Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6058/2017 Urteil vom 9. Februar 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 5. August 2015 seine Personalien erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsbürger und in B._______ (Nus-Zoba C._______, Zoba D._______) geboren und aufgewachsen, dass er im Jahr 2006 die Schule abgebrochen habe, um nicht nach E._______ in den Militärdienst beordert zu werden, dass man ihm im Jahr 2008 eine militärische Vorladung zugestellt habe, er dieser Vorladung aber keine Folge geleistet, sondern sich im Gebirge versteckt habe, worauf die Militärbehörden deswegen an seiner Statt seinen Vater in den Militärdienst eingezogen hätten, den dieser immer noch ableisten müsse, dass der Beschwerdeführer selbst wegen der schwierigen Lebensbedingungen und aus Angst, doch eines Tages in den Militärdienst eingezogen zu werden, Eritrea im Jahr 2010 illegal verlassen habe und in den Sudan gereist sei, dass man ihm auf der eritreischen Botschaft in Khartum nach Begleichung der 2%-Steuer eine Identitätskarte ausgestellt habe und er im Jahr 2013 mit dieser Identitätskarte und einer Bestätigung der bezahlten 2%-Steuer legal in seine Heimat wieder eingereist sei, dass man ihm bei seiner Einreise einen Passierschein ausgestellt habe, der es ihm erlaubt habe, sich sechs Monate lang frei in Eritrea zu bewegen, er aber bereits nach einem Monat wieder legal in den Sudan ausgereist sei, weil die allgemeine Lage in Eritrea nicht seinen Erwartungen entsprochen habe, dass er bei seiner damaligen Ausreise von einem durch die Migrationsbehörde in Asmara ausgestellten Dokument Gebrauch gemacht habe, dass der Beschwerdeführer als Beleg seiner Identität einzig eine Kopie der eritreischen ID seiner Mutter zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 27. September 2017 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 25. Oktober 2017 gegen die Verfügung des SEM vom 25. September 2017 Beschwerde erhob, dass er dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit am 30. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffenem Begleitschreiben vom 27. Oktober 2017 einen Datenträger mit Videoaufnahme betreffend seine Teilnahme an einer Demonstration in F._______ vom 23. Juni 2016 sowie eine vom 26. Oktober 2017 datierte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde G._______ nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von 110a AsylG und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. November 2017 einzahlte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwar in den Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt hat, aus der Beschwerdebegründung aber hervorgeht, dass diese lediglich die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe geltend macht und sich gegen den von der Vorinstanz verhängten Wegweisungsvollzug richtet, dass demnach die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage der Asylgewährung betrifft, womit praxisgemäss auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen ist, dass darüber hinaus die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wie unten aufgezeigt, unglaubhaft sind und überdies bei Wahrunterstellung auch als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer sich darauf beruft, dass durch seine Flucht beziehungsweise durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht und es zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2), wobei vorliegend keine solchen zusätzlichen Faktoren gegeben sind, dass auch die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach einer Rückkehr nicht asylrelevant ist und einzig unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse relevant sein kann (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1), dass die geltend gemachte Desertion des Bruders unbelegt geblieben ist, allein ohnehin nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu bejahen, und die Akten diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte enthalten, dass im Weiteren erstmals auf Beschwerdeebene exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht werden, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zuvor nicht über Beweismittel verfügt und sei in den Anhörungen auch nicht danach gefragt worden, dass dem Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Anhörung jedoch Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen flüchtlingsrelevanten Gründen zu äussern weshalb seine Vorbringen diesbezüglich als vorgeschoben zu qualifizieren sind, dass in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe insbesondere an Demonstrationen gegen das eritreische Regime in H._______ und F._______ teilgenommen, wobei er sich anlässlich der Demonstration in F._______ am 23. Juni 2016, die von etlichen Teilnehmenden gefilmt worden sei, auf das Podest eines bekannten exilpolitischen eritreischen Sängers begeben und dadurch die Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe, dass zudem mit Begleitschreiben vom 27. Oktober 2017 geltend gemacht wird, er habe an den Sitzungen einer Oppositionsgruppe teilgenommen, welche der Vorbereitung von Demonstrationen und als Dialogplattform für Kritik am eritreischen Regime diene, wobei der kantonale Verantwortliche, der bereits in den Medien in Erscheinung getreten sei, auch ein persönlicher Freund des Beschwerdeführers sei, dass davon auszugehen ist, dass sich die eritreischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten nachgegangen sind, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen, dass folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des eritreischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird, wobei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit von Bedeutung sind, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers - sollten die eritreischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - aufgrund der gesamten geltend gemachten Umstände nicht geeignet sind, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Einstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche vom eritreischen Regime als Bedrohung wahrgenommen werden könnte, erscheinen zu lassen, dass es sich bei der Aussage in der Beschwerde, die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem kürzlich per Telefon mitgeteilt, Behördenvertreter der Zoba-D._______ hätten ihre Familie aufgesucht und aufgrund seines (exilpolitischen) Verhaltens bedroht (a.a.O. S. 4 Ziff. 2 in fine), um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, dass bezüglich des Beschwerdeführers keinerlei sonstige Faktoren gegeben sind, die wegen angeblichen exilpolitischen Engagements eine Gefährdung in Eritrea wahrscheinlich erscheinen lassen, dass insbesondere alleine die angebliche Freundschaft mit dem kantonalen Verantwortlichen einer Oppositionsgruppe für die Annahme von Reflexverfolgung nicht ausreicht, dass nach dem Gesagten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Eritrea einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst droht (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert]), dass nämlich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich nicht abgeleistetem Militärdienst im Jahre 2013 gegen Vorweisung der bezahlten 2%-Steuer legal nach Eritrea einreisen und seine Heimat einen Monat später auch wieder legal verlassen konnte, davon auszugehen ist, dass dieser bei einem Verbleib in seiner Heimat nicht in absehbarer Zukunft einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt wäre, dass somit im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er seine Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer (und die Unterzeichnung eines Reuebriefes) geregelt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid D-2311/2016 festgehalten hat, das Departement for Immigration and Nationality in Asmara stelle Rückkehrern mit sogenannten "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus, dass gemäss Behördenangabe davon auszugehen sei, dass Inhaber dieses Dokuments von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer militärischen Einberufung droht, dass dieser Diaspora-Status gemäss dem zitierten Referenzurteil zwar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt (a.a.O. E. 13.4), dass es ihm jedoch unbenommen bleibt, vor Ablauf der obgenannten Frist Eritrea wieder zu verlassen, dass zudem die Situation nach Ablauf der drei Jahre im Rahmen der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr nicht berücksichtigt werden kann, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen können, unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein kann, da die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK sich praxisgemäss auf die Frage einer im Zeitpunkt der Rückkehr drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung beschränkt, dass deshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zu bejahen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person ausgesagt hat, 2008 eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten zu haben, welche den Ausschlag für die Flucht in den Sudan 2010 gegeben habe, dass er aber in der vertieften Anhörung dargelegt hat, nur einmal, im Jahr 2006 vom Schuldirektor aufgefordert worden zu sein, in den Militärdienst zu gehen, wobei er die Nachfrage nach anderen Aufforderungen verneint hat, dass er diesen Widerspruch auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht plausibel erklären konnte, weshalb die Vorinstanz in ihrer Einschätzung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen eine tatsächlich erfolgte Einberufung in den Militärdienst glaubhaft zu machen, zu bestätigen ist, dass vor diesem Hintergrund auch seiner Behauptung, sein Vater sei an seiner Stelle dauerhaft in den Militärdienst eingezogen worden, die Grundlage entzogen ist, dass somit entgegen den Angaben in der Beschwerde (a.a.O. S. 16 letzter Absatz) davon auszugehen ist, dass seine Mutter nicht ohne Beistand ihres Ehemannes für die in der Heimat verbliebende Familie dasteht, dass somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist, immerhin bis zur siebten Klasse die Schule besucht hat, über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, die Familie des Beschwerdeführers immer noch vor Ort lebt, mit der Beschwerdeführer folglich über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, dass der Familie des Beschwerdeführers eine Plantage gehört und diese nach dessen eigenen Angaben, abgesehen von der politischen Situation, gut davon leben kann, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass aufgrund obiger Erwägungen auch die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge fehl geht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig erstellt und damit ihre Begründungspflicht verletzt, und somit kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der vom Beschwerdeführer am 17. November 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: