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E-1772/2018

E-1772/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2014, der Anhörung vom 15. April 2016 sowie der Zweitanhörung vom 23. Februar 2018 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei (...) Ethnie und in B._______, Zoba C._______, geboren. In D._______ habe er die Schule bis und mit der vierten Klasse besucht. Im Jahre (...) sei er im Rahmen einer Razzia in den Militärdienst eingezogen worden. Im Jahr (...) respektive (...) habe er zusammen mit anderen Soldaten einen ersten Fluchtversuch gewagt. Er habe sich beim Sprung von einem Lastwagen eine Bauchverletzung zugezogen, welche im Militärspital nicht richtig ärztlich versorgt worden sei. Danach sei er einer Militärbaustelle zugeteilt worden, wo er im Jahr (...) ohnmächtig geworden und drei Tage später im Krankenhaus aufgewacht sei. In der Folge sei er viermal (...) operiert worden. Die Ärzte hätten ihm empfohlen, sich im Ausland medizinisch behandeln zu lassen, dies sei ihm jedoch von seiner Einheit verwehrt worden. Nach seinem (...) Spitalaufenthalt sei er nach Hause gegangen. Da ihn die Verwaltung in D._______ aufgefordert habe, einen Urlaubsschein vorzuzeigen, habe er Ende des Jahres (...) bei seiner Einheit vergeblich um eine Entlassung aus dem Militärdienst gebeten. Infolgedessen sei er kurz darauf desertiert und habe sich in E._______ versteckt, wo er auf einem Feld und als Chauffeur für eine Privatperson gearbeitet habe. Da er nur nachts gefahren sei, sei er nie von einer Polizeikontrolle angehalten worden. Nach seinem Verschwinden sei er mehrmals zuhause von seiner Einheit gesucht worden. Im Jahr (...) sei er jedoch nach D._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise auf dem Feld gearbeitet habe. Im selben Jahr habe er seine Frau standesamtlich geheiratet und kurz darauf sei ihr gemeinsamer Sohn geboren worden. Im Jahr (...) respektive (...) sei er mehrmals von seiner Einheit zu Hause gesucht worden. Zweimal sei er selbst zuhause gewesen und sei aus dem Fenster gesprungen. Aufgrund seines Verschwindens seien sowohl seine Mutter, als auch seine Ehefrau nach ihm befragt worden und ihnen seien die Lebensmittelcoupons entzogen worden. (...) 2014 habe er Eritrea mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über mehrere Länder am 28. Juni 2014 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte sowie der seiner Eltern, eine Kopie des Taufscheins seines Sohnes und eine Ärztebescheinigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der Vernehmlassung verfügte das SEM die Aufhebung des Entscheids vom 7. Februar 2017 und die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. C. Mit Verfügung vom 2. März 2018 - eröffnet am 6. März 2018 - verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. März 2018 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:

- zwei Fotos des Beschwerdeführers an Demonstrationen in I._______

- Operationsbericht des Spitals Wetzikon vom 23. Januar 2018

- Austrittsbericht des Spitals Wetzikon vom 29. Januar 2018 E. Am 27. März 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und stellte den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut, ordnete Frau MLaw Angela Stettler dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 20. April 2018 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2018 mit Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel zur Stellungnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. I. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit weiteren individuellen Faktoren, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, auseinanderzusetzen.

E. 3.2 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 und E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).

E. 3.3 Diesbezüglich ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043).

E. 3.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig festgestellt beziehungsweise gewürdigt, ihre Begründungspflicht verletzt oder ihr Ermessen über- beziehungsweise unterschritten. Wie noch darzulegen sein wird, hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion korrekterweise für unglaubhaft befunden. Demzufolge ist der im Jahr (...) respektive (...) erfolgte Versuch der Desertion nicht geeignet, den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen zu lassen. Die erstmalig auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ebenfalls gewürdigt.

E. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.

E. 5.1.1 Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe betreffend seine Desertion widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht. So habe er geltend gemacht, gegen Ende (...) aus dem Militärdienst desertiert zu sein und sich danach noch bis (...) 2014 in Eritrea aufgehalten zu haben. In dieser Zeit habe er unter anderem gelegentlich als Chauffeur und Lastwagenfahrer gearbeitet. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er als Deserteur längere Zeit als Chauffeur gearbeitet habe und nie in eine Polizeikontrolle geraten oder anderweitig mit den Behörden in Kontakt gekommen sei, zumal er von E._______ aus Lebensmittel nach F._______ oder G._______ transportiert habe. Auf entsprechende Nachfrage habe er erklärt, nur nachts gefahren zu sein. Dies würde jedoch nicht überzeugen, da Polizeikontrollen auch in der Nacht stattfänden. Des Weiteren habe er betreffend seiner standesamtlichen Heirat im Jahre (...) ausgeführt, dass die Verwaltung in D._______ nicht über seine Desertion informiert gewesen sei, andererseits seien seiner Mutter aufgrund seiner Flucht seit 2012 die Lebensmittelcoupons entzogen worden. Aufgrund dieser Widersprüche sei seine Desertion unglaubhaft und es sei zu vermuten, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Gründe nicht mehr in den Dienst einberufen oder gar formell aus dem Dienst entlassen worden sei.

E. 5.1.2 Des Weiteren fehle es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engem Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und seiner Flucht. So habe er sich noch bis (...) 2014 in Eritrea aufgehalten. Da die von ihm für diese Zeit geltend gemachten Umstände nicht glaubhaft seien, lasse sich seine Ausreise weder zeitlich noch sachlich auf Ereignisse zurückführen, welche sich bis Ende (...) zugetragen hätten. Zudem würde weder die geltend gemachte illegale Ausreise alleine eine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG begründen, noch seien aufgrund der unglaubhaften Desertion individuelle Risikofaktoren ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen.

E. 5.1.3 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Einige der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien zudem auf ein Missverständnis oder eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen.

E. 5.2.1 Er habe bereits anlässlich der BzP klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht vom Militärdienst entlassen und auf seine Gesundheit keine Rücksicht genommen worden sei. Sein Gespräch mit dem zuständigen Offizier des Frontbüros habe er detailliert, mit Realkennzeichen versehen und übereinstimmend wiedergegeben. Auch sei zu berücksichtigen, dass diese Unterhaltung bereits neun Jahre zurückliege. Es könne nur gestützt auf die von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Desertion geschlossen werden. Die Tätigkeit als Lastwagenfahrer habe er ausserdem unregelmässig ausgeübt, er habe die Lebensmittel nur nach der jeweiligen Ernte nach F._______ und G._______ transportiert. Ferner habe er auch erklärt, dass im Jahr 2007 die fixen Kontrollposten abgeschafft worden seien. Wenn er von einer spontanen Kontrolle erfahren habe, sei er die Strecke eben nicht gefahren. Da es in H._______ jedoch immer noch einen fixen Kontrollposten gegeben habe, sei er nicht dort hingefahren. Auch habe er Glück gehabt, da er nie in eine Kontrolle geraten sei. Er habe auch genau geschildert, wie er in dieser Zeit versteckt gelebt habe. Sein Arbeitgeber sei nicht über seine Situation informiert gewesen. Des Weiteren habe das Zivilstandsamt in D._______ aufgrund der strikten Trennung der Zuständigkeiten der zivilen und militärischen Behörden nichts von seiner Desertion gewusst. Es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz plausibel, dass er zwar ohne Probleme habe heiraten können, seinen Angehörigen aber die Lebensmittelcoupons verweigert worden seien. Zuletzt sei die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich nicht mehr in den Dienst einberufen oder sogar formell entlassen worden, eine reine Behauptung ohne Tatsachengrundlage. Gestützt auf die Proklamation von 1995 über den Nationaldienst könnten nur Personen mit schweren und permanenten Behinderungen vom Militärdienst befreit werden, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Da die Behörden den Beschwerdeführer nach seiner Behandlung mit Sicherheit als gesund betrachtet hätten, könne ausgeschlossen werden, dass er aus medizinischen Gründen aus dem Nationaldienst entlassen worden sei.

E. 5.2.2 Da der Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaft vorgebrachten Ereignisse in Eritrea als Deserteur gelte, würde er bei einer Rückkehr inhaftiert werden und dem Risiko einer brutalen, willkürlichen und politisch motivierten Bestrafung unterliegen. Bei einer Rückkehr würden ihm Folter, willkürliche Haftstrafen und im schlimmsten Fall die Todesstrafe drohen. Da er einerseits bereits Militärdienst geleistet habe und andererseits seine Familie aufgesucht und befragt worden sei, stehe fest, dass die eritreischen Behörden detaillierte Informationen über ihn hätten. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 5.2.3 Nebst der illegalen Ausreise würden zudem weitere Faktoren hinzutreten, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Er sei den Behörden bereits als Deserteur bekannt, darüber hinaus sei ein Bruder ebenfalls desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist, ein weiterer Bruder sei beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, aufgegriffen und inhaftiert worden und unter ungeklärten Umständen verstorben. Dass sowohl seiner Mutter als auch seiner Ehefrau die Lebensmittelcoupons verweigert worden seien, zeige auf, dass er von den Behörden als Verräter und Oppositioneller betrachtet werde. Ausserdem befinde er sich immer noch im wehrdienstfähigen Alter. Indem sich die Vorinstanz mit diesen Faktoren nicht auseinander gesetzt habe, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem habe der Beschwerdeführer in den Jahren (...) und (...) an Demonstrationen der eritreischen Opposition gegen das eritreische Regime in I._______ teilgenommen, anlässlich derer der eritreische Präsident Isaias Afewerki stark kritisiert und sein Rücktritt gefordert und der Internationale Strafgerichtshof aufgefordert worden sei, Untersuchungen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Eritrea aufzunehmen. Da der Beschwerdeführer dabei höchstwahrscheinlich als Oppositioneller identifiziert worden sei, habe er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor einer Inhaftierung sowie unmenschlicher Behandlung oder gar Folter. Somit habe der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.

E. 5.2.4 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar.

E. 5.3 In der Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und hielt im Übrigen an seinen Erwägungen fest. So seien die beiden eingereichten Fotografien nicht geeignet, relevante exilpolitische Aktivitäten glaubhaft zu machen. Selbst wenn er tatsächlich an diesen Demonstrationen teilgenommen habe, könne nicht angenommen werden, dass er dabei identifiziert worden sei. Weitere exilpolitische Aktivitäten mache er zudem nicht geltend, weshalb ihm diesbezüglich keine Nachteile drohen dürften. Des Weiteren würden die in der Beschwerdeschrift erwähnten anstehenden medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Behandlungen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, bei Bedarf könne jedoch die Ausreisefrist angepasst werden.

E. 5.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer zunächst, dass sich das SEM in der Vernehmlassung nicht zu den in der Beschwerde aufgeführten weiteren Faktoren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Personen erscheinen liessen, geäussert habe und somit wiederum seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien würden entgegen der Ansicht der Vorinstanz seine Teilnahme an den besagten Demonstrationen bestätigen, er würde sich zudem auch an anderen Aktivitäten des exilpolitisch aktiven Eritreischen Freundschaftsvereins Zürich engagieren. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er an diesen Demonstrationen als Oppositioneller identifiziert worden sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz noch gar nicht über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entscheiden können, da noch medizinische Abklärungen angestanden wären. So könne der Ansicht des SEM, die medizinischen Abklärungen würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen und seien lediglich bei der Neuansetzung der Ausreisefrist zu berücksichtigten, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung des Eritreischen Freundschaftsvereins zu den Akten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vor, seine Aussagen, insbesondere bezüglich seiner Desertion, würden in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die von der Vorinstanz zutreffend festgestellten gewichtigen Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht auszuräumen. So habe er ab dem Zeitpunkt seiner angeblichen Desertion Ende (...) bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 in Eritrea versteckt gelebt und gearbeitet, teilweise als Chauffeur und LKW-Fahrer, wobei er Lebensmittel von E._______ nach F._______ und G._______ transportiert habe. Gemäss eigener Aussage habe er Glück gehabt und sei nie in eine Kontrolle geraten. Dies scheint jedoch äusserst unwahrscheinlich, zumal es auch erstaunt, dass er einerseits ein solches Risiko eingegangen und ohne Passierschein auf der Strasse unterwegs gewesen sei und andererseits in einer Strohhütte auf einem Feld gelebt und sich versteckt habe. Zudem habe er sich gemäss eigenen Aussagen im Jahr (...) wieder in seinen Heimatort nach D._______ begeben, dort auf dem Feld gearbeitet und sich sogar mehrere Male zuhause aufgehalten (vgl. A32 F143 ff.) und sich somit einem erheblichen Risiko ausgesetzt, von den Behörden aufgegriffen zu werden. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die lokalen Behörden spätestens zum Zeitpunkt der zivilen Eheschliessung im Jahre (...) Kenntnis von seiner erneuten Anwesenheit im Ort gehabt hatten. Der Beschwerdeführer gab an, dass die lokale Verwaltung beziehungsweise das Zivilstandsamt keine Kenntnis von seiner Desertion gehabt respektive sich nicht für seinen Militärdienststatus interessiert hätte. Dennoch habe die Verwaltung von D._______ ab dem Jahr 2012 seiner Mutter sowie seiner Ehefrau die Lebensmittelcoupons entzogen und er gab anlässlich der Zweitanhörung auf Nachfrage an, Angst gehabt zu haben, zur Verwaltung zu gehen (vgl. A32 F163 bzw. F142). Letztere Ausführungen sowie die zweimalige Suche von Soldaten nach dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter zuhause gegen (...) 2013, derer er sich mittels eines Sprunges aus dem Fenster entzogen haben will, sind im Gesamtkontext betrachtet als unglaubhaft zu werten.

E. 6.3 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er sich aufgrund einer im Jahr (...) erfolgten Desertion bis (...) 2014 vor den eritreischen Behörden versteckt halten musste. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gelegentlich ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur und der problemlos erfolgten standesamtlichen Vermählung in seinem Heimatort ist davon auszugehen, dass die Behörden kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben. Da die Desertion somit nicht glaubhaft ist, ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.

E. 6.4 Auch aufgrund der illegalen Ausreise ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.4.1 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, beziehungsweise die Teilnahme an zwei Demonstrationen in I._______ sowie das Engagement im J._______ - sollten die eritreischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - sind nicht geeignet, ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Einstellungen und persönlichem Agitationspotential und somit als Bedrohung erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-6058/2017 vom 9. Februar 2018). Auch die angebliche Desertion bzw. der illegale Ausreiseversuch seiner Brüder vermögen sein persönliches Profil nicht zu schärfen, zumal diese Ereignisse mehrere Jahre vor seiner eigenen angeblichen Desertion stattgefunden haben und nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden bis zu seiner Ausreise kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an ihm besassen.

E. 6.4.2 Von einer drohenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist somit nicht auszugehen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenz-urteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinforma-tionen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 8.2.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.2 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

E. 8.3.3 Gemäss Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 8.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat das Gericht auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. zum Folgenden: a.a.O. E. 16 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 8.4.2 Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher fehl. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

E. 8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr schliessen lassen würden. Der junge Beschwerdeführer leidet nach seiner Behandlung in der Schweiz respektive der Entfernung von (...) nicht mehr an gesundheitlichen Beschwerden. Er wurde zwar, wie im ärztlichen Austrittsbericht vom 19. Januar 2018 festgehalten, zu einer weiteren Abklärung aufgeboten, hat aber diesbezüglich seit Einreichung der Beschwerde keine weiteren Dokumente nachgereicht, so dass davon auszugehen ist, dass anlässlich dieser Abklärung keine Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Es sind daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen betreffend seinen gesundheitlichen Zustand notwendig. Wie der Beschwerdeführer ausführt, verfügt er offenbar lediglich über vier Jahre Schulbildung. Er vergisst jedoch zu erwähnen, dass er gemäss eigenen Aussagen unter anderem als Chauffeur gearbeitet hat, und dürfte somit auch heute in der Lage sein, damit künftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch lebten seine Mutter sowie mehrere Geschwister in Eritrea, womit er ebenfalls über ein soziales Umfeld verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und demzufolge es ihm möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Dass diese Verwandten, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zur mittellosen Landbevölkerung zählen würden und ihn daher nicht unterstützen könnten, wird nicht weiter substanziiert oder belegt, weshalb es als Schutzbehauptung angesehen werden muss. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht dem Beschwerdeführer aber offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu bereits EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt abzusehen.

E. 11 Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin hat gemäss eingereichter Kostennote ein Honorar von Fr. 3'080.65 ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.25 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1'687.50 (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Frau Angela Stettler wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'687.50 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1772/2018 Urteil vom 21. August 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2014, der Anhörung vom 15. April 2016 sowie der Zweitanhörung vom 23. Februar 2018 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei (...) Ethnie und in B._______, Zoba C._______, geboren. In D._______ habe er die Schule bis und mit der vierten Klasse besucht. Im Jahre (...) sei er im Rahmen einer Razzia in den Militärdienst eingezogen worden. Im Jahr (...) respektive (...) habe er zusammen mit anderen Soldaten einen ersten Fluchtversuch gewagt. Er habe sich beim Sprung von einem Lastwagen eine Bauchverletzung zugezogen, welche im Militärspital nicht richtig ärztlich versorgt worden sei. Danach sei er einer Militärbaustelle zugeteilt worden, wo er im Jahr (...) ohnmächtig geworden und drei Tage später im Krankenhaus aufgewacht sei. In der Folge sei er viermal (...) operiert worden. Die Ärzte hätten ihm empfohlen, sich im Ausland medizinisch behandeln zu lassen, dies sei ihm jedoch von seiner Einheit verwehrt worden. Nach seinem (...) Spitalaufenthalt sei er nach Hause gegangen. Da ihn die Verwaltung in D._______ aufgefordert habe, einen Urlaubsschein vorzuzeigen, habe er Ende des Jahres (...) bei seiner Einheit vergeblich um eine Entlassung aus dem Militärdienst gebeten. Infolgedessen sei er kurz darauf desertiert und habe sich in E._______ versteckt, wo er auf einem Feld und als Chauffeur für eine Privatperson gearbeitet habe. Da er nur nachts gefahren sei, sei er nie von einer Polizeikontrolle angehalten worden. Nach seinem Verschwinden sei er mehrmals zuhause von seiner Einheit gesucht worden. Im Jahr (...) sei er jedoch nach D._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise auf dem Feld gearbeitet habe. Im selben Jahr habe er seine Frau standesamtlich geheiratet und kurz darauf sei ihr gemeinsamer Sohn geboren worden. Im Jahr (...) respektive (...) sei er mehrmals von seiner Einheit zu Hause gesucht worden. Zweimal sei er selbst zuhause gewesen und sei aus dem Fenster gesprungen. Aufgrund seines Verschwindens seien sowohl seine Mutter, als auch seine Ehefrau nach ihm befragt worden und ihnen seien die Lebensmittelcoupons entzogen worden. (...) 2014 habe er Eritrea mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über mehrere Länder am 28. Juni 2014 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte sowie der seiner Eltern, eine Kopie des Taufscheins seines Sohnes und eine Ärztebescheinigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der Vernehmlassung verfügte das SEM die Aufhebung des Entscheids vom 7. Februar 2017 und die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. C. Mit Verfügung vom 2. März 2018 - eröffnet am 6. März 2018 - verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. März 2018 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:

- zwei Fotos des Beschwerdeführers an Demonstrationen in I._______

- Operationsbericht des Spitals Wetzikon vom 23. Januar 2018

- Austrittsbericht des Spitals Wetzikon vom 29. Januar 2018 E. Am 27. März 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und stellte den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut, ordnete Frau MLaw Angela Stettler dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 20. April 2018 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2018 mit Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel zur Stellungnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. I. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit weiteren individuellen Faktoren, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, auseinanderzusetzen. 3.2 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 und E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016). 3.3 Diesbezüglich ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043). 3.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig festgestellt beziehungsweise gewürdigt, ihre Begründungspflicht verletzt oder ihr Ermessen über- beziehungsweise unterschritten. Wie noch darzulegen sein wird, hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion korrekterweise für unglaubhaft befunden. Demzufolge ist der im Jahr (...) respektive (...) erfolgte Versuch der Desertion nicht geeignet, den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen zu lassen. Die erstmalig auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ebenfalls gewürdigt. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.1.1 Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe betreffend seine Desertion widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht. So habe er geltend gemacht, gegen Ende (...) aus dem Militärdienst desertiert zu sein und sich danach noch bis (...) 2014 in Eritrea aufgehalten zu haben. In dieser Zeit habe er unter anderem gelegentlich als Chauffeur und Lastwagenfahrer gearbeitet. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er als Deserteur längere Zeit als Chauffeur gearbeitet habe und nie in eine Polizeikontrolle geraten oder anderweitig mit den Behörden in Kontakt gekommen sei, zumal er von E._______ aus Lebensmittel nach F._______ oder G._______ transportiert habe. Auf entsprechende Nachfrage habe er erklärt, nur nachts gefahren zu sein. Dies würde jedoch nicht überzeugen, da Polizeikontrollen auch in der Nacht stattfänden. Des Weiteren habe er betreffend seiner standesamtlichen Heirat im Jahre (...) ausgeführt, dass die Verwaltung in D._______ nicht über seine Desertion informiert gewesen sei, andererseits seien seiner Mutter aufgrund seiner Flucht seit 2012 die Lebensmittelcoupons entzogen worden. Aufgrund dieser Widersprüche sei seine Desertion unglaubhaft und es sei zu vermuten, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Gründe nicht mehr in den Dienst einberufen oder gar formell aus dem Dienst entlassen worden sei. 5.1.2 Des Weiteren fehle es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engem Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und seiner Flucht. So habe er sich noch bis (...) 2014 in Eritrea aufgehalten. Da die von ihm für diese Zeit geltend gemachten Umstände nicht glaubhaft seien, lasse sich seine Ausreise weder zeitlich noch sachlich auf Ereignisse zurückführen, welche sich bis Ende (...) zugetragen hätten. Zudem würde weder die geltend gemachte illegale Ausreise alleine eine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG begründen, noch seien aufgrund der unglaubhaften Desertion individuelle Risikofaktoren ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen. 5.1.3 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Einige der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien zudem auf ein Missverständnis oder eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen. 5.2.1 Er habe bereits anlässlich der BzP klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht vom Militärdienst entlassen und auf seine Gesundheit keine Rücksicht genommen worden sei. Sein Gespräch mit dem zuständigen Offizier des Frontbüros habe er detailliert, mit Realkennzeichen versehen und übereinstimmend wiedergegeben. Auch sei zu berücksichtigen, dass diese Unterhaltung bereits neun Jahre zurückliege. Es könne nur gestützt auf die von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Desertion geschlossen werden. Die Tätigkeit als Lastwagenfahrer habe er ausserdem unregelmässig ausgeübt, er habe die Lebensmittel nur nach der jeweiligen Ernte nach F._______ und G._______ transportiert. Ferner habe er auch erklärt, dass im Jahr 2007 die fixen Kontrollposten abgeschafft worden seien. Wenn er von einer spontanen Kontrolle erfahren habe, sei er die Strecke eben nicht gefahren. Da es in H._______ jedoch immer noch einen fixen Kontrollposten gegeben habe, sei er nicht dort hingefahren. Auch habe er Glück gehabt, da er nie in eine Kontrolle geraten sei. Er habe auch genau geschildert, wie er in dieser Zeit versteckt gelebt habe. Sein Arbeitgeber sei nicht über seine Situation informiert gewesen. Des Weiteren habe das Zivilstandsamt in D._______ aufgrund der strikten Trennung der Zuständigkeiten der zivilen und militärischen Behörden nichts von seiner Desertion gewusst. Es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz plausibel, dass er zwar ohne Probleme habe heiraten können, seinen Angehörigen aber die Lebensmittelcoupons verweigert worden seien. Zuletzt sei die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich nicht mehr in den Dienst einberufen oder sogar formell entlassen worden, eine reine Behauptung ohne Tatsachengrundlage. Gestützt auf die Proklamation von 1995 über den Nationaldienst könnten nur Personen mit schweren und permanenten Behinderungen vom Militärdienst befreit werden, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Da die Behörden den Beschwerdeführer nach seiner Behandlung mit Sicherheit als gesund betrachtet hätten, könne ausgeschlossen werden, dass er aus medizinischen Gründen aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. 5.2.2 Da der Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaft vorgebrachten Ereignisse in Eritrea als Deserteur gelte, würde er bei einer Rückkehr inhaftiert werden und dem Risiko einer brutalen, willkürlichen und politisch motivierten Bestrafung unterliegen. Bei einer Rückkehr würden ihm Folter, willkürliche Haftstrafen und im schlimmsten Fall die Todesstrafe drohen. Da er einerseits bereits Militärdienst geleistet habe und andererseits seine Familie aufgesucht und befragt worden sei, stehe fest, dass die eritreischen Behörden detaillierte Informationen über ihn hätten. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5.2.3 Nebst der illegalen Ausreise würden zudem weitere Faktoren hinzutreten, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Er sei den Behörden bereits als Deserteur bekannt, darüber hinaus sei ein Bruder ebenfalls desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist, ein weiterer Bruder sei beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, aufgegriffen und inhaftiert worden und unter ungeklärten Umständen verstorben. Dass sowohl seiner Mutter als auch seiner Ehefrau die Lebensmittelcoupons verweigert worden seien, zeige auf, dass er von den Behörden als Verräter und Oppositioneller betrachtet werde. Ausserdem befinde er sich immer noch im wehrdienstfähigen Alter. Indem sich die Vorinstanz mit diesen Faktoren nicht auseinander gesetzt habe, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem habe der Beschwerdeführer in den Jahren (...) und (...) an Demonstrationen der eritreischen Opposition gegen das eritreische Regime in I._______ teilgenommen, anlässlich derer der eritreische Präsident Isaias Afewerki stark kritisiert und sein Rücktritt gefordert und der Internationale Strafgerichtshof aufgefordert worden sei, Untersuchungen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Eritrea aufzunehmen. Da der Beschwerdeführer dabei höchstwahrscheinlich als Oppositioneller identifiziert worden sei, habe er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor einer Inhaftierung sowie unmenschlicher Behandlung oder gar Folter. Somit habe der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 5.2.4 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. 5.3 In der Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und hielt im Übrigen an seinen Erwägungen fest. So seien die beiden eingereichten Fotografien nicht geeignet, relevante exilpolitische Aktivitäten glaubhaft zu machen. Selbst wenn er tatsächlich an diesen Demonstrationen teilgenommen habe, könne nicht angenommen werden, dass er dabei identifiziert worden sei. Weitere exilpolitische Aktivitäten mache er zudem nicht geltend, weshalb ihm diesbezüglich keine Nachteile drohen dürften. Des Weiteren würden die in der Beschwerdeschrift erwähnten anstehenden medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Behandlungen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, bei Bedarf könne jedoch die Ausreisefrist angepasst werden. 5.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer zunächst, dass sich das SEM in der Vernehmlassung nicht zu den in der Beschwerde aufgeführten weiteren Faktoren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Personen erscheinen liessen, geäussert habe und somit wiederum seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien würden entgegen der Ansicht der Vorinstanz seine Teilnahme an den besagten Demonstrationen bestätigen, er würde sich zudem auch an anderen Aktivitäten des exilpolitisch aktiven Eritreischen Freundschaftsvereins Zürich engagieren. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er an diesen Demonstrationen als Oppositioneller identifiziert worden sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz noch gar nicht über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entscheiden können, da noch medizinische Abklärungen angestanden wären. So könne der Ansicht des SEM, die medizinischen Abklärungen würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen und seien lediglich bei der Neuansetzung der Ausreisefrist zu berücksichtigten, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung des Eritreischen Freundschaftsvereins zu den Akten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vor, seine Aussagen, insbesondere bezüglich seiner Desertion, würden in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die von der Vorinstanz zutreffend festgestellten gewichtigen Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht auszuräumen. So habe er ab dem Zeitpunkt seiner angeblichen Desertion Ende (...) bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 in Eritrea versteckt gelebt und gearbeitet, teilweise als Chauffeur und LKW-Fahrer, wobei er Lebensmittel von E._______ nach F._______ und G._______ transportiert habe. Gemäss eigener Aussage habe er Glück gehabt und sei nie in eine Kontrolle geraten. Dies scheint jedoch äusserst unwahrscheinlich, zumal es auch erstaunt, dass er einerseits ein solches Risiko eingegangen und ohne Passierschein auf der Strasse unterwegs gewesen sei und andererseits in einer Strohhütte auf einem Feld gelebt und sich versteckt habe. Zudem habe er sich gemäss eigenen Aussagen im Jahr (...) wieder in seinen Heimatort nach D._______ begeben, dort auf dem Feld gearbeitet und sich sogar mehrere Male zuhause aufgehalten (vgl. A32 F143 ff.) und sich somit einem erheblichen Risiko ausgesetzt, von den Behörden aufgegriffen zu werden. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die lokalen Behörden spätestens zum Zeitpunkt der zivilen Eheschliessung im Jahre (...) Kenntnis von seiner erneuten Anwesenheit im Ort gehabt hatten. Der Beschwerdeführer gab an, dass die lokale Verwaltung beziehungsweise das Zivilstandsamt keine Kenntnis von seiner Desertion gehabt respektive sich nicht für seinen Militärdienststatus interessiert hätte. Dennoch habe die Verwaltung von D._______ ab dem Jahr 2012 seiner Mutter sowie seiner Ehefrau die Lebensmittelcoupons entzogen und er gab anlässlich der Zweitanhörung auf Nachfrage an, Angst gehabt zu haben, zur Verwaltung zu gehen (vgl. A32 F163 bzw. F142). Letztere Ausführungen sowie die zweimalige Suche von Soldaten nach dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter zuhause gegen (...) 2013, derer er sich mittels eines Sprunges aus dem Fenster entzogen haben will, sind im Gesamtkontext betrachtet als unglaubhaft zu werten. 6.3 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er sich aufgrund einer im Jahr (...) erfolgten Desertion bis (...) 2014 vor den eritreischen Behörden versteckt halten musste. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gelegentlich ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur und der problemlos erfolgten standesamtlichen Vermählung in seinem Heimatort ist davon auszugehen, dass die Behörden kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben. Da die Desertion somit nicht glaubhaft ist, ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. 6.4 Auch aufgrund der illegalen Ausreise ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). 6.4.1 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, beziehungsweise die Teilnahme an zwei Demonstrationen in I._______ sowie das Engagement im J._______ - sollten die eritreischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - sind nicht geeignet, ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Einstellungen und persönlichem Agitationspotential und somit als Bedrohung erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-6058/2017 vom 9. Februar 2018). Auch die angebliche Desertion bzw. der illegale Ausreiseversuch seiner Brüder vermögen sein persönliches Profil nicht zu schärfen, zumal diese Ereignisse mehrere Jahre vor seiner eigenen angeblichen Desertion stattgefunden haben und nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden bis zu seiner Ausreise kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an ihm besassen. 6.4.2 Von einer drohenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist somit nicht auszugehen. 6.5 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenz-urteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinforma-tionen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.2.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 8.3.3 Gemäss Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat das Gericht auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. zum Folgenden: a.a.O. E. 16 f. mit weiteren Hinweisen). 8.4.2 Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher fehl. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr schliessen lassen würden. Der junge Beschwerdeführer leidet nach seiner Behandlung in der Schweiz respektive der Entfernung von (...) nicht mehr an gesundheitlichen Beschwerden. Er wurde zwar, wie im ärztlichen Austrittsbericht vom 19. Januar 2018 festgehalten, zu einer weiteren Abklärung aufgeboten, hat aber diesbezüglich seit Einreichung der Beschwerde keine weiteren Dokumente nachgereicht, so dass davon auszugehen ist, dass anlässlich dieser Abklärung keine Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Es sind daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen betreffend seinen gesundheitlichen Zustand notwendig. Wie der Beschwerdeführer ausführt, verfügt er offenbar lediglich über vier Jahre Schulbildung. Er vergisst jedoch zu erwähnen, dass er gemäss eigenen Aussagen unter anderem als Chauffeur gearbeitet hat, und dürfte somit auch heute in der Lage sein, damit künftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch lebten seine Mutter sowie mehrere Geschwister in Eritrea, womit er ebenfalls über ein soziales Umfeld verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und demzufolge es ihm möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Dass diese Verwandten, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zur mittellosen Landbevölkerung zählen würden und ihn daher nicht unterstützen könnten, wird nicht weiter substanziiert oder belegt, weshalb es als Schutzbehauptung angesehen werden muss. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht dem Beschwerdeführer aber offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu bereits EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt abzusehen.

11. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin hat gemäss eingereichter Kostennote ein Honorar von Fr. 3'080.65 ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.25 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1'687.50 (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Frau Angela Stettler wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'687.50 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori Versand: