Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde am 12. September 2023 in der Schweiz we- gen des Verdachts der illegalen Einreise und Arbeitsaufnahme, des illega- len Aufenthalts und der Fälschung von Ausweisen polizeilich vorläufig fest- genommen. Noch am gleichen Tag verfügte das zuständige Migrationsamt dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine Ausschaffungs- haft an. Während der Haft ersuchte er am 20. September 2023 um Asyl. Am 13. Oktober 2023 wurde er aus dem Zentrum für ausländerrechtliche Haft entlassen und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo am 15. Oktober 2023 seine Personalien aufgenommen wurden. Am 24. November 2023 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger und väterlicherseits kur- discher Abstammung zu sein und aus der Provinz C._______ zu stammen. Dort habe er die Schule bis zur achten Klasse und danach mittels Fernstu- diums das Gymnasium absolviert. Von 2017 bis 2018 habe er den Militär- dienst absolviert und von 2018 bis im März 2020 in D._______ gelebt. Da- nach sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Er habe als (…) und als (…) sowie zuletzt für eine (…) gearbeitet. In C._______ habe er zusam- men mit seiner Grossmutter und (…) seiner Geschwister gelebt. Sie hätten sich finanziell gegenseitig unterstützt und daher keine finanziellen Prob- leme gehabt. Eines seiner Geschwister befinde sich in E._______. Sein Vater lebe ebenfalls in der Türkei, die Eltern hätten sich jedoch getrennt. Im Jahr 2021 sei er der Jugendfraktion der HDP ((Halkların Demokratik Partisi) beigetreten, habe sich an deren Kundgebungen, Versammlungen und Wahlkampagnen beteiligt und Unterschriften gesammelt. Er habe Freunde bei der HDP gehabt. Einer davon sei verschwunden und einer befinde sich im Gefängnis. Drei Mal sei er wegen seiner Tätigkeiten für die HDP im Jahr 2022 polizeilich festgenommen, verhört und wieder freigelas- sen worden; letztmals habe er sich im September 2022 für zwei Tage in Haft befunden. Am 5. September 2023 habe er einen Schlepper für seine Ausreise beauftragt und dieser habe ihm einen gefälschten bulgarischen Ausweis besorgt. Nach seiner Ankunft habe er in der Schweiz ohne Ar- beitsbewilligung in einem Lebensmittelladen gearbeitet, weshalb er festge- nommen und danach in Ausschaffungshaft verbracht worden sei.
E-181/2024 Seite 3 Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die türkische Polizei über seinen Aufenthaltsort in der Schweiz informiert sei, da diese sich drei Mal bei ihr über ihn erkundigt habe. Er sei weder im E-Devlet (E-Governement-Sys- tem [www.edevlet.gov.tr]) noch im UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; E-Justiz-Informationssystem) verzeichnet, er habe jedoch kürzlich in der Türkei einen Anwalt beauftragt, damit dieser in Erfahrung bringe, was für Probleme er in Türkei habe. Er hoffe, dass nichts Ernsthaftes gegen ihn vorliegen würde, vermute aber, dass ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, womit er bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen hätte. B. Am 27. November 2023 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines tür- kischsprachigen Festnahmebefehls datierend vom 17. Mai 2023 zu den vorinstanzlichen Akten. Das SEM unterzog den Festnahmebefehl einer in- ternen Dokumentenanalyse. Aufgrund des Ergebnisses kam es zum Schluss, dass der Festnahmebefehl gefälscht sei und gewährte dem Be- schwerdeführer dazu am 30. November 2023 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm durch die ihm damals zugewiesene Rechts- vertretung am 4. Dezember 2023 Stellung. Am 5. Dezember 2023 reichte die Vertretung zudem ein türkischsprachiges Schreiben eines türkischen Anwalts ein, mit welchem die Richtigkeit des Festnahmebefehls bestätigt werde. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers am 6. Dezember 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. D. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einver- standen. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-181/2024 Seite 4 F. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Man- dat am 8. Dezember 2023 nieder. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer durch rubri- zierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Un- zulässigkeit respektive wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Ja- nuar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). I. Am 11. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und teilte mit, dass der Beschwerdeführer den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-181/2024 Seite 5
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-Virus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-181/2024 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die an der Anhörung geäusserte Vermutung des Be- schwerdeführers, dass gegen ihn in der Türkei wegen Propaganda ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, und er deswegen bei einer Rückkehr verhaftet werde, stütze sich auf einen durch ihn im Nachgang zur Anhörung eingereichten Festnahmebefehl. Dieser weise sowohl materiell als auch formell Fälschungsmerkmale auf und ihm komme kein Beweiswert zu. An- lässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer sich zudem mit keinem Wort zu dem im Festnahmebefehl erwähnten Ereignis vom 17. Mai 2023, das sich in der Stadt F._______ abgespielt haben soll, geäussert, was je- doch von ihm zu erwarten gewesen wäre. Das geltend gemachten Verfol- gungsvorbringen sei daher als konstruiert und damit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Im Weiteren qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Tätigkeiten für die HDP – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – als nicht asylrelevant. Er sei seinen eigenen Angaben zu- folge deswegen weder im E-Devlet noch im UYAP verzeichnet. Auch habe er angegeben, dass gegen ihn noch nie ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Bei der Befürchtung, in der Türkei wegen seiner früheren Tätigkeiten für die HDP zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, handle es sich bloss um eine Vermutung, welche nicht genüge, um eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung anzunehmen. Gemäss seinen Aus- sagen sei er auch nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen und er weise, sollte er überhaupt ein einfaches Mitglied der HDP gewesen sein, bloss ein geringfügiges politisches Profil auf.
E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Be- schwerdeführer sei während jeder seiner Festnahmen einer menschenun- würdigen Behandlung ausgesetzt gewesen und daher traumatisiert wor- den, womit ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vorgelegen habe, dem er sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. Gegen ihn sei durch die erste Strafkammer F._______ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dieses unterliege derzeit der Geheimhaltung, wie aus dem anwaltlichen Schreiben vom 5. Dezember 2023 hervorgehe. Er würde daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit Si- cherheit verhaftet und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden.
E-181/2024 Seite 7 Des Weiteren werde die HDP vom türkischen Staat als terroristische Partei bezeichnet, da sie als verlängerter Arm der PKK (Partiya Karkerên Kur- distanê; Arbeiterpartei Kurdistans) erachtet werde. Ausserdem sei davon auszugehen, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt bestehe. In der Türkei genüge der Vorwurf der Unterstützung des Terroris- mus oder der Propagandabetreibung zu Gunsten einer Terrororganisation, um verhaftet zu werden, wie dies einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu entnehmen sei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht- gründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhal- ten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutref- fenden Ausführungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden.
E. 6.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist wo- nach davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm hätten. Die türkischen Behörden haben ihn zwar seinen Angaben zufolge kurzzeitig drei Mal im Jahr 2022 festgenommen, danach jedoch jedes Mal wieder freigelassen. Letztmals war er gemäss seinen Aussagen im September 2022 zwei Tage lang inhaftiert. Von diesem Zeit- punkt an bis zu seiner Ausreise, welche angeblich im September 2023 er- folgt sein soll, erwähnte er an der Anhörung weder weitere politische res- pektive oppositionelle Tätigkeiten, deretwegen er in den Fokus der heimat- lichen Behörden hätte geraten können noch allfällige behördliche Behelli- gungen und verneinte auf Frage hin, ob er seit September 2022 bis zur Ausreise Kontakt mit den Behörden gehabt habe (vgl. Akte SEM 30/17 F107 ff.). Von einer Aktivität oder einem Ereignis in F._______ vom Mai 2023, das ihn ins Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden hätte rücken kön- nen, war demnach nie die Rede. Erst mit Nachreichung des Festnahme- befehls wurde ein strafrechtlicher Tatbestand erwähnt. Das darin erwähnte Ereignis in F._______ ist daher als nachgeschoben und die damit einher- gehende Verfolgungsbefürchtung als nicht glaubhaft zu erachten. Dies umso mehr, als gemäss dem Analyseergebnis – wie vom SEM erkannt – dieses Dokument Fälschungsmerkmale aufweist.
E. 6.3 Zwar hat das SEM die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten niederschwelligen und damit nicht asylrelevanten
E-181/2024 Seite 8 politischen Tätigkeiten für die HDP nicht geprüft respektive diese Frage of- fengelassen. Dennoch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass seine diesbezüglichen Angaben – trotzt Nachfragen des SEM – insgesamt un- substantiiert wirken und seine Antworten als repetitiv und vage zu erachten sind (vgl. etwa Akte SEM 30/17 F95, F100). Insbesondere fällt auf, dass er sich bei seinen jeweiligen Ausführungen darauf fokussiert, vorzubringen, dass der von ihm in der Türkei konsultierte Anwalt wohl strafrechtliche Do- kumente ihn betreffend einreichen werde, die seine Furcht vor Verfolgung und damit seine Asylvorbringen untermauern sollen (vgl. etwa Akte SEM 30/17 F72, F92, F94, F119).
E. 6.4 Wie besehen, bezieht sich allerdings der von ihm eingereichte und als gefälscht zu erachtende Festnahmebefehl indes auf Vorkommnisse, die er
– entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – bislang nie erwähnte. Damit kommen zugleich Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aus- sagen, mithin seine Tätigkeiten für die HDP betreffend und die in diesem Zusammenhang erwähnten Festnahmen im Jahre 2022 auf. Denn wäre der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Tätigkeiten für die HDP tatsächlich derart im Fokus der türkischen Behörden gestanden, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er seit der letzten angeblichen kurzzeitigen Fest- nahme im September 2022 bis zu einer Ausreise, welche angeblich im September 2023 erfolgt sein soll, behördlich nicht mehr behelligt wurde.
E. 6.5 Feststellen lässt sich ausserdem, dass er im Asylverfahren stets an- gab, am 5. September 2023 die Türkei verlassen zu haben (vgl. Akte SEM 12/1, 30/17 F51), wonach er hingegen gemäss den Angaben im Strafver- fahren schon Monate vorher ausgereist respektive bereits im Juli 2023 zu Arbeitszwecken in die Schweiz eingereist sei (vgl. Strafbefehl vom 13. Sep- tember 2023 S. 1, vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 15. September 2023 S. 2). Ausserdem antwortete er auf die Frage des SEM in der Anhörung, weshalb er nicht schon bei der Einreise, sondern erst am 20. September 2023 ein Asylgesuch gestellt habe, er sei am Tag seiner Ankunft respektive am 12. September 2023 in der Schweiz bei der Arbeit erwischt worden (vgl. Akte SEM 30/17 F117), was ebenfalls den Verdacht aufkommen lässt, dass er nicht zum Zweck der Asylgesuchstellung in die Schweiz gekommen ist.
E. 6.6 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer weise ein politisches Profil auf, aufgrund dessen er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Visier der türkischen Behörden gestanden hätte. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu
E-181/2024 Seite 9 entnehmen und es fehlt mithin klarerweise an Anhaltspunkten, der Be- schwerdeführer habe unter einem – wie in der Beschwerde geltend ge- macht – unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. Die Begründung in der Beschwerde, gegen den Be- schwerdeführer sei nach dessen Ausreise ein Ermittlungsverfahren einge- leitet worden, ist – wie besehen – nicht belegt, zumal der Festnahmebefehl, der sich darauf beziehen soll, sich als Fälschung erwiesen hat. Die weite- ren Ausführungen auf Beschwerdeebene, beschränken sich auf Wiederho- lungen des bislang bekannten Sachverhalts und vermögen daher nichts an der Auffassung des Gerichts, wonach der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt, zu ändern.
E. 6.7 Das es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, die Flücht- lingseigenschaft glaubhaft zu machen respektive nachzuweisen, hat die Vorinstanz demnach zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-181/2024 Seite 10 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-181/2024 Seite 11 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszuge- hen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundes- verwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provin- zen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BGE 2013/2 E. 9.6). Die Rückkehr des Be- schwerdeführers in seinen Heimatregion C._______ ist auch unter diesem Aspekt als generell zumutbar zu erachten.
E. 8.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig), der per
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E-181/2024 Seite 12
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-181/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-181/2024 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 12. September 2023 in der Schweiz wegen des Verdachts der illegalen Einreise und Arbeitsaufnahme, des illegalen Aufenthalts und der Fälschung von Ausweisen polizeilich vorläufig festgenommen. Noch am gleichen Tag verfügte das zuständige Migrationsamt dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine Ausschaffungshaft an. Während der Haft ersuchte er am 20. September 2023 um Asyl. Am 13. Oktober 2023 wurde er aus dem Zentrum für ausländerrechtliche Haft entlassen und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo am 15. Oktober 2023 seine Personalien aufgenommen wurden. Am 24. November 2023 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger und väterlicherseits kurdischer Abstammung zu sein und aus der Provinz C._______ zu stammen. Dort habe er die Schule bis zur achten Klasse und danach mittels Fernstudiums das Gymnasium absolviert. Von 2017 bis 2018 habe er den Militärdienst absolviert und von 2018 bis im März 2020 in D._______ gelebt. Danach sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Er habe als (...) und als (...) sowie zuletzt für eine (...) gearbeitet. In C._______ habe er zusammen mit seiner Grossmutter und (...) seiner Geschwister gelebt. Sie hätten sich finanziell gegenseitig unterstützt und daher keine finanziellen Probleme gehabt. Eines seiner Geschwister befinde sich in E._______. Sein Vater lebe ebenfalls in der Türkei, die Eltern hätten sich jedoch getrennt. Im Jahr 2021 sei er der Jugendfraktion der HDP ((Halklarin Demokratik Partisi) beigetreten, habe sich an deren Kundgebungen, Versammlungen und Wahlkampagnen beteiligt und Unterschriften gesammelt. Er habe Freunde bei der HDP gehabt. Einer davon sei verschwunden und einer befinde sich im Gefängnis. Drei Mal sei er wegen seiner Tätigkeiten für die HDP im Jahr 2022 polizeilich festgenommen, verhört und wieder freigelassen worden; letztmals habe er sich im September 2022 für zwei Tage in Haft befunden. Am 5. September 2023 habe er einen Schlepper für seine Ausreise beauftragt und dieser habe ihm einen gefälschten bulgarischen Ausweis besorgt. Nach seiner Ankunft habe er in der Schweiz ohne Arbeitsbewilligung in einem Lebensmittelladen gearbeitet, weshalb er festgenommen und danach in Ausschaffungshaft verbracht worden sei. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die türkische Polizei über seinen Aufenthaltsort in der Schweiz informiert sei, da diese sich drei Mal bei ihr über ihn erkundigt habe. Er sei weder im E-Devlet (E-Governement-System [www.edevlet.gov.tr]) noch im UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; E-Justiz-Informationssystem) verzeichnet, er habe jedoch kürzlich in der Türkei einen Anwalt beauftragt, damit dieser in Erfahrung bringe, was für Probleme er in Türkei habe. Er hoffe, dass nichts Ernsthaftes gegen ihn vorliegen würde, vermute aber, dass ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, womit er bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen hätte. B. Am 27. November 2023 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines türkischsprachigen Festnahmebefehls datierend vom 17. Mai 2023 zu den vorinstanzlichen Akten. Das SEM unterzog den Festnahmebefehl einer internen Dokumentenanalyse. Aufgrund des Ergebnisses kam es zum Schluss, dass der Festnahmebefehl gefälscht sei und gewährte dem Beschwerdeführer dazu am 30. November 2023 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm durch die ihm damals zugewiesene Rechtsvertretung am 4. Dezember 2023 Stellung. Am 5. Dezember 2023 reichte die Vertretung zudem ein türkischsprachiges Schreiben eines türkischen Anwalts ein, mit welchem die Richtigkeit des Festnahmebefehls bestätigt werde. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. D. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Mandat am 8. Dezember 2023 nieder. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer durch rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Januar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). I. Am 11. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte mit, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-Virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die an der Anhörung geäusserte Vermutung des Beschwerdeführers, dass gegen ihn in der Türkei wegen Propaganda ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, und er deswegen bei einer Rückkehr verhaftet werde, stütze sich auf einen durch ihn im Nachgang zur Anhörung eingereichten Festnahmebefehl. Dieser weise sowohl materiell als auch formell Fälschungsmerkmale auf und ihm komme kein Beweiswert zu. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer sich zudem mit keinem Wort zu dem im Festnahmebefehl erwähnten Ereignis vom 17. Mai 2023, das sich in der Stadt F._______ abgespielt haben soll, geäussert, was jedoch von ihm zu erwarten gewesen wäre. Das geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sei daher als konstruiert und damit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Im Weiteren qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - als nicht asylrelevant. Er sei seinen eigenen Angaben zufolge deswegen weder im E-Devlet noch im UYAP verzeichnet. Auch habe er angegeben, dass gegen ihn noch nie ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Bei der Befürchtung, in der Türkei wegen seiner früheren Tätigkeiten für die HDP zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, handle es sich bloss um eine Vermutung, welche nicht genüge, um eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung anzunehmen. Gemäss seinen Aussagen sei er auch nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen und er weise, sollte er überhaupt ein einfaches Mitglied der HDP gewesen sein, bloss ein geringfügiges politisches Profil auf. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer sei während jeder seiner Festnahmen einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen und daher traumatisiert worden, womit ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vorgelegen habe, dem er sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. Gegen ihn sei durch die erste Strafkammer F._______ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dieses unterliege derzeit der Geheimhaltung, wie aus dem anwaltlichen Schreiben vom 5. Dezember 2023 hervorgehe. Er würde daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit verhaftet und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden. Des Weiteren werde die HDP vom türkischen Staat als terroristische Partei bezeichnet, da sie als verlängerter Arm der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) erachtet werde. Ausserdem sei davon auszugehen, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt bestehe. In der Türkei genüge der Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus oder der Propagandabetreibung zu Gunsten einer Terrororganisation, um verhaftet zu werden, wie dies einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu entnehmen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. 6.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist wonach davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm hätten. Die türkischen Behörden haben ihn zwar seinen Angaben zufolge kurzzeitig drei Mal im Jahr 2022 festgenommen, danach jedoch jedes Mal wieder freigelassen. Letztmals war er gemäss seinen Aussagen im September 2022 zwei Tage lang inhaftiert. Von diesem Zeitpunkt an bis zu seiner Ausreise, welche angeblich im September 2023 erfolgt sein soll, erwähnte er an der Anhörung weder weitere politische respektive oppositionelle Tätigkeiten, deretwegen er in den Fokus der heimatlichen Behörden hätte geraten können noch allfällige behördliche Behelligungen und verneinte auf Frage hin, ob er seit September 2022 bis zur Ausreise Kontakt mit den Behörden gehabt habe (vgl. Akte SEM 30/17 F107 ff.). Von einer Aktivität oder einem Ereignis in F._______ vom Mai 2023, das ihn ins Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden hätte rücken können, war demnach nie die Rede. Erst mit Nachreichung des Festnahmebefehls wurde ein strafrechtlicher Tatbestand erwähnt. Das darin erwähnte Ereignis in F._______ ist daher als nachgeschoben und die damit einhergehende Verfolgungsbefürchtung als nicht glaubhaft zu erachten. Dies umso mehr, als gemäss dem Analyseergebnis - wie vom SEM erkannt - dieses Dokument Fälschungsmerkmale aufweist. 6.3 Zwar hat das SEM die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten niederschwelligen und damit nicht asylrelevanten politischen Tätigkeiten für die HDP nicht geprüft respektive diese Frage offengelassen. Dennoch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass seine diesbezüglichen Angaben - trotzt Nachfragen des SEM - insgesamt unsubstantiiert wirken und seine Antworten als repetitiv und vage zu erachten sind (vgl. etwa Akte SEM 30/17 F95, F100). Insbesondere fällt auf, dass er sich bei seinen jeweiligen Ausführungen darauf fokussiert, vorzubringen, dass der von ihm in der Türkei konsultierte Anwalt wohl strafrechtliche Dokumente ihn betreffend einreichen werde, die seine Furcht vor Verfolgung und damit seine Asylvorbringen untermauern sollen (vgl. etwa Akte SEM 30/17 F72, F92, F94, F119). 6.4 Wie besehen, bezieht sich allerdings der von ihm eingereichte und als gefälscht zu erachtende Festnahmebefehl indes auf Vorkommnisse, die er - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - bislang nie erwähnte. Damit kommen zugleich Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen, mithin seine Tätigkeiten für die HDP betreffend und die in diesem Zusammenhang erwähnten Festnahmen im Jahre 2022 auf. Denn wäre der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Tätigkeiten für die HDP tatsächlich derart im Fokus der türkischen Behörden gestanden, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er seit der letzten angeblichen kurzzeitigen Festnahme im September 2022 bis zu einer Ausreise, welche angeblich im September 2023 erfolgt sein soll, behördlich nicht mehr behelligt wurde. 6.5 Feststellen lässt sich ausserdem, dass er im Asylverfahren stets angab, am 5. September 2023 die Türkei verlassen zu haben (vgl. Akte SEM 12/1, 30/17 F51), wonach er hingegen gemäss den Angaben im Strafverfahren schon Monate vorher ausgereist respektive bereits im Juli 2023 zu Arbeitszwecken in die Schweiz eingereist sei (vgl. Strafbefehl vom 13. September 2023 S. 1, vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 15. September 2023 S. 2). Ausserdem antwortete er auf die Frage des SEM in der Anhörung, weshalb er nicht schon bei der Einreise, sondern erst am 20. September 2023 ein Asylgesuch gestellt habe, er sei am Tag seiner Ankunft respektive am 12. September 2023 in der Schweiz bei der Arbeit erwischt worden (vgl. Akte SEM 30/17 F117), was ebenfalls den Verdacht aufkommen lässt, dass er nicht zum Zweck der Asylgesuchstellung in die Schweiz gekommen ist. 6.6 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer weise ein politisches Profil auf, aufgrund dessen er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Visier der türkischen Behörden gestanden hätte. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen und es fehlt mithin klarerweise an Anhaltspunkten, der Beschwerdeführer habe unter einem - wie in der Beschwerde geltend gemacht - unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. Die Begründung in der Beschwerde, gegen den Beschwerdeführer sei nach dessen Ausreise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, ist - wie besehen - nicht belegt, zumal der Festnahmebefehl, der sich darauf beziehen soll, sich als Fälschung erwiesen hat. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, beschränken sich auf Wiederholungen des bislang bekannten Sachverhalts und vermögen daher nichts an der Auffassung des Gerichts, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu ändern. 6.7 Das es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen respektive nachzuweisen, hat die Vorinstanz demnach zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BGE 2013/2 E. 9.6). Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatregion C._______ ist auch unter diesem Aspekt als generell zumutbar zu erachten. 8.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig), der per 9. Mai 2023 jedoch wieder aufgehoben wurde. Wie vom SEM zu Recht erwogen, bestehen allerdings auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der individuellen Umstände keine Vollzugshindernisse. So war der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise in C._______ arbeitstätig. Seine Mutter und seine (...) Geschwister wohnen zudem weiterhin dort. Der Beschwerdeführer ist zudem jung, gesund und verfügt, wie erwähnt, über Berufserfahrung. Der Vollzug in die Heimatregion erweist sich auch vor diesem Hintergrund als zumutbar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auch freistehen würde, ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen - wie beispielsweise in D._______, wo er sich von 2018 bis 2020 aufgehalten habe (vgl. Akte SEM 30/17 F22) Wohnsitz zu nehmen. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: