Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um widererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um widererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2004/2020 Urteil vom 29. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns-Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin - afghanische Staatsangehörige - eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Alter von 14 oder 15 Jahren in Richtung Iran verliess und sich dort niederliess, sie zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem Ehemann aus dem Iran ausreiste und am 15. März 2018 mit diesem in die Schweiz einreiste, wo sie am 19. März 2018 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. März 2018, der abgebrochenen Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Oktober 2018 sowie der Anhörung vom 15. Februar 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe Afghanistan nach dem Einmarsch des russischen Militärs in Richtung Iran verlassen, wo sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet habe, dass sie mit ihrem Ehemann zwei gemeinsame Töchter habe und der Sohn ihres Bruders die jüngere der beiden Töchter zur Frau genommen habe, dass die Eheschliessung eine Art Kompensation für Schulden gewesen sei, die der Ehemann beim Bruder gemacht habe und nicht habe zurückzahlen können, dass ihre Tochter selbständig und ohne ihr Wissen aus dieser «Zwangsehe» in die Schweiz geflohen sei und mit Verfügung vom 7. September 2016 in der Schweiz Asyl erhalten habe (N [...]), dass sie und ihr Ehemann daraufhin von ihrem Bruder bedroht und geschlagen worden seien, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen hätten, unter anderem auch, da dieser Bruder gemeinsam mit einem in Afghanistan ansässigen und den Taliban angehörenden Schwager Geschäfte getätigt habe und weil ihr Bruder zur Wiedergutmachung des Entkommens der jüngeren Töchter die ältere Tochter an deren statt herausverlangt habe, dass die ältere Tochter jedoch mit ihrer Zustimmung zwischenzeitlich anderweitig verheiratet sei, ein Kind habe und sich im Iran aufhalte, jedoch versteckt, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit Verfügung vom 10. März 2020 - eröffnet am 12. März 2020 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob, dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Befürchtungen, in Afghanistan Probleme mit einem Familienangehörigen zu bekommen, der den Taliban angehöre, seien äusserst vage und es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass sich diese Befürchtungen tatsächlich verwirklichen würden, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in einem asylrelevanten Ausmass bedroht wäre, dass überdies Vorbringen, welche sich in Drittstaaten ereignet haben, grundsätzlich nicht asylbeachtlich seien und hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung aufgrund eines innerfamiliären Konflikts keine asylrelevante Intensität erkennbar sei, da sich die entsprechenden Vorbringen vornehmlich auf die Tochter der Beschwerdeführerin beziehen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2020 - handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Punkten der Asyl- und Flüchtlingseigenschaftsverneinung aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass überdies beantragt wurde, das Beschwerdeverfahren sei getrennt von dem ihres Ehemannes zu führen, dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit begründete, es lägen bei ihr frauenspezifische Fluchtgründe vor, die durch die bei ihrer jüngeren Tochter ebenfalls vorliegenden frauenspezifischen Fluchtgründe noch erheblich verstärkt würden, dass sie aufgrund der geltend gemachten innerfamiliären Auseinandersetzung im Sinn einer Blutfehde erhebliche Nachteile seitens ihrer Familienangehörigen zu befürchten habe und zwar im Rahmen einer Reflexverfolgung wegen ihrer Tochter, um deren Rückkehr zu erzwingen, dass mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 dem Beschwerdeantrag auf separate Führung des vorliegenden Verfahrens und demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin entsprochen wurde, weshalb das Verfahren des Ehemannes E-2031/2020 getrennt aber aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs dennoch koordiniert geführt wird, dass die Instruktionsrichterin ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nach deren summarischen Prüfung einen Kostenvorschuss einverlangte unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der verlangte Kostenvorschuss am 16. Mai 2020 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte und zur in der Zwischenverfügung festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren Stellung nahm, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und dabei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass dem frauenspezifischen Verfolgungscharakter der Zwangsverheiratung in Bezug auf die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin durch das SEM insofern Rechnung getragen wurde, als der betroffenen Tochter in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass sich der frauenspezifische Charakter dieser Verfolgung allerdings nicht auf die Beschwerdeführerin ausdehnen lässt, sondern sich auf deren Tochter beschränkt, die ihrerseits Opfer dieser Zwangsverheiratung wurde, dass auch die Einbettung der Geschehnisse in den landes- sowie kulturspezifischen Kontext, wonach es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, sich gegen die Zwangsverheiratung ihrer Tochter zur Wehr zu setzen, nichts daran ändert, dass die Zwangsverheiratung der Tochter und die Folgen derselben in Bezug auf die Beschwerdeführerin - ungeachtet einer allfälligen Billigung der Zwangsheirat - keine asylbeachtliche Wirkung entfalten, da die Beschwerdeführerin gerade nicht Opfer der bezeichneten frauenspezifischen Verfolgung wurde, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Bezug auf die ältere Tochter, die im Anschluss an die Flucht der jüngeren Tochter als «Ersatz» gefordert worden sei, welche jedoch zwischenzeitlich anderweitig verheiratet sei und ein Kind habe, aufgrund divergierender und zum Teil unplausibler Angaben unglaubhaft erscheinen, dass ungeachtet dessen, die erwähnten Behelligungen in Bezug auf die ältere Tochter, auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit, mangels Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz entfaltet, dass die geltend gemachte Familienfehde in Bezug auf beide Töchter allenfalls unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Beachtung zu finden hätte, dass sich diesbezügliche Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit desselben allerdings vor dem Hintergrund der Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen, dass die in der Beschwerde geltend gemachten - und im Wiedererwägungsgesuch bekräftigten - frauenspezifischen Verfolgungsgründe im Verhältnis zu ihrem Ehemann insbesondere auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Asylrelevanz entfalten, dass insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin derzeit in Bezug auf ihren Ehemann - mit dem sie nach eigenem Bekunden in der Anhörung in der Schweiz im Einvernehmen zusammenlebt - einem Zwang unterliegen sollte, oder einem solchen im Zeitpunkt der Ausreise unterlag, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan frauenspezifischer Verfolgung seitens ihres Ehemanns ausgesetzt wäre, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 10. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Möglichkeit und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Mai 2020 getroffenen Ausführungen nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren zu gelangen, weshalb dieses abzuweisen ist, dass der in Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um widererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: