Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 24. Dezember 2005 und reiste am 20. Januar 2007 illegal in die Schweiz ein, wo er am 21. Januar 2007 im Empfangszentrum in V_______ um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 31. Januar 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton A_______ zugeteilt. Am 8. Februar 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Masalit an und stamme aus dem Dorf T_______ in der Region Darfur. Nachdem am 12. Februar 2004 Janjawid-Milizionäre sein Heimatdorf niedergebrannt und viele Bewohner - darunter auch seine Mutter - getötet hätten, sei er zusammen mit seinem Vater und seinen Geschwistern nach E_______ geflüchtet, wo sie im Flüchtlinglager H_______ gelebt hätten. Dort sei er im Juni 2005 von Mitgliedern der Janjawid beschuldigt worden, die Opposition zu unterstützen und geschlagen worden. Er habe bei der Polizei wegen dieses Vorfalls Anzeige erstatten wollen, diese habe sich jedoch geweigert, ihm zu helfen. Sein Vater sei im April 2005 ebenfalls wegen des Vorwurfs der Unterstützung der Opposition einen Monat im Gefängnis gewesen. In der Folge habe er sich entschlossen sein Heimatland zu verlassen. Er sei zunächst nach Libyen gereist, wo er sich rund ein Jahr aufgehalten und gearbeitet habe. Darauf sei er in einem Boot nach Italien gelangt und von dort per Zug in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 11. März 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu erachten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
E. 2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeanträge in der Eingabe des Beschwerdeführers in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes gemäss Art. 70 Abs. 1 BV abgefasst sind. Da aber die Beschwerdeeingabe im Übrigen in einer Amtssprache verfasst ist und ihr die Rechtsbegehren und deren Begründung hinreichend klar zu entnehmen sind, kann aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet werden.
E. 2.2 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Überfall der Janjawid auf sein Heimatdorf als unglaubhaft zu bewerten seien, da sie sehr allgemein gehalten seien und nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse vermittelten. Ferner habe er weder eine der Gruppierungen, welche sich den Janjawid entgegengestellt hätten, noch die in E_______ tätigen Hilfswerke benennen können und seine Angaben zu den Namen der Flüchtlingslager in E_______ würden den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden widersprechen. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich zur Zeit der bewaffneten Konflikte nicht in der Region Darfur aufgehalten habe. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das er im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 AsylG verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre und es würden keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Sudan sprechen. Es sei davon auszugehen, dass er nicht in der Region Darfur sondern in einem anderen Teil des Sudan gelebt habe und dort keinen besonderen Problemen ausgesetzt gewesen sei.
E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Vorbringen anlässlich der Befragungen und hielt an seiner Herkunft aus der Region Darfur sowie der ihm drohenden Verfolgung seitens der Janjawid fest. Eventuell sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen. Zudem sei seine Herkunft aus dem Sudan durch die von ihm eingereichte Nationalitätenbescheinigung belegt.
E. 4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht umzustossen. Insbesondere ist festzustellen, dass die zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den an den bewaffneten Konflikten im Darfur beteiligten Parteien, sowie zu den Lagern in E_______ und den dort tätigen Hilfswerken als offensichtlich nachgeschoben zu erachten sind und nichts an der Mangelhaftigkeit seiner Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten zu ändern vermögen. Ferner hat er die angeblichen Missverständnisse anlässlich der Befragungen in keiner Weise substanziiert und es ist darauf hinzuweisen, dass er jeweils unterschriftlich bestätigt hat, dass er den Übersetzer gut verstanden habe und die Protokolle seinen Aussagen entsprechen würden.
E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
E. 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat ausserhalb der Region Darfur lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 5.9 Zunächst liegt im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
E. 5.10 Ferner ergibt sich auch aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis. Es ist davon auszugehen, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, der mit seinen Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, möglich sein wird, sich in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
E. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich - wie oben dargelegt - als offensichtlich unbegründet erwiesen und die Begehren der Beschwerde zusätzlich bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als von vornherein aussichtslos erschienen. Ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - des Migrationsamt des Kantons A_______ ad _______ Der Vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1887/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. März 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Tellenbach, Richterin Teuscher Gerichtsschreiber Swain X_______, geboren _______, Sudan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 24. Dezember 2005 und reiste am 20. Januar 2007 illegal in die Schweiz ein, wo er am 21. Januar 2007 im Empfangszentrum in V_______ um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 31. Januar 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton A_______ zugeteilt. Am 8. Februar 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Masalit an und stamme aus dem Dorf T_______ in der Region Darfur. Nachdem am 12. Februar 2004 Janjawid-Milizionäre sein Heimatdorf niedergebrannt und viele Bewohner - darunter auch seine Mutter - getötet hätten, sei er zusammen mit seinem Vater und seinen Geschwistern nach E_______ geflüchtet, wo sie im Flüchtlinglager H_______ gelebt hätten. Dort sei er im Juni 2005 von Mitgliedern der Janjawid beschuldigt worden, die Opposition zu unterstützen und geschlagen worden. Er habe bei der Polizei wegen dieses Vorfalls Anzeige erstatten wollen, diese habe sich jedoch geweigert, ihm zu helfen. Sein Vater sei im April 2005 ebenfalls wegen des Vorwurfs der Unterstützung der Opposition einen Monat im Gefängnis gewesen. In der Folge habe er sich entschlossen sein Heimatland zu verlassen. Er sei zunächst nach Libyen gereist, wo er sich rund ein Jahr aufgehalten und gearbeitet habe. Darauf sei er in einem Boot nach Italien gelangt und von dort per Zug in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 11. März 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu erachten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. 2.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeanträge in der Eingabe des Beschwerdeführers in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes gemäss Art. 70 Abs. 1 BV abgefasst sind. Da aber die Beschwerdeeingabe im Übrigen in einer Amtssprache verfasst ist und ihr die Rechtsbegehren und deren Begründung hinreichend klar zu entnehmen sind, kann aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet werden. 2.2. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Überfall der Janjawid auf sein Heimatdorf als unglaubhaft zu bewerten seien, da sie sehr allgemein gehalten seien und nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse vermittelten. Ferner habe er weder eine der Gruppierungen, welche sich den Janjawid entgegengestellt hätten, noch die in E_______ tätigen Hilfswerke benennen können und seine Angaben zu den Namen der Flüchtlingslager in E_______ würden den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden widersprechen. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich zur Zeit der bewaffneten Konflikte nicht in der Region Darfur aufgehalten habe. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das er im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 AsylG verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre und es würden keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Sudan sprechen. Es sei davon auszugehen, dass er nicht in der Region Darfur sondern in einem anderen Teil des Sudan gelebt habe und dort keinen besonderen Problemen ausgesetzt gewesen sei. 4.2. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Vorbringen anlässlich der Befragungen und hielt an seiner Herkunft aus der Region Darfur sowie der ihm drohenden Verfolgung seitens der Janjawid fest. Eventuell sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen. Zudem sei seine Herkunft aus dem Sudan durch die von ihm eingereichte Nationalitätenbescheinigung belegt. 4.3. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht umzustossen. Insbesondere ist festzustellen, dass die zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den an den bewaffneten Konflikten im Darfur beteiligten Parteien, sowie zu den Lagern in E_______ und den dort tätigen Hilfswerken als offensichtlich nachgeschoben zu erachten sind und nichts an der Mangelhaftigkeit seiner Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten zu ändern vermögen. Ferner hat er die angeblichen Missverständnisse anlässlich der Befragungen in keiner Weise substanziiert und es ist darauf hinzuweisen, dass er jeweils unterschriftlich bestätigt hat, dass er den Übersetzer gut verstanden habe und die Protokolle seinen Aussagen entsprechen würden. 4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 21). 5.6. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat ausserhalb der Region Darfur lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9. Zunächst liegt im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. 5.10. Ferner ergibt sich auch aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis. Es ist davon auszugehen, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, der mit seinen Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, möglich sein wird, sich in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 5.11. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich - wie oben dargelegt - als offensichtlich unbegründet erwiesen und die Begehren der Beschwerde zusätzlich bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als von vornherein aussichtslos erschienen. Ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- des Migrationsamt des Kantons A_______ ad _______ Der Vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand am: