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E-1863/2020

E-1863/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______, Nordprovinz - stellte am 8. Oktober 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er damit, nach Ende des Bürgerkrieges habe er mit seiner Familie im Jahre 2009 zwei Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die aus dem Vanni-Gebiet geflohen seien, für drei Tage beherbergt. Da diese im Anschluss von der sri-lankischen Armee aufgespürt und festgenommen worden seien, sei auch der Beschwerdeführer festgenommen, geschlagen und erst gegen Bezahlung einer Geldsumme freigelassen worden. Später habe er für die Wahlen in der Nordprovinz im August 2015 für einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) Propaganda betrieben. Einer Aufforderung der Anhänger der Partei von Haminda Rajapaksa, auch diese zu unterstützen, habe er abgelehnt. Einige Zeit später hätten Anhänger dieser Partei seine (...) belästigt. Als der Beschwerdeführer diese Personen später zur Rede gestellt habe, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei der Beschwerdeführer einen dieser Personen mit einem Holzstock geschlagen habe. Später habe sich herausgestellt, dass dieser für das Criminal Investigation Department (CID) arbeite. Am Folgetag, dem (...) August 2015, sei er zusammen mit seinem Schwager von der Polizei abgeholt und mit einem Van an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er gefesselt und geschlagen, gleichentags indessen wieder freigelassen worden. Am (...) August 2015 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ein Kollege, der den gleichen Wahlkandidaten unterstützt habe, verschleppt worden sei. Tags darauf sei er bei der Arbeit von Männern auf Motorrädern beschattet worden. Aus Todesangst sei er am 13. August 2015 nach Colombo gereist und habe am Folgetag Sri Lanka verlassen. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. A.c Die am 26. Juli 2017 durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4194/2017 vom 5. September 2017 vollumfänglich ab. Das Gericht befand mitunter, es sei mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe auszugehen. Dass seine beschriebenen Körpernarben nicht wie von ihm geltend gemacht von Misshandlungen durch sri-lankische Sicherheitsleute stammen, womit diese alleine nur schwach risikobegründende Faktoren darstellten. Schliesslich würde auch die Dauer des Aufenthalts zu einer begründeten Furcht führen, womit insgesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt worden sei. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten, zumal er über ein gefestigtes familiäres und breites soziales Beziehungsnetz verfüge und weiter begünstigende Faktoren vorlägen. B. Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juni 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Darin machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der veränderten politischen Situation in Sri Lanka habe sich für ihn eine Gefährdungslage ergeben. Zudem würde er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es erwog, die eingereichten Beweismittel seien untauglich und es sei nach wie vor von der Unglaubhaftigkeit der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen auszugehen. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da es sich nicht um ein qualifiziertes Engagement handle. Durch die im Rahmen des Rückkehrverfahrens vollzogenen Schritte seien zudem keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden und die politischen Entwicklungen in Sri Lanka würden in Bezug auf sein Risikoprofil keine andere, neue Beurteilung zulassen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 14. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer via seinen Rechtsvertreter ein schriftliches, drittes Asylgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, aufgrund seiner Vorgeschichte, insbesondere wegen der Verfolgung durch Unterstützer Mahinda Rjapaksas und seinem individuellen Risikoprofil sei er asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Seine Familie würde bis heute von den sri-lankischen Behörden behelligt; seine Mutter sei am (...) Januar 2020 Opfer eines Übergriffs geworden. Die Wahl Gotabaya Rjapaksas zum Präsidenten sowie die Ernennung seines Bruders zum Premierminister hätten die politische Lage in Sri Lanka gravierend verändert. Die Rückkehr aus der Schweiz stelle dabei aufgrund der aktuellen Situation zudem ein Hochrisikofaktor dar. Zudem sei er exilpolitisch tätig und sein Körper weise Narben auf. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufnehmen. Zur Stützung der Vorbringen reichte er zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte, einen Entscheid des EGMR und eine interne Mitteilung des SEM zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 - eröffnet am 2. März 2020 - wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde wurden unter anderem folgende Unterlagen (alle auf CD) beigelegt: ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellter Bericht "Sri Lanka - Länderupdate", Stand 26. Februar 2020, samt zahlreichen Beilagen (ausnahmslos öffentlich zugängliche Publikationen); der Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild" des SEM vom 16. August 2016, vom Rechtvertreter des Beschwerdeführers mit Schwärzungen versehen sowie eine anonymisierte E-Mail des SEM vom 6. November 2018 aus einem anderen Asylverfahren. F. Am 3. April bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt sowie ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- (mit Frist bis zum 7. Mai 2020) erhoben. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung und ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellter «Zusatzbericht Ländersituation Sri Lanka, 26. Februar - 10. April 2020», samt zahlreichen Beilagen (auf CD, ausnahmslos öffentlich zugängliche Publikationen) bei. I. Auf den Inhalt der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, einzutreten.

E. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird moniert, der Anspruch auf rechtliches Gehör, inklusive Begründungspflicht sowie Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seien verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht zunächst, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das SEM unzulässigerweise nicht vor dem Hintergrund der aktuellen Ländersituation erneut den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung unterzogen habe. Es sei juristisch fehlerhaft, einfach auf die Ausführungen in vorergangenen Entscheiden zu verweisen, zumal er mit vorliegendem Asylgesuch eine neue Lage in Sri Lanka und damit einen objektiven Nachfluchtgrund geltend gemacht habe (Beschwerde S. 12 ff.).

E. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer abermals seine Vorfluchtgründe geltend macht (Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden aufgrund der Beherbergung von LTTE-Mitgliedern sowie aufgrund seines Engagements für eine oppositionspolitische Partei beziehungsweise die von ihm verweigerte Unterstützung der Regierungspartei) sind diese nicht weiter zu überprüfen, zumal diese bereits mit Urteil E-4194/2017 vom 5.September 2017 als unglaubhaft befunden wurden. Im Widerspruch zur Auffassung des Beschwerdeführers musste das SEM in Bezug auf bereits als rechtskräftig beurteilte Sachverhaltselemente nicht eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Vielmehr war es dazu angehalten, auf den genannten Entscheid zu verweisen, zumal ein Zurückkommen auf diese Einschätzungen nur unter den gesetzlich eng vorgegebenen revisionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtlich möglich, d.h. zulässig gewesen wäre (namentlich dem Vorliegen von Revisionsgründen; vgl. hierzu auch: Urteil E-1896/2019 vom 23. Juli 2019 E.5.4.2 m.w.H.).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht weiter, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm eine erneute Anhörung verweigert worden war. Dies, obwohl er vor 3 Jahren das letzte Mal angehört worden sei und sich die Lage in Sri Lanka seit den Osteranschlägen im Jahre 2019 und dem Amtsantritt Rajapaksas im November 2019 markant verschlechtert habe.

E. 4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war in casu eine weitere Anhörung nicht erforderlich. Das vorliegende Mehrfachgesuch wurde nach der letzten, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2018 innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substanziiert dazutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Hinzu kommt, dass er seit März 2018 (vgl. A25/3) durch einen Anwalt vertreten war. Das Mehrfachgesuch, d.h. die Eingabe zum dritten Asylgesuch vom 14. Februar 2020, ist sodann umfangreich, sodass davon ausgegangen werden kann, die neuen Gesuchgründe seien vollständig dargelegt worden.

E. 4.3.3 Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung wegen des Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung erweist sich daher als unbegründet.

E. 4.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenso wenig vor (vgl. Beschwerde S. 15 ff). Die Vorinstanz hat mit ausreichender Begründung festgehalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zumutbar erachtete und zitierte auch die Quellen, auf die sich ihre Lagebeurteilung stützt. Dem Beschwerdeführer war es damit möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, inklusive Begründungpflicht, liegt somit nicht vor. Dass der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich als unzutreffend erachtet (keine Einzelfallsubsumption S. 16 f.) und mit der Lagebeurteilung des SEM, die dieses seiner Verfügung zu Grunde legt, nicht einverstanden ist (vgl. hierzu ausführlich Beschwerde S. 17 ff., 32 ff.), beschlägt nicht die formelle Frage einer Gehörsverletzung, sondern ist eine materielle Frage.

E. 4.5.1 Sodann moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylgründen (vgl. oben 4.2.2) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (Wahl von Gotabaya Rjapaksa zum Präsidenten, massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage, erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, Hochrisikofaktor Schweiz, wie dargelegt im Länderbericht vom 23. Januar 2020), und der Quellenverwendung durch die Vorinstanz eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 27 ff). Schliesslich sei denkbar, dass sich auf dem Mobiltelefon der entführten schweizerischen Botschaftsangestellten der Name des Beschwerdeführers befände; dies sei ebenfalls (vor allem in Bezug auf nicht private Mobiltelefone) nicht abgeklärt worden (Beschwerde S.50).

E. 4.5.2 Die Vorinstanz hat - wie sich nachfolgend ergibt - die individuellen Asylgründe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, welche Gründe anlässlich des ersten, zweiten und dritten Asylgesuchs vorgebracht wurden. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt beziehungsweise auf die entsprechenden, bereits rechtskräftigen Erwägungen verwiesen. Zur Rüge, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder auf - zum Nachteil des Beschwerdeführers - nicht offengelegte Quellen stütze und somit als Grundlage für die Sachverhaltsabklärungen untauglich sei (Beschwerde S. 52 ff.), ist an dieser Stelle festzuhalten, dass vom Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 6.2.3 m.w.H.) festgestellt wurde, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die Abstützung auf dieselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz setzte sich auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander (Beschwerde S. 35 ff) und berücksichtigte die Osteranschläge vom 21. April 2019, die Wahl des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa vom 16. November 2019 sowie deren Folgewirkungen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der. Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist somit unbegründet.

E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge. Es sei betreffend die neu geltend gemachten Sachverhalte sowie angesichts der aktuellen neuen Gefährdungslage durch die Machtergreifung der Rajapaksas eine erneute Anhörung durchzuführen. Seine Mutter sei aus dem gleichen Grund ebenfalls vor der Schweizerischen Botschaft in Colombo anzuhören. Weiter sei das SEM anzuweisen, zu ermitteln, ob unter den erpressten Daten im Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei. Es habe ausserdem abzuklären, welche Daten im Allgemeinen auf allen Mobiltelefonen (privat oder geschäftlich) der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien und offenzulegen, auf welche Quellen es sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage gestützt habe. Schliesslich sei die Fehlerhaftigkeit des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 festzustellen (Beschwerde S. 51 f.).

E. 5.2 Aus den dargelegten Gründen (vgl. oben E. 4.3.2), zeigt sich vorliegend keine Notwendigkeit einer erneuten Anhörung, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.

E. 5.3 Weiter ist auch der Antrag, es seien betreffend den Vorfall im November 2019 im Zusammenhang mit der Entführung der Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka weitere Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (vgl. Verfügung S. 6 f) befanden sich auch gemäss dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Abklärungen keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Weitere Abklärungen drängen sich nicht auf.

E. 5.4 Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen (vgl. oben E. 4.5.2) sind die Beweisanträge, das SEM habe die Quellen auf die es sich gestützt habe, offenzulegen und es sei die Fehlerhaftigkeit des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 festzustellen (Beschwerde S. 52 f.) abzuweisen.

E. 5.5 Die Beweisanträge sind zusammenfassend alle abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer (bereits) im ersten Asylverfahren nicht gelungen, eine asylrelevanteVerfolgung glaubhaft zu machen, weshalb allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermöchten. Diesbezüglich sei klarzustellen, dass die in seinem Gesuch vom 14. Februar 2020 dargelegte Leseart der bisherigen Verfügungen des SEM vom 26. Juni 2017 und vom 6. Juli 2018 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4194/2017 vom 5. September 2017, wonach das SEM und das Bundesverwaltungsgericht gewisse Sachverhaltselemente nicht explizit bestritten hätten und diese deshalb als glaubhaft zu erachten seien, unzutreffend seien. Aus den genannten Entscheiden gehe vielmehr hervor, dass die zentralen Elemente, mithin weder die Beherbergung der LTTE-Mitglieder noch der Konflikt mit den Anhängern der Partei Rajapaksas glaubhaft gemacht werden konnten. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Familie und letztlich er selbst noch immer im Verfolgungsfokus der Unterstützer Rajapaksas stehen sollten. Eine auf ihn bezogene gezielte Verfolgung sei deshalb - selbst wenn der Vorfall vom (...) Januar 2020 als glaubhaft erachtet werde - aus dem geltend gemachten Übergriff auf seine Mutter nicht abzuleiten. Der sri-lankische Staat gelte zudem immer noch grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig. Letztlich könne er nicht überzeugend darlegen, weshalb die sri-lankischen Behörden bei einem Übergriff von unbekannten Personen, deren Motiv letztlich unklar bleibe, ihrer Schutzpflicht im Fall ihrer Mutter (und auch zukünftig in seinem eigenen Fall) nicht nachkommen sollte. Wie schon im ordentlichen ersten Asylverfahren ausgeführt worden sei, würden Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten und oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und die damit zusammenhängenden aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka vermöchten diese Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über kein Risikoprofil verfüge, nicht umzustossen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder auf mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was vorliegend nicht dargetan sei. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien somit nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund vermöge auch der erneute Hinweis auf seine exilpolitische Tätigkeit (unter Berücksichtigung der eingereichten Belege, die auf eine Intensivierung seit der letzten Verfügung hinweisen sollten), seinen längeren Auslandaufenthalt sowie die bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigten Körpernarben (welche entgegen seiner erneuten Behauptung nicht von den geltend gemachten Übergriffen durch Sicherheitsleute stammen könnten und für sich nur einen schwachen Risikofaktor zu begründen vermögen) nichts zu ändern. Somit bestehe aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

E. 7.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen im Wesentlichen eine Wiederholung der in den bisherigen Verfahren geltend gemachten Asylgründe entgegengehalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kumulation der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren müsse zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen: Er weise (familiäre) Verbindungen zur LTTE auf, seine Familie habe nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs LTTE-Aktivisten beherbergt, er selbst sei wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, sei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Rajapaksa-Anhänger inhaftiert worden, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Eintrag in der Stop- oder Watch-List geführt habe. Er sei exilpolitisch aktiv, halte sich bereits über eine lange Zeit in der Schweiz, dem Hort des tamilischen Separatismus, auf und verfüge über keine gültigen Reisepapiere. Vor dem Hintergrund der fundamental neuen Ausgangslage hätten sich die genannten Risikofaktoren - insbesondere nach der Wahl von Mahinda Rajapaksa ins zweithöchste Exekutivamt und der Wahl des ehemaligen Kriegsherrn Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 - intensiviert; diese müssten im neuen Kontext verstärkt Geltung haben. Die Schergen des Rajapaksa-Clans mit dem er sich bereits angelegt habe, zeigten ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm. Schliesslich sei seine Mutter wegen seinen Problemen am (...) Januar 2020 von den Behörden behelligt worden. Diese neuen Sachverhalte müssten mitberücksichtigt werden (Beschwerde S. 59 ff.).

E. 8.1 Das Gericht bestätigt die Erwägungen des SEM. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass bereits im ersten Asylverfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte. Die im vorliegenden dritten Asylverfahren wiederholt geltend gemachten Sachverhaltselemente, namentlich im Zusammenhang mit seinen angeblichen (familiären) Verbindungen zur LTTE beziehungsweise der Beherbergung von LTTE-Mitgliedern erlittenen Inhaftnahmen und gegen ihn gerichteten Gewalttaten sind bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4194/2019 vom 5. September 2017 rechtkräftig als unglaubhaft beurteilt worden. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift diese Vorfluchtgründe wiederholt ausführlich betont, übt er damit lediglich sinngemäss appellatorische Kritik am genannten Urteil, worauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene repetierend ausführt, exilpolitisch tätig zu sein (Beschwerde S. 10, S. 35, S. 49, S: 60), hat die Vorinstanz in ihrer das zweite Asylverfahren betreffenden Verfügung vom 6. Juli 2018 auch diesbezüglich zu Recht festgehalten, diese Tätigkeiten seien als zu niederschwellig zu qualifizieren, um eine flüchtlingsrechtliche Dimension zu erreichen. Da keinerlei Intensivierung seines exilpolitischen Engagements aktenkundig ist, ist nach wie vor auf die soeben beleuchteten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 8.2 Auch aus dem neu, im vorliegenden dritten Asylverfahren erhobenen Vorbringen, seine Mutter sei am (...) Januar 2020 von den sri-lankischen Behörden behelligt worden, lässt sich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten, zumal es ihm rechtkräftig misslang, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Somit bleibt unklar, weshalb die Mutter behelligt worden sein soll und es fehlt der Zusammenhang zum Beschwerdeführer.

E. 8.3.1 Was das Vorbringen betrifft, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit Ergehen des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 derart verändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre, ist wiederum zunächst auf das Urteil E-4194/2017 vom 5. September 2017 und auf die Verfügung vom 6. Juli 2018 zu verweisen. In diesen Entscheiden wurden allfällige Risikofaktoren verbunden mit den vorgebrachten politischen Veränderungen seit Juli 2016 bis 6. Juli 2018 rechtskräftig verneint.

E. 8.3.2 Für den Zeitraum danach gilt Folgendes: Am 16. November 2019, wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 05.03.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 04.03.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 8.3.3 An der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist somit weiterhin festzuhalten. Zu prüfen bleibt, ob die im soeben genannten Urteil (vgl. a.a.O. E. 8.5) aufgeführten Risikofaktoren erfüllt sind, deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können.

E. 8.3.4 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden. Den neu vorgebrachten Gründen fehlt es am Bezug zum Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.2). Er selbst war nie Mitglied der LTTE. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine glaubhaften Verbindungen zu den LTTE auf. Eine angebliche exilpolitische Tätigkeit bewegt sich allenfalls auf sehr bescheidenem Niveau. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als sehr unwahrscheinlich. Allein aus seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mittlerweile fünfjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände besteht somit kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer würde von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt, die bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen. Es ist ebenso wenig davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Wie bereits oben unter E. 5.3 ausgeführt, befanden sich weiter keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Weder vermögen die Terroranschläge vom April 2019 und die Wahl Rajapaksas im November 2019 und deren Folgewirkungen etwas an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern noch wird aus der Beschwerde -entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juli 2018 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

E. 8.3.5 Schliesslich ist eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers weder aufgrund einer allfällig bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 IV/6 E. 4.3.3).

E. 8.4 In Würdigung dieser Umstände besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte, weshalb das SEM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Mehrfachgesuch abgewiesen hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Wie im Urteil E-4194/2017 vom 5. September 2017 (S. 10) sowie in der Verfügung vom 6. Juli 2018 (S. 8) festgestellt wurde, erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. auch oben Bstn. A.c und B.). Die hier zu beurteilenden Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip ist somit nicht tangiert und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - lassen sich keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Urteils des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.

E. 10.3 Weiter verwies das SEM in der angefochtenen Verfügung abermals zu Recht auf die Erwägungen des Urteils E-4194/2017 vom 5. September 2017 und diejenigen der Verfügung vom 6. Juli 2018 wo die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des spezifischen Falles explizit bejaht wurde. Trotz des Umstands, dass sich in Sri Lanka in den letzten Jahren verschiedene Sicherheitsvorfälle ereignet haben, besteht aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sein würden. Korrekterweise hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, der Eingabe des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, die eine Änderung dieser Einschätzung zu begründen vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Beschwerdeführer ersuchte mit ergänzender Eingabe vom 7. Mai 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

E. 12.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1'400.- sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1863/2020 Urteil vom 17. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______, Nordprovinz - stellte am 8. Oktober 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er damit, nach Ende des Bürgerkrieges habe er mit seiner Familie im Jahre 2009 zwei Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die aus dem Vanni-Gebiet geflohen seien, für drei Tage beherbergt. Da diese im Anschluss von der sri-lankischen Armee aufgespürt und festgenommen worden seien, sei auch der Beschwerdeführer festgenommen, geschlagen und erst gegen Bezahlung einer Geldsumme freigelassen worden. Später habe er für die Wahlen in der Nordprovinz im August 2015 für einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) Propaganda betrieben. Einer Aufforderung der Anhänger der Partei von Haminda Rajapaksa, auch diese zu unterstützen, habe er abgelehnt. Einige Zeit später hätten Anhänger dieser Partei seine (...) belästigt. Als der Beschwerdeführer diese Personen später zur Rede gestellt habe, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei der Beschwerdeführer einen dieser Personen mit einem Holzstock geschlagen habe. Später habe sich herausgestellt, dass dieser für das Criminal Investigation Department (CID) arbeite. Am Folgetag, dem (...) August 2015, sei er zusammen mit seinem Schwager von der Polizei abgeholt und mit einem Van an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er gefesselt und geschlagen, gleichentags indessen wieder freigelassen worden. Am (...) August 2015 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ein Kollege, der den gleichen Wahlkandidaten unterstützt habe, verschleppt worden sei. Tags darauf sei er bei der Arbeit von Männern auf Motorrädern beschattet worden. Aus Todesangst sei er am 13. August 2015 nach Colombo gereist und habe am Folgetag Sri Lanka verlassen. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. A.c Die am 26. Juli 2017 durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4194/2017 vom 5. September 2017 vollumfänglich ab. Das Gericht befand mitunter, es sei mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe auszugehen. Dass seine beschriebenen Körpernarben nicht wie von ihm geltend gemacht von Misshandlungen durch sri-lankische Sicherheitsleute stammen, womit diese alleine nur schwach risikobegründende Faktoren darstellten. Schliesslich würde auch die Dauer des Aufenthalts zu einer begründeten Furcht führen, womit insgesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt worden sei. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten, zumal er über ein gefestigtes familiäres und breites soziales Beziehungsnetz verfüge und weiter begünstigende Faktoren vorlägen. B. Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juni 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Darin machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der veränderten politischen Situation in Sri Lanka habe sich für ihn eine Gefährdungslage ergeben. Zudem würde er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es erwog, die eingereichten Beweismittel seien untauglich und es sei nach wie vor von der Unglaubhaftigkeit der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen auszugehen. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da es sich nicht um ein qualifiziertes Engagement handle. Durch die im Rahmen des Rückkehrverfahrens vollzogenen Schritte seien zudem keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden und die politischen Entwicklungen in Sri Lanka würden in Bezug auf sein Risikoprofil keine andere, neue Beurteilung zulassen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 14. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer via seinen Rechtsvertreter ein schriftliches, drittes Asylgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, aufgrund seiner Vorgeschichte, insbesondere wegen der Verfolgung durch Unterstützer Mahinda Rjapaksas und seinem individuellen Risikoprofil sei er asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Seine Familie würde bis heute von den sri-lankischen Behörden behelligt; seine Mutter sei am (...) Januar 2020 Opfer eines Übergriffs geworden. Die Wahl Gotabaya Rjapaksas zum Präsidenten sowie die Ernennung seines Bruders zum Premierminister hätten die politische Lage in Sri Lanka gravierend verändert. Die Rückkehr aus der Schweiz stelle dabei aufgrund der aktuellen Situation zudem ein Hochrisikofaktor dar. Zudem sei er exilpolitisch tätig und sein Körper weise Narben auf. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufnehmen. Zur Stützung der Vorbringen reichte er zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte, einen Entscheid des EGMR und eine interne Mitteilung des SEM zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 - eröffnet am 2. März 2020 - wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde wurden unter anderem folgende Unterlagen (alle auf CD) beigelegt: ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellter Bericht "Sri Lanka - Länderupdate", Stand 26. Februar 2020, samt zahlreichen Beilagen (ausnahmslos öffentlich zugängliche Publikationen); der Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild" des SEM vom 16. August 2016, vom Rechtvertreter des Beschwerdeführers mit Schwärzungen versehen sowie eine anonymisierte E-Mail des SEM vom 6. November 2018 aus einem anderen Asylverfahren. F. Am 3. April bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt sowie ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- (mit Frist bis zum 7. Mai 2020) erhoben. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung und ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellter «Zusatzbericht Ländersituation Sri Lanka, 26. Februar - 10. April 2020», samt zahlreichen Beilagen (auf CD, ausnahmslos öffentlich zugängliche Publikationen) bei. I. Auf den Inhalt der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, einzutreten. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird moniert, der Anspruch auf rechtliches Gehör, inklusive Begründungspflicht sowie Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seien verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht zunächst, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das SEM unzulässigerweise nicht vor dem Hintergrund der aktuellen Ländersituation erneut den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung unterzogen habe. Es sei juristisch fehlerhaft, einfach auf die Ausführungen in vorergangenen Entscheiden zu verweisen, zumal er mit vorliegendem Asylgesuch eine neue Lage in Sri Lanka und damit einen objektiven Nachfluchtgrund geltend gemacht habe (Beschwerde S. 12 ff.). 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer abermals seine Vorfluchtgründe geltend macht (Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden aufgrund der Beherbergung von LTTE-Mitgliedern sowie aufgrund seines Engagements für eine oppositionspolitische Partei beziehungsweise die von ihm verweigerte Unterstützung der Regierungspartei) sind diese nicht weiter zu überprüfen, zumal diese bereits mit Urteil E-4194/2017 vom 5.September 2017 als unglaubhaft befunden wurden. Im Widerspruch zur Auffassung des Beschwerdeführers musste das SEM in Bezug auf bereits als rechtskräftig beurteilte Sachverhaltselemente nicht eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Vielmehr war es dazu angehalten, auf den genannten Entscheid zu verweisen, zumal ein Zurückkommen auf diese Einschätzungen nur unter den gesetzlich eng vorgegebenen revisionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtlich möglich, d.h. zulässig gewesen wäre (namentlich dem Vorliegen von Revisionsgründen; vgl. hierzu auch: Urteil E-1896/2019 vom 23. Juli 2019 E.5.4.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht weiter, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm eine erneute Anhörung verweigert worden war. Dies, obwohl er vor 3 Jahren das letzte Mal angehört worden sei und sich die Lage in Sri Lanka seit den Osteranschlägen im Jahre 2019 und dem Amtsantritt Rajapaksas im November 2019 markant verschlechtert habe. 4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war in casu eine weitere Anhörung nicht erforderlich. Das vorliegende Mehrfachgesuch wurde nach der letzten, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2018 innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substanziiert dazutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Hinzu kommt, dass er seit März 2018 (vgl. A25/3) durch einen Anwalt vertreten war. Das Mehrfachgesuch, d.h. die Eingabe zum dritten Asylgesuch vom 14. Februar 2020, ist sodann umfangreich, sodass davon ausgegangen werden kann, die neuen Gesuchgründe seien vollständig dargelegt worden. 4.3.3 Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung wegen des Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung erweist sich daher als unbegründet. 4.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenso wenig vor (vgl. Beschwerde S. 15 ff). Die Vorinstanz hat mit ausreichender Begründung festgehalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zumutbar erachtete und zitierte auch die Quellen, auf die sich ihre Lagebeurteilung stützt. Dem Beschwerdeführer war es damit möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, inklusive Begründungpflicht, liegt somit nicht vor. Dass der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich als unzutreffend erachtet (keine Einzelfallsubsumption S. 16 f.) und mit der Lagebeurteilung des SEM, die dieses seiner Verfügung zu Grunde legt, nicht einverstanden ist (vgl. hierzu ausführlich Beschwerde S. 17 ff., 32 ff.), beschlägt nicht die formelle Frage einer Gehörsverletzung, sondern ist eine materielle Frage. 4.5 4.5.1 Sodann moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylgründen (vgl. oben 4.2.2) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (Wahl von Gotabaya Rjapaksa zum Präsidenten, massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage, erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, Hochrisikofaktor Schweiz, wie dargelegt im Länderbericht vom 23. Januar 2020), und der Quellenverwendung durch die Vorinstanz eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 27 ff). Schliesslich sei denkbar, dass sich auf dem Mobiltelefon der entführten schweizerischen Botschaftsangestellten der Name des Beschwerdeführers befände; dies sei ebenfalls (vor allem in Bezug auf nicht private Mobiltelefone) nicht abgeklärt worden (Beschwerde S.50). 4.5.2 Die Vorinstanz hat - wie sich nachfolgend ergibt - die individuellen Asylgründe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, welche Gründe anlässlich des ersten, zweiten und dritten Asylgesuchs vorgebracht wurden. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt beziehungsweise auf die entsprechenden, bereits rechtskräftigen Erwägungen verwiesen. Zur Rüge, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder auf - zum Nachteil des Beschwerdeführers - nicht offengelegte Quellen stütze und somit als Grundlage für die Sachverhaltsabklärungen untauglich sei (Beschwerde S. 52 ff.), ist an dieser Stelle festzuhalten, dass vom Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 6.2.3 m.w.H.) festgestellt wurde, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die Abstützung auf dieselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz setzte sich auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander (Beschwerde S. 35 ff) und berücksichtigte die Osteranschläge vom 21. April 2019, die Wahl des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa vom 16. November 2019 sowie deren Folgewirkungen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der. Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist somit unbegründet. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge. Es sei betreffend die neu geltend gemachten Sachverhalte sowie angesichts der aktuellen neuen Gefährdungslage durch die Machtergreifung der Rajapaksas eine erneute Anhörung durchzuführen. Seine Mutter sei aus dem gleichen Grund ebenfalls vor der Schweizerischen Botschaft in Colombo anzuhören. Weiter sei das SEM anzuweisen, zu ermitteln, ob unter den erpressten Daten im Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei. Es habe ausserdem abzuklären, welche Daten im Allgemeinen auf allen Mobiltelefonen (privat oder geschäftlich) der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien und offenzulegen, auf welche Quellen es sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage gestützt habe. Schliesslich sei die Fehlerhaftigkeit des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 festzustellen (Beschwerde S. 51 f.). 5.2 Aus den dargelegten Gründen (vgl. oben E. 4.3.2), zeigt sich vorliegend keine Notwendigkeit einer erneuten Anhörung, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. 5.3 Weiter ist auch der Antrag, es seien betreffend den Vorfall im November 2019 im Zusammenhang mit der Entführung der Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka weitere Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (vgl. Verfügung S. 6 f) befanden sich auch gemäss dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Abklärungen keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Weitere Abklärungen drängen sich nicht auf. 5.4 Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen (vgl. oben E. 4.5.2) sind die Beweisanträge, das SEM habe die Quellen auf die es sich gestützt habe, offenzulegen und es sei die Fehlerhaftigkeit des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 festzustellen (Beschwerde S. 52 f.) abzuweisen. 5.5 Die Beweisanträge sind zusammenfassend alle abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer (bereits) im ersten Asylverfahren nicht gelungen, eine asylrelevanteVerfolgung glaubhaft zu machen, weshalb allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermöchten. Diesbezüglich sei klarzustellen, dass die in seinem Gesuch vom 14. Februar 2020 dargelegte Leseart der bisherigen Verfügungen des SEM vom 26. Juni 2017 und vom 6. Juli 2018 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4194/2017 vom 5. September 2017, wonach das SEM und das Bundesverwaltungsgericht gewisse Sachverhaltselemente nicht explizit bestritten hätten und diese deshalb als glaubhaft zu erachten seien, unzutreffend seien. Aus den genannten Entscheiden gehe vielmehr hervor, dass die zentralen Elemente, mithin weder die Beherbergung der LTTE-Mitglieder noch der Konflikt mit den Anhängern der Partei Rajapaksas glaubhaft gemacht werden konnten. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Familie und letztlich er selbst noch immer im Verfolgungsfokus der Unterstützer Rajapaksas stehen sollten. Eine auf ihn bezogene gezielte Verfolgung sei deshalb - selbst wenn der Vorfall vom (...) Januar 2020 als glaubhaft erachtet werde - aus dem geltend gemachten Übergriff auf seine Mutter nicht abzuleiten. Der sri-lankische Staat gelte zudem immer noch grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig. Letztlich könne er nicht überzeugend darlegen, weshalb die sri-lankischen Behörden bei einem Übergriff von unbekannten Personen, deren Motiv letztlich unklar bleibe, ihrer Schutzpflicht im Fall ihrer Mutter (und auch zukünftig in seinem eigenen Fall) nicht nachkommen sollte. Wie schon im ordentlichen ersten Asylverfahren ausgeführt worden sei, würden Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten und oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und die damit zusammenhängenden aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka vermöchten diese Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über kein Risikoprofil verfüge, nicht umzustossen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder auf mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was vorliegend nicht dargetan sei. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien somit nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund vermöge auch der erneute Hinweis auf seine exilpolitische Tätigkeit (unter Berücksichtigung der eingereichten Belege, die auf eine Intensivierung seit der letzten Verfügung hinweisen sollten), seinen längeren Auslandaufenthalt sowie die bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigten Körpernarben (welche entgegen seiner erneuten Behauptung nicht von den geltend gemachten Übergriffen durch Sicherheitsleute stammen könnten und für sich nur einen schwachen Risikofaktor zu begründen vermögen) nichts zu ändern. Somit bestehe aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 7.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen im Wesentlichen eine Wiederholung der in den bisherigen Verfahren geltend gemachten Asylgründe entgegengehalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kumulation der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren müsse zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen: Er weise (familiäre) Verbindungen zur LTTE auf, seine Familie habe nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs LTTE-Aktivisten beherbergt, er selbst sei wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, sei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Rajapaksa-Anhänger inhaftiert worden, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Eintrag in der Stop- oder Watch-List geführt habe. Er sei exilpolitisch aktiv, halte sich bereits über eine lange Zeit in der Schweiz, dem Hort des tamilischen Separatismus, auf und verfüge über keine gültigen Reisepapiere. Vor dem Hintergrund der fundamental neuen Ausgangslage hätten sich die genannten Risikofaktoren - insbesondere nach der Wahl von Mahinda Rajapaksa ins zweithöchste Exekutivamt und der Wahl des ehemaligen Kriegsherrn Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 - intensiviert; diese müssten im neuen Kontext verstärkt Geltung haben. Die Schergen des Rajapaksa-Clans mit dem er sich bereits angelegt habe, zeigten ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm. Schliesslich sei seine Mutter wegen seinen Problemen am (...) Januar 2020 von den Behörden behelligt worden. Diese neuen Sachverhalte müssten mitberücksichtigt werden (Beschwerde S. 59 ff.). 8. 8.1 Das Gericht bestätigt die Erwägungen des SEM. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass bereits im ersten Asylverfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte. Die im vorliegenden dritten Asylverfahren wiederholt geltend gemachten Sachverhaltselemente, namentlich im Zusammenhang mit seinen angeblichen (familiären) Verbindungen zur LTTE beziehungsweise der Beherbergung von LTTE-Mitgliedern erlittenen Inhaftnahmen und gegen ihn gerichteten Gewalttaten sind bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4194/2019 vom 5. September 2017 rechtkräftig als unglaubhaft beurteilt worden. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift diese Vorfluchtgründe wiederholt ausführlich betont, übt er damit lediglich sinngemäss appellatorische Kritik am genannten Urteil, worauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene repetierend ausführt, exilpolitisch tätig zu sein (Beschwerde S. 10, S. 35, S. 49, S: 60), hat die Vorinstanz in ihrer das zweite Asylverfahren betreffenden Verfügung vom 6. Juli 2018 auch diesbezüglich zu Recht festgehalten, diese Tätigkeiten seien als zu niederschwellig zu qualifizieren, um eine flüchtlingsrechtliche Dimension zu erreichen. Da keinerlei Intensivierung seines exilpolitischen Engagements aktenkundig ist, ist nach wie vor auf die soeben beleuchteten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 8.2 Auch aus dem neu, im vorliegenden dritten Asylverfahren erhobenen Vorbringen, seine Mutter sei am (...) Januar 2020 von den sri-lankischen Behörden behelligt worden, lässt sich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten, zumal es ihm rechtkräftig misslang, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Somit bleibt unklar, weshalb die Mutter behelligt worden sein soll und es fehlt der Zusammenhang zum Beschwerdeführer. 8.3 8.3.1 Was das Vorbringen betrifft, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit Ergehen des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 derart verändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre, ist wiederum zunächst auf das Urteil E-4194/2017 vom 5. September 2017 und auf die Verfügung vom 6. Juli 2018 zu verweisen. In diesen Entscheiden wurden allfällige Risikofaktoren verbunden mit den vorgebrachten politischen Veränderungen seit Juli 2016 bis 6. Juli 2018 rechtskräftig verneint. 8.3.2 Für den Zeitraum danach gilt Folgendes: Am 16. November 2019, wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 05.03.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 04.03.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 8.3.3 An der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist somit weiterhin festzuhalten. Zu prüfen bleibt, ob die im soeben genannten Urteil (vgl. a.a.O. E. 8.5) aufgeführten Risikofaktoren erfüllt sind, deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können. 8.3.4 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden. Den neu vorgebrachten Gründen fehlt es am Bezug zum Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.2). Er selbst war nie Mitglied der LTTE. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine glaubhaften Verbindungen zu den LTTE auf. Eine angebliche exilpolitische Tätigkeit bewegt sich allenfalls auf sehr bescheidenem Niveau. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als sehr unwahrscheinlich. Allein aus seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mittlerweile fünfjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände besteht somit kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer würde von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt, die bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen. Es ist ebenso wenig davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Wie bereits oben unter E. 5.3 ausgeführt, befanden sich weiter keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Weder vermögen die Terroranschläge vom April 2019 und die Wahl Rajapaksas im November 2019 und deren Folgewirkungen etwas an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern noch wird aus der Beschwerde -entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juli 2018 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 8.3.5 Schliesslich ist eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers weder aufgrund einer allfällig bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 IV/6 E. 4.3.3). 8.4 In Würdigung dieser Umstände besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte, weshalb das SEM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Mehrfachgesuch abgewiesen hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Wie im Urteil E-4194/2017 vom 5. September 2017 (S. 10) sowie in der Verfügung vom 6. Juli 2018 (S. 8) festgestellt wurde, erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. auch oben Bstn. A.c und B.). Die hier zu beurteilenden Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip ist somit nicht tangiert und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - lassen sich keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Urteils des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 10.3 Weiter verwies das SEM in der angefochtenen Verfügung abermals zu Recht auf die Erwägungen des Urteils E-4194/2017 vom 5. September 2017 und diejenigen der Verfügung vom 6. Juli 2018 wo die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des spezifischen Falles explizit bejaht wurde. Trotz des Umstands, dass sich in Sri Lanka in den letzten Jahren verschiedene Sicherheitsvorfälle ereignet haben, besteht aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sein würden. Korrekterweise hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, der Eingabe des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, die eine Änderung dieser Einschätzung zu begründen vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Beschwerdeführer ersuchte mit ergänzender Eingabe vom 7. Mai 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 12.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1'400.- sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Sarah Diack Versand: