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E-1891/2023

E-1891/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-17 · Deutsch CH

Berichtigung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Erwägung 5.4 des Urteils E-588/2023 vom 29. März 2023 wird wie folgt ersetzt: «Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestal- tungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine so- genannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 28. Mai 2023 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Ge- staltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der priva- ten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Auf- grund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungs- verfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Er- lass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (REGINA KUHN, RÜT- SCHE BERNHARD, KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zü- rich 2015; Rz. 395). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Feststel- lungsverfügung begehrt. Der Erlass einer Feststellungsverfügung war da- her ausgeschlossen, zumal er sich auch nicht unter dem Aspekt des pro- zessökonomischen Interesses an Stelle einer Gestaltungs- respektive ab- weisenden Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) rechtfertigen lässt.»

E. 2 Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Berichtigung geht an den Beschwerdeführer im Verfahren E-588/2023, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbe- hörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:

Dispositiv
  1. Die Erwägung 5.4 des Urteils E-588/2023 vom 29. März 2023 wird wie folgt ersetzt: «Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestal- tungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine so- genannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 28. Mai 2023 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Ge- staltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der priva- ten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Auf- grund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungs- verfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Er- lass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (REGINA KUHN, RÜT- SCHE BERNHARD, KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zü- rich 2015; Rz. 395). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Feststel- lungsverfügung begehrt. Der Erlass einer Feststellungsverfügung war da- her ausgeschlossen, zumal er sich auch nicht unter dem Aspekt des pro- zessökonomischen Interesses an Stelle einer Gestaltungs- respektive ab- weisenden Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) rechtfertigen lässt.»
  2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Berichtigung geht an den Beschwerdeführer im Verfahren E-588/2023, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbe- hörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1891/2023 Urteil vom 17. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Anne Mazzoni, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-588/2023 vom 29. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-588/2023 mit Urteil vom 29. März 2023 eine beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2023 eingereichte Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, guthiess, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies, dass die Erwägung 5.4 des in Rede stehenden Urteils folgendermassen lautete: «Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 28. Mai 2023 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (Regina Kuhn, Rütsche Bernhard, Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015; Rz. 395).» dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2023 darauf aufmerksam wurde, dass in der Erwägung 5.4 zwei im Rahmen der Zirkulation anfügte Sätze - «Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Feststellungsverfügung begehrt. Der Erlass einer Feststellungsverfügung war daher ausgeschlossen, zumal er sich auch nicht unter dem Aspekt des prozessökonomischen Interesses an Stelle einer Gestaltungs- respektive abweisenden Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) rechtfertigen lässt.» - keinen Eingang in die definitive Fassung des am 29. März 2023 zustande gekommenen und am 30. März 2023 versendeten Urteils gefunden haben, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG unter anderem von Amtes wegen eine Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 48 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG; vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, N 4 f. zu Art. 129 BGG; Karl Spühler/Heinz Aemisgger/Annette Dolge/Dominik Vock, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 129 BGG), dass es sich vorliegend um einen Redaktionsfehler handelt, da bei der Ausfertigung des Urteils die Erwägung 5.4 nicht mit dem im Rahmen der Zirkulation zustande gekommenen Wortlaut in das Urteil aufgenommen wurde, dass aufgrund des offensichtlichen Redaktionsfehlers des Gerichts in Anwendung von Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG die Erwägung 5.4 des Urteils E-588/2023 vom 29. März 2023 entsprechend zu berichtigen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Erwägung 5.4 des Urteils E-588/2023 vom 29. März 2023 wird wie folgt ersetzt: «Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 28. Mai 2023 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (Regina Kuhn, Rütsche Bernhard, Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015; Rz. 395). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Feststellungsverfügung begehrt. Der Erlass einer Feststellungsverfügung war daher ausgeschlossen, zumal er sich auch nicht unter dem Aspekt des prozessökonomischen Interesses an Stelle einer Gestaltungs- respektive abweisenden Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) rechtfertigen lässt.»

2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Berichtigung geht an den Beschwerdeführer im Verfahren E-588/2023, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: