Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden ersucht, den medizinischen Umständen bei der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3582/2019 Urteil vom 18. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 22. Mai 2018 und am 30. August 2018 in Spanien um Asyl ersucht hatte, dass er anlässlich seiner Personalienaufnahme (PA) am 27. Juni 2019 geltend machte, er habe sein Heimatland vor einem Jahr verlassen und sei nach Spanien gereist, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsvertretung am 1. Juli 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Spanien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass das SEM die spanischen Behörden am 1. Juli 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen am 4. Juli 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2019 - eröffnet am 5. Juli 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Verfahren sei von dieser neu zu beurteilen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte; die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe; ferner ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Juli 2019 vorsorglich stoppte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2); im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 22. Mai 2018 und am 30. August 2018 in Spanien um Asyl ersucht hatte, was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt, dass das SEM die spanischen Behörden am 1. Juli 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die spanischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 4. Juli 2019 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 1. Juli 2019 unter anderem ausführte, er sei sehr schlecht von der spanischen Polizei behandelt worden und er habe kein Interview gehabt; deswegen habe er den Asylentscheid nicht abgewartet, dass davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die pauschalen und durch nichts belegten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, das Asylverfahren in Spanien in Frage zu stellen, dass Spanien überdies Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass mit diesen Ausführungen das SEM systemische Schwachstellen im spanischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht verneinte, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 1. Juli 2019 unter anderem ausführte, in Spanien sei sein Leben bedroht und er würde dort in Gefahr leben, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2019 auf die obgenannten Ausführungen verwies und zugleich geltend machte, das SEM habe über seine Wegweisung nach Spanien entschieden, ohne die Gründe seiner Gefährdung in Spanien zu kennen, dass hingegen nicht erkennbar ist, wieso es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die angebliche Bedrohung in Spanien bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 1. Juli 2019 näher zu erörtern, dass der Beschwerdeführer dazu auch in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles vorbrachte und seine Ausführungen daher wenig glaubhaft erscheinen, dass überdies in der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Juli 2019 die angebliche Bedrohung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers in Spanien in rechtsgenüglicher Weise berücksichtigt wurde und das SEM nicht gehalten war, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter geltend macht, er sei psychisch schwer beeinträchtigt und benötige weiterhin dringend Hilfe; er sei in der Schweiz einmalig bei einem Psychiater vorstellig geworden; es sei auf dieser Grundlage jedoch unmöglich, eine zuverlässige Diagnose zu stellen; das tatsächliche Ausmass seiner psychischen Erkrankung stehe zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest; dies sei für die Frage einer allfälligen Behandlung vor Ort als auch für die Überstellung nach Spanien von wesentlicher Bedeutung, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass mit diesen Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer auch in Spanien eine adäquate medizinische Behandlung seiner psychischen Erkrankung (vgl. dazu der Beschwerde beigelegte Bericht der Psychiatrischen Poliklinik X._______ vom 28. Juni 2019) zur Verfügung steht, dass dabei der Umstand, dass die bereits in Spanien erfolgte medizinische Behandlung nicht den für den Beschwerdeführer gewünschte Behandlungserfolg brachte, daran nichts zu ändern vermag, dass zudem eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) und ein solcher Verstoss gemäss neuerer Praxis des EGMR auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass in casu - nach Durchsicht der Vorakten und des Berichts der Psychiatrischen Poliklinik X._______ vom 28. Juni 2019, welcher am ehesten für eine [...] spricht (S. 1 f.) - keine ärztlichen Befunde vorliegen bzw. zu erwarten wären, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien entgegenstehen könnten, dass schliesslich in Übereinstimmung mit dem SEM darauf hinzuweisen ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, auch den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend hinreichend erhoben und sich mit diesem im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hat, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ausgemacht werden kann, dass sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz daher nicht aufdrängt, dass vor diesem Hintergrund keine Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung durch das SEM vorliegen, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 15. Juli 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden ersucht, den medizinischen Umständen bei der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Susanne Stockmeyer Versand: