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E-2440/2021

E-2440/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, aufgewachsen. Wegen des Krieges habe er die Schule während der zehnten Klasse abbrechen müssen. Im Alter von zirka 17 Jahren sei er ins Vanni-Gebiet nach D._______ beziehungsweise E._______ gezogen. In der ersten Hälfte des Jahres 2009 habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Unterstützungstätigkeiten verrichtet. So habe er beim (...) gebracht, sei aber nicht Mitglied der Bewegung gewesen. Als die Armee das Gebiet (...) umzingelt habe, sei er in ein Camp gebracht worden. Dort sei er an (...) erkrankt und ins Spital gebracht worden, aus welchem ihm die Flucht nach F._______ gelungen sei, wo seine Ehefrau sich mit den Kindern seit Ende 2008 bei Freunden aufgehalten habe. Ende (...) seien seine Frau und seine Kinder wegen ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet beziehungsweise, weil er verdächtigt worden sei, Mitglied der LTTE zu sein, festgenommen worden. Nach einem Monat sei seine Frau vom Gericht freigesprochen und entlassen worden. Ab Ende (...) hätten sie wieder in E._______ wohnen können. Seit Juli (...) sei er dann von Regierungsbefürwortern telefonisch beschimpft und bedroht worden, da er in einer Organisation für die Dorfentwicklung namens G._______ mitgearbeitet habe, die mit der Tamil National Alliance (TNA) verbunden gewesen sei. Seine Aufgabe beim G._______ sei es gewesen, die Dorfbevölkerung über vom Dorfvorsteher organisierte Veranstaltungen sowie über die Abgabe von Hilfsgütern zu informieren. Zudem habe er an Propagandatreffen verschiedener Parteien teilgenommen. Am (...) hätten ihn fünf Mitglieder des Criminal Investigation Departments (CID) zu Hause aufgesucht, geschlagen und ihn aufgefordert, sich wegen Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft sowie aufgrund seiner Tätigkeit beim G._______ ins D._______-Camp zu begeben. Nachdem er ihrer Anweisung Folge geleistet habe, sei er noch am gleichen Tag mit Hilfe des Dorfvorstehers wieder freigekommen; er habe jedoch später Drohanrufe erhalten. Am darauffolgenden Tag sei er nach H._______ gereist, wo er für drei Monate geblieben sei, bevor er Sri Lanka am (...) 2015 illegal verlassen habe. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei ein Soldat zu seiner Frau nach Hause gegangen und habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Ausserdem habe dieser sie ins Camp vorgeladen. Nachdem sie sich beim Dorfvorsteher beschwert habe, sei sie nicht mehr zu Hause aufgesucht worden, allerdings werde ihr Haus beobachtet. Zudem sei seine Tochter auf dem Schulweg von Soldaten verfolgt worden. Hinsichtlich seiner Gesundheit gab er an, er habe manchmal starke Kopfschmerzen, weil er geschlagen worden sei. Zudem leide er an Depressionen. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 5. November 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion, seinen Aufenthaltsorten in Sri Lanka und seiner Biografie als glaubhaft. Hingegen hielt es die geltend gemachten Verfolgungen im Jahr (...) (Festnahme durch das CID und telefonische Drohungen) für unglaubhaft. Bezüglich der vorgebrachten Inhaftierung seiner Familie im Jahr (...) sowie der Suche nach ihm nach seiner Ausreise mit entsprechender Behelligung seiner Familie kam das SEM zum Schluss, damit sei keine asylrelevante Intensität erreicht. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4839/2015 vom 25. Oktober 2019 ab. Es erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers für das Jahr (...) ebenfalls als unglaubhaft. Zu den neu auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ausführungen, das CID habe ihm im Rahmen der Festnahme im (...) Kenntnisse über (...) der LTTE vorgeworfen und von ihm die Unterschrift auf einem Singhalesisch verfassten Papier verlangt, die er verweigert habe, hielt das Gericht fest, dass diese in den Akten keine Stütze fänden. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ungereimtheiten in den Ausführungen zu den Ereignissen von (...) auf seine gesundheitliche Situation verwies, kam das Gericht zum Schluss, dass die in den ärztlichen Unterlagen diagnostizierten gesundheitlichen Probleme die festgestellten nachhaltigen Widersprüche nicht allesamt relativieren könnten. Bezüglich der Ereignisse von (...) (Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp und Flucht von dort) fehle es grundsätzlich bereits am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im (...). II. D. Am 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, ein Arztbericht vom 23. Januar 2020 bestätige, dass er schwer traumatisiert sei und bei einer allfälligen Rückschaffung ein erhöhtes Suizidrisiko bestehe. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bisher nicht ausreichend mit seiner psychischen Verfassung und deren Auswirkungen auf seine Aussagefähigkeit befasst. Ferner befinde sich in der Nähe seines Hauses eine LTTE-Siedlung und die sri-lankischen Behörden vermuteten nun, dass die LTTE dort (...) hätten. Dieses Wissen werde auch ihm unterstellt. Weiter würden nach wie vor jeden Monat oder alle zwei Monate CID-Beamte seine Ehefrau aufsuchen und nach seinem Verbleib fragen. Einmal sei seiner Ehefrau sogar das Telefon abgenommen worden und auf ausländische Kontakte hin überprüft worden. Schliesslich habe sich die Lage seit der Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 zugespitzt. Auch die Situation in seinem Dorf habe sich seit den Wahlen verändert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr Folter, Inhaftierung oder eine andere unmenschliche Behandlung drohe, zumal er bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden sei. E. Mit Verfügung vom 3. April 2020 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 3. März 2020 als Mehrfachgesuch entgegen und trat auf dieses nicht ein. Gleichzeitig trat sie auf das Gesuch, soweit Revisionsgründe geltend gemacht würden, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl und dem anschliessenden Machtwechsel sei nicht ersichtlich. Auch sein Vorbringen, seine Ehefrau werde nach wie vor von CID-Beamten aufgesucht und befragt, sei nicht gehörig begründet. Schliesslich sei die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren bereits bekannt gewesen und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4839/2018 ausführlich gewürdigt worden. Eine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben im ordentlichen Verfahren sei somit nicht angezeigt. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. April 2020 mit Urteil E-2034/2020 vom 4. Juni 2020 abgewiesen. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2018. III. G. Mit als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 21. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er führte darin im Wesentlichen aus, seine Ehefrau, seine Tochter und seine Söhne seien am (...) 2020 wiederum von uniformierten Soldaten besucht und nach seinem Aufenthalt befragt worden. Diesbezüglich reichte er zwei Fotos ein, welche die angebliche Befragung belegen sollten. Zudem habe sich das CID bei seiner Familie im (...) 2020 nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, da er keine Rehabilitation durchlaufen habe. Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand nicht zuletzt auch aufgrund der drohenden Ausweisung abermals deutlich verschlechtert. H. Das SEM qualifizierte diese Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und trat mit Verfügung vom 30. September 2020 darauf nicht ein. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die als Beweismittel eingereichten Fotos seien nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass seine Angehörigen im (...) 2020 zu seinem Verbleib befragt worden seien. Bezüglich seines Gesundheitszustandes folgerte es, dass dieser einer Rückführung nach Sri Lanka nicht entgegenstehe und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2034/2020 E. 8.3.2. I. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4946/2020 vom 30. November 2020 ab. Zur Begründung verwies das Gericht im Wesentlichen auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und hielt hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichtes vom 29. Oktober 2020 fest, dass dieser in Berücksichtig der gefestigten anderweitigen Rechtsprechung nicht geeignet sei, eine wesentlich veränderte Sachlage anzunehmen. IV. J. J.a Am 12. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM mit einer Eingabe in tamilischer Sprache inklusive einem deutschsprachigen Schreiben. Er machte darin geltend, seine Ehefrau und seine Kinder hätten bis anhin verschiedene Bedrohungen erlebt. Diese Umstände seien für sie sehr schwierig und hätten bei seiner Ehefrau zu Depressionen geführt. Zudem könnten seine Kinder wegen Angstzuständen die Schule nicht besuchen. Ebenfalls aus Furcht übernachteten seine Frau und seine Kinder bei Nachbarn. Zum Nachweis dieses Sachverhaltes habe er Dokumente ans SEM und an das Bundesverwaltungsgericht geschickt. Ausserdem sei er psychisch labil und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka stünde ihm der Tod bevor. Das CID und die Polizei befragten und bedrohten seine Familie seit nunmehr fünf Jahren. Er würde deshalb lieber hier sterben, als in seine Heimat zurückzukehren. Schliesslich erhoffe er sich, ein letztes Mal vom SEM bezüglich seiner Situation und jener seiner Familie befragt zu werden. J.b Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer um Übersetzung der tamilischsprachigen Ausführungen und forderte ihn auf, allfällige neue Beweismittel einzureichen. J.c Mit Schreiben vom 13. März 2021 an das SEM erklärte der Beschwerdeführer, das deutschsprachige am 12. Januar 2021 eingereichte Schreiben sei bereits eine Übersetzung der tamilischsprachigen Ausführungen und enthalte bereits alle Informationen. Ergänzend führte er aus, während seiner Haft in Sri Lanka sei er von Mitgliedern des CID sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Er habe bisher aus Scham nicht darüber gesprochen. Ausserdem werde seine Familie ständig vom Militär bedroht, zumal die Lage sich verschärft habe. Am (...) (recte wohl [...]) sei seine Tochter von Beamten des CID über seine Aktivitäten in der Schweiz befragt und gewarnt worden. Des Weiteren könne er sich nicht vorstellen, nach Sri Lanka zurückzukehren, solange die gegenwärtige Regierung an der Macht sei, da er dort bedroht werde. Seine Familie habe mittlerweile den Kontakt zu ihm abgebrochen, weil sie wegen ihm in Gefahr sei. Bei Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, könne seine Familie in Sri Lanka besucht und befragt werden. Als Beweismittel reichte er ein ärztliches Schreiben von Dr. med. I._______, Oberärztin der Klinik für (...) des Universitätsspitals J._______ vom 15. März 2021 ein. K. Das SEM nahm die Eingabe vom 12. Januar 2021 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 22. April 2021 - eröffnet am 24. April 2021 - ab, sofern es darauf eintrat, und erklärte die Verfügungen vom 18. September 2018 (recte: 20. Juli 2018) und 3. April 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, lehnte den Antrag um Durchführung einer Anhörung ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. April 2021 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Im Übrigen sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ausserdem beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung legte er der Beschwerde eine Vollmacht vom 7. Mai 2021 sowie eine Kostennote vom 24. Mai 2021 bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Die Instruktionsrichterin setzte den Wegweisungsvollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gleichentags aus.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachstehenden Vorbehalt - einzutreten.

E. 1.4 Die materiellen Asylgründe sind im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Dieser beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen verneint und an ihren ursprünglichen Verfügungen vom 20. Juli 2018 und 3. April 2020 festgehalten hat. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM habe solche Gründe zu Unrecht verneint - stuft es also die neuen Vorbringen und Beweismittel unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls als erheblich ein - hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter diesen Aspekten zurück. Soweit die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Befragung der Tochter am (...) sowie medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob sie dies zu Recht getan hat (BVGE 2014/39 E. 7). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist demzufolge ebenfalls nicht einzutreten. Aus diesem Grund ist auch der Einwand in der Beschwerde, die vorinstanzliche Verfügung verletze hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht, unberechtigt und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Mangels Anfechtung bilden schliesslich der Kostenentscheid der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3) sowie die Ablehnung des Antrags um Durchführung einer Anhörung (Ziffer 4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich des Nichteintretens führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, mit dem Vorbringen, die Angehörigen des Beschwerdeführers würden nach wie vor von den sri-lankischen Behörden aufgesucht und über ihn befragt, wiederhole er seine Ausführungen aus den vorangehenden Verfahren; es könne daher grundsätzlich auf die früheren Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Insofern er angebe, seine Tochter sei am (...) - bei Unterstellung eines Tippfehlers am (...) - von Beamten des CID zu seinen Aktivitäten in der Schweiz befragt worden, habe er in seinem Schreiben weder ausgeführt, wie er von dieser angeblichen Befragung erfahren habe noch welche Aktivitäten damit gemeint sein könnten. Seine Angaben enthielten zudem auch keine Details bezüglich der vorgebrachten Befragung seiner Tochter. Hinsichtlich allfälliger einfacher Wiedererwägungsgründe hielt das SEM fest, mit seinem Verweis auf seine psychischen Beschwerden mache er keine im Vergleich zum November 2020 veränderte Situation geltend. Es sei daher vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4946/2020 vom 30. November 2020 zu verweisen. Folglich seien diese Vorbringen keiner materiellen Prüfung zu unterziehen (m.H.a. Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Zur Begründung der Verfügung hinsichtlich materieller Abweisung (qualifizierte Wiedererwägungsgründe) erwägt das SEM, zu den nun erstmals geltend gemachten sexuellen Übergriffe während der Haft (...) seien der Eingabe vom 13. März 2021 keine konkreten Angaben zu entnehmen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 15. März 2021 gehe dann hervor, dass er im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im K._______ angegeben habe, er sei nach Ende des Krieges festgenommen worden und ungefähr für einen Monat inhaftiert gewesen, wobei es zu sexuellen und tätlichen Übergriffen gekommen sei. Er habe dort (...) bekommen und sei ins Spital gebracht worden, von wo aus er habe fliehen können. Im Urteil E-4839/2018 sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass es seinen Vorbringen in Folge des Kriegsendes - namentlich der erfolgten Überführung in ein Camp, den dort erlebten Wirren, seiner Erkrankung und Flucht - grundsätzlich bereits am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im (...) fehle. Auf diese Einschätzung könne trotz der nun erstmals vorgebrachten Sachverhaltselemente vollumfänglich verwiesen werden. Gemäss seinen Ausführungen im ordentlichen Asylverfahren sei er (...) nach E._______ zurückgesiedelt worden. Seine angeblichen fluchtauslösenden Probleme mit dem CID, die bereits mehrfach als unglaubhaft eingestuft worden seien, hätten indes erst (...) begonnen, weshalb er im (...) aus Sri Lanka ausgereist sei. Seinen Angaben und den Akten seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund der vorgebrachten Inhaftierung im Camp im Jahr (...) Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätte oder diese für seine Ausreise aus Sri Lanka ursächlich gewesen wäre. Ohne das geltend gemachte Ereignis zu verkennen, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens könne daher verzichtet werden. Eine solche bleibe ausdrücklich vorbehalten.

E. 4.3 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seinem Gesuch, sofern darauf eingetreten werde, keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 18. September 2018 (recte: 20. Juli 2018) und 3. April 2020 beseitigen könnten.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. Einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (sog. Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).

E. 5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 5.4 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 6.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2021 inklusive den ergänzenden Ausführungen vom 13. März 2021 hinsichtlich des mit dem Arztbericht vom 15. März 2021 erstmals vorgebrachten sexuellen Missbrauchs während der Haft (...) zu Recht unter dem Aspekt eines qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. Die Vorbringen stützen sich nämlich auf den Arztbericht vom 15. März 2021 des J._______, ein Beweismittel, das nach dem Urteil E-4946/2020 vom 30. November 2020 entstanden ist und es wird damit geltend gemacht, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2018 und E-2034/2020 zugrundeliegende Beurteilung der Glaubhaftigkeit erweise sich damit als ursprünglich fehlerhaft.

E. 6.2 Das Gericht kommt nach einer Überprüfung der Akten zum Schluss, dass es dieses Gesuch auch zu Recht abgewiesen hat. Auf die zutreffende Begründung kann verwiesen werden (vgl. oben E. 4.2). Ergänzend und mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Länderhintergrund (vgl. ebd. S. 9 Ziff. 2) sowie den Feststellungen im fachärztlichen Bericht vom 15. März 2021 (S. 3) ist festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Haft von (...) (auch) sexuelle Übergriffe erlebt hat. Dass Opfer sexueller Gewalt, zumal in Berücksichtigung spezifischer kultureller Umstände - möglicherweise erst verspätet über ihre Erlebnisse berichten können, oft erst nach Beginn oder im Verlauf einer psychiatrischen Behandlung, ist anerkannt. Demgegenüber vermag dieses neue Sachverhaltselement - auch bei Glaubhaftigkeit - die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Widersprüche zu den Ausreisegründen im Jahr (...) nicht zu erklären (vgl. Asylentscheid SEM vom 20. Juli 2018, II, Ziff. 1, bestätigt im Urteil BVGer E-4839/2018 E. 5.2). Warum es gerade bei den Schilderungen die geltend gemachten Vorkommnisse von (...) - und nicht etwa bei jenen zur fraglichen Haft (...) - zu Lücken und Widersprüchen gekommen sein sollte, und etwa das Vorbringen des (...) deshalb nicht als nachgeschoben qualifiziert werden könne, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, leuchtet nicht ein. Auch die übrigen grösstenteils pauschalen oder bereits in den vorangehenden Verfahren geltend gemachten Einwände vermögen an der zutreffenden Einschätzung des SEM nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann erneut auf die vorangehenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Ereignissen von (...) und seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat (...) ausgehe, da er bereits (...), nach den erlittenen sexuellen Übergriffen, einen Schlepper organisiert und dann mehrmals erfolglos versucht habe aus Sri Lanka auszureisen und er in dieser Zeit seinen Wohnsitz ständig gewechselt habe, weshalb sein Aufenthaltsort den Behörden nicht bekannt gewesen sei, wird erstmals in der Beschwerdeschrift behauptet. Darauf ist mit Verweis auf die Würdigung in den früheren Verfahren (vgl. insb. Urteil E-4839/2018 E. 5.2.5) an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Immerhin kann festgehalten werden, dass er sich damit in Widerspruch zu seinen früheren Angaben begibt, wo er geltend gemacht hatte, er sei (...) nach E._______ zurückgekehrt und dort geblieben, bis er sich zwecks seiner Ausreise aus Sri Lanka nach H._______ begeben habe (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: Anhörung A13/20 F93-F95).

E. 6.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine qualifizieren Wiedererwägungsgründe in dem Sinne darzutun, dass das neue Beweismittel (Arztbericht vom 15. März 2021) erheblich wäre und mit ihm die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen vom 20. Juli 2018 und 3. April 2020 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung beseitigt werden könnte.

E. 7.1 Auf das unsubstanziierte Vorbringen in der Eingabe vom 13. März 2021, die Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka sei wiederholt bedroht worden, ist das SEM zu Recht mit Verweis auf die entsprechende Würdigung in den bisherigen Verfahren nicht weiter eingegangen. Das (neue) Vorbringen, seine Tochter sei am (...) befragt worden, hat es sinngemäss als Mehrfachgesuch gewertet und ist mangels hinreichender Begründung nicht darauf eingetreten. Mit der gleichen Begründung trat es auch hinsichtlich allfälliger einfacher Wiederwägungsgründe (neue medizinische Vorbringen unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse) nicht ein.

E. 7.2 Auch in diesen Punkten ist die vorinstanzliche Verfügung zu stützen. Verfahrensgegenstand ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 1.4), einzig die Frage, ob das SEM zu Recht mangels hinreichender Begründung des Gesuches in diesen Punkten darauf nicht eingetreten ist. Dies ist der Fall und auf die zutreffende Begründung (vgl. oben E. 4.1) kann vorab verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 9-14) vermögen nichts Anderes zu bewirken, zumal sie offensichtlich die spezifischen Verfahrensvorschriften im Wiedererwägungsverfahren, insbesondere die erhöhte Begründungspflicht (vgl. Art. 111b AsylG), verkennen. Sie begnügen sich einerseits in einer Wiederholung bereits beurteilter Sachverhalte und bleiben auch hinsichtlich der neu geltend gemachten Befragung der Tochter oberflächlich, zumal nach wie vor keinerlei Angaben hinsichtlich der angeblichen Aktivitäten gemacht werden. Hinsichtlich der einfachen Wiedererwägungsgründe, der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, ist zwar die Begründung in der angefochtenen Verfügung tatsächlich knapp ausgefallen. Sie ist aber zutreffend, denn effektiv ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich von einer wiedererwägungsrechtlich erheblichen Veränderung der Sachlage (unter dem Aspekt von Wegweisungsvollzugshindernissen) auszugehen wäre. Zwar ist dem Arztbericht vom 15. März 2021 erstmals zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka sexuellen Missbrauch erlebt habe. Allerdings kann daraus, entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift, nicht gefolgert werden, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Ergehen des Urteils E-4946/2020 vom 30. November 2020 verändert, zumal die Diagnosen nach ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) im neuen Bericht deckungsgleich sind mit jenen im Arztbericht vom 17. September 2020 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit unter Anspannung psychotischen Symptomen [ICD-10: F33.2 oder F33.3] und Chronische posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10: F43.1]), der bereits in das vorangehende Verfahren Eingang fand, und zwar bereits auf erstinstanzlicher Stufe (vgl. SEM-Verfügung vom 30. September 2020, IV, Ziff. 2 sowie Urteil des BVGer E-4946/2020). Verwiesen werden kann sodann auf die ausführlichen Erwägungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den Urteilen des BVGer E-4839/2018 (E. 7.3.4) und E-2034/2020 (E. 8.3.2).

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das sinngemässe Mehrfachgesuch sowie auf das Wiedererwägungsgesuch im Sinne einer veränderten Sachlage vorliegend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf die entsprechenden Vorbringen nicht eintrat.

E. 7.4 Auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 für das SEM schliesslich kein Eintreten auf die entsprechenden Begehren auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun und es ergibt sich auch keine solche aus den Akten.

E. 8 Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, der sinngemässe Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs erweist sich damit als gegenstandslos. Der am 27. Mai 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Es verbleibt der Entscheid über die Kosten und Entschädigungen.

E. 10.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2440/2021 Urteil vom 15. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach,Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 22. April 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, aufgewachsen. Wegen des Krieges habe er die Schule während der zehnten Klasse abbrechen müssen. Im Alter von zirka 17 Jahren sei er ins Vanni-Gebiet nach D._______ beziehungsweise E._______ gezogen. In der ersten Hälfte des Jahres 2009 habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Unterstützungstätigkeiten verrichtet. So habe er beim (...) gebracht, sei aber nicht Mitglied der Bewegung gewesen. Als die Armee das Gebiet (...) umzingelt habe, sei er in ein Camp gebracht worden. Dort sei er an (...) erkrankt und ins Spital gebracht worden, aus welchem ihm die Flucht nach F._______ gelungen sei, wo seine Ehefrau sich mit den Kindern seit Ende 2008 bei Freunden aufgehalten habe. Ende (...) seien seine Frau und seine Kinder wegen ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet beziehungsweise, weil er verdächtigt worden sei, Mitglied der LTTE zu sein, festgenommen worden. Nach einem Monat sei seine Frau vom Gericht freigesprochen und entlassen worden. Ab Ende (...) hätten sie wieder in E._______ wohnen können. Seit Juli (...) sei er dann von Regierungsbefürwortern telefonisch beschimpft und bedroht worden, da er in einer Organisation für die Dorfentwicklung namens G._______ mitgearbeitet habe, die mit der Tamil National Alliance (TNA) verbunden gewesen sei. Seine Aufgabe beim G._______ sei es gewesen, die Dorfbevölkerung über vom Dorfvorsteher organisierte Veranstaltungen sowie über die Abgabe von Hilfsgütern zu informieren. Zudem habe er an Propagandatreffen verschiedener Parteien teilgenommen. Am (...) hätten ihn fünf Mitglieder des Criminal Investigation Departments (CID) zu Hause aufgesucht, geschlagen und ihn aufgefordert, sich wegen Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft sowie aufgrund seiner Tätigkeit beim G._______ ins D._______-Camp zu begeben. Nachdem er ihrer Anweisung Folge geleistet habe, sei er noch am gleichen Tag mit Hilfe des Dorfvorstehers wieder freigekommen; er habe jedoch später Drohanrufe erhalten. Am darauffolgenden Tag sei er nach H._______ gereist, wo er für drei Monate geblieben sei, bevor er Sri Lanka am (...) 2015 illegal verlassen habe. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei ein Soldat zu seiner Frau nach Hause gegangen und habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Ausserdem habe dieser sie ins Camp vorgeladen. Nachdem sie sich beim Dorfvorsteher beschwert habe, sei sie nicht mehr zu Hause aufgesucht worden, allerdings werde ihr Haus beobachtet. Zudem sei seine Tochter auf dem Schulweg von Soldaten verfolgt worden. Hinsichtlich seiner Gesundheit gab er an, er habe manchmal starke Kopfschmerzen, weil er geschlagen worden sei. Zudem leide er an Depressionen. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 5. November 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion, seinen Aufenthaltsorten in Sri Lanka und seiner Biografie als glaubhaft. Hingegen hielt es die geltend gemachten Verfolgungen im Jahr (...) (Festnahme durch das CID und telefonische Drohungen) für unglaubhaft. Bezüglich der vorgebrachten Inhaftierung seiner Familie im Jahr (...) sowie der Suche nach ihm nach seiner Ausreise mit entsprechender Behelligung seiner Familie kam das SEM zum Schluss, damit sei keine asylrelevante Intensität erreicht. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4839/2015 vom 25. Oktober 2019 ab. Es erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers für das Jahr (...) ebenfalls als unglaubhaft. Zu den neu auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ausführungen, das CID habe ihm im Rahmen der Festnahme im (...) Kenntnisse über (...) der LTTE vorgeworfen und von ihm die Unterschrift auf einem Singhalesisch verfassten Papier verlangt, die er verweigert habe, hielt das Gericht fest, dass diese in den Akten keine Stütze fänden. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ungereimtheiten in den Ausführungen zu den Ereignissen von (...) auf seine gesundheitliche Situation verwies, kam das Gericht zum Schluss, dass die in den ärztlichen Unterlagen diagnostizierten gesundheitlichen Probleme die festgestellten nachhaltigen Widersprüche nicht allesamt relativieren könnten. Bezüglich der Ereignisse von (...) (Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp und Flucht von dort) fehle es grundsätzlich bereits am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im (...). II. D. Am 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, ein Arztbericht vom 23. Januar 2020 bestätige, dass er schwer traumatisiert sei und bei einer allfälligen Rückschaffung ein erhöhtes Suizidrisiko bestehe. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bisher nicht ausreichend mit seiner psychischen Verfassung und deren Auswirkungen auf seine Aussagefähigkeit befasst. Ferner befinde sich in der Nähe seines Hauses eine LTTE-Siedlung und die sri-lankischen Behörden vermuteten nun, dass die LTTE dort (...) hätten. Dieses Wissen werde auch ihm unterstellt. Weiter würden nach wie vor jeden Monat oder alle zwei Monate CID-Beamte seine Ehefrau aufsuchen und nach seinem Verbleib fragen. Einmal sei seiner Ehefrau sogar das Telefon abgenommen worden und auf ausländische Kontakte hin überprüft worden. Schliesslich habe sich die Lage seit der Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 zugespitzt. Auch die Situation in seinem Dorf habe sich seit den Wahlen verändert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr Folter, Inhaftierung oder eine andere unmenschliche Behandlung drohe, zumal er bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden sei. E. Mit Verfügung vom 3. April 2020 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 3. März 2020 als Mehrfachgesuch entgegen und trat auf dieses nicht ein. Gleichzeitig trat sie auf das Gesuch, soweit Revisionsgründe geltend gemacht würden, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl und dem anschliessenden Machtwechsel sei nicht ersichtlich. Auch sein Vorbringen, seine Ehefrau werde nach wie vor von CID-Beamten aufgesucht und befragt, sei nicht gehörig begründet. Schliesslich sei die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren bereits bekannt gewesen und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4839/2018 ausführlich gewürdigt worden. Eine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben im ordentlichen Verfahren sei somit nicht angezeigt. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. April 2020 mit Urteil E-2034/2020 vom 4. Juni 2020 abgewiesen. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2018. III. G. Mit als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 21. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er führte darin im Wesentlichen aus, seine Ehefrau, seine Tochter und seine Söhne seien am (...) 2020 wiederum von uniformierten Soldaten besucht und nach seinem Aufenthalt befragt worden. Diesbezüglich reichte er zwei Fotos ein, welche die angebliche Befragung belegen sollten. Zudem habe sich das CID bei seiner Familie im (...) 2020 nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, da er keine Rehabilitation durchlaufen habe. Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand nicht zuletzt auch aufgrund der drohenden Ausweisung abermals deutlich verschlechtert. H. Das SEM qualifizierte diese Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und trat mit Verfügung vom 30. September 2020 darauf nicht ein. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die als Beweismittel eingereichten Fotos seien nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass seine Angehörigen im (...) 2020 zu seinem Verbleib befragt worden seien. Bezüglich seines Gesundheitszustandes folgerte es, dass dieser einer Rückführung nach Sri Lanka nicht entgegenstehe und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2034/2020 E. 8.3.2. I. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4946/2020 vom 30. November 2020 ab. Zur Begründung verwies das Gericht im Wesentlichen auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und hielt hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichtes vom 29. Oktober 2020 fest, dass dieser in Berücksichtig der gefestigten anderweitigen Rechtsprechung nicht geeignet sei, eine wesentlich veränderte Sachlage anzunehmen. IV. J. J.a Am 12. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM mit einer Eingabe in tamilischer Sprache inklusive einem deutschsprachigen Schreiben. Er machte darin geltend, seine Ehefrau und seine Kinder hätten bis anhin verschiedene Bedrohungen erlebt. Diese Umstände seien für sie sehr schwierig und hätten bei seiner Ehefrau zu Depressionen geführt. Zudem könnten seine Kinder wegen Angstzuständen die Schule nicht besuchen. Ebenfalls aus Furcht übernachteten seine Frau und seine Kinder bei Nachbarn. Zum Nachweis dieses Sachverhaltes habe er Dokumente ans SEM und an das Bundesverwaltungsgericht geschickt. Ausserdem sei er psychisch labil und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka stünde ihm der Tod bevor. Das CID und die Polizei befragten und bedrohten seine Familie seit nunmehr fünf Jahren. Er würde deshalb lieber hier sterben, als in seine Heimat zurückzukehren. Schliesslich erhoffe er sich, ein letztes Mal vom SEM bezüglich seiner Situation und jener seiner Familie befragt zu werden. J.b Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer um Übersetzung der tamilischsprachigen Ausführungen und forderte ihn auf, allfällige neue Beweismittel einzureichen. J.c Mit Schreiben vom 13. März 2021 an das SEM erklärte der Beschwerdeführer, das deutschsprachige am 12. Januar 2021 eingereichte Schreiben sei bereits eine Übersetzung der tamilischsprachigen Ausführungen und enthalte bereits alle Informationen. Ergänzend führte er aus, während seiner Haft in Sri Lanka sei er von Mitgliedern des CID sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Er habe bisher aus Scham nicht darüber gesprochen. Ausserdem werde seine Familie ständig vom Militär bedroht, zumal die Lage sich verschärft habe. Am (...) (recte wohl [...]) sei seine Tochter von Beamten des CID über seine Aktivitäten in der Schweiz befragt und gewarnt worden. Des Weiteren könne er sich nicht vorstellen, nach Sri Lanka zurückzukehren, solange die gegenwärtige Regierung an der Macht sei, da er dort bedroht werde. Seine Familie habe mittlerweile den Kontakt zu ihm abgebrochen, weil sie wegen ihm in Gefahr sei. Bei Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, könne seine Familie in Sri Lanka besucht und befragt werden. Als Beweismittel reichte er ein ärztliches Schreiben von Dr. med. I._______, Oberärztin der Klinik für (...) des Universitätsspitals J._______ vom 15. März 2021 ein. K. Das SEM nahm die Eingabe vom 12. Januar 2021 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 22. April 2021 - eröffnet am 24. April 2021 - ab, sofern es darauf eintrat, und erklärte die Verfügungen vom 18. September 2018 (recte: 20. Juli 2018) und 3. April 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, lehnte den Antrag um Durchführung einer Anhörung ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. April 2021 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Im Übrigen sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ausserdem beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung legte er der Beschwerde eine Vollmacht vom 7. Mai 2021 sowie eine Kostennote vom 24. Mai 2021 bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Die Instruktionsrichterin setzte den Wegweisungsvollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gleichentags aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachstehenden Vorbehalt - einzutreten. 1.4 Die materiellen Asylgründe sind im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Dieser beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen verneint und an ihren ursprünglichen Verfügungen vom 20. Juli 2018 und 3. April 2020 festgehalten hat. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM habe solche Gründe zu Unrecht verneint - stuft es also die neuen Vorbringen und Beweismittel unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls als erheblich ein - hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter diesen Aspekten zurück. Soweit die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Befragung der Tochter am (...) sowie medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob sie dies zu Recht getan hat (BVGE 2014/39 E. 7). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist demzufolge ebenfalls nicht einzutreten. Aus diesem Grund ist auch der Einwand in der Beschwerde, die vorinstanzliche Verfügung verletze hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht, unberechtigt und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Mangels Anfechtung bilden schliesslich der Kostenentscheid der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3) sowie die Ablehnung des Antrags um Durchführung einer Anhörung (Ziffer 4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich des Nichteintretens führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, mit dem Vorbringen, die Angehörigen des Beschwerdeführers würden nach wie vor von den sri-lankischen Behörden aufgesucht und über ihn befragt, wiederhole er seine Ausführungen aus den vorangehenden Verfahren; es könne daher grundsätzlich auf die früheren Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Insofern er angebe, seine Tochter sei am (...) - bei Unterstellung eines Tippfehlers am (...) - von Beamten des CID zu seinen Aktivitäten in der Schweiz befragt worden, habe er in seinem Schreiben weder ausgeführt, wie er von dieser angeblichen Befragung erfahren habe noch welche Aktivitäten damit gemeint sein könnten. Seine Angaben enthielten zudem auch keine Details bezüglich der vorgebrachten Befragung seiner Tochter. Hinsichtlich allfälliger einfacher Wiedererwägungsgründe hielt das SEM fest, mit seinem Verweis auf seine psychischen Beschwerden mache er keine im Vergleich zum November 2020 veränderte Situation geltend. Es sei daher vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4946/2020 vom 30. November 2020 zu verweisen. Folglich seien diese Vorbringen keiner materiellen Prüfung zu unterziehen (m.H.a. Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG). 4.2 Zur Begründung der Verfügung hinsichtlich materieller Abweisung (qualifizierte Wiedererwägungsgründe) erwägt das SEM, zu den nun erstmals geltend gemachten sexuellen Übergriffe während der Haft (...) seien der Eingabe vom 13. März 2021 keine konkreten Angaben zu entnehmen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 15. März 2021 gehe dann hervor, dass er im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im K._______ angegeben habe, er sei nach Ende des Krieges festgenommen worden und ungefähr für einen Monat inhaftiert gewesen, wobei es zu sexuellen und tätlichen Übergriffen gekommen sei. Er habe dort (...) bekommen und sei ins Spital gebracht worden, von wo aus er habe fliehen können. Im Urteil E-4839/2018 sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass es seinen Vorbringen in Folge des Kriegsendes - namentlich der erfolgten Überführung in ein Camp, den dort erlebten Wirren, seiner Erkrankung und Flucht - grundsätzlich bereits am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im (...) fehle. Auf diese Einschätzung könne trotz der nun erstmals vorgebrachten Sachverhaltselemente vollumfänglich verwiesen werden. Gemäss seinen Ausführungen im ordentlichen Asylverfahren sei er (...) nach E._______ zurückgesiedelt worden. Seine angeblichen fluchtauslösenden Probleme mit dem CID, die bereits mehrfach als unglaubhaft eingestuft worden seien, hätten indes erst (...) begonnen, weshalb er im (...) aus Sri Lanka ausgereist sei. Seinen Angaben und den Akten seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund der vorgebrachten Inhaftierung im Camp im Jahr (...) Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätte oder diese für seine Ausreise aus Sri Lanka ursächlich gewesen wäre. Ohne das geltend gemachte Ereignis zu verkennen, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens könne daher verzichtet werden. Eine solche bleibe ausdrücklich vorbehalten. 4.3 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seinem Gesuch, sofern darauf eingetreten werde, keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 18. September 2018 (recte: 20. Juli 2018) und 3. April 2020 beseitigen könnten. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. Einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (sog. Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 5.4 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 6. 6.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2021 inklusive den ergänzenden Ausführungen vom 13. März 2021 hinsichtlich des mit dem Arztbericht vom 15. März 2021 erstmals vorgebrachten sexuellen Missbrauchs während der Haft (...) zu Recht unter dem Aspekt eines qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. Die Vorbringen stützen sich nämlich auf den Arztbericht vom 15. März 2021 des J._______, ein Beweismittel, das nach dem Urteil E-4946/2020 vom 30. November 2020 entstanden ist und es wird damit geltend gemacht, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2018 und E-2034/2020 zugrundeliegende Beurteilung der Glaubhaftigkeit erweise sich damit als ursprünglich fehlerhaft. 6.2 Das Gericht kommt nach einer Überprüfung der Akten zum Schluss, dass es dieses Gesuch auch zu Recht abgewiesen hat. Auf die zutreffende Begründung kann verwiesen werden (vgl. oben E. 4.2). Ergänzend und mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Länderhintergrund (vgl. ebd. S. 9 Ziff. 2) sowie den Feststellungen im fachärztlichen Bericht vom 15. März 2021 (S. 3) ist festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Haft von (...) (auch) sexuelle Übergriffe erlebt hat. Dass Opfer sexueller Gewalt, zumal in Berücksichtigung spezifischer kultureller Umstände - möglicherweise erst verspätet über ihre Erlebnisse berichten können, oft erst nach Beginn oder im Verlauf einer psychiatrischen Behandlung, ist anerkannt. Demgegenüber vermag dieses neue Sachverhaltselement - auch bei Glaubhaftigkeit - die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Widersprüche zu den Ausreisegründen im Jahr (...) nicht zu erklären (vgl. Asylentscheid SEM vom 20. Juli 2018, II, Ziff. 1, bestätigt im Urteil BVGer E-4839/2018 E. 5.2). Warum es gerade bei den Schilderungen die geltend gemachten Vorkommnisse von (...) - und nicht etwa bei jenen zur fraglichen Haft (...) - zu Lücken und Widersprüchen gekommen sein sollte, und etwa das Vorbringen des (...) deshalb nicht als nachgeschoben qualifiziert werden könne, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, leuchtet nicht ein. Auch die übrigen grösstenteils pauschalen oder bereits in den vorangehenden Verfahren geltend gemachten Einwände vermögen an der zutreffenden Einschätzung des SEM nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann erneut auf die vorangehenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Ereignissen von (...) und seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat (...) ausgehe, da er bereits (...), nach den erlittenen sexuellen Übergriffen, einen Schlepper organisiert und dann mehrmals erfolglos versucht habe aus Sri Lanka auszureisen und er in dieser Zeit seinen Wohnsitz ständig gewechselt habe, weshalb sein Aufenthaltsort den Behörden nicht bekannt gewesen sei, wird erstmals in der Beschwerdeschrift behauptet. Darauf ist mit Verweis auf die Würdigung in den früheren Verfahren (vgl. insb. Urteil E-4839/2018 E. 5.2.5) an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Immerhin kann festgehalten werden, dass er sich damit in Widerspruch zu seinen früheren Angaben begibt, wo er geltend gemacht hatte, er sei (...) nach E._______ zurückgekehrt und dort geblieben, bis er sich zwecks seiner Ausreise aus Sri Lanka nach H._______ begeben habe (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: Anhörung A13/20 F93-F95). 6.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine qualifizieren Wiedererwägungsgründe in dem Sinne darzutun, dass das neue Beweismittel (Arztbericht vom 15. März 2021) erheblich wäre und mit ihm die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen vom 20. Juli 2018 und 3. April 2020 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung beseitigt werden könnte. 7. 7.1 Auf das unsubstanziierte Vorbringen in der Eingabe vom 13. März 2021, die Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka sei wiederholt bedroht worden, ist das SEM zu Recht mit Verweis auf die entsprechende Würdigung in den bisherigen Verfahren nicht weiter eingegangen. Das (neue) Vorbringen, seine Tochter sei am (...) befragt worden, hat es sinngemäss als Mehrfachgesuch gewertet und ist mangels hinreichender Begründung nicht darauf eingetreten. Mit der gleichen Begründung trat es auch hinsichtlich allfälliger einfacher Wiederwägungsgründe (neue medizinische Vorbringen unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse) nicht ein. 7.2 Auch in diesen Punkten ist die vorinstanzliche Verfügung zu stützen. Verfahrensgegenstand ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 1.4), einzig die Frage, ob das SEM zu Recht mangels hinreichender Begründung des Gesuches in diesen Punkten darauf nicht eingetreten ist. Dies ist der Fall und auf die zutreffende Begründung (vgl. oben E. 4.1) kann vorab verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 9-14) vermögen nichts Anderes zu bewirken, zumal sie offensichtlich die spezifischen Verfahrensvorschriften im Wiedererwägungsverfahren, insbesondere die erhöhte Begründungspflicht (vgl. Art. 111b AsylG), verkennen. Sie begnügen sich einerseits in einer Wiederholung bereits beurteilter Sachverhalte und bleiben auch hinsichtlich der neu geltend gemachten Befragung der Tochter oberflächlich, zumal nach wie vor keinerlei Angaben hinsichtlich der angeblichen Aktivitäten gemacht werden. Hinsichtlich der einfachen Wiedererwägungsgründe, der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, ist zwar die Begründung in der angefochtenen Verfügung tatsächlich knapp ausgefallen. Sie ist aber zutreffend, denn effektiv ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich von einer wiedererwägungsrechtlich erheblichen Veränderung der Sachlage (unter dem Aspekt von Wegweisungsvollzugshindernissen) auszugehen wäre. Zwar ist dem Arztbericht vom 15. März 2021 erstmals zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka sexuellen Missbrauch erlebt habe. Allerdings kann daraus, entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift, nicht gefolgert werden, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Ergehen des Urteils E-4946/2020 vom 30. November 2020 verändert, zumal die Diagnosen nach ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) im neuen Bericht deckungsgleich sind mit jenen im Arztbericht vom 17. September 2020 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit unter Anspannung psychotischen Symptomen [ICD-10: F33.2 oder F33.3] und Chronische posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10: F43.1]), der bereits in das vorangehende Verfahren Eingang fand, und zwar bereits auf erstinstanzlicher Stufe (vgl. SEM-Verfügung vom 30. September 2020, IV, Ziff. 2 sowie Urteil des BVGer E-4946/2020). Verwiesen werden kann sodann auf die ausführlichen Erwägungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den Urteilen des BVGer E-4839/2018 (E. 7.3.4) und E-2034/2020 (E. 8.3.2). 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das sinngemässe Mehrfachgesuch sowie auf das Wiedererwägungsgesuch im Sinne einer veränderten Sachlage vorliegend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf die entsprechenden Vorbringen nicht eintrat. 7.4 Auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 für das SEM schliesslich kein Eintreten auf die entsprechenden Begehren auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun und es ergibt sich auch keine solche aus den Akten.

8. Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, der sinngemässe Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs erweist sich damit als gegenstandslos. Der am 27. Mai 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Es verbleibt der Entscheid über die Kosten und Entschädigungen. 10.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: