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E-2031/2013

E-2031/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2012 im C._______ um Asyl nach. Am 30. Oktober 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 21. Januar 2013 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung brachte er vor, er sei Marokkaner und habe als Waisenkind in D._______ (Marokko) unter der Obhut seiner (...), die inzwischen die (...) Staatsbürgerschaft besitze, gelebt. Er habe sich bereits im Kindesalter zu Männern hingezogen gefühlt und erste sexuelle Erfahrungen gemacht. Die anderen Kinder hätten ihn wegen seiner Veranlagung ausgelacht, verachtet und Steine nach ihm geworfen. Im Alter von (...) sei er mit seiner (...) nach E._______ (Frankreich) umgezogen, wo er in einem marokkanischen Milieu aufgewachsen sei und eine (...) Ausbildung zum (...) absolviert habe. Er sei in die Schweiz gekommen, weil hier die Menschenrechte eingehalten würden. In Marokko sei die Homosexualität verboten, weshalb Betroffene schnell Opfer von Gewalt oder sogar umgebracht werden könnten. B. Das BFM stellte mit am 20. März 2013 eröffneter Verfügung vom 18. März 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 21. Oktober 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2013 (Poststempel vom 11. April 2013) beantragt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die anwaltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; weiter sei die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Stelle vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den marokkanischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und er sei bei einer bereits erfolgter Weitergabe mit einer Verfügung darüber zu informieren. Als Beilagen reichte er Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Unterstützungsbestätigung der (...) vom 9. April 2013 und von zwei Terminkarten betreffend ärztliche Konsultationen zu den Akten. Auf die Begründung und die eingereichten Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 16. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufkommen lässt. Weil es aber wie zuvor schon das Bundesamt zum Schluss gelangt, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, erübrigt sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung. Die Erwägungen der Vorinstanz, die marokkanischen Behörden handhabten die strafrechtliche Bestimmung, wonach homosexuelle Handlungen strafbar seien, pragmatisch, Homosexualität werde in Marokko geduldet und sichtbar gelebt, in Casablanca, Marrakesch, Tanger und in anderen Städten existierten Treffpunkte und Bars für Homosexuelle, zudem seien diese auch in hohen Staatsämtern respektive in privilegierten Gesellschaftsschichten vertreten, treffen zu. Auch den weiteren Einschätzungen des BFM, in Marokko werde niemand wegen seiner homosexuellen Neigungen verhaftet, homosexuelle Personen oder Paare riskierten nur dann eine Verhaftung, wenn sie im öffentlichen Raum intim würden oder durch provozierendes Verhalten Passanten und Nachbarn auf sich aufmerksam machten, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in der Anonymität einer grösseren Stadt Wohnsitz zu nehmen, wo er bei einer diskreten Ausübung seiner Homosexualität keine Behelligungen seitens der Behörden oder privater Dritter zu gewärtigen habe, ist beizupflichten.

E. 4.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern; insbesondere erschöpft sie sich darin, die Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanziierter und vollständiger Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Ausführungen zur angeblich starken Homophobie der marokkanischen Gesellschaft vermögen nicht zu überzeugen, zumal diese als stark überzeichnet zu erkennen sind.

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. An dieser Beurteilung vermag die nicht weiter substanziierte Behauptung der bevorstehenden Eheschliessung mit einer Schweizerin nichts zu ändern, zumal diese auch in Marokko stattfinden kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Zwar wird er sich aufgrund seiner Veranlagung in Marokko mit einer gewissen Ablehnung konfrontiert sehen, aber dieser Umstand genügt für sich allein nicht für die Annahme einer relevanten Gefährdungslage. Der Wegweisungsvollzug erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Angesichts der heutigen Lage in Marokko kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung ist und mit (...) sowie (...) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zudem wird ihm seine in Frankreich absolvierte Ausbildung zum (...) von Nutzen sein, und er darf wohl auch auf die Unterstützung seiner (...) rechnen. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Problems (...) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich dieses nicht als derart gravierend erweist, als eine medizinische Notlage vorliegen würde, weil eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehen und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Zudem kann der weiteren Behandlung in der Schweiz (...) auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers durch eine Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2031/2013 Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, alias B._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2012 im C._______ um Asyl nach. Am 30. Oktober 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 21. Januar 2013 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung brachte er vor, er sei Marokkaner und habe als Waisenkind in D._______ (Marokko) unter der Obhut seiner (...), die inzwischen die (...) Staatsbürgerschaft besitze, gelebt. Er habe sich bereits im Kindesalter zu Männern hingezogen gefühlt und erste sexuelle Erfahrungen gemacht. Die anderen Kinder hätten ihn wegen seiner Veranlagung ausgelacht, verachtet und Steine nach ihm geworfen. Im Alter von (...) sei er mit seiner (...) nach E._______ (Frankreich) umgezogen, wo er in einem marokkanischen Milieu aufgewachsen sei und eine (...) Ausbildung zum (...) absolviert habe. Er sei in die Schweiz gekommen, weil hier die Menschenrechte eingehalten würden. In Marokko sei die Homosexualität verboten, weshalb Betroffene schnell Opfer von Gewalt oder sogar umgebracht werden könnten. B. Das BFM stellte mit am 20. März 2013 eröffneter Verfügung vom 18. März 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 21. Oktober 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2013 (Poststempel vom 11. April 2013) beantragt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die anwaltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; weiter sei die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Stelle vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den marokkanischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und er sei bei einer bereits erfolgter Weitergabe mit einer Verfügung darüber zu informieren. Als Beilagen reichte er Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Unterstützungsbestätigung der (...) vom 9. April 2013 und von zwei Terminkarten betreffend ärztliche Konsultationen zu den Akten. Auf die Begründung und die eingereichten Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 16. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufkommen lässt. Weil es aber wie zuvor schon das Bundesamt zum Schluss gelangt, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, erübrigt sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung. Die Erwägungen der Vorinstanz, die marokkanischen Behörden handhabten die strafrechtliche Bestimmung, wonach homosexuelle Handlungen strafbar seien, pragmatisch, Homosexualität werde in Marokko geduldet und sichtbar gelebt, in Casablanca, Marrakesch, Tanger und in anderen Städten existierten Treffpunkte und Bars für Homosexuelle, zudem seien diese auch in hohen Staatsämtern respektive in privilegierten Gesellschaftsschichten vertreten, treffen zu. Auch den weiteren Einschätzungen des BFM, in Marokko werde niemand wegen seiner homosexuellen Neigungen verhaftet, homosexuelle Personen oder Paare riskierten nur dann eine Verhaftung, wenn sie im öffentlichen Raum intim würden oder durch provozierendes Verhalten Passanten und Nachbarn auf sich aufmerksam machten, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in der Anonymität einer grösseren Stadt Wohnsitz zu nehmen, wo er bei einer diskreten Ausübung seiner Homosexualität keine Behelligungen seitens der Behörden oder privater Dritter zu gewärtigen habe, ist beizupflichten. 4.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern; insbesondere erschöpft sie sich darin, die Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanziierter und vollständiger Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Ausführungen zur angeblich starken Homophobie der marokkanischen Gesellschaft vermögen nicht zu überzeugen, zumal diese als stark überzeichnet zu erkennen sind. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. An dieser Beurteilung vermag die nicht weiter substanziierte Behauptung der bevorstehenden Eheschliessung mit einer Schweizerin nichts zu ändern, zumal diese auch in Marokko stattfinden kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Zwar wird er sich aufgrund seiner Veranlagung in Marokko mit einer gewissen Ablehnung konfrontiert sehen, aber dieser Umstand genügt für sich allein nicht für die Annahme einer relevanten Gefährdungslage. Der Wegweisungsvollzug erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Angesichts der heutigen Lage in Marokko kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung ist und mit (...) sowie (...) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zudem wird ihm seine in Frankreich absolvierte Ausbildung zum (...) von Nutzen sein, und er darf wohl auch auf die Unterstützung seiner (...) rechnen. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Problems (...) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich dieses nicht als derart gravierend erweist, als eine medizinische Notlage vorliegen würde, weil eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehen und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Zudem kann der weiteren Behandlung in der Schweiz (...) auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers durch eine Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: