Berichtigung | Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-588/2023 vom 29. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-1891/2023
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Anne Mazzoni, AsyLex, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-588/2023 vom 29. März 2023 / N (…).
E-1891/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-588/2023 mit Urteil vom 29. März 2023 eine beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2023 eingereichte Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, guthiess, und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückwies, dass die Erwägung 5.4 des in Rede stehenden Urteils folgendermassen lautete: «Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestal- tungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine so- genannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 28. Mai 2023 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Ge- staltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der priva- ten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Auf- grund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungs- verfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Er- lass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (REGINA KUHN, RÜT- SCHE BERNHARD, KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zü- rich 2015; Rz. 395).» dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2023 darauf aufmerk- sam wurde, dass in der Erwägung 5.4 zwei im Rahmen der Zirkulation an- fügte Sätze – «Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Feststellungs- verfügung begehrt. Der Erlass einer Feststellungsverfügung war daher ausgeschlossen, zumal er sich auch nicht unter dem Aspekt des prozess- ökonomischen Interesses an Stelle einer Gestaltungs- respektive abwei- senden Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) rechtfertigen lässt.»
– keinen Eingang in die definitive Fassung des am 29. März 2023 zustande gekommenen und am 30. März 2023 versendeten Urteils gefunden haben, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Ent- scheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist,
E-1891/2023 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG unter anderem von Amtes wegen eine Berichtigung vornimmt, wenn das Dispo- sitiv eines bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids unklar, unvollstän- dig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungs- fehler enthält (Art. 48 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG; vgl. ELISA- BETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, N 4 f. zu Art. 129 BGG; KARL SPÜHLER/HEINZ AEMISGGER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 129 BGG), dass es sich vorliegend um einen Redaktionsfehler handelt, da bei der Aus- fertigung des Urteils die Erwägung 5.4 nicht mit dem im Rahmen der Zir- kulation zustande gekommenen Wortlaut in das Urteil aufgenommen wurde, dass aufgrund des offensichtlichen Redaktionsfehlers des Gerichts in An- wendung von Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG die Erwägung 5.4 des Urteils E-588/2023 vom 29. März 2023 entsprechend zu berichti- gen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1891/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Erwägung 5.4 des Urteils E-588/2023 vom 29. März 2023 wird wie folgt ersetzt: «Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestal- tungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine so- genannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 28. Mai 2023 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Ge- staltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der priva- ten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Auf- grund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungs- verfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Er- lass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (REGINA KUHN, RÜT- SCHE BERNHARD, KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zü- rich 2015; Rz. 395). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Feststel- lungsverfügung begehrt. Der Erlass einer Feststellungsverfügung war da- her ausgeschlossen, zumal er sich auch nicht unter dem Aspekt des pro- zessökonomischen Interesses an Stelle einer Gestaltungs- respektive ab- weisenden Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) rechtfertigen lässt.»
2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Berichtigung geht an den Beschwerdeführer im Verfahren E-588/2023, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbe- hörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: