Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 29. November 2024 für sich und ihre Tochter B._______ in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 3. Januar 2025 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren. Die Beschwerdeführerin, angolanische Staatsangehörige, machte im Wesentlichen geltend, sie sei im Quartier C._______ in der Demokratischen Republik Kongo aufgewachsen. Ihre Eltern hätten sich unmittelbar nach ihrer Geburt getrennt. Sie habe mütterlicherseits acht und väterlicherseits 20 Halbgeschwister und habe die Schule aus finanziellen Gründen nach der 5. Sekundarstufe nicht weiter besuchen können. Ihr Onkel habe sie im Alter von 16 Jahren zwangsverheiratet. Während dieser Zwangsehe habe sie massive Gewalt erlebt. Sie habe in jener Ehe zwei Kinder zur Welt gebracht, die heute bei ihren Eltern in der Demokratischen Republik Kongo lebten. Um aus der Ehe zu flüchten, sei sie im Jahr 2016 nach D._______, Angola, gezogen, wo sie bis zur Ausreise in verschiedenen Quartieren gelebt habe. In Angola habe sie ihren zukünftigen Partner E._______ kennengelernt. Am (...) sei die gemeinsame Tochter B._______ auf die Welt gekommen. Nach der Trennung von E._______ habe sie dieser weiterhin unterstützt. Sie, die Beschwerdeführerin, sei in D._______ mehrfach Opfer von Übergriffen geworden. Diese seien sowohl ausserhalb wie auch in ihrer jeweiligen Wohnung durch Banditen durchgeführt worden. Bei einem Übergriff im Januar 2022 sei sie zuhause vergewaltigt worden. In der Folge habe E.______ diesen Vorfall der Polizei gemeldet. Diese sei daraufhin bei ihr vorbeigekommen und habe einen Rapport sowie eine Anzeige erstellt. Sie habe jedoch seither nichts mehr von der Polizei gehört. Nach jener Vergewaltigung sei sie umgezogen. Im August 2023 sei es zu einer weiteren Vergewaltigung durch die Banditen gekommen. Diese hätten ebenfalls damit gedroht, sie zu töten und auch ihre Tochter zu vergewaltigen. Im Nachgang habe E._______ diesen Überfall wieder bei der Polizei gemeldet. Da der Polizist allein auf der Wache gewesen sei, habe dieser mitgeteilt, dass er nicht mitkommen könne. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nach diesem Vorfall wieder in ein anderes Quartier in D._______ gezogen. Es sei bis zur Ausreise zu keinem weiteren Überfall gekommen. Sie habe nach wie vor Angst vor Überfällen durch die Banditen und würde sich für ihre Tochter eine bessere Schulbildung erhoffen. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 - eröffnet am 20. Februar 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. März 2025 Beschwerde (unter Beigabe von Beilagen) beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie durch das angerufene Gericht anzuhören und ihnen anschliessend die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Beschwerdeführerinnen die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, bis am 10. April 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Dieser wurde innert Frist bezahlt. E. Mit Eingabe vom 9. April 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin um Zustellung einer Rückbestätigung, sobald der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei. F. Die Rechtsvertreterin teilte mit Schreiben vom 12. Mai 2025 mit, dass bei den (...) nach medizinischen Informationen/Arztberichten angefragt worden sei, und ersuchte vor diesem Hintergrund darum, mit einem allfällig geplanten Urteil bis zum Erhalt der Informationen abzuwarten. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 wurden Verlaufseinträge des (...) zu den Terminen vom 19. März 2025 sowie vom 14. April 2025 eingereicht. H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht des (...) vom 7. November 2025 beziehungsweise 19. November 2025 ein und machte dazu Ausführungen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 5.2 Sie führt dazu im Wesentlichen aus, es fehle am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Übergriffen und der Ausreise. Zwar sei die Beschwerdeführerin wiederholt Opfer von Überfällen geworden und zuletzt im August 2023 ein zweites Mal vergewaltigt worden, wobei die Täter auch gedroht hätten, ihre Tochter zu töten. Sie sei danach aber noch über ein Jahr lang bis zu ihrer Ausreise im November 2024 in D._______ wohnhaft geblieben, ohne dass es zu weiteren Übergriffen gekommen sei, was mitunter daran liege, dass sie in ein sichereres Quartier gezogen seien. Eine zeitliche Nähe zwischen der letzten Vergewaltigung und der Ausreise sei damit zu verneinen. Was die nach wie vor vorhandene Angst vor den Banditen betreffe, lägen keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine andauernde Verfolgung durch genau jene Banditen hinweisen würden, welche sie damals vergewaltigt hätten. Sie hätten die Wohnung nach dem Übergriff verlassen, ohne die ausgesprochenen Drohungen umzusetzen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei den geltend gemachten Vergewaltigungen um ein vergangenes Unrecht handle. Die Angst der Beschwerdeführerin vor weiteren Behelligungen sei zwar nachvollziehbar, aber objektiv nicht begründet. Auch die geltend gemachte Zwangsheirat in der Demokratischen Republik Kongo sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da keine Hinweise auf anhaltende Probleme mit dem Ex-Mann vorlägen.
E. 5.3 In der Beschwerde wird gestützt auf Länderberichte und Artikel (u.a. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Human Rights Watch und Unicef) im Wesentlichen vorgebracht, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Angola sei derart weitverbreitet, gezielt und intensiv, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Sinne von BVGE 2013/12 erfüllt seien, zumal der angolanische Staat trotz ratifizierter Konventionen keinen wirksamen Schutz biete. Selbst bei Verneinung einer Kollektivverfolgung liege jedenfalls eine individuelle geschlechtsspezifische Verfolgung vor, da die Beschwerdeführerin als Minderjährige zwangsverheiratet worden sei, häusliche Gewalt sowie mehrfache Überfälle und zwei Vergewaltigungen (Februar 2022 und August 2023) erlitten habe, wobei auch die Tötung beziehungsweise Vergewaltigung der Tochter angedroht worden sei und staatlicher Schutz trotz Anzeigeerstattung ausgeblieben sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den Übergriffen und der Ausreise nicht unterbrochen. Die verzögerte Flucht erkläre sich durch die gesundheitlichen Folgen der Vergewaltigung, die psychische Belastung sowie die finanzielle Zwangslage der Beschwerdeführerin. Zudem hätten die Täter die Familie trotz mehrfachen Wohnortwechsels erneut ausfindig gemacht, was eine weiterhin aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr belege.
E. 6 Nachdem sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerde Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergeben, ist das entsprechende Subsubeventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 7.1.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zwischen den drohenden oder erlittenen ernsthaften Nachteilen und der Ausreise der asylsuchenden Person muss ein sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehen. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; 2010/57 E. 2 m.w.H.).
E. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin macht als frauenspezifische Fluchtgründe geltend, im Rahmen zweier Überfälle im Februar 2022 und im August 2023 vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden zu sein, und stellt diese Vorfälle als kausal für ihre im November 2024 erfolgte Ausreise dar.
E. 7.1.3 Zwischen dem letzten geltend gemachten Übergriff im August 2023 und der Ausreise im November 2024 sind etwa 15 Monate verstrichen, während derer die Beschwerdeführerinnen, welche nach dem letzten Vorfall in ein sichereres Quartier umgezogen seien, unbehelligt in D._______ verbleiben konnten, was eine Unterbrechung des zeitlichen Kausalzusammenhangs indiziert (in der Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gilt). Es sind zudem weder plausible objektive noch subjektive Gründe ersichtlich, die eine frühere Ausreise der Beschwerdeführerinnen verhindert hätten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Es wird nicht verkannt, dass gesundheitliche und finanzielle Gründe eine gewisse Verzögerung der Ausreise nachvollziehbar erscheinen lassen können. Aus den Akten gehen jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte hervor, dass die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums tatsächlich gezielt gesucht oder erneut kontaktiert worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die Täter nach dem letzten Vorfall die Wohnung verlassen haben, ohne die ausgesprochenen Drohungen umzusetzen. Auch der pauschale Verweis auf einen behaupteten, aber nicht näher substanziierten «Beinahe-Überfall» im Jahr 2024 vermag daran nichts zu ändern. Die Kausalität ist somit zu verneinen. Damit erweist sich auch die Regelvermutung, wonach von einer erlittenen Vorverfolgung auf eine im heutigen Zeitpunkt bestehende begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist, als durchbrochen, zumal in objektiver Hinsicht nicht genügend Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung bestehen.
E. 7.1.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Kollektivverfolgung angolanischer Frauen geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Die eingereichten Berichte zur Verbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt in Angola belegen zwar eine ernstzunehmende Problematik. Sie vermögen aber die sehr hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen, weshalb eine solche für angolanische Frauen zu verneinen ist.
E. 7.3 In Bezug auf die geltend gemachte Zwangsheirat in der Demokratischen Republik Kongo kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5), zumal auf Beschwerdeebene keine anhaltenden Probleme mit dem Ex-Ehemann geltend gemacht werden. Dieser lebt zudem in der Demokratischen Republik Kongo und nicht in Angola. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung lässt sich daraus nicht ableiten.
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, liegt auch keine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vor. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass in Angola keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen hinsichtlich der Sicherheitslage gewisse Vorbehalte (vgl. Urteil des BVGer D-1968/2026 vom 13. Mai 2026 E. 7.2.1). Der Vollzug der Wegweisung in alle übrigen Provinzen Angolas und damit namentlich auch in die Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen (D._______) ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2434/2026 vom 29. Mai 2026 E. 9.3.2).
E. 9.3.3 Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Wie durch die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt wurde, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine grundsätzlich gesunde Frau mit Schulbildung, welche zuletzt in einem sicheren Quartier von D._______ gelebt hat. Sie hat in D._______ im (...) gearbeitet und konnte so zu einem grossen Teil den Lebensunterhalt bestreiten. Ebenso erhielt sie Unterstützung von E._______ dem Vater der Tochter. Es wird als zumutbar erachtet, dass sie sich in ökonomischer Hinsicht eine sichere Existenz aufbauen können. Mit dem Vater der Tochter sowie einer Freundin verfügt sie über einen gewissen Rückhalt in Angola, womit sie bei einer Rückkehr mit ihrer Tochter nicht völlig auf sich allein gestellt ist. Es kann aufgrund der bereits getätigten Unterstützungs- und Hilfeleistungen von E._______ davon ausgegangen werden, dass dieser die Beschwerdeführerinnen zumindest mittelfristig wieder unterstützen dürfte.
E. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin leidet gemäss zwei Verlaufseinträgen des (...) vom 19. März 2025 und 14. April 2025 an (...), (...), (...)- und (...), (...), (...), (...), (...) sowie (...)(vgl. act. 6, [...] zu den Terminen vom 19. März 2025 sowie vom 14. April 2025). Gemäss ärztlichem Bericht vom 7. November 2025 beziehungsweise 19. November 2025 zeige die Tochter der Beschwerdeführerin deutliche Symptome einer (...). Eine Rückkehr nach Angola würde die gerade stabilisierte emotionale Situation wohl massiv beeinträchtigen und die Entwicklung massiv gefährden, so die ärztliche Vermutung. Aufgrund des positiven Verlaufs wurde ein abwartendes Vorgehen vereinbart (vgl. act. 7, (...) vom 7. November 2025 beziehungsweise 19. November 2025). Seit der letzten Berichtseinreichung haben die Beschwerdeführerinnen keine neuen medizinischen Unterlagen mehr eingereicht. Es wäre ihnen als Teil ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, eine allfällige Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte, zu belegen. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert hat. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu verharmlosen, sind diese im Sinne der Rechtsprechung nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass davon auszugehen wäre, sie würden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten. Es kann sodann bei der Vorinstanz ein Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gestellt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 9.3.5 Der Wegweisungsvollzug steht überdies auch nicht, anders als in der Beschwerde geltend gemacht, dem Kindswohl im Sinne von Art. 3 KRK entgegen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsches um Verbleib in der Schweiz und eine gute Schulbildung, ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. das Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5). Aufgrund des Alters der Tochter ist sie immer noch stark von ihrer Mutter abhängig und eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte nach knapp zweijährigem Aufenthalt in der Schweiz noch nicht in einem derartigen Umfang stattgefunden haben, dass eine Rückkehr nach Angola zu ihrer massgeblichen Entwurzelung führen würde, zumal sie den Grossteil ihres Lebens in Angola verbracht hat. Auch ist davon auszugehen, dass sie sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in ihrem gewohnten kulturellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden dürfte. In Angola verfügt sie zudem mit ihrem Vater über eine weitere, nahe Bezugsperson. Hinsichtlich der Symptome der (...) der Tochter ist festzuhalten, dass der letzte medizinische Bericht vom 19. November 2025 datiert und, wie vorstehend in Erwägung 9.3.4 ausgeführt, ein abwartendes Vorgehen vereinbart wurde. Es lässt sich entsprechend nicht ableiten, dass das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK bei einem Wegweisungsvollzug gefährdet wäre.
E. 9.3.6 Soweit in der Beschwerde beanstandet wird, die Tochter der Beschwerdeführerin sei bei deren Befragung zu potenziell traumatisierenden Erlebnissen anwesend gewesen (vgl. a.a.O. Ziff. 5.2 S. 16 f), ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwesenheit des Kindes bei der Anhörung nach Möglichkeit hätte vermieden werden sollen. Dieser verfahrensbezogene Umstand betrifft indessen nicht die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola und vermag für sich allein auch keine Verletzung von Art. 3 und Art. 6 KRK zu begründen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1993/2025 Urteil vom 30. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Tochter B._______, geboren am (...), beide Angola, beide vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 29. November 2024 für sich und ihre Tochter B._______ in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 3. Januar 2025 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren. Die Beschwerdeführerin, angolanische Staatsangehörige, machte im Wesentlichen geltend, sie sei im Quartier C._______ in der Demokratischen Republik Kongo aufgewachsen. Ihre Eltern hätten sich unmittelbar nach ihrer Geburt getrennt. Sie habe mütterlicherseits acht und väterlicherseits 20 Halbgeschwister und habe die Schule aus finanziellen Gründen nach der 5. Sekundarstufe nicht weiter besuchen können. Ihr Onkel habe sie im Alter von 16 Jahren zwangsverheiratet. Während dieser Zwangsehe habe sie massive Gewalt erlebt. Sie habe in jener Ehe zwei Kinder zur Welt gebracht, die heute bei ihren Eltern in der Demokratischen Republik Kongo lebten. Um aus der Ehe zu flüchten, sei sie im Jahr 2016 nach D._______, Angola, gezogen, wo sie bis zur Ausreise in verschiedenen Quartieren gelebt habe. In Angola habe sie ihren zukünftigen Partner E._______ kennengelernt. Am (...) sei die gemeinsame Tochter B._______ auf die Welt gekommen. Nach der Trennung von E._______ habe sie dieser weiterhin unterstützt. Sie, die Beschwerdeführerin, sei in D._______ mehrfach Opfer von Übergriffen geworden. Diese seien sowohl ausserhalb wie auch in ihrer jeweiligen Wohnung durch Banditen durchgeführt worden. Bei einem Übergriff im Januar 2022 sei sie zuhause vergewaltigt worden. In der Folge habe E.______ diesen Vorfall der Polizei gemeldet. Diese sei daraufhin bei ihr vorbeigekommen und habe einen Rapport sowie eine Anzeige erstellt. Sie habe jedoch seither nichts mehr von der Polizei gehört. Nach jener Vergewaltigung sei sie umgezogen. Im August 2023 sei es zu einer weiteren Vergewaltigung durch die Banditen gekommen. Diese hätten ebenfalls damit gedroht, sie zu töten und auch ihre Tochter zu vergewaltigen. Im Nachgang habe E._______ diesen Überfall wieder bei der Polizei gemeldet. Da der Polizist allein auf der Wache gewesen sei, habe dieser mitgeteilt, dass er nicht mitkommen könne. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nach diesem Vorfall wieder in ein anderes Quartier in D._______ gezogen. Es sei bis zur Ausreise zu keinem weiteren Überfall gekommen. Sie habe nach wie vor Angst vor Überfällen durch die Banditen und würde sich für ihre Tochter eine bessere Schulbildung erhoffen. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 - eröffnet am 20. Februar 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. März 2025 Beschwerde (unter Beigabe von Beilagen) beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie durch das angerufene Gericht anzuhören und ihnen anschliessend die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Beschwerdeführerinnen die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, bis am 10. April 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Dieser wurde innert Frist bezahlt. E. Mit Eingabe vom 9. April 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin um Zustellung einer Rückbestätigung, sobald der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei. F. Die Rechtsvertreterin teilte mit Schreiben vom 12. Mai 2025 mit, dass bei den (...) nach medizinischen Informationen/Arztberichten angefragt worden sei, und ersuchte vor diesem Hintergrund darum, mit einem allfällig geplanten Urteil bis zum Erhalt der Informationen abzuwarten. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 wurden Verlaufseinträge des (...) zu den Terminen vom 19. März 2025 sowie vom 14. April 2025 eingereicht. H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht des (...) vom 7. November 2025 beziehungsweise 19. November 2025 ein und machte dazu Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 Sie führt dazu im Wesentlichen aus, es fehle am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Übergriffen und der Ausreise. Zwar sei die Beschwerdeführerin wiederholt Opfer von Überfällen geworden und zuletzt im August 2023 ein zweites Mal vergewaltigt worden, wobei die Täter auch gedroht hätten, ihre Tochter zu töten. Sie sei danach aber noch über ein Jahr lang bis zu ihrer Ausreise im November 2024 in D._______ wohnhaft geblieben, ohne dass es zu weiteren Übergriffen gekommen sei, was mitunter daran liege, dass sie in ein sichereres Quartier gezogen seien. Eine zeitliche Nähe zwischen der letzten Vergewaltigung und der Ausreise sei damit zu verneinen. Was die nach wie vor vorhandene Angst vor den Banditen betreffe, lägen keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine andauernde Verfolgung durch genau jene Banditen hinweisen würden, welche sie damals vergewaltigt hätten. Sie hätten die Wohnung nach dem Übergriff verlassen, ohne die ausgesprochenen Drohungen umzusetzen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei den geltend gemachten Vergewaltigungen um ein vergangenes Unrecht handle. Die Angst der Beschwerdeführerin vor weiteren Behelligungen sei zwar nachvollziehbar, aber objektiv nicht begründet. Auch die geltend gemachte Zwangsheirat in der Demokratischen Republik Kongo sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da keine Hinweise auf anhaltende Probleme mit dem Ex-Mann vorlägen. 5.3 In der Beschwerde wird gestützt auf Länderberichte und Artikel (u.a. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Human Rights Watch und Unicef) im Wesentlichen vorgebracht, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Angola sei derart weitverbreitet, gezielt und intensiv, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Sinne von BVGE 2013/12 erfüllt seien, zumal der angolanische Staat trotz ratifizierter Konventionen keinen wirksamen Schutz biete. Selbst bei Verneinung einer Kollektivverfolgung liege jedenfalls eine individuelle geschlechtsspezifische Verfolgung vor, da die Beschwerdeführerin als Minderjährige zwangsverheiratet worden sei, häusliche Gewalt sowie mehrfache Überfälle und zwei Vergewaltigungen (Februar 2022 und August 2023) erlitten habe, wobei auch die Tötung beziehungsweise Vergewaltigung der Tochter angedroht worden sei und staatlicher Schutz trotz Anzeigeerstattung ausgeblieben sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den Übergriffen und der Ausreise nicht unterbrochen. Die verzögerte Flucht erkläre sich durch die gesundheitlichen Folgen der Vergewaltigung, die psychische Belastung sowie die finanzielle Zwangslage der Beschwerdeführerin. Zudem hätten die Täter die Familie trotz mehrfachen Wohnortwechsels erneut ausfindig gemacht, was eine weiterhin aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr belege.
