Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am 5. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in B._______, Distrikt C._______, aufgewachsen, wo die Familie Land besitze. Er habe bis zur (...) Klasse die Schule besucht, diese wegen des Krieges jedoch abgebrochen. Im Alter von zirka (...) Jahren sei er allein ins Vanni-Gebiet nach D._______ respektive nach E._______, Distrikt F._______, gezogen. Dort habe er (...)arbeiten auf (...) und als (...) ausgeübt. Im Jahr (...) habe er geheiratet. In der ersten Hälfte des Jahres (...) habe er, wie alle anderen auch, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Unterstützungstätigkeiten verrichtet. Als die Armee das Gebiet umzingelt habe, sei er ins Camp G._______ respektive H._______ gebracht worden. Dort sei er an (...) erkrankt und ins Krankenhaus gebracht worden, aus welchem ihm die Flucht gelungen sei. Seine Ehefrau sei Ende (...) mit den Kindern nach I._______ gegangen und dort Ende (...) festgenommen worden, wegen ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet respektive weil sie der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden sei. In der folgenden Gerichtsverhandlung sei sie freigesprochen und entlassen worden. Im Jahr 2015 habe er mit Leuten des Criminal Investigation Departments (CID) Probleme bekommen. Diese hätten ihn einmal ins D._______-Camp mitgenommen, der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt und geschlagen. Mit Hilfe des Dorfvorstehers sei er am gleichen Tag freigekommen; er habe jedoch später Drohanrufe erhalten. Zudem habe er an Progapandameetings von Parlamentsmitgliedern teilgenommen. Er habe ausserdem in einer Organisation für die Dorfentwicklung namens J._______ mitgearbeitet, die mit der Tamil National Alliance (TNA) verbunden gewesen sei. Deswegen habe er seit (...) 2015 mit Regierungsbefürwortern Probleme bekommen; er sei telefonisch beschimpft und bedroht worden. In der Folge sei er nach Colombo gereist, wo er (...) Monate geblieben sei, bevor er Sri Lanka verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme durch den CID im Jahr 2015 und zu den telefonischen Bedrohungen seien widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass er sich für eine mit der TNA kooperierenden Organisation namens J._______ engagiert und deshalb in den Fokus des CID geraten sei. Vielmehr habe er politische Aktivitäten und daraus resultierende Probleme ausdrücklich verneint. Auf Beschwerdeebene habe er ausgeführt, er habe den Eindruck gehabt, er sei wegen den Tätigkeiten beim J._______ festgenommen worden. Auch sei ihm LTTE-Mitgliedschaft sowie Kenntnisse über deren Waffenverstecke vorgeworfen worden. Diese Ausführungen würden in den Akten indes keine Stütze finden und seien deshalb als nachgeschoben zu erachten. Die Befragung der Ehefrau im (...) 2018 vermöge nicht zur Annahme einer in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe zu führen, zumal sie sich mit Hilfe des Dorfvorstehers erfolgreich gegen die Vorladung habe wehren können. Allfällige, auf öffentlichem Boden geschehene Behelligungen der Ehefrau und der Tochter seien ebenfalls nicht asylrelevant. D. Am 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, ein Arztbericht vom 23. Januar 2020 würde bestätigen, dass er schwer traumatisiert sei und bei einer allfälligen Rückschaffung ein erhöhtes Suizidrisiko bestehe. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bisher nicht ausreichend mit seiner psychischen Verfassung und deren Auswirkungen auf seine Aussagefähigkeit befasst. Ferner würde in der Nähe seines Hauses eine LTTE-Siedlung stehen und die sri-lankischen Behörden würden nun vermuten, dass die LTTE dort Waffen versteckt habe. Dieses Wissen werde auch ihm unterstellt. Weiter würden nach wie vor jeden Monat oder all zwei Monate CID-Beamte seine Ehefrau aufsuchen und nach seinem Verbleib fragen. Einmal sei seiner Ehefrau sogar das (...) abgenommen worden und auf (...) überprüft worden. Schliesslich habe sich die Lage seit der Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 zugespitzt. Politische Gegner des Rajapaksa-Clans würden sich zunehmend in Gefahr fühlen. Auch die Situation in seinem Dorf habe sich seit den Wahlen verändert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr Folter, Inhaftierung oder eine andere unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal er bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. K._______, vom 23. Januar 2020 und einen Bericht zu Gotabaya Rajapaksas Präsidentschaft vom 16. Januar 2020 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. April 2020 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 3. März 2020 als Mehrfachgesuch entgegen und trat auf dieses nicht ein. Gleichzeitig trat sie auf die Revisionsgründe (recte: das Revisionsgesuch) mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordneten den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem wies sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 15. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. G. Am 17. April 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik für (...) vom 16. April 2020, einen Bericht (...) vom 29. April 2020 und eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema «Psychiatrische Behandlungen während der Corona-Virus-Pandemie in Sri Lanka» vom 1. Mai 2020 ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 3. März 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. In der angefochtenen Verfügung wird im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und dem anschliessenden Machtwechsel ausgeführt, zum jetzigen Zeitpunkt bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter dem Präsidenten Gotabaya Rajapaksa einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer habe im Mehrfachgesuch nicht dargelegt, aus welchen Gründen er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt werde. Ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass er auf seine im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung verweise, zumal diese als unglaubhaft erachtet worden sei. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, seine Ehefrau werde nach wie vor durch CID-Beamte aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt. Diesbezüglich sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Oktober 2019 festgehalten habe, dass das Bestätigungsschreiben der Ehefrau, wonach die Verfolgungssituation im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens nach wie vor aktuell sei, aufgrund der familiären Verbundenheit und der evidenten Interessenlage lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen würde. Die Ausführungen, wonach seine Ehefrau nach wie vor alle zwei Monate nach seinem Verbleib befragt werde, vermöge diese Einschätzung nicht zu revidieren, da es sich um eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers handelt. Zudem sei anzumerken, dass insbesondere seine zeitlichen Angaben in Bezug auf das Ereignis, bei dem seiner Ehefrau das (...) abgenommen worden sein soll, vage und ausweichend ausgefallen seien. Insofern er in diesem Zusammenhang geltend mache, seine Ehefrau und die älteste Tochter seien einem erhöhten Risiko von sexuellen Übergriffen durch Angehörige des Militärs, der Polizei, Deserteure oder Angehörige militanter Gruppen ausgesetzt, verweise er lediglich pauschal auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des USDOS. Seinen Angaben seien keine Hinweise oder gar Belege auf entsprechende Erlebnisse seiner Angehörigen zu entnehmen. Schliesslich sei die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren bereits bekannt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 25. Oktober 2019 die gesundheitliche Situation bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ausführlich gewürdigt. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die Auseinandersetzung mit der psychischen Verfassung und deren Auswirkungen auf die Aussagefähigkeit nicht ausreichend erfolgt sein soll. Im Arztbericht vom 23. März 2020 stehe die Einschätzung des Suizidrisikos im Vordergrund. Insoweit Wiedererleben, Vermeidung oder Überregung thematisiert würden, geschehe dies unter allgemeinem Verweis auf traumatische Erfahrungen im Bürgerkrieg in Sri Lanka. Eine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben im ordentlichen Verfahren sei vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise einen Nichteintretensentscheid gefällt. Er habe sein Gesuch schriftlich eingereicht und hinreichend begründet, womit alle formellen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.
E. 6.2 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 6.3 Aufgrund der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten wäre. Zwar wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, das SEM trete gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Dies jedoch nachdem es sich im Flüchtlingspunkt unter anderem eingehend mit dem Arztzeugnis, dessen Eignung als Beweismittel im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung und der Lage in Sri Lanka auseinandersetzte. Insofern hat sich die Vorinstanz materiell zu den Vorbringen geäussert, weshalb die Verfügung vom 6. April 2020 im Ergebnis als Abweisung des Mehrfachgesuches vom 3. März 2020 zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass sich die Vorinstanz materiell mit seinen Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. Beschwerde S. 5). Auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände in Bezug auf das Nichteintreten der Vorinstanz ist somit nicht weiter einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 6.4 Allein aus der unkorrekten Formulierung der Rechtsfolge durch die Vor-instanz ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Jedoch enthält die Verfügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, indem diese als Rechtsmittelfrist die für Nichteintretensentscheide geltende kurze fünftägige Frist vorsieht (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG). Trotz dieser Verkürzung der Rechtsmittelfrist war es dem Beschwerdeführer in casu möglich, eine hinreichende Rechtsmitteleingabe auszufertigen und einzureichen. Ferner ergänzte er die Beschwerde mit der Eingabe vom 8. Mai 2020. Insofern erscheint ihm auch aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden zu sein. Der Mangel erweist sich vorliegend nicht als dermassen gravierend, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängen würde. Dem Versehen ist jedoch bei der Kostenauferlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 10.1).
E. 6.5 Die Argumentation des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe keine genauen Angaben zur Kontrolle des (...) seiner Ehefrau durch die Behörden machen können, weil sich er und seine Ehefrau belastende Elemente aufgrund ihrer psychischen Verfassung vorenthalten würden, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen. Die Vorbringen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs sind hinreichend und schriftlich zu begründen. Insofern darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er genaue Angaben zur angeblichen Kontrolle des (...) seiner Ehefrau und allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen machen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung eines Beweismittels bezüglich der aktuellen Situation der Familie abzuweisen. Sodann versuchte der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren seine widersprüchlichen und nachgeschobenen Angaben mittels seiner schlechten psychischen Verfassung zu erklären. Das Gericht führte dazu im Urteil E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 aus, dass die in den ärztlichen Unterlagen diagnostizierten gesundheitlichen Probleme die festgestellten Widersprüche nicht allesamt relativieren könnten (vgl. E. 5.2.4). Das Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs, ihm werde ein Mitwissen betreffend allfälliger (...) vorgeworfen, weil er in der Nähe einer LTTE-Siedlung gewohnt habe, ist sodann als nachgeschoben zu erachten. Der Beschwerdeführer machte weder geltend, in der Nähe einer LTTE-Siedlung gewohnt zu haben, noch, dass ihm aufgrund dessen ein Mitwissen über (...) vorgeworfen worden sei. Er führt nicht ansatzweise aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, dies im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Sodann machte er bereits auf Beschwerdeebene im ordentlichen Verfahren ein Mitwissen an (...) der LTTE geltend, setzte dieses jedoch nicht in Zusammenhang mit der Nähe seines Hauses zu einer LTTE-Siedlung. Das Gericht qualifizierte das entsprechende Vorbringen als nachgeschoben, da es in den protokollierten Aussagen keine Stütze fand (vgl. Urteil des BVGer E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 5.2.3). Um Wiederholungen zu vermeiden kann schliesslich vollumfänglich auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die neuen Vorbringen und Beweismittel vermöchten nichts am Ergebnis des Urteils E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 zu ändern und hat das Mehrfachgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-keitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 8.3.2 Ferner war bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 bekannt, dass der Beschwerdeführer an einer (...) und einer (...), gegenwärtig (...), leidet. Das Gericht hat ausführlich dargelegt, dass Sri Lanka über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt und der Beschwerdeführer dort die notwendige Behandlung erhalten kann. Diese Einschätzungen behalten auch unter Berücksichtigung der Arztberichte vom 23. Januar, 16. und 29. April 2020 ihre Gültigkeit. Dem Bericht der (...) vom 29. April 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...), gegenwärtig (...) vor dem Hintergrund eines (...)prozesses nach (...) eines nahen (...), und einer (...) leidet. Während der Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert und die (...) sei zurückgegangen. Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Ausführungen, insbesondere zur Corona-Pandemie (vgl. nachfolgend E. 8.5), vermögen an der Feststellung, der Beschwerdeführer werde sowohl während des Transports als auch in seinem Heimatland bei Bedarf die notwendige Behandlung erhalten, nichts zu ändern. Einer allfälligen drohenden Suizidalität kann im Rahmen des Wegweisungsvollzuges angemessen Rechnung getragen werden. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
E. 8.3.3 In Bezug auf das Vorliegen weiterer individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 7.3.3 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). Auf den Bericht der SFH vom 1. Mai 2020 zur Coronavirus-Pandemie ist demnach nicht weiter einzugehen.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere aufgrund der festgestellten Mängel im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtlos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Bei Beschwerden gegen die Ablehnung von Mehrfachgesuchen im Asylverfahren folgt die amtliche Verbeiständung den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (aArt. 110a Abs. 2 AsylG). Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ist demnach gutzuheissen und MLaw Cora Dubach ist als amtliche Vertreterin des Beschwerdeführers einzusetzen (vgl. Urteile des BVGer E-2413/2014 vom 13. Juli 2015, E-2381/2019 vom 12. Juli 2019; Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Kurzfristige Massnahmen) vom 23. September 2011, BBl 2011 7325, 7332 f.). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote einen Aufwand von 8,5 Stunden à Fr. 150. - und Auslagen in der Höhe von Fr. 358.- (total Fr. 1'633.-) geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Nicht zu entschädigen sind mangels Notwendigkeit die Kosten für die Schnellrecherche der SFH vom 1. Mai 2020 (Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung während der Corona-Virus-Pandemie) in der Höhe von Fr. 300.-. Das durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demnach auf Fr. 1'333.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'333.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2034/2020 Urteil vom 4. Juni 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am 5. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in B._______, Distrikt C._______, aufgewachsen, wo die Familie Land besitze. Er habe bis zur (...) Klasse die Schule besucht, diese wegen des Krieges jedoch abgebrochen. Im Alter von zirka (...) Jahren sei er allein ins Vanni-Gebiet nach D._______ respektive nach E._______, Distrikt F._______, gezogen. Dort habe er (...)arbeiten auf (...) und als (...) ausgeübt. Im Jahr (...) habe er geheiratet. In der ersten Hälfte des Jahres (...) habe er, wie alle anderen auch, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Unterstützungstätigkeiten verrichtet. Als die Armee das Gebiet umzingelt habe, sei er ins Camp G._______ respektive H._______ gebracht worden. Dort sei er an (...) erkrankt und ins Krankenhaus gebracht worden, aus welchem ihm die Flucht gelungen sei. Seine Ehefrau sei Ende (...) mit den Kindern nach I._______ gegangen und dort Ende (...) festgenommen worden, wegen ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet respektive weil sie der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden sei. In der folgenden Gerichtsverhandlung sei sie freigesprochen und entlassen worden. Im Jahr 2015 habe er mit Leuten des Criminal Investigation Departments (CID) Probleme bekommen. Diese hätten ihn einmal ins D._______-Camp mitgenommen, der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt und geschlagen. Mit Hilfe des Dorfvorstehers sei er am gleichen Tag freigekommen; er habe jedoch später Drohanrufe erhalten. Zudem habe er an Progapandameetings von Parlamentsmitgliedern teilgenommen. Er habe ausserdem in einer Organisation für die Dorfentwicklung namens J._______ mitgearbeitet, die mit der Tamil National Alliance (TNA) verbunden gewesen sei. Deswegen habe er seit (...) 2015 mit Regierungsbefürwortern Probleme bekommen; er sei telefonisch beschimpft und bedroht worden. In der Folge sei er nach Colombo gereist, wo er (...) Monate geblieben sei, bevor er Sri Lanka verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme durch den CID im Jahr 2015 und zu den telefonischen Bedrohungen seien widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass er sich für eine mit der TNA kooperierenden Organisation namens J._______ engagiert und deshalb in den Fokus des CID geraten sei. Vielmehr habe er politische Aktivitäten und daraus resultierende Probleme ausdrücklich verneint. Auf Beschwerdeebene habe er ausgeführt, er habe den Eindruck gehabt, er sei wegen den Tätigkeiten beim J._______ festgenommen worden. Auch sei ihm LTTE-Mitgliedschaft sowie Kenntnisse über deren Waffenverstecke vorgeworfen worden. Diese Ausführungen würden in den Akten indes keine Stütze finden und seien deshalb als nachgeschoben zu erachten. Die Befragung der Ehefrau im (...) 2018 vermöge nicht zur Annahme einer in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe zu führen, zumal sie sich mit Hilfe des Dorfvorstehers erfolgreich gegen die Vorladung habe wehren können. Allfällige, auf öffentlichem Boden geschehene Behelligungen der Ehefrau und der Tochter seien ebenfalls nicht asylrelevant. D. Am 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, ein Arztbericht vom 23. Januar 2020 würde bestätigen, dass er schwer traumatisiert sei und bei einer allfälligen Rückschaffung ein erhöhtes Suizidrisiko bestehe. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bisher nicht ausreichend mit seiner psychischen Verfassung und deren Auswirkungen auf seine Aussagefähigkeit befasst. Ferner würde in der Nähe seines Hauses eine LTTE-Siedlung stehen und die sri-lankischen Behörden würden nun vermuten, dass die LTTE dort Waffen versteckt habe. Dieses Wissen werde auch ihm unterstellt. Weiter würden nach wie vor jeden Monat oder all zwei Monate CID-Beamte seine Ehefrau aufsuchen und nach seinem Verbleib fragen. Einmal sei seiner Ehefrau sogar das (...) abgenommen worden und auf (...) überprüft worden. Schliesslich habe sich die Lage seit der Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 zugespitzt. Politische Gegner des Rajapaksa-Clans würden sich zunehmend in Gefahr fühlen. Auch die Situation in seinem Dorf habe sich seit den Wahlen verändert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr Folter, Inhaftierung oder eine andere unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal er bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. K._______, vom 23. Januar 2020 und einen Bericht zu Gotabaya Rajapaksas Präsidentschaft vom 16. Januar 2020 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. April 2020 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 3. März 2020 als Mehrfachgesuch entgegen und trat auf dieses nicht ein. Gleichzeitig trat sie auf die Revisionsgründe (recte: das Revisionsgesuch) mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordneten den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem wies sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 15. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. G. Am 17. April 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik für (...) vom 16. April 2020, einen Bericht (...) vom 29. April 2020 und eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema «Psychiatrische Behandlungen während der Corona-Virus-Pandemie in Sri Lanka» vom 1. Mai 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 3. März 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. In der angefochtenen Verfügung wird im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und dem anschliessenden Machtwechsel ausgeführt, zum jetzigen Zeitpunkt bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter dem Präsidenten Gotabaya Rajapaksa einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer habe im Mehrfachgesuch nicht dargelegt, aus welchen Gründen er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt werde. Ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass er auf seine im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung verweise, zumal diese als unglaubhaft erachtet worden sei. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, seine Ehefrau werde nach wie vor durch CID-Beamte aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt. Diesbezüglich sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Oktober 2019 festgehalten habe, dass das Bestätigungsschreiben der Ehefrau, wonach die Verfolgungssituation im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens nach wie vor aktuell sei, aufgrund der familiären Verbundenheit und der evidenten Interessenlage lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen würde. Die Ausführungen, wonach seine Ehefrau nach wie vor alle zwei Monate nach seinem Verbleib befragt werde, vermöge diese Einschätzung nicht zu revidieren, da es sich um eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers handelt. Zudem sei anzumerken, dass insbesondere seine zeitlichen Angaben in Bezug auf das Ereignis, bei dem seiner Ehefrau das (...) abgenommen worden sein soll, vage und ausweichend ausgefallen seien. Insofern er in diesem Zusammenhang geltend mache, seine Ehefrau und die älteste Tochter seien einem erhöhten Risiko von sexuellen Übergriffen durch Angehörige des Militärs, der Polizei, Deserteure oder Angehörige militanter Gruppen ausgesetzt, verweise er lediglich pauschal auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des USDOS. Seinen Angaben seien keine Hinweise oder gar Belege auf entsprechende Erlebnisse seiner Angehörigen zu entnehmen. Schliesslich sei die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren bereits bekannt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 25. Oktober 2019 die gesundheitliche Situation bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ausführlich gewürdigt. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die Auseinandersetzung mit der psychischen Verfassung und deren Auswirkungen auf die Aussagefähigkeit nicht ausreichend erfolgt sein soll. Im Arztbericht vom 23. März 2020 stehe die Einschätzung des Suizidrisikos im Vordergrund. Insoweit Wiedererleben, Vermeidung oder Überregung thematisiert würden, geschehe dies unter allgemeinem Verweis auf traumatische Erfahrungen im Bürgerkrieg in Sri Lanka. Eine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben im ordentlichen Verfahren sei vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise einen Nichteintretensentscheid gefällt. Er habe sein Gesuch schriftlich eingereicht und hinreichend begründet, womit alle formellen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. 6.2 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6.3 Aufgrund der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten wäre. Zwar wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, das SEM trete gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Dies jedoch nachdem es sich im Flüchtlingspunkt unter anderem eingehend mit dem Arztzeugnis, dessen Eignung als Beweismittel im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung und der Lage in Sri Lanka auseinandersetzte. Insofern hat sich die Vorinstanz materiell zu den Vorbringen geäussert, weshalb die Verfügung vom 6. April 2020 im Ergebnis als Abweisung des Mehrfachgesuches vom 3. März 2020 zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass sich die Vorinstanz materiell mit seinen Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. Beschwerde S. 5). Auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände in Bezug auf das Nichteintreten der Vorinstanz ist somit nicht weiter einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 6.4 Allein aus der unkorrekten Formulierung der Rechtsfolge durch die Vor-instanz ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Jedoch enthält die Verfügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, indem diese als Rechtsmittelfrist die für Nichteintretensentscheide geltende kurze fünftägige Frist vorsieht (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG). Trotz dieser Verkürzung der Rechtsmittelfrist war es dem Beschwerdeführer in casu möglich, eine hinreichende Rechtsmitteleingabe auszufertigen und einzureichen. Ferner ergänzte er die Beschwerde mit der Eingabe vom 8. Mai 2020. Insofern erscheint ihm auch aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden zu sein. Der Mangel erweist sich vorliegend nicht als dermassen gravierend, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängen würde. Dem Versehen ist jedoch bei der Kostenauferlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 10.1). 6.5 Die Argumentation des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe keine genauen Angaben zur Kontrolle des (...) seiner Ehefrau durch die Behörden machen können, weil sich er und seine Ehefrau belastende Elemente aufgrund ihrer psychischen Verfassung vorenthalten würden, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen. Die Vorbringen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs sind hinreichend und schriftlich zu begründen. Insofern darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er genaue Angaben zur angeblichen Kontrolle des (...) seiner Ehefrau und allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen machen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung eines Beweismittels bezüglich der aktuellen Situation der Familie abzuweisen. Sodann versuchte der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren seine widersprüchlichen und nachgeschobenen Angaben mittels seiner schlechten psychischen Verfassung zu erklären. Das Gericht führte dazu im Urteil E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 aus, dass die in den ärztlichen Unterlagen diagnostizierten gesundheitlichen Probleme die festgestellten Widersprüche nicht allesamt relativieren könnten (vgl. E. 5.2.4). Das Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs, ihm werde ein Mitwissen betreffend allfälliger (...) vorgeworfen, weil er in der Nähe einer LTTE-Siedlung gewohnt habe, ist sodann als nachgeschoben zu erachten. Der Beschwerdeführer machte weder geltend, in der Nähe einer LTTE-Siedlung gewohnt zu haben, noch, dass ihm aufgrund dessen ein Mitwissen über (...) vorgeworfen worden sei. Er führt nicht ansatzweise aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, dies im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Sodann machte er bereits auf Beschwerdeebene im ordentlichen Verfahren ein Mitwissen an (...) der LTTE geltend, setzte dieses jedoch nicht in Zusammenhang mit der Nähe seines Hauses zu einer LTTE-Siedlung. Das Gericht qualifizierte das entsprechende Vorbringen als nachgeschoben, da es in den protokollierten Aussagen keine Stütze fand (vgl. Urteil des BVGer E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 5.2.3). Um Wiederholungen zu vermeiden kann schliesslich vollumfänglich auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die neuen Vorbringen und Beweismittel vermöchten nichts am Ergebnis des Urteils E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 zu ändern und hat das Mehrfachgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-keitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.3.2 Ferner war bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 bekannt, dass der Beschwerdeführer an einer (...) und einer (...), gegenwärtig (...), leidet. Das Gericht hat ausführlich dargelegt, dass Sri Lanka über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt und der Beschwerdeführer dort die notwendige Behandlung erhalten kann. Diese Einschätzungen behalten auch unter Berücksichtigung der Arztberichte vom 23. Januar, 16. und 29. April 2020 ihre Gültigkeit. Dem Bericht der (...) vom 29. April 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...), gegenwärtig (...) vor dem Hintergrund eines (...)prozesses nach (...) eines nahen (...), und einer (...) leidet. Während der Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert und die (...) sei zurückgegangen. Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Ausführungen, insbesondere zur Corona-Pandemie (vgl. nachfolgend E. 8.5), vermögen an der Feststellung, der Beschwerdeführer werde sowohl während des Transports als auch in seinem Heimatland bei Bedarf die notwendige Behandlung erhalten, nichts zu ändern. Einer allfälligen drohenden Suizidalität kann im Rahmen des Wegweisungsvollzuges angemessen Rechnung getragen werden. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 8.3.3 In Bezug auf das Vorliegen weiterer individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 7.3.3 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). Auf den Bericht der SFH vom 1. Mai 2020 zur Coronavirus-Pandemie ist demnach nicht weiter einzugehen. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere aufgrund der festgestellten Mängel im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtlos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Bei Beschwerden gegen die Ablehnung von Mehrfachgesuchen im Asylverfahren folgt die amtliche Verbeiständung den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (aArt. 110a Abs. 2 AsylG). Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ist demnach gutzuheissen und MLaw Cora Dubach ist als amtliche Vertreterin des Beschwerdeführers einzusetzen (vgl. Urteile des BVGer E-2413/2014 vom 13. Juli 2015, E-2381/2019 vom 12. Juli 2019; Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Kurzfristige Massnahmen) vom 23. September 2011, BBl 2011 7325, 7332 f.). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote einen Aufwand von 8,5 Stunden à Fr. 150. - und Auslagen in der Höhe von Fr. 358.- (total Fr. 1'633.-) geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Nicht zu entschädigen sind mangels Notwendigkeit die Kosten für die Schnellrecherche der SFH vom 1. Mai 2020 (Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung während der Corona-Virus-Pandemie) in der Höhe von Fr. 300.-. Das durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demnach auf Fr. 1'333.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'333.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin