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E-1947/2017

E-1947/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-13 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Bei der Befragung zur Person vom 9. Dezember 2015 nannte er den (...) (nach afghanischem Kalender: [...]) als Geburtsdatum. B. Eine am 26. Januar 2016 durchgeführte Knochenalteranalyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Februar 2016 teilte das SEM ihm mit, dass es ihn für volljährig halte. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurde hierauf als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 beziehungsweise vom 23. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Berichtigung seines Geburtsdatums auf den (...). Er reichte eine Kopie seines Schulzeugnisses zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. März 2017 lehnte die Vorinstanz eine Berichtigung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS ab. E. Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2017 sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen. F. Am 26. April 2017 und 4. Mai 2017 gingen bei der Vorinstanz zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein, welche an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die wie hier von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde, zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).

E. 2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe.

E. 3.2 Die Vorinstanz stützt ihre Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf die Knochenalteranalyse. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weist das Ergebnis einer radiologischen Knochenalteranalyse nur einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen Fall können aus der Knochenalteranalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet jedoch immerhin ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise Volljährigkeit (Urteile des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1 und D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Der Beschwerdeführer behauptet für das Jahr 2016 ein Alter von (...) Jahren (geboren am [...]), während das Untersuchungsergebnis für dasselbe Jahr ein Alter von 19 Jahren oder älter ergab. Die Differenz liegt somit innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren. Das Ergebnis der Knochenalteranalyse stellt folglich ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar; ein verlässlicher Rückschluss auf sein tatsächliches Alter kann daraus nicht gezogen werden.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer behauptet, sein Geburtsdatum ergebe sich aus der eingereichten Kopie des Schulzeugnisses, wonach er am 9. September 1999 geboren worden sein soll. Das Schulzeugnis ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB und nicht geeignet, die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen. Ein Nachweis der Minderjährigkeit ist daher nicht erbracht.

E. 3.4 Aufgrund der vorgebrachten Beweismittel kann weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) noch das beantragte Geburtsdatum (...) als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen. Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. Urteil des BVGer A-2058/2011 vom 22. September 2011 E. 4.3.3).

E. 4.1 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 4.2 Nebst der Knochenalteranalyse begründet die Vorinstanz die Annahme der Volljährigkeit damit, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Februar 2016 mit dem Ergebnis der Knochenalteranalyse konfrontiert worden. Er sei mit der Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) einverstanden gewesen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Knochenalteranalyse sei ungeeignet für eine exakte Altersbestimmung. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er der Korrektur seiner Altersangabe zugestimmt, weil er nicht gewusst habe, was er sonst für Möglichkeiten gehabt hätte, zumal ihm nicht einmal bekannt gewesen sei, dass es nebst einem islamischen Kalender noch andere Kalender gebe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass eine Änderung des Geburtsdatums und die sich daraus ergebende Volljährigkeit Nachteile für ihn haben könnten.

E. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Knochenalteranalyse keine exakte Altersbestimmung erlaubt. Ihr Ergebnis stellt aber - wie oben ausgeführt - ein wichtiges Indiz für die Annahme seiner Volljährigkeit dar. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass die radiologische Untersuchung seiner Hand ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter ergeben habe. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass er somit volljährig sei. Auf die Aufforderung, sich dazu zu äussern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, "Ich habe derzeit keine Belege für mein Alter. Machen Sie mal (...) Jahre. Ich bin einverstanden". Auf den nochmaligen Hinweis, sein Geburtsdatum sei somit der (...), womit er bei Einreichung des Asylgesuchs bereits volljährig gewesen sei, meinte er, dann sei das so. Der Beschwerdeführer wurde über die Auswirkung der Änderung des Geburtsdatums hinreichend aufgeklärt. Er weist ein Alter auf - selbst unter Berücksichtigung seines angegebenen Geburtsjahrs -, in welchem er in der Lage sein sollte, Vorbehalte gegen die Änderung seines Geburtsdatums zu äussern, sollte er denn solche gehabt haben. Dass er dies unterlassen hat, muss er sich entgegenhalten lassen. Daran ändert auch nichts, dass er im Personalienblatt und an der Befragung als Geburtsdatum das Jahr (...) nannte.

E. 4.5 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Ergebnis der Knochenalteranalyse und Schulzeugnis) steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers deutlich wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit (...) ist daher unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1947/2017 Urteil vom 13. Juni 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Bei der Befragung zur Person vom 9. Dezember 2015 nannte er den (...) (nach afghanischem Kalender: [...]) als Geburtsdatum. B. Eine am 26. Januar 2016 durchgeführte Knochenalteranalyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Februar 2016 teilte das SEM ihm mit, dass es ihn für volljährig halte. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurde hierauf als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 beziehungsweise vom 23. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Berichtigung seines Geburtsdatums auf den (...). Er reichte eine Kopie seines Schulzeugnisses zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. März 2017 lehnte die Vorinstanz eine Berichtigung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS ab. E. Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2017 sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen. F. Am 26. April 2017 und 4. Mai 2017 gingen bei der Vorinstanz zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein, welche an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die wie hier von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde, zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. 3.2 Die Vorinstanz stützt ihre Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf die Knochenalteranalyse. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weist das Ergebnis einer radiologischen Knochenalteranalyse nur einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen Fall können aus der Knochenalteranalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet jedoch immerhin ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise Volljährigkeit (Urteile des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1 und D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Der Beschwerdeführer behauptet für das Jahr 2016 ein Alter von (...) Jahren (geboren am [...]), während das Untersuchungsergebnis für dasselbe Jahr ein Alter von 19 Jahren oder älter ergab. Die Differenz liegt somit innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren. Das Ergebnis der Knochenalteranalyse stellt folglich ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar; ein verlässlicher Rückschluss auf sein tatsächliches Alter kann daraus nicht gezogen werden. 3.3 Der Beschwerdeführer behauptet, sein Geburtsdatum ergebe sich aus der eingereichten Kopie des Schulzeugnisses, wonach er am 9. September 1999 geboren worden sein soll. Das Schulzeugnis ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB und nicht geeignet, die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen. Ein Nachweis der Minderjährigkeit ist daher nicht erbracht. 3.4 Aufgrund der vorgebrachten Beweismittel kann weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) noch das beantragte Geburtsdatum (...) als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen. Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. Urteil des BVGer A-2058/2011 vom 22. September 2011 E. 4.3.3). 4. 4.1 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.2 Nebst der Knochenalteranalyse begründet die Vorinstanz die Annahme der Volljährigkeit damit, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Februar 2016 mit dem Ergebnis der Knochenalteranalyse konfrontiert worden. Er sei mit der Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) einverstanden gewesen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Knochenalteranalyse sei ungeeignet für eine exakte Altersbestimmung. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er der Korrektur seiner Altersangabe zugestimmt, weil er nicht gewusst habe, was er sonst für Möglichkeiten gehabt hätte, zumal ihm nicht einmal bekannt gewesen sei, dass es nebst einem islamischen Kalender noch andere Kalender gebe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass eine Änderung des Geburtsdatums und die sich daraus ergebende Volljährigkeit Nachteile für ihn haben könnten. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Knochenalteranalyse keine exakte Altersbestimmung erlaubt. Ihr Ergebnis stellt aber - wie oben ausgeführt - ein wichtiges Indiz für die Annahme seiner Volljährigkeit dar. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass die radiologische Untersuchung seiner Hand ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter ergeben habe. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass er somit volljährig sei. Auf die Aufforderung, sich dazu zu äussern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, "Ich habe derzeit keine Belege für mein Alter. Machen Sie mal (...) Jahre. Ich bin einverstanden". Auf den nochmaligen Hinweis, sein Geburtsdatum sei somit der (...), womit er bei Einreichung des Asylgesuchs bereits volljährig gewesen sei, meinte er, dann sei das so. Der Beschwerdeführer wurde über die Auswirkung der Änderung des Geburtsdatums hinreichend aufgeklärt. Er weist ein Alter auf - selbst unter Berücksichtigung seines angegebenen Geburtsjahrs -, in welchem er in der Lage sein sollte, Vorbehalte gegen die Änderung seines Geburtsdatums zu äussern, sollte er denn solche gehabt haben. Dass er dies unterlassen hat, muss er sich entgegenhalten lassen. Daran ändert auch nichts, dass er im Personalienblatt und an der Befragung als Geburtsdatum das Jahr (...) nannte. 4.5 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Ergebnis der Knochenalteranalyse und Schulzeugnis) steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers deutlich wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit (...) ist daher unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: