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E-1872/2019

E-1872/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat Anfang März 2018. Sie suchte am 12. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach und gab anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Dezember 2018 an, unter anderem via Marokko und Spanien in die Schweiz gelangt zu sein. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin bereits am 23. August 2018 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. Es wurde ihr an der BzP das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen, da sie dort keinen Schutz habe und in der Schweiz wenigstens ihr hier lebender Vater sie beschützen sowie für sie sorgen könne; es gebe hier ausserdem das rote Kreuz. Angesichts ihrer Situation und aufgrund dessen, was sie erlebt habe, ersuche sie in der Schweiz um Schutz. C. Am 24. Dezember 2018 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. D. Die Beschwerdeführerin wurde im Januar und Februar 2019 mehrmals ärztlich untersucht. E. Das SEM verfügte am 6. März 2019 die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin. F. Am 11. März 2019 fand eine erweiterte Befragung in einem reinen Frauenteam statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe ein Myom entfernen müssen und leide noch unter Schmerzen im Unterleib. Ihren Heimatstaat habe sie mit ihrem damaligen Partner verlassen und sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihre beiden Kinder mitzunehmen. Ihr Freund habe sie allerdings in Marokko verlassen, weil er der Meinung gewesen sei, er habe nicht genügend Geld, um die Reise für beide zu bezahlen. In der Folge habe sie eine Frau getroffen, welche ihr empfohlen habe, gegen Geld mit Männern auszugehen. Sie habe bei dieser Frau übernachten können und sie dafür entschädigt. Sie habe bereits in ihrem Heimatstaat gegen Geld mit Männern ausgehen müssen, um ihre Schule zu bezahlen und die Kinder grosszuziehen. In Spanien habe sie sich prostituieren müssen, damit sie ihre Weiterreise in die Schweiz habe finanzieren können. Zudem hätten die Schlepper sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, bevor sie ausgereist sei. Sie schulde aber niemandem Geld für die Reise in die Schweiz und werde auch nicht bedroht. Sie habe nun in der Schweiz einen neuen Partner kennengelernt. In Spanien befürchte sie, dass sie durch Personen aus ihrem Heimatstaat erkannt und verraten werde. Sie wisse auch nicht, ob sie dort wieder gezwungen wäre, sich zu prostituieren beziehungsweise dieser Arbeit nachzugehen. G. Gemäss den die Beschwerdeführerin betreffenden medizinischen Akten wurde wegen anhaltender starker Unterleibsschmerzen eine Operation durchgeführt und ihr eine Adenomyose diagnostiziert. Mit regelmässiger Medikamenteneinnahme sei ihr Allgemeinzustand zufriedenstellend. H. Am 5. April 2019 die spanischen Behörden dem SEM mit, das Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2018 werde gutgeheissen. I. Mit Verfügung vom 5. April 2019 (eröffnet am 11. April 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Spanien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM begründete den Nichteintretensentscheid sowie die Überstellung nach Spanien damit, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und keine Hinweise darauf bestünden, dass die Asyl- und Wegweisungsverfahren dort nicht korrekt durchgeführt würden. Auch aus der Anwesenheit ihres Vaters in der Schweiz könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieser nicht unter die in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannten Familienangehörigen zu subsumieren sei und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel gebieten würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz medizinisch behandelt worden; auch Spanien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um ihre medizinischen Probleme behandeln zu können, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihr dort der Zugang zu medizinischer Behandlung verweigert würde. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung und informiere die zuständigen spanischen Behörden vorgängig. In Spanien könne sie sich bei Bedarf auch an die schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörden wenden. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2019 (Datum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin insbesondere beantragen, die Verfügung vom 5. April 2019 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung der Beschwerdeanträge gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen psychischer und physischer Beschwerden in medizinischer Behandlung und könne hierzu in den kommenden Tagen einen entsprechenden Bericht einreichen. Sie sei bereits in ihrem Heimatstaat unter dem Vorwand, sie könne in Marokko als Reinigungskraft arbeiten, rekrutiert worden. Sowohl in Marokko als auch in Spanien sei sie schliesslich zur Prostitution gezwungen worden. Eine Bekannte von ihr, die ebenfalls mit ihr rekrutiert worden sei, sei inzwischen verschwunden, nachdem sie sich Hilfe suchend an die spanischen Behörden gewandt habe. Als Opfer von Menschenhandel und der Zuhälterei sei sie auf spezielle Behandlung und Schutz vor ihren Peinigern in Spanien angewiesen. Eine Unterbrechung ihrer medizinischen Behandlung könnte zudem schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Diesen Umstand hätte das SEM in der angefochtenen Verfügung insbesondere bei der Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigen müssen. Weiter hätte es aufgrund von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO die Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater beachten müssen. Dieser habe sich einverstanden erklärt, sie trotz Volljährigkeit bei sich aufzunehmen, womit er und ihre Halb-geschwister ihr wichtige moralische Unterstützung bieten könnten. Das SEM habe sein Ermessen falsch ausgeübt und ihren Gehörsanspruch verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. K. Der Instruktionsrichter verfügte mit superprovisorischer Massnahme vom 23. April 2019 einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2019 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwer-deführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde der Entscheid über ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und ihr Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung sowie aktueller ärztlicher Berichte gesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. M. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 9. Mai 2019 eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 2. Mai 2019 sowie die ärztlichen Akten betreffend das bei ihr operierte Myom ins Recht. N. Der Instruktionsrichter liess dem SEM mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 die Beschwerdeschrift zukommen und lud es ein, sich dazu vernehmen zu lassen. O. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme führte das SEM aus, es habe die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sorgfältig geprüft und insbesondere mehrere Wochen mit dem Nichteintretensentscheid zugewartet, bis alle notwendigen Informationen vorhanden gewesen seien. Zudem seien Nachforschungen betreffend allfällige neue ärztliche Berichte betrieben worden. Auch nach Erlass des Nichteintretensentscheids seien jedoch keine neuen ärztlichen Berichte oder psychiatrische Gutachten eingereicht worden. Ungeachtet des bisher nicht erbrachten Nachweises der behaupteten psychischen Erkrankung (Posttraumatischen Belastungsstörung und Depression) sei darauf hinzuweisen, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der EU-Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Ihrem Gesundheitszustand werde ausserdem bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen und die spanischen Behörden entsprechend vorinformiert. Es hätten sich aus der gezielten Befragung zu den Lebensumständen in Spanien keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführerin dort zur Prostitution gezwungen worden wäre oder Massnahmen zur Bekämpfung von Menschenhandel ergriffen werden müssten. Auch insofern habe es deshalb keinen Anlass zur Anwendung der Souveränitätsklausel gegeben. Bei allfälligen Drohungen durch Drittpersonen könnte sie sich an die spanischen Behörden werden. Den Akten seien keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater zu entnehmen. P. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2019 zugestellt und sie erhielt Gelegenheit, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Q. Mit ihrer Replik vom 12. August 2019 liess die Beschwerdeführerin Terminbestätigungen des Durchgangsheimes für Asylsuchende sowie eine Aufnahmebestätigung einer Fachpsychologin vom 11. Juni 2019 einreichen. In der Eingabe wies sie wiederum daraufhin, dass das SEM ihren durch Arztberichte bestätigten schlechten psychischen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt habe. Als vulnerable alleinstehende Frau, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sei, sei sie auf die Unterstützung ihres Vaters, ihrer Stiefmutter sowie ihrer Halbgeschwister angewiesen. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Unzulässigkeit der Überstellung nach Spanien unter humanitären Gesichtspunkten zu prüfen. Eine solche würde nämlich ihren Gesundheitszustand massiv verschlechtern, weil sie ihre Therapie unterbrechen müsste und aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen würde. R. Mit Eingabe vom 22. August 2019 gab die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 20. August 2019 zu den Akten. Darin wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und die Fortsetzung psychotherapeutischer Behandlung dringend empfohlen. Sie habe angegeben, in Spanien zur Prostitution gezwungen und durch schlimme Misshandlungen im Unterleib verletzt worden zu sein, weshalb sie in der Schweiz habe operiert werden müssen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchen-de in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 3.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde-führerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 18. Dezember 2018 führte sie aus, sie wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da sich ihr Vater in der Schweiz aufhalte und für sie sorgen und sie beschützen könne. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 24. Dezember 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die spanischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wodurch sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (sogenannte Verfristung, vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich bestätigten sie diese mit einer Mitteilung vom 5. April 2019 zusätzlich noch ausdrücklich. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

E. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 4.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben (vgl. statt vieler etwa BVGer F-3907/2019 vom 7. August 2019 S. 6, E-3630/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5 oder F-3582/2019 vom 18. Juli 2019 S. 5 f.).

E. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin fordert auf Beschwerdeebene die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Sie führte diesbezüglich aus, sie sei Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden und benötige Schutz durch die Schweizer Behörden vor ihren Peinigern. Sodann leide sie unter physischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden und sei in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Deren Unterbrechung würde ihren Gesundheitszustand verschlechtern. Ausserdem erhalte sie moralische Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Vater sowie dessen Familie.

E. 5.2.1 Anlässlich der BzP stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise humanitäre Gründe geltend zu machen habe, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprechen würden. So gab sie an, sie habe sich mit Männern getroffen, um zu überleben sowie um ihre Reise nach Marokko und nach Spanien finanzieren zu können.

E. 5.2.2 Aufgrund dieser Erkenntnisse führte das SEM eine erweiterte Befragung in einer reinen Frauenrunde durch, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin durch eine auf Fragen des Organisierten Menschenhandels spezialisierte SEM-Mitarbeiterin (vgl. Aktenstück A24/1) gezielt zu allfälligen Überstellungshindernissen bezüglich Spanien befragt wurde. Sie gab dabei zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat mit ihrem damaligen Freund verlassen. Dieser sei in Marokko jedoch selbstständig weitergereist, weil es für ihn einfach gewesen sei und das Geld nur für ihn gereicht habe. Daraufhin habe ihr eine Frau eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt und ihr geraten, mit Männern auszugehen, um ihre Weiterreise finanzieren zu können. Sie habe ihr lediglich Geld für die Unterkunft bezahlen müssen. Den Namen dieser Frau könne sie aus Sicherheitsgründen nicht weitergeben. Sie schulde aber weder dieser noch anderen Personen Geld. Sie habe sich bereits in ihrem Heimatstaat prostituieren müssen, um ihr Leben sowie dasjenige ihrer beiden Kinder finanzieren zu können. In Spanien habe sie sich an einem Ort aufgehalten, den sie zu ihrer eigenen Sicherheit nicht bekannt geben könne, und habe vom bisher ersparten Geld gelebt. Später gab sie an, ihre Schlepper hätten sie vor ihrer Ausreise aus Spanien zum Sex gezwungen.

E. 5.2.3 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM in diesem Zusammenhang aus, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und verpflichtet sei, die medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen. Die spanischen Behörden würden zudem vor einer Überstellung über ihren Gesundheitszustand sowie die notwendige medizinische Behandlung informiert. Ausserdem verfüge Spanien als Rechtsstaat über eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten, könne sie sich somit an diese staatlichen Stellen wenden.

E. 5.2.4 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Schweizer Behörden aus Angst nicht über den Menschenhandel sowie die Zwangsprostitution informiert, denen sie zum Opfer gefallen sei, weil eine Bekannte von ihr verschwunden sei, nachdem sie die spanischen Behörden davon berichtet habe. Daraufhin forderte der Instruktionsrichter sie auf, medizinische Berichte zu den geltend gemachten physischen und psychischen Beeinträchtigungen einzureichen. Einen entsprechenden Bericht legte sie - nach Ablauf dieser Frist - erst mit Eingabe vom 22. August 2019 ins Recht.

E. 5.2.5 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, es habe zwar die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin erkannt, aber keine weiteren Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung von Menschenhandel ergriffen. Aus ihren Befragungen hätten sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass sie in Spanien durch Drittpersonen zur Prostitution gezwungen worden sei.

E. 5.3.1 Nach Durchsicht der gesamten Verfahrensakten kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem ist nicht davon auszugehen, die bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, weil sich dieser bei einer Unterbrechung der in der Schweiz begonnenen Behandlung verschlechtern würde. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Überstellung nach Spanien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 5.3.2.2 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.3.2.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwer-deführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu begründen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Akten nichts zu ändern.

E. 5.3.2.4 Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.3.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist auch in Bezug auf die in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zu bestätigen. So gilt der Vater der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehöriger im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb sich daraus keine Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Zudem geht aus den Akten auch nicht hervor, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO zu ihrem Vater besteht. Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Vater lebe bereits seit ihrer Kindheit in der Schweiz und sie habe keinen Kontakt zu ihm (vgl. SEM-Akten, A7, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist - auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, es habe sich seither ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der über (...)-jährigen Beschwerdeführerin und ihrem Vater entwickelt.

E. 5.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.3.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 5.3.4.2 Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das erstinstanzliche Verfahren ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 5.3.4.3 Das SEM ging den sich aus der BzP ergebenden potenziellen Hinweisen auf Menschenhandel oder Zwangsprostitution nach und führte während des erstinstanzlichen Verfahrens eine einlässliche zusätzliche Anhörung zu diesem spezifischen Themenkreis in einer Frauenrunde durch. Den Verfahrensakten kann zudem entnommen werden, dass mit dem Entscheid zugewartet wurde, bis aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorlagen. In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 wird überzeugend dargelegt, dass sich auch aus den Beschwerdevorbringen keine konkreten Hinweise für die Annahme ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in Spanien von Drittpersonen zur Prostitution gezwungen worden wäre.

E. 5.3.4.4 Zweifelsohne bestätigen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel die belastende persönliche Situation der Beschwerdeführerin; sie lassen aber keinen anderen Schluss zu.

E. 5.3.4.5 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiteren Äusserungen zur Frage des Vorliegens humanitärer Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spanien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht ebenfalls keine Veranlassung.

E. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8.2 Zur Sicherstellung einer nahtlosen Betreuung der Beschwerdeführerin (vgl. in diesem Zusammenhang ARD, Tagesschau, 14. August 2019, https: //www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tt-6939.html [ab Minute 13:40]) sind die mit dem Vollzug beauftragen Behörden anzuweisen, die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise insbesondere über die medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin zu informieren.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die spanischen Behörden vor der Überstellung nach Spanien in geeigneter Weise insbesondere über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1872/2019 Urteil vom 9. September 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2019. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat Anfang März 2018. Sie suchte am 12. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach und gab anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Dezember 2018 an, unter anderem via Marokko und Spanien in die Schweiz gelangt zu sein. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin bereits am 23. August 2018 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. Es wurde ihr an der BzP das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen, da sie dort keinen Schutz habe und in der Schweiz wenigstens ihr hier lebender Vater sie beschützen sowie für sie sorgen könne; es gebe hier ausserdem das rote Kreuz. Angesichts ihrer Situation und aufgrund dessen, was sie erlebt habe, ersuche sie in der Schweiz um Schutz. C. Am 24. Dezember 2018 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. D. Die Beschwerdeführerin wurde im Januar und Februar 2019 mehrmals ärztlich untersucht. E. Das SEM verfügte am 6. März 2019 die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin. F. Am 11. März 2019 fand eine erweiterte Befragung in einem reinen Frauenteam statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe ein Myom entfernen müssen und leide noch unter Schmerzen im Unterleib. Ihren Heimatstaat habe sie mit ihrem damaligen Partner verlassen und sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihre beiden Kinder mitzunehmen. Ihr Freund habe sie allerdings in Marokko verlassen, weil er der Meinung gewesen sei, er habe nicht genügend Geld, um die Reise für beide zu bezahlen. In der Folge habe sie eine Frau getroffen, welche ihr empfohlen habe, gegen Geld mit Männern auszugehen. Sie habe bei dieser Frau übernachten können und sie dafür entschädigt. Sie habe bereits in ihrem Heimatstaat gegen Geld mit Männern ausgehen müssen, um ihre Schule zu bezahlen und die Kinder grosszuziehen. In Spanien habe sie sich prostituieren müssen, damit sie ihre Weiterreise in die Schweiz habe finanzieren können. Zudem hätten die Schlepper sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, bevor sie ausgereist sei. Sie schulde aber niemandem Geld für die Reise in die Schweiz und werde auch nicht bedroht. Sie habe nun in der Schweiz einen neuen Partner kennengelernt. In Spanien befürchte sie, dass sie durch Personen aus ihrem Heimatstaat erkannt und verraten werde. Sie wisse auch nicht, ob sie dort wieder gezwungen wäre, sich zu prostituieren beziehungsweise dieser Arbeit nachzugehen. G. Gemäss den die Beschwerdeführerin betreffenden medizinischen Akten wurde wegen anhaltender starker Unterleibsschmerzen eine Operation durchgeführt und ihr eine Adenomyose diagnostiziert. Mit regelmässiger Medikamenteneinnahme sei ihr Allgemeinzustand zufriedenstellend. H. Am 5. April 2019 die spanischen Behörden dem SEM mit, das Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2018 werde gutgeheissen. I. Mit Verfügung vom 5. April 2019 (eröffnet am 11. April 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Spanien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM begründete den Nichteintretensentscheid sowie die Überstellung nach Spanien damit, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und keine Hinweise darauf bestünden, dass die Asyl- und Wegweisungsverfahren dort nicht korrekt durchgeführt würden. Auch aus der Anwesenheit ihres Vaters in der Schweiz könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieser nicht unter die in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannten Familienangehörigen zu subsumieren sei und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel gebieten würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz medizinisch behandelt worden; auch Spanien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um ihre medizinischen Probleme behandeln zu können, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihr dort der Zugang zu medizinischer Behandlung verweigert würde. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung und informiere die zuständigen spanischen Behörden vorgängig. In Spanien könne sie sich bei Bedarf auch an die schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörden wenden. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2019 (Datum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin insbesondere beantragen, die Verfügung vom 5. April 2019 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung der Beschwerdeanträge gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen psychischer und physischer Beschwerden in medizinischer Behandlung und könne hierzu in den kommenden Tagen einen entsprechenden Bericht einreichen. Sie sei bereits in ihrem Heimatstaat unter dem Vorwand, sie könne in Marokko als Reinigungskraft arbeiten, rekrutiert worden. Sowohl in Marokko als auch in Spanien sei sie schliesslich zur Prostitution gezwungen worden. Eine Bekannte von ihr, die ebenfalls mit ihr rekrutiert worden sei, sei inzwischen verschwunden, nachdem sie sich Hilfe suchend an die spanischen Behörden gewandt habe. Als Opfer von Menschenhandel und der Zuhälterei sei sie auf spezielle Behandlung und Schutz vor ihren Peinigern in Spanien angewiesen. Eine Unterbrechung ihrer medizinischen Behandlung könnte zudem schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Diesen Umstand hätte das SEM in der angefochtenen Verfügung insbesondere bei der Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigen müssen. Weiter hätte es aufgrund von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO die Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater beachten müssen. Dieser habe sich einverstanden erklärt, sie trotz Volljährigkeit bei sich aufzunehmen, womit er und ihre Halb-geschwister ihr wichtige moralische Unterstützung bieten könnten. Das SEM habe sein Ermessen falsch ausgeübt und ihren Gehörsanspruch verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. K. Der Instruktionsrichter verfügte mit superprovisorischer Massnahme vom 23. April 2019 einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2019 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwer-deführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde der Entscheid über ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und ihr Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung sowie aktueller ärztlicher Berichte gesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. M. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 9. Mai 2019 eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 2. Mai 2019 sowie die ärztlichen Akten betreffend das bei ihr operierte Myom ins Recht. N. Der Instruktionsrichter liess dem SEM mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 die Beschwerdeschrift zukommen und lud es ein, sich dazu vernehmen zu lassen. O. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme führte das SEM aus, es habe die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sorgfältig geprüft und insbesondere mehrere Wochen mit dem Nichteintretensentscheid zugewartet, bis alle notwendigen Informationen vorhanden gewesen seien. Zudem seien Nachforschungen betreffend allfällige neue ärztliche Berichte betrieben worden. Auch nach Erlass des Nichteintretensentscheids seien jedoch keine neuen ärztlichen Berichte oder psychiatrische Gutachten eingereicht worden. Ungeachtet des bisher nicht erbrachten Nachweises der behaupteten psychischen Erkrankung (Posttraumatischen Belastungsstörung und Depression) sei darauf hinzuweisen, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der EU-Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Ihrem Gesundheitszustand werde ausserdem bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen und die spanischen Behörden entsprechend vorinformiert. Es hätten sich aus der gezielten Befragung zu den Lebensumständen in Spanien keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführerin dort zur Prostitution gezwungen worden wäre oder Massnahmen zur Bekämpfung von Menschenhandel ergriffen werden müssten. Auch insofern habe es deshalb keinen Anlass zur Anwendung der Souveränitätsklausel gegeben. Bei allfälligen Drohungen durch Drittpersonen könnte sie sich an die spanischen Behörden werden. Den Akten seien keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater zu entnehmen. P. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2019 zugestellt und sie erhielt Gelegenheit, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Q. Mit ihrer Replik vom 12. August 2019 liess die Beschwerdeführerin Terminbestätigungen des Durchgangsheimes für Asylsuchende sowie eine Aufnahmebestätigung einer Fachpsychologin vom 11. Juni 2019 einreichen. In der Eingabe wies sie wiederum daraufhin, dass das SEM ihren durch Arztberichte bestätigten schlechten psychischen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt habe. Als vulnerable alleinstehende Frau, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sei, sei sie auf die Unterstützung ihres Vaters, ihrer Stiefmutter sowie ihrer Halbgeschwister angewiesen. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Unzulässigkeit der Überstellung nach Spanien unter humanitären Gesichtspunkten zu prüfen. Eine solche würde nämlich ihren Gesundheitszustand massiv verschlechtern, weil sie ihre Therapie unterbrechen müsste und aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen würde. R. Mit Eingabe vom 22. August 2019 gab die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 20. August 2019 zu den Akten. Darin wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und die Fortsetzung psychotherapeutischer Behandlung dringend empfohlen. Sie habe angegeben, in Spanien zur Prostitution gezwungen und durch schlimme Misshandlungen im Unterleib verletzt worden zu sein, weshalb sie in der Schweiz habe operiert werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchen-de in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde-führerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 18. Dezember 2018 führte sie aus, sie wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da sich ihr Vater in der Schweiz aufhalte und für sie sorgen und sie beschützen könne. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 24. Dezember 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die spanischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wodurch sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (sogenannte Verfristung, vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich bestätigten sie diese mit einer Mitteilung vom 5. April 2019 zusätzlich noch ausdrücklich. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 4. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben (vgl. statt vieler etwa BVGer F-3907/2019 vom 7. August 2019 S. 6, E-3630/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5 oder F-3582/2019 vom 18. Juli 2019 S. 5 f.). 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin fordert auf Beschwerdeebene die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Sie führte diesbezüglich aus, sie sei Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden und benötige Schutz durch die Schweizer Behörden vor ihren Peinigern. Sodann leide sie unter physischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden und sei in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Deren Unterbrechung würde ihren Gesundheitszustand verschlechtern. Ausserdem erhalte sie moralische Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Vater sowie dessen Familie. 5.2 5.2.1 Anlässlich der BzP stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise humanitäre Gründe geltend zu machen habe, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprechen würden. So gab sie an, sie habe sich mit Männern getroffen, um zu überleben sowie um ihre Reise nach Marokko und nach Spanien finanzieren zu können. 5.2.2 Aufgrund dieser Erkenntnisse führte das SEM eine erweiterte Befragung in einer reinen Frauenrunde durch, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin durch eine auf Fragen des Organisierten Menschenhandels spezialisierte SEM-Mitarbeiterin (vgl. Aktenstück A24/1) gezielt zu allfälligen Überstellungshindernissen bezüglich Spanien befragt wurde. Sie gab dabei zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat mit ihrem damaligen Freund verlassen. Dieser sei in Marokko jedoch selbstständig weitergereist, weil es für ihn einfach gewesen sei und das Geld nur für ihn gereicht habe. Daraufhin habe ihr eine Frau eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt und ihr geraten, mit Männern auszugehen, um ihre Weiterreise finanzieren zu können. Sie habe ihr lediglich Geld für die Unterkunft bezahlen müssen. Den Namen dieser Frau könne sie aus Sicherheitsgründen nicht weitergeben. Sie schulde aber weder dieser noch anderen Personen Geld. Sie habe sich bereits in ihrem Heimatstaat prostituieren müssen, um ihr Leben sowie dasjenige ihrer beiden Kinder finanzieren zu können. In Spanien habe sie sich an einem Ort aufgehalten, den sie zu ihrer eigenen Sicherheit nicht bekannt geben könne, und habe vom bisher ersparten Geld gelebt. Später gab sie an, ihre Schlepper hätten sie vor ihrer Ausreise aus Spanien zum Sex gezwungen. 5.2.3 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM in diesem Zusammenhang aus, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und verpflichtet sei, die medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen. Die spanischen Behörden würden zudem vor einer Überstellung über ihren Gesundheitszustand sowie die notwendige medizinische Behandlung informiert. Ausserdem verfüge Spanien als Rechtsstaat über eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten, könne sie sich somit an diese staatlichen Stellen wenden. 5.2.4 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Schweizer Behörden aus Angst nicht über den Menschenhandel sowie die Zwangsprostitution informiert, denen sie zum Opfer gefallen sei, weil eine Bekannte von ihr verschwunden sei, nachdem sie die spanischen Behörden davon berichtet habe. Daraufhin forderte der Instruktionsrichter sie auf, medizinische Berichte zu den geltend gemachten physischen und psychischen Beeinträchtigungen einzureichen. Einen entsprechenden Bericht legte sie - nach Ablauf dieser Frist - erst mit Eingabe vom 22. August 2019 ins Recht. 5.2.5 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, es habe zwar die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin erkannt, aber keine weiteren Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung von Menschenhandel ergriffen. Aus ihren Befragungen hätten sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass sie in Spanien durch Drittpersonen zur Prostitution gezwungen worden sei. 5.3 5.3.1 Nach Durchsicht der gesamten Verfahrensakten kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem ist nicht davon auszugehen, die bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.2 5.3.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, weil sich dieser bei einer Unterbrechung der in der Schweiz begonnenen Behandlung verschlechtern würde. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Überstellung nach Spanien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 5.3.2.2 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.3.2.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwer-deführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu begründen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Akten nichts zu ändern. 5.3.2.4 Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist auch in Bezug auf die in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zu bestätigen. So gilt der Vater der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehöriger im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb sich daraus keine Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Zudem geht aus den Akten auch nicht hervor, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO zu ihrem Vater besteht. Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Vater lebe bereits seit ihrer Kindheit in der Schweiz und sie habe keinen Kontakt zu ihm (vgl. SEM-Akten, A7, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist - auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, es habe sich seither ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der über (...)-jährigen Beschwerdeführerin und ihrem Vater entwickelt. 5.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 5.3.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.3.4.2 Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das erstinstanzliche Verfahren ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 5.3.4.3 Das SEM ging den sich aus der BzP ergebenden potenziellen Hinweisen auf Menschenhandel oder Zwangsprostitution nach und führte während des erstinstanzlichen Verfahrens eine einlässliche zusätzliche Anhörung zu diesem spezifischen Themenkreis in einer Frauenrunde durch. Den Verfahrensakten kann zudem entnommen werden, dass mit dem Entscheid zugewartet wurde, bis aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorlagen. In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 wird überzeugend dargelegt, dass sich auch aus den Beschwerdevorbringen keine konkreten Hinweise für die Annahme ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in Spanien von Drittpersonen zur Prostitution gezwungen worden wäre. 5.3.4.4 Zweifelsohne bestätigen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel die belastende persönliche Situation der Beschwerdeführerin; sie lassen aber keinen anderen Schluss zu. 5.3.4.5 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiteren Äusserungen zur Frage des Vorliegens humanitärer Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spanien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht ebenfalls keine Veranlassung. 8. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8.2 Zur Sicherstellung einer nahtlosen Betreuung der Beschwerdeführerin (vgl. in diesem Zusammenhang ARD, Tagesschau, 14. August 2019, https: //www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tt-6939.html [ab Minute 13:40]) sind die mit dem Vollzug beauftragen Behörden anzuweisen, die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise insbesondere über die medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin zu informieren.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die spanischen Behörden vor der Überstellung nach Spanien in geeigneter Weise insbesondere über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark