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E-1997/2025

E-1997/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043), dass sich die vorinstanzliche Verfügung mit den getätigten Anzeigen des Beschwerdeführers, mit den erfolgten Drohungen, dem steuerrechtlichen Verfahren und allen Beweismitteln eingehend auseinandersetzt und sich das SEM nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen musste, dass sich die Vorinstanz auch mit den gesundheitlichen Problemen der Be- schwerdeführer und dem Kindeswohl ausreichend auseinandersetzte und sich diesbezüglich ebenfalls nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst se- hen musste, dass die Feststellung des Sachverhalts richtig, vollständig und damit nicht zu beanstanden ist und dasselbe auch für die Begründungsdichte der an- gefochtenen Verfügung gilt, womit der Subeventualantrag der Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM die jeweiligen Asylentscheide der Beschwerdeführer im We- sentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Vorinstanz hierzu weiter ausführt, dass es für die Beschwerdefüh- rer zumutbar sei, sich um behördlichen Schutz vor der geltend gemachten

E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Seite 7 Verfolgung durch die Hisbollah zu bemühen und das steuerrechtliche Straf- verfahren als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren sei, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, die türkischen Behörden seien offensichtlich weder schutzfähig noch schutzwillig, dass der Beschwerdeführer A._______ nach seiner früheren Haftentlas- sung weiter im Visier der türkischen Behörden geblieben sei und im Jahr 2024 ein Verfahren gegen ihn wegen eines angeblichen Verstosses gegen das Steuerrecht eingeleitet worden sei, weshalb neben der fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit vielmehr ein staatliches Verfolgungs- interesse gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe und eine Verhaftung unausweichlich sei, dass die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Anklageschrift ein- reichten, wonach der Beschwerdeführer A._______ wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, Propaganda für eine terroristische Organisation, Verherrlichung einer Straftat und des Täters sowie Aufsta- chelung zu Hass und Feindschaft angeklagt sei, dass die Beschwerdeführer weiter ein Gerichtsurteil vom 30. Januar 2025 einreichten, wonach der Beschwerdeführer A._______ wegen Urkunden- fälschung zu einer Haftstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und 15 Ta- gen verurteilt worden sei, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 8. Mai 2025 feststellte, dass sie die eingereichte Anklageschrift nach einer amtsinter- nen Prüfung als gefälscht qualifiziere, dass die Anklageschrift nach geltendem türkischem Recht nicht von dieser Behörde ausgestellt werden könne, die Referenznummer nicht der übli- chen Praxis der türkischen Justizorgane entspreche, die Unterschriften nicht mit den Informationen des SEM übereinstimme und ein wesentlicher Bestandteil des Dokuments fehle, dass sie weiter festhielt, dass die Verurteilung zu einer Haftstrafe wegen Urkundenfälschung keine Asylrelevanz entfalte, die Ahndung seiner Per- son aus rechtstaatlich legitimierten Gründen erfolgt sei und nicht auf einem Politmalus beruhe, dass die Beschwerdeführer in der Replik auf die Echtheit der Anklageschrift verwiesen und die Prüfungsmethode anzweifelten,

E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Seite 8 dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt- nis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass bezüglich der geltend gemachten nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die be- troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen- den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinf- rastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähig- keit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehör- den ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in der Vergangenheit be- reits ein Verfahren wegen der Drohungen mittels Anzeige einzuleiten ver- mochte, was offensichtlich aufzeigt, dass die staatlichen Behörden gewillt sind, Schutz zu gewähren, dass den Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Intensität der geltend gemachten Verfolgung in Bezug auf die Ethnie und politische Aktivitäten vollumfänglich zuzustimmen ist und festzustellen ist, dass vorliegend ebenso nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist, dass in Bezug auf die allgemeine Diskriminierung der kurdischen Bevölke- rung auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103 vom

8. November 2024 zu verweisen ist (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8 ff.), dass betreffend die geltend gemachte Verurteilung von A._______ wegen Urkundenfälschung und Verletzung des Steuergesetzes darauf hinzuwei- sen ist, dass es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung von Steuerbetrü- gern um eine legitime staatliche Verfolgung handelt und die Beschwerde- führer hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,

E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Seite 9 dass die legale Ausreise der Beschwerdeführer, nur wenige Tage vor der Verurteilung von A._______ im steuerrechtlichen Strafverfahren, schliess- lich als Indiz dafür zu werten ist, dass zum Zeitpunkt der Ausreise kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates bestand, dass sich Ausführungen zu der auf Beschwerdeebene eingereichten sowie von der Vorinstanz geprüften und als Fälschung eingestuften Anklage- schrift erübrigen und durch die Einreichung von gefälschten Beweismitteln vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer A._______ versu- che mit allen Mitteln seiner Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu ent- gehen, dass es insbesondere und entgegen dem in der Replik gestellten und ab- zuweisenden Antrag nicht notwendig erscheint, die amtsinterne Analyse der Vorinstanz vollständig offenzulegen, nachdem die Vorinstanz den we- sentlichen Inhalt in der Vernehmlassung ausgeführt hat und es – wie die Replik zeigt – den Beschwerdeführern somit möglich war, sachgerecht zu replizieren, dass somit die Ausführungen in der Replik zur Echtheit der Dokumente ins Leere gehen, den weiteren eingereichten Beweismitteln kein Beweiswert zukommt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt das vorinstanzliche Prü- fungsergebnis bezüglich der Echtheit der Dokumente in Zweifel zu ziehen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Seite 10 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch die drohende rechtstaatlich legitime Inhaftierung keine men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 ERMK darstellt und auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) zulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Be- urteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.),

E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Seite 11 dass die Beschwerdeführer aus der Provinz Diyarbakir stammen, die vom Erdbeben betroffen gewesen ist, jedoch keineswegs Ausführungen dazu machten, dass die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nur geringfügige medizini- sche Probleme haben, finanziell gut situiert sind und in ihrer Heimat auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen können, dass somit auch bei einer Inhaftierung von Beschwerdeführer A._______ wegen Urkundenfälschung davon ausgegangen werden kann, dass die weiteren Beschwerdeführer familiäre Unterstützung erhalten werden, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Seite 12

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 November 2024 zu verweisen ist (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8 ff.), dass betreffend die geltend gemachte Verurteilung von A._______ wegen Urkundenfälschung und Verletzung des Steuergesetzes darauf hinzuwei- sen ist, dass es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung von Steuerbetrü- gern um eine legitime staatliche Verfolgung handelt und die Beschwerde- führer hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,

E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Seite 9 dass die legale Ausreise der Beschwerdeführer, nur wenige Tage vor der Verurteilung von A._______ im steuerrechtlichen Strafverfahren, schliess- lich als Indiz dafür zu werten ist, dass zum Zeitpunkt der Ausreise kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates bestand, dass sich Ausführungen zu der auf Beschwerdeebene eingereichten sowie von der Vorinstanz geprüften und als Fälschung eingestuften Anklage- schrift erübrigen und durch die Einreichung von gefälschten Beweismitteln vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer A._______ versu- che mit allen Mitteln seiner Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu ent- gehen, dass es insbesondere und entgegen dem in der Replik gestellten und ab- zuweisenden Antrag nicht notwendig erscheint, die amtsinterne Analyse der Vorinstanz vollständig offenzulegen, nachdem die Vorinstanz den we- sentlichen Inhalt in der Vernehmlassung ausgeführt hat und es – wie die Replik zeigt – den Beschwerdeführern somit möglich war, sachgerecht zu replizieren, dass somit die Ausführungen in der Replik zur Echtheit der Dokumente ins Leere gehen, den weiteren eingereichten Beweismitteln kein Beweiswert zukommt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt das vorinstanzliche Prü- fungsergebnis bezüglich der Echtheit der Dokumente in Zweifel zu ziehen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Seite 10 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch die drohende rechtstaatlich legitime Inhaftierung keine men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 ERMK darstellt und auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) zulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Be- urteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.),

E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Seite 11 dass die Beschwerdeführer aus der Provinz Diyarbakir stammen, die vom Erdbeben betroffen gewesen ist, jedoch keineswegs Ausführungen dazu machten, dass die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nur geringfügige medizini- sche Probleme haben, finanziell gut situiert sind und in ihrer Heimat auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen können, dass somit auch bei einer Inhaftierung von Beschwerdeführer A._______ wegen Urkundenfälschung davon ausgegangen werden kann, dass die weiteren Beschwerdeführer familiäre Unterstützung erhalten werden, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1997/2025, E-2000/2025, E-2002/2025 Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), (Verfahren [...]) E._______, geboren am (...), (Verfahren [...]) F._______, geboren am (...), (Verfahren [...]) alle Türkei, alle vertreten durch Michel Brülhart und Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer am 21. Februar 2025, respektive am 5. März 2025 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Ehemann und Vater A._______ (nachfolgend A._______) geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus Diyarbakir, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, er sei in den 90er Jahren in den kurdisch-sprachigen Gebieten als Aktivist tätig gewesen, in diesem Zusammenhang im Alter von 17 Jahren zu einer Haftstrafe von dreizehn Jahren verurteilt worden und im Jahr 2004 aus der Haft entlassen worden, dass er während der Haft angefangen habe politische Bücher zu schreiben und nach seiner Haftentlassung als Mitglied verschiedener Schriftstellerverbände in den Schengen-Raum gereist sei, dass die türkische Hisbollah sich an einem seiner Bücher gestört habe und er über zwei Jahre mehrfach Drohanrufe bekommen habe, dass im Juni 2024 ein Teil seiner Baufirma in Brand gesetzt worden sei, wofür er die Hisbollah verantwortlich mache, dass er Anzeige erstattet habe und das Verfahren Mangels an Beweisen eingestellt worden sei und dass er auch wegen der Drohanrufe Anzeige erstattet habe, dass der Beschwerdeführer weiter davon ausgehe, dass er von denselben Personen seitens der Hisbollah bedroht werde, die bereits seinen Onkel im Jahr 1993 ermordet hätten, dass er darüber hinaus als kurdischer Schriftsteller Probleme mit den staatlichen Behörden habe und er bereits drei Mal wegen des prokurdischen Inhalts von der Staatsanwaltschaft ermahnt worden sei, dass die Familie am (...) mit einem Besuchervisum von Istanbul nach Zürich geflogen sei und der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft erfahren habe, dass die Steuerbehörde eine Kontosperre gegen ihn verhängt habe, dass die Ehefrau und Mutter geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und in Diyarbakir geboren, dass sie im Weiteren keine eigenen Asylgründe geltend machte und ausführte, dass ihr in der letzten Zeit vor der Ausreise bärtige Männer aufgefallen seien, welche ihr beim Marktbesuch gefolgt seien, dass die angehörte minderjährige Tochter geltend machte, dass sie drei Mal die Schule habe wechseln müssen, da sie immer Probleme mit ihrer Ethnie und Religion bekommen habe, dass sie vor ihrer Ausreise von bärtigen Männern vor ihrer Schule zu ihrem Vater befragt worden sei, dass der angehörte minderjährige Sohn geltend machte, dass er in der Schule aufgrund seiner kurdischen Herkunft Probleme gehabt habe, dass der Vater einer Mitschülerin ihn nach seinem Vater gefragt habe, dass sein Vater Probleme mit der Hisbollah habe, die auch die Firma seines Vaters angezündet habe, was der Auslöser für die Ausreise gewesen sei, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 13. März 2025 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass das SEM mit drei separaten Verfügungen vom 14. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17. März 2025 erklärte, sie habe das Mandat niedergelegt, dass die Beschwerdeführer mit einer gemeinsamen Beschwerdeschrift vom 24. März 2025 gegen die Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. März 2025 eine weitere Beschwerdeschrift einreichten, dass die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertretung als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass sie im Rahmen der zuerst eingereichten Beschwerdeschrift in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, dass die drei Beschwerdeverfahren (siehe Rubrum) mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs sowie aufgrund der Familieneinheit der Beschwerdeführer vereinigt wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2025 weitere Dokumente betreffend das steuerrechtliche Strafverfahren zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2025 eine Anklageschrift unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation sowie Propaganda für eine terroristische Organisation zu den Akten reichten, dass die neu eingereichten Beweismittel mit der Beschwerdeschrift derVorinstanz zur Vernehmlassung eingereicht wurden und diese fristgerecht einging, dass den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 13. Mai 2025 das Recht gewährt wurde sich zur Vernehmlassung zu äussern und die Replik unter Beilage von UYAP Auszügen fristgerecht eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der durchgeführte Schriftenwechsel aufgrund der nachträglich eingereichten Beweismittel nichts an der Einschätzung bezüglich der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu ändern vermochte (vgl. Zwischenverfügung vom 27. März 2025), dass in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt wird, da das SEM es versäumt habe den Sachverhalt richtig und vollständig zu erstellen sowie die Beweismittel entsprechend zu würdigen, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043), dass sich die vorinstanzliche Verfügung mit den getätigten Anzeigen des Beschwerdeführers, mit den erfolgten Drohungen, dem steuerrechtlichen Verfahren und allen Beweismitteln eingehend auseinandersetzt und sich das SEM nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen musste, dass sich die Vorinstanz auch mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer und dem Kindeswohl ausreichend auseinandersetzte und sich diesbezüglich ebenfalls nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen musste, dass die Feststellung des Sachverhalts richtig, vollständig und damit nicht zu beanstanden ist und dasselbe auch für die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung gilt, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM die jeweiligen Asylentscheide der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Vorinstanz hierzu weiter ausführt, dass es für die Beschwerdeführer zumutbar sei, sich um behördlichen Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung durch die Hisbollah zu bemühen und das steuerrechtliche Strafverfahren als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren sei, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, die türkischen Behörden seien offensichtlich weder schutzfähig noch schutzwillig, dass der Beschwerdeführer A._______ nach seiner früheren Haftentlassung weiter im Visier der türkischen Behörden geblieben sei und im Jahr 2024 ein Verfahren gegen ihn wegen eines angeblichen Verstosses gegen das Steuerrecht eingeleitet worden sei, weshalb neben der fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit vielmehr ein staatliches Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe und eine Verhaftung unausweichlich sei, dass die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Anklageschrift einreichten, wonach der Beschwerdeführer A._______ wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, Propaganda für eine terroristische Organisation, Verherrlichung einer Straftat und des Täters sowie Aufstachelung zu Hass und Feindschaft angeklagt sei, dass die Beschwerdeführer weiter ein Gerichtsurteil vom 30. Januar 2025 einreichten, wonach der Beschwerdeführer A._______ wegen Urkundenfälschung zu einer Haftstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und 15 Tagen verurteilt worden sei, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 8. Mai 2025 feststellte, dass sie die eingereichte Anklageschrift nach einer amtsinternen Prüfung als gefälscht qualifiziere, dass die Anklageschrift nach geltendem türkischem Recht nicht von dieser Behörde ausgestellt werden könne, die Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entspreche, die Unterschriften nicht mit den Informationen des SEM übereinstimme und ein wesentlicher Bestandteil des Dokuments fehle, dass sie weiter festhielt, dass die Verurteilung zu einer Haftstrafe wegen Urkundenfälschung keine Asylrelevanz entfalte, die Ahndung seiner Person aus rechtstaatlich legitimierten Gründen erfolgt sei und nicht auf einem Politmalus beruhe, dass die Beschwerdeführer in der Replik auf die Echtheit der Anklageschrift verwiesen und die Prüfungsmethode anzweifelten, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass bezüglich der geltend gemachten nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in der Vergangenheit bereits ein Verfahren wegen der Drohungen mittels Anzeige einzuleiten vermochte, was offensichtlich aufzeigt, dass die staatlichen Behörden gewillt sind, Schutz zu gewähren, dass den Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Intensität der geltend gemachten Verfolgung in Bezug auf die Ethnie und politische Aktivitäten vollumfänglich zuzustimmen ist und festzustellen ist, dass vorliegend ebenso nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist, dass in Bezug auf die allgemeine Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103 vom 8. November 2024 zu verweisen ist (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8 ff.), dass betreffend die geltend gemachte Verurteilung von A._______ wegen Urkundenfälschung und Verletzung des Steuergesetzes darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung von Steuerbetrügern um eine legitime staatliche Verfolgung handelt und die Beschwerdeführer hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass die legale Ausreise der Beschwerdeführer, nur wenige Tage vor der Verurteilung von A._______ im steuerrechtlichen Strafverfahren, schliesslich als Indiz dafür zu werten ist, dass zum Zeitpunkt der Ausreise kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates bestand, dass sich Ausführungen zu der auf Beschwerdeebene eingereichten sowie von der Vorinstanz geprüften und als Fälschung eingestuften Anklageschrift erübrigen und durch die Einreichung von gefälschten Beweismitteln vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer A._______ versuche mit allen Mitteln seiner Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu entgehen, dass es insbesondere und entgegen dem in der Replik gestellten und abzuweisenden Antrag nicht notwendig erscheint, die amtsinterne Analyse der Vorinstanz vollständig offenzulegen, nachdem die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt in der Vernehmlassung ausgeführt hat und es - wie die Replik zeigt - den Beschwerdeführern somit möglich war, sachgerecht zu replizieren, dass somit die Ausführungen in der Replik zur Echtheit der Dokumente ins Leere gehen, den weiteren eingereichten Beweismitteln kein Beweiswert zukommt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt das vorinstanzliche Prüfungsergebnis bezüglich der Echtheit der Dokumente in Zweifel zu ziehen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch die drohende rechtstaatlich legitime Inhaftierung keine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 ERMK darstellt und auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) zulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführer aus der Provinz Diyarbakir stammen, die vom Erdbeben betroffen gewesen ist, jedoch keineswegs Ausführungen dazu machten, dass die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nur geringfügige medizinische Probleme haben, finanziell gut situiert sind und in ihrer Heimat auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen können, dass somit auch bei einer Inhaftierung von Beschwerdeführer A._______ wegen Urkundenfälschung davon ausgegangen werden kann, dass die weiteren Beschwerdeführer familiäre Unterstützung erhalten werden, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: