Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-2017/2023
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2023 / N (…).
E-2017/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2022 aus einer Schweizer Straf- vollzugsanstalt unter der Identität B._______, Mali, ein schriftliches Asyl- gesuch stellte, dass am 27. Oktober 2022 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, er heisse A._______, halte sich seit 2015 in der Schweiz auf, um hier zu arbeiten, und habe sich jeweils als Gambier ausgegeben, weil es so leichter gewe- sen sei, sich "Papiere" zu beschaffen, dass das SEM das Asylgesuch am 31. Oktober 2022 dem erweiterten Asyl- verfahren zuwies und die beigeordnete Rechtsvertretung, gleichentags die Beendigung ihres Mandats bekanntgab, dass die heutige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 30. November 2022 ihre Vollmacht und die Kopie einer malischen Geburtsurkunde zusammen mit Familienfotos zu den Akten reichte und später das Original der Geburts- urkunde und ein gerichtliches "Certificat de nationalité Malienne" nach- gereicht wurden, dass das SEM in der Folge eine länderkundliche und sprachwissenschaft- liche Analyse der Fachstelle LINGUA in Auftrag gab, die am 16. Januar 2023 vorlag, dass dem Beschwerdeführer durch das SEM das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt wurde und er seine Stellungnahme am 23. Feb- ruar 2923 einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2023 (eröffnet am 14. März
2023) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 13. April 2023 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM er- hob und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei anzuordnen sei, dass die bisher zuständige Fachspezialistin des SEM für die weitere Behandlung des Verfahrens in den Ausstand zu treten habe,
E-2017/2023 Seite 3 dass ihm eventualiter wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge- währen sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. April 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiord- nung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be- schwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses aufforderte, der in der Folge am 11. Mai 2023 geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kos- tenvorschuss innert der bis zum 12. Mai 2023 angesetzten Frist geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-2017/2023 Seite 4 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer sich während seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz ab 2015 gegenüber den schweizerischen Behörden mehrerer Identitäten – unterschiedliche Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Nationalitäten – bediente (vgl. die Auflistung in der angefochtenen Verfü- gung S. 3), dass er anlässlich seiner Anhörung angab, die in seinem schriftlichen Asyl- gesuch verwendete Identität sei nicht die richtige, dass diese Identitätstäuschung als schwere Verletzung der Mitwirkungs- pflicht im Asylverfahren zu werten ist und an dieser Feststellung auch die wenig überzeugender Erklärung nichts zu ändern vermag, der Beschwer- deführer sei in der Haftanstalt unter einem falschen Namen registriert ge- wesen und habe befürchtet, nicht entlassen zu werden und postalisch nicht kontaktierbar zu sein, wenn er beim schriftlichen Asylgesuch seinen echten Namen verwende (vgl. Beschwerde S. 4), zumal er solche Überlegungen in der Anhörung auf Vorhalt seiner Identitätstäuschung hin mit keinem Wort erwähnte (vgl. Protokoll A17 ad F28 ff.), dass es sich bei den von ihm im Asylverfahren zum Beleg der Identität ein- gereichten Dokumenten nicht um Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a
E-2017/2023 Seite 5 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt und solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich erwerbbar sind, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers kaum mit seinen bio- grafischen Angaben in Einklang zu bringen sind und auch das Ergebnis der LINGUA-Analyse nicht geeignet ist, seine Angaben zu seiner Herkunft zu untermauern, dass angesichts dieser Ausgangslage die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren behauptete Identität und Staatsange- hörigkeit als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert hat, dass die Frage, ob das SEM dem Beschwerdeführer das unentschuldigte Fernbleiben bei einem Termin zwecks Identifikation durch eine malische Delegation am (…) zu Recht vorgehalten wurde (vgl. Beschwerde S. 5 f.), offenbleiben kann, da nach dem oben Gesagten eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht ohnehin gegeben ist, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichten durfte und der Vor- wurf der Verletzung der Untersuchungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt ist, dass die ausführliche Kritik an der Qualität der Anhörung, namentlich am Verhalten der Befragerin im Rahmen derselben (vgl. Beschwerde S. 7–12), das Gericht nicht zu überzeugen vermag, dass dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine mangelhafte Durch- führung der Befragung zu entnehmen und namentlich keine stichhaltigen Hinweise auf eine vorgefestigte Meinung der Befragerin erkennbar sind, dass bezeichnenderweise weder der Beschwerdeführer noch die bei der Anhörung mitwirkende Rechtsvertretung entsprechende Einwendungen zu Protokoll gaben, dass auch die Rüge der Rechtsverweigerung – weil das SEM die Daten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geändert habe, ohne dies in der angefochtenen oder einer ande- ren Verfügung ordentlich verfügt zu haben – unbegründet ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2023 das Anbringen eines Bestreitungsvermerks betreffend die Änderung des ZEMIS-Eintrag (Staatsangehörigkeit) beantragt hatte, nicht aber den
E-2017/2023 Seite 6 Erlass einer diesbezüglichen Verfügung (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2023 A35/3 S. 3), dass das SEM diesem Wunsch nachgekommen ist und es dem Beschwer- deführer bei Bedarf freisteht, beim SEM den Erlass einer entsprechenden Verfügung zu verlangen, dass eine ursprünglich – mit dem Asylentscheid – offenbar nicht vollständig gewährte Einsicht in zwei Aktenstücke vom SEM auf Anfrage vom 23. März 2023 hin am 30. März 2023 vor Ablauf der Beschwerdefrist gewährt wurde (vgl. Aktenstücke A40 und A41), womit auch insoweit der Vorwurf der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist (vgl. Beschwerde S. 12; der dort zitierte Entscheid BVGer E-777/2020 betraf eine nicht vergleich- bare verfahrensrechtliche Konstellation), dass unter diesen Umständen der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist und keine Veranlassung besteht, das für den Fall der Weiterführung gestellte Ausstandsbegehren bezüglich der SEM-Mitarbeiterin (vgl. Beschwerde S. 12 f.) formell zu be- handeln, dass die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (in Anwendung von Art. 44 AsylG) vom Beschwerdeführer nicht angefoch- ten worden sind, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass bei Verschleierung der wahren Herkunft die betreffenden Asylsuchen- den praxisgemäss die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht inso- fern zu tragen haben, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent- haltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6),
E-2017/2023 Seite 7 dass das SEM angesichts der unklaren Herkunft des Beschwerdeführers und dessen Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar qualifiziert hat (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kos- ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2017/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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