6. Nachdem sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerde Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergeben, ist das entsprechende Subsubeventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. 7. 7.1 7.1.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zwischen den drohenden oder erlittenen ernsthaften Nachteilen und der Ausreise der asylsuchenden Person muss ein sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehen. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; 2010/57 E. 2 m.w.H.). 7.1.2 Die Beschwerdeführerin macht als frauenspezifische Fluchtgründe geltend, im Rahmen zweier Überfälle im Februar 2022 und im August 2023 vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden zu sein, und stellt diese Vorfälle als kausal für ihre im November 2024 erfolgte Ausreise dar. 7.1.3 Zwischen dem letzten geltend gemachten Übergriff im August 2023 und der Ausreise im November 2024 sind etwa 15 Monate verstrichen, während derer die Beschwerdeführerinnen, welche nach dem letzten Vorfall in ein sichereres Quartier umgezogen seien, unbehelligt in D._______ verbleiben konnten, was eine Unterbrechung des zeitlichen Kausalzusammenhangs indiziert (in der Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gilt). Es sind zudem weder plausible objektive noch subjektive Gründe ersichtlich, die eine frühere Ausreise der Beschwerdeführerinnen verhindert hätten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Es wird nicht verkannt, dass gesundheitliche und finanzielle Gründe eine gewisse Verzögerung der Ausreise nachvollziehbar erscheinen lassen können. Aus den Akten gehen jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte hervor, dass die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums tatsächlich gezielt gesucht oder erneut kontaktiert worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die Täter nach dem letzten Vorfall die Wohnung verlassen haben, ohne die ausgesprochenen Drohungen umzusetzen. Auch der pauschale Verweis auf einen behaupteten, aber nicht näher substanziierten «Beinahe-Überfall» im Jahr 2024 vermag daran nichts zu ändern. Die Kausalität ist somit zu verneinen. Damit erweist sich auch die Regelvermutung, wonach von einer erlittenen Vorverfolgung auf eine im heutigen Zeitpunkt bestehende begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist, als durchbrochen, zumal in objektiver Hinsicht nicht genügend Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung bestehen. 7.1.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Kollektivverfolgung angolanischer Frauen geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Die eingereichten Berichte zur Verbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt in Angola belegen zwar eine ernstzunehmende Problematik. Sie vermögen aber die sehr hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen, weshalb eine solche für angolanische Frauen zu verneinen ist. 7.3 In Bezug auf die geltend gemachte Zwangsheirat in der Demokratischen Republik Kongo kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5), zumal auf Beschwerdeebene keine anhaltenden Probleme mit dem Ex-Ehemann geltend gemacht werden. Dieser lebt zudem in der Demokratischen Republik Kongo und nicht in Angola. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung lässt sich daraus nicht ableiten. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, liegt auch keine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vor. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass in Angola keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen hinsichtlich der Sicherheitslage gewisse Vorbehalte (vgl. Urteil des BVGer D-1968/2026 vom 13. Mai 2026 E. 7.2.1). Der Vollzug der Wegweisung in alle übrigen Provinzen Angolas und damit namentlich auch in die Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen (D._______) ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2434/2026 vom 29. Mai 2026 E. 9.3.2). 9.3.3 Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Wie durch die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt wurde, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine grundsätzlich gesunde Frau mit Schulbildung, welche zuletzt in einem sicheren Quartier von D._______ gelebt hat. Sie hat in D._______ im (...) gearbeitet und konnte so zu einem grossen Teil den Lebensunterhalt bestreiten. Ebenso erhielt sie Unterstützung von E._______ dem Vater der Tochter. Es wird als zumutbar erachtet, dass sie sich in ökonomischer Hinsicht eine sichere Existenz aufbauen können. Mit dem Vater der Tochter sowie einer Freundin verfügt sie über einen gewissen Rückhalt in Angola, womit sie bei einer Rückkehr mit ihrer Tochter nicht völlig auf sich allein gestellt ist. Es kann aufgrund der bereits getätigten Unterstützungs- und Hilfeleistungen von E._______ davon ausgegangen werden, dass dieser die Beschwerdeführerinnen zumindest mittelfristig wieder unterstützen dürfte. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin leidet gemäss zwei Verlaufseinträgen des (...) vom 19. März 2025 und 14. April 2025 an (...), (...), (...)- und (...), (...), (...), (...), (...) sowie (...)(vgl. act. 6, [...] zu den Terminen vom 19. März 2025 sowie vom 14. April 2025). Gemäss ärztlichem Bericht vom 7. November 2025 beziehungsweise 19. November 2025 zeige die Tochter der Beschwerdeführerin deutliche Symptome einer (...). Eine Rückkehr nach Angola würde die gerade stabilisierte emotionale Situation wohl massiv beeinträchtigen und die Entwicklung massiv gefährden, so die ärztliche Vermutung. Aufgrund des positiven Verlaufs wurde ein abwartendes Vorgehen vereinbart (vgl. act. 7, (...) vom 7. November 2025 beziehungsweise 19. November 2025). Seit der letzten Berichtseinreichung haben die Beschwerdeführerinnen keine neuen medizinischen Unterlagen mehr eingereicht. Es wäre ihnen als Teil ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, eine allfällige Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte, zu belegen. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert hat. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu verharmlosen, sind diese im Sinne der Rechtsprechung nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass davon auszugehen wäre, sie würden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten. Es kann sodann bei der Vorinstanz ein Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gestellt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 9.3.5 Der Wegweisungsvollzug steht überdies auch nicht, anders als in der Beschwerde geltend gemacht, dem Kindswohl im Sinne von Art. 3 KRK entgegen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsches um Verbleib in der Schweiz und eine gute Schulbildung, ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. das Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5). Aufgrund des Alters der Tochter ist sie immer noch stark von ihrer Mutter abhängig und eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte nach knapp zweijährigem Aufenthalt in der Schweiz noch nicht in einem derartigen Umfang stattgefunden haben, dass eine Rückkehr nach Angola zu ihrer massgeblichen Entwurzelung führen würde, zumal sie den Grossteil ihres Lebens in Angola verbracht hat. Auch ist davon auszugehen, dass sie sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in ihrem gewohnten kulturellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden dürfte. In Angola verfügt sie zudem mit ihrem Vater über eine weitere, nahe Bezugsperson. Hinsichtlich der Symptome der (...) der Tochter ist festzuhalten, dass der letzte medizinische Bericht vom 19. November 2025 datiert und, wie vorstehend in Erwägung 9.3.4 ausgeführt, ein abwartendes Vorgehen vereinbart wurde. Es lässt sich entsprechend nicht ableiten, dass das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK bei einem Wegweisungsvollzug gefährdet wäre. 9.3.6 Soweit in der Beschwerde beanstandet wird, die Tochter der Beschwerdeführerin sei bei deren Befragung zu potenziell traumatisierenden Erlebnissen anwesend gewesen (vgl. a.a.O. Ziff. 5.2 S. 16 f), ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwesenheit des Kindes bei der Anhörung nach Möglichkeit hätte vermieden werden sollen. Dieser verfahrensbezogene Umstand betrifft indessen nicht die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola und vermag für sich allein auch keine Verletzung von Art. 3 und Art. 6 KRK zu begründen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand: