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Er habe in Sri Lanka ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft hätten die betroffenen Personen in den Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der LTTE verbüsst. Nach der Entlassung habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung erlebt. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch rund sieben Jahre lang in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Aus den Asylakten seines Bruders würden ebenfalls keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgehen.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es stimme, dass er sich zur Suche nach ihm durch das CID teils widersprüchlich geäussert habe. Seine Aussagen hätten sich aber auf verschiedene behördliche Verfolger bezogen. Wenn er auf tägliche Schikanen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft hingewiesen habe, sei dies mehr als Redefloskel zu verstehen als um eine präzise Beschreibung der Übergriffe. Ob er sich bei seiner Mutter oder bei seinem Cousin versteckt habe oder ob der Reisepass im Jahr (...) ausgestellt worden sei, habe eher dem Drang des Sachbearbeiters zur Suche nach Widersprüchen gedient als der Ermittlung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die aufgeführten Widersprüche stellten sein mit zahlreichen Beweismitteln belegtes Profil und seine damit verbundene Gefährdung in Sri Lanka nicht in Frage. Seine Schilderungen seien zum Teil vage ausgefallen, weil er bei den meisten Verfolgungsmassnahmen durch das CID nicht anwesend gewesen sei. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren. So sei er von 1992 bis (...) 1995 und vom (...) 2006 bis (...) 2009 Mitglied der LTTE gewesen und habe als Soldat für die LTTE gekämpft. Die Tätigkeit für die LTTE ab (...) habe er aus Angst bis jetzt verschwiegen. Viele Verwandte seien ebenfalls Mitglieder der LTTE gewesen und hätten teilweise ihr Leben für den tamilischen Separatismus geopfert. So seien sein jüngerer Bruder und seine Schwester bei den LTTE gewesen. Der Bruder sei als Märtyrer im (...) gefallen. Die Schwester sei von 1995 bis (...) 1999 Mitglied gewesen. Die Unterstützungsleistungen für die LTTE seien behördlich registriert. Zudem sei er aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft vom (...) 2009 bis am (...) 2013 in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Dies werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Er verfüge deshalb über einen Strafregistereintrag. Nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft sei er auf der Watch-List und nach seiner illegalen Flucht auf der Stop-List aufgeführt worden. Er verfüge über Kriegs- und Folternarben. Er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen. Er halte sich bereits seit knapp drei Jahren in der Schweiz auf und habe keine gültigen Einreisepapiere. Die Kumulation dieser Risikofaktoren führe zwingend zu einer Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft, zumal das Durchlaufen der Rehabilitation in Sri Lanka nicht als Strafverbüssung gelte.
E. 7.2.2 Nach Einsicht in die Akten seines älteren Bruders führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung aus, der Bruder habe aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE und des LTTE-Hintergrundes seiner Familie (LTTE-Mitgliedschaft des jüngeren Bruders, der Schwester und von ihm) im Jahr (...) in der Schweiz Asyl erhalten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wiesen die Verfolgungsgeschichte seines Bruders und seine eigene Kohärenz auf. Der Bruder habe mehrfach ausgesagt, dass sein Bruder (der Beschwerdeführer) Mitglied der LTTE gewesen und deswegen inhaftiert und mehrmals vom CID gesucht worden sei.
E. 7.3 In der Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, die Kriegs- und Folternarben würden keine Verschärfung des Profils bewirken, da sie aufgrund der mehrjährigen Haft und Rehabilitation bei den sri-lankischen Behörden aktenkundig sein dürften. Ebenso dürften die Verbindungen seiner Geschwister zu den LTTE den Behörden bekannt sein. Zudem seien die Geschwister nur für kurze Zeit als einfache Soldaten für die LTTE tätig gewesen und hätten nach dem Jahr 1999 keine Aufgaben mehr für die LTTE übernommen. Der Beschwerdeführer habe in seinem persönlichen Umfeld keinen Kontakt zu weiteren LTTE-Mitgliedern oder zum Kader der LTTE gehabt. Hinsichtlich allfälliger Verfolgungsmassnahmen nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft sei anzufügen, dass der Bruder bei der Anhörung vom 2. Dezember 2014 angegeben habe, der Beschwerdeführer befinde sich im Ausland. Es bestünden demnach ernsthafte Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgungsmassnahmen noch in Sri Lanka aufgehalten habe, zumal er sich nach eigenen Aussagen bei seiner Mutter versteckt habe, welche mit seinem Bruder in Kontakt gestanden habe. Ebenfalls anzuzweifeln sei, dass der Beschwerdeführer nicht über Ausweispapiere verfüge, da er mit dem eigenen Reisepass legal aus Sri Lanka ausgereist sei. Die angeblich einmalige Teilnahme am Heldentag im Jahr (...) sei nicht risikobegründend. Der Beschwerdeführer sei in der Befragung explizit auf seine Wahrheitspflicht bezüglich allfälliger Verbindungen zu den LTTE hingewiesen worden und er habe während des Asylverfahrens zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder Kontakt gehabt. Die Bedeutung der Offenlegung der Tätigkeiten für die LTTE für die Beurteilung seines Asylgesuches hätte ihm daher bewusst sein sollen. Seine erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE ab dem Jahr (...) und die Begründung, ihm sei zu diesem Vorgehen geraten worden, seien daher unglaubhaft. Zudem habe er dieses Vorbringen nicht weiter substantiiert. Im Übrigen hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder bei den Zeiträumen der LTTE-Zugehörigkeit der Geschwister widersprochen. Das Risikoprofil sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber der Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher auch die Substantiierungslast trage.
E. 7.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend an, die Vorinstanz habe seine Tätigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen für die LTTE sowie seine vierjährige Inhaftierung für erwiesen gehalten. Ebenso sei unbestritten, dass er über gut sichtbare Narben verfüge. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE als Hauptrisikofaktor für eine drohende Verhaftung und Folter anzusehen. Die Annahme der Vorinstanz, Narben würden nur zu einer Verfolgung führen, wenn sie bei den sri-lankischen Behörden nicht dokumentiert seien, widerspreche der Logik. Kriegs- und Folternarben würden bei einer Kontrolle durch sri-lankische Sicherheitskräfte zwangsläufig zu einer vertieften Überprüfung und allenfalls zu einer Festnahme führen. Es bestehe für sri-lankische Sicherheitskräfte ein Generalverdacht, dass nebst bereits bekannten noch weitere LTTE-Aktivitäten verübt worden seien. Das Wissen der sri-lankischen Behörden um eine LTTE-Vergangenheit und eine Rehabilitationshaft verstärke die Verfolgungsgefahr, da Rehabilitierte jederzeit neu in den Verdacht geraten könnten, weitere Informationen zu den LTTE zu haben oder neue Aktivitäten zu planen. Es sei schliesslich nachvollziehbar, dass sein Bruder über einen Zeitraum von 25 Jahren hinweg nicht die exakten Jahreszahlen zu den Lebensereignissen seiner Geschwister machen könne.
E. 8.1 Nach einer eingehenden Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts im Wesentlichen zum selben Schluss wie das SEM.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer schilderte seine Tätigkeit für die LTTE vom Jahr (...), seine Inhaftierung in verschiedenen Gefängnissen und anschliessend im Rehabilitationscamp vom (...) 2009 bis zum (...) 2013 detailliert und nannte jeweils übereinstimmend die Aufenthaltsorte, die Aufenthaltsdauer und Daten. Die Haftdauer stimmt mit den Angaben seines in der Schweiz lebenden Bruders überein. Die Inhaftierung ist zudem durch zahlreiche Beweismittel (sechs Haftverfügungen, ein Haftentlassungsschreiben, eine Besucherkarte des IKRK, eine Haftbestätigung des IKRK) belegt. Seine dreijährige Mitgliedschaft bei den LTTE und die vierjährige Haft erachtete die Vorinstanz in der Verfügung denn auch zu Recht als glaubhaft. Dieses Aussageverhalten steht dann aber in Widerspruch zu seiner vagen und tatsächlich widersprüchlichen Schilderung der Suche nach ihm durch das CID nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft. An der Befragung gab der Beschwerdeführer anfangs an, er habe sich einen Monat nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft beim Dorfvorsteher gemeldet (A9 Ziff. 7.02), an der Anhörung sprach er dann von einer Woche nach der Entlassung (A26 F157). An der Befragung gab er einerseits an, seine letzte offizielle Adresse im Heimatstaat sei B._______, er habe bis 2008 dort gelebt. Er sei dort registriert geblieben, um allfällige Entschädigungen für sein zerstörtes Haus zu erhalten (A9 Ziff. 2.02). Gleichzeitig bestätigte er, von (...) 2013 bis (...) 2015 in J._______ bei seiner Mutter gewohnt zu haben (ebd. Ziff. 2.01). Zur geltend gemachten Suche erzählte er anfangs, kurze Zeit nach der Entlassung habe er sich in einem Militärcamp melden müssen und danach sei er mehrmals vom CID in B._______ gesucht worden, weshalb im (...) 2013 er zu seiner Mutter nach Jaffna gegangen sei. Später gab er dann an, er sei erstmals vom CID gesucht worden, als er bei seiner Mutter gelebt habe, etwa im (...) 2013 (A9 Ziff. 7.02). Dies wirft die Frage auf, weshalb er im (...) 2013, als er demnach noch gar nicht gesucht worden wäre, zu seiner Mutter gegangen sein soll. Im Widerspruch zu diesen Angaben an der Befragung gab er an der Anhörung dann an, er sei im (...) 2013 zu seiner Mutter gezogen (A26 F40), und das CID habe ihn erstmals im (...) 2014 gesucht (A26 F102, F134). Auf den Widerspruch angesprochen, schwieg der Beschwerdeführer (A26 F135). An der Anhörung meinte er anfangs, während seines Aufenthalts bei seiner Mutter habe ihn das CID bei seinen Geschwistern und den Geschwistern seiner Ehefrau gesucht. Deswegen sei er zum Cousin seiner Ehefrau gezogen (A26 F94). Später meinte er hingegen, er habe damals schon beim Cousin gewohnt (A26 F145 ff.). Als Zeitpunkt für den Umzug zum Cousin gab er in der Befragung den (...) 2013 an, an der Anhörung dann den (...) 2014 (A9 Ziff. 2.01, A26 F121). Auch hinsichtlich der Häufigkeit der Suche nach ihm widersprach sich der Beschwerdeführer (A9 Ziff. 7.02, A26 F35). Hinsichtlich der Ausstellung seines Reisepasses und seiner Identitätskarte gab er an, er habe die Ausweispapiere im (...) 2013 problemlos erhalten, weil er damals noch nicht gesucht worden sei (A9 F 7.02, A26 F 11 ff.). Auf der einreichten Kopie des Reisepasses ist indes als Ausstelldatum der (...) 2016 vermerkt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer Ausweispapiere ausgestellt hätten, wäre er gleichzeitig vom CID intensiv gesucht worden.
E. 8.3 Zusammenfassend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise vom CID gesucht worden, aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass er nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft weiterhin unter Beobachtung stand. Dass er sich nach der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp bei einem Militärcamp anmelden musste, schildert er nämlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei (A9 Ziff. 7.02; A26 F35) und dies wird vom SEM auch nicht bestritten. Nicht ausgeschlossen werden kann im Übrigen auch, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nach seiner Ausreise alle paar Monate bei seiner Familie vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten (A26 F9 und F46 f.). Das SEM äussert sich zu diesen Angaben nicht. Es gibt aber auch keinen triftigen Grund, daran zu zweifeln. Asylrelevante Nachteile hat der Beschwerdeführer aber seit seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft am (...) 2013 bis zu seiner Ausreise am (...) 2016, und damit während drei Jahren, keine erlitten. Sodann hat er sich auf legalem Weg eine sri-lankische Identitätskarte und einen sri-lankischen Pass ausstellen lassen können. Mit diesem ist er über den Flughafen Colombo ausgereist, selbst wenn dies unter Umständen mit Hilfe eines Schleppers geschehen ist. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen. Folglich hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 8.4 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda Rajapaksa zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen wie den nachfolgenden Link am 2. März 2021). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Sri Lanka drei Jahre lang in seinem Heimatland gelebt, ohne einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ein individueller Bezug zu den Folgen des Machtwechsels in Sri Lanka ist, wie bereits erwähnt, nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die eingereichten Artikel zur Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift erstmals geltend, er habe im (...) am Märtyrertag in der Schweiz teilgenommen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte keinen Beleg für die angebliche Teilnahme am Märtyrertag im Jahr (...) ein. Selbst wenn er daran teilgenommen hätte, ist von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG aufgrund angeblicher exilpolitischer Aktivitäten ist somit zu verneinen.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 9.2 Beim Beschwerdeführer sind mehrere Risikofaktoren erfüllt. Er hat glaubhaft dargetan, im Jahr (...) freiwillig den LTTE beigetreten zu sein. Als gewöhnlicher Soldat erhielt er eine sechsmonatige, militärische Grundausbildung und weitere Kampfausbildungen an der Waffe. Im Jahr (...) ist er aus den LTTE ausgetreten. Sein jüngerer Bruder und seine Schwester waren ebenfalls Mitglieder bei den LTTE. Der jüngere Bruder starb im Jahr (...) als Märtyrer. Sein älterer Bruder verrichtete Hilfsleistungen für die LTTE und erhielt im Jahr (...) Asyl in der Schweiz. Am (...) 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft bei den LTTE verhaftet. Während den Verhören wurde ihm unterstellt, Kenntnis von den Waffenverstecken der LTTE zu haben. Es wurde ihm vorgeworfen, andere Personen, die bei der Bewegung gewesen seien, nicht verraten zu wollen. Auch der Märtyrertod seines jüngeren Bruders wurde ihm entgegengehalten. Ein mit mehreren anderen Gefangenen abgehaltener Hungerstreik und der dadurch erzeugte - auch internationale - Druck von aussen führten dazu, dass er im (...) 2012 in ein Rehabilitationscamp überführt wurde. Am (...) 2013 wurde er aus der Rehabilitationshaft entlassen. Zwar hat die Vor-instanz zu Recht ausgeführt, er habe die Rehabilitation durchlaufen und danach bis zur Ausreise ohne massgebliche Probleme in Sri Lanka gelebt. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE, der Verbindungen seiner Geschwister zu den LTTE und seiner vierjährigen Inhaftierung, durch welche er über einen Strafregistereintrag verfügt, kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass er auf der Stop-List eingetragen ist. Zudem hat er gut sichtbare Narben am Körper. Der Beschwerdeführer erfüllt dadurch sowohl stark als auch schwach risikobegründende Faktoren. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob er sich, wie er auf Beschwerdeebne erstmals vorbringt, ein zweites Mal von 2006 bis 2009 den LTTE angeschlossen hat.
E. 9.3 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention. Gemäss Art. 54 AsylG ist der Beschwerdeführer jedoch praxisgemäss vom Asyl auszuschliessen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.6). Ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt, kann offenbleiben.
E. 10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die genannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 11 Die Beschwerde ist betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 sind aufzuheben. Die Vor-instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 12.1 Die Kosten des Verfahrens sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme entspricht praxisgemäss einem Obsiegen zu zwei Dritteln. Aufgrund des Unterliegens zu einem Drittel sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufzuerlegen. Der mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 einverlangte und vom Beschwerdeführer innert Frist gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der verbleibende Betrag von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
E. 12.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 VwVG; und Art. 7-13 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Obsiegens zu zwei Dritteln eine Parteientschädigung zuzusprechen. Auf die Nachforderung einer Honorarnote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, also Fr. 1'800.-, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der verbleibende Betrag von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-206/2019 Urteil vom 18. März 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. August 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. August 2016 (Befragung; SEM-Akten A9) und der Anhörung vom 17. September 2018 (A26) führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tamile. Im (...) 1992 sei er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Er habe eine sechsmonatige Grundausbildung und weitere Kampfausbildungen absolviert. Im Jahr (...) sei er aus den LTTE ausgetreten, weil seine Familie in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei und die LTTE sich geweigert hätten, ihm Lohn zu bezahlen. Er habe dann Strafarbeit für die LTTE leisten müssen, sonst habe er seitens der LTTE keine Probleme bekommen. Sein jüngerer Bruder und seine ältere Schwester seien ebenfalls Mitglieder der LTTE gewesen. Der Bruder sei im (...) 1999 den Heldentod gestorben. Die Schwester sei von 1995 bis 1999 bei den LTTE gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe im Jahr (...) geheiratet und habe drei Töchter. Bis ins Jahr 2009 habe er als Hilfsarbeiter in B._______ gearbeitet. Circa im April 2009 sei er mit der Familie in das von der Armee kontrollierte Gebiet gegangen. Sie seien in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Am (...) 2009 habe ihn die sri-lankische Armee im Flüchtlingslager verhaftet und in verschiedenen Gefängnissen eingesperrt: in C._______, D._______, E._______ und F._______. Anschliessend sei er ins G._______-Gefängnis und später ins H._______-Gefängnis überstellt worden. Dort habe er mit weiteren Inhaftierten einen Hungerstreik abgehalten. Politiker hätten sie besucht und versprochen, sie würden mit den Behörden über ihre Freilassung sprechen. Daraufhin sei er via das (...)-Rehabilitierungscamp ins Rehabilitierungscamp nach I._______ gebracht worden. Am (...) 2013 hätten sie ihn schliesslich freigelassen. Das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn aber weiterhin verdächtigt, Mitglied der LTTE zu sein und Waffenverstecke der LTTE zu kennen. Nach der Entlassung habe er sich beim Dorfvorsteher von B._______ und beim Militärcamp angemeldet. Zudem habe er eine Identitätskarte beantragt und diese im (...) 2013 problemlos erhalten. Mittels der Identitätskarte habe er sich auch einen Pass ausstellen lassen. Einige Wochen nach der Anmeldung sei er mehrmals vom CID und der Armee gesucht worden. Aus Angst sei er mit seiner Familie zu seiner Mutter nach J._______ gezogen. Das CID habe ihn weiterhin bei Nachbarn und dem Schwiegervater in B._______ sowie bei Geschwistern gesucht. Später hätten sie ihn bei seiner Mutter in J._______ gesucht, weshalb er circa vom (...) 2015 bis (...) 2016 versteckt bei einem Cousin seiner Ehefrau in K._______ gelebt habe. Am (...) 2016 sei er mit seinem authentischen Pass aus Sri Lanka ausgereist, allerdings habe der Schlepper ihn geheissen, an einen spezifischen Reisepasskontrollschalter zu gehen, da er diesen Beamten kenne. Im Jahr (...) habe ihn das CID gesucht. Eine Schwester lebe seit dem Jahr (...) und ein Bruder seit dem Jahr (...) in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde (mit Übersetzung), eine Heiratsurkunde, zwei Identitätskarten, einen Reisepass, Reiseunterlagen (Visum L._______, Hotelbuchung, Flugbuchung, Flugticket), sechs Extension of Period of Detention (Haftverfügungen) des Ministry of Defence, ein Haftentlassungsschreiben des Ministry of Rehabilitation vom (...) 2013, eine Besucherkarte des IKRK, eine Detention Attestation (Haftbestätigung) des IKRK vom (...) 2013, ein Schreiben eines Priesters der St. Joseph Church in B._______ vom 10. September 2016 und zwei Fotos, die den Besuch des CID (...) zeigten, ein. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 (eröffnet am 12. Dezember 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapaksas zum neuen Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Zudem sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die Akten seines Bruders namens M._______ (N [...]) zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte eine Einwilligung seines Bruders betreffend Akteneinsicht, einen Bericht von Amnesty International "Locked away: Sri Lanka's Security Detainees" von 2012, zwei Artikel vom Tamil Guardian vom 23. Januar 2012 respektive 20. Mai 2012, einen Artikel vom Daily Mirror vom 25. Mai 2012, fünf Fotos von seinen Beinen, seiner Schulter und seinem Rücken sowie eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 teilte die Instruktionsrichterin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten seines Bruders zu gewähren, setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an und wies das Gesuch um Fristansetzung für das Einreichen weiterer Beweismittel verbunden mit einer Beschwerdeergänzung ab. F. Am 6. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er zu den Asylakten seines Bruders Stellung nahm. Dem Schreiben war eine CD-ROM mit weiteren Artikeln beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 gab die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 12. April 2019 eine Vernehmlassung ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. J. Mit Replik vom 1. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er gab vier Artikel der NZZ (vom 22.04.2019, 24.04.2019, und zwei vom 28.04.2019) und einen Artikel des Tamil Guardian vom 29. April 2019 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 18. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit aktualisierten Länderinformationen und einem neuen Länderbericht vom 23. Januar 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Es ist auf sie - mit Ausnahme vom nachfolgend genannten Antrag - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich infolge der Krise (Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister) entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer vom im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst kurz zurückliegenden Regierungswechsel in Sri Lanka betroffen sei. Ein Kassationsgrund vermag er daraus nicht abzuleiten und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes zwischen der Befragung und der Anhörung. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben. Die Rüge geht fehl. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots, da die Vorinstanz in ihrer Begründung seine zahlreichen Risikofaktoren sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht (korrekt) berücksichtigt habe. Die Vorinstanz äusserte sich bei der Prüfung der Risikofaktoren zu seiner LTTE-Vergangenheit und zu einer möglichen Gefährdung aufgrund seines Bruders. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, verneinte sie das Vorliegen eines Risikoprofils. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht Sache der Vorinstanz, nach weiteren Risikofaktoren, wie beispielsweise Narben, zu forschen. Die Begründung der Vorinstanz zu den Risikofaktoren ist somit als ausreichend einzustufen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka geprüft. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Willkürverbots vor. 4.5 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe sein Risikoprofil nicht vollständig abgeklärt. Sie habe sein Engagement für die LTTE von (...) 2006 bis (...) 2009 und die Verbindungen seiner Familie zu den LTTE nicht vollständig ermittelt. Zudem habe sie nicht abgeklärt, ob er über Narben verfüge. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe die Vor-instanz unvollständig und unkorrekt abgeklärt; insbesondere hätte sie die Rückkehr von Rajapaksa an die Macht berücksichtigen müssen. Das von ihr erstellte Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren fest und thematisierte sie in der Begründung (vgl. E. 4.4). Es war, wie erwähnt, nicht ihre Sache, nach möglichen weiteren Risikofaktoren zu forschen. Alleine der Umstand, dass sie in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht noch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister ist auf die Erwägung 3 zu verweisen. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren sodann keine Gefährdung aufgrund einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat geltend, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, diesen Umstand im Sachverhalt aufzunehmen. Zudem begründete das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 ausführlich, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat für sich alleine keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und rechtfertigen keine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, ihm sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend seine LTTE-Mitgliedschaft und LTTE-Aktivitäten von (...) 2006 bis (...) 2009 sowie seine exilpolitischen Aktivitäten anzusetzen; dies verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Er sei auch erneut anzuhören. Dies unter Berücksichtigung seiner Gesundheitssituation sowie unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson und eines Sachbearbeiters, welcher über die vollständigen Länderinformationen zu Sri Lanka verfüge. 5.2 Der Beschwerdeführer hat bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzureichen. Er hat sich dabei auf Eingaben zur allgemeinen Lage in Sri Lanka beschränkt. Es besteht keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen. Es sind auch keine Gründe für die Durchführung einer Anhörung ersichtlich, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zur Suche des CID nach ihm nach seiner Rehabilitation und Freilassung widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er sich bezüglich des Zeitpunkts der Meldung beim Dorfvorsteher, des Zeitpunkts der erstmaligen Suche nach ihm, des weiteren Verlaufs der Suche und seiner Aufenthaltsorte während der Suche nach ihm widersprochen. Seine Erklärungsversuche hätten zu weiteren Widersprüchen geführt. Er habe angegeben, seinen Reisepass bereits kurze Zeit nach dem Erhalt der Identitätskarte im (...) 2013 erhalten zu haben. Die Ausstellung der Ausweispapiere sei problemlos erfolgt, da ihn das CID damals noch nicht gesucht habe. Der eingereichten Kopie des Reisepasses könne hingegen entnommen werden, dass der Reisepass erst am (...) 2016 ausgestellt worden sei; folglich zu einem Zeitpunkt, in welchem er bereits über mehrere Jahre vom CID gesucht worden sein und er sich beim Cousin seiner Ehefrau versteckt haben solle. Zudem seien seine Schilderungen zur behördlichen Suche nach ihm nach der Entlassung aus der Rehabilitation trotz mehrfachen Nachfragens oberflächlich und vage ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Eindrücke und Reaktionen sowie die Reaktionen seiner Angehörigen anschaulich darzulegen, womit die Schilderungen eine persönliche Betroffenheit vermissen liessen. Diese Substanzlosigkeit stehe im Kontrast zu seinen ausführlichen Angaben zu den Ereignissen während seiner Zeit bei den LTTE. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Er habe in Sri Lanka ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft hätten die betroffenen Personen in den Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der LTTE verbüsst. Nach der Entlassung habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung erlebt. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch rund sieben Jahre lang in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Aus den Asylakten seines Bruders würden ebenfalls keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgehen. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es stimme, dass er sich zur Suche nach ihm durch das CID teils widersprüchlich geäussert habe. Seine Aussagen hätten sich aber auf verschiedene behördliche Verfolger bezogen. Wenn er auf tägliche Schikanen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft hingewiesen habe, sei dies mehr als Redefloskel zu verstehen als um eine präzise Beschreibung der Übergriffe. Ob er sich bei seiner Mutter oder bei seinem Cousin versteckt habe oder ob der Reisepass im Jahr (...) ausgestellt worden sei, habe eher dem Drang des Sachbearbeiters zur Suche nach Widersprüchen gedient als der Ermittlung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die aufgeführten Widersprüche stellten sein mit zahlreichen Beweismitteln belegtes Profil und seine damit verbundene Gefährdung in Sri Lanka nicht in Frage. Seine Schilderungen seien zum Teil vage ausgefallen, weil er bei den meisten Verfolgungsmassnahmen durch das CID nicht anwesend gewesen sei. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren. So sei er von 1992 bis (...) 1995 und vom (...) 2006 bis (...) 2009 Mitglied der LTTE gewesen und habe als Soldat für die LTTE gekämpft. Die Tätigkeit für die LTTE ab (...) habe er aus Angst bis jetzt verschwiegen. Viele Verwandte seien ebenfalls Mitglieder der LTTE gewesen und hätten teilweise ihr Leben für den tamilischen Separatismus geopfert. So seien sein jüngerer Bruder und seine Schwester bei den LTTE gewesen. Der Bruder sei als Märtyrer im (...) gefallen. Die Schwester sei von 1995 bis (...) 1999 Mitglied gewesen. Die Unterstützungsleistungen für die LTTE seien behördlich registriert. Zudem sei er aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft vom (...) 2009 bis am (...) 2013 in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Dies werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Er verfüge deshalb über einen Strafregistereintrag. Nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft sei er auf der Watch-List und nach seiner illegalen Flucht auf der Stop-List aufgeführt worden. Er verfüge über Kriegs- und Folternarben. Er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen. Er halte sich bereits seit knapp drei Jahren in der Schweiz auf und habe keine gültigen Einreisepapiere. Die Kumulation dieser Risikofaktoren führe zwingend zu einer Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft, zumal das Durchlaufen der Rehabilitation in Sri Lanka nicht als Strafverbüssung gelte. 7.2.2 Nach Einsicht in die Akten seines älteren Bruders führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung aus, der Bruder habe aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE und des LTTE-Hintergrundes seiner Familie (LTTE-Mitgliedschaft des jüngeren Bruders, der Schwester und von ihm) im Jahr (...) in der Schweiz Asyl erhalten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wiesen die Verfolgungsgeschichte seines Bruders und seine eigene Kohärenz auf. Der Bruder habe mehrfach ausgesagt, dass sein Bruder (der Beschwerdeführer) Mitglied der LTTE gewesen und deswegen inhaftiert und mehrmals vom CID gesucht worden sei. 7.3 In der Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, die Kriegs- und Folternarben würden keine Verschärfung des Profils bewirken, da sie aufgrund der mehrjährigen Haft und Rehabilitation bei den sri-lankischen Behörden aktenkundig sein dürften. Ebenso dürften die Verbindungen seiner Geschwister zu den LTTE den Behörden bekannt sein. Zudem seien die Geschwister nur für kurze Zeit als einfache Soldaten für die LTTE tätig gewesen und hätten nach dem Jahr 1999 keine Aufgaben mehr für die LTTE übernommen. Der Beschwerdeführer habe in seinem persönlichen Umfeld keinen Kontakt zu weiteren LTTE-Mitgliedern oder zum Kader der LTTE gehabt. Hinsichtlich allfälliger Verfolgungsmassnahmen nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft sei anzufügen, dass der Bruder bei der Anhörung vom 2. Dezember 2014 angegeben habe, der Beschwerdeführer befinde sich im Ausland. Es bestünden demnach ernsthafte Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgungsmassnahmen noch in Sri Lanka aufgehalten habe, zumal er sich nach eigenen Aussagen bei seiner Mutter versteckt habe, welche mit seinem Bruder in Kontakt gestanden habe. Ebenfalls anzuzweifeln sei, dass der Beschwerdeführer nicht über Ausweispapiere verfüge, da er mit dem eigenen Reisepass legal aus Sri Lanka ausgereist sei. Die angeblich einmalige Teilnahme am Heldentag im Jahr (...) sei nicht risikobegründend. Der Beschwerdeführer sei in der Befragung explizit auf seine Wahrheitspflicht bezüglich allfälliger Verbindungen zu den LTTE hingewiesen worden und er habe während des Asylverfahrens zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder Kontakt gehabt. Die Bedeutung der Offenlegung der Tätigkeiten für die LTTE für die Beurteilung seines Asylgesuches hätte ihm daher bewusst sein sollen. Seine erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE ab dem Jahr (...) und die Begründung, ihm sei zu diesem Vorgehen geraten worden, seien daher unglaubhaft. Zudem habe er dieses Vorbringen nicht weiter substantiiert. Im Übrigen hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder bei den Zeiträumen der LTTE-Zugehörigkeit der Geschwister widersprochen. Das Risikoprofil sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber der Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher auch die Substantiierungslast trage. 7.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend an, die Vorinstanz habe seine Tätigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen für die LTTE sowie seine vierjährige Inhaftierung für erwiesen gehalten. Ebenso sei unbestritten, dass er über gut sichtbare Narben verfüge. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE als Hauptrisikofaktor für eine drohende Verhaftung und Folter anzusehen. Die Annahme der Vorinstanz, Narben würden nur zu einer Verfolgung führen, wenn sie bei den sri-lankischen Behörden nicht dokumentiert seien, widerspreche der Logik. Kriegs- und Folternarben würden bei einer Kontrolle durch sri-lankische Sicherheitskräfte zwangsläufig zu einer vertieften Überprüfung und allenfalls zu einer Festnahme führen. Es bestehe für sri-lankische Sicherheitskräfte ein Generalverdacht, dass nebst bereits bekannten noch weitere LTTE-Aktivitäten verübt worden seien. Das Wissen der sri-lankischen Behörden um eine LTTE-Vergangenheit und eine Rehabilitationshaft verstärke die Verfolgungsgefahr, da Rehabilitierte jederzeit neu in den Verdacht geraten könnten, weitere Informationen zu den LTTE zu haben oder neue Aktivitäten zu planen. Es sei schliesslich nachvollziehbar, dass sein Bruder über einen Zeitraum von 25 Jahren hinweg nicht die exakten Jahreszahlen zu den Lebensereignissen seiner Geschwister machen könne. 8. 8.1 Nach einer eingehenden Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts im Wesentlichen zum selben Schluss wie das SEM. 8.2 Der Beschwerdeführer schilderte seine Tätigkeit für die LTTE vom Jahr (...), seine Inhaftierung in verschiedenen Gefängnissen und anschliessend im Rehabilitationscamp vom (...) 2009 bis zum (...) 2013 detailliert und nannte jeweils übereinstimmend die Aufenthaltsorte, die Aufenthaltsdauer und Daten. Die Haftdauer stimmt mit den Angaben seines in der Schweiz lebenden Bruders überein. Die Inhaftierung ist zudem durch zahlreiche Beweismittel (sechs Haftverfügungen, ein Haftentlassungsschreiben, eine Besucherkarte des IKRK, eine Haftbestätigung des IKRK) belegt. Seine dreijährige Mitgliedschaft bei den LTTE und die vierjährige Haft erachtete die Vorinstanz in der Verfügung denn auch zu Recht als glaubhaft. Dieses Aussageverhalten steht dann aber in Widerspruch zu seiner vagen und tatsächlich widersprüchlichen Schilderung der Suche nach ihm durch das CID nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft. An der Befragung gab der Beschwerdeführer anfangs an, er habe sich einen Monat nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft beim Dorfvorsteher gemeldet (A9 Ziff. 7.02), an der Anhörung sprach er dann von einer Woche nach der Entlassung (A26 F157). An der Befragung gab er einerseits an, seine letzte offizielle Adresse im Heimatstaat sei B._______, er habe bis 2008 dort gelebt. Er sei dort registriert geblieben, um allfällige Entschädigungen für sein zerstörtes Haus zu erhalten (A9 Ziff. 2.02). Gleichzeitig bestätigte er, von (...) 2013 bis (...) 2015 in J._______ bei seiner Mutter gewohnt zu haben (ebd. Ziff. 2.01). Zur geltend gemachten Suche erzählte er anfangs, kurze Zeit nach der Entlassung habe er sich in einem Militärcamp melden müssen und danach sei er mehrmals vom CID in B._______ gesucht worden, weshalb im (...) 2013 er zu seiner Mutter nach Jaffna gegangen sei. Später gab er dann an, er sei erstmals vom CID gesucht worden, als er bei seiner Mutter gelebt habe, etwa im (...) 2013 (A9 Ziff. 7.02). Dies wirft die Frage auf, weshalb er im (...) 2013, als er demnach noch gar nicht gesucht worden wäre, zu seiner Mutter gegangen sein soll. Im Widerspruch zu diesen Angaben an der Befragung gab er an der Anhörung dann an, er sei im (...) 2013 zu seiner Mutter gezogen (A26 F40), und das CID habe ihn erstmals im (...) 2014 gesucht (A26 F102, F134). Auf den Widerspruch angesprochen, schwieg der Beschwerdeführer (A26 F135). An der Anhörung meinte er anfangs, während seines Aufenthalts bei seiner Mutter habe ihn das CID bei seinen Geschwistern und den Geschwistern seiner Ehefrau gesucht. Deswegen sei er zum Cousin seiner Ehefrau gezogen (A26 F94). Später meinte er hingegen, er habe damals schon beim Cousin gewohnt (A26 F145 ff.). Als Zeitpunkt für den Umzug zum Cousin gab er in der Befragung den (...) 2013 an, an der Anhörung dann den (...) 2014 (A9 Ziff. 2.01, A26 F121). Auch hinsichtlich der Häufigkeit der Suche nach ihm widersprach sich der Beschwerdeführer (A9 Ziff. 7.02, A26 F35). Hinsichtlich der Ausstellung seines Reisepasses und seiner Identitätskarte gab er an, er habe die Ausweispapiere im (...) 2013 problemlos erhalten, weil er damals noch nicht gesucht worden sei (A9 F 7.02, A26 F 11 ff.). Auf der einreichten Kopie des Reisepasses ist indes als Ausstelldatum der (...) 2016 vermerkt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer Ausweispapiere ausgestellt hätten, wäre er gleichzeitig vom CID intensiv gesucht worden. 8.3 Zusammenfassend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise vom CID gesucht worden, aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass er nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft weiterhin unter Beobachtung stand. Dass er sich nach der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp bei einem Militärcamp anmelden musste, schildert er nämlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei (A9 Ziff. 7.02; A26 F35) und dies wird vom SEM auch nicht bestritten. Nicht ausgeschlossen werden kann im Übrigen auch, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nach seiner Ausreise alle paar Monate bei seiner Familie vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten (A26 F9 und F46 f.). Das SEM äussert sich zu diesen Angaben nicht. Es gibt aber auch keinen triftigen Grund, daran zu zweifeln. Asylrelevante Nachteile hat der Beschwerdeführer aber seit seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft am (...) 2013 bis zu seiner Ausreise am (...) 2016, und damit während drei Jahren, keine erlitten. Sodann hat er sich auf legalem Weg eine sri-lankische Identitätskarte und einen sri-lankischen Pass ausstellen lassen können. Mit diesem ist er über den Flughafen Colombo ausgereist, selbst wenn dies unter Umständen mit Hilfe eines Schleppers geschehen ist. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen. Folglich hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8.4 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda Rajapaksa zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen wie den nachfolgenden Link am 2. März 2021). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Sri Lanka drei Jahre lang in seinem Heimatland gelebt, ohne einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ein individueller Bezug zu den Folgen des Machtwechsels in Sri Lanka ist, wie bereits erwähnt, nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die eingereichten Artikel zur Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. 8.5 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift erstmals geltend, er habe im (...) am Märtyrertag in der Schweiz teilgenommen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte keinen Beleg für die angebliche Teilnahme am Märtyrertag im Jahr (...) ein. Selbst wenn er daran teilgenommen hätte, ist von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG aufgrund angeblicher exilpolitischer Aktivitäten ist somit zu verneinen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 9.2 Beim Beschwerdeführer sind mehrere Risikofaktoren erfüllt. Er hat glaubhaft dargetan, im Jahr (...) freiwillig den LTTE beigetreten zu sein. Als gewöhnlicher Soldat erhielt er eine sechsmonatige, militärische Grundausbildung und weitere Kampfausbildungen an der Waffe. Im Jahr (...) ist er aus den LTTE ausgetreten. Sein jüngerer Bruder und seine Schwester waren ebenfalls Mitglieder bei den LTTE. Der jüngere Bruder starb im Jahr (...) als Märtyrer. Sein älterer Bruder verrichtete Hilfsleistungen für die LTTE und erhielt im Jahr (...) Asyl in der Schweiz. Am (...) 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft bei den LTTE verhaftet. Während den Verhören wurde ihm unterstellt, Kenntnis von den Waffenverstecken der LTTE zu haben. Es wurde ihm vorgeworfen, andere Personen, die bei der Bewegung gewesen seien, nicht verraten zu wollen. Auch der Märtyrertod seines jüngeren Bruders wurde ihm entgegengehalten. Ein mit mehreren anderen Gefangenen abgehaltener Hungerstreik und der dadurch erzeugte - auch internationale - Druck von aussen führten dazu, dass er im (...) 2012 in ein Rehabilitationscamp überführt wurde. Am (...) 2013 wurde er aus der Rehabilitationshaft entlassen. Zwar hat die Vor-instanz zu Recht ausgeführt, er habe die Rehabilitation durchlaufen und danach bis zur Ausreise ohne massgebliche Probleme in Sri Lanka gelebt. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE, der Verbindungen seiner Geschwister zu den LTTE und seiner vierjährigen Inhaftierung, durch welche er über einen Strafregistereintrag verfügt, kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass er auf der Stop-List eingetragen ist. Zudem hat er gut sichtbare Narben am Körper. Der Beschwerdeführer erfüllt dadurch sowohl stark als auch schwach risikobegründende Faktoren. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob er sich, wie er auf Beschwerdeebne erstmals vorbringt, ein zweites Mal von 2006 bis 2009 den LTTE angeschlossen hat. 9.3 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention. Gemäss Art. 54 AsylG ist der Beschwerdeführer jedoch praxisgemäss vom Asyl auszuschliessen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.6). Ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt, kann offenbleiben. 10. 10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die genannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 11. Die Beschwerde ist betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 sind aufzuheben. Die Vor-instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Die Kosten des Verfahrens sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme entspricht praxisgemäss einem Obsiegen zu zwei Dritteln. Aufgrund des Unterliegens zu einem Drittel sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufzuerlegen. Der mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 einverlangte und vom Beschwerdeführer innert Frist gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der verbleibende Betrag von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 12.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 VwVG; und Art. 7-13 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Obsiegens zu zwei Dritteln eine Parteientschädigung zuzusprechen. Auf die Nachforderung einer Honorarnote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, also Fr. 1'800.-, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der verbleibende Betrag von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Eliane Kohlbrenner Versand: