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E-4194/2017

E-4194/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4194/2017 Urteil vom 5. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - tamilischer Ethnie aus B._______ - am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach dem Ende des Bürgerkrieges hätten er und seine Familie im Jahre 2009 zwei Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die aus dem Vanni-Gebiet vertrieben worden seien, für drei Tage beherbergt, bevor diese weitergezogen seien, dass diese in der Folge von der sri-lankischen Armee aufgespürt und festgenommen worden seien, dass die sri-lankischen Behörden über die beiden LTTE-Mitglieder eine Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt hätten und ihn aus diesem Grund festgenommen, geschlagen und erst gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen hätten, dass er anlässlich der Wahlen in der Nordprovinz im August 2015 mitgeholfen habe, für den Kandidaten der TNA Propaganda zu betreiben und die Aufforderung der Anhänger der (Gegen-) Partei von Mahendra Rajapaksa, auch sie in der Wahlpropaganda zu unterstützen, abgelehnt habe, dass er einige Zeit später seine Schwester zum Tempel zum Beten gebracht habe, dass zu dieser Zeit Anhänger von Mahendra beim Tempel Wahlpropaganda betrieben hätten, dass er kurz darauf erfahren habe, dass seine Schwester in seiner Abwesenheit im Tempel belästigt worden sei, dass er zum Tempel zurückgekehrt sei und denjenigen, der seine Schwester belästigt haben soll, zur Rede gestellt habe und es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei, dass er dabei den Belästiger, der Anhänger von Mahendra gewesen sei, mit einem Holzstück, das er ständig auf seinem Tuk-Tuk mitgeführt habe, geschlagen habe, dass er im Nachhinein erfahren habe, dass dieser auch für das CID (Criminal Investigation Department) gearbeitet habe, dass er am Tage darauf, dem 4. August 2015, zusammen mit seinem Schwager von der Polizei von zuhause abgeholt worden sei, dass sein Schwager im Polizeigebäude befragt worden sei, während ihn unbekannte Männer mit einem Van an einen ihm unbekannten Ort gebracht hätten, dass er dort gefesselt und geschlagen worden sei, bevor ihn die Leute am gleichen Abend in der Nähe seines Zuhauses in ein dorniges Gebüsch geworfen hätten, dass er sich einige Tage zuhause erholt und dann seine Arbeit als Tuk-Tuk-Fahrer wieder aufgenommen habe, dass er am 11. August 2015 erfahren habe, dass ein Kollege, der den gleichen Wahlkandidaten unterstützt habe wie er, verschleppt worden sei, dass er tags darauf bei der Arbeit von Männern auf Motorrädern beschattet worden sei, dass er befürchtet habe, umgebracht zu werden, und mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen habe, dass er am 13. August 2015 mit einem Linienbus nach Colombo gelangt sei und sich mit seinem Schwager getroffen habe, dass er am 14. August 2015 die Ausreise aus Sri Lanka auf dem Luftweg angetreten habe und über Doha, Qatar, nach Teheran, Iran, gelangt sei, bevor er über die Türkei und Griechenland am 8. Oktober 2015 die Schweiz erreicht habe, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2017 - eröffnet am 27. Juni 2017- feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2017 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragen liess, der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt wurde, dass festzustellen sei, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde vom 21. Juli 2017 eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Juli 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies, dass der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 18. August 2017zu leisten, dass in der Zwischenverfügung festgestellt wurde, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und diese sei nicht entzogen worden, dass der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und sich unter anderem Vorbringen nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein dürfen, dass darüber hinaus der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, dass Glaubhaftmachung - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt, dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen und im Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht und dabei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.), dass nach Prüfung der Akten die Argumentationslinie und insbesondere die Würdigung des geltend gemachten Sachverhaltes in der vorinstanzlichen Verfügung im Resultat einen überzeugenden Eindruck hinterlassen und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in entscheidwesentlicher Hinsicht namentlich die Feststellung der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten zu entnehmen sind, welche in der Summe darauf hindeuten, dass sich die Vorkommnisse nicht so zugetragen haben, wie er sie geschildert hat, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung (Akten SEM A13/19) Gelegenheit gegeben wurde, zu verschiedenen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen, und das SEM insbesondere auch zu Recht festgestellt hat, dass er dabei nicht in der Lage gewesen ist, nachvollziehbare Erklärungen abzugeben, dass aus den Akten ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Sachverhaltsaspekten widersprüchliche Angaben gemacht hat, die durch die Einwände und Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht aufgelöst werden können, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht verschiedene zentrale Angaben des Beschwerdeführers im Abgleich der Befragung zur Person (BzP) mit der Anhörung zu entscheidrelevanten Kernvorbringen diametral voneinander abweichen, dass der Beschwerdeführer etwa anlässlich der BzP schilderte, bei der Auseinandersetzung vor dem Tempel sei er von mehreren Leuten geschlagen worden (A6/11, Pt 7.01: "Sie begannen mich heftig zu schlagen."), während er im Rahmen der Anhörung aussagte, er habe ausschliesslich von seinem Kontrahenten eine Ohrfeige erhalten (A13/19, F63), dass er anlässlich der BzP vorbrachte, er nehme an, es habe sich bei den unbekannten Entführern um Beamte "in Zivilbekleidung" gehandelt (A6/11, Pt. 7.01) und bei der Anhörung darstellte, alle seien schwarz gekleidet gewesen und hätten grosse Ketten und Ohrringe getragen und man bekomme richtig Angst, wenn man diese Leute anschaue (A13/19, F85), dass diese beiden Darstellungen mit guten Gründen als nicht vereinbar zu bezeichnen sind und der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, er habe damit gemeint, dass es keine Uniform gewesen sei und die Armeeleute in zivil mehrheitlich schwarze Kleider tragen würden (A13/19, F105), nicht überzeugen kann, dass auch der Einwand in der Beschwerde, die Aussagen seien nicht widersprüchlich, da es sich um Männer in Zivil gehandelt habe, die schwarz gekleidet gewesen seien, offenkundig nicht verfängt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, er sei bei seiner Entführung durch die unbekannten Leute ausgepeitscht worden (A6/11, Pt. 7.01), und den Vorhalt, dass er im Rahmen der Anhörung dazu widersprüchlich vorgebracht habe, mit einem Rohr geschlagen worden zu sein, nicht aufzulösen vermag (A13/19, F101), dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass in einer Gesamtbetrachtung des Aussagverhaltens des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass sein Sachvortrag in zentralen und entscheidwesentlichen Aspekten den Anforderungen an Art. 7 AsylG offenkundig nicht standhalten können und den Schluss berechtigterweise zulässt, er sei in seinem Heimatland nicht von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen überzogen worden oder müsste solche bei einer Rückkehr dorthin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten, dass das SEM somit in seiner Verfügung die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht glaubhaft erachtete und richtigerweise feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zugetragen haben, nicht, dass im Weiteren nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07), dass im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne auf sich gezogen zu haben, dass vorliegend kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde und auch in dieser Hinsicht auf das oben genannte Referenzurteil verwiesen werden kann, dass in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben ist, dass nicht alle nach Sri Lanka Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt sind, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, und der Beschwerdeführer ein derartiges Profil offenkundig nicht hat glaubhaft machen können, dass aus den obigen Erwägungen zu schliessen ist, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beschriebenen Narben an seinem Körper nicht wie von ihm geltend gemacht von Misshandlungen durch sri-lankische Sicherheitsleute stammen, und im Weiteren bei der Einreise nach Sri Lanka festgestellte Narben alleine nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.5.5), dass zudem jedenfalls nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch erscheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, dass nach dem Gesagten auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen ist und der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle des Beschwerdeführers zu Recht verneinte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Wegweisungsvollzug des aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführers auch als zumutbar erweist, dass er dort unter anderem über ein gefestigtes familiäres und ein breiteres soziales Beziehungsnetz verfügt und bezüglich der weiteren begünstigenden Faktoren auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